Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen — 7 B 48/25 — 2026-08-27

7 B 48/25Verwaltungsgericht27.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen — 7 B 48/25 — 2026-08-27

Az.: 7 B 48/25

SÄCHSISCHES

OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der B.......gesellschaft mbH

– Antragstellerin –

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Eisenbahn-Bundesamt

– Antragsgegnerin –

beigeladen:

wegen

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Ja-nuar 2025 hier: Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO

hat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum

am 27. August 2026

beschlossen:

Auf den Antrag der Beigeladenen wird der Beschluss des Senats vom 16. Mai 2025 - 7 B 48/25 - geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, wendet sich im Wege des einstwei-ligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Planänderungsbeschlusses, mit dem Planungen hinsichtlich eines Kreuzungsbauwerks geändert werden.

2 Mit Planfeststellungsbeschluss vom 10. März 2005 (im Folgenden Planfeststellungsbeschluss 2005) stellte die Antragsgegnerin den Plan für die Ausbaustrecke Karlsruhe - Stuttgart - Nürn-berg - Leipzig/Dresden für das Teilprojekt Sachsenmagistrale Leipzig - Neumarkt, und dort für den Planfeststellungsabschnitt Leipziger Land (km 11,934 bis 29,267) in den Gemeinden B....., N............, L......., D...... und R............... fest. Mit Planänderungsbeschluss vom 14. September 2012 (im Folgenden: Planänderungsbeschluss 2012) wurden - wohl im Hinblick auf einen an-derweitig festgestellten Verzicht auf einen ursprünglich vorgesehenen Rückbau der Strecke 6378 - Änderungen unter anderem im Bereich des Kreuzungsbauwerks B..... und am Bahn-übergang K..............-Straße in B..... festgestellt. Gegenstand der Änderungen ist insbeson-dere die Anhebung der Gleisanlage um bis zu 1,01 Meter. Mit dem hier angegriffenen Planän-derungsbeschluss vom 31. Januar 2025 (im Folgenden: Planänderungsbeschluss 2025) stellte die Antragsgegnerin Änderungen an dem Bahndamm der eingleisigen Strecke 6822 fest. Gegenstand dieser Änderungen ist im Wesentlichen die Errichtung von Stützbauwerken im Zuge der Anhebung der Gleisanlage. Gleisgrundstücke der Antragstellerin werden bau- und vorhabenbedingt in Anspruch genommen.

3 Die Antragstellerin hat am 6. März 2025 Klage gegen den Planänderungsbeschluss erhoben und diese am 13. Mai 2025 begründet. Gleichzeitig hat sie um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin hält den Planänderungsbeschluss für rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Planänderung um eine Änderung von unwesentlicher Bedeutung i. S. d. § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG handele. Daher sei das Unterlassen einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung verfahrensfehlerhaft. Es fehle zudem an der Planrechtfertigung. Der Planänderungsbeschluss 2025 verstoße schließlich ge-gen das Abwägungsgebot, rechtswidrig werde in ihr Eigentumsrecht sowie in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.

4 Nachdem die Beigeladene im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gegenüber der Antragstel-lerin erklärt hatte, die durch den Planänderungsbeschluss 2025 ermöglichte Maßnahme werde um etwa zwei Jahre verschoben und man melde die ursprünglich für 2026 und 2027 eingetak-teten Sperrpausen für 2028 und 2029 neu an, hat der Senat mit Beschluss vom 16. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planänderungsbeschluss 2025 angeordnet. Infolge des Verschiebens des baulichen Vollzugs um zwei Jahre überwiege das Interesse der Antragstellerin am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Haupt-sacheverfahrens das Interesse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 108 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

5 Unter dem 24. Juni 2026 hat die Beigeladene beantragt, den Beschluss des Senats zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Es hätten sich wesent-liche Verschiebungen der für die Projektumsetzung maßgeblichen zeitlichen Rahmenbedin-gungen ergeben. Mit Blick auf den Vergabeablauf sei das Erfordernis vollziehbaren Planrechts nunmehr deutlich früher als bislang Voraussetzung für die weitere Projektentwicklung. Die An-tragsgegnerin hält den Antrag mit Blick auf die Änderungen des Allgemeinen Eisenbahngeset-zes durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz jedenfalls für zulässig, äußert sich zu seiner Be-gründetheit aber nicht.

