projekte
3 L 6/24•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-07-07, 3 L 6/24
3 L 6/24Verwaltungsgericht / 3. Abteilung07.07.2026
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage, welcher Ist-Zustand bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung und der Prüfung des Verschlechterungsverbots nach der WRRL zugrundezulegen ist, wenn eine jahrzehntelang betriebene Stauanlage infolge einer Havarie außer Betrieb genommen wurde und mehr als fünf Jahre nach der Außerbetriebnahme über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Sanierung und Rekonstruktion der Anlage zu entscheiden ist. Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 7. Juni 2023, 9 A 134/20 MD, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-07-07
Aktenzeichen: 3 L 6/24
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0707.3L6.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 BNatSchG, § 23 Abs 2 NatSchG ST, Art 6 Abs 2 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 4 S 1 Buchst a Nr i EGRL 60/2000 ... mehr
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage, welcher Ist-Zustand bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung und der Prüfung des Verschlechterungsverbots nach der WRRL zugrundezulegen ist, wenn eine jahrzehntelang betriebene Stauanlage infolge einer Havarie außer Betrieb genommen wurde und mehr als fünf Jahre nach der Außerbetriebnahme über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Sanierung und Rekonstruktion der Anlage zu entscheiden ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 7. Juni 2023, 9 A 134/20 MD, Urteil
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Ist Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL), zuletzt geändert durch Art. 1 der Richtlinie 2025/1237/EU vom 17. Juni 2025, dahin auszulegen, dass im Rahmen der Entscheidung über die Erlaubnis eines Projekts zum Anstau eines Oberflächengewässers durch die Sanierung und Rekonstruktion einer Anlage, die bereits vor der Listung des geschützten Gebiets errichtet und jahrzehntelang betrieben wurde, aber im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung infolge einer Havarie vor mehr als fünf Jahren nicht mehr funktionstüchtig und außer Betrieb genommen war, eine Prüfung der Verträglichkeit mit dem geschützten Gebiet nicht erforderlich ist, wenn die Eingangsbeurteilung der Verträglichkeit ergibt, dass sich der Zustand des nach der Richtlinie geschützten Gebiets durch das Projekt bezogen auf den Zeitpunkt vor der Außerbetriebnahme der früheren Anlage im Vergleich zum prognostizierten Zustand bei der Realisierung des Projekts nicht verschlechtert, aber nicht auszuschließen ist, dass sich der Zustand des geschützten Gebiets durch das Projekt bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung des Projekts im Vergleich zum prognostizierten Zustand bei der Realisierung des Projekts verschlechtert?
b) Falls die Frage 1a)zu verneinen ist: Sind Art. 6 Abs. 2 und 3 der FFH-RL und der Grundsatz der Wahrung der Effektivität des Unionsrechts („effet utile“) dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, auf einen nach nationalem Recht zulässigen Antrag auf Rücknahme einer bestandskräftigen Erlaubnis eines Projekts, das bereits seit mehreren Jahren verwirklicht ist, sicherzustellen, dass eine bislang unterbliebene, aber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung des Projekts gebotene Prüfung der Verträglichkeit des zugelassenen Projekts mit den Erhaltungszielen des geschützten Gebiets nachträglich durchgeführt wird?
a) Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. i) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, (Wasserrahmenrichtlinie-WRRL-), zuletzt geändert durch Art.1 der Richtlinie 2014/101/EUvom 30. Oktober 2014,dahin auszulegen, dass eine Prüfung des Verschlechterungsverbots im Sinne einer dokumentierten Prognose der Auswirkungen der Anlage auf das Gewässer im Rahmen der Entscheidung über die Erlaubnis des Anstaus eines Oberflächengewässers durch die Sanierung oder Rekonstruktion einer im Zeitpunkt der Entscheidung nach jahrzehntelangem Betrieb infolge einer Havarie nicht mehr funktionstüchtigen und mehr als fünf Jahre außer Betrieb genommenen Stauanlage entbehrlich ist, wenn anzunehmen ist, dass sich der Zustand des Gewässers bezogen auf den Zeitpunkt vor der Außerbetriebnahme der früheren Anlage im Vergleich zum dem prognostizierten Zustand des Gewässers beider Realisierung des Projekts nicht verschlechtert, aber nicht geprüft wurde, ob sich der Zustand des Gewässers bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubnis des Projekts im Vergleich zum prognostizierten Zustand beider Realisierung des Projekts nicht verschlechtert?
b) Falls die Frage 2a) zu verneinen ist:
Sind Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. i) der WRRL und der Grundsatz der Wahrung der Effektivität des Unionsrechts („effet utile“) dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, auf einen nach nationalem Recht zulässigen Antrag auf Rücknahme einer bestandskräftigen Entscheidung über die Erlaubnis eines Projekts sicherzustellen, dass eine bislang unterbliebene, aber im Zeitpunkt der Zulassung gebotene Prüfung des Verschlechterungsverbots im Sinne einer dokumentierten Prognose der Auswirkungen einer Anlage auf das Gewässer nachträglich durchgeführt wird?
I.
1 Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, begehrt die Rücknahme einer dem Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Rekonstruktion bzw. Sanierung eines Wehrs.
2 Der Beigeladene ist Unterhaltungspflichtiger der Bode und Betreiber des Wehrs R. bei Fluss-km 26+400 in L-Stadt.Als Landesbetriebist er Teil der Landesverwaltung und untersteht der Fachaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, wird aber nach kaufmännischen Grundsätzen geführt und verfügt über einen Wirtschaftsplan. Er nimmt die Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes wahr.
3 Das Wehr R.wurde ursprünglich etwa im Jahr 1890 zum Betrieb einer Mühle errichtet. Ob wasserrechtliche Erlaubnisse hierfür erteilt wurden, ist nicht bekannt. Allerdings existieren Bauzeichnungen, die Ende des 19. Jahrhunderts von Baubehörden mit einem Dienstsiegel versehen und in den Aktenbestand aufgenommen wurden. Nachdem der Mühlenbetrieb in den 1950er Jahren eingestellt worden war, wurde das Wehr bis Mitte der 1970er Jahre von einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zur Brauchwasserbereitstellung im Rahmen der Pflanzenproduktion für eine Beregnungsanlage genutzt. Anschließend wurde die Stauhaltung durch die Wasserwirtschaftsdirektion der DDR (OFM Bode),in der Folgezeit durch das Staatliche Amt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt (STAU) und ab 2002 bis zum Herbst 2008 durch den Beigeladenen betrieben. Die Stauung erfolgte in der Weise, dass die Wehrtafeln jährlich im Frühjahr gesetzt und im Herbst gezogen wurden. Dadurch wurde der Wasserstand in den Sommermonaten angehoben. Bei Stauung beträgt der Höhenunterschied zwischen Gewässersohle und Oberkante der Wehrtafeln 2,3 m. Hochwasserschutzfunktionen erfüllte das Wehr nicht.
4 Der Flusslauf der Bode liegt im Bereich des Wehrs sowie in dessen Staubereich gemäß der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) im Natura 2000-Gebiet DE 4133-301
„Bode und Selke im Harzvorland“, das als „naturnahes Gewässersystem mit wertvollen Lebensräumen“ beschrieben ist.Der Schutzzweck für dieses Gebiet umfasst gemäß § 2 Abs.2 Anlage 3.173 N2000-LVO LSA u.a. die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des LRT 3260 (Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion).Das Gebiet wurde im Oktober 2000 als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) vorgeschlagen. Die Bestätigung durch Entscheidung der Kommission erfolgte im Dezember 2004.Der Erhaltungszustand wurde im Jahr 1999 mit „B“ („gut“) bewertet.
5 Aktuell wird der Erhaltungszustand des LRT 3260 im Standardbogen zum FFH-Gebiet und in den Kartierungen -je nach Ausprägung des jeweiligen Abschnitts -mit „C“ („mittel bis schlecht“) bzw. „B“ („gut“) eingestuft. Die Erhaltungsstufe hinsichtlich der Fischarten Rapfen, Groppe und Bachneuenauge wird mit „C“ bewertet. Zum LRT 91F0 (Beurteilung im Jahr 2004) wird die Repräsentativität mit „D“ („nicht signifikant, [‚zufälliges‘, sehr kleinflächiges Vorkommen oder stark degradiert, ohne Relevanz für die Unterschutzstellung des Gebiets]“) bewertet. In den Kartierungen ist das Vorkommen als saumförmiger Hartholzauenwaldrest dicht oberhalb der Wehranlage am rechten Ufer ausgewiesen, der sich auf der linken Uferseite fortsetze. Beide Bestände wurden mit der Kategorie „C“ eingestuft.
6 Im Herbst 2008 wurden bei einer turnusmäßigen Kontrolle erhebliche Schäden des Wehrs festgestellt, die auch die Standsicherheit in Frage stellten. Deshalb wurden die Wehrschützen als „Sofortmaßnahme“ geöffnet, ohne dass hierfür eine Erlaubnis erteilt worden war. Die Wehrschützen blieben auch in der Folgezeit geöffnet.
