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7 II 4225/12•AG Kiel, 2012-10-18, 7 II 4225/12
7 II 4225/12Gericht erster Instanz18.10.2012
1. Die Öffentliche Rechtsberatung der Landeshauptstadt Kiel ist eine andere Hilfemöglichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, deren Inanspruchnahme für einen Rechtsuchenden zumutbar sein kann.(Rn.24) (Rn.25) 2. Dies gilt auch, wenn sich die Rechtsberatung auf die Überprüfung eines Leistungsbescheids nach dem SGB II ("Hartz IV") beziehen soll.(Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2012-10-18
Aktenzeichen: 7 II 4225/12
ECLI: ECLI:DE:AGKIEL:2012:1018.7II4225.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Abs 1 Nr 2 BeratHiG, SGB 2
Die Öffentliche Rechtsberatung der Landeshauptstadt Kiel ist eine andere Hilfemöglichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, deren Inanspruchnahme für einen Rechtsuchenden zumutbar sein kann.(Rn.24) (Rn.25)
Dies gilt auch, wenn sich die Rechtsberatung auf die Überprüfung eines Leistungsbescheids nach dem SGB II ("Hartz IV") beziehen soll.(Rn.28)
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 03.07.2012 gegen den Beschluss des Gerichts vom 28.08.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
1 Die Erinnerung ist unbegründet.
I.
2 Die Antragstellerseite begehrt Beratungshilfe. Als Angelegenheit ist im Antragsformular (Buchstabe A) benannt: „./. Jobcenter Kiel“
3 Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Beratungshilfe ablehnt.
4 Hiergegen richtet sich die Erinnerung.
5 Das Gericht hat mit Schreiben vom 24.07.2012 die Landeshauptstadt Kiel Sachbereich Bürger- und Rechtsberatung um Amtshilfe gebeten und folgende Fragen zur Beantwortung vorgelegt.
6 „1. Wird ein Rechtsuchender, der Ihnen einen Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II vorlegt und (allgemein) um Überprüfung bittet, darüber beraten, dass die Regelbedarfe verfassungswidrig sein könnten, wie es z.B. das Sozialgericht Berlin in einem Beschluss vom 25.04.2012 vertreten hat?
7 2. Wird ein Rechtsuchender darüber beraten, dass er wegen der (etwaigen) Verfassungswidrigkeit Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid einlegen könnte.“
8 Auf eine Rückmeldung der Landeshauptstadt Kiel hat das Gericht seine Anfrage mit folgenden Erläuterungen ergänzt:
9 „Das Gericht hat bei der Bewilligung von Beratungshilfe zu prüfen, ob einem Rechtsuchenden andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG).
10 Als andere Möglichkeit kommen grundsätzlich die Bürgerberatung und die Öffentliche Rechtsberatung der Landeshauptstadt Kiel in Betracht.
11 Die konkrete Beratungshilfesache betrifft einen SGB-II-Bescheid. Die Fragen des Gerichts beschränken sich auf die Öffentliche Rechtsberatung.“
12 Die Landeshauptstadt Kiel hat durch Schreiben vom 28.08.2012 geantwortet.
II.
13 Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
14 1.) Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Beratungshilfe sind für die Antragstellerseite nicht gegeben.
15 Auf Antrag ist Beratungshilfe zu bewilligen, wenn folgende Voraussetzungen des § 1 und § 2 BerHG vorliegen:
16 - Der Rechtsuchende kann die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BerHG, § 115 ZPO).
17 - Dem Rechtsuchenden stehen nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG).
18 - Die Wahrnehmung der Rechte ist nicht mutwillig (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG).
19 - Die Beratungshilfe muss die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO betreffen (§ 1 Abs. 1 BerHG).
20 - Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis muss vorliegen (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl., Rn. 960).
21 - Die Beratungshilfe muss in der Beratung und, soweit erforderlich, in der Vertretung bestehen (§ 2 Abs. 1 BerHG).
22 - Die Beratungshilfe muss sich auf eine Angelegenheit des Zivilrechts einschließlich der den Gerichten für Arbeitssachen zugewiesenen Angelegenheiten, des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts, des Sozialrechts, des Strafrechts (nur Beratung), des Ordnungswidrigkeitenrechts (nur Beratung) oder des Steuerrechts beziehen (§ 2 Abs. 2 BerHG; BVerfG NJW 2009, 209).
