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92 F 328/10•AG Flensburg, 2012-08-10, 92 F 328/10
92 F 328/10Gericht erster Instanz10.08.2012
Eine Rechtswahrungsanzeige im Sinne von § 33 Abs. 3 SGB II wirkt grundsätzlich nur für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche. Soweit die Voraussetzungen für die Durchsetzung rückständigen Unterhalts nach bürgerlichen Recht gegeben sind, weil z.B. der Hilfeempfänger selbst Auskunft zur Durchsetzung seiner Ansprüche verlangt hat, wirkt dies zugunsten der sozialrechtlichen Leistungsträger, weil der gesetzliche Forderungsübergang sich auf alle Rückstände erstreckt.(Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2012-08-10
Aktenzeichen: 92 F 328/10
ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2012:0810.92F328.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 33 Abs 3 SGB 2, § 1615l BGB
Eine Rechtswahrungsanzeige im Sinne von § 33 Abs. 3 SGB II wirkt grundsätzlich nur für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche. Soweit die Voraussetzungen für die Durchsetzung rückständigen Unterhalts nach bürgerlichen Recht gegeben sind, weil z.B. der Hilfeempfänger selbst Auskunft zur Durchsetzung seiner Ansprüche verlangt hat, wirkt dies zugunsten der sozialrechtlichen Leistungsträger, weil der gesetzliche Forderungsübergang sich auf alle Rückstände erstreckt.(Rn.18)
1.) Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen Unterhalt in Höhe von € 4.533,32 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2012 zu zahlen sowie ferner an die Antragstellerin einen laufenden monatlichen Unterhalt ab März 2011 in Höhe von € 433,15,00, ab September 2011 und Oktober 2011 in Höhe von € 317,38, ab November 2011 in Höhe von € 370,00 und für den Monat Januar 2012 einen Unterhalt in Höhe von € 324,00 zu zahlen. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3.) Der Beschluss ist sofort wirksam (§ 116 Abs. 3 FamFG).
I.
1 Die Beteiligten streiten um rückständige Unterhaltsansprüche der Kindesmutter für den Zeitraum Juli 2010 bis Januar 2012.
2 Die Beteiligten sind die Eltern des gemeinsamen Sohnes A. M., geboren am 14.01.2009. Der Antragsgegner erkannte mit Urkunde der Stadt F. vom 19.02.2009 zum Aktenzeichen xxx die Vaterschaft an. Die Beteiligten waren und sind nicht miteinander verheiratet. Mit Schreiben vom 19.07.2010 begehrte die Bevollmächtigte der Antragstellerin vom Antragsgegner zwecks Geltendmachung von Betreuungsunterhalt Auskunft über dessen Einkommensverhältnisse.
3 Die Kindesmutter und Antragstellerin ist am 19.11.1984 in K. geboren. Sie bezog vor und nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes A. Leistungen nach dem SGB II. Am 18.10.2010 zeigte die ARGE Flensburg dem Antragsgegner den Anspruchsübergang an. Mit Vereinbarung vom 28.10.2010 trat die ARGE Flensburg gemäß § 33 SGB II übergegangene und künftig übergehende Ansprüche treuhänderisch an die Antragstellerin ab.
4 Die Antragstellerin lebt mit dem gemeinsamen Sohn A. sowie dem weiteren Kind D., geboren am 09.07.2005, zusammen. Das Kind D. stammt aus einer früheren Beziehung. Sie erhält für D. mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsleistungen vom Kindesvater. Im Zeitraum vom 23.08.2010 bis zum 04.07.2011 absolvierte die Antragstellerin eine durch die Arbeitsgemeinschaft F. geförderte Weiterbildungsmaßnahme zur Ausbildung als Altenpflegerin. Mit Bescheid vom 18.08.2010 bewilligte die Arbeitsgemeinschaft F. Lehrgangsgebühren in Höhe von 5.786,90 Euro, Fahrtkosten in Höhe von 423,50 Euro und Kinderbetreuungskosten in Höhe von 1.356,33 Euro. Während der Ausbildungszeiten betreute - wobei die Einzelheiten streitig sind - die Mutter der Antragstellerin den gemeinsamen Sohn A. Seit September 2011 ist die Antragstellerin beim ambulanten Pflegezentrum F. beschäftigt.
5 Der Antragsgegner ist am 20.07.1975 in S. geboren. Er ist seit 2009 mit E. S. verheiratet. Aus der Ehe mit Frau S. ist der am 15.02.2009 geborene gemeinsame Sohn D. B. hervorgegangen. Frau S. betreut den gemeinsamen Sohn D. sowie das weitere Kind E. S. E. S. ist kein Kind des Antragsgegners. Frau E. S. erhält vom Kindesvater von E. keinen Unterhalt. Der Antragsgegner arbeitet durchgängig als Fleischer bei der Firma D. C., S. (Königreich Dänemark). Die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte beträgt 41 km (einfache Fahrtstrecke). Er nutzt zumindest seit dem Monat November 2011 die Möglichkeit einer Fahrtgemeinschaft mit einem Arbeitskollegen, wonach die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte im Wechsel erfolgen. Die Ehefrau E. S. bezog bis Februar 2011 Arbeitslosengeld von monatlich 196,20 Euro. Zum 01.05.2010 erwarben der Antragsgegner und seine Ehefrau Frau S. ein Reiheneckhaus in F. und finanzierten dies zum einen durch Darlehensaufnahme bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (Kontonummer) in Höhe von 64.000,00 Euro und zum anderen durch zwei Darlehen bei der DSL Bank (Kontonummer) in Höhe von 33.000,00 Euro und 46.000,00 Euro.
6 Die Antragstellerin behauptet,
7 das gemeinsame Kind A. sei in den Zeiträumen durch ihre Mutter betreut worden, als sie sich im Rahmen ihrer Ausbildung in der Schule befunden habe. Dies sei werktäglich zwischen 08.15 Uhr und 13.00 Uhr gewesen. Ferner nutze der Antragsgegner auch schon vor dem Monat November 2011 eine Fahrtgemeinschaft.