6 Die Antragstellerin tritt dem Antrag entgegen. Er sei mit Blick auf den vagen Tatsachenvortrag zur Erforderlichkeit eines sofort vollziehbaren Planänderungsbeschlusses bereits unzulässig, jedenfalls aber mit Blick auf die vorgetragenen Gründe für die Rechtswidrigkeit des Planände-rungsbeschlusses unbegründet.

II.

7 Der Antrag der Beigeladenen (hierzu unter 1.) ist zulässig (unter 2.) und begründet (3.).

8 1. Die Beteiligten behalten ihre Stellung aus dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (ebenso ThürOVG, Beschl. v. 14. Januar 2026 - 5 EO 454/24 -, juris Rn. 20; so auch - unausgesprochen - BVerwG, Beschl. v. 30. März 2012 - 9 VR 5/12 -, juris und - ausdrücklich - Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 548 und 574; a. A. im bauplanungsrechtlichen Kontext BVerwG, Beschl. v. 7. Januar 2016 - 4 VR 3/15 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 28. Dezember 2009 - 1 B 400/09 -). Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist die prozessuale Fortsetzung des vorausge-gangenen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Es handelt sich zwar um ein verselbständigtes Verfahren, das aber spezifisch der zukunftsorientierten Überprüfung und gegebenenfalls An-passung der vorausgegangenen Eilentscheidung dient. Es ist zu prüfen, ob die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nach der jetzigen Sach- und Rechtslage aufrecht er-halten werden kann, ob also die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage weiterhin geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris Rn. 8; v. 26. Juli 2017 - 1 VR 6.17 -, juris Rn. 3; v. 14. März 2019 - 6 VR 1.19 -, juris Rn. 5). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO setzt damit prozessual zwingend auf die vorausgegangene Eilentscheidung auf und kann daher nicht isoliert betrachtet werden. Die Gegenauffassung führte - hier - dazu, dass Privatrechtssubjekte als solche gegeneinander einen Verwaltungsprozess führten, eine Konstellation, die dem Verwaltungsprozessrecht fremd ist (ebenso ThürOVG, Beschl. v. 14. Januar 2026 - 5 EO 454/24 -, juris Rn. 20).

9 2. Der Antrag ist zulässig.

10 Die Beigeladene ist Beteiligte des Ausgangsverfahrens und daher antragsberechtigt. Sie ist auch antragsbefugt. Denn der Beschluss des Senats vom 16. Mai 2025 bindet die Beigeladene und hindert sie an der Bauausführung (vgl. zu dieser Konstellation BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2007 - 15 CS 07.162 -, juris Rn. 14); sie ist daher von der Entscheidung des Aus-setzungsverfahrens materiell beschwert.

11 Es liegen zudem veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor, die zur Stellung des Antrags berechtigen (hierzu als Zulässigkeitsvoraussetzung Külpmann, in: Fin-kelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1184). Die Rechtslage für die für den Senat entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat sich - wiederum in entscheidungserheblicher Weise - geändert; diese Änderung der Rechtslage begründet entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine Veränderung der Um-stände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 1994 - 4 VR 1.94 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschl. v. 31. Mai 2017 - 5 B 19/17.A -, juris Rn. 4). Der Senat hat seinen Beschluss vom 16. Mai 2025 allein darauf gestützt, dass infolge des Verschiebens des baulichen Vollzugs um zwei Jahre das Interesse der Antragstellerin am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens das Interesse der An-tragsgegnerin und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbe-schlusses überwiege. § 18e Abs. 2a Satz 1AEG sieht in seiner am 29. Juli 2026 in Kraft ge-tretenen, durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 224) geänderten Fassung nunmehr vor, dass der gesetzliche Sofort-vollzug mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfest-stellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden kann, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Diese Regelung zugrundegelegt, könnte der Beschluss des Senats vom 16. Mai 2025 so nicht mehr ergehen. Ob die Anordnung der aufschiebenden Wir-kung der Klage der Antragstellerin in der Sache gerechtfertigt bleibt, ist hingegen keine Frage des Vorliegens veränderter Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, sondern der Begründetheit des Abänderungsantrags.

