LG Kiel 4. Zivilkammer, 2013-08-15, 4 T 33/13

4 T 33/13Kantonsgericht / IV. Zivilkammer15.08.2013

Regest

Soweit durch ein Schreiben des Gerichtsvollziehers eine Vollstreckunghandlung lediglich angekündigt wird, begründet dies keine Beschwer, so dass die Ankündigung der Vollstreckungsmaßnahme nicht erinnerungsfähig ist.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Bad Segeberg, 25. Februar 2013, 6 M 102/13, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Kiel 4. Zivilkammer — 4 T 33/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-15

Aktenzeichen: 4 T 33/13

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2013:0815.4T33.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 766 ZPO, § 802f ZPO

Orientierungssatz

Soweit durch ein Schreiben des Gerichtsvollziehers eine Vollstreckunghandlung lediglich angekündigt wird, begründet dies keine Beschwer, so dass die Ankündigung der Vollstreckungsmaßnahme nicht erinnerungsfähig ist.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Bad Segeberg, 25. Februar 2013, 6 M 102/13, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird auf ihre Kosten nach einem Streitwert von € 5.000,00 zurückgewiesen.

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Schuldnerin vom 28.01.2013 zu Recht verworfen. Hinsichtlich der Sachverhaltsschilderung wird auf I. der Gründe des Beschlusses vom 25.02.2013 verwiesen.

2 Auch die Ausführungen des Amtsgerichts unter II. der Gründe des Beschlusses vom 25.02.2013 werden in Bezug genommen, denn das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 22.01.2013 nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt. Mit dem genannten Schreiben wird eine Vollstreckungsmaßnahme vielmehr lediglich angekündigt. Diese Ankündigung begründet keine Beschwer der Schuldnerin, so dass die Ankündigung nicht erinnerungsfähig ist. In Ermangelung einer Rechtsbeeinträchtigung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 766 Rn. 12).

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