8 Die Antragstellerin beantragt,
9 den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin einen rückständigen Unterhalt in Höhe von € 4.642,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
10 den Antragsgegner weiterhin zu verpflichten, an die Antragstellerin einen laufenden monatlichen Unterhalt ab März 2011 in Höhe von € 473,00, ab September 2011 in Höhe von € 370,00 und für den Monat Januar 2012 einen Unterhalt in Höhe von € 324,00 zu zahlen.
11 Der Antragsgegner beantragt,
12 die Anträge zurückzuweisen.
13 Er behauptet,
14 die Antragstellerin habe das gemeinsame Kind nicht selbst betreut sondern bei der Großmutter untergebracht. So verfüge A. bei der Großmutter über ein eigenes Zimmer. Auch an den Wochenenden habe die Antragstellerin das gemeinsame Kind nicht betreut; dies habe die Mutter der Antragstellerin übernommen. Ferner sei die Antragstellerin nicht berechtigt, die Unterhaltszahlungen in eigenen Namen zu verlangen.
15 Das Familiengericht hat die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.02.2012 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 10.02.2012 Bezug genommen. Weiterhin hat das Gericht Beweis erhoben zur Frage des Umfangs der Betreuungstätigkeit der Antragstellerin für den gemeinsamen Sohn A. durch Einvernahme der Zeugen L., A. und N. M. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 20.07.2012 und wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, Protokolle und Unterlagen verwiesen. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 23.07.2012 und 01.08.2012 boten keine Veranlassung, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten
II.
16 Der zulässige Antrag hat Erfolg.
17 Die Antragstellerin ist insbesondere aktivlegitimiert und damit auch prozessführungsbefugt. Zwar stand die Antragstellerin bereits vor der Geburt von dem gemeinsamen Kind A. am 14.01.2009 und bis August 2011 im Leistungsbezug durch die ARGE F., jedoch führt dies nicht zum Entfallen der Rechtsinhaberschaft des beanspruchten Unterhalts, denn mit Vereinbarung vom 28.10.2010 trat die ARGE Flensburg gemäß § 33 Abs. 4 SGB II bereits übergegangene und künftig übergehende Ansprüche treuhänderisch an die Antragstellerin ab. Nach dieser Norm können Träger von Leistungen den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dem Empfänger der Leistungen auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Diese Voraussetzungen lagen in Form der Vereinbarung vom 28.10.2009 vor. Die ARGE F. wurde auch kraft Gesetzes (cessio legis) gemäß § 33 Abs. 1 SGB II Inhaberin der Unterhaltsforderungen für den beanspruchten Unterhaltszeitraum von Juli 2009 bis August 2011 in Höhe der gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, da die Antragstellerin bis einschließlich August 2011 laufende Leistungen durch die ARGE F. bezog. Nach § 33 Abs. 1 SGB II geht ein Anspruch eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, gegen eines anderen, der nicht Leistungsträger ist, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Leistungen über. Durch die Vereinbarung vom 28.10.2010 war die Antragstellerin für die gesetzlich übergeleiteten Ansprüche und im Übrigen, also für Ansprüche die über die geleisteten Aufwendungen hinausgehen sowie für Ansprüche ab September 2011, selbst Inhaberin der begehrten Forderungen.
18 Soweit die ARGE F. mit Schreiben vom 18.10.2010 dem Antragsgegner die Leistungserbringung für die Antragstellerin anzeigt, stellt dies eine Rechtswahrungsanzeige im Sinne von § 33 Abs. 3 SGB II dar. Nach dieser Norm können Träger der Leistungen für die Vergangenheit außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Die Rechtswahrungsanzeige wirkt daher nur für die Zukunft. Soweit - wie hier - allerdings die Voraussetzungen für die Durchsetzung rückständigen Unterhalts nach bürgerlichen Recht gegeben sind, weil die Hilfeempfängerin selbst Auskunft zur Durchsetzung ihrer Ansprüche verlangt hat, wirkt dies zugunsten der sozialrechtlichen Leistungsträger (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1386 Rdnr. 19 f.; Gerhardt in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. § 6 Rdnr. 112; Künkel, FamRZ 1996, 1509, 1513; Schürmann, FamRZ 2011, 1386, 1388), da sich der gesetzliche Forderungsübergang auf alle Rückstände erstreckt (BGH, FamRZ 1995, 871). Mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 19.07.2010 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, über seine Einkünfte Auskunft zu erteilen. Im Schreiben teilte die Antragstellerin mit, dass sie Betreuungsunterhalt gelten machen möchte. Die Auskunftsaufforderung wirkt nach §§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1605 Abs. 1, 1613 Abs. 1 BGB und führt dazu, dass auch rückständiger Unterhalt durch die ARGE gefordert und mithin an die Antragstellerin wirksam abgetreten werden konnte. Die Antragstellerin war auch berechtigt, am 19.07.2010 vom Antragsgegner Auskunft über dessen Einkommen zu verlangen. Zwar gehen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II Unterhaltsansprüche nach bürgerlichen Recht zusammen mit den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen über, jedoch behält der Unterhaltsberechtigte einen eigenen Auskunftsanspruch, um die Berechtigung seiner etwaigen verbliebenen Ansprüche prüfen zu können (vgl. Brudermüller in: Palandt, 70. Aufl., § 1605 BGB Rdnr. 5; OLG München, FamRZ 2002, 1213).
19 Der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin Unterhalt im Zeitraum Juli 2010 bis Januar 2012 für die Betreuung des gemeinsamen Kindes A., geboren am 14.01.2009 aus § 1615l Abs. 2 BGB.