7 Der Beigeladene beabsichtigte daraufhin zunächst, das Wehr außer Betrieb zu setzen. Mit Schreiben vom 6. März 2009 beantragte er beim Beklagten eine entsprechende Erlaubnis. Nach einem Hinweis des Beklagten auf mögliche Auswirkungen u.a. auf das angrenzende FFH-Gebiet „Bode und Selke im Harzvorland“ ließ die Beigeladene für das Außerbetriebssetzungsvorhaben eine Eingangsbeurteilung der FFH-Verträglichkeit hinsichtlich des FFH-Gebiets DE 4133-301 (FFH-VU)erstellen. In dieser im November 2009 erstellten Beurteilung hieß es, dass die Außerbetriebsetzung des Wehrs im Hinblick auf den Lebensraumtyp und die Erhaltungsziele LRT 3260 zu einer Verbesserung der bisherigen Situationführe. Die Bode könne wieder ihrer natürlichen Dynamik folgen. Der Geschiebestrang bleibe erhalten. Sedimente würden abtransportiert und setzten nicht das für die Fischbrut wichtige Kieslückensystem zu. Mit der Herstellung der ganzjährigenökologischen Durchgängigkeit werde eines der primären Ziele der WRRL zu Erhalt und Entwicklung eines guten ökologischen Zustands erreicht. Die Habitatqualität für die charakteristische Art Barbe werde verbessert, für die Ansiedlung noch fehlender Arten wie Meerforelle und Lachs werde ein günstiger Zustand geschaffen. Laut der Kartieranleitung für Offenlandlebensräume könnten alle Abschnitte oberstrom des Wehrs mit Verlust des Fließgewässercharakters durch Stauhaltungen nicht mehr als Lebensraumtyp eingestuft werden. Der derzeitig vorhandene und im Standarddatenbogen (SDB) mit einer guten Repräsentativität eingestufte und deshalb für das NATURA-2000-Netz landesbedeutsame LRT 3260 würde demnach im Fall einer erneuten Einstauung zerstört bzw. stark beeinträchtigt. Allerdings erfolge im Bereich des LRT 91F0 (Erlen-Eschen-Auenwälder) vermutlich eine Wasserstandabsenkung durch den fehlenden Sommerstau, die zu Vitalitätsstörungen insbesondere der älteren Bäume führen könne. Damit sei langfristig eine Bestandsdynamik auch mit Totholzbildung induziert, die für Hartholzauen auch typisch sei. Eine Verschlechterung des im betroffenen Bereich mit „B“ eingestuften Erhaltungszustands werde nicht erwartet. In
der Prognose könnten allerdings für den LRT 91F0 negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden. Das Vorkommen des LRT 91F0 sei zwar im Hinblick auf die Einstufung der Repräsentativität als nicht signifikant ohne Relevanz für die Unterschutzstellung des Gebiets. Selbst eine Beeinträchtigung hätte somit keinen Einfluss auf die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets. Da aber Beeinträchtigungen in Bezug auf den Lebensraum nicht sicher ausgeschlossen werden könnten, ergebe sich die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung.
8 Daraufhin erwog der Beigeladene, das Wehr zu rekonstruieren bzw. zu sanieren. In der hierzu im Juli 2012 erstellten „Eingangsbeurteilung der FFH-Verträglichkeit nach Art.6 FFH-RL bzw. §34 BNatSchG“ wurden die Auswirkungen der geplanten Maßnahme im Vergleich zur Situation geprüft, die durch den bis 2008 mit 2,3 m Stauhöhe gekennzeichneten sommerlichen Einstau geprägt war. Unter der Voraussetzung, dass das bis 2008 vollzogene und gegenwärtig ausgesetzte Einstauregime als Bezugsgröße verwendet werde, bestehe - so die Beurteilung -keine Notwendigkeit, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Hinsichtlich des LRT 3260 ergebe sich durch die geplante Maßnahme eine Verbesserung. Durch die Verringerung der Einstauhöhe auf 1,8 m herrschten in einem ca. 0,65 km langen Abschnitt nunmehr nicht durch Stauhaltung überprägte Fließverhältnisse. Der geplante Bau einer Fischaufstiegs-und Abstiegsanlage (FAA) gewährleiste die ganzjährige ökologische Durchlässigkeit der bisher unterbrochenen Flussabschnitte. Weiterhin ließ der Beigeladene ebenfalls im Juli 2012 eine „Ökologische Risikoeinschätzung“ erstellen, in der als Ist-Zustanddas „bisherige Einstauregime“ mit einer Einstauhöhe von 2,3m in den Sommermonaten angenommen wurde. In der „Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls“ nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung wurde ebenfalls davon ausgegangen, dass die Auswirkungen des Vorhabens anhand des Zustands vor der Außerbetriebnahme zu prüfen seien. So wurde bei den „Auswirkungen auf Flora und Fauna“ ausgeführt, dass durch die Verringerung der Einstauhöhe von 2,3 m auf 1,8 m der eingestaute und dadurch seines Fließgewässercharakters beraubte Bodeabschnitt um ca. 750m verkürzt werde und die FAA die Barrierewirkung des im Sommer eingestauten Wehrs aufhebe. Dies sei eine sehr große Verbesserung der Habitatqualität der Bode. Dadurch werde ein Ziel der WRRL umgesetzt.
9 Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 an den Beklagten nahm der Beigeladene den Antrag auf Außerbetriebsetzung des Wehrs zurück. Mit weiterem Schreiben vom 22.August 2012 beantragte er unter Vorlage der oben beschriebenen Beurteilungen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Aufstau der Bode am Wehr R.verbunden mit einem Umbau bzw. einer Sanierung des vorhandenen Wehrs. Geplant war im Vergleich zur früheren Einstauung eine Verringerung der Einstauhöhe von 2,3 m auf 1,8 m und die Errichtung einer FAA.Eine dokumentierte Prüfung, ob es vorhabenbedingt zu einer Beeinträchtigung des Zustands bzw. Potentials von Qualitätskomponenten eines Oberflächen-oder Grundwasserkörpers kommt, enthielten die Antragsunterlagen nicht.
10 Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 30. August 2013 die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Bode. Die Erlaubnis wurde mit Nebenbestimmungen zum Nachweis der ökologischen Durchgängigkeit und der Eignung des Fischweges sowie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der FAA durch Treibgutberäumung versehen.Die Erlaubnis vom 30. August 2013 wurde nicht innerhalb der Klagefrist angefochten.
11 Im Rahmen der anschließenden Bauarbeiten wurde festgestellt, dass aufgrund der Marodität der alten Pfeiler die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet werden konnte. Das Wehr wurde daher im Jahr 2014 vollständig abgerissen und neu erbaut. Im Jahr 2015 wurden die Wehrtafeln erstmalig wieder gesetzt.
12 Mit Schreiben vom 22. November 2019 beantragte der Kläger beim Beklagtenu.a., die wasserrechtliche Erlaubnis vom 30.August 2013 zurückzunehmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Anstau zu einer Verschlechterung der von den Erhaltungstypen des betroffenen FFH-Gebiets erfassten Lebensraumtypen und Arten führe. Durch den Neubau des Wehrs und den Anstau der Bode sei es aufgrund der Aufhebung der Fließgewässerdynamik zu einer unmittelbaren Zerstörung eines mehrere hundert Meter langen Abschnitts des LRT 3260 gekommen. Die der Erlaubniszugrundeliegende FFH-Vorprüfung sei fehlerhaft gewesen, weil richtigerweise als Ist-Zustand der Zustand vor der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis hätte herangezogen werden müssen, und nicht der Zustand, der vor der Außerbetriebsetzung des Wehrs im Jahr 2008 bestanden habe.
13 Mit Bescheid vom 24. März 2020 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass dem Kläger die Antragsbefugnis fehle.
14 Am 4. Mai 2020 hat der Kläger Klage erhoben und u.a. beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die wasserrechtliche Erlaubnis vom 30. August 2013 zurückzunehmen, hilfsweise, seinen Antrag auf Rücknahme der Erlaubnis neu zu bescheiden.
15 Nachdem das Verwaltungsgericht den Beklagten darauf hingewiesen hatte, dass seines Erachtens die Antragsbefugnis des Klägers bestehe, hat der Beklagte mit Bescheid vom 14.Dezember 2022 den Bescheid vom 24. März 2020 aufgehoben und die zwischenzeitlich neu gefassten, aber vorrangig weiterhin auf die Rücknahme bzw. den Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis gerichteten Anträge des Klägersabgelehnt. Dabei hat der Beklagte weiterhin die Auffassung vertreten, dass Bezugspunkt für die FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht der freie Durchfluss in den Jahren 2012/2013sei, da dieser Durchfluss einen nicht behördlich genehmigten Zustand darstelle, sondern der Zustand „vorhandenes Wehr“. Nach diesem Maßstab sei eine ökologische Verbesserung eingetreten.
16 Der Kläger hat den geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und seinen Klageantrag angepasst.Er hat die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass es unzulässig gewesen sei, bei der Prüfung des Ist-Zustands auf den Zeitpunkt des letztmaligen Setzens der Wehrtafeln im Jahr 2008 abzustellen, da mit einem „Altrecht“ erlaubter Zustand nicht bestanden habe und der Ist-Zustand im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung von der fünfjährigen Öffnung des Wehrs geprägt gewesen sei. Unter Berufung auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten eines Sachverständigen für Gewässerschutz hat er vorgetragen, dass sich der Gewässerzustand der Bode und insbesondere der Erhaltungszustand des LRT 3260 durch den im Jahr 2015 erfolgten Anstau erheblich verschlechtert habe.Unabhängig davon habe ein wirksames Staurecht im Jahr 2013 nicht bestanden. Das Rücknahmeermessen werde durch EU-Vorgaben zur Wahrung der Effektivität des Unionsrechts determiniert.
