projekte
1 Sa 221 d/11•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, 2012-02-14, 1 Sa 221 d/11
1 Sa 221 d/11Arbeitsgericht / 1. Kammer14.02.2012
Informiert der Betriebsübernehmer den Veräußerer und die betroffenen Arbeitnehmer nicht von einem Betriebsübergang und greift der Arbeitnehmer eine wegen Betriebsstilllegung ausgesprochene Kündigung deswegen nicht an, so kommt ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübernehmer in Betracht. Dieser ist auf die Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses gerichtet.(Rn.39) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 14. April 2011, 2 Ca 2693 b/10, Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-14
Aktenzeichen: 1 Sa 221 d/11
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2012:0214.1SA221D11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB
Rechtskraft: ja
Informiert der Betriebsübernehmer den Veräußerer und die betroffenen Arbeitnehmer nicht von einem Betriebsübergang und greift der Arbeitnehmer eine wegen Betriebsstilllegung ausgesprochene Kündigung deswegen nicht an, so kommt ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübernehmer in Betracht. Dieser ist auf die Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses gerichtet.(Rn.39)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Lübeck, 14. April 2011, 2 Ca 2693 b/10, Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.04.2011 – ö. D. 2 Ca 2693 b/10 – geändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nur noch darüber, ob der Klägerin ein Einstellungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.
2 Die Klägerin war vom 01.12.1995 bis zum 30.06.2010 als Angestellte auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 16 - 19 d. A.) mit 20 Wochenstunden bei einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.625,71 bei der H. GmbH (H.) beschäftigt. Ihre Aufgaben waren die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Beratung und der Verkauf der von der H. vertriebenen Waren.
3 Die H. betrieb auf einem von der Beklagten gepachteten Betriebsgelände bis zum 30.06.2010 die Entsorgung von Bioabfall aus der „braunen Tonne" sowie die Entsorgung des Grünschnitts im Stadtgebiet der Beklagten. Der Inhalt der braunen Tonne sowie der Grünschnitt wurden auf das Betriebsgelände in der R. angefahren, dort kompostiert und die infolge der Kompostierung entstehenden Produkte vermarktet. Die Kompostierung fand in Mieten sowie Rotteboxen statt. Bei Mieten handelt es sich um Flächen, auf denen der Biomüll gelagert, gewendet und bearbeitet wird und sich langsam zersetzt. Der Biomüll wurde teilweise zu Frischkompost, teilweise zu Fertigkompost und Pflanzerde verarbeitet und dann an private Endverbraucher verkauft. Die Grünabfälle wurden nach Vorbehandlung und Verarbeitung ebenfalls an private Endverbraucher verkauft. Außerdem vertrieb die H. Dünger, Sand, Kies u. ä. und vermietete in geringem Umfang auch Gartenarbeitsgeräte.
4 Die H. beschäftigte insgesamt zwölf Arbeitnehmer: Einen Betriebsleiter, zwei Prokuristen, zwei Arbeitnehmer für die Öffentlichkeitsarbeit, die Beratung und den Verkauf – darunter die Klägerin –, einen Arbeitnehmer für die Vermarktung, die Beratung und den Verkauf sowie fünf gewerbliche Arbeitnehmer und einen Arbeitnehmer in der Auslieferung. Auf dem Betriebsgelände befanden sich die Kompostierungsanlage sowie ein Verwaltungsgebäude mit einem Ladengeschäft und dem hauseigenen Labor. In diesem Verwaltungsgebäude war die Klägerin tätig.
5 Ursprünglich sollte der Pachtvertrag der H. mit der Beklagten zum 30.06.2009 auslaufen. Im Juni 2009 versandte die Beklagte daher ein Mitteilungsschreiben an die H. mit dem Ziel, die Arbeitnehmer über einen bevorstehenden Betriebsübergang zu informieren. Hierzu kam es jedoch nicht. Vielmehr verlängerten die H. und die Beklagte den Pachtvertrag um ein Jahr bis zum 30.06.2010.