20 Nach dieser Norm ist der Vater verpflichtet, der Mutter Unterhalt zu gewähren, soweit sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist oder soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Für die Dauer der ersten drei Lebensjahre des Kindes hat der betreuende Elternteil die freie Wahl, ob er die Betreuung und Erziehung des Kindes in dieser Zeit selbst vornehmen möchte oder - um eine eigene Erwerbstätigkeit zu ermöglichen - staatliche Hilfen in Anspruch nimmt (BGH, FamRZ 2008, 1739, Rdnr. 97). Übt der betreuende Elternteil sein Wahlrecht dahin aus, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und das Kind in eine Kita oder von einer Tagesmutter betreuen lässt, ist zu beachten, dass ein Betreuungsbedarf des Kindes auch über die durch Fremdbetreuung abgedeckten Zeiten hinaus besteht (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1739 Rdnr. 103). Deshalb verliert eine Mutter etwa ihren Unterhaltsanspruch nicht, wenn sie neben der Kinderbetreuung ihr Studium fortsetzt (vgl. Brudermüller in: Palandt, 70. Aufl. § 1615l BGB Rdnr. 11; Bömelburg in: Wendl/Dose, 8. Aufl. § 7 Rdnr. 23; OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 1522). Es kommt für die Beanspruchung des Betreuungsunterhalts im Sinne von § 1615l BGB auch nicht darauf an, ob die Kinderbetreuung die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist (vgl. Bömelburg, a.a.O. Rdnr. 23; Brudermüller, a.a.O. Rdnr. 11). Die Kindesmutter ist berechtigt, eine Berufstätigkeit während der ersten drei Lebensjahre des Kindes aufzugeben und sich ganz dessen Pflege und Erziehung zu widmen (BGH, FamRZ 2005, 442). Entscheidend ist, dass von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann; ob andere Gründe die Mutter an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindern, ist im Rahmen des § 1615l BGB unbeachtlich (OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 1915 Rdnr. 33).
21 Erforderlich aber auch ausreichend für einen Betreuungsunterhaltsanspruch im Sinne von § 1615l Abs. 2 BGB ist eine tatsächliche Betreuungsleistung des betreuenden Elternteils. Andernfalls würde der betreuende Elternteil selbst barunterhaltspflichtig werden. Dass die Antragstellerin - wie vom Antragsgegner behauptet - die Betreuung des gemeinsamen Kindes A. nicht selbst erbringt, sondern das Kind vielmehr ausschließlich durch die Großmutter betreuen lässt, konnte die Beweisaufnahme nicht bestätigen. So berichtete der Zeuge L., der mit der Stieftochter der Großmutter verlobt ist, er habe A. häufig bei der Großmutter - der Zeugin N. M. - gesehen, wenn er im Haushalt der Eltern seiner Verlobten zu Besuch gewesen sei. Er habe die Großeltern von A. unregelmäßig, zirka alle drei Wochen am Wochenende im Zeitraum vom späten Nachmittag bis zum Abend besucht. Wo A. seinen Lebensmittelpunkt gehabt und wer ihn versorgt habe, vermochte der Zeuge nicht zu benennen. Er berichtete weiter, dass in der Wohnung der Großeltern sich ein Zimmer mit Spielsachen befunden habe. Auch habe er gesehen, wie A. während seines Besuchs im Wohnzimmer auf dem Sofa geschlafen habe. Aus seiner Sicht sei es so, dass die Großmutter den Enkel erzieht, da die Eltern mit den Kindern mehr Zeit verbringen sollen, als die Großeltern mit den Enkelkindern. Näher quantifizieren oder qualifizieren konnte der Zeuge seine Ansicht nicht, insbesondere vermochte er nicht konkret zu benennen, zu welchen Zeiten die Großmutter die Betreuung von A. übernommen hat. Die Zeugin N. M., die die Mutter der Antragstellerin und Großmutter des Kindes A. ist, hat bekundet, sie habe die Betreuung und Versorgung von A. bei Abwesenheit der Antragstellerin übernommen. Die Antragstellerin habe zunächst die Schule besucht und sei später zur Arbeit gegangen. Während der Schulzeiten habe sie A. in den Kindergarten gebracht; die Antragstellerin habe ihn dort gegen 14.00 Uhr abgeholt. Teilweise habe die Antragstellerin auch am Nachmittag Termine gehabt, in diesen Fällen habe sie A. vom Kindergarten abgeholt und ihn versorgt, bis die Antragstellerin eintraf. Sie habe A. versorgt, wenn die Antragstellerin nicht anwesend gewesen sei. Am Nachmittag habe sie A. auch teilweise mit zu sich nach Hause genommen, um für ihren Ehemann, den Zeugen A. M., das Essen zu zubereiten. Dies sei ein bis zweimal pro Woche so gewesen. Am Abend habe die Mutter dem Kind Essen gegeben und es betreut. A. habe im Haushalt der Antragstellerin geschlafen. Allerdings habe sie die Kinder auch teilweise am Wochenende zu sich genommen, damit die Antragstellerin auch Zeit für sich habe. Es sei auch vorgekommen, dass die Antragstellerin gemeinsam mit den Kindern im Haushalt der Großeltern übernachtet haben. Die Bekundungen der Zeugin M. korrespondieren mit den Angaben des Großvaters, des Zeugen A. M. Dieser bekundete, dass sich die Mutter um das Kind gekümmert und die Großmutter geholfen habe. Seine Frau habe die Kinder vom Kindergarten abgeholt und teilweise auch dorthin gebracht. Er sei allerdings viel auf Arbeit und zum Fischen gewesen und habe wenig selbst wahrgenommen.
22 Die Zeugen waren glaubwürdig, ihre Angaben waren glaubhaft. Feststellbar war, dass das Verhältnis des Zeugen L. zur Familie der Antragstellerin nicht unbelastet ist. Dieser Aspekt spricht aber isoliert nicht für eine Unglaubwürdigkeit der Bekundungen. Die Zeugen waren deutlich bemüht, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären. Der Zeuge L. stellte im Rahmen seiner Einvernahme klar, was er real erlebt hat und was er lediglich schlussfolgert, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass seine Vorstellungen von einer intakten Familie und dem Umfang der wünschenswerten Kindesbetreuung durch die Mutter zu unzutreffenden Schlussfolgerungen geführt haben. Zur zentralen Frage des tatsächlichen Umfangs der Kindesbetreuung durch die Antragstellerin konnte der Zeuge L. wenig Konkretes sagen, anders als insbesondere die Zeugin N. M.
23 Nach alledem steht eine von der Mutter ausgeübte vollschichtige Tätigkeit dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht entgegen. Gleiches gilt, wenn die Mutter, in dem zeitlichen Umfang, der einer vollschichtigen Tätigkeit entsprechen würde, an einer - wie im vorliegenden Fall - vom Arbeitsamt geförderten Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 1915 Rdnr. 34).