23 Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antrag der Antragstellerseite nicht vollständig vor. Denn der Antragstellerseite stand eine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung, deren Inanspruchnahme der Antragstellerseite auch zuzumuten war (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG). Die andere Hilfemöglichkeit muss
24 Öffentliche Rechtsberatungsstellen können eine andere Möglichkeit der Hilfe sein, soweit ihr Angebot das Spektrum der benötigten Beratung und ggf. Vertretung abdeckt (Schoreit/Groß, 11. Aufl., § 1 BerHG, Rn. 93). Denkbar kann auch sein, auf die öffentliche Rechtsberatung zur Beratung zu verweisen und Beratungshilfe erst dann zu gewähren, soweit eine Vertretung erforderlich wird (Schoreit/Groß, 11. Aufl., § 1 BerHG, Rn. 93). Andere Möglichkeiten sind die in Schleswig-Holstein eingerichteten und betriebenen kommunalen öffentlichen Rechtsauskunfts- und Beratungsstellen, die es etwa in Kiel erstmals 1907 gab (Schoreit/Groß, 11. Aufl., § 1 BerHG, Rn. 93). Sie gewähren Rechtsauskünfte auf allen Rechtsgebieten gegen geringe Gebühren (Schoreit/Groß, 11. Aufl., § 1 BerHG, Rn. 93), die aber bei bedürftigen Rechtsuchenden erlassen werden.
25 Der Antragstellerin stand eine solche andere kostengünstigere, erlaubte und geeignete Hilfemöglichkeit zur Verfügung. Sie hätte sich nämlich durch die Öffentliche Rechtsberatung der Landeshauptstadt Kiel beraten lassen können. Die Inanspruchnahme der Beratung durch die Öffentliche Rechtsberatung der Landeshauptstadt Kiel war für die Antragstellerin auch zumutbar.
26 Die auf § 5 BerHG in Verbindung mit § 26 FamFG beruhenden, von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen des entscheidungserheblichen Sachverhalts haben bestätigt, dass die Öffentliche Rechtsberatung der Landeshauptstadt Kiel eine andere geeignete Hilfemöglichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist. Die Rechtsberatung durch die Öffentliche Rechtsberatung der Landeshauptstadt Kiel ist der Erstberatung durch einen Rechtsanwalt vergleichbar. So teilt das Bürger- und Ordnungsamt der Landeshauptstadt Kiel dem Gericht mit Schreiben vom 28.08.2012 folgendes mit:
27 „… die öffentliche Rechtsberatung wird hier durch zugelassene Rechtsanwälte mit eigener Kanzlei durchgeführt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Qualität der Rechtsberatung mit einer Erstberatung in einer Kanzlei vergleichbar ist. Sollte eine Vertretung erforderlich sein oder der Umfang der Beratung den zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen übersteigen, werden die Ratsuchenden auch von den Anwälten an das Amtsgericht (Beratungs- und Prozesskostenhilfe) verwiesen.“
28 Auf dieser Grundlage steht fest, dass die Antragstellerin bei der Öffentlichen Rechtsberatung der Landeshauptstadt Kiel eine sachlich umfassende erste (anwaltliche) Beratung hätte erhalten können. Die Öffentliche Rechtsberatung findet auch auf dem Gebiet des SGB II statt. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin auch eine Beratung zu den Aussichten einer Verfassungswidrigkeit der Regelsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hätte. Die Beratung hätte auch die Erstellung eines Widerspruchsschreibens umfassen können. Zumindest für diese erste Beratung kann die Antragstellerin auf die Öffentliche Rechtsberatung verwiesen werden; sollte sich dabei herausstellen, dass die Beratung dort nicht angemessen zu bewältigen ist oder eine Vertretung erforderlich wird, wäre der Weg zu einer Bewilligung von Beratungshilfe für eine anwaltliche Beratung nicht verstellt (vgl. BVerfG NJW 2012, 2722 zur Verweisung an eine Verbraucherzentrale). Deshalb kann dahingestellt bleiben, zu welchem Ergebnis die Beratung geführt hätte und ob die Antragstellerin auf der Grundlage der Beratung in der Lage gewesen wäre, jedenfalls zunächst selbst den Widerspruch zu formulieren und eine Verfassungswidrigkeit der Regelsätze des SGB II geltend zu machen.
