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1 Sa 350/12•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, 2013-03-21, 1 Sa 350/12
1 Sa 350/12Arbeitsgericht / 1. Kammer21.03.2013
1. Das Angebot einer Beschäftigung zur Meidung der Zwangsvollstreckung aus dem Weiterbeschäftigungsantrag beseitigt den Annahmeverzug nicht.(Rn.51) 2. Ob die angebotene Beschäftigung zumutbar im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG ist, hängt auch davon ab, ob die angebotene Arbeit vertragsgemäß ist.(Rn.58) 3. Ist die Arbeit nicht vertragsgemäß, muss der Arbeitgeber näher ausführen und begründen, warum nur nicht vertragsgemäße Arbeit angeboten wird. Auch die Annahme nicht vertragsgemäßer Arbeit kann zumutbar sein.(Rn.63)
Entscheidungsdatum: 2013-03-21
Aktenzeichen: 1 Sa 350/12
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2013:0321.1SA350.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 615 S 1 BGB, § 615 S 2 BGB, § 11 S 1 Nr 2 KSchG, § 273 BGB
Rechtskraft: ja
Das Angebot einer Beschäftigung zur Meidung der Zwangsvollstreckung aus dem Weiterbeschäftigungsantrag beseitigt den Annahmeverzug nicht.(Rn.51)
Ob die angebotene Beschäftigung zumutbar im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG ist, hängt auch davon ab, ob die angebotene Arbeit vertragsgemäß ist.(Rn.58)
Ist die Arbeit nicht vertragsgemäß, muss der Arbeitgeber näher ausführen und begründen, warum nur nicht vertragsgemäße Arbeit angeboten wird. Auch die Annahme nicht vertragsgemäßer Arbeit kann zumutbar sein.(Rn.63)
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