SG Itzehoe 11. Kammer, 2012-02-28, S 11 AL 86/09

S 11 AL 86/09Sozialversicherungsgericht / Chamber 1128.02.2012

Regest

Der Förderausschluss des § 57 Abs 5 SGB 3 aF gilt für Bezieher des Gründungszuschusses ab dem Beginn des folgenden Monats, in denen sie das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet haben. Bei der Formulierung des § 57 Abs 5 SGB 3 aF ist dem Gesetzgeber ein redaktioneller Fehler unterlaufen. (Rn.21)

Gesamter Gesetzestext

SG Itzehoe 11. Kammer — S 11 AL 86/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-28

Aktenzeichen: S 11 AL 86/09

ECLI: ECLI:DE:SGITZEH:2012:0228.S11AL86.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 57 Abs 5 SGB 3 vom 15.07.2009, § 57 Abs 5 SGB 3 vom 20.04.2007, § 57 Abs 5 SGB 3 vom 20.07.2006, § 35 SGB 6, § 99 Abs 1 S 1 SGB 6 ... mehr

Leitsatz

Der Förderausschluss des § 57 Abs 5 SGB 3 aF gilt für Bezieher des Gründungszuschusses ab dem Beginn des folgenden Monats, in denen sie das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet haben. Bei der Formulierung des § 57 Abs 5 SGB 3 aF ist dem Gesetzgeber ein redaktioneller Fehler unterlaufen. (Rn.21)

Tenor

Der Bescheid vom 10.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2009 bis 29.09.2009 einen Gründungszuschuss zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen notwendigen Kosten des Klägers.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Zahlung eines Gründungszuschusses auch für den Monat in dem er die Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht hat.

2 Der am 09.09.1944 geborene Kläger ist Gas- und Wasserinstallationsmeister. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit ab dem 08.09.2008 Arbeitslosengeld I in Höhe von 47,11 Euro.

3 Am 10.12.2008 beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallationsmeister. Aufgrund des eingereichten Gründungskonzepts des Klägers maß die Handwerkskammer dem Gründungsvorhaben insgesamt zufriedenstellende Erfolgsaussichten bei.

4 Der Kläger nahm die selbständige Tätigkeit am 30.01.2009 auf. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13.02.2009 einen Gründungszuschuss für die Zeit vom 30.01.2009 bis 31.08.2009 in Höhe von monatlich 1.713,30 €. Sie begründete die zeitliche Begrenzung damit, dass der Anspruch auf den Gründungszuschuss ab dem 01.09.2009 entfalle, da der Kläger im September 2009 das 65. Lebensjahr vollendet habe.

5 Mit Schreiben vom 23.06.2009 teilte die Deutsche Rentenversicherung Nord dem Kläger mit, dass der früheste Zeitpunkt für eine Altersrente ohne Abschläge der 01.10.2009 sei. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 24.06.2009 auch für den Monat September 2009 die Gewährung des Gründungszuschusses.

6 Mit Bescheid vom 10.07.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf den Gründungszuschuss für den Monat September 2009 ab. Der Kläger habe im Monat September die Regelaltersgrenze erreicht und habe deswegen in diesem Monat keinen Anspruch mehr auf den Gründungszuschuss.

7 Am 13.07.2009 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Die Rente würde erst ab dem 01.10.2009 beginnen; für den Monat September sei noch die Beklagte zuständig.

8 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2009 zurück. Sie wiederholt und vertieft ihre bisherigen Ausführungen und führt ergänzend aus: Im Gegensatz zur entsprechenden Regelung für das Arbeitslosengeld - jener Anspruch entfalle erst nach Erreichen der Regelaltersrente vom Beginn des folgenden Monats an – entfalle der Anspruch auf den Gründungszuschuss bereits mit Beginn des laufenden Monats, indem die Regelaltersgrenze erreicht würde. Zugrunde zu legen sei, nach den insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelungen, in jedem Fall das Erreichen der allgemeinen, für den jeweiligen Geburtsjahrgang geltenden Regelaltersgrenze.

9 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 20.07.2009, bei dieser eingegangen am 06.08.2009. Die Beklagte leitete dieses Schreiben am 12.08.2009 an das Sozialgericht weiter, bei dem es am 13.08.2009 einging.

10 Der Kläger ist der Auffassung, es könne nicht sein, dass weder die Beklagte noch der Rentenversicherungsträger für den Monat September 2009 zuständig sei.