12 Auf die zuletzt durch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. August 2026 geltend gemach-ten Zweifel an der Ausführungsplanung der Beigeladenen kommt es nach alldem nicht an.

13 3. Der Abänderungsantrag ist auch begründet.

14 Der Prüfungsmaßstab ergibt sich aus § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sind dieselben Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Falle eines erstmaligen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gelten hätten (BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 1994 - 4 VR 1.94 -, juris Rn. 14). Entscheidend ist deshalb allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. August 2008 - 2 VR 1.08 -, juris Rn. 4 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 7. September 2009 - 5 B 329/08 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 31. Mai 2017 - 5 B 19/17.A -, juris Rn. 2). Da danach die Anordnung der aufschiebenden Wir-kung der Klage der Antragstellerin zu unterbleiben hat, hat der Antrag der Beigeladenen Erfolg und ist der Beschluss des Senats vom 16. Mai 2025 zu ändern und der Antrag abzulehnen.

15 Der Gesichtspunkt der Bauverzögerung kann nach den Ausführungen unter 2. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigen.

16 Da nach summarischer Prüfung die Klage der Antragstellerin gegen den angegriffenen Plan-änderungsbeschluss voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, geht die Abwägung des Inte-resses der Antragstellerin am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einerseits und des Interesses der Antragsgegnerin und der Beigelade-nen an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses andererseits zu Lasten der Antragstellerin aus.

17 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es nicht an der Planrechtfertigung [unter a)], der Planänderungsbeschluss ist voraussichtlich auch formell [b)] und materiell [c)] rechtmäßig.

18 a) Die Planrechtfertigung ist gegeben. Die Planrechtfertigung ist keine Frage planerischen Er-messens, ihr Vorliegen ist voll gerichtlich überprüfbar. Allerdings handelt es sich um eine nur sehr weite Schranke für grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe (BVerwG, Beschl. v. 23. Oktober 2014 - 9 B 29.14 -, juris Rn. 4). Schlechthin nicht rechtfertigungsfähige Vorha-ben sollen bereits auf einer der planerischen Abwägung vorgelagerten - voller gerichtlicher Kontrolle unterliegenden - Stufe abgelehnt werden können (Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 27. Aufl. 2026, § 74 Rn. 42b). Die zulässigen Planungsziele sind dabei dem Fachpla-nungsrecht zu entnehmen. Für das eisenbahnrechtliche Vorhaben „Ausbaustrecke Karlsruhe - Stuttgart - Nürnberg - Leipzig/Dresden“ ergibt sich die Planrechtfertigung bereits daraus, dass die Strecke durch den Bedarfsplan (Abschnitt 1 Nummer 6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bun-desschienenwegeausbaugesetzes [BSWAG]) als laufendes und fest disponiertes Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs zur Umsetzung des Deutschlandtakts vorgesehen ist. Gemäß § 1 Abs. 2 BSWAG ist die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan für die Planfeststellung nach § 18 AEG verbindlich. Nach § 1 Abs. 3 BSWAG liegt das Vorhaben im überragenden öffentli-chen Interesse, weil der Bedarfsplan das Vorhaben als solches des Vordringlichen Bedarfs qualifiziert. Die Planrechtfertigung ist in Fällen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung - vorbe-haltlich einer groben, hier dem Einwand der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfenden, Evidenzkontrolle - weder durch die Behörde noch das Gericht zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2023 - 9 A 5.22 -, juris Rn. 6, st. Rspr.). Dessen ungeachtet bleiben die Einwände der Antragstellerin gänzlich unsubstantiiert: Soweit sie die fehlende Planrechtfertigung daraus ab-leitet, dass der Planänderungsbeschluss 2012 schon dreizehn Jahre alt ist und auch der ur-sprüngliche Plan auf seine Rechtfertigung hin zu überprüfen sei, benennt die Antragstellerin keinerlei Anhaltspunkte dafür, weshalb es jetzt an der Planrechtfertigung für die Gesamtpla-nung fehlen soll. Das gilt auch, soweit die Antragstellerin nunmehr (mit Schriftsatz vom 25. Au-gust 2026) pauschal die Realisierbarkeit des Gesamtvorhabens anzweifelt.

