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S 29 AS 1175/11•SG Itzehoe 29. Kammer, 2013-05-13, S 29 AS 1175/11
S 29 AS 1175/11Sozialversicherungsgericht / Chamber 2913.05.2013
1. Der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis über die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes kann dem Leistungsempfänger nicht allein deshalb gemacht werden, weil er den Leistungsbescheid der Beklagten nicht inhaltlich nachrechnet und der Höhe nach auf übersehenes Einkommen hin überprüft. (Rn.30) 2. Unter Berücksichtigung eines subjektiven Sorgfaltsmaßstabes kann grobe fahrlässige Unkenntnis über die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes ausscheiden, wenn dem Leistungsempfänger aus dem optisch vollständigen Leistungsbescheid nicht ersichtlich ist, dass eine Einkommens- oder Kostenposition vom Beklagten rechtswidrig unberücksichtigt geblieben ist. (Rn.35)
Entscheidungsdatum: 2013-05-13
Aktenzeichen: S 29 AS 1175/11
ECLI: ECLI:DE:SGITZEH:2013:0513.S29AS1175.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 11 SGB 2
Der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis über die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes kann dem Leistungsempfänger nicht allein deshalb gemacht werden, weil er den Leistungsbescheid der Beklagten nicht inhaltlich nachrechnet und der Höhe nach auf übersehenes Einkommen hin überprüft. (Rn.30)
Unter Berücksichtigung eines subjektiven Sorgfaltsmaßstabes kann grobe fahrlässige Unkenntnis über die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes ausscheiden, wenn dem Leistungsempfänger aus dem optisch vollständigen Leistungsbescheid nicht ersichtlich ist, dass eine Einkommens- oder Kostenposition vom Beklagten rechtswidrig unberücksichtigt geblieben ist. (Rn.35)
Der Bescheid vom 04.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2011 wird aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte.
1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, mit dem der Beklagte von ihm einen Betrag von 995,90 € aufgrund erzielten Einkommens im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 verlangt.
2 Der Kläger war von 1999 bis 2009 als Produktionshelfer in einem Futtermittelwerk beschäftigt. Daneben fuhr er im Rahmen eines sog. „Minijob“ Geflügel. Nachdem der Kläger in seiner Stellung als Produktionshelfer entlassen worden war und Arbeitslosengeld I bezogen hatte, beantragte er am 29. Juli 2010 erstmals Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
3 Der Kläger legte der Beklagten den Arbeitslosengeld I-Bezug durch Vorlage eines Bescheids vom 27. September 2009 offen. Ferner wies er dem Beklagten seine Minijob-Bezüge durch Gehaltsbescheinigungen von Mai bis Juli 2010 nach. Des Weiteren legte der Kläger zur Belegung seiner Hilfsbedürftigkeit Kontoauszüge von März bis Juli 2010 vor. In seiner Antragsbegründung wies er ausdrücklich noch einmal auf seinen Lebensunterhalt hin, den er bisher durch Arbeitslosengeld I und 400 €-Minijob sichergestellt habe.
4 Der Beklagte forderte den Kläger nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) am 29. Juli 2010 zur Mitwirkung auf, und zwar die auf Bl. 31 der Verwaltungsakte mit Textmarker gelb markierten Unterlagen beizubringen. Diese erfüllte der Kläger umgehend bis auf die Anlage KdU Mietvertrag und Vermieterbescheinigung. Hierzu findet sich ein erläuternder Vermerk des Beklagten, dass der Kläger derzeit wohnungslos war und keinen Wohnraum findet.
5 Mit Bescheid vom 15. September 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II, die aufgrund einer fehlenden Vermieterbescheinigung und Nachweis höherer Heizkostenabschläge zunächst vorläufig geschah.
