Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-06-22, 2 O 51/26

2 O 51/26Verwaltungsgericht / 2. Abteilung22.06.2026

Regest

In Werbesachen ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nur geboten, wenn die Genehmigung einer Werbeanlage aus Gründen abgelehnt wird, denen der Antragsteller trotz seiner Spezialisierung auf Werbesachen und der hierdurch gewonnenen Rechtskenntnisse selbst nicht angemessen entgegentreten kann. Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 16. April 2025, 4 A 566/25 MD, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat — 2 O 51/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-22

Aktenzeichen: 2 O 51/26

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0622.2O51.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

In Werbesachen ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nur geboten, wenn die Genehmigung einer Werbeanlage aus Gründen abgelehnt wird, denen der Antragsteller trotz seiner Spezialisierung auf Werbesachen und der hierdurch gewonnenen Rechtskenntnisse selbst nicht angemessen entgegentreten kann.

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 16. April 2025, 4 A 566/25 MD, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 4. Kammer – vom 16. April 2026 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt, nach Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Ihren darauf gerichteten Antrag hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 16. April 2026 abgelehnt.

2 Die hiergegen erhobene Beschwerde, über die der Senat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in der Besetzung von drei Richtern entscheidet (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 O 21/23 – juris Rn.1), hat keinen Erfolg.

3 Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist zwar zulässig. Die Klägerin hat sie insbesondere innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt.

4 Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurecht abgelehnt.

5 Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind, soweit – wie hier – ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten immer dann, wenn es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, seine Interessen gegenüber der Verwaltung ohne sachkundigen Beistand zu wahren. In Werbesachen ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nur geboten, wenn die Genehmigung einer Werbeanlage aus Gründen abgelehnt wird, denen der Antragsteller trotz seiner Spezialisierung auf Werbesachen und der hierdurch gewonnenen Rechtskenntnisse selbst nicht angemessen entgegentreten kann (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 16. März 2023 – 1 OB 32/23 – juris Rn. 3; SächsOVG, Beschluss 24. Februar 2004 – 1 E 238/03 – juris Rn. 3).

6 In Anwendung dieser Grundsätze war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Klägerin im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Die Klägerin war in der Lage, den Gründen, aus denen der Beklagte die Genehmigung der beantragten Werbeanlagen in seinem Bescheid vom 14. Februar 2023 (vgl. GA [VG], Bl. 4) ablehnte, ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts selbst angemessen entgegenzutreten.

7 Die Klägerin ist als Betreiberin eines großen Werbeunternehmens grundsätzlich in der Lage, gegen die Ablehnung von Werbeträgern selbst ohne sachkundigen Beistand eines Rechtsanwalts Widerspruch zu erheben und diesen zu begründen. Der Beklagte hat in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24. März 2025 insoweit darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu einem Konzern mit 12.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz (2024) von 2,04 Milliarden gehört, der eine eigene Rechtsabteilung hat und über 300.000 Werbeträger verfügt.

8 Betroffen waren hier auch keine Rechtsfragen, die über diejenigen hinausgehen, die sich bei der Beantragung von Werbeträgern regelmäßig stellen. Abgelehnt hat der Beklagte das Vorhaben in seinem Bescheid vom 14. Februar 2023 mit der Begründung, dass die Werbeanlagen an dem vorgesehenen Standort die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA und § 33 StVO). Hierbei handelt es sich, was die Klägerin selbst eingeräumt hat, um eine Standardfrage im Zusammenhang mit der Errichtung von Werbeträgern.

9 Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe in seinem Ablehnungsbescheid nicht nur die Verkehrsgefährdung, sondern darüber hinaus auch die fehlende sanierungsrechtliche Genehmigung der Gemeinde nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB und damit einen Grund angeführt, der zur Spezialmaterie des besonderen Städtebaurechts gehöre (Schriftsatz vom 9. Juni 2026, S. 2). Hierbei handelt es sich nicht um einen Punkt, der eigene sanierungsrechtliche Fragen aufwirft, sondern der im Kern ebenfalls das Problem der Verkehrsgefährdung betrifft. In seinem Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2023 (S. 3) führte der Beklagte insoweit aus, das Vorhaben widerspreche deshalb dem sanierungsrechtlichen Rahmenplan und damit den Zielen der Sanierung im Sinne des § 145 Abs. 2 BauGB, weil ihm aufgrund der oben angeführten Konflikte mit dem Straßenverkehrsrecht öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Diese Begründung zielt auch im Rahmen des Sanierungsrechts ausschließlich auf den Hinderungsgrund der Verkehrsgefährdung und damit eine Materie, die die Klägerin ohne anwaltlichen Beistand bewältigen kann. Insofern sind die von der Klägerin angeführten Entscheidungen, in denen die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für notwendig erachtet wurde, nicht vergleichbar.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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