19 Soweit die Antragstellerin weiter, ebenfalls mit Schriftsatz vom 25. August 2026, die Erforder-lichkeit der Änderungsplanung 2025 bezweifelt, verfehlen die Einwände bereits die Klagebe-gründungsfrist des § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG in der - hier anwendbaren - Fassung vom 22. De-zember 2023. Nach dieser Vorschrift hat die Antragstellerin innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Be-weismittel anzugeben. § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG findet im Verfahren des einstweiligen Rechts-schutzes zwar keine unmittelbare Anwendung; über die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache entfaltet die Regelung aber dieselben Wirkungen im Eilverfahren (für § 6 UmwRG OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. Mai 2025 - 11 S 29/22 -, juris Rn. 9; HessVGH, Be-schl. v. 24. April 2024 - 11 B 1570/23 -, juris Rn. 15). Die Antragstellerin muss innerhalb dieser Frist fundiert die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen dergestalt substantiiert darlegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird. Dies ist bezo-gen auf dieses Monitum nicht erfolgt. Dessen ungeachtet, selbständig tragend, verkennt die Antragstellerin, dass im Fall einer Planänderung nicht die Planänderung als solche im Sinne einer Planrechtfertigung erforderlich sein muss. Vielmehr muss jetzt für das Vorhaben in seiner geänderten Gestalt gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf bestehen (BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2009 - 7 A 7.09 -, juris Rn. 27). Hieran bestehen nach dem oben Gesagten aber keine Zweifel. Im Übrigen bleiben die Einwände wie-derum unsubstantiiert, sie setzen sich mit den Planunterlagen - etwa dem Erläuterungsbericht - nicht auseinander.

20 b) Die Einwände der Antragstellerin führen nicht auf eine formelle Rechtswidrigkeit des ange-griffenen Planänderungsbeschlusses.

21 Ohne Erfolg moniert die Antragstellerin insbesondere, die Planfeststellungsbehörde sei zu Un-recht von einem vereinfachten Planfeststellungsverfahren nach § 18d AEG in der - hier an-wendbaren - Fassung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808) i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG ausgegan-gen, mit der Folge, dass eine (erneute) Öffentlichkeitsbeteiligung und eine Umweltverträglich-keitsprüfung zu Unrecht unterblieben wären.

22 aa) Die Ausführungen der Antragstellerin führen nicht zu der Annahme, dass eine Öffentlich-keitsbeteiligung für die angegriffene Planänderung erforderlich gewesen wäre. Bei dem Planänderungsbeschluss handelt es sich - gemessen an den Einwänden der Antragstellerin - um eine Änderung von unwesentlicher Bedeutung i. S. d. § 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 2 VwVfG, sodass nach § 76 Abs. 2 VwVfG das vereinfachte Planänderungsverfahren ohne Anhörung - d. h. ohne Planauslegung und Erörterungstermin, aber unter Beteiligung der bekannten Betroffenen (vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 76 Rn. 27), also auch der Antragstellerin - durchgeführt werden durfte. Nach Auffas-sung der Antragstellerin nötigten namentlich „die festgestellten Grundwasserauswirkungen zum einen und [die] Notwendigkeit der Inanspruchnahme fremden Eigentums“ zum anderen zu der Annahme, die Planänderung sei nicht von unwesentlicher Bedeutung.