6 Dieser Bescheid wurde am 23. September 2010 durch eine endgültige Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 29. Juli 2010 bis 31. Januar 2011 ersetzt. Beide Bescheide erwähnen Einkommen des Klägers nicht. Mit Änderungsbescheid vom 19. Oktober 2010 veranlasste der Beklagte zunächst eine Nachzahlung an den Kläger.
7 Am 4. April 2011 erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit er Leistungen für den Kläger im Zeitraum 29. Juli 2010 bis insgesamt 30. November 2010, monatlich aufgegliedert in Bezug auf die Regelleistung, in der Gesamthöhe von 995,90 € aufhob. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Einkommen bei Herrn ... sei jeweils im laufenden Monat berücksichtigt worden. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Bescheid vom 4. April 2011 Anlage K 6 (Bl. 37 der Akte) Bezug genommen.
8 Hiergegen hat der Kläger am 3. Mai 2011 Widerspruch erhoben. Er führte durch seine Verfahrensbevollmächtigte aus, es sei nicht richtig, dass er seine Angaben zur nicht selbständigen Tätigkeit bei Firma ... nicht angegeben habe. Die entsprechenden Nachweise fänden sich Bl. 22 der Verwaltungsakte. Die Einkommensverhältnisse seien von Beginn an bekannt gewesen.
9 Am 10. Juni 2011 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) an. Die beabsichtigte Aufhebung stützte er auf § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 40 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und führte der Kläger habe dem Bewilligungsbescheid entnehmen können, dass sein Einkommen nicht berücksichtigt worden sei. Ihm obliege insoweit eine Prüf- und Anzeigepflicht. Die Leistungen seien daher vollständig aufzuheben.
10 Der Kläger führte dazu durch seine Verfahrensbevollmächtigte am 28. Juni 2011 aus, er habe im Gespräch am 5. August 2010 bei dem Beklagten nochmals seinen Arbeitgeber erwähnt. Dies sei dokumentiert. Der vorläufige Leistungsbescheid weise für drei verschiedene Zeiträume drei verschiedene Zahlungsbeträge aus. Im Anschluss habe er einen weiteren Bescheid erhalten, mit dem rückwirkend Leistungen bewilligt wurden und Zahlungsbeträge ausgewiesen wurden. Bei der Prüfung, ob eine grobe Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers vorliege, sei relevant, dass er weder beruflich noch schulisch eine Leichtigkeit im Umgang mit Bescheiden mit sich bringe. Es sei ihm persönlich nicht möglich, auf einen Blick zu erfassen, ob der Bescheid alle Einkünfte ordnungsgemäß erfasst habe. Ihm sei eine gewisse Distanz zu Bescheiden zu Eigen.
11 Die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das Einsichtsvermögen seien zu berücksichtigen. Es sei ihm - dem Kläger - sei es nicht möglich gewesen, die schwierigen streitgegenständlichen Bescheide mit mehreren Zeiträumen, verschiedenen Zahlbeträgen, vorläufigen und rückwirkenden Leistungen nachzuvollziehen. Da er wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht habe, sieht er unter Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung einen Fahrlässigkeitsvorwurf mit dem Maßstab einer großen Fahrlässigkeit nicht erreicht.