17 Mit Urteil vom 7. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 30. August 2013sei nicht rechtswidrig. Die FFH-Vorprüfung sei nicht deshalb fehlerhaft, weil als maßgeblicher Ist-Zustand das bis zum Jahr 2008 vollzogene und im Zeitpunkt der Prüfung ausgesetzte Einstauregime herangezogen worden sei.Angesichts der bereits im Jahr 2000 erfolgten Ausweisung des FFH-Gebiets 4133-301 sei dem Landesgesetz-und -verordnungsgeber, auf dessen Expertise sowohl der Bundes-als auch Unionsgesetzgeber zurückgreife (Art.4 Abs.1 FFH-RL), bewusstgewesen, dass dieses Gebiet insbesondere im Hinblick auf den LRT 3260 durch das vorhandene Einstauregime geprägt gewesen sei. Für die Beurteilung der FFH-Verträglichkeit scheide der Gewässerzustand zwischen 2008 und 2013 aus. Während das Wehr vor der Notöffnung im Jahr 2008 unter staatlicher Kontrolle gestanden habe, sei die Außerbetriebsetzung des Wehrs nicht genehmigt worden. Für den -zugunsten des Klägers unterstellten -Fall, dass die Erlaubnis vom 30. August 2013 rechtswidrig sei, scheide ein Anspruch auf Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis aus. Die Rücknahme stehe im Ermessen der Behörde. Das Ermessen sei nicht unionsrechtlich determiniert. Vor dem Hintergrund, dass die unionsrechtlichen Vorgaben bereits in nationales Recht umgesetzt worden seien, das Unionsrecht insoweit keine (weiteren) Regelungen enthalte, die die Durchsetzung der FFH-RL und der WRRL zwingend vorsähen, und zudem kein konkreter Unions(rechts)akt im Einzelfall durchgesetzt werden müsse, sei nicht anzunehmen, dass besondere unionsrechtlichen Interessen eine Ermessensreduktion geböten. Die Aufrechterhaltung der Bestandskraft der wasserrechtlichen Erlaubnis führe nicht dazu, dass die unionsrechtlichen Regelungen nicht mehr in effektiver Weise angewandt werden können. Im Erlaubnisverfahren habe eine Prüfung der Auswirkungen der Sanierung des Wehrs insbesondere im Hinblick auf FFH-Recht und demnach zu umweltrechtlich relevanten Belangen stattgefunden, die auch unter Berücksichtigung der veränderten Fließdynamik der Bode vorgenommen worden sei. Das verbleibende Defizit sei nicht von einem solchen Gewicht, dass es unionsrechtlich untragbar erscheine.
18 Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2023 zugelassen, u.a. soweit die Klage darauf gerichtet ist, den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis neu zu bescheiden.
II.
19 Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art.267 AEUV ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zu den in der Beschlussformel formulierten Fragen einzuholen.
20 Den rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden folgende Vorschriften des nationalen Rechts:
Das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) lautet in der für die Entscheidung maßgeblichen Fassung:
§ 23
„Natura 2000“
(2) Die obere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete und die nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete festzulegen und die zu schützenden Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier-und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten lebenden Vogelarten zu bestimmen. Die Ermächtigung umfasst außerdem die Festlegung der Schutz-und Erhaltungsziele, der erforderlichen Erhaltungs-und Wiederherstellungsmaßnahmen sowie geeignete Gebote und auf den jeweiligen Schutzzweck ausgerichtete Verbote. Ergänzend können Bestimmungen zu Bewirtschaftungsplänen, Auflagen und Anordnungen durch Verwaltungsakt erlassen werden. Bei der Schutzgebietsausweisung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um Natura 2000-Gebiete handelt.[…]
Die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura -2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt(N2000-LVO LSA) vom 20. Dezember 2018 lautet:
Kapitel 1
Schutzgegenstand, Schutzzweck, Lage und Grenzen
§ 5 Schutzzweck für die FFH-Gebiete
(1) Der Schutzzweck umfasst die durch diese Verordnung festgelegten Schutz-und Erhaltungsziele gemäß § 23 Absatz 2 NatSchG LSA.
(2) Der Schutzzweck umfasst die Gewährleistung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 und die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
der LRT gemäß Anhang I FFH-RL einschließlich ihrer charakteristischen Tier-und Pflanzenarten als maßgebliche Bestandteile der besonderen Schutzgebiete, einschließlich der mit ihnen räumlich und funktional verknüpften und für die Erhaltung der ökologischen Funktionalität bedeutsamen Lebensräume im jeweiligen besonderen Schutzgebiet,
[…]
(3) Die LRT und Arten sowie deren ökologische Erfordernisse und erforderliche Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand sind in § 1 der Anlage Nr. 2 gelistet.
(4) In § 2 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage sind die maßgeblichen Bestandteile des jeweiligen besonderen Schutzgebietes gelistet; darüber hinaus werden jeweils ergänzende Festlegungen zum gebietsbezogenen Schutzzweck getroffen.
Anlage Nr. 3.173
Gebietsbezogene Anlage für das FFH Gebiet „Bode und Selke im Harzvorland“ (EU-Code: DE 4133-301, Landescode: FFH0172)
§ 2
Gebietsbezogener Schutzzweck
Der Schutzzweck des Gebietes umfasst ergänzend zu Kapitel 1 § 5 dieser Verordnung:
(1) die Erhaltung des gewässergeprägten Gebiets mit seinen gebietstypischen Lebensräumen, insbesondere der naturnahen Fließgewässerabschnitte der Selke und Bode einschließlich der Gewässer-und Ufervegetation, der angrenzenden mesophilen Grünländer sowie der gewässerbegleitenden, wertvollenHart-und Weichholzauenwälder,
(2) die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere folgender Schutzgüter als maßgebliche Gebietsbestandteile: 1. LRT gemäß Anhang I FFH-RL:
Prioritäre LRT: 91E0* Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Weitere LRT: 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion, 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis),
einschließlich ihrer jeweiligen charakteristischen Arten, hier insbesondere Äsche (Thymallus thymallus) und Edelkrebs (Astacus astacus); konkrete Ausprägungen und Erhaltungszustände der LRT des Gebietes sind hierbei zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes, das gemäß §1 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) anwendbar ist, lautet in der maßgeblichen Fassung:
§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lautet:
§ 113
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) lautet in der maßgeblichen Fassung:
§ 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -BNatSchG) lautet in der maßgeblichen Fassung:
§ 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSAa.F.) lautet in der Fassung vom 24. August 1992 (GVBl. LSA 1992, S. 652):
§35 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(2) Die Wasserbuchbehörde hat die Inhaber derjenigen alten Rechte und alten Befugnisse, die nicht in ein nach bisherigem Wasserrecht vorgeschriebenes Wasserbuch eingetragen oder sonst bekannt sind, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich aufzufordern, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekannt geworden noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründenerloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung.
III.
21 Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof.
22 Zur Frage1:
23 1.Die Vorlagefrage 1a befasst sich mit dem Prüfungsmaßstab des Art.6 Abs.3
Satz1 FFH-RL. Es geht es darum, ob bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei (Stau-)anlagen, die bereits vor der Gebietslistung langjährig betrieben wurden, und nach einer Havarie und einer mehrjährigen Außerbetriebnahme saniert oder rekonstruiert werden sollen, als Ist-Zustand auf den Zeitpunkt der Außerbetriebnahme der Anlage oder auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung des Projekts abzustellen ist.
24 a) Der Erfolg der Klage hängt von der Beantwortung der Vorlagefrage ab. Die vom Kläger mit seinem Hauptantragbegehrte Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30. August 2013 setzt gemäß der nach sachsen-anhaltischem Landesrecht anwendbaren Regelung des §48 Abs. 1 Satz 1VwVfG voraus, dass die Erlaubnis im (maßgeblichen)Zeitpunkt ihrer Erteilung rechtswidrig war. Ginge man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass in der angesprochenen Fallgruppe Ansatzpunkt für die Prüfung der erheblichen Beeinträchtigung eines geschützten Gebiets der Zustand des Gebiets vor der Außerbetriebnahme der früheren Anlage ist, würde sich die Erlaubnis als rechtmäßig erweisen. Andernfalls wäre die Erlaubnis zur Überzeugung des Senats rechtswidrig, weil das Vorhaben Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften mangels ordnungsgemäßer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erfüllt hätte (§12 Abs.1 Nr.2 WHG).
25 aa) Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist in der vorliegenden Fallkonstellation nicht schon deshalb entbehrlich, weil bereits eine Anlage vorhanden war, die (lediglich) rekonstruiert bzw. saniert werden sollte. Die Prüfung ist nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Fortführung einer bereits genehmigten Tätigkeit entbehrlich.
26 Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der vorliegenden Sanierung und Rekonstruktion um ein Projekt i.S. des Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL handelt. Der Umstand, dass die frühere Stauanlage möglicherweise als genehmigt zu gelten hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Gerichtshof geht davon aus, dass ein Projekt auch dann vorliegt, wenn Tätigkeiten durchgeführt werden, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist nach nationalem Recht endgültig genehmigt wurden, aber zu weiteren erheblichen Beeinträchtigungen des geschützten Gebiets führen können(Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2010 -C-226/08 [ECLI:EU:C:2010:10] -Rn.41 ff.).
27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 10. November 2022 -C-278/21 [ECLI:EU:C:2022:864] -Rn. 35 m.w.N.) liegt allerdings nur dann ein neues Projekt vor, das gemäß Art.6 Abs.3 Satz1 der FFH-RL einer Prüfung zu unterziehen ist, wenn zwischen der genehmigten und der fortgeführten Tätigkeit keine Kontinuität und Identität besteht, insbesondere was die Art dieser Tätigkeiten sowie die Orte und Umstände ihrer Ausführung betrifft.Eine Kontinuität und Identität einer genehmigten Tätigkeit, die in diesem Sinne eine FFH-Verträglichkeitsprüfung entbehrlich machen würde, hält der Senat nicht für gegeben.