11 Der Kläger beantragt,

12 den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 aufzuheben und dem Kläger einen Gründungszuschuss auch für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 29.09.2009 zu bewilligen.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagte ist der Auffassung, die Altersbegrenzung sei rechtmäßig. Hintergrund der Altersgrenze sei die Abgrenzung der Risikobereiche der Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung und der dortigen normierten identischen Altersgrenze für den Bezug von Regelaltersrente. Das Risiko der Arbeitslosigkeit und dem daraus resultierenden Wegfall von Arbeitsentgelt solle ab dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung der Altersrente grundsätzlich gefordert werden könne, nicht mehr von der Arbeitslosenversicherung getragen werden. Das Gesetz basiere damit auf der Annahme, mit Erreichen der Altersgrenze für die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung würde das Risiko des Ausfalls von Arbeitsentgelt sachgerechter durch die gesetzliche Rentenversicherung getragen werden. Die Altersgrenze diene damit der Abgrenzung der sozialen Sicherungssysteme Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung. Die gesetzlichen Bestimmungen seien einzuhalten. Es sei auch nicht Aufgabe der Beklagten nachzuempfinden welche Motive der Gesetzgeber zur rechtlichen Regelung bestimmter Sachverhalte bewogen hätte.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

17 Die zulässige Klage ist begründet.

18 Der Kläger hat Anspruch auf den Gründungszuschuss auch für den Monat September 2009 gemäß §§ 57, 58 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung ab dem 01.08.2009.

19 Er hat bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 30.01.2009 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen, die Tragfähigkeit der Existenzgründung war durch die Stellungnahme der Handwerkskammer nachgewiesen und er hatte seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit dargelegt (§ 57 Abs. 1 u. 2 SGB III).

20 Der Anspruch des Klägers ist auch für den Monat September (bis zum 29.09.2009) gegeben (§§ 57 Abs. 5, 58 Abs. 1 SGB III). Der Gründungszuschuss ist gemäß § 58 Abs. 1 für die Dauer von neun Monaten zu leisten.

21 Entgegen dem Wortlaut des § 57 Abs. 5 SGB III, ist der Gründungszuschuss von dem Beginn des folgenden Monats, indem der Arbeitnehmer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erforderliche Lebensjahr vollendet hat, zu leisten. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Norm.

22 Nach dem reinen Wortlaut des § 57 Abs. 5 SGB III hat die geförderte Person ab dem Monat, indem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollendet, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Der reine Wortlaut hätte zur Folge, dass die geförderte Person, die während des Förderungszeitraumes die Regelaltersgrenze erreichen, im Monat ihres Geburtstages keinen Gründungszuschuss mehr und noch keine Altersrente erhalten würde. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Zeitpunkt an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erst im Laufe eines Monats eingetreten, besteht ein Anspruch auf die Rente also erst zu Beginn des folgenden Kalendermonats. Anspruch auf eine Regelaltersrente hat ein Versicherter, der die Regelaltersgrenze erreicht und die Wartezeit erfüllt hat. Die Regelaltersgrenze wird von einem vor dem 01.01.1947 geborenen Versicherten mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht (§§ 35, 235 SGB VI in der Fassung ab dem 01.01.2008).

23 Ein Versicherter der – wie der Kläger - im Laufe des Septembers die Regelaltersgrenze erreicht, hat erst ab Oktober Anspruch auf eine Altersrente, da er erst zu Beginn dieses Monats die Voraussetzung der Regelaltersgrenze erreicht hat.

24 Die Auslegung ergibt, dass es sich bei der Wortwahl des § 57 Abs. 5 SGB III um ein redaktionelles Versehen handelt.

25 Ein Redaktionsversehen liegt vor, wenn die Gesetzesredaktoren versehentlich einen anderen Ausdruck gewählt haben, als sie beabsichtigten (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl, S. 219). Es liegt vor, wenn die Worte des Gesetzestextes nicht

26 das zum Ausdruck bringen, was der Gesetzgeber tatsächlich regeln wollte. Das Redaktionsversehen muss offensichtlich und aus dem Werdegang des Gesetzes zu erklären sein (so BSG 30.08.1967, 4 RJ 43/67; weitergehend: BSG 27.05.2008, B 2 U 21/07 R).

27 Vorliegend bringt der Gesetzestext für die Altersbegrenzung nicht das zum Ausdruck, was der Gesetzgeber tatsächlich regeln wollte. Der Werdegang des § 57 SGB III in der Fassung ab dem 01.08.2009 verdeutlich klar, dass ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss noch in dem Monat bestehen soll, indem der Arbeitnehmer das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet hat (und nach §§ 99 Abs.1, S. 1, 35, 235 Abs. 1 und 2 SGB VI eben noch kein Anspruch auf Altersrente besteht).