12 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2011 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Erst durch einen Datenabgleich habe festgestellt werden können, dass das Einkommen des Klägers bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt worden sei. Die Leistungen seien bereits vollständig ausgezahlt worden. Es handele sich um eine nachträgliche Anrechnung des Einkommens. Die Aufhebung und Erstattung nach § 45 Absatz 2 Nr. 3 SGB X sei geboten. Zwar habe der Kläger seine Tätigkeit im Rahmen der Antragstellung angegeben, so dass sie hätte berücksichtigt werden können. Dass dies nicht erfolgt sei, habe der Widerspruchsführer jedoch leicht sehen können. Die Verletzung seiner Prüfungspflicht sei ihm vorzuwerfen. Der Berechnungsbogen weise in den Bescheiden gar keine Bezugnahme auf das Einkommen auf. Bei einer zu geringen oder zu kleinen Zahlung möge ein eigenes Erkennen, geschweige denn nachrechnen, nicht zuzumuten sein. In diesem Fall aber sei der Mangel offen zu Tage getreten und auch von einem rechtskundigen Leistungsempfänger erkennbar. Es sei nicht ersichtlich, dass der Widerspruchsführer nicht in der Lage gewesen sei, seiner Prüfungspflicht in diesem Punkt nachzukommen. Das Argument, der Widerspruchsführer habe aufgrund der Änderungsbescheide nur schwer nachvollziehen können, mit welchen Beträgen zu rechnen sei, greife nicht durch, da vorliegend eine Einkommensrechnungsberücksichtigung offensichtlich gar nicht erfolgt sei. Der Widerspruchsführer habe auch die Beendigung seiner Tätigkeit nicht mitgeteilt, obwohl er mehrfach mündlich und schriftlich darüber aufgeklärt worden sei, dass Änderungen unverzüglich mitzuteilen seien.
13 Wenn der Widerspruchsführer davon ausgegangen wäre, dass sein Verdienst in die Leistungsberechnung Berücksichtigung hätte finden müssen, hätte er spätestens bei Beendigung der Beschäftigung mit Vorlage der Verdienstbescheinigung für Dezember die Änderung mitteilen müssen. Diese Kündigung wurde nicht eingereicht.
14 Hiergegen hat der Kläger am 11. August 2011 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Er bezieht sich zur Begründung auf seine Ausführungen in der Widerspruchsbegründung. Ein Nachweis grober Fahrlässigkeit sei nicht zu begründen.
15 Der Kläger beantragt,
16 den Bescheid vom 04. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2011 aufzuheben.
17 ihm die ihm zustehenden Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
18 Der Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und wiederholt ihre Einschätzung, es liege eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers vor.
21 Die die Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird im Übrigen wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
22 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kombination mit einem Verpflichtungsantrag zur Gewährung von Leistungen bedarf es nicht. Bereits mit der Anfechtungsklage des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids wird das erzielte Begehr erreicht.
23 Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 04. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
24 Rechtsgrundlage für den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 40 Absatz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Absatz 2 SGB III. Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder ein rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist auch nachdem er unanfechtbar geworden ist zurückzunehmen, soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
25 Die Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Absatz 1 SGB X liegen vor. Bei dem aufgehobenen Leistungsbescheid handelt es sich um einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt. Der Leistungsbescheid ist begünstigend, denn er gewährt dem Kläger Sozialleistungen. Der Verwaltungsakt war rechtswidrig, denn die ihm zugrunde liegenden Tatsachen haben schon von Beginn an nicht mit den tatsächlichen Angaben des Klägers und den Verhältnissen in der Wirklichkeit übereingestimmt.
26 Ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. So liegt es hier. Gemäß § 45 Absatz 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen hat, die nicht oder nur mit unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können. Bei den bereits erbrachten Sozialleistungen handelt es sich um existenzsichernde Leistungen, die im Regelfall im Hinblick auf ihre Höhe und die Vermögens- und Einkommensdispositionsmöglichkeiten der Leistungsempfänger nicht oder nur mit unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können.
27 Ein Tatbestand für den Ausschluss von Vertrauensschutz nach § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X liegt nicht vor. Nach dieser Norm kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit er
28 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
29 Grobe Fahrlässigkeit liegt im Sinne dieser Vorschrift dann vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies lag nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Maßgeblich für das Kennen oder Kennenmüssen ist die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes. Diese ist nicht mit der Kenntnis um eine fehlerhafte Sachverhaltsannahme gleichzusetzen, sondern liegt nur dann vor, wenn der Verwaltungsakt mit seinen ggf. zu überprüfenden Verfügungssatz zur Annahme der Unvereinbarkeit mit der Rechtslage führt. Das Wissen um eine fehlerhafte Sachverhaltsannahme wird damit erst dann relevant, wenn daraus der Schluss auf die Rechtswidrigkeit der Begünstigung zu ziehen ist. Hierfür genügt keine Gewissheit. Ausreichend ist eine entsprechende Parallelwertung in der Laiensphäre. Der Kläger muss bei Würdigung des Bescheids zu dem Ergebnis gelangt sein, dass ihm die zuerkannte Leistung so nicht zusteht.