28 Dabei kann offen bleiben, ob der frühere Betrieb der Stauanlage als „genehmigt“ anzusehen ist. Ob eine wasserrechtliche Erlaubnis oder anderweitige Genehmigung für den Staubetrieb erteilt wurden, ist nicht bekannt.Allerdings wurde die Anlage bis zur Havarie im Jahr 2008 nicht nur staatlich geduldet, sondern sogar von staatlichen Institutionen betrieben. Geht man davon aus, dass ein Wasserrecht zum Anstau der Bode -ursprünglich für den Betrieb der Mühle ab dem Jahr 1890 - seinerzeit wirksam begründet wurde, ist es denkbar, dass von einem „Bekanntwerden“
des Altrechts gemäß § 35 Abs. 2 WG LSA a.F. gegenüber dem seinerzeit zuständigen Staatlichen Amt für Umweltschutz (STAU) - das damals auch Betreiber der Anlage war -auszugehen ist, mit der Folge, dass das Altrecht nicht erloschen ist.Al-lerdings könnte sich eine FFH-Prüfung auch im Fall der Fortführung einer genehmigten Tätigkeit als notwendig erweisen, wenn das Ausgangsprojekt noch nicht Gegenstand einer richtlinienkonformen Prüfung war. Eine solche Prüfung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 10. November 2022 -C-278/21 [E-CLI:EU:C:2022:864] -) erforderlich, wenn die der Ausgangsgenehmigung vorangegangene FFH-Prüfung unzureichend war und diese Genehmigung den Weiterbetrieb von einer durch das innerstaatliche Recht vorgesehenen erneuten Genehmigung abhängig macht. Die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung hält der Senat allerdings für fraglich, weil es in es der vorliegenden Fallgruppe -anders als in dem vom Gerichtshof entschiedenen Fall -um ein mögliches Altrecht geht, das aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der FFH-RL und vor der Gebietslistung stammt, also aus einer Zeit, bevor eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für die Anlagevorgeschrieben war.
29 Auf die Frage der Existenz eines Altrechts kommt es nach Auffassung des Senats jedoch nicht an. Denn unabhängig davon hält der Senat eine Kontinuität und Identität der Tätigkeit, die eine FFH-Prüfung entbehrlich machen würde, nicht für gegeben. Die fragliche Tätigkeit -hier: der Staubetrieb durch die Wehranlage -war im Zeitpunkt der Zustimmung zu dem Projekt durch die wasserrechtliche Erlaubnis bereits seit mehreren Jahren unterbrochen. Soweit ersichtlich, ergeben sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Vorgaben dazu, bei welcher Dauer einer Unterbrechung der Tätigkeit (noch) von einer Kontinuität in zeitlicher Hinsicht auszugehen ist. Der Senat geht im Hinblick auf den Schutzzweck der FFH-RL davon aus, dass eine Kontinuität nach einer mehrjährigen Unterbrechung grundsätzlich jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn nicht auszuschließen ist, dass zwischenzeitlich Änderungen eingetreten sind, die sich auf die Beurteilung der FFH-Verträglichkeit auswirken können. Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen (näher dazu unten, Abschnitt bb). Dem Umstand, dass der Funktionsverlust der Anlage auf einer vom Beigeladenen als Betreiber unvorhergesehenen Havarie beruhte, kommt nach Auffassung des Senats keine entscheidende Bedeutung für eine Kontinuität der Tätigkeit zu, da angesichts des Ausmaßes der Schäden keine Möglichkeitbestand, die Anlage mit nur unwesentlichem Reparaturaufwand weiter zu betreiben. Der Beigeladene stand vor der Alternative, die Anlage entweder dauerhaft außer Betrieb zu setzen oder sie zu sanieren bzw. zu rekonstruieren. Ursprünglich hatte er sich für die Außerbetriebnahme entschieden und sogar eine Erlaubnis hierfür beantragt. Der Senat geht auch nicht von einer Identität der Tätigkeit aus. Es ging um eine grundlegende Sanierung bzw. Rekonstruktion einer nicht mehr funktionstüchtigen Anlage, auch wenn seinerzeit noch nicht feststand, dass ein vollständiger Abriss und ein Neubau erforderlich sein würden. Die genehmigte Anlage unterscheidet sich in technisch-funktioneller Hinsicht von der bisherigen Anlage. Insbesondere wurden die Einstauhöhen geändert und eine FAA eingebaut. Ginge man demgegenüber davon aus, dass selbst bei einer grundlegenden Sanierung oder Rekonstruktion noch eine Identität im vorstehenden Sinne vorliegen kann, könnte man zwar erwägen, deshalb von einer Fortsetzung der Tätigkeit auszugehen, weil sich - wie der Beklagte meint -die technischen Änderungen im Vergleich zur ursprünglichen Anlage nur positiv auf den Erhaltungszustand des FFH-Gebiets auswirken können. Der Schutzzweck der FFH-RL spricht aber -wie ausgeführt -gerade gegen die Entbehrlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, da nicht auszuschließen ist, dass es in der Zeit nach der Außerbetriebnahme der Stauanlage zu Änderungen des Erhaltungszustands des geschützten Gebiets gekommen ist.
30 bb) Ist demnach davon auszugehen, dass das Vorhaben als (neues) Projekt in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL fällt, wäre die erforderliche Verträglichkeitsprüfung nicht erfolgt, wenn für die Beurteilung des Ist-Zustandsauf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung des Projekts abzustellen wäre. Die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung wäre in der Eingangsprüfung -ausgehend von dem fehlerhaften Ansatz -ohne plausible Begründung verneint worden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
31 Projekte können ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen, die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden (Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2004 -C-127/02 [ECLI:EU:C:2004:482] -Rn. 48). Die Genehmigung eines Plans oder Projekts im Sinne von Art.6 Abs.3 der FFH-Richtlinie darf nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständigen Behörden nach Ermittlung sämtlicher Gesichtspunkte des betreffenden Plans oder Projekts, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können, und unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht dauerhaft nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt(Urteil des Gerichtshofs vom 11.April 2013-C-258/11[E-CLI:EU:C:2013:220] -Rn.40). Für die Prüfung der Verträglichkeit maßgeblich ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art.1 Buchst. e und i FFH-RL. Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben; ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht dabei davon aus, dass Anknüpfungspunkt der Erhaltungszustand ist, der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung des Projekts besteht (Ist-Zustand). Für die Beurteilung, ob sich ein Projekt nachteilig auf das geschützte Gebiet auswirkt, ist dementsprechend der Ist-Zustand des betreffenden Gebiets mit dem Zustand bei Verwirklichung des Projekts zu vergleichen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 -9 A 13.18 [E-CLI:DE:BVerwG:2019:110719U9A13.18.0] -Rn. 91).
32 Im vorliegenden Fall wurden in der Eingangsbeurteilung der FFH-Verträglichkeit des Projekts die Auswirkungen der geplanten Maßnahme im Vergleich zur Situation geprüft, die durch den bis 2008 mit 2,3 m Stauhöhe gekennzeichneten sommerlichen Einstau geprägt war. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde ausdrücklich nur unter der Voraussetzung für nicht notwendig gehalten, dass das bis 2008 vollzogene und gegenwärtig ausgesetzte Einstauregime als Bezugsgröße verwendet werde. Ginge man demgegenüber davon aus, dass als Ist-Zustand der Erhaltungszustand im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis -also der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Jahr 2013 -anzusetzen ist, wäre die Beurteilung fehlerhaft, weil ihr ein falscher Bezugspunkt zugrundeläge.
33 In diesem Fall läge zur Überzeugung des Senats eine Verletzung des Art. 6 Abs.3 der FFH-RL vor. Die Prüfung nach Art. 6 Abs.3 der Habitatrichtlinie darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2016 -C-399/14 [E-CLI:EU:C:2016:10] -Rn.50). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt Art.6 Abs.3 der FFH-RL zwar nicht, dass eine Vorprüfung formalisiert durchgeführt wird, sondern regelt nur die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung ist demnach nicht fehlerhaft, wenn eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann(BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 -9 A 12.10[ECLI:DE:BVerwG:2011:140711U9A12.10.0]-Rn.89).Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine vertiefte Prüfung sieht der Senat, wenn der Prüfungsansatz für den Ist-Zustand fehlerhaft gewesen sein sollte, aber nicht als erfüllt an. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Zustand des LRT 3260 in der Zeit der mehr als fünfjährigen Außerbetriebnahme der Anlage verändert hat und deshalb die Beurteilung der Auswirkungen des Projekts anders ausgefallen wäre, wenn der Ist-Zustand anhand des Zustands in der Zeit der Erlaubniserteilungermittelt worden wäre. Noch in der FFH-Vorprüfung 2009 zur seinerzeit beantragten Außerbetriebnahme der Stauanlage wurde ausgeführt, dass der vorhandene und im Standarddatenbogen mit einer guten Repräsentativität eingestufte und deshalb für das NATURA-2000-Netz landesbedeutsame LRT 3260 im Fall einer erneuten Einstauung zerstört bzw. stark beeinträchtigt würde. Dagegen würde eine Außerbetriebsetzung der Wehranlage im Hinblick auf den Lebensraumtyp und die Erhaltungsziele LRT 3260 zu einer Verbesserung der bisherigen Situation führen. Die Bode könne wieder ihrer natürlichen Dynamik folgen. Der Geschiebestrang bleibe erhalten. Sedimente würden abtransportiert und setzten nicht das für die Fischbrut wichtige Kieslückensystem zu.
34 Der Kläger geht unter Vorlage fachlicher Stellungnahmen aus, dass unter Zugrundelegung des Ist-Zustands im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung ein erheblicher Flächenverlust des LRT 3260 festzustellen wäre. Die Kartierung als LRT 3260 setze die Fließgewässereigenschaft voraus. Abschnitte im Rückstaubereich einer Stauanlage seien daher nicht als LRT 3260 zu kartieren. Durch die Wehröffnung sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Fließgewässereigenschaft der Bode auch oberstrom wiederhergestellt worden; hiervon sei auch der LRT 3260 erfasst. Durch das Projekt sei daher ein Funktionsverlust der betroffenen Fläche von mehr als 50.000m2zu verzeichnen.Der Beklagte und der Beigeladene bestreiten diese Annahmen. Sie gehen davon aus, dass ein LRT 3260 auch oberhalb von Stauanlagen vorliegen könne und beziehen sich darauf, dass das Landesamt für Umweltschutz (LAU) den Erhaltungszustand des LRT 3260 im Jahr 2017 -zwei Jahre nach Wiederaufnahme der Anstauung - mit „B-Gut“ dokumentiert habe.