6 Im November 2009 informierte die H. die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer darüber, dass die Kompostierungsanlage ab dem 01.07.2010 in das Eigentum des Eigenbetriebs der Beklagten, der Entsorgungsbetriebe L. (EBL) übergehe. Es sei durch die EBL eine Stilllegung der Kompostierungsanlage beabsichtigt. Es werde daher von der EBL kein Personal übernommen, da es sich um eine Betriebsstilllegung handele. Im Dezember 2009 informierten die EBL die H. darüber, dass nunmehr auch die städtischen Aufsichtsratsgremien über die Betriebseinstellung informiert seien, die H. möge die Arbeitsverhältnisse kündigen. Im Dezember 2009 kündigte die H. das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristgemäß zum 30.06.2010. Mit Schreiben vom 22.02.2010 informierte die Stadtreinigung L. GmbH die H. darüber, dass der Bioabfall der Beklagten ab dem 01.07.2010 in der MBA (mechanisch-biologische Abfallbehandlung) behandelt werden solle und es dementsprechend keinen Betriebsübergang für das Personal der H. geben werde (Anlage K 6, Bl. 56 d. A.).
7 Mit Schreiben vom 23.06.2010 (Bl. 13 d. A.) beschwerte sich die Stadtreinigung L. GmbH bei der H. darüber, dass diese eine Stilllegungsanzeige bezüglich der Kompostierungsanlage in der R. an das zuständige Landesamt geschickt habe. Diese Anzeige verhindere die von der Stadtreinigung L. geplante Nutzung des Standortes. Die H. wird in diesem Schreiben zur Rücknahme der Anzeige aufgefordert. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.
8 Mit Schreiben vom 09.07.2010 (Anlage K 2, Bl. 11 d. A.) teilten die EBL dem zuständigen Landesamt mit, dass sie die Betreiberpflichten für die Kompostierungsanlage ab dem 01.07.2010 übernähmen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.08.2010 stimmte das zuständige Landesamt dem „angezeigten Betreiberwechsel der bis zum 30.06.2010 durch die H. GmbH (H.) betriebenen Bioabfallbehandlungsanlage sowie einer Änderung der Stoffströme gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG“ zu.
9 Seit dem 01.07.2010 entsorgen die EBL den Bioabfall aus der braunen Tonne und den Grünschnitt des Stadtgebiets der Beklagten. Der Bioabfall wird dabei zunächst vollständig zur MBA gebracht. Dort wird er grob gesiebt. Die dabei aussortierten kompostierbaren Reste werden auf das Betriebsgelände in der R. gebracht und dort in den Rotteboxen, die zuvor die H. nutzte, gelagert und zu Frischkompost verarbeitet, der in die Landwirtschaft verkauft wird oder aber zu Biomassenbrennstoff, der an Kraftwerke zur Verbrennung weitergeben wird. Der nicht ausgesiebte Biomüll wird in der MBA separat vom sonstigen dort angelieferten Müll in einer Verwertungslinie in Fermentern verarbeitet. Dabei entsteht Biogas, das an ein Blockheizkraftwerk weitergeleitet wird. Die dabei verbleibenden Gärschlämme werden ebenfalls zum Betriebsgelände in der R. gebracht und dort in Mieten gelagert und nach weiterer Bearbeitung verkauft in die Landwirtschaft. Die im Stadtgebiet der Beklagten anfallenden Grünabfälle werden zu Frischkompost verarbeitet und in die Landwirtschaft verkauft oder aber zu Biomassenbrennstoff verarbeitet und an Kraftwerke zur Verbrennung weitergegeben.
10 Das Verwaltungsgebäude der H. steht leer. Dort werden nur in einem Raum Dokumentationen der Anlage aufbewahrt. Nicht genutzt wird auch das Labor der Kompostanlage. Ferner nicht genutzt werden sämtliche Betriebsmittel aus der Verwaltung wie PC u. ä.. Die Beklagte beschäftigt auf dem Gelände der R. nach ihrem Vortrag drei, nach Vortrag der Klägerin vier Arbeitnehmer. Zwei Arbeitnehmer waren in der Vergangenheit bei der H. als gewerbliche Arbeitnehmer eingestellt.
11 Streitig zwischen den Parteien ist insbesondere, welche Mengen an Bioabfall in der MBA bereits vorab aussortiert werden und welche Mengen zu Biogas verarbeitet werden.
12 Die Klägerin ist der Auffassung, die EBL hätten den Betrieb der H. übernommen, und daher sei die Beklagte als Rechtsträgerin der EBL verpflichtet, sie wieder einzustellen.