30 Dies ist nach der Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall nicht der Fall gewesen. Das Wissenmüssen, das insoweit Bezugspunkt für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit ist, setzt einen subjektiven Sorgfaltsmaßstab an. Eine Verletzung liegt vor, wenn der Adressat schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im vorliegenden Fall jedem einleuchten muss. Im Allgemeinen besteht nach der Rechtsprechung keinen Anlass, jeden Verwaltungsakt des näheren auf Richtigkeit zu überprüfen, wenn im Verwaltungsakt zutreffende Angaben gemacht worden sind. Eine Rechtspflicht zur umfassenden Richtigkeitsüberprüfung besteht nicht (vgl. BVerwGE 92,81). Aufgrund der Pflicht im Sozialrechtsverhältnis, einander gegenseitig vor vermeidbarem Schaden zu bewahren, ist jedoch in der Verwaltungsaktadressat rechtlich gehalten, den ihm günstigen Bescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Eine Unkenntnis ist in dem Fall grob fahrlässig, wenn er aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch ihm jedenfalls so nicht zusteht. Hierbei ist es allerdings erforderlich, dass der Fehler aus dem begünstigenden Verwaltungsakt selbst oder aus anderen Umständen ersichtlich ist und auch für das Einsichtsvermögen des Betroffenen selbst diese Ersichtlichkeit ohne weiteres erkennbar ist.
31 Eine derartige Erkennbarkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seines Verhaltens der Fehler augenfällig ist (vgl. BSGE, 5, 267). Eine Augenfälligkeit im Sinne dieser Rechtsprechung liegt vor, wenn die Begünstigung dem Verfügungssatz nach ohne weitere Überlegung als unzutreffend erkannt werden kann. Hieran kann auch die Kenntnis anhand eines Merkblatts mit berücksichtigt werden, wenn der Begünstigte aus ihm ohne weiteres die entsprechenden Kenntnisse für die Einordnung eines grob fahrlässigen Verhaltens entnehmen konnte.
32 Die Kammer hat vorliegend eingestellt, dass es sich bei dem Kläger um eine Person handelt, die im verwaltungsfernen Bereich als Produktionshelfer in einem Futtermittelwerk lange Zeit beschäftigt gewesen ist. Der Aufforderung zum Einreichen von Unterlagen nach dem Merkblatt der Beklagten ist der Kläger nachgekommen. Der Kläger schilderte der Kammer glaubhaft, dass er erstmals aufgrund der arbeitsbedingten Verhältnisse seiner persönlichen Verhältnisse genötigt gewesen sei, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Bescheide habe er auch im Hinblick auf den Alg I-Bescheid zwar gelesen, aber nicht weiter hinterfragt. Der Kläger führte aus, dass er sehr bemüht gewesen sei, alle ergänzenden Anforderungen der Behörde bei Antragstellung zu erfüllen. Er schilderte ergänzend, dass in dem entsprechenden Zeitraum auch wohnungslos gewesen sei, weshalb sich sein Fokus insbesondere auch um Bemühungen auf Wohnraum fokussiert habe. Hierbei habe er vielfältigen Kontakt mit dem Beklagten gestanden.
