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S 11 AS 50/12 ER•SG Itzehoe 11. Kammer, 2012-04-03, S 11 AS 50/12 ER
S 11 AS 50/12 ERSozialversicherungsgericht / Chamber 1103.04.2012
Auch für Schüler und Schülerinnen, die eine Sonderschule besuchen, kann eine außerschulische Lernförderung als Mehrbedarf gerechtfertigt sein. (Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2012-04-03
Aktenzeichen: S 11 AS 50/12 ER
ECLI: ECLI:DE:SGITZEH:2012:0403.S11AS50.12ER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Auch für Schüler und Schülerinnen, die eine Sonderschule besuchen, kann eine außerschulische Lernförderung als Mehrbedarf gerechtfertigt sein. (Rn.8)
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin die Kosten der Antragstellerin für zwei Förderstunden zu je 45 Minuten wöchentlich für die Zeit vom 09.02.2012 bis 31.07.2012 in (anteiliger) Höhe von monatlich 140,00 Euro bei LOS Elmshorn vorläufig in Form eines personalisierten Gutscheines oder einer Direktzahlung an LOS Elmshorn zu übernehmen.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
1 Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für eine schulische Angebote ergänzende Lernförderung (Nachhilfe).
2 Der am 09.02.2012 beim Sozialgericht eingegangener Antrag der Antragstellerin,
3 die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten der Antragstellerin für zwei Förderstunden zu je 45 Minuten wöchentlich für die Zeit vom 09.02.2012 bis 31.07.2012 in (anteiliger) Höhe von monatlich 140,00 Euro bei LOS Elmshorn vorläufig in Form eines personalisierten Gutscheines oder einer Direktzahlung an LOS Elmshorn zu übernehmen,
4 ist zulässig und begründet.
5 Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung liegen vor.
6 Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines (möglichen) materiell-rechtlichen Anspruchs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
7 Ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Nachhilfekosten glaubhaft gemacht.
8 Gemäß § 28 Abs. 5 SGB II in seiner ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende, angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
9 Die am 2011 geborene Antragstellerin begehrt Leistungen für eine solche außerschulische Lernförderung in Form der Lese- und Rechtschreibnachhilfe, die das schulische Angebot ergänzt.
10 Die Nachhilfe soll vorliegend dazu dienen, die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
11 In der Regel wird ein wesentliches Lernziel darin bestehen, die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe zu schaffen (BT-Drs. 17/3404 S. 105). Wesentliches Lernziel kann auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus sein (BT-Drs. 17/3404 S. 105). Regelmäßig kein Grund für eine Lernförderung sind die bloße Notenverbesserung oder das Erreichen einer besseren Schulartempfehlung anlässlich des Wechsels in eine andere Schulart.
12 Hinsichtlich der von der Antragstellerin besuchten Sonderschule bestimmt der Lehrplan unter anderem für die Sonderschulen vom Ministerium für Bildung, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein in Ziffer 1.2. auf Seite 5 folgendes:
13 Sonderpädagogische Förderpläne
14 Sonderpädagogische Förderung erfolgt auf der Grundlage individueller Sonderpädagogischer Förderpläne. Sie dokumentieren die bisherige Entwicklung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bilden sowohl eine Grundlage für das unterrichtliche Handeln einschließlich der spezifischen sonderpädagogischen Unterstützung und Förderung als auch für die Bewertung der getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Entwicklungsfortschritten der Schülerinnen und Schüler und für die Beratung aller am Bildungs- und Erziehungsprozess Beteiligten.
15 Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in einer Grundschule, einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder einer Sonderschule unterrichtet werden, ist ein Sonderpädagogischer Förderplan durch das zuständige Förderzentrum anzulegen oder ein bereits bestehender Förderplan fortzuschreiben. Im Sonderpädagogischen Förderplan werden die auf die Schülerin oder den Schüler abgestimmten Ziele der sonderpädagogischen Förderung im Rahmen der Lehrpläne der allgemeinbildenden Schulen, die Umsetzung des Sonderpädagogischen Förderplans sowie die Art der Überprüfung der erreichten Ziele einschließlich der fachlichen Leistungen festgelegt und mindestens einmal jährlich überprüft. An der Förderplanung werden die Schülerin oder der Schüler und die am Bildungs- und Erziehungsprozess mitwirkenden Personen beteiligt. Das Ergebnis wird allen beteiligten Personen und Einrichtungen übermittelt.
16 Der Sonderpädagogische Förderplan wird in der Klassenkonferenz besprochen. Eine Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen, wie der Jugend- und Sozialhilfe, ist anzustreben.
