projekte
92 F 14/13•AG Flensburg, 2013-03-22, 92 F 14/13
92 F 14/13Gericht erster Instanz22.03.2013
1. Zwar kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten grundsätzlich die Vollstreckungsfähigkeit einer titulierten Forderungen betreffen, Voraussetzung in tatsächlicher Natur ist jedoch, dass der Rechtsmissbrauch den Erwerb und Bestand der Forderung betrifft und nicht nur einzelne Vollstreckungsmaßnahmen.(Rn.8) 2. Soweit Unterhaltsansprüche nach § 850b Abs. 1 ZPO unpfändbar sind, kann gegen sie nicht aufgerechnet werden. Das Aufrechnungsverbot erstreckt sich auch auf rückständigen Unterhalt, denn der Schutz und das Privileg des Aufrechnungsverbots geht nicht dadurch verloren, dass der Unterhaltsschuldner in Verzug gerät und deshalb größere Rückstände auflaufen. Das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB gegenüber Unterhaltsforderungen wird nur in engen Grenzen durchbrochen, zum Beispiel soweit der Unterhaltsverpflichtete eine Gegenforderung aus einer unterhaltsbezogenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Gläubigers insbesondere aus § 826 BGB inne hat.(Rn.14)
Entscheidungsdatum: 2013-03-22
Aktenzeichen: 92 F 14/13
ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2013:0322.92F14.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 767 Abs 2 ZPO, § 850b Abs 1 ZPO, § 242 BGB, § 273 BGB, § 394 S 1 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Zwar kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten grundsätzlich die Vollstreckungsfähigkeit einer titulierten Forderungen betreffen, Voraussetzung in tatsächlicher Natur ist jedoch, dass der Rechtsmissbrauch den Erwerb und Bestand der Forderung betrifft und nicht nur einzelne Vollstreckungsmaßnahmen.(Rn.8)
Soweit Unterhaltsansprüche nach § 850b Abs. 1 ZPO unpfändbar sind, kann gegen sie nicht aufgerechnet werden. Das Aufrechnungsverbot erstreckt sich auch auf rückständigen Unterhalt, denn der Schutz und das Privileg des Aufrechnungsverbots geht nicht dadurch verloren, dass der Unterhaltsschuldner in Verzug gerät und deshalb größere Rückstände auflaufen. Das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB gegenüber Unterhaltsforderungen wird nur in engen Grenzen durchbrochen, zum Beispiel soweit der Unterhaltsverpflichtete eine Gegenforderung aus einer unterhaltsbezogenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Gläubigers insbesondere aus § 826 BGB inne hat.(Rn.14)
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vom 07.03.2013 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 18.01.2013 wird zurückgewiesen.
I.
1 Mit seinem Antrag vom 07.03.2013 begehrt der Antragsteller und Ehemann die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich zu Protokoll des Amtsgerichts F. vom 03.08.2012 zum Aktenzeichen 92 F 159/10 für unzulässig erklärt wird. Gleichzeitig beantragt er die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich.
2 Er erhebt damit eine Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO.
II.
3 Der begehrten Rechtsverfolgung fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4 Aussicht auf Erfolg bietet die Rechtsverfolgung unter anderem grundsätzlich nur, wenn die Gründe, auf denen die Einwendungen gegen den titulierten Anspruch beruhen, nach Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind, § 767 Abs. 2 ZPO. Diese Präklusion greift indes nicht ein bei Titeln ohne eine Rechtskraftwirkung, wie - vorliegend - ein Prozessvergleich (vgl. Herget in: Zöller, 28. Aufl. § 767 ZPO Rn. 20).
5 In dem Verfahren 92 F 159/10 verpflichtete sich der Ehemann am 03.08.2012 an die Ehefrau rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum März 2010 bis Mai 2012 zu zahlen. Die Eheleute gingen übereinstimmend davon aus, dass der Ehemann ab dem Monat Juli 2012 nicht mehr leistungsfähig ist.
6 Der Ehemann ist der Ansicht, die Vollstreckung der Ehefrau aus dem gerichtlichen Vergleich verstoße gegen Treu und Glaube. Zudem stehe ihm - dem Ehemann - ein Zurückbehaltungsrecht zu und die titulierte Forderung sei in Höhe von € 2001,77 durch Aufrechnung erloschen. Zudem sei die Ehefrau teilweise infolge eines gesetzlichen Forderungsübergangs nicht aktivlegitimiert.