24 Hinsichtlich der Bedarfsbemessung ist auf Seiten der Antragstellerin zunächst bis zum Monat August 2011 von Leistungen nach dem ALG II und im Anschluss bis einschließlich Januar 2012 von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Altenpflegerin auszugehen. Der Antragsgegner war und ist durchgehend als Schlachter bei der Firma D. C. in Dänemark beschäftigt. Die Ehefrau des Antragsgegners bezog bis Februar 2011 Arbeitslosengeld.
3.1.
25 Der Antragsgegner erzielte in den Unterhaltszeiträumen nachfolgend bereinigtes Einkommen:
2010
26 | | | | --- | --- | | Das Nettoeinkommen in 2010 betrug 32.223,25 € x 1/12 | 2.685,27 |
27 Unterhaltsrechtliche Absetzungen und Hinzurechnungen:
28 | | | | | --- | --- | --- | | a.) Fahrtkosten (41 km) p.m. | | 0.410,66 - | | 30 km x 0,3 € x 2 x 220 Tage x 1/12 = | 330,00 € | | | 11 km x 0,2 € x 2 x 220 Tage x 1/12 = | 080,66 € | |
29 b.) Hausfinanzierung
30 | | | | | --- | --- | --- | | | Zinsen | Tilgung | | aa.) I-Bank | 0.931,78 | 0.268,22 | | bb.) DSL-Bank | 2.188,26 | 0.222,93 | | | 3.120,04 | 0.491,15 |
31 | | | | --- | --- | | Die Zinsen sind abzugsfähig. 3.120,04 € x 1/12 = | 0.260,00 - |
32 Die Tilgung stellt eine Vermögensbildung zu Lasten der Unterhaltsberechtigten dar. Allerdings sind Tilgungszahlungen im Rahmen der sekundären Altersversorgung mit bis zu 4% des Bruttoeinkommens des Vorjahrs abzugsfähig. Für das Jahr 2009 liegen keine Angaben zum Bruttoeinkommen vor. Ausweislich der Mitteilung vom 16.08.2010 bezog der Antragsgegner in 2009 insgesamt 230.565,81 DKK (Umrechnungsfaktor DKK 1,00 = € 0,1341) mithin 30.921,45 € netto. Soweit zugunsten mit 4% vom Jahresnettoeinkommen gerechnet wird, sind 1.236,85 € als sekundäre Altersversorgung zu berücksichtigen. Die Tilgungsleistungen von 491,15 € übersteigen diesen Grenzwert nicht und können daher wie folgt umgelegt werden:
33 | | | | --- | --- | | 491,15 € x 1/12 = | 0.040,92 - |
34 c.) Hausnebenkosten
35 Der Antragsgegner macht Aufwendungen in Form von Hauslasten geltend. Nach der Entscheidung des BGH vom 27.05.2009 - XII ZR 78/08 in: NJW 2009, 2523 ff. sind verbrauchsabhängige Kosten aus dem Selbstbehalt zu bestreiten und nur solche verbrauchsunabhängigen Kosten können den Wohnwert schmälern, die nicht umlagefähig im Sinne der Betriebskostenverordnung sind. Diese Voraussetzungen sind indes nur für die Verwaltungsgebühren erfüllt.
36 | | | | | --- | --- | --- | | aa.) TBZ | 0.081,08 | 0.000,00 | | bb.) TBZ | 0.088,00 | 0.000,00 | | cc.) Grundsteuer | 0.301,43 | 0.000,00 | | dd.) Haftpflicht | 0.067,14 | 0.000,00 | | ee.) Gebäudeversicherung | 0.194,29 | 0.000,00 | | ff.) Verwaltungsgebühr | 0.023,80 | 0.001,98 |
37 | | | | --- | --- | | | 0.001,98 - |
38 d.) Weitere Absetzungen:
39 Im Rahmen der weiteren Absetzungen macht der Antragsgegner Aufwendungen für zwei Risikolebensversicherungen sowie einer Unfallversicherung für die Ehefrau geltend. Bei diesen Kosten handelt es sich um Kosten der Daseinsvorsorge, die aus dem Selbstbehalt zu bestreiten sind.
40 | | | | | --- | --- | --- | | aa.) UV E. S. | 0.150,12 | 0.000,00 | | bb.) RLV A. B. | 0.080,04 | 0.000,00 | | cc.) RLV E. S. | 0.089,32 | 0.000,00 |
41 e.) Wohnwert
42 Der Antragsgegner bewohnt mit seiner Frau, dem gemeinsamen Kind und dem weiteren Kind eine selbstgenutzte Immobilie in F. Das Objekt wurde 1985 hergestellt, hat eine Grundstücksfläche von 265,00 qm, eine Garage und hat eine Wohnfläche von 99,75 qm. Das Gebäude ist voll unterkellert (Bl. 125 Bd. II. - 47,77 qm).
43 Nach § 287 ZPO ist der Wohnwert in Anlehnung die Entscheidung des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14.09.2011 (12 WF 80/11) dahin zu schätzen, dass in Flensburg oder der näheren Umgebung eine objektive Marktmiete von mindestens 5 €/qm (Untergrenze) anzusetzen ist. Da das Objekt voll unterkellert ist und die Kellerräume im Falle einer Vermietung einen Nutzungsvorteil für den Mieter darstellen, sind diese im Rahmen der Schätzung zu berücksichtigen. Das Objekt liegt im Stadtteil F, der im Stadtteilvergleich bezüglich der Beliebtheit bei Mietern im unteren mittleren Bereich anzusiedeln ist. Ausweislich der allgemein zugänglichen Quellen beträgt die Durchschnittsmiete für ein Haus mit 100 qm Wohnfläche in F. 6,84 €/qm (vgl. PWIB Wohnungs-Infobörse GmbH 5/2012). Die Lage des Objekts führt zu einer Abwertung (unterer mittlerer Bereich). Das Objekt ist aber voll unterkellert, was erhöhend zu bewerten ist. Insgesamt wird der Wohnwert (kalt) auf 6,00 €/qm geschätzt.