13 Sie hat vorgetragen, von den tatsächlichen Umständen, die den Betriebsübergang begründeten, habe sie erst Anfang Oktober Kenntnis erlangt und dann unverzüglich über Ihren Anwalt ihren Beschäftigungsanspruch geltend gemacht. Ihre bisherige Tätigkeit, die Öffentlichkeitsarbeit, werde jetzt über die EBL gesteuert. Ihre Tätigkeiten würden von anderen Personen an anderer Stelle wahrgenommen. Bei den Bereichen Vermarktung, Öffentlichkeitsarbeit und Qualitätssicherung handele es sich um Querschnittsfunktionen, die bei der EBL wahrgenommen würden. Daher sei auch ihr Arbeitsverhältnis vom Betriebsübergang betroffen.
14 Die Klägerin hat, soweit in der Berufungsinstanz von Interesse, beantragt,
15 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den vormals in dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zu der H. GmbH geltenden Konditionen als Mitarbeiterin in der Öffentlichkeitsarbeit, Beratung und Verkauf zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 1.625,71 EUR bei einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden wiedereinzustellen.
16 Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
17 Sie hat den Wiedereinstellungsantrag für verfristet gehalten und im Übrigen in Abrede gestellt, dass es sich um einen Betriebsübergang handele.
18 Wegen des umfangreichen Vortrags der Parteien zur Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
19 Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil dem Antrag der Klägerin teilweise entsprochen und die Beklagte verurteilt, die Klägerin als Angestellte in dem Bereich Öffentlichkeitsarbeit, Beratung und Verkauf zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von EUR 1.625 71 bei einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden wiedereinzustellen. Im Übrigen hat es den Wiedereinstellungsantrag als zu unbestimmt angesehen und deswegen als unzulässig abgewiesen.
20 Soweit es der Klage entsprochen hat, hat das Arbeitsgericht zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Wiedereinstellungsanspruch sei fristgemäß geltend gemacht. Die Voraussetzungen für einen Wiedereinstellungsanspruch seien erfüllt, da sich für den gekündigten Arbeitnehmer unerwartet ein Betriebsübergang ergeben habe. Die Beklagte habe das bis zum 30.06.2010 betriebene Kompostwerk im Wege eines Betriebsübergangs iSd. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übernommen. Die wirtschaftliche Identität der bisher von der H. genutzten Einheit sei bei der Beklagten gewahrt worden. Zwar liege nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Betriebsübergang vor, wenn ein übernommener Betriebsteil vollständig in die eigene Organisationsstruktur des anderen Unternehmens eingegliedert oder die Aufgaben im Rahmen einer deutlich größeren Organisationsstruktur durchgeführt würden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.02.2009 (C-466/07 Klarenberg) finde § 613 a BGB jedoch auch dann Anwendung, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahre, sondern nur die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten werde und diese es dem Erwerber erlaube, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Diese funktionelle Verknüpfung liege vor. Die Rotteboxen der H. dienten weiter der Verrottung, ebenso die Verrottungsmieten. Hinsichtlich des Grünschnitts habe sich überhaupt keine Veränderung durch die Übernahme des Kompostwerks ergeben. Nicht entscheidend sei, dass das Verwaltungs- und Verkaufsgebäude und das Labor von der Beklagten nicht mehr genutzt werde, da es sich lediglich um begleitende Betriebsmittel handele.
21 Infolge des Betriebsübergangs habe sich auch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin ergeben.
22 Gegen dieses, der Beklagten am 06.05.2011 zugestellte Urteil, hat diese am 03.06.2011 Berufung eingelegt und diese am 05.07.2011 begründet.
23 Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und weist insbesondere erneut darauf hin, dass der Wiedereinstellungsanspruch von der Klägerin nicht fristgerecht geltend gemacht worden sei und dass auch nach den Maßstäben der vom Arbeitsgericht herangezogenen Klarenberg-Entscheidung kein Betriebsübergang vorliege. Wegen der umfangreichen Ausführungen der Beklagten hierzu wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
24 Jedenfalls liege kein Betriebsteilübergang betreffend die Verwaltung vor. Bei der Verwaltung handele es sich unstreitig um eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit, von der die EBL nichts übernommen hätten.
25 Die Beklagte beantragt,
26 das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.04.2011 – ö. D. 2 Ca 2693 b/10 – abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.
27 Die Klägerin beantragt,
28 die Berufung zurückzuweisen.
