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S 29 AS 1047/10•SG Itzehoe 29. Kammer, 2013-03-11, S 29 AS 1047/10
S 29 AS 1047/10Sozialversicherungsgericht / Chamber 2911.03.2013
1. Für Facharztbesuche können grundsätzlich keine zusätzlichen Verpflegungskosten gewährt werden. (Rn.25) 2. Fahrt- und Übernachtungskosten für notwendige Facharztbesuche können bei atypischen Lebenssituationen mit besonderer Belegenheit und vom Hilfesuchenden nicht zu beeinflussender Infrastrukturanbindung (hier: Insel Helgoland) einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB 2 auslösen, wenn es sich um einen laufenden Bedarf handelt. (Rn.31) 3. Finanziert der Hilfesuchende die Kosten für einmalige Facharztbesuche privat vor, fehlt es an der Unabweisbarkeit eines Darlehens nach § 24 Abs 1 SGB 2 zur Bedarfsfinanzierung. (Rn.40)
Entscheidungsdatum: 2013-03-11
Aktenzeichen: S 29 AS 1047/10
ECLI: ECLI:DE:SGITZEH:2013:0311.S29AS1047.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 21 Abs 6 S 1 SGB 2, § 24 Abs 1 S 1 SGB 2
Für Facharztbesuche können grundsätzlich keine zusätzlichen Verpflegungskosten gewährt werden. (Rn.25)
Fahrt- und Übernachtungskosten für notwendige Facharztbesuche können bei atypischen Lebenssituationen mit besonderer Belegenheit und vom Hilfesuchenden nicht zu beeinflussender Infrastrukturanbindung (hier: Insel Helgoland) einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB 2 auslösen, wenn es sich um einen laufenden Bedarf handelt. (Rn.31)
Finanziert der Hilfesuchende die Kosten für einmalige Facharztbesuche privat vor, fehlt es an der Unabweisbarkeit eines Darlehens nach § 24 Abs 1 SGB 2 zur Bedarfsfinanzierung. (Rn.40)
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1 Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten von Facharztbesuchen von Helgoland in Cuxhaven.
2 Der Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 23.03.2010 begab er sich zu dem ... Dr. Dr. ... sowie dem ...Dr ... in Behandlung.
3 Am 26.03.2010 beantragte er bei der Beklagten die Übernahme von Fahrtkosten in Höhe von 37 Euro, Übernachtungskosten in Höhe von 64 Euro sowie ein Tagegeld von 22 Euro.
4 Mit Bescheid vom 29.04.2010 lehnt die Beklagte die Kostenübernahme ab, weil es sich nicht um einen unabweisbaren laufenden, sondern einen einmaligen Bedarf handele.
5 Hiergegen hat der Kläger am 06.05.2010 Widerspruch erhoben. Er begründete den Widerspruch, dass aufgrund der geographischen Lage von Helgoland es nicht möglich sei, dringende fachärztliche Besuche an einem Tag zu absolvieren und höhere Reise und Übernachtungs- sowie Mehrkosten durch Verpflegung anfielen.
6 Die Beklagte hat den Widerspruch mit Bescheid vom 20.08.2010 zurückgewiesen. Sie begründete diesen, dass für eine Tagegeldübernahme keine Rechtsgrundlage bestehe. Die Kosten seien von der Regelleistung umfasst und aus dieser zu zahlen. Die Kosten seien jedenfalls nicht höher als am Wohnort. Ein Anspruch auf Fahrt- und Übernachtungskosten bestehe nicht, weil kein im Einzelfall unabweisbarer laufender nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf bestehe. Fahrt- und Übernachtungskosten könnten gleichfalls auf dem Festland anfallen, wenn Fachärzte am Wohnort nicht vorhanden seien. Zudem sei der Mehrbedarf vorrangig mit den verfügbaren Mitteln zu decken, etwa Leistungen anderer Träger, Zuwendungen Dritter oder Einsparmöglichkeiten.
7 Im Übrigen fehle es an einem laufenden Bedarf. Die Facharztbesuche hätten lediglich einmal jährlich stattgefunden.
8 Hiergegen hat der Kläger am 10.09.2010 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben.
9 Zur Begründung führt er aus, die Lebenshaltungskosten auf Helgoland seien bereits insgesamt ca. 30% höher als auf dem Festland. Zudem gebe es keine Suppenküchen und Kleiderkammern. Es liege ein Härtefall vor.
10 Die Facharztkosten seien nicht im Voraus zu kalkulieren. Zudem sei es möglich, dass wetterbedingte Fahrplanänderungen Übernachtungskosten verteuerten.