28 Die Auswertung der Gesetzesmaterialien zur Einführung des Gründungszuschusses (§ 57 SGB III), ergeben, dass der Gesetzgeber eine Altersbegrenzung entsprechend zur Regelung des Arbeitslosengeldes I einführen wollte. Der Gründungszuschuss wurde mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 eingeführt. Der Gründungszuschuss ersetzte als einheitliches Förderungsinstrument das bisherige Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III gültig vom 31.12.2005 bis zum 31.07.2008) und den zum 30.06.2006 ausgelaufenen Existenzgründungszuschuss (§ 421 l Abs. 5 SGB III gültig ab 31.12.2005). Für das Überbrückungsgeld regelte § 57 Abs. 3 a.F., das geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld haben. Eine gleichlautende Regelung beinhaltete § 421 l Abs. 2 SGB III a.F. für den Existenzgründungzuschuss.

29 Für den zum 01.08.2006 eingeführten Gründungszuschuss des § 57 Abs. 5 SGB III lautete der Gesetzestext jedoch wie folgt: Geförderte Personen haben ab dem Monat, indem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Diese Formulierung wich von den bisherigen Formulierungen ab. Sie widerspricht der Begründung der Gesetzesredakteure. Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (Bundestagsdrucksache 16/1696) beinhaltet auf Seite 11, 12 den Text des § 57 SGB II und auf den Seiten 30, 31 die Begründung zur Einführung des Gründungszuschusses. Zur Begründung der Altersgrenze heißt es: Analog zur Regelung des Bezuges von Arbeitslosengeld wird die Förderung mit der Vollendung des 65. Lebensjahres beendet. Die Altersbeschränkung für das Arbeitslosengeld war in § 117 Abs. 2 SGB III geregelt und lautete (wie die Regelung zum Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss): Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an

30 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Fassung ab dem 01.01.2005 bis zum 31.12.2007). Die Fassung des § 117 Abs. 2 SGB III ab 01.01.2008 lautet: Arbeitnehmer, die das für die Regealtersrente im Sinne des SGB VI erforderliche Lebensjahr vollendet haben, haben von Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

31 Arbeitslosengeld wurde demnach auch für den Monat gezahlt, indem der Arbeitslose die Regelaltersgrenze für die Altersrente erreichte.

32 Eine analoge d. h. entsprechende, gleichartige Regelung der Altersgrenze des Gründungszuschusses zum Arbeitslosengeld bedeutet, dass der Gründungszuschuss auch für den Monat gezahlt wird, indem der Geförderte die Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht hat. Eine vorherige Begrenzung der Förderungsdauer wäre keine entsprechende Regelung im Vergleich zur Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes. Die Anspruchsdauern wären ansonsten unterschiedlich und würden sich gerade nicht entsprechen. Der Sinn der Worte, die der Gesetzgeber wählte, widersprach also der in den Gesetzesmaterialien gegebenen Begründung. Darüber hinaus führte sie auch nicht die bisherigen Altersgrenzen des Existenzgründungszuschusses und des Überbrückungsgeldes fort, sondern verkürzte den Anspruch um ein Monat.

33 Dieser redaktionelle Fehler setze sich in der weiteren Fassung des § 57 SGB III fort. Mit Wirkung zum 01.01.2008 wurde § 57 SGB III durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wie folgt geändert: In § 57 Abs. 5 wurde die Angabe „65. Lebensjahr“ durch die Wörter „Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches“ ersetzt. Diese Änderung erfolgte in Anpassung der schrittweisen Anhebung der Regelaltersrente von 65 auf bis zu 67 Jahren. Dass bei dieser Änderung des § 57 Abs. 5 SGB III keine Korrektur der fehlerhaften Formulierung erfolgte, spricht nicht gegen ein redaktionelles Versehen. Dies lag vielmehr daran, dass das Problem in der Rechtsprechung und Literatur – soweit ersichtlich - nicht diskutiert wurde. In juris findet sich kein Urteil, dass sich mit der Altersbegrenzung des Gründungszuschusses in § 57 Abs. 5 SGB II befasst. Die Literatur zitiert entweder zum Teil den Gesetzestext, ohne das Problem der einmonatigen Lücke zu problematisieren (Schmidt in: Beck’scher Onlinekommentar SGB III, § 57 Rn. 11), oder gibt die Gesetzesbegründung wieder (Stratmann in: Niesel SGB III, 4. Aufl., § 57 Rn. 15). Winkler in: Gagel Beck Online, SGB III, Rn. 36 führt sogar aus, dass die Regelung des § 57 Abs. 5 dem § 117 Abs. 2 entspräche, wonach ab

34 demselben Zeitpunkt kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe (so auch Winkler, info also 2006, 195, 197). In Anbetracht dessen, dass – wohl mangels entsprechender praktischer Fälle einer Existenzgründung kurz vor Beginn der Altersrente – das redaktionelle Versehen nicht in der Rechtsprechung und Literatur diskutiert wurde, hatte der Gesetzgeber den redaktionellen Fehler bei der Änderung des § 57 Abs. 5 SGB II übersehen.