17 Die Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung vom 20.07.2007 regelt zudem folgendes:
18 § 8 Abs. 1
19 Das Förderzentrum mit dem Schwerpunkt Lernen umfass neun Schuljahre. Die Schülerinnen und Schüler verbleiben in der Regel unabhängig von ihrem Leistungsstand in der besuchten Lerngruppe, steigen ohne Versetzungsbeschluss auf und nehmen am gesamten Unterricht der besuchten Lerngruppe teil. … Die Klassenkonferenz entscheidet auf Antrag der Eltern über die Wiederholung einer Jahrgangstufe.
20 Anders als in einer Regelschule ist für Schüler, die eine Sonderschule besuchen, also nicht eine Versetzung ein wesentliches Lernziel. Das Lernziel wird vielmehr in den individuellen Förderplänen für jeden einzelnen Schüler gesondert festgelegt. Der Förderplan für die Antragstellerin für das Schuljahr 2011/2012 vom 31.5.2011 legt für das Fach Deutsch unter anderem die Ziele fest, die Lesefreude zu erhalten, die Abschreibtechnik auf Satzteile auszuweiten und einfacher Rechtschreibregeln aufzubauen. Als geeignete Förderung sind Leseangebote, auch in Partnerschaft, Einzelhilfen und vielfältige Schreibaufgaben vorgesehen (Bl. 847 d. VA).
21 Die Nachhilfe bei LOS ist dazu geeignet, dass die Antragstellerin diese Lernzeile erreichen kann.
22 An einer Eignung der Lernförderung fehlt es in der Regel, wenn nach einer auf das Schuljahresende bezogene Prognose das wesentliche Lernziel, insbesondere die Versetzung in die nächsthöhere Klasse, nicht erreicht werden kann. Bei der Beurteilung der Geeignetheit kann im Wesentlichen auf die Empfehlungen der Schule zurückgegriffen werden, da die Lehrkräfte auch den Lernförderbedarf im Rahmen der pädagogisch gebotenen Diagnoseaufgaben feststellen (BT-Drs. 17/3404 S. 105).
23 Laut Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 27.01.2012. (Bl 852 d. VA) beseht für die Antragstellerin für das Unterrichtsfach Deutsch vorübergehender Lernbedarf für zwei Stunden, je 45 Minuten wöchentlich. Laut schriftlicher und telefonischer Auskunft der Klassenlehrerin vom 07.03.2012 und 16.3.2012 würde sich voraussichtlich das Lesen nach circa einem halben Jahr und das Schreiben nach circa einem Jahr durch eine Nachhilfe bei LOS sichtbar verbessern und die Antragstellerin den gesetzten Zielen deutlich näher kommen.
24 Weiterhin ist die Lernförderung auch erforderlich für das Erreichen des Lernziels im Unterrichtsfach Deutsch.
25 Aus dem Tatbestandmerkmal der Erforderlichkeit folgt, dass schulische Angebote Vorrang vor außerschulischer Lernförderung haben. Unter schulischen Angeboten sind solche zu verstehen, die von einer Schule in ihrer Eigenschaft als Bildungseinrichtung angeboten werden, zum Beispiel individuelle Lernpläne und Förderkurse (jurisPK 3. Aufl., Leopold, § 28 Rdnr. 106).
26 Die Antragstellerin kann vorliegend keine weiteren schulischen Angebote nutzen. Vorliegend besteht für sie zwar ein individueller Lernplan, durch den sie speziell bei ihrer Schwierigkeit gefördert wird. Diese Förderung erfolgt in der Unterrichtszeit von offiziell 23 Stunden wöchentlich. Zusätzlich zu diesen 23 Unterrichtsstunden gibt es jedoch generell an den Förderschulen und auch konkret an der von der Antragstellerin besuchten Schule keine zusätzlichen Förder- und Nachhilfeangebote.
27 Darüber hinaus scheitert der Anspruch auch nicht daran, dass die Antragstellerin einer außerschulischen Förderung bedarf, die voraussichtlich ein Jahr dauern wird.