11 Ihm sei es nun gelungen am ...12.2010 einen Augenarzttermin in Cuxhaven zu erhalten. Wenn höhere Unterkunftskosten anerkannt würden, müsste dies auch bei notwendigen Facharztbesuchen gelten. Für den Augenarztbesuch mit seiner Lebensgefährtin habe er 74 Euro Dampferkosten, 1 Übernachtung a 64 Euro, 40 Euro für eine Augeninnendruckmessung und höhere Verpflegungs- und Taxikosten von 40 Euro gehabt, die er zu berücksichtigen bittet.
12 Er legte eine Attestkopie von Herrn Facharzt ...aus Helgoland vor, wonach er einmalig am 23.03.2010 einen ...sowie einen ...habe aufsuchen müssen.
13 Nach den in Kopie vorgelegten Bescheinigungen der aufgesuchten Fachärzte sind beim ... ... entfernt worden, beim ...ist ein ...ohne belastende Symptomatik diagnostiziert worden.
14 Der Kläger ist der Auffassung, es verletze seine Menschenrechte, dass er vorbeugende Untersuchungen aus Geldmangel nicht wahrnehmen könne.
15 Zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht persönlich erschienen
16 Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,
17 den Bescheid der Beklagten vom 29.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm 123 Euro für die Facharztbesuche am 23.03.2010 zu gewähren.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der Anteil an Verkehrsdienstleistungen an der Regelleistung betrage 4,5% und damit etwa 14,53 Euro pro Monat. Es sei dem Kläger angesichts dessen durchaus zumutbar den offensichtlich nur einmal jährlichen stattfindenden Arztbesuch aus der Regelleistung anzusparen.
21 Die Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
22 Die Klage ist zulässig, bleibt aber im Ergebnis ohne Erfolg.
23 Der Bescheid des Beklagten vom 29.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2010 verletzt den Kläger im Ergebnis nicht in seinen Rechten.
24 Dem Kläger steht in der zur Entscheidung stehenden Fallgestaltung weder ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II noch ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 24 Absatz 1 SGB II zu.
25 Eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme zusätzlicher Verpflegungskosten ist nicht ersichtlich. Der Kläger selbst geht davon aus, dass die Kosten für die Versorgung in Cuxhaven niedriger als auf Helgoland seien. Zu Recht weist der Widerspruchsbescheid darauf hin, dass die Kosten für die Versorgung mit Nahrungsmitteln bereits im Regelsatz enthalten sind.
26 Ein Anspruch auf Übernahme der Fahrt- und Übernachtungskosten folgt nicht aus § 21 Absatz 6 SGB II. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift, die nur in eng begrenzten Fällen zur Anwendung kommen kann. Gemäß der Gesetzesbegründung ( vgl . Bundestagsdrucksache 17/1465) ist das der Fall etwa bei dauerhaft benötigte Hygienemitteln bei bestimmten Erkrankungen (z.B. HIV, Neurodermitis), Putz- bzw. Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer und Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern.
27 Dem Widerspruchsbescheid ist allerdings insoweit nicht beizutreten, als es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Fahrt und Übernachtungskosten nicht von vornherein um Kosten handele, die nicht im Rahmen des § 21 Absatz 6 SGB II berücksichtigungsfähig seien.
28 Bei den Fahrt- und Übernachtungskosten handelt es sich um besonderen Bedarf, der grundsätzlich in der Regelleistung enthalten ist, jedoch nur in durchschnittlicher Höhe. Die Fallgruppe erfasst einen in Sondersituationen auftretenden Bedarf nicht erfasster Art, atypischen Ursprungs oder höheren überdurchschnittlichen Bedarfs, der nicht von der statistischen Durchschnittsbetrachtung erfasst wird, weil eine atypische Lebenssituation vorliegt
29 (vgl. Behrend , in: juris PK-SGB II, § 21 Rn. 78).
30 Hier ist zu berücksichtigen, dass durch die besondere Belegenheit und Fahrdauer (Fahrtplan und Fahrtfrequenzen) für Arztbesuche und andere unabweisbare Bedarfe auf dem Festland höhere Kosten anfallen können, als dies durchschnittlichen der Fall ist.
31 Eine Kostenübernahme scheitert indes vorliegend daran, dass es sich für eine Übernahme nach § 21 Absatz 6 SGB II um laufenden nicht nur einmaligen Bedarf handeln muss. Laufender Bedarf liegt vor, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende dauerhafte und längerfristige Erfordernisse handelt. Hierbei ist grundsätzlich auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt abzustellen
32 (vgl. Behrend , in: juris PK-SGB II, § 21 Rn. 80f.).