35 Nach Auffassung des Senats ist es jedoch unerheblich, ob der Bereich oberstrom der Stauanlage vor der Öffnung des Wehrs als LRT 3260 einzustufen war. Selbst wenn man hiervon ausgeht, hat sich der Zustand des LRT 3260 in der Zeit der Wehröffnung mit gewisser Wahrscheinlichkeit positiv verändert. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands des LRT 3260 durch die Wiederaufnahme der Stauhaltung nach der Wehröffnung in der Zeit von 2008 bis 2013 hält auch der Beigeladene für nicht ausgeschlossen. Soweit der Beigeladene mögliche Beeinträchtigungen in Bezug auf den Erhaltungszustand des LRT 3260 als nicht erheblich ansieht, liegt dieser Erwägung nach Ansicht des Senats ein Maßstab zugrunde, der mit den Anforderungen des Art.6 Abs.3 der FFH-RL nicht in Einklang steht. Der Beigeladene räumt ein, dass sich eine Öffnung positiv auf das Gewässer auswirke und eine Verbesserung innerhalb des vorhandenen Erhaltungszustands erreicht werden könne. Diese positive Wirkung habe allerdings nicht zu einer Aufwertung des Erhaltungszustands von „B“ zu „A“ führen können, weil die Defizite im Hinblick auf Morphologie und Naturnähe weitere Maßnahmen zur Renaturierung erforderten.
36 Damit spricht der Beigeladene die Kategorien nach dem im September 2001 von der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz als „Mindestanstandsforderungen für die Erfassung und Bewertung von Lebensräumen und Arten sowie die Überwachung“ beschlossenen sog. ABC-Bewertungsschema an, die in der Bundesrepublik Deutschland als einheitlicher Standard zur Bewertung des Erhaltungszustands von Lebensraumtypen und FFH-Arten dienen. Darin werden Lebensräume in die Kategorien „A -Hervorragend“, „B -Gut“ und „C -Mittel bis schlecht“ eingestuft. Der Senat ist indes nicht der Auffassung, dass eine FFH-Prüfung bereits dann entbehrlich ist, wenn es zwar möglich ist, dass das fragliche Projekt zu einer Beeinträchtigung innerhalb eines Erhaltungszustands führt, jedoch ein Wechsel in eine niedrigere Kategorie des Erhaltungszustands nach einem in der Verwaltung eines Mitgliedsstaats allgemein angewandten Schema nicht zu erwarten ist. Das Erfordernis einer FFH-Prüfung nach Art.6 Abs.3 der FFH-RL knüpft an diese Kategorien und die Gefahr eines Kategorienwechsels nicht an.Mit dem Bundesverwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass grundsätzlich jeder über eine Bagatellgrenze hinausgehende Flächenverlust erheblich ist (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 -9 C 3.16 ECLI:DE:BVerwG:2016:150716U9C3.16.0] -Rn.40), und zwar auch dann, wenn kein „Abrutschen“ in eine niedrigere Kategorie des Erhaltungszustands droht.
Da die Größe des möglichen Flächenverlusts nicht ermittelt wurde, sieht der Senat keinen Grund für die Annahme, dass der Flächenverlust eine -wie auch immer zu bemessende -Bagatellgrenzegesichert nicht überschreitet.
37 cc) Ginge man davon aus, dass die wasserrechtliche Erlaubnis im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 VwVfG maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Erteilung mangels ordnungsgemäßer FFH-Verträglichkeitsprüfung rechtswidrig war, wäre die Klage auf Neubescheidung des Antrags auf Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubniserfolgreich. Die Entscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsakts steht gemäß § 48 Abs. 1 Satz1 VwVfG im Ermessen der Behörde. Ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft, hat der Kläger gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf Neubescheidungs eines Rücknahmeantrags, sofern er -wovon der Senat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung ausgegangen ist -keinenAnspruch unmittelbar auf Verpflichtung zur Rücknahme des Verwaltungsakts hat. Ein Ermessensfehler läge hier vor. Der Beklagte hat zwar -obwohl er von der Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis ausgegangen ist -Ermessenserwägungen getroffen. Diese hält der Senat jedoch für fehlerhaft, weil der Beklagte bei der Abwägung Gesichtspunktendes Vertrauensschutzes zugunsten des Erlaubnisinhabers ein zu hohes Gewicht beigemessen hat. Denn Erlaubnisinhaber ist der Beigeladene, der die Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes wahrnimmt und Teil der Landesverwaltung ist. Eine Behörde kann sich gegenüber einer anderen Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen (BVerwG, Urteil vom 27. August 2006 -3 C 23.05 -).Im Übrigen würde sich die Ermessensentscheidung als rechtswidrig erweisen, wenn man annähme, dass im Rahmen des Rücknahmeverfahrens aus unionsrechtlichen Gründen sicherzustellen ist, dass die gebotene FFH-Prüfung nachgeholt wird (siehe Vorlagefrage1b).
38 b) Die Frage 1a ist auch klärungsbedürftig. Der Gerichtshof hat sich -soweit ersichtlich - noch nicht damit befasst, welcher Maßstab im Hinblick auf den Ist-Zustand bei FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß Art.6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL gilt, wenn es sich bei dem fraglichen Projekt oder Plan um die Sanierung oder Rekonstruktion einer bereits vor der Gebietslistung dauerhaft und langjährig betriebenen, aber nach der Gebietsleistung seit mehreren Jahren außer Betrieb genommenen und nicht mehr funktionstüchtigen Anlage handelt.
39 Ausgangspunkt für die Beurteilung der (nachteiligen) Auswirkungen auf das geschützte Gebiet ist zunächst, dass ein Referenzzustand des betreffenden Gebiets als Ist-Zustand mit dem nach Verwirklichung des Projekts zu prognostizierenden Zustand zu vergleichen ist. In der nationalen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass als Ist-Zustand grundsätzlich der Zustand zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung unter Berücksichtigung der Vorbelastungen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 -7 C 27.17 [E-CLI:DE:BVerwG:2019:150519U7C27.17.0]-Rn. 22 und 44; HessVGH, Urteil vom 16. April 2024 -4 A 2622/19 [ECLI:DE:VGHHE:2024:0416.4A2622.19.00] -Rn.112 und 115). Die Auswirkungen bereits umgesetzter Vorhaben oder bisheriger Nutzungen sind nicht in die Summationsprüfung einzustellen, sondern der Vorbelastung zuzuordnen und bei der Ermittlung des Ist-Zustands zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 -7 A 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:090217U7A2.15.0] -Rn. 220; Urteil vom 15. Mai 2019 -7 C 27.17 [E-CLI:DE:BVerwG:2019:150519U7C27.17.0]-Rn.44).Vorbelastungen sind allerdings kein Gesichtspunkt, der den Zeitpunkt für die Ermittlung des Ist-Zustands bestimmt. Sie prägen den Erhaltungszustand des Gebiets ebenso wie die Aufgabe, Einstellung oder Änderung von Nutzungen, so dass grundsätzlich Folgen des Betriebs von Anlagen ebenso zu berücksichtigen sind wie Folgen der Außerbetriebnahme von Anlagen.
40 Geht man davon aus, dass für die Beurteilung des Ist-Zustands im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art.6 Abs.3 Satz1 der FFH-RL grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung des Projekts oder Plans maßgeblich ist, stellt sich die Frage, ob in der vorliegenden Fallgruppe der Zulassung einer Anlage, die nach einer Unterbrechung eine bestehende Anlage ersetzen oder wiederherstellen soll, ausnahmsweise der Zeitraum der Außerbetriebnahme außer Betracht zu lassen und dementsprechend als Ist-Zustand auf den Zeitpunkt vor der Außerbetriebnahme abzustellen ist. Hierfür könnten etwa Gründe der Legalität des Anlagenbetriebs und des Vertrauens-und Bestandsschutzes zugunsten des Anlagebetreibers oder die Prägung des Gebiets durch den jahrzehntelangen Anlagenbetrieb sprechen.
41 Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass an den früheren Betrieb der Anlage vor der Außerbetriebnahme als Ist-Zustandanzuknüpfen sei, weil es sich bei diesem Betrieb - so das Verwaltungsgericht -nicht um einen unerlaubten Zustand gehandelt habe. Wie bereits ausgeführt, spielt die Legalität des Betriebs eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob bei einer Betriebsfortsetzung überhaupt ein neues Projekt vorliegt, das einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Der Senat ist der Auffassung, dass das Bestehen bzw. Fortbestehen einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den Anstau nicht (außerdem) maßgeblich dafür ist, ob der Ist-Zustand eines geschützten Gebiets im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung anhand des bis zur Außerbetriebnahme herrschenden Staubetriebs zu ermitteln ist. Bei einer Rekonstruktion bzw. Sanierung, die nicht einfach als Fortbetrieb der Anlage zu bewerten ist, dürfte die Frage der Vereinbarkeit mit den FFH-Erhaltungszielen durch diese Maßnahme neu aufgeworfen werden mit der Folge, dass eine erneute umfassende FFH-Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, deren Maßstab sich nicht an einem (potentiellen) Fortbetrieb der bisherigen Anlage orientiert. Dabei geht der Senat davon aus, dass unionsrechtlich keine Gründe des Vertrauens-und Bestandsschutzes entgegenstehen.Auch nach nationalem Recht gibt es keinen eigentums-oder wasserrechtlichen Bestandsschutz für den Gewässerbenutzer, so dass selbst die Verlängerung einer alten Gestattung rechtlich eine Neuerteilung darstellt, bei der die Wasserrechtsbehörde in keiner Weise an ihre frühere Entscheidung gebunden ist, sondern eine völlige Neubewertung vornehmen kann. Im Übrigen begründet auch ein Altrecht kein schutzwürdiges Vertrauen, für alle Zukunft erhalten zu bleiben oder dem Inhaber nur im Wege der Enteignung genommen werden zu können. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass sich der Bestand des Altrechts für den Anstau gegenüber der Pflicht zur Einhaltung von FFH-Erhaltungszielen durchsetzen muss. Das gilt insbesondere dann, wenn -wie hier -eine FFH-Prüfung für die Altanlage niemals stattgefunden hat.