23 Dies trifft indes nicht zu. Eine Planänderung ist von unwesentlicher Bedeutung i. S. d.

§ 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 2 VwVfG, wenn die mit der Planung verfolgte Zielsetzung unbe-rührt bleibt und wenn die beabsichtigte Änderung die bereits getroffene Abwägung aller einzustellenden Belange in ihrer Struktur unberührt lässt (BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2018 - 9 A 4/17 -, juris Rn. 38). Das ist stets der Fall, wenn Umfang und Zweck des Vorhabens unverän-dert bleiben und zusätzliche belastende Auswirkungen von einigem Gewicht sowohl auf die Umgebung als auch hinsichtlich der Belange Einzelner auszuschließen sind (BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2018 - 9 A 4/17 -, juris Rn. 38; v. 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 -, juris Rn. 27; v. 6. November 2013 - 9 A 14.12 -, juris Rn. 126). So liegt der Fall hier. Der Planfeststellungsbe-schluss 2005 betrifft den gesamten Planfeststellungsabschnitt Leipziger Land (km 11,934 bis 29,267). Die Änderungen beschränken sich auf eine - punktuelle - Änderung im Bereich eines Kreuzungsbauwerks in der Stadt B...... Diese Änderung liegt lediglich in der Ergänzung von Stützbauwerken infolge einer - bereits durch den bestandskräftigen Planänderungsbeschluss 2012 planfestgestellten - Anhebung der Gleisanlage. Allein der Umstand, dass die Antragstel-lerin mit der angegriffenen Planänderung durch die Erforderlichkeit einer dinglichen Sicherung enteignungsrechtlich in anderer Weise und möglicherweise stärker betroffen ist als durch den geänderten Planfeststellungsbeschluss, führt nicht auf eine wesentliche Bedeutung i. S. d. § 76 Abs. 2 VwVfG. Es kommt für die Frage der Wesentlichkeit nicht darauf an, ob die Belange eines einzelnen Betroffenen durch die Änderung stärker berührt werden als durch die ur-sprüngliche Planung (BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2009 - 7 A 7.09 -, juris Rn. 22). Die neu

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hinzutretende dingliche Sicherung für die Herstellung einer Trägerbohlwand (auf ca. 140 m )

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einer neuen Winkelstützwand (auf ca. 115 m ) macht von dem (Schienen-) Grundstück der Antragstellerin nur einen Bruchteil aus. Die Antragstellerin legt nicht dar, weshalb diese Be-troffenheit eine nicht nur unwesentliche Bedeutung hat. Auch der Umstand, dass der Bau der Spundwände eine wasserrechtliche Relevanz hat und hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, führt als solcher nicht zur Annahme der wesentlichen Bedeutung i. S. d. § 76 Abs. 2 VwVfG. Dieser Gesichtspunkt mag für die Antragsgegnerin ausschlaggebend gewesen sein, das durch § 76 Abs. 3 VwVfG eingeräumte Verfahrensermessen dahin auszuüben, über-haupt einen Planänderungsbeschluss zu erlassen, der aufgrund der Konzentrationswirkung des Beschlusses die wasserrechtliche Erlaubnis umfasst. Die Antragstellerin legt - über den bloßen Hinweis auf die Betroffenheit des Belangs - nichts dar, was im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzliche belastende Auswirkungen von einigem Gewicht auf den Belang Grundwasserschutz auslösen würde. Sie setzt sich insbe-sondere weder mit dem Erläuterungsbericht (Bl. 235 ff. der Verwaltungsakte) noch mit den Ausführungen zu den hydrogeologischen Verhältnissen im Geotechnischen Kurzbericht (Bl. 252 der Verwaltungsakte) oder dem Baugrundgutachten (Bl. 271 der Verwaltungsakte) ausei-nander.