7 Verstoß gegen Treu und Glaube:
8 Soweit der Ehemann der Ansicht ist, die Vollstreckung der Ehefrau aus dem gerichtlichen Vergleich verstoße gegen Treu und Glaube und sei deshalb nach § 242 BGB unzulässig, kann die begehrte Rechtsfolge nicht aus dem tatsächlichen Vortrag hergeleitet werden. Zwar kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten grundsätzlich die Vollstreckungsfähigkeit einer titulierten Forderungen betreffen, Voraussetzung in tatsächlicher Natur ist jedoch, dass der Rechtsmissbrauch den Bestand der Forderung betrifft und nicht nur einzelne Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. Herget in: Zöller, 28. Aufl. § 767 ZPO Rn. 12). Dass die titulierte Forderung auf rückständigen Trennungsunterhalt rechtsmissbräuchlich erworben sein soll, wird nicht vorgetragen noch wäre dies sonst ersichtlich.
9 Ebenfalls ist aus dem Vortrag nicht ersichtlich, dass die Eheleute eine Vereinbarung über die Vollstreckbarkeit geschlossen haben, die nunmehr eine Vollstreckung aus dem Schuldtitel ausschließt. Soweit der Ehemann vorträgt, die Ehefrau habe in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Situation aus dem Vergleich nicht vollstrecken wollen, sondern habe auf eine Abstimmung von Ratenzahlungen setzen wollen, relativiert der Ehemann diese Behauptung im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07.03.2013 dahin, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau erklärt habe, nicht gleich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreiben zu wollen, sondern - zunächst - auf Abstimmung von Raten setzen zu wollen. Selbiges wird im anwaltlichen Schreiben vom 11.09.2012 wiederholt. Bereits nach dem eigenen Vortrag des Ehemannes wurde eine Ratenzahlung in Höhe von € 50,00 monatlich angeboten, die - wohl - nicht angenommen worden ist. Voraussetzung für eine Vollstreckbarkeitsvereinbarung wäre indes gewesen, dass diese hinreichend bestimmbar ist. Üblicherweise werden derartige Vereinbarungen bereits in den Schuldtiteln aufgenommen oder derartig fixiert, dass die Frage, ob und ab welchen Moment eine Vollstreckung zulässig sein soll, klar geregelt ist. Ob überhaupt eine derartige Vereinbarung zwischen den Eheleuten in Rede steht mag auf sich beruhen, jedenfalls ist nicht aufgezeigt, dass der Ehemann weitere Ratenzahlungsangebote an die Ehefrau gerichtet hat. Insofern hindert die offensichtlich fehlende Einigung über eine Ratenzahlung nicht die zwangsweise Durchsetzung der titulierten Forderung.
10 Zurückbehaltungsrecht:
11 Soweit der Ehemann der Ansicht ist, ihm stehe im Hinblick auf das im Verbund anhängige Hausratsteilungsverfahren zum Aktenzeichen 92 F 118/10 HW ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem titulierten rückständigen Trennungsunterhaltsanspruch der Ehefrau zu, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, der aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen eigenen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, sofern sich aus dem Schuldverhältnis nicht ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis ihm die gebührende Leistung bewirkt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne von § 273 BGB ist gegenüber familienrechtlichen Ansprüchen nur anwendbar, soweit dies mit der Eigenart des familienrechtlichen Rechtsverhältnis vereinbar ist und ausgeschlossen, soweit ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird (vgl. Grüneberg in: Palandt, 72. Aufl. § 273 BGB Rn. 2; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 4). Ansprüche auf Unterhalt sichern die Existenz eines Menschen; sie sind daher grundsätzlich gegenrechtsfeindlich. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und ähnliche Gegenrechte sind demnach für den Unterhaltsschuldner nur ausnahmsweise durchsetzbar (vgl. Klein in: Weinreich/Klein, Familienrecht, 4. Aufl. Vor §§ 1360 - 1360b BGB Rn. 176, 182). Dieser Gesichtspunkt beansprucht auch im Hinblick auf rückständigen Unterhalt Geltung. Anerkannt ist indes, dass ein Zurückbehaltungsrecht dann in Betracht und zur Verpflichtung Zug um Zug-Leistung gereicht, wenn sich der Unterhaltsgläubiger vertragsuntreu verhält oder der Anspruch aus Deliktsrecht herrührt. Indes sind diese Voraussetzungen nicht aufgezeigt. Der Umstand, dass die Eheleute den gemeinsamen Hausrat noch nicht geteilt haben und die Ehefrau einer Herausgabe von einzelnen Hausratsgegenständen derzeit nicht zugestimmt hat, betrifft nicht den Vorwurf der Treuwidrigkeit. Vielmehr steht den getrenntlebenden Eheleuten der Weg offen, den Hausrat im gerichtlichen Verfahren teilen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist indes, dass die wechselseitigen Belange der Eheleute bezogen auf im gemeinsamen Eigentum stehende Hausratsgegenstände aufgezeigt werden und eine der Billigkeit entsprechende Lösung erstrebt wird. In diesem Zusammenhang ist ein treuwidriges Verhalten der Ehefrau derzeit nicht zu erkennen, ist doch unklar und nicht aufgezeigt, ob die vom Ehemann begehrten im Miteigentum befindlichen Gegenstände überhaupt zu einer der Billigkeit führenden Teilung gereichen oder vielleicht die werthaltigen Hausratsgegenstände betreffen, so dass - rechnerisch - die Ehefrau über die Herausgabe und Verwertung von Hausratsgegenständen ihren Unterhalt mitfinanziert.
12 Weiterhin wäre Voraussetzung für die wirksame Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht, dass der Gegenanspruch vollwirksam und fällig sein muss (vgl. Grüneberg, a.a.O. Rn. 7). Dies erscheint bereits zweifelhaft, da bei fehlender Einigung der Eheleute - wie vorliegend - das Gericht über die Verteilung entscheidet, vgl. § 1361a Abs. 3 BGB. Mithin ist der vom Ehemann erstrebte Aussonderungsanspruch aus § 1361 a Abs. 1 BGB noch nicht inhaltlich konkretisiert; seine Werthaltigkeit noch unbestimmt. Auch insoweit greift das beanspruchte Zurückbehaltungsrecht nicht durch.
13 Aufrechnung
14 Soweit der Ehemann die Aufrechnung in Höhe von € 2.001,77 erklärt, führt dies nicht zum teilweisen Erlöschen der titulierten Forderung auf rückständigen Trennungsunterhalt. Eine Forderung kann nach § 400 BGB nicht abgetreten und demnach auch nicht verpfändet werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Unterhaltsansprüche sind nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzlich nicht pfändbar, demnach grundsätzlich nicht abtretbar und auch nicht verpfändbar. Soweit Unterhaltsansprüche nach § 850b Abs. 1 ZPO unpfändbar sind, kann gegen sie nicht aufgerechnet werden (vgl. BGH, FamRZ 1997, 544 Tz. 15 ff.; Wagner in: Ermann, 13. Aufl. § 394 BGB Rn. 4). Das Aufrechnungsverbot erstreckt sich auch auf rückständigen Unterhalt (OLG München, FamRB 2011, 38 Tz. 21), denn der Schutz und das Privileg des Aufrechnungsverbots geht nicht dadurch verloren, dass der Unterhaltsschuldner in Verzug gerät und deshalb größere Rückstände auflaufen (OLG Hamm, FamRZ 2005, 995 Tz. 41). Das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB gegenüber Unterhaltsforderungen wird nur in engen Grenzen durchbrochen, zum Beispiel soweit der Unterhaltsverpflichtete eine Gegenforderung aus einer unterhalts-bezogenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Gläubigers insbesondere aus § 826 BGB inne hat. Indes ist ein derartiger Anspruch nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich.
15 Aktivlegitimation
16 Soweit der Ehemann zutreffend darauf hinweist, dass die Agentur für Arbeit im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs in Höhe der erbrachten Leistungen Inhaberin der Unterhaltsansprüche der Ehefrau geworden ist, übersieht er, dass die Ehefrau aufgrund der vertraglichen Rückübertragung der übergegangenen Unterhaltsansprüche materiell-rechtlich Inhaberin der titulierten Forderung war und ist.
III.
17 Mangels hinreichender Erfolgsaussicht - was indes Einstellungsvoraussetzung ist - konnte auch nicht die beantragte vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ausgesprochen werden (vgl. Herget in: Zöller, 28. Aufl. § 769 ZPO Rn. 6).
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.