42 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten spricht der Umstand, dass das geschützte Gebiet im Zeitpunkt der Gebietslistung durch den Staubetrieb geprägt war, für den Rückgriff auf den Zustand im Zeitpunkt der Außerbetriebnahme der Wehranlage. Der Beklagte ist der Auffassung, dass sich der Verlust des Lebensraums nicht maßgeblich an dem Zustand unmittelbar vor der Ausführung des Vorhabens messen lassen müsse, sondern an den zum Zeitpunkt der Listung bestehenden Flächengrößen und Erhaltungszuständen. Da sich seit der Gebietslistung eingetretene Flächenverluste negativ auf die FFH-Verträglichkeitsfeststellung auswirkten, weil der Orientierungswert für Flächenverluste nicht überschritten werden dürfe, müssten sich umgekehrt seit der Gebietslistung eingetretene Verbesserungen (z.B. Neuschaffung von LRT-Flächen) positiv auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung auswirken. Auch wenn durch die Wehröffnung Flächen des LRT 3260 abgewertet oder beseitigt worden sein sollten, trete gemessen an dem Zeitpunkt der Gebietsfestsetzung kein Flächenverlust, sondern durch die verringerte Einstauhöhe ein Zugewinn an Fläche ein.
43 Der Senat hat Zweifel, ob diesen Erwägungen zu folgen ist. Die Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf das betreffende Gebiet hat sich an den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu bestimmen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 2018 -C-461/17 [ECLI:EU:C:2018:883] -Rn. 36). Die Ausweisung besonderer Schutzgebiete nach der Habitatrichtlinie dient nicht nur zur Wahrung, sondern auch zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (so BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 -7 A 2.15 [E-CLI:DE:BVerwG:2017:090217U7A2.15.0] -Rn.422 unter Bezugnahme auf den 6.Erwägungsgrund der FFH-RL sowie EU-Kommission, Natura 2000 -Gebietsmanagement, S.16 f. und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Gebietsschutz in Vogelschutzgebieten, Urteil vom 13. Dezember 2007 -C-418/04 [E-CLI:EU:C:2007:780] -). Daher geht der Senat davon aus, dass die FFH-RL nicht bloß darauf abzielt, den Zustand des geschützten Gebiets im Zeitpunkt der Gebietslistung als status quo beizubehalten, sondern grundsätzlich auch darauf, Verbesserungen, die seit dem Zustand im Zeitpunkt der Gebietslistung eingetreten sind, zu erhalten. Bei der Prüfung der Verträglichkeit eines Projekts oder Plans mit den Erhaltungszielen dürfte es daher nicht unerheblich sein, ob sich der Erhaltungszustand im Zeitraum zwischen der Gebietslistung und der Entscheidung über die Zulassung des Projekts verbessert hat. Von einer erheblichen Beeinträchtigung eines geschützten Gebiets dürfte daher auch auszugehen sein, wenn sich ein Projekt oder Plan gegenüber einem nach der Gebietslistung verbesserten Zustand negativ auswirkt, selbst wenn die Auswirkungen nicht so weit gehen, dass der Zustand hinter denjenigen im Zeitpunkt der Gebietslistung zurückfällt.
44 Die Erhaltungsziele sind auch im vorliegenden Fall nicht nur auf den Bestand des status quo im Zeitpunkt der Gebietslistung, sondern auch auf die Verbesserung des geschützten Gebiets ausgerichtet. Gemäß § 5 Abs.2 N2000-LVO LSA ist Schutzzweck der FFH-Gebiete die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands. Speziell für das FFH-Gebiet „Bode und Selke im Harzvorland“ (DE 4133-301) regelt §2 Abs.2 der Anlage Nr. 3.173 N2000-LVG LSA als „gebietsbezogenen Schutzzweck“ die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands insbesondere des LRT 3260. Die Einstufung des Erhaltungszustands des LRT 3260 in die Stufe „B“ im Jahr 2017 bedeutet -unabhängig davon, ob die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Richtigkeit dieser Einstufung berechtigt sind -nicht, dass damit ein Zustand erreicht ist, der eine Optimierung ausschließt. Wie bereits ausgeführt, hat der Beigeladene darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des LRT 3260 Defizite in den Bereichen Morphologie und Naturnähevorliegen, die für die Wiederherstellung eines optimalen Zustands weitere Maßnahmen zur Renaturierung erfordern. Der Hinweis des Beklagten darauf, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seien, jede LRT-Einzelfläche, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinde, aufzuwerten, dürfte in diesem Zusammenhang nicht weiterführen. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob der Mitgliedsstaat aktiv handeln muss, um eine Verbesserung des Zustands eines Schutzgebiets zu erreichen, sondern darum, ob der Mitgliedsstaat bei der Zulassung eines konkreten Vorhabens prüfen muss, ob nach der Gebietslistung eingetretene Verbesserungen des Zustands eines Schutzgebiets erhalten bleiben, und ob dieser verbesserte Zustand ggf. zu schützen ist.
45 2. Die Vorlagefrage 1b) wird für den Fall gestellt, dass Frage 1a)zu verneinen ist,
wenn also für die Bewertung des Ist-Zustands in der hier fraglichen Fallgestaltung nicht auf den Zeitpunkt vor der Außerbetriebnahme der Stauanlage, sondern auf den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis abzustellen ist. In diesem Fall würde sich die wasserrechtliche Erlaubnis aufgrund der fehlerhaften FFH-Prüfung als rechtswidrig erweisen, so dass der Beklagte zu verpflichten wäre, über den Antrag auf Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Für diesen Fall stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Rücknahmeverfahrens sicherzustellen ist, dass die unterbliebene, aber -bei Verneinung der Frage 1a)-gebotene FFH-Prüfung nachgeholt wird.
46 a) Die Frage ist -im Fall der Verneinung der Vorlagefrage 1a) -entscheidungserheblich, weil der Senat dem Beklagten im Falle einer Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags auf Rücknahme der dem Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §113 Abs.5 Satz2 VwGO seine Rechtsauffassung mitzuteilen hat.Die gerichtliche Prüfung eines geltend gemachten Bescheidungsanspruchs beschränkt sich nicht auf die Prüfung, ob der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung hat, sondern erstreckt sich auch auf die im Fall der Verpflichtung zur Neubescheidung zu treffende Entscheidung, welche Rechtsauffassung die Behörde bei der erneuten Bescheidung zu beachten hat. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob der Beklagte berechtigt ist, den Antrag auf Rücknahme der Erlaubnis auch dann abzulehnen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Prüfung der Verträglichkeit des zugelassenen Projekts mit den Erhaltungszielen des geschützten Gebiets durchgeführt wird. Der Beklagte ist in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die wasserrechtliche Erlaubnis Bestand haben kann, selbst wenn es an einer FFH-Verträglichkeitsprüfung fehlen sollte. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis, auch dann, wenn eine FFH-Verträglichkeitsprüfung geboten sein sollte, nicht dazu führt, dass die unionsrechtlichen Regelungen nicht mehr in effektiver Weise angewandt werden können. Sollte sich aus der Auslegung des Art.6 Abs.3 FFH-RL und des Effektivitätsgrundsatzes dagegen ergeben, dass die Nachholung einer FFH-Prüfung geboten ist, hat der Senat den Beklagten hierauf hinzuweisen mit der Folge, dass der Beklagte dies im Rahmen seiner Neubescheidung des Rücknahmeantrags berücksichtigen muss.Andernfalls könnte der Beklagte die Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis -sofern keine anderen Ermessensbindungen vorliegen -mit der Begründung ablehnen, dass die wasserrechtliche Erlaubnis bestandskräftig geworden ist, ohne die Nachholung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu verlangen.Dann verbliebe es bei dem Mangel, dass ein Staubetrieb dauerhaft durchgeführt werden kann, obwohl er keiner ordnungsgemäßen Überprüfung auf FFH-Verträglichkeit unterzogen wurde. Sollte sich dagegen die Nachholung der FFH-Verträglichkeitsprüfung als notwendig erweisen, wäre dem Beigeladenen Gelegenheit zu geben, die hierfür erforderlichen Unterlagen beizubringen. Die Entscheidung über die Rücknahme hinge dann von der Bereitschaft des Beigeladenen zur Veranlassung der Prüfung und von deren Ergebnis ab.
47 b) Die Frage ist auch klärungsbedürftig.Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt das Unionsrecht entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist. Durch die Beachtung dieses Grundsatzes lässt sich verhindern, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2006 -C-392/04 [ECLI:EU:C:2006:586] - Rn.51). Andererseits darf im Hinblick auf das Effektivitätsprinzip („effet utile“) der Vollzug von Unionsrecht nach den Bestimmungen des nationalen Rechts die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2006 - C-392/04 und C-422/04 [ECLI:EU:C:2006:586] -Rn.57). Der Gerichtshof hat in mehreren Fallgruppen Beschränkungen des Rücknahmeermessens angenommen. Das betrifft etwa Fälle, in denen die EU-Kommission eine staatliche Beihilfe für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1997 -C-24/95 [ECLI:EU:C:1997:163] -). Beschränkungen gelten auch, wenn die Entscheidung infolge eines Urteils eines in der letzten Instanz entscheidenden nationalen Gerichts, bei dem die Pflicht zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art.267 AEUV) verletzt wurde, bestandskräftig geworden ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2004-C-453/00 [ECLI:EU:C:2004:17]-) oder wenn sich die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts als schlechthin unerträglich darstellt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2006, a.a.O.).