33 Die Kammer konnte anhand der Vermerke (Bl. 30 R., Bl. 32, Bl. 34 und Bl. 37 der Verwaltungsakte) nachvollziehen, dass sich die Darstellung des Klägers von seinen Bemühungen um Wohnraum und um einen flüssigen Leistungsbezug ohne Weiteres mit der Dokumentation des Beklagten über den Verlauf des Verfahrens in Vereinbarung bringen lässt. Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung beantwortet der Kläger die ihm gestellten Nachfragen ohne zu zögern und mit zum Teil spontaner Offenheit, ohne sich ersichtlich Gedanken darüber gemacht zu haben, ob die Äußerung gegenüber dem Gericht verfahrenstaktisch vorteilhaft oder nachteilig sein könnte. So räumte er auf Nachfrage zu dem Bewilligungsbescheid ein, er habe sich diesen durchgelesen, es sei allerdings für ihn nichts Auffälliges darin gewesen.
34 Auf Nachfrage des Beklagtenvertreters, ob er sich nicht einmal den Arbeitslosengeld I-Bescheid durchgelesen habe, räumte er wiederum freimütig ein, davon auszugehen, dies getan zu haben. Konfrontiert mit der dort im Anhang befindlichen Aufstellung der Einkommensanrechnung stutzte der Kläger merklich. Er schilderte auf den Vorhalt, dass er sich damals jedoch nicht über den Bescheid gewundert habe. Die Kammer hatte hierbei den Eindruck, dass sich der Kläger Unterstützung nicht verschloß und Unkenntnis vorschob, aber aus eigener Initiative mögliche Problempunkte nicht identifizieren konnte, sondern insoweit der Unterstützung bei der Bildung von Erfahrungswerten bedarf.
35 Mit diesem Verhalten in Übereinstimmung zu bringen ist, dass die Leistungsbewilligung zunächst vorläufig erfolgte und die Frage einer Einkommensberücksichtigung keine Rolle für die Vorläufigkeit der Bewilligung gewesen ist. Weder der vorläufige Bewilligungsbescheid noch der endgültige Bewilligungsbescheid griffen die Frage der Einkommensanrechnung als eigenen Prüfungspunkt auf, so dass für den Kläger kein offensichtlicher Anlass ersichtlich wurde, an einer Veränderung Zweifel zu bilden.
36 Der Verfügungssatz des Bewilligungsbescheids vom 23. September 2010 weist keine Auffälligkeit auf. Die Zusammensetzung des monatlichen Bewilligungsbetrages ist damit letztlich erst aus der Anlage zum Bescheid vom 23. September 2010 (S. 4 bis 7) näher aufzuschlüsseln.
37 Dieser Berechnungsbogen weist die pauschalierte monatliche Regelleistung und Sozialgeld aus. Im Anschluss folgt eine Berechnung der Leistungen für den maßgeblichen Zeitraum. In der Aufgliederung für die Berechnung der Leistungen des zugrundeliegenden Bescheides gibt in es in den drei Spalten keine Leerspalte, die auf einen nicht berücksichtigenden Wert hinweist und keine Zeile, die Erwerbseinkommen ausweist. Es gibt auch keine Zeile, die auf ein nicht berücksichtigendes Erwerbseinkommen aufmerksam werden lässt.
38 In einer äußeren Draufsicht ist die Leistungsberechnung mit 3 Spalten und 4 Zeilen vollständig ausgefüllt. Der Kläger hätte somit bei der Prüfung eine Würdigung ziehen müssen, dass ihm Leistungen deswegen nicht in der zuerkannten Höhe zustehen, weil jegliches Erwerbseinkommen bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II leistungsmindernd wirkt. Dies ist aus dem Berechnungsbogen allerdings nicht selbsterklärend, anderes als an anderen Stellen des Berechnungsbogens. So weicht etwa die Gestaltung der Spalten Partner, weitere Angehörige und weitere Angehörige ab. Dort wird ersichtlich, dass weiterer Spielraum für eine Berücksichtigung ist, die im konkreten Berechnungsfall (zutreffenderweise) keine Anwendung gefunden haben. Ohne Weiteres ist z. B. auf S. 5 des Berechnungsbogens zu erkennen, dass angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung einzustellen sind und im vorliegenden Fall (S. 5) mit dem Betrag von 0,00 € Berücksichtigung gefunden haben. Eine vergleichbare augenscheinliche und offensichtliche Leerzeile für zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen weist der Berechnungsbogen nicht aus.
