Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, 2013-12-11, 3 Ta 197/13

3 Ta 197/13Arbeitsgericht / 3. Kammer11.12.2013

Regest

1. Eine unwiderruflich vereinbarte Freistellung ist beim Vergleichswert werterhöhend zu berücksichtigen. Der Wert der unwiderruflichen Freistellung eines Arbeitnehmers wird nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein mit 25 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung berücksichtigt.(Rn.8) 2. Die Regelung über ein Outplacement ist werterhöhend beim Vergleichswert zu berücksichtigen.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 16. September 2013, 1 Ca 297 c/13, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer — 3 Ta 197/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-11

Aktenzeichen: 3 Ta 197/13

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2013:1211.3TA197.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Eine unwiderruflich vereinbarte Freistellung ist beim Vergleichswert werterhöhend zu berücksichtigen. Der Wert der unwiderruflichen Freistellung eines Arbeitnehmers wird nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein mit 25 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung berücksichtigt.(Rn.8)

  2. Die Regelung über ein Outplacement ist werterhöhend beim Vergleichswert zu berücksichtigen.(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Neumünster, 16. September 2013, 1 Ca 297 c/13, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der den Wert des Streitgegenstands einschließlich des Vergleichsmehrwerts festsetzende Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.09.2013 – Az. 1 Ca 297 c/13 – abgeändert:

Der Mehrwert des Vergleichs wird auf 9.879,27 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte der Klägerin) wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts, konkret gegen die nicht werterhöhende Berücksichtigung der Ziffern 4 und 7 des Vergleiches vom 08.07.2013.

2 Die Klägerin war seit dem 20.03.1995 bei der Beklagten beschäftigt. Ihre Vergütung belief sich zuletzt auf 2.054,43 Euro brutto monatlich. Sie erhielt am 26.02.2013 die fristgemäße Kündigung zum 31.08.2013 und erhob am 07.03.2013 Kündigungsschutzklage. Nach Erhalt der Kündigung wurde sie nicht freigestellt, erbrachte vielmehr ihre Arbeitsleistung. Mit Datum vom 08.07.2013 schlossen die Parteien während des Urlaubs der Klägerin einen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO, der – soweit hier von Bedeutung - folgenden Inhalt hatte:

3 1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte ordentliche Kündigung vom 26.02.2013 mit Ablauf des 31.12.2013 endet. 2. Abfindung 3. Recht zur vorzeitigen Beendigung 4. Für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt die Klägerin unwiderruflich freigestellt. Einigkeit besteht, dass alle bereits entstandenen und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch entstehenden Urlaubsansprüche/sonstige Freizeitguthaben bereits erfüllt sind. 5. Zahlungsansprüche 6. Zeugnis 7. Die Beklagte ermöglicht der Klägerin die Teilnahme an einer Outplacement-Beratung im Wert von max. EUR 5.000,00 netto nach Wahl der Klägerin entweder bei der ... oder der G... GmbH, beide H... 8. ...

4 Im Zuge des Wertfestsetzungsverfahrens beantragten die Beschwerdeführer, den Mehrwert des Vergleiches auf 9.879,27 Euro festzusetzen. Sie veranschlagten für die in Ziffer 4 des Vergleiches geregelte Freistellung einen Betrag von 2.824,84 Euro, für das in Ziffer 6. geregelte Zeugnis mit Inhalt den Betrag von 2.054,43 Euro und für das in Ziffer 7. des Vergleiches geregelte Outplacement den Betrag von 5.000,00 Euro. Mit Beschluss vom 16.09.2013 (Bl. 79 d. A.) setzte das Arbeitsgericht nach Anhörung der Parteien den für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Mehrwert des Vergleiches im Hinblick auf Ziffer 6 des Vergleiches auf Euro 2.054,43 fest. Gegen den ihnen am 18.09.2013 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer am 27.09.2013 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Mehrwert des Vergleiches auf insgesamt 9.879,27 Euro festzusetzen.

5 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31.10.2013 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6 Die dem Beschwerdewert nach statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Beschwerdeführer sind die Klägervertreter aus eigenem Recht.

7 Die Beschwerde ist begründet. Der Mehrwert des Vergleiches ist mit 9.879,27 Euro zu bewerten.

8 1.Der Vergleichswert muss auch die vereinbarte Freistellung berücksichtigen. Denn auch bei der Freistellung handelt es sich um einen Streitgegenstand (LAG Schles-wig-Holstein Beschluss vom 01.03.2001 - 1 Ta 17 c/01 -). Der Wert der unwiderrufli-chen Freistellung eines Arbeitnehmers wird nach der Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein mit 25 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergü-tung berücksichtigt (u.a. Beschlüsse vom 18.06.2007 – 2 Ta 180/07; vom 25.6.2004 - 1 Ta 149/03 -, 5.7.2005 - 2 Ta 109/05 -, 7.7.2005 - 2 Ta 154/05 -). Der Arbeitnehmer verzichtet durch die Freistellungsregelung auf seinen Beschäftigungsanspruch, der Arbeitgeber hingegen auf sein Direktionsrecht.

9 Vorliegend ist eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart worden. Die Parteien haben mit dem abgeschlossenen Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses um 4 Monate hinausgeschoben. Die Kündigung entfaltete nicht schon zum 31.8.2013 ihre Wirkung, vielmehr erst zum 31.12.2013 – bei gleichzeitiger Freistellung der Klägerin. Die Klägerin war auch nicht bereits vor Abschluss des Vergleiches unwiderruflich freigestellt, sondern erbrachte zunächst ihre Arbeitsleistung und nahm dann Urlaub. Vor diesem Hintergrund entbehrt die Annahme des Arbeitsgerichts, es handele sich nur um eine deklaratorische Regelung, jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte. Der Freistellungszeitraum betrug hier 5,5 Monate, so dass sich insoweit ein Mehrwert von 2.824,84 Euro ergibt.

10 2. Auch das in Ziffer 7 geregelte Outplacement ist beim Vergleichswert werterhöhend zu berücksichtigen. Auf ein vom Arbeitgeber finanziertes Outplacement besteht kein arbeitsvertraglicher Anspruch. Gleichwohl hat sich die Beklagte vergleichsweise zur Finanzierung eines solchen bei zwei konkret bezeichneten Gesellschaften bis zu einem Wert von 5.000,00 Euro bereit erklärt. Insoweit ergibt sich ein Mehrwert von 5.000,00 EUR.

11 3. Unter Berücksichtigung des für die Zeugnisregelung unter Ziffer 6 des Vergleiches vom Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten Monatsgehaltes von 2.054,43 Euro ergibt sich insgesamt ein Mehrwert des Vergleiches in Höhe von 9.879,27 Euro. Dementsprechend war der angefochtene Bescheid abzuändern.

12 4. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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