24 bb) Der Verweis der Antragstellerin, „aus diesen Gründen“ (Bezug genommen wird auf den Vortrag zum Verfehlen der Anforderungen des § 76 Abs. 2 VwVfG) hätte die Antragsgegnerin „auch nicht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 9 UVPG [gemeint sein dürfte die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nebst der damit verbundenen Verfahrens-schritte] verzichten dürfen“, führt ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler. Der bloße Verweis auf die Ausführungen zu § 76 VwVfG genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG. Das substantiierte Darlegen der zur Begründung des Antrags die-nenden Tatsachen setzt - unter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Planfeststel-lungsbeschluss - die Sichtung und rechtliche Einordnung der Tatsachen, auf die der Antrag gestützt werden soll, voraus (zusammenfassend zu der sinngleichen Regelung des § 17e Abs. 3 FStrG BVerwG, Beschl. v. 15. Dezember 2025 - BVerwG 9 B 10.24 -, juris Rn. 35 ff.). An einer danach erforderlichen fundierten Begründung fehlt es, soweit für die UVP-Pflicht le-diglich auf Ausführungen zu § 76 Abs. 2 VwVfG verwiesen wird. Die Antragstellerin setzt sich weder mit den Planunterlagen noch mit der - naheliegenden - Möglichkeit auseinander, dass die UVP-Pflicht nach § 14a UVPG (vgl. hierzu etwa den Vermerk auf Bl. 286 der Verwaltungs-akte) entfällt.

25 c) Die Antragstellerin zeigt auch keine materiellrechtlichen Fehler des angegriffenen Planän-derungsbeschlusses auf.

26 aa) Die Antragstellerin ist zunächst der Auffassung, der Planänderungsbeschluss verletze ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 GG. Der Vorhabenträgerin stehe kein Recht auf Inanspruchnahme fremden Eigentums zu, ein solches Recht ergebe sich weder aus dem angegriffenen Planän-derungsbeschluss noch aus irgendeiner anderen Rechtsgrundlage. Dieser Einwand ist unver-ständlich. Zwar wird durch den Planfeststellungsbeschluss unmittelbar kein privatrechtsgestal-tender Eigentumswechsel bewirkt, er kann hierfür aber die Grundlage bilden. Dem Planände-rungsbeschluss kommt insoweit eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§ 22 Abs. 2 AEG). Ist für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AEG) eine Enteignung erforderlich, richtet sich das weitere Verfahren der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach § 22 Abs. 1 Satz 4 AEG und - ergänzend - nach den einschlägigen landesrechtli-chen Vorschriften (§ 22 Abs. 4 AEG), hier dem Sächsischen Enteignungs- und Entschädi-gungsgesetz. Der Planänderungsbeschluss bildet entgegen der Auffassung der Antragstelle-rin auch eine hinreichende Grundlage für eine Enteignung, in dem er in seinem verfügenden Teil auf Seite 3 ausdrücklich das Grunderwerbsverzeichnis einbezieht (Unterlage 6.2), das seinerseits die Flurstücke bezeichnet, auf denen das Stützbauwerk zu errichten ist. Die konkret benötigten Flächen werden in den Grunderwerbsplänen nachgezeichnet (Unterlagen 6.1.5a und 6.1.23a), die wiederum planfestgestellt sind.

27 Zu einer Verletzung von Art. 14 GG führt auch nicht der Umstand, dass die Antragstellerin die betreffenden Flurstücke von der Beigeladenen erworben hat. Die - nach eigenem Vortrag im Verwaltungsverfahren - im Jahr 2021 erworbenen Flurstücke waren von vornherein mit der Belastung versehen, von der planfestgestellten Ausbaustrecke betroffen zu sein. Ob die An-tragstellerin gegen die Beigeladene deshalb womöglich zivilrechtliche Ansprüche geltend ma-chen kann, ist weder Gegenstand des Planfeststellungs- noch des gerichtlichen Verfahrens. Die Eigentumsbetroffenheit der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin erkannt und abwägend bewältigt.

