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S 33 KR 43/16•SG Itzehoe 33. Kammer, 2016-03-18, S 33 KR 43/16
S 33 KR 43/16Sozialversicherungsgericht / Chamber 3318.03.2016
1. Ein echtes verdecktes Teilurteil setzt voraus, dass der Tenor unvollständig ist, weil er über einen erhobenen Antrag des Klägers kein Ergebnis enthält und sich den Entscheidungsgründen keine eindeutige und klare Aussage des Gerichts entnehmen lässt, dass das Gericht bewusst und gewollt eine Entscheidung über diesen Antrag nicht getroffen hat. (Rn.25) 2. Bei einem bloßen Ausführungsbescheid erlässt die beklagte Behörde nur in Ausführung eines noch nicht rechtskräftigen, von ihr angefochtenen Urteils einen Bescheid insbesondere zur Abwendung der Vollstreckung. Solche Ausführungsbescheide sind ihrer Natur nach vorläufig; ihre Wirkung endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits, während dessen sie ergangen sind (vgl BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R = SozR 4-3500 § 90 Nr 1). (Rn.27) 3. Das von der Rechtsprechung entwickelte sog "Heraufholen von Prozessresten" bei unerledigter Behandlung in der vorherigen Instanz ist gegenüber einem ausdrücklich gestellten und zulässigen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 140 Abs 1 SGG grundsätzlich nachrangig. (Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2016-03-18
Aktenzeichen: S 33 KR 43/16
ECLI: ECLI:DE:SGITZEH:2016:0318.S33KR43.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 140 Abs 1 S 1 SGG, § 55 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7a Abs 1 S 1 SGB 4
Ein echtes verdecktes Teilurteil setzt voraus, dass der Tenor unvollständig ist, weil er über einen erhobenen Antrag des Klägers kein Ergebnis enthält und sich den Entscheidungsgründen keine eindeutige und klare Aussage des Gerichts entnehmen lässt, dass das Gericht bewusst und gewollt eine Entscheidung über diesen Antrag nicht getroffen hat. (Rn.25)
Bei einem bloßen Ausführungsbescheid erlässt die beklagte Behörde nur in Ausführung eines noch nicht rechtskräftigen, von ihr angefochtenen Urteils einen Bescheid insbesondere zur Abwendung der Vollstreckung. Solche Ausführungsbescheide sind ihrer Natur nach vorläufig; ihre Wirkung endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits, während dessen sie ergangen sind (vgl BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R = SozR 4-3500 § 90 Nr 1). (Rn.27)
Das von der Rechtsprechung entwickelte sog "Heraufholen von Prozessresten" bei unerledigter Behandlung in der vorherigen Instanz ist gegenüber einem ausdrücklich gestellten und zulässigen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 140 Abs 1 SGG grundsätzlich nachrangig. (Rn.27)
Zum Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB 4 bei einem Fremdgeschäftsführer eines Familienunternehmens. (Rn.30)
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