29 Sie tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen und verteidigt die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Auch sie nimmt umfangreich dazu Stellung, warum aus ihrer Sicht ein Betriebsübergang vorliegt. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung verwiesen.
30 Ferner führt sie aus, sie wäre auch von einem Betriebsteilübergang erfasst gewesen, da bei der EBL weiterhin eine Vermarktungs- und Öffentlichkeitsarbeit stattfinde. Dass diese nicht mehr im Verwaltungsgebäude an der R. sitze, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.
31 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
32 Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist insgesamt unbegründet, sodass das Urteil des Arbeitsgerichts entsprechend abzuändern ist.
33 I. Die Klage ist zulässig.
34 Sie ist in die Berufung allerdings nur in dem vom Arbeitsgericht im Tenor ausgeurteilten Umfang gelangt. Danach geht es der Klägerin um den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden bei einer Vergütung von EUR 1.625,71 und der Beschäftigung im Bereich Öffentlichkeitsarbeit, Beratung und Verkauf zu im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften. Ob die Auffassung des Arbeitsgerichts zutrifft, der ursprüngliche Hilfsantrag der Klägerin sei nicht hinreichend bestimmt (andere Auffassung: BAG vom 21.08.2008 – 8 AZR 201/07 – JURIS, Rn. 54), bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägern insoweit keine Berufung eingelegt hat.
35 Der Antrag ist entsprechend der Klarstellung der Klägerin im Berufungstermin dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte verurteilt werden soll, ein von der Klägerin bereits abgegebenes Angebot auf Abschluss des Arbeitsvertrags zu den genannten Bedingungen anzunehmen.
36 II. Die Klage ist nicht begründet.
37 1. Als Anspruchsgrundlage für die Klägerin kommen sowohl ein Schadensersatzanspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung durch die Beklagte nach den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB, als auch der von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelte Fortsetzungsanspruch gegen den Betriebserwerber nach Kündigung infolge vermeintlicher Stilllegung und tatsächlichem Betriebsübergang in Betracht. Letzteren hat das Arbeitsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
38 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21.08.2008 – 8 AZR 201/07 – JURIS, Rn. 57) kommt ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers in Betracht, wenn sich die einer betriebsbedingten Kündigung zu Grunde liegende Vorstellung des Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dazu muss sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergeben. Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kommt nur ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht. Dieser Anspruch wäre nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Beklagte als neue Betriebsinhaberin zu erfüllen. Weder der frühere, noch der neue Betriebsinhaber kann sich auf die Wirksamkeit einer Kündigung berufen, wenn die an sich wirksame Kündigung noch während des Laufes der Kündigungsfrist durch eine Fortsetzungsanspruch korrigiert werden müsste, weil mittlerweile Tatsachen entstanden sind, die die Prognose bei Kündigungsausspruch nachträglich als unzutreffend erscheinen lassen (BAG, aaO., JURIS Rn. 60).
39 Liegen die Voraussetzungen eines Wiedereinstellungsanspruchs nicht vor, etwa weil der Erwerber von vornherein einen Betriebsübergang plant, hierüber aber den Arbeitnehmer und unter Umständen auch den Veräußerer nicht informiert, und erhebt der Arbeitnehmer im Glauben an die angekündigte Betriebsstilllegung keine Kündigungsschutzklage, kommt ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Erwerber nach den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB in Betracht. Der Erwerber verstößt nämlich in diesem Fall gegen die sich aus § 613 a Abs. 5 BGB ergebende Rechtspflicht zur Unterrichtung des von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers (vgl.: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 14. Auflage, § 118, Rn. 37; ErfK, 11. Auflage, § 613 a, Rn. 94). Dieser Schadensersatzanspruch wäre dann nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§§ 249 ff. BGB) auf Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses gerichtet.
40 In diesem Verfahren machte die Klägerin einen Schadenersatzanspruch geltend, weil sie vorträgt, bei Zugang der Kündigung sei die H. von der Beklagten über die Absicht der Betriebsfortführung getäuscht worden. Hilfsweise beruft sich die Klägerin allerdings auch auf den Umstand, dass möglicherweise die Beklagte erst nachträglich ihre Meinung zur Fortführung des Betriebs geändert habe. In diesem Fall würde sie einen Fortsetzungsanspruch geltend machen.