29 Die Öffentliche Rechtsberatung der Landeshauptstadt Kiel ist erlaubt. Dies beruht auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen, die Behörden im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen, erlaubt. Die Öffentliche Rechtsberatung der Landeshauptstadt Kiel beruht zudem auf dem Runderlass des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 13.07.197 über die „Grundsätze für die Errichtung von Rechtsauskunfts- und Beratungsstellen für Bürger mit niedrigem Einkommen“ (Amtsblatt S.-H. 1974, S. 595).
30 Die Öffentliche Rechtsberatung bei der Landeshauptstadt Kiel ist für die Antragstellerin gebührenfrei oder jedenfalls kostengünstiger als die an einen Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt zu zahlende Beratungshilfegebühr in Höhe von EUR 10,-.
31 Die Landeshauptstadt Kiel erhebt ausweislich ihrer öffentlich zugänglichen Internethomepage für die Beratung eine einkommensabhängige Verwaltungsgebühr zwischen EUR 5 und EUR 26,-. Empfänger von Sozialleistungen erhalten eine Gebührenbefreiung bei Beratungen im Arbeits-, Miet-, Erbrecht und in Pfändungssachen. Die Antragstellerin begehrte zwar eine Beratung auf dem hier nicht aufgeführten Rechtsgebiet der Sozialsachen über den erhaltenen SGB II-Bescheid. Die Öffentliche Rechtsberatung wäre für die Antragstellerin aufgrund ihres geringen Einkommens, soweit es sich bei der Hilfe zum Lebensunterhalt überhaupt um Einkommen handelt, gleichwohl gebührenfrei oder allenfalls mit einer Verwaltungsgebühr von EUR 5,- verbunden.
32 Demgegenüber ist die Antragstellerin gegenüber einem Rechtsanwalt, der ihr Beratungshilfe gewährt, zur Zahlung der Beratungshilfegebühr Nr. 2500 VV RVG verpflichtet, soweit ihr nicht die Gebühr erlassen wird. Die Beratungshilfegebühr beträgt EUR 10,- brutto.
33 Die Verweisung an die Öffentliche Rechtsberatung ist daher für die Antragstellerin nicht mit höheren Kosten verbunden, sondern für sie kostengünstiger als die Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt.
34 Die Inanspruchnahme der Öffentlichen Rechtsberatung ist für die Betroffene zumutbar. Eine Unzumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt, dass nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides die einmonatige Frist zur Einlegung des Widerspruchs abzulaufen drohte, besteht nicht. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der Widerspruchsfrist die Öffentliche Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und sodann Widerspruch selbst einzulegen oder durch einen beauftragten anwaltlichen Bevollmächtigten einlegen zu lassen. Hinzu kommt, dass eine Begründung des Widerspruchs auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist hätte gegeben werden können, weil die Begründung des Widerspruchs binnen der Widerspruchsfrist keine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Widerspruchs ist.
35 Die Antragstellerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Unzumutbarkeit der Verweisung auf die Öffentliche Rechtsberatung der Landeshauptstadt Kiel hätte ergeben können. Wenn aber die Antragstellerin an einer weitergehenden Tatsachenermittlung trotz der Sollverpflichtung aus § 5 BerHG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 FamFG nicht mitgewirkt, muss das Gericht zur Sachverhaltsaufklärung nicht allen weiteren denkbaren Möglichkeiten nachgehen. Die Antragstellerin muss dann hinnehmen, dass sich die Feststellungslast zu ihrem Nachteil auswirkt.
36 2.) Eine Kostengrundentscheidung ist nicht angezeigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
37 Diese Entscheidung ist gemäß § 6 Abs. 2 BerhG („… nur Erinnerung …“) nicht anfechtbar (so auch: OLG Schleswig v. 05.01.2011 - 2 W 271/10; OLG Schleswig v. 18.01.2011 - 2 W 8/11; LG Kiel v. 16.12.2009 - 3 T 364/09; OLG Hamm NJOZ 2011, 649; OLG Celle NJOZ 2011, 410; OLG Brandenburg NJOZ 2011, 409; OLG Naumburg NJOZ 2011, 1097).
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