44 | | | | --- | --- | | 99,75 qm x 6,00 € = | 0.598,50 |
45 | | | | --- | --- | | Das bereinigte Einkommen des Antragsgegners in 2010 beträgt somit | 2.570,21 |
2011
46 | | | | --- | --- | | Das Nettoeinkommen in 2011 betrug 32.396,56 € x 1/12 | 2.699,71 |
47 Unterhaltsrechtliche Absetzungen und Hinzurechnungen:
48 | | | | --- | --- | | a.) Fahrtkosten (41 km) p.m. | 0.410,66 - |
49 Seit November 2011 unterhält der Antragsgegner eine Fahrtgemeinschaft, so dass die Fahrtkosten sich halbieren.
50 b.) Hausfinanzierung
51 | | | | | --- | --- | --- | | | Zinsen | Tilgung | | aa.) I-Bank (Bl. 174 d.A.) | 2.220,10 | 0.659,90 | | bb.) DSL-Bank (Bl. 137 d.A.) | 3.199,03 | 4.177,96 | | | 5.419,13 | 4.837,86 |
52 | | | | --- | --- | | Die Zinsen sind abzugsfähig. 5.419,13 € x 1/12 = | 0.451,59 - |
53 Für das Jahr 2011 liegen keine Angaben zum Bruttoeinkommen vor. Der Antragsgegner bezog in 2010 insgesamt 32.223,25 € € netto. Soweit mit 4% vom Jahresnettoeinkommen gerechnet wird, sind 1.288,93 € als sekundäre Altersversorgung berücksichtigt werden. Die Tilgungsleistungen von 4.837,86 € übersteigen diesen Grenzwert und können daher wie folgt umgelegt werden:
54 | | | | --- | --- | | 1.288,93 € x 1/12 = | 0.107,41 - |
55 c.) Hausnebenkosten
56 | | | | --- | --- | | Verwaltungsgebühr | 0.001,98 - |
57 d.) Wohnwert
58 Der Wohnwert (kalt) wird wie für 2010 auf 6,00 €/qm geschätzt.
59 | | | | --- | --- | | 99,75 qm x 6,00 € = | 0.598,50 |
60 | | | | --- | --- | | Das bereinigte Einkommen für den Zeitraum Januar bis Oktober 2011 betrug | 2.326,57 | | und für den Zeitraum November bis Dezember 2011 sowie fortlaufend | 2.531,19 |
3.2.
61 Die Antragstellerin (M.) erzielte in den Unterhaltszeiträumen nachfolgend bereinigtes Einkommen.
2010
62 In 2010 bezog die Antragstellerin Leistungen nach SGB II.
2011
63 Im Zeitraum Januar 2011 bis August 2011 bezog die Antragstellerin Leistungen nach SGB II.
64 Ab September 2011 erzielt sie wie folgt Einkommen:
65 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | Brutto | Fahrtkosten | Netto | | September 2011 | 0.889.33 | 0.000,00 | 0.705,90 | | Oktober 2011 | 0.973,80 | 0.039,54 | 0.784,05 | | November 2011 | 1.354,18 | 0.054,27 | 1.054,93 | | Dezember 2011 | 1.242,77 | 0.069,03 | 0.992,91 | | | 4.460,08 | 0.162,84 | 3.537,79 |
66 Das unterhaltsrechtliche Einkommen der Antragstellerin ist um die steuerfrei gezahlten Fahrtkosten des Arbeitgebers zu korrigieren. Zwar werden Reisekosten zunächst als Einkommen behandelt, sind aber grundsätzlich in vollem Umfang vom Einkommen abzuziehen, wenn sie einen tatsächlichen Aufwand des Arbeitnehmers abdecken (vgl. Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 78 f.). Soweit der Antragsgegner behauptet, bei den erstatteten Fahrtkosten habe es sich um die Fahrtstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsplatz gehandelt, blieb dieser Einwand unsubstantiiert, zumal die Antragstellerin eine Bescheinigung des Arbeitgebers vom 02.05.2012 vorlegte, wonach für die Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort keine Fahrtkostenerstattung gezahlt wird. Diesem qualifizierten Vortrag ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten.
67 Daher sind die vom Arbeitgeber steuerfrei gestatteten Fahrtkosten dem Einkommen abzuziehen, womit sich folgende Rechnung ergibt:
68 | | | | --- | --- | | 3.537,79 € - 0.162,84 € = 3.374,95 € x ¼ = | 0.843,73 |
69 Unterhaltsrechtliche Absetzungen:
70 Das von der Antragstellerin erzielte Einkommen ist überobligatorisch und führt nur zu einer teilweisen Anrechnung (vgl. Viefhues in: juris-PK BGB, 5. Aufl., § 1615 l BGB Rn. 23 m.w.N.). In Anbetracht der nicht bestehenden Erwerbsobliegenheit scheint eine Anrechnung von 60% bzw. eine Absetzung von 40% angemessen.
71 | | | | --- | --- | | Daher erfolgt eine Korrektur von 40% | 0.337,49 - | | | | | a.) Fahrtkosten (12 Tage x 2 x 20 km x € 0,30) | 0.144,00 - | | b.) Kindergartenkosten für A. | 0.027,50 - | | | 0.334,74 |
72 | | | | --- | --- | | Im Januar 2012 erzielte die Antragstellerin | 1.159,20 | | | | | Abzüglich steuerfrei erstattetes Fahrtgeld | 0.061,83 - | | EK überobligatorisch, nur 60%. Korrektur um 40% | 0.438,95 - | | a.) Fahrtkosten (12 Tage x 2 x 20 km x € 0,30) | 0.144,00 - | | b.) Kindergarten für A. | 0.027,50 - | | | 0.486,92 |
3.3.
73 Die Ehefrau des Antragsgegners (E. S.) bezog im Unterhaltszeitraum nachfolgendes Einkommen: Bis zum 16.02.2011 bezog die Ehefrau monatlich 196,20 Arbeitslosengeld I.