28 bb) Die Antragstellerin zeigt auch keinen Fehler auf, soweit sie eine Verletzung des Grund-rechts auf eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend macht. Sie begründet die-sen Einwand im Wesentlichen damit, dass eine Notwendigkeit der Erhöhung der eingleisigen Strecke 6822 zur Herstellung der regelkonformen lichten Höhe unterhalb des Kreuzungsbau-werks B..... nicht hinreichend begründet sei. Die Antragsgegnerin habe die eisenbahnbetrieb-lichen Auswirkungen auf den Betrieb ihres Gewerbes nicht beachtet. Dieser Einwand geht fehl: Zum einen legt die Antragstellerin nicht substantiiert dar, welche betrieblichen Auswirkungen die Erhöhung der Strecke auf den Gewerbebetrieb der Antragstellerin haben soll. Zum ande-ren ist die Anhebung der Gleisanlage Gegenstand des - bestandskräftigen - Planänderungs-beschlusses 2012; hier geht es lediglich um Fragen der baulichen Umsetzung dieser Anhe-bung. Änderungen und Ergänzungen der Planung können hiervon Betroffene nur angreifen, soweit sie weitergehend als bisher betroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 2007 - 9 A 22.06 -, juris Rn. 20), was eine Betroffenheit von Rechtsvorgängern einschließt. Der angegriffene Planänderungsbeschluss kann sich in seinen Abwägungen - auch wenn der ur-sprüngliche, hier seinerseits geänderte Planfeststellungsbeschluss und der Planänderungsbe-schluss zu einer einheitlichen Planungsentscheidung verschmelzen - grundsätzlich auf die öf-fentlichen und privaten Belange beschränken, die durch die Änderung des Vorhabens berührt werden und muss bereits entschiedene Fragen der Planung, die die beabsichtigte Änderung nicht erneut aufwirft, nicht einbeziehen (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 76 Rn. 11 f.; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 17. September 2004 - 9 VR 3/04 -, juris Rn. 13; Steinkühler, DVBl. 2026, 125 [128 f.]).

29 cc) Schließlich liegt - gemessen am Vortrag der Antragstellerin - der geltend gemachte Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht vor. Die Antragstellerin beanstandet insoweit, der angegrif-fene Planänderungsbeschluss setze sich mit den Alternativen, etwa in der Bauausführung nicht auseinander, die ernsthaft in Betracht kommen und die Belange Dritter oder öffentliche Belange weniger berühren. Es liege auf der Hand, dass die ursprünglich geplante Bauausfüh-rung ernsthaft in Betracht komme. Die Antragsgegnerin lege nicht abwägend dar, weshalb diese nun verworfen werde. Auch damit dringt die Antragstellerin nicht durch. Soweit sie als ernsthafte Alternative wiederum den Verzicht auf die Anhebung der Gleisanlage (infolge der Anhebung des Brückenbauwerks) geltend macht, übersieht sie die Bestandskraft des Planänderungsbeschlusses 2012, auf die Ausführungen unter bb) wird Bezug genommen. Eine neue Gesamtabwägung ist danach nur erforderlich, wenn die Änderung das Grundgerüst der ursprünglichen Abwägung berührt (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 76 Rn. 11), wofür hier aber weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Dessen ungeachtet sind die Beanstandungen unsubstantiiert: Die Antragstelle-rin setzt sich mit dem planfestgestellten Erläuterungsbericht zum Erfordernis der Planände-rung in keiner Weise auseinander und zeigt auch nicht substantiiert auf, welche betrieblichen oder öffentlichen Belange durch die Planänderung überhaupt negativ betroffen sind.

30 d) Die mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 25. August 2026 monierten Defizite in der Be-wertung eines Brückenbauwerks führen nicht auf die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Plan-feststellungsbeschlusses. Die Beigeladene hat mit ihrem Antrag den Auszug einer Begutach-tung eines im Zuge der Umsetzung des Vorhabens zu erneuernden Brückenbauwerks vorge-legt, deren Plausibilität die Antragstellerin anzweifelt. Die Vorlage des Gutachtens sollte nach Auffassung der Beigeladenen lediglich die Dringlichkeit der Plandurchführung verdeutlichen, steht mit der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses aber in keinem direkten Zusammenhang.

31 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Mit Blick auf die Antragstellung durch die Beigeladene und das damit eingegangene Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO.

32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Nummern 1.5 und 34.2.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.

33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Dr. Mittag Dr. Helmert Wiesbaum

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