projekte
6 O 89/12•LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen, 2012-12-11, 6 O 89/12
6 O 89/12Kantonsgericht11.12.2012
1. Der im Zeitpunkt der Antragstellung wegen Fehlens der Prozessvollmacht nicht wirksam vertretene Antragsteller hat gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auch dann zu tragen, wenn sein Verfügungsantrag durch Verzichtsurteil als unbegründet ab gewiesen wird.(Rn.9) 2. Das kostenrechtliche Veranlassungsprinzip, wonach die Kosten dem vollmachtlosen Vertreten des Antragstellers aufzuerlegen sind, gilt nur dann, wenn der Antrag wegen Fehlens der Vollmacht im Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, als unzulässig abgewiesen wird und der Vertreter den Vollmachtsmangel kannte oder kennen musste.(Rn.9) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 29. April 2013, 6 W 29/12, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-11
Aktenzeichen: 6 O 89/12
ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2012:1211.6O89.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 99 Abs 2 S 1 ZPO, § 306 ZPO
Rechtskraft: ja
Der im Zeitpunkt der Antragstellung wegen Fehlens der Prozessvollmacht nicht wirksam vertretene Antragsteller hat gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auch dann zu tragen, wenn sein Verfügungsantrag durch Verzichtsurteil als unbegründet ab gewiesen wird.(Rn.9)
Das kostenrechtliche Veranlassungsprinzip, wonach die Kosten dem vollmachtlosen Vertreten des Antragstellers aufzuerlegen sind, gilt nur dann, wenn der Antrag wegen Fehlens der Vollmacht im Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, als unzulässig abgewiesen wird und der Vertreter den Vollmachtsmangel kannte oder kennen musste.(Rn.9)
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 29. April 2013, 6 W 29/12, Beschluss
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Mit Schriftsatz vom 09.08.2012 haben Rechtsanwälte S. unter Vorlage einer Vollmacht der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte den Erlass einer wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügung beantragt. Dem Antrag ist durch Beschluss vom 13.08.2012 stattgegeben worden (Az. 8 O 72/12). Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 17.09.2012, auf dessen Inhalt verwiesen wird, Widerspruch eingelegt.
2 Mit Schriftsatz vom 24.09.2012 haben Rechtsanwälte F.-N., die sich zwischenzeitlich unter Vorlage einer Vollmacht als Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin legitimiert hatten, den rechtsverbindlichen Verzicht hinsichtlich aller von Rechtsanwälten S. gegen die Verfügungsbeklagte geltend gemachten Ansprüche erklärt. Entsprechend dem Antrag der Parteien hat das Gericht im schriftlichen Verfahren am 12.11.2012 ein Verzichts- Teilurteil mit dem Inhalt erlassen, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Flensburg vom 13.08.2012 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen wird.
3 Zu entscheiden ist nunmehr noch über die Kosten des Verfahrens.
4 Die Verfügungsklägerin beantragt, die Kosten des Verfahrens Rechtsanwälten S. aufzuerlegen, da diese ohne ihren Auftrag und unter missbräuchlicher Verwendung einer zu anderen Zwecken erteilten Blankovollmacht die Verfügungsbeklagte abgemahnt und schließlich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hätten. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Verfügungsklägerin wird auf die Schriftsätze vom 24.09.2012 und 09.11.2012 Bezug genommen. Die Verfügungsklägerin hat ihr Vorbringen durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht.
5 Rechtsanwälte S. beantragen, den Kostenantrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen. Sie behaupten, sie seien durch die Verfügungsklägerin telefonisch beauftragt worden, gegen die Verfügungsbeklagte eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Diesen Auftrag habe die Verfügungsklägerin überdies mit E-Mail vom 02.08.2012 bestätigt.
6 Die Verfügungsbeklagte hat sich mit Schriftsatz vom 16.11.2012, auf dessen Inhalt verwiesen wird, zu den Kostenanträgen geäußert.
7 Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.
8 Zwar hat die Verfügungsklägerin durch Vorlage ihrer eidesstattlichen Versicherungen vom 24.09. und 07.11.2011 glaubhaft gemacht, dass sie der Anwaltskanzlei S. keinen Auftrag erteilt hat, eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zu erwirken. Soweit Rechtsanwälte S. bei Beantragung der einstweiligen Verfügung eine Prozessvollmacht der Verfügungsklägerin vorgelegt haben, handelt es sich nach den weiteren Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 24.09.2012 um eine eigenmächtige und nicht genehmigte Verwendung einer Blankovollmacht. Die Verfügungsklägerin hat durch ihre eidesstattliche Versicherung weiter glaubhaft gemacht, dass sie Rechtsanwälten S. keine Pauschalvollmacht dahin erteilt hat, nach eigenem Ermessen das Verfahren einzuleiten und dafür die Blankovollmacht zu verwenden. Von der Richtigkeit der Angaben der Verfügungsklägerin in der eidesstattlichen Versicherung ist mit dem für eine Glaubhaftmachung erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad auszugehen. Soweit Rechtsanwälte S. mit Schriftsatz vom 29.10.2012 vorgetragen haben, die Verfügungsklägerin habe sie telefonisch und per E-Mail ausdrücklich beauftragt, eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zu erwirken, haben sie dies nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie sich zum Nachweis eines entsprechenden Auftrags auf eine E-Mail der Verfügungsklägerin vom 02.08.2012 berufen, ist im Hinblick auf die entgegenstehende - durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachte - Behauptung der Verfügungsklägerin zumindest nicht ausschließbar, dass die von Rechtsanwälten S. vorgelegte E-Mail manipuliert worden ist.
9 Eine Haftung der Rechtsanwälte S. für die Verfahrenskosten nach dem Veranlassungsprinzip wäre allerdings nur in Betracht gekommen, wenn die Klage wegen nicht wirksamer Vertretung der Verfügungsklägerin als unzulässig abgewiesen worden wäre. Da allerdings die mittlerweile ordnungsgemäß vertretene Verfügungsklägerin den Verzicht auf die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Verfügungsbeklagte erklärt hat, hat sie die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO zu tragen. Das Gericht folgt hierbei der überwiegend vertretenen Ansicht, wonach die vollmachtlos vertretene Partei unbeschadet der zum Veranlassungsprinzip entwickelten Grundsätze bei Rücknahme der Klage die Kosten des Rechtsstreits gemäß gesetzlicher Kostenfolge zu tragen hat und für eine hiervon abweichende Entscheidung kein Raum ist (vgl. KG WuM 1996, 377; Zöller/Vollkommer, Rn. 11 zu § 88 ZPO m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt entsprechend für die vergleichbare Situation bei Erklärung eines Klageverzichts mit der sich daraus ergebenden Kostenfolge des § 91 ZPO.
10 Der Verfügungsklägerin bleibt es unbenommen, gegen Rechtsanwälte S. wegen des behaupteten Fehlverhaltens materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.