48 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass unionsrechtliche Interessen keine Ermessensreduktion gebieten. Es hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Vorgaben aus Art. 6 Abs.3 der FFH-RL in § 34 BNatSchG bereits in nationales Recht umgesetzt worden seien, das Unionsrecht insoweit keine (weiteren) Regelungen enthalte, die die Durchsetzung der FFH-RL zwingend vorsähen, und zudem kein konkreter Unions(rechts)akt im Einzelfall durchgesetzt werden müsse.
49 Allerdings hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. November 2022 (-C 278/21 [ECLI:EU:C:2022:864] -Rn.38) darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten Art.6 Abs.3 der FFH-RL und insbesondere die in Satz 1 dieser Bestimmung vorgesehene Prüfungspflicht zu beachten haben und es daher nicht sein darf, dass aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung keine Rechtsfolgen abgeleitet werden können, wenn er von der zuständigen nationalen Behörde oder dem zuständigen nationalen Gericht in einer endgültigen Entscheidung festgestellt werden sollte. Der Ausgangsfall dieses Urteils unterscheidet sich aber insofern vom vorliegenden Fall, als der Weiterbetrieb der Anlage in der Genehmigung, die ohne ordnungsgemäße FFH-Prüfung erteilt worden war, zusätzlich von einer durch das innerstaatliche Recht vorgesehenen erneuten Genehmigung abhängig gemacht worden ist. Im vorliegenden Fall besteht eine solche Abhängigkeit nicht. Gleichwohl spricht die große Bedeutung der FFH-Verträglichkeitsprüfung, die unionsrechtlich vorgegeben und formalisiert ist (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 -9 A 23.19 [E-CLI:DE:BVerwG:2020:230620U9A23.19.0] -Rn. 48), für die Pflicht, eine unterbliebene FFH-Verträglichkeitsprüfung auch in der vorliegenden Fallgruppe nachzuholen. Das besondere Gewicht der FFH-Verträglichkeitsprüfung kommt auch in dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2016 (-C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10] -) zum Ausdruck. Dort hat der Gerichtshof entschieden, dass selbst dann, wenn ein Projekt noch vor der Aufnahme des betreffenden Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung genehmigt wurde und daher nicht den Vorgaben der FFH-Richtlinie über eine Ex-ante-Prüfung gemäß Art.6 Abs.3 der FFH-RL unterliegt, aus Art.6 Abs.2 der FFH-RL die Pflicht folgen kann, dieses Projekt vor seiner Ausführung nachträglich auf die Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet zu prüfen (Rn.46) und dabei an die Vorgaben von Art.6 Abs.3 der FFH-RL gebunden ist (Rn.62). Man könnte erwägen, ob die Nachholung einer FFH-Prüfung erst Recht geboten ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Genehmigung eine Pflicht zur FFH-Prüfung bestand. Selbst wenn man im Hinblick darauf, dass die Erlaubnis bestandskräftig geworden ist und mit dem Rücknahmeantrag ein neues Verfahren eröffnet ist, davon ausginge, dass sich unmittelbar aus Art.6 Abs.3 der FFH-RL keine Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung ergibt, könnte das Erfordernis der Nachholung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus Art.6 Abs.2 der FFH-RL abzuleiten sein. Das könnte möglicherweise auch dann gelten, wenn seit der Erteilung der Genehmigung und der darauf beruhenden Inbetriebnahme einer Anlage ein mehrjähriger Zeitraum vergangen ist.
50 Zur Frage2:
51 1.Die Vorlagefrage 2a)betrifft die Frage, ob in der vorstehend beschriebenen Fallgruppe (auch) bei der Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots gemäß Art. 4 Abs.1 Buchst. a) Ziff.i) der WRRL als Ist-Zustand auf den Zeitpunkt vor der Außerbetriebnahme der Anlage oder auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubnis des Projekts abzustellen ist.
52 a) Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.Ginge man davon aus, dass nicht auf den Zeitpunkt vor der Außerbetriebnahme der Anlage abzustellen ist, wäre der Tatbestand des §48 Abs.1 Satz1 VwVfG erfüllt. Die wasserrechtliche Erlaubnis würde sich als rechtswidrig erweisen, weil nicht feststünde, dass das Vorhaben nicht zu einer Verschlechterung des Zustands der Bode i.S. des Art. 4 Abs.1 Buchst. a) Ziff.i) der WRRL führte.
53 Der Gerichtshof hat entschieden, dass vor der Projektgenehmigung die Prüfung der Einhaltung der in Art. 4 der WRRL vorgesehenen Pflichten durchzuführen ist (Urteil vom 1. Juni 2017 -C-529/15 [ECLI:EU:C:2017:419]-Rn. 39; Urteil vom 28. Mai 2020 -C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391] -Rn.75). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. i) der WRRL vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der WRRL um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL dar (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 -C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] -Rn. 69).Die zuständigen Behörden sind nach Art.4 der WRRL verpflichtet, im Lauf des Projektgenehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen-und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Mai 2020 -C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391] -Rn. 76).
54 Der Senat geht davon aus, dass eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots regelmäßig sowohl eine Ermittlung des Ist-Zustands als auch eine Auswirkungsprognose für die einzelnen zu bewertenden Gewässer, also eine wasserkörperbezogene Prüfung voraussetzt(so BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 -7 A 14.23 [ECLI:DE:BVerwG:2024:191224U7A14.23.0] -Rn. 47 m.w.N.). In diesem Zusammenhang enthält Art.4 Abs.1 lit. a) Ziff. i) -iii) WRRL nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern auch eine Vorgabe für das behördliche Zulassungsverfahren(vgl. die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren des Gerichtshofs C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391], Urteil vom 28. Mai 2020, Rn.48). Dabei ist eine Methode anzuwenden, die transparent, funktionsgerecht und schlüssig ausgestaltet ist. Unverzichtbar ist dabei, dass die angewandten Bewertungskriterien definiert werden und ihr fachlicher Sinngehalt nachvollziehbar dargelegt wird (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 -9 A 7.15 [E-CLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A7.15.0] -Rn.19).Die Auswirkungen eines Projekts auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper müssen die für die Beurteilung erforderlichen Informationen umfassen (in diesem Sinne: Urteil des Gerichtshofs vom 28. Mai 2020 -C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391]-Rn.84). Die Zulassungsbehörde muss also das Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot gewässerkörperbezogen prüfen und diese Prüfung und die sich daraus ergebenden Erkenntnisse dokumentieren(so BVerwG im Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 -9 A 16.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:250418B9A16.16.0]-Rn.36).
55 Eine Prüfung, die diesen Anforderungen entspricht, liegt nicht vor. Es gibt keine Dokumentation einer nachvollziehbaren Prüfung des Verschlechterungsverbots. Der Beigeladene und der Beklagte sind davon ausgegangen, dass sich die Prüfung, ob eine Verschlechterung des Zustands der Bode droht, im Hinblick auf den Ist-Zustandan dem Zeitpunkt vor der Außerbetriebnahme der früheren Stauanlage zu orientieren hat. Nach diesem Maßstab, der sich aus allen Antragsunterlagen, insbesondere der FFH-Eingangsbeurteilung, der ökologischen Risikoeinschätzung und der UVP-Vorprüfung ergibt und von dem ersichtlich auch der Beklagte ausgegangen ist, wurde davon ausgegangen, dass sich das Vorhaben positiv auf die Habitatqualität der Bode auswirke und Ziele der WRRL umgesetzt würden. Ginge man von der Richtigkeit dieses Ansatzes aus, sind Einschränkungen der Prüfungsdichte und Dokumentationspflicht nachvollziehbar, weil es sich -wie das Verwaltungsgericht ausführt -bei dem Projekt faktisch um eine Wiederherstellung des alten Zustands mit einer Verringerung der Einstauhöhe und Errichtung einer FAA gehandelt habe. Entsprechend wird eine nähere Prüfung des Verschlechterungsverbots für entbehrlich gehalten, wenn es um die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis geht, deren zeitliche Geltung unmittelbar an eine vorherige Erlaubnis anschließt und inhaltlich identisch ist(Anschlusszulassung). Denn die unveränderte Fortsetzung der Erlaubnis erfüllt von vornherein nicht den Tatbestand der Verschlechterung (in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 -7 C 25.15 [E-CLI:DE:BVerwG:2017:021117U7C25.15.0] -Rn. 49). Ginge man jedoch davon aus, dass für die Ermittlung des Ist-Zustands auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der Entscheidung über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis abzustellen ist, wäre die Prüfung des Verschlechterungsverbots beim vorliegenden Projekt unzureichend, weil negative Auswirkungen des Projekts auf die Qualitätskomponenten der Bode nicht auszuschließen wären.Die wasserrechtliche Erlaubnis würde sich vor diesem Hintergrund bei einem fehlerhaften Prüfungsansatz als rechtswidrig erweisen, so dass der Tatbestand des §48 Abs.1 Satz1 VwVfG erfüllt wäre.