74 Unter Berücksichtigung obiger Umstände ergibt sich sodann folgende Unterhaltsberechnung:
75 Die Antragstellerin bezog vor der Geburt von A. sowie im Zeitraum Juli 2010 bis August 2011 laufende Leistungen nach dem SGB II. Das Arbeitslosengeld II ist beim Unterhaltsberechtigten gemäß § 33 SGB II subsidiär (vgl. Ziffer 2.2. der unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts). Der unterhaltsrechtliche Bedarf der Kindesmutter richtet sich nach der persönlichen Lebensstellung. Im Zeitraum September bis Dezember 2011 erzielte die Antragstellerin ein bereinigtes Einkommen von monatlich € 334,74 und im Januar 2012 von € 486,92. Ihr unterhaltsrechtlicher Bedarf besteht in Höhe von € 770,00. Soweit - wie hier - die Antragstellerin vor der Geburt nicht erwerbstätig war und ausschließlich Sozialleistungen bezog, ist der Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums von derzeit € 770,00 anzusetzen (vgl. Gerhardt in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 8. Aufl. § 6 Rdnr. 405; BGH, FamRZ 2010, 357). Der Bedarf wird trotz der späteren Erwerbstätigkeit fortgeschrieben, wobei das - überobligatorische - Einkommen der Kindesmutter bedarfsmindernd anzurechnen ist.
76 Der Antragsgegner erzielte durch seine nichtselbständige Tätigkeit im Unterhaltszeitraum nachfolgend bereinigtes, unterhaltsrechtliches Einkommen:
77 | | | | --- | --- | | Einkommen Juli bis Dezember 2010 | € 2.570,21 | | Einkommen Januar bis Oktober 2011 | € 2.326,57 | | Einkommen ab November 2011 | € 2.531,19 |
78 Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sind minderjährige und privilegiert volljährige Kinder im Rang des § 1609 Nr. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen und vorab vom zu verteilenden unterhaltsrechtlichen Einkommen abzuziehen (vgl. BGH; FamRZ 2012, 281 Rdnr. 36).
79 | | | --- | | Der Antragsgegner zahlt monatlich an die Kindesmutter vom gemeinsamen Sohn A. einen Betrag in Höhe von | | € 0.228,00. |
80 | | | --- | | Der weitere gemeinsame Sohn des Antragsgegners, D. B., lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter E. S. und wird von dieser betreut. Der Kindesunterhalt für D. B. bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei einem bereinigten Einkommen zwischen € 2.326,57 und € 2.570,21 erfolgt eine Eingruppierung in Gruppe 4 (€ 365,00). In Anbetracht der weiteren Unterhaltsverpflichtung für das minderjährige Kind A. sowie die Verpflichtungen gegenüber der Ehefrau und der Antragstellerin erfolgt ein Abschlag um drei Gruppen, so dass der Tabellenunterhalt aus der Einkommensgruppe 1 zu entnehmen ist. Vom Unterhalt in Höhe von € 317,00 ist das hälftige Kindergeld in Höhe von € 92,00 in Abzug zu bringen, so dass der Antragsgegner dem Kind D. B. monatlichen Unterhalt in Höhe von | | € 0.225,00 | | zu zahlen hat. |
81 Der Antragsgegner ist dem Kind der Ehefrau E. S. nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet, da E kein Kind des Antragsgegners ist. Auch hat er das Kind nicht adoptiert. Vielmehr ist die Ehefrau E. S. dem im Jahr 1997 geborenen E. zum Unterhalt verpflichtet. Zwar erbringt sie ihren Unterhalt durch Betreuung und Verpflegung im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Soweit - wie hier - der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist, ist auch der betreuende Elternteil grundsätzlich barunterhaltspflichtig (vgl. Klinkhammer in: Wendl/Dose, a.a.O. § 2 Rdnr. 416). Der Bedarf von E. nach der Einkommensgruppe 1 beträgt € 426,00, wobei das Kindesgeld in Höhe von € 184,00 nunmehr vollständig anzurechnen ist, so dass ein Restbedarf in Höhe von € 242,00 verbleibt. E. S. erzielte im Zeitraum bis Februar 2011 monatlich € 196,00, wonach ein Restbedarf von E. S. in Höhe von € 46,00 verbleibt. Sie ist daher bezüglich des Kindesunterhaltes nicht leistungsfähig. Ihr ist infolge der Unterhaltspflicht aus Billigkeit kein Einkommen im Rahmen des zu verteilenden Gesamteinkommens anzurechnen.
82 Im Rahmen der Unterhaltsansprüche ist zu beachten, dass die Antragstellerin im gleichen Rang nach § 1609 Nr. 2 BGB steht mit der Ehefrau des Antragsgegners, da beide ein minderjähriges Kind betreuen.
83 Der Bedarf der Antragstellerin beträgt € 770,00. Ihr Einkommen ist wie folgt bedarfsmindernd anzurechnen:
84 | | | | | --- | --- | --- | | Zeitraum: | anrechenbares Einkommen: | Restbedarf: | | Bis September 2011 | € 0.000,00 | € 0.770,00 | | September bis Dezember 2011 | € 0.334,74 | € 0.435,26 | | Januar 2012 | € 0.486,92 | € 0.283,08 |
85 Der Bedarf der Ehefrau bestimmt sich nach der Additionsmethode, wobei das Einkommen der Ehefrau aus obigen Gründen nicht anzurechnen ist.
86 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | | Einkommen des Antragsgegners | Abzug des Kindergeldes | Bonus | Einkommen | | Juli bis Dezember 2010 | € 2.570,00 | € 453,00 | € 302,00 | € 1.815,00 | | Januar bis Oktober 2011 | € 2.326,00 | € 453.00 | € 268,00 | € 1.605,00 | | ab November 2011 | € 2.531,00 | € 453,00 | € 297,00 | € 1.782,00 |
