projekte
3 A 171/12•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 3. Kammer, 2012-12-13, 3 A 171/12
3 A 171/12Verwaltungsgericht / 3. Kammer13.12.2012
Entscheidungsdatum: 2012-12-13
Aktenzeichen: 3 A 171/12
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2012:1213.3A171.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger wehrt sich gegen die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuches.
2 Am 20.11.2011 um 11.45 Uhr wurde in ... auf der B Höhe Feuerwehr mit dem Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km//h überschritten. Das entsprechende Beweisfoto war so unscharf, dass nicht erkennbar war, ob eine Frau oder ein Mann Führer des Kraftfahrzeuges im Tatzeitpunkt war. Im Anhörungsschreiben vom 30.11.2011 wurde der Kläger als Fahrzeughalter zur begangenen Ordnungswidrigkeit angehört. Den Anhörungsbogen sandte er mit dem Vermerk, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Ermittlungsersuchen an die Polizeizentralstation A-Stadt wurde mit dem Vermerk an die Straßenverkehrsbehörde zurückgesandt, dass das Bildmaterial nicht verwertbar sei. Eine Identifizierung sei aufgrund des vorliegenden Bildmaterials nicht möglich, eine Ähnlichkeit zwischen der Person des Fahrzeugführers und der Ehefrau des Klägers lasse sich allenfalls erahnen. Daraufhin wurde unter dem 07.03.2012 das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit der Auferlegung eines Fahrtenbuches hingewiesen.
3 Mit Bescheid vom 28.03.2012 wurde gegenüber dem Kläger das Führen eines Fahrtenbuches die Dauer von zwölf Monaten angeordnet. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es unmöglich gewesen sei, den Fahrzeugführer festzustellen, da der Kläger von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und die Bildqualität eine eindeutige Identifizierung des Fahrers nicht zugelassen habe. Gerade in so einem Fall sei das Mitwirken des Halters in besonderer Weise gefragt. Er sei auch als eingetragener Halter bei behördlichen Überwachungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Das Gebrauchmachen von einem Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten stehe einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Ein doppeltes Recht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, gebe es nicht. Die Fahrtenbuchauflage sei auch gerechtfertigt, da die Ordnungswidrigkeit zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister geführt hätte. Es liege damit bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 28 km/h ein erheblicher Verkehrsverstoß vor.
4 Der Kläger hat am 10.08.2012 Klage erhoben.
5 Er macht geltend, dass er zulässigerweise von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Die Bußgeldbehörde habe in keiner Weise zu erkennen gegeben, auch eigene Ermittlungsbemühungen walten zu lasse. Das Ordnungswidrigkeiten-verfahren sei unzulässiger Weise bereits vor Verjährung der Ordnungswidrigkeit eingestellt worden. Im Übrigen sei er nicht Halter des Kraftfahrzeuges. Da für die Frage der Haltereigenschaft nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug entscheidend sei, sondern vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeuges ankomme. Es bestehe ein Dauermietrecht für die Firma ... GmbH. Art und Umfang der Nutzung des Fahrzeuges als Dienstwagen stehe im Ermessen der ... . Auch sei die Dauer der Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig.
6 Er beantragt,
7 die Fahrtenbuchauflage des Beklagten vom 28.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2012 aufzuheben.
8 Der Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Zur Begründung verweist er auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.
11 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die der Kammer vorgelegen haben, verwiesen.
12 Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
13 Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien übereinstimmend auf diese verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
15 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2012 Bezug genommen. Der in diesem Bescheid erfolgten umfänglichen Begründung hat das Gericht nichts hinzuzufügen.
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.