35 Mit der Änderung des Gründungszuschusses hin zu einer Ermessensleistung, hat der Gesetzgeber nunmehr auch den gesetzgeberischen Irrtum korrigiert. Gemäß § 93 Abs. 5 SGB III in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung, können geförderte Personen, die das für die Altersrente im Sinne des SGB VI erforderliche Lebensjahr vollendet haben, vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss mehr erhalten. Nach der Gesetzesbegründung wurde der Wortlaut des § 93 Abs. 5 SGB III n.F. an den Wortlaut des § 136 SGB III, der nunmehr die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld regelt, angepasst (Bundestagsdrucksache 17/6277 S. 102).

36 Auch der Sinn und Zweck des Gründungszuschusses spricht für ein redaktionelles Versehen. Der Gründungszuschuss soll eine Existenzgründung, in der auch finanziell schwierigen Anfangsphase erleichtern, in dem der Lebensunterhalt zu Beginn der selbständigen Tätigkeit gesichert wird. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1696, S 30) stellte die Sicherung des Lebensunterhaltes zu Beginn der selbständigen Tätigkeit das größte Problem für Gründungen aus Arbeitslosigkeit dar. Das weggefallene Arbeitslosengeld muss kompensiert werden, da Erträge aus der Selbständigkeit dazu in der Regel noch nicht ausreichen. Empirische Studien belegen, dass Gründungen aus Arbeitslosigkeit mit erheblich geringerem Haushaltseinkommen erfolgen als andere Gründungen. Es ist auch Aufgabe der Arbeitsmarktpolitik diesen Nachteil zu kompensieren. Die Erfahrungen mit dem Existenzgründungszuschuss zeigen darüber hinaus, dass die soziale Absicherung auch für Selbständige immer bedeutsamer wird.

37 Es widerspräche dem Sinn und Zweck des Gründungszuschusses, dem Existenzgründer im letzten Monat vor Beginn der Altersrente den Lebensunterhalt nicht mehr zu sichern. Ansonsten würde eine einmonatige finanzielle Lücke entstehen.

38 Selbst die Ausführungen der Beklagten sprechen für diese Auslegung. Sie argumentiert, dass Hintergrund der Altersgrenze die Abgrenzung der Risikobereiche der Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Das Risiko der Arbeitslosigkeit solle ab dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung der Altersrente grundsätzlich gefordert werden könne, nicht mehr von der Arbeitslosenversicherung getragen werden. Das Gesetz basiere auf der Annahme, mit Erreichen der Altersgrenze für die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung würde das Risiko des Ausfalls von Arbeitsentgelt sachgerechter durch die gesetzliche Rentenversicherung getragen werden. Diese Argumente stützen die obigen Ausführungen zu dem Sinn und Zweck der Norm. Durch die vorgenommene Auslegung des § 57 Abs. 5 SGB III kommt es nicht zu einer Überschneidung von Zuständigkeiten der Renten- und der Arbeitslosenversicherung. Es wird lediglich, wie bei dem Arbeitslosengeld, ein übergangsloser Leistungsanspruch erzielt.

39 Bei Anwendung der soeben dargestellten Auslegung des § 57 Abs. 5 SGB III hat der Kläger Anspruch auf den Gründungszuschuss auch noch für den Monat September 2009. Der Gründungszuschuss war noch für den Monat zu leisten, in dem der Kläger das für die Regelaltersgrenze erforderliche Lebensjahr vollendet hat. Er vollendete im September 2009 das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr. Er wurde am 1944 geboren. Gemäß § 235 Abs. 2 SGB VI gilt für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, dass die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht wird. Anspruch auf die Regelaltersrente hatte der Kläger somit ab dem 01.10.2009.

40 Der Gründungszuschuss war - wie in der Klage beantragt - bis zum 29.09.2009 zu gewähren. Gemäß § 58 Abs. 1 SGB wird der Gründungszuschuss für die Dauer von neun Monaten geleistet. Der Kläger begann seine Selbständigkeit am 30.01.2009, ab diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte dem Kläger den Gründungzuschuss bewilligt.

41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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