56 In diesem Fall hätte der Kläger -dem Klageantrag entsprechend -gemäß §113 Abs.5 Satz2 VwGO einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Entscheidung über den Antrag auf Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis wäre in diesem Fall ermessensfehlerhaft, weil -wie oben ausgeführt -der Beklagte dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein zu hohes Gewicht beigemessen hat. Im Übrigen würde sich die Ermessensentscheidung auch dann als rechtswidrig erweisen, wenn im Rahmen des Rücknahmeverfahrens aus unionsrechtlichen Gründen sicherzustellen wäre, dass die Prüfung des Verschlechterungsverbots nachgeholt wird (siehe Vorlagefrage 2b).
57 b) Die Vorlagefrage 2a) ist auch klärungsbedürftig. Auch hinsichtlich der Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbotsgemäß Art. 4 Abs.1 Buchst. a) Ziff.i) der WRRL liegt -soweit ersichtlich -noch keine Entscheidung des Gerichtshofs darüber vor, auf welchen Maßstab in der fraglichen Fallgruppe im Hinblick auf den zu ermittelnden Ist-Zustand abzustellen ist.
58 Auch im Hinblick auf die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots ist der Ist-Zustand des Gewässers mit dem Zustand nach der Verwirklichung des Projekts zu vergleichen.Dabei ist grundsätzlich als Ist-Zustand der aktuelle Gewässerzustand im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 -7 C 25.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017: 021117U7C25.15.0] Rn.50-). Auch der Gerichtshof (Urteil vom 1. Juli 2015 -C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] -Rn.59)geht davon aus, dass bei der Beurteilung der Verschlechterung einer Qualitätskomponente i.S. des Anhangs V der WRRL grundsätzlich darauf abzustellen ist, ob ein Abfallen unter das der aktuellen Klasse entsprechende Niveau zu erwarten ist.
59 Ebenso wie beim Maßstab für die FFH-Verträglichkeitsprüfung spricht nach Ansicht des Senats viel dafür, dass nicht im Hinblick auf eine etwaige Legalität des früheren Anlagenbetriebs der frühere Zeitpunkt vor der Außerbetriebnahme der Stauanlage für die Ermittlung des Ist-Zustandsmaßgeblich ist. Ginge man davon aus, dass der frühere Betrieb der Stauanlage als genehmigt gilt und legal war, dürfte es sich bei der Sanierung und Rekonstruktion der Anlage nach einer mehr als fünfjährigen Außerbetriebnahme nicht um ein Anschlussvorhaben handeln, das lediglich darauf zu überprüfen ist, ob Verschlechterungen gegenüber dem Zustand in der Zeit des Betriebs zu erwarten sind. Die Annahme, dass bei einer Anschlusserlaubnis auf den Ist-Zustand nach Maßgabe der von der bislang genehmigten Anlage ausgehenden Auswirkungen abzustellen ist, beruht darauf, dass der Zustand des Gewässers bei gleichbleibenden Auswirkungen des Anlagenbetriebs unverändert bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017, a.a.O. Rn.49). Bei einer mehrjährigen Außerbetriebnahme der Anlage dürfte hiervon nicht mehr ohne nähere Prüfung auszugehen sein. Gesichtspunkte des Vertrauens-und Bestandsschutzes dürften -wie ausgeführt -unionsrechtlich nicht für eine Anknüpfung an den früheren Anlagenbetrieb sprechen. Wie ebenfalls ausgeführt, gibt es auch nach nationalem Recht keinen eigentums-oder wasserrechtlichen Bestandsschutz für den Gewässerbenutzer.
60 Es spricht auch viel dafür, dass die Orientierung an dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis als Ist-Zustand der Zielrichtung der WRRL entspricht. Die Regelung des Art.4 Abs.1 WRRL ist nicht darauf angelegt, lediglich einen bestimmten (Mindest-)Zustand eines Gewässers als status quo zu sichern. Dagegen spricht schon, dass Art. 4 Abs. 1 der WRRL als Umweltziel nicht nur die Pflicht zur Verhinderung einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers vorsieht. Vielmehr sieht die Regelung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii WRRL auch vor, dass die Mitgliedstaaten alle Oberflächengewässer verbessern mit dem Ziel, einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht, Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 -C 461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] -Rn.39).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art.4 Abs.1 i.V.m. Art.4 Abs.6 der WRRL, dass die Pflicht, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, auch die Pflicht umfasst, eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands dieser Wasserkörper zu verhindern. Entsprechend könnte man annehmen, dass auch vorübergehende Verbesserungen des Zustands eines Gewässers, die möglicherweise in der Zeit der Außerbetriebnahme der Stauanlage eingetreten sind, bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots nicht außer Betracht bleiben dürfen.
61 2. Die Vorlagefrage 2b) wird für den Fall gestellt, dass Frage 2a) zu verneinen ist,
wenn also für die Bewertung des Ist-Zustands in der hier fraglichen Fallgestaltung nicht auf den Zeitpunkt vor der Außerbetriebnahme der Stauanlage abzustellen ist. Wenn die Vorlagefrage 2a) zu verneinen wäre, würde sich die wasserrechtliche Erlaubnis aufgrund der fehlerhaften Prüfung des Verschlechterungsverbots als rechtswidrig erweisen. Im Rahmen der dann gebotenen Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags auf Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis hätte das Gericht seine Rechtsauffassung darüber mitzuteilen, ob im Verfahren sicherzustellen ist, dass die Prüfung des Verschlechterungsverbots nachgeholt wird. Insoweit gelten die Erwägungen zur Vorlagefrage 1b)entsprechend.Auch im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit des Projekts mit dem Verschlechterungsverbot nach der WRRL stellt sich die Frage, ob der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung -sofern keine anderen Ermessensbindungen vorliegen -die Rücknahme der Erlaubnis ohne Prüfung der Vereinbarkeit des Projekts mit dem Verschlechterungsverbot mit der Begründung ablehnen könnte, dass die Erlaubnis bestandskräftig geworden ist.
62 Die Frage ist auch klärungsbedürftig. Soweit ersichtlich, hat der Gerichtshof bislang nicht entschieden, ob das Ermessen in der vorliegenden Fallgruppe unionsrechtlich dahin determiniert ist, dass eine unterbliebene, aber gebotene Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots im Rahmen des Verfahrens, in dem über die Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis zu entscheiden ist, nachgeholt werden muss.
63 Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses, der ohne die erforderliche Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot erlassen worden ist, nicht dazu führt, dass die unionsrechtlichen Regelungen nicht mehr in effektiver Weise angewandt werden können (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 -9 A 23.19 [E-CLI:DE:BVerwG:2020:230620U9A23.19.0]-Rn.46). In der Entscheidung kommt zum Ausdruck, dass das Gericht dem Erfordernis einer wasserrechtlichen Prüfung des Verschlechterungsverbots mittels eines Fachbeitrags unionsrechtlich eine geringere Bedeutung beimisst als der FFH-Verträglichkeitsprüfung, die unionsrechtlich vorgegeben und formalisiert sei (BVerwG, a.a.O. Rn.48). Im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall fehlte u.a. eine wasserkörperbezogene Untersuchung des Ist-Zustands unter Identifizierung und Einordnung aller betroffenen Gewässer und einer Bestimmung der Zustandsklasse und der maßgeblichen Qualitätskomponenten. Allerdings stehen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Frage, ob das Fehlen einer erforderlichen Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots zu einer (teilweisen) Außervollzugsetzung bzw. Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen muss. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung verneint, dass die fehlende wasserkörperbezogene Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auch nachträglich erfolgen könne und nicht an ein förmliches Planfeststellungsverfahren gebunden sei. Das deutsche Wasserrecht biete ein flexibles Instrumentarium, um eine solche Prüfung durchzusetzen und gegebenenfalls nachträglichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen und damit die unionsrechtlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie umzusetzen.Auch der Senat hat in seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung im vorliegenden Fall entschieden, dass eine Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht geboten sei, da eine ggf. erforderliche Prüfung der Einhaltung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots im Rahmen des Rücknahmeverfahrens nachgeholt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses eine Abwägung zwischen Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und den mit dem Unterbleiben der gebotenen Prüfung verbundenen wasserrechtlichen Defiziten geboten ist(BVerwG, a.a.O. Rn.56 ff.). Ginge man hiervon aus, bestünde die Möglichkeit, eine bestandskräftige Entscheidung über die Zulassung eines Projekts auch ohne die gebotene Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots dauerhaft aufrechtzuerhalten. Allerdings hat Bundesverwaltungsgericht in dem von ihm entschiedenen Fall auch berücksichtigt, dass das Wasserrecht in dem Planfeststellungsbeschluss eingehend geprüft worden war. Im Ergebnis ist es davon ausgegangen, dass dem geltend gemachten wasserrechtlichen Defizit gegenüber den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes keine überwiegende Bedeutung zukomme (BVerwG, a.a.O. Rn.59).
64 Aus Sicht des Senatskommenzwei Möglichkeiten in Betracht, mit denen in der fraglichen Fallgruppe die mit der WRRL verbunden Ziele auf effektive Weise verfolgt werden können: Ausgehend von dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts könnte man die wasserrechtliche Prüfung in der Entscheidung über die Rücknahme der Erlaubnis als abwägungsrelevanten Gesichtspunkt ansehen, der sich nicht zwingend gegenüber anderen Gesichtspunkten, die gegen die Aufrechterhaltung der wasserrechtlichen Erlaubnissprechen, durchsetzen muss. Auch bei diesem Ansatz würde sich in der Regel die Ablehnung der Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn gar keine wasserrechtliche Prüfung stattgefunden hat. Allerdings könnte dann eine wasserrechtliche Erlaubnis auch dann dauerhaft Bestand haben, wenn die für die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots entwickelten Maßstäbe nicht eingehalten wären. Hielte man diese Lösung zur Durchsetzung der Ziele für unzureichend, wäre es geboten, im Rücknahmeverfahren - ohne Abstriche - eine dokumentierte Prüfung der Vereinbarkeit des Projekts mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot zu verlangen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.