41 2. Letztlich kann die Frage nach der einschlägigen Anspruchsgrundlage offen bleiben. In beiden Fällen ist nämlich Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin von einem Betriebsübergang erfasst ist. Das ist nicht der Fall, denn die Klägerin war nicht in einem etwa von der Beklagten übernommenen Betriebsteil beschäftigt.
42 a) Die Klägerin war im Betriebsteil der Verwaltung beschäftigt. Bei diesem handelt es sich, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts, nicht nur um „begleitende Betriebsmittel", sondern um einen eigenständigen Betriebsteil.
43 Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich, bei der die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt steht. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebs auch bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben. Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss also – in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG – eine selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde. Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden (BAG, Urteil vom 27.01.2011 – 8 AZR 326/09 – JURIS, Rn. 23).
44 Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den im Verwaltungsgebäude unter gebrachten Bereichen Verwaltung, Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, Beratung und Verkauf um einen eigenständigen Betriebsteil iSd. Rechtsprechung. Im Verwaltungsgebäude wurden gegenüber dem Kompostwerk, also der Produktionsanlage, organisatorisch getrennte Zwecke verfolgt, nämlich die bereits genannten Zwecke der Beratung, des Verkaufs, der Öffentlichkeitsarbeit und der Verwaltung des Gesamtbetriebs. Hier wurden mit eigenen Arbeitnehmern, den Angestellten der H., von der Produktion getrennte Zwecke verfolgt. Der Bereich war räumlich und personell vom Bereich der Kompostierungsanlage abgegrenzt. Damit liegt eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (aaO.) vor.
45 Hiergegen hat auch die Klägerin keine Einwendungen erhoben.
46 b) Der Betriebsteil Verwaltung der H. ist nicht auf die Beklagte übergegangen.
47 Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen. Der Arbeitnehmer muss diesem Betriebsteil zuzuordnen sein. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und dem Konzept einer Identitätswahrung entgegenstehen. Allerdings muss der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren, es genügt, dass dieser die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG, Urteil vom 7.04.2011 – 8 AZR 730/09 – JURIS, Rn. 16 unter Bezugnahme auf die Klarenberg-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs).
48 Auf die Beklagte übergegangener Produktionsfaktor ist hier einzig das Verwaltungsgebäude selbst, das mit Rückgabe der Pachtsache an die Beklagte zurückgefallen ist. Dieses Verwaltungsgebäude wird aber nicht mehr in dieser Funktion genutzt, es dient allein noch mit einem Raum zur Aufbewahrung von Dokumenten. Damit hat das Verwaltungsgebäude seine Funktion als Betriebsteil verloren, da es keine funktionelle Verknüpfung mehr zwischen diesem Gebäude und der Verwaltung der Kompostierungsanlage gibt.
49 Weitere Produktionsfaktoren sind von der Beklagten nicht übernommen worden. Unerheblich ist, dass bei der Beklagten auch eine Marketing- und Öffentlichkeitsarbeit stattfindet. Ferner nicht erheblich ist, dass auch die Beklagte die auf dem ehemaligen Betriebsgelände der H. entstehenden Produkte verkauft. Eine wirtschaftliche Einheit darf nach ständiger Rechtsprechung des BAG und des EuGH nicht mit einer bloßen Tätigkeit gleichgesetzt werden. Erforderlich ist in jedem Fall die Übertragung von Produktionsfaktoren, die (zumindest) in ihrer funktionellen Verknüpfung beim Erwerber bestehen bleiben. Dazu ist von der Klägerin nichts vorgetragen. Diese hat sich auf den Vortrag beschränkt, auch bei den EBL fänden nach wie vor Vermarktung, Öffentlichkeitsarbeit und Verkauf statt. Das beschreibt aber nur die Fortsetzung der Tätigkeiten der H. durch die EBL, lässt jedoch nicht den Rückschluss auf die fortbestehende funktionelle Verknüpfung übertragener Produktionsfaktoren (welcher?) zu.
50 3. Ob daneben auch der Betriebsteil des Kompostwerks auf die Beklagte übergegangen ist, worüber die Parteien im Wesentlichen gestritten haben, und ob die Klägerin die Frist für ihr Wiedereinstellungsverlangen gewahrt hat, ist nach den vorstehenden Ausführungen unerheblich.
51 4. Die Klägerin trägt gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.
52 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.