LG Itzehoe 6. Zivilkammer, 2012-10-19, 6 O 158/10

6 O 158/10Kantonsgericht19.10.2012

Regest

1. Vereinbaren die Parteien eines Versicherungsagenturvertrages im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung, dass alle Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Agenturverhältnis nicht mehr bestehen, so ist die Rückforderung eines an den Versicherungsvermittler gezahlten Provisionsvorschusses ausgeschlossen.(Rn.97) 2. Der Versicherer hat nach Beendigung des Versicherungsagenturvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung der unverdienten Provisionen gegen den Versicherungsvermittler. Der Anspruch besteht nur in Bezug auf Provisionen für die Verträge, bei welchen der ausscheidende Versicherungsvermittler entweder eine ausreichende Möglichkeit zur Nachbetreuung hatte oder der Versicherer diese Nachbetreuungspflicht selbst übernommen hat.(Rn.102) 3. Vortrag und E-Gründe zu 1. sind nicht relevant (= Provisionsvorschuss).

Gesamter Gesetzestext

LG Itzehoe 6. Zivilkammer — 6 O 158/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-19

Aktenzeichen: 6 O 158/10

ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2012:1019.6O158.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 812 BGB, § 87a Abs 2 HGB, § 92 Abs 2 HGB

Orientierungssatz

  1. Vereinbaren die Parteien eines Versicherungsagenturvertrages im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung, dass alle Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Agenturverhältnis nicht mehr bestehen, so ist die Rückforderung eines an den Versicherungsvermittler gezahlten Provisionsvorschusses ausgeschlossen.(Rn.97)

  2. Der Versicherer hat nach Beendigung des Versicherungsagenturvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung der unverdienten Provisionen gegen den Versicherungsvermittler. Der Anspruch besteht nur in Bezug auf Provisionen für die Verträge, bei welchen der ausscheidende Versicherungsvermittler entweder eine ausreichende Möglichkeit zur Nachbetreuung hatte oder der Versicherer diese Nachbetreuungspflicht selbst übernommen hat.(Rn.102)

  3. Vortrag und E-Gründe zu 1. sind nicht relevant (= Provisionsvorschuss).

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