87 Im Rahmen der Leistungsfähigkeit erfolgt bei Gleichrangigkeit der Unterhaltsgläubiger eine Gleichteilung zu 1/3.
88 Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2010 führt dies zu einem Anteil von € 1.815,00 x 1/3, mithin zu einem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin von € 0.605,00. Da der Antragsgegner mit der Ehefrau zusammenlebt sind diese Vorteile in zweierlei Hinsicht zu kompensieren. Zum einen wird der Anteil der Antragstellerin um 10% erhöht und der Anteil der Ehefrau und 2 x 5% ermäßigt. Dies führt zu folgendem Unterhalt:
89 | | | | | --- | --- | --- | | Antragstellerin | € 605,00 | | | Erhöhung | € 060,50 | | | | € 666,00 | - € 770,00 (Bedarf): - € 110,00 | | | | | | Ehefrau | € 605,00 | | | Absenkung | € 060,50 - | | | | € 545,00 | |
90 Die Ehefrau hat ebenfalls einen Bedarf in Höhe von € 770,00 in Form des Familienunterhaltsanspruchs, der jedoch infolge der Vorteile des Zusammenlebens mit dem Antragsgegner um 10% abzusenken ist. Weiterhin kann sie ihren Bedarf in Höhe der eigenen Einkünfte von € 196,00 befriedigen, so dass ihr Bedarf sich wie folgt berechnet:
91 | | | | --- | --- | | Bedarf | € 770,00 | | Absenkung um 10% | € 077,00 - | | Anrechnung der Einkünfte | € 196,00 - | | | € 497,00 |
92 | | | | --- | --- | | Allerdings ist der Antragsgegner nicht vollumfänglich leistungsfähig, der Ehegattenselbstbehalt ist verletzt. Ihm bleiben € 2570 - € 228,00 - € 225,00 - € 770,00 - € 497,00 lediglich € 850,00. Das Defizit beträgt € 150,00. Der Gesamtbedarf der beiden gleichrangigen Unterhaltsgläubigern beträgt € 770,00 + € 497,00 mithin € 1.267,00. Verfügbar ist nur € 1.117,00, womit die Mangelquote 88,160% beträgt. Dies führt zu einer Anspruchshöhe der Antragstellerin von € 770,00 x 88,160%, | | | mithin | € 678,83 |
93 Für den Zeitraum Januar und Februar 2011 führt dies zu einem Anteil von € 1.605,00 x 1/3, mithin zu einem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin von € 0.535,00.
94 | | | | | --- | --- | --- | | Antragstellerin | € 535,00 | | | Erhöhung | € 053,50 | | | | € 589,00 | - € 770,00 (Bedarf): - € 181,00 | | | | | | Ehefrau | € 535,00 | | | Absenkung | € 053,50 - | | | | € 482,00 | - € 497,00 (Bedarf): - € 015,00 |
95 | | | | --- | --- | | Allerdings ist der Antragsgegner nicht vollumfänglich leistungsfähig, der Ehegattenselbstbehalt ist verletzt. Ihm bleiben € 2326,00 - € 228,00 - € 225,00 - € 770,00 - € 497,00 lediglich € 606,00. Das Defizit beträgt € 444,00. Der Gesamtbedarf der beiden gleichrangigen Unterhaltsgläubigern beträgt € 770,00 + € 497,00 mithin € 1.267,00. Verfügbar ist nur € 0.823,00, womit die Mangelquote 64,956% beträgt. Dies führt zu einer Anspruchshöhe der Antragstellerin von € 770,00 x 64,956%, | | | mithin | € 500,16 |
96 Für den Zeitraum März und August 2011 besteht ein Anteil von € 1.605,00 x 1/3, mithin ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin von € 0.535,00.
97 | | | | | --- | --- | --- | | Antragstellerin | € 535,00 | | | Erhöhung | € 053,50 | | | | € 589,00 | - € 770,00 (Bedarf): - € 181,00 | | | | | | Ehefrau | € 535,00 | | | Absenkung | € 053,50 - | | | | € 482,00 | - € 693,00 (Bedarf): - € 211,00 |
98 Der Bedarf der Ehefrau folgt nunmehr aus dem Existenzminimum abzüglich der Reduzierung infolge der Vorteile des Zusammenlebens um 10%. Die Ehefrau erzielt nunmehr keine Einkünfte.
99 | | | | --- | --- | | Allerdings ist der Antragsgegner nicht vollumfänglich leistungsfähig, der Ehegattenselbstbehalt ist verletzt. Ihm bleiben € 2326,00 - € 228,00 - € 225,00 - € 770,00 - € 693,00 lediglich € 410,00. Das Defizit beträgt € 640,00. Der Gesamtbedarf der beiden gleichrangigen Unterhaltsgläubigern beträgt € 770,00 + € 693,00 mithin € 1.463,00. Verfügbar ist nur € 0.823,00, womit die Mangelquote 56,254% beträgt. Dies führt zu einer Anspruchshöhe der Antragstellerin von € 770,00 x 56,254%, | | | mithin | € 433,15 |
100 Für den Zeitraum September und Oktober 2011 ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin anrechenbare Einkünfte erzielt hat, die im Rahmen der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen sind.
101 Die Antragstellerin erwirtschaftete € 335,00, die auf den Bedarf in Höhe von € 770,00 anzurechnen sind, so dass sich ein Restbedarf von € 435,00 ergibt. Daher ergibt sich folgende Berechnung:
102 | | | | --- | --- | | Einkommen des Antragsgegners | € 2.326,00 | | Abzüglich des Kindesunterhalts | € 0.453,00 - | | | € 1.873,00 | | Erwerbsbonus | € 0.268,00 - | | Einkommen der Antragstellerin | € 0.335,00 | | Erwerbsbonus | € 0.048,00 - | | | € 1.892,00 |
103 | | | | --- | --- | | Der Anteil bei Gleichteilung (Antragstellerin, Antragsgegner und Ehefrau) beträgt | € 631,00. |
104 | | | | | --- | --- | --- | | Antragstellerin | € 631,00 | | | Erhöhung | € 063,00 | | | | € 694,00 | | | Abzüglich Eigeneinkommen | € 335,00 | | | Hinzurechnung Erwerbsbonus | € 048,00 | | | Unterhalt | € 407,00; | mindestens aber € 770,00
105 | | | | --- | --- | | Der Ehegattenselbstbehalt ist verletzt. Ihm bleiben € 2326,00 - € 228,00 - € 225,00 - € 435,00 - € 693,00 lediglich € 0.745,00. Das Defizit beträgt € 305,00. Der Gesamtbedarf der beiden gleichrangigen Unterhaltsgläubigern beträgt € 435,00 + € 693,00 mithin € 1.128,00. Verfügbar ist nur € 0.823,00, womit die Mangelquote 72,960% beträgt. Dies führt zu einer Anspruchshöhe der Antragstellerin von € 435 x 72,960%, | | | mithin | € 317,38 |
106 Für den Zeitraum November und Dezember 2011 ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin anrechenbare Einkünfte erzielt hat, die im Rahmen der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen sind.