28 Nach der Gesetzesbegründung darf eine außerschulische Lernförderung als Mehrbedarf nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig sein. In der Regel sei sie nur kurzfristig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben (BT-Drs. 17/3404 S. 105). Worauf sich diese Auffassung gründet, wird in der Gesetzesbegründung allerdings nicht näher belegt (vgl auch jurisPK 3. Aufl., Leopold, § 28 Rdnr. 110). Im Hintergrund steht die Befürchtung, dass der Bund für Kinder im Grundsicherungsbezug zum Ausfallbürgen für Versäumnisse der Schulpolitik bei der Integration und Förderung von Kindern aus einkommensschwachen Haushalten wird (LPK a.a.O. Rdnr. 19 m.w.N). Allerdings beruhen Lernschwächen von Kindern aus einkommensschwachen Haushalten häufig auf Defiziten, die nicht kurzfristig beseitigt werden können (jurisPK a.a.O. Rdnr. 110). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass eine Lernförderung keine Sozialleistung ist, die sozusagen konsumiert werden kann. Vielmehr bedarf es eines Engagements der Familie und der Leistungsbereitschaft des Kindes, die schulische Leistung verbessern zu wollen. Es bedarf einer nicht zu engen Auslegung des § 28 Abs. 5 SGB II, um die Lebenschancen der Kinder im Leistungsbezug zu erweitern und sie in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt langfristig aus eigenen Kräften zu bestreiten (LPK a.a.O. Rdnr. 21).
29 Vorliegend kann von einem Ausnahmefall im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II ausgegangen werden. Die Antragstellerin hatte bei der Einschulung starke Sprachschwierigkeiten. Sie hatte von ihrem vierten Lebensjahr an bis Mitte 2011 deswegen eine logopädische Förderung erhalten. Des Weiteren lebte sie in schwierigen Familienverhältnissen. Ihre Eltern trennten sich im Jahre 2006, etwa ein Jahr vor ihrer Einschulung im Jahre 2007. Sie lebte zunächst bei ihrer Mutter. Die Mutter erhielt Erziehungshilfen; die Antragstellerin besuchte für etwa eineinhalb Jahre bis circa 2011 eine vom Jugendamt finanzierten halbstationären Einrichtung. Sie bedarf allerdings keiner erzieherischen Hilfen, sondern Nachhilfe beim Lesen und Schreiben. Heute lebt sie bei ihrem Vater; er ist nicht in der Lage, sie im Fach Deutsch angemessen zu fördern. Sie gehört zudem in ihren bisherigen Lese- und Rechtschreiberfolgen zur unteren Gruppe der Klasse. Entsprechend ist konkret eine nicht nur sehr kurzfristige außerschulische Förderung erforderlich. Ein kurzfristige Förderung ist nach der Gesetzesbegründung im Übrigen auch nur der Regelfall (BT-Drs. 17/3404 S. 105), von dem Ausnahmen möglich sind.
30 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin sich auf die bisherige Dienstanweisungen zu § 21 SGB II a.F. beruft. Hiernach lag kein Härtefall bei einer erwiesenen Lese- und Rechtsschreibschwäche vor. Unabhängig davon, dass Dienstanweisungen keine Bindungswirkung für das Gericht haben, ist mit § 28 Abs. 5 SGB II n.F. eine neue Gesetzeslage in Kraft getreten, nach der es nicht mehr darauf ankommt, ob eine atypische Situation beziehungsweise ein Härtefall vorliegt.
31 Die von der Antragstellerin in Anspruch genommene Lernförderung ist angemessen. Angemessenheit liegt vor, wenn die Lernförderung im Rahmen der örtlichen Angebotsstrukturen auf kostengünstige Anbieterstrukturen zurückgreift, und sich die Höhe der Vergütung nach der konkret benötigten Lernförderung und den ortsüblichen Sätzen richtet (BT-Drs. 17/3404 S. 105). Vorliegend findet eine Nachhilfe zweimal wöchentlich für jeweils 90 Minuten (entsprechend zwei üblichen Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten) statt. Die Unterrichtsstunde kostet 21,00 Euro. Dieser Preis pro Unterrichtseinheit sowie die gewählte Nachhilfefrequenz mit zweimal 45 Minuten wöchentlich ist angemessen. Es bedarf einer Nachhilfeform, die auf professioneller Grundlage stattfindet.
32 Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Angesichts des für die Lernförderung monatlich erforderlichen Betrags in Höhe von 140,00 EUR kann der Antragstellerin bzw. ihrer Familie nicht abverlangt werden, das Geld für die Nachhilfe aus der Regelleistung vorzustrecken.
33 Die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung war auf die Monate (anteilig) Februar bis Juli 2012 für fast sechs Monate auszusprechen. Zwar läuft die Leistungsgewährung über das Ende des Schuljahres in die Sommerferien hinein. Die Förderprogramme bei LOS finden allerdings auch in der Ferienzeit statt und eine gezielte Nachhilfe in den sechswöchigen Sommerferien in denen die Klägerin keinen Schulunterricht hat, ist angezeigt.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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