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9 O 194/12•LG Kiel 9. Zivilkammer, 2012-12-10, 9 O 194/12
9 O 194/12Kantonsgericht10.12.2012
Bei irrtümlicher Falschbezeichnung einer Partei kommt eine Rubrumsberichtigung in Betracht, wenn objektiv erkennbar ist, welche Partei eigentlich verklagt werden sollte.(Rn.1) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 29. Januar 2013, 16 W 6/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-10
Aktenzeichen: 9 O 194/12
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2012:1210.9O194.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Bei irrtümlicher Falschbezeichnung einer Partei kommt eine Rubrumsberichtigung in Betracht, wenn objektiv erkennbar ist, welche Partei eigentlich verklagt werden sollte.(Rn.1)
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 29. Januar 2013, 16 W 6/13, Beschluss
Das Passivrubrum wird dahingehend berichtigt, dass es nunmehr heißt:
„XXX“
1 Eine Berichtigung des Rubrums konnte hier erfolgen, weil aus der Klageschrift ersichtlich war, gegen welchen Beklagten sich die Klage richten sollte. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die objektive Erkennbarkeit der Partei. Deshalb wird auch bei irrtümlicher Bezeichnung der falschen Person oder Körperschaft die richtige Person oder Körperschaft Partei, wenn diese nach den erkennbaren Umständen nach dem Willen der Klägerin verklagt werden soll. So lag es hier, da aus den mit der Klageschrift als Anlagen eingereichten Vertragsunterlagen hervorgeht, dass die XXX als Auftraggeber durch die XXX lediglich vertreten werden sollte.
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