33 Ein laufender Bedarf liegt dann vor, wenn der besondere Bedarf im Bewilligungsabschnitt nicht nur einmalig sondern prognostisch mehrfach auftritt. Liegen einen Bewilligungsabschnitt überschreitende Bedarfe vor, die häufiger aber nicht in jedem Bewilligungsabschnitt auftreten, ist maßgeblich, ob in einer Betrachtung der Eigenart des Bedarfs eine Gestaltung vorliegt, die wegen der Höhe der damit verbundenen Aufwendungen nicht mehr in sachgerechter Weise mit einer Darlehensregelung bewältigt werden kann.
34 (vgl.Behrend , in: juris PK-SGB II, § 21 Rn. 81.).
35 Nach diesem Maßstab liegt im vorliegenden Fall kein laufender Bedarf vor. Die Atteste weisen eine einmalige Behandlung beim Facharzt aus. Eine Erkrankung, die stetig den Besuch eines Facharztes notwendig erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.
36 Ein Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Kosten besteht im vorliegenden Fall gleichfalls nicht.
37 Rechtsgrundlage ist § 24 Absatz 1 SGB II. Danach kann der Sozialleistungsträger im Einzelfall bei entsprechendem Nachweis ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf, der vom Hilfesuchenden nicht gedeckt werden, als Geld- oder Sachleistung erbringen und dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen gewähren.
38 § 24 Absatz 1 und § 21 Absatz 6 SGB II führen in der Gesamtschau dazu, dass kein atypischer oder besonderer Bedarf ungedeckt verbleibt und dem Hilfesuchenden auf diese Weise das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum gesichert wird
39 (vgl. Behrend, in: juris PK-SGB II, § 21 Rn. 81; § 24 Rn. 33.).
40 Der Kläger kann die Übernahme der Kosten in Form eines Darlehens nicht verlangen, weil kein unabweisbarer Bedarf ersichtlich ist. Unabweisbar ein Mehrbedarf, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
41 Zwar kommt es durch die Kombination von Fährkosten mit Übernachtungskosten dazu, dass der Kläger Kosten von 101 Euro aufzubringen hat. Hierbei handelt es sich auch um einen hohen prozentualen Anteil der Regelleistung, der ohne Rücklagen des Hilfesuchenden nicht am Stück zusätzlich aufzubringen sein wird.
42 Tatsächlich sind im vorliegenden Fall die Kosten aber bereits vom Kläger aufgebracht worden. Der Kläger führt wiederholt aus, er habe die Kosten für Facharztbesuche privat vorzufinanzieren (vgl. z.B. Schriftsatz vom 18.04.2011). Angesichts des Umstandes, dass die Kosten bereits finanziert worden sind, fehlt es an der Unabweisbarkeit eines Darlehens der Beklagten zur Finanzierung des Bedarfs.
43 Ob bei weiteren Anträgen des Klägers § 24 Absatz 1 SGB II ein Darlehen oder eine Übernahme nach § 21 Absatz 6 SGB II zu erfolgen hat, kann in dem streitgegenständlichen Verfahren nicht geklärt werden. Dies beschränkt sich auf den streitgegenständlichen Bescheid. Die Ausführungen des Klägers zu der Entwicklung der Fährpläne und der vergleichbaren Situation seiner Lebensgefährtin sind daher nicht in die Entscheidung einzustellen. Gleiches gilt für die Kosten für die jährliche Kontrolluntersuchung beim Augenarzt im Dezember.
44 Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 22 SGB II im Hinblick auf die Ersatzfähigkeit von Unterkunftskosten stützen. Der Gesetzgeber hat in Gestalt von § 21 Absatz 6 und § 24 Absatz 1 SGB II Regelungen für einmalige und dauerhafte Mehrbedarfe geschaffen. Es fehlt deshalb an einer planwidrigen Regelungslücke.
45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
46 Die Berufung war nicht zuzulassen. Der Beschwerdewert übersteigt 750 Euro nicht (§ 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGG). Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse zu klären ist, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. So lag es hier nicht. Zu der Vorschriften der § 21 Absatz 6 SGB II und § 24 Absatz 1 SGB II liegen ausführliche Kommentierungen vor. Die individuelle Bedeutung der Entscheidung für den Kläger ist für den Berufungsgrund nicht einzustellen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn. 28).
47 Die Kammer sieht keine Abweichung von der Entscheidung einer Entscheidung eines Ober- oder Bundesgerichts auf der dieses Urteil beruht (§ 144 Absatz 2 Nummer 2 SGG, vgl. etwa auch BayLSG vom 08.11.2010, L 11 AS 652/10 B). Ein Verfahrensmangel ist nicht ersichtlich (§ 144 Absatz 2 Nummer 3 SGG). Ein Urteil nach § 125 SGG kann auch nach einseitiger mündliche Verhandlung ergehen, zu der ein Beteiligter nicht persönlich erscheint.
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