107 Die Antragstellerin erwirtschaftete € 335,00, die auf den Bedarf in Höhe von € 770,00 anzurechnen sind, so dass sich ein Restbedarf von € 435,00 ergibt. Daher ergibt sich folgende Berechnung:
108 | | | | --- | --- | | Einkommen des Antragsgegners | € 2.531,00 | | Abzüglich des Kindesunterhalts | € 0.453,00 - | | | € 2.078,00 | | Erwerbsbonus | € 0.297,00 - | | Einkommen der Antragstellerin | € 0.335,00 | | Erwerbsbonus | € 0.048,00 - | | | € 2.068,00 |
109 Der Anteil bei Gleichteilung (Antragstellerin, Antragsgegner und Ehefrau) beträgt € 689,00.
110 | | | | | --- | --- | --- | | Antragstellerin | € 689,00 | | | Erhöhung | € 069,00 | | | | € 758,00 | | | Abzüglich Eigeneinkommen | € 335,00 | | | Hinzurechnung Erwerbsbonus | € 048,00 | | | Unterhalt | € 471,00; | mindestens aber € 770,00
111 | | | | --- | --- | | Dem Antragsgegner bleiben € 2531,00 - € 228,00 - € 225,00 - € 471,00 - € 693,00 lediglich € 0.914,00. Das Defizit beträgt € 136,00. Der Gesamtbedarf der beiden gleichrangigen Unterhaltsgläubigern beträgt € 471,00 + € 693,00 mithin € 1.164,00. Verfügbar ist nur € 1.028,00, womit die Mangelquote 88,316% beträgt. Dies führt zu einer Anspruchshöhe der Antragstellerin von € 471 x 88,316%, | | | mithin | € 415,96 |
112 Für den Zeitraum Januar 2012 erwirtschaftete die Antragstellerin € 487,00, die auf den Bedarf in Höhe von € 770,00 anzurechnen sind, so dass sich ein Restbedarf von € 283,00 ergibt. Daher ergibt sich folgende Berechnung:
113 | | | | --- | --- | | Einkommen des Antragsgegners | € 2.531,00 | | Abzüglich des Kindesunterhalts | € 0.453,00 - | | | € 2.078,00 | | Erwerbsbonus | € 0.297,00 - | | Einkommen der Antragstellerin | € 0.487,00 | | Erwerbsbonus | € 0.070,00 - | | | € 2.198,00 |
114 | | | | --- | --- | | Der Anteil bei Gleichteilung (Antragstellerin, Antragsgegner und Ehefrau) beträgt | € 733,00. |
115 | | | | | --- | --- | --- | | Antragstellerin | € 733,00 | | | Erhöhung | € 073,00 | | | | € 806,00 | | | Abzüglich Eigeneinkommen | € 487,00 | | | Hinzurechnung Erwerbsbonus | € 070,00 | | | Unterhalt | € 389,00; | mindestens aber € 770,00
116 | | | | --- | --- | | Allerdings ist der Antragsgegner nicht vollumfänglich leistungsfähig, der Ehegattenselbstbehalt ist verletzt. Ihm bleiben € 2531,00 - € 228,00 - € 225,00 - € 389,00 - € 693,00 lediglich € 996,00. Das Defizit beträgt € 54,00. Der Gesamtbedarf der beiden gleichrangigen Unterhaltsgläubigern beträgt € 389,00 + € 696,00 mithin € 1.082,00. Verfügbar ist nur € 1.028,00, womit die Mangelquote 95,009% beträgt. Dies führt zu einer Anspruchshöhe der Antragstellerin von € 389 x 95,009%, | | | mithin | € 369,58 |
117 Somit ergeben sich folgende Zahlbeträge:
118 | | | | --- | --- | | Juli bis Dezember 2010 monatlich | € 678,83 | | Januar bis Februar 2011 monatlich | € 500,16 | | März bis August 2011 monatlich | € 433,15 | | September und Oktober 2011 monatlich | € 317,38 | | November und Dezember 2011 monatlich | € 415,96 | | Januar 2012 | € 369,58 |
119 Der Rückstand für den Zeitraum Juli 2010 bis Februar 2011 beträgt € 5.073,30 und geht zwar über den begehrten rückständigen Unterhalt hinaus. Da jedoch nicht über den Antrag hinaus erkannt werden kann, sind im Rahmen des begehrten Rückstandes die jeweiligen Unterhaltszeiträume mit den begehrten Unterhaltszahlungen zu betrachten. So begehrt die Antragstellerin für den Zeitraum Juli bis Dezember 2010 eine monatliche Geldrente von € 587,00 und für den Zeitraum Januar bis Februar 2011 eine monatliche Geldrente von € 560,00. Während für den Zeitraum Juli bis Dezember 2010 der begehrte Unterhaltsanspruch in der Höhe und darüber hinaus besteht, verhält es sich für den Zeitraum Januar bis Februar 2011 anders. Hier besteht der Unterhaltsanspruch nur in Höhe von € 500,16 statt der begehrten € 560,00. Insofern war - unter Berücksichtigung der Einzelzeiträume - der Unterhaltsrückstand lediglich in Höhe von € 4.522,32 begründet; im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen. Soweit die Antragstellerin für den Zeitraum ab März 2011 eine Unterhaltsrente in Höhe von € 473,00 begehrt, besteht diese nur in Höhe von € 433,15 und ferner soweit sie für den Zeitraum September 2011 bis Dezember 2011 eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich € 370,00 begehrt, besteht der Anspruch im Zeitraum September bis Oktober 2011 lediglich in Höhe von € 317,38. Insoweit war der Antrag zurückzuweisen.
120 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
121 Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Abs. 1 FamFG. Im Hinblick auf den geringfügigen Grad des Unterliegend entsprach es der Billigkeit, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 116 Abs. 3 FamFG.
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