39 Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fallgestaltungen, in denen ein angegebenes Erwerbseinkommen im Berechnungsbogen Berücksichtigung gefunden hat, aber im Hinblick auf die konkrete Berechnung in der unzutreffenden Vergütungshöhe eingestellt worden ist. In diesem Fall ist es einem Leistungsbezieher ohne Weiteres zuzumuten, durch einen einfachen Abgleich von Arbeitsvertrag bzw. Kontoverbindung festzustellen, ob der ausgewiesene (Ausgangs-)Betrag vorhanden ist oder nicht. Insoweit musste sich dem Kläger angesichts der konkreten Gestaltung des Bescheids und des Berechnungsbogens nicht aufdrängen, dass der Beklagte einen zu berücksichtigenden Rechnungsposten übersehen hat. Die Kammer ist hierbei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Kläger um keine Person handelt, bei der aufgrund langjähriger Erfahrung im Leistungsbezug eine zuverlässige Kenntnis davon zu erwarten ist, welche Rechnungsposten im Einzelfall anzurechnen sind und welche nicht.
40 Soweit der Widerspruchsbescheid davon ausgeht, der Kläger habe auch die Beendigung seiner Tätigkeit zum 6. Dezember 2010 nicht mitgeteilt, obwohl er mehrfach mündlich und schriftlich darüber aufgeklärt worden sei, dass Änderungen von Umständen, die Auswirkung auf den Leistungsbezug haben könnten, unverzüglich mitzuteilen seien, überzeugte dies die Kammer nicht davon, dass hier von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Insoweit ist gleichfalls einzustellen, dass es sich bei dem nicht berücksichtigten Einkommen um einen sogenannten Minijob handelt, der im Vergleich zu vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen besonderen privilegierenden Vorschriften (Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung) unterliegt.
41 Der Widerspruchsbescheid setzt voraus, dass der Kläger davon ausgegangen sei, dass sein Verdienst in der Leistungsberechnung berücksichtigt worden würde, woraus jedenfalls auch die Beendigung der Beschäftigung im Dezember hätte mitgeteilt werden müssen. Dies überzeugt nicht. Da der Kläger an die Rechtmäßigkeit der Bescheide geglaubt hat, bestand für ihn kein zwingender Anlass, auch noch einmal die Änderung und Einstellung der Verdienstbescheinigung zu Dezember mitzuteilen. Wenn der Kläger davon ausgegangen ist, dass der angezeigte Minijob aufgrund der zweimaligen Bescheide der Beklagten nicht leistungsrelevant ist, besteht keine grobe Fahrlässigkeit, wenn er – insoweit folgerichtig – die Veränderung im scheinbar nicht leistungsrelevanten Bereich nicht mitgeteilt hat.
42 In einer Gesamtschau des Falls hat die Kammer auch unter Einstellung und Abwägung der berechtigten öffentlichen Interessen an der Erstattung überzahlter Sozialleistungen mit dem Interesse des Klägers an dem Vertrauensschutz im Hinblick auf die erhaltenen Sozialleistungen keine Überzeugung gewinnen können, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vorgelegen hat. Maßgeblich waren insbesondere die konkrete Bescheidgestaltung, die glaubhaften Schilderung des Klägers vom Hergang des Verfahrens und auch der persönlichen Eindrucks der Kammer von der Glaubwürdigkeit des Klägers.
43 Eine Teilabweisung im Übrigen ist nicht veranlasst. Mit dem Erfolg der Anfechtungsklage erreicht der Kläger sein Klageziel.
44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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