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4 L 73/26.Z•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2026-07-07, 4 L 73/26.Z
4 L 73/26.ZVerwaltungsgericht / 4. Abteilung07.07.2026
1. Zur Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG muss das Verhalten des Elternteils kausal für die Erbringung der Unterhaltsleistung sein. 2. Zu Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG reicht es aus, wenn der Elternteil erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt Ansprüche nach dem UVG entfallen sind und die über den Zeitpunkt hinausgehenden Unterhaltsvorschussleistungen rechtsgrundlos erfolgten. Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 22. April 2026, 5 A 475/24 HAL, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-07-07
Aktenzeichen: 4 L 73/26.Z
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0707.4L73.26.Z.00
Dokumenttyp: Beschluss
für die Erbringung der Unterhaltsleistung sein.
hat oder hätte erkennen müssen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt Ansprüche nach
dem UVG entfallen sind und die über den Zeitpunkt hinausgehenden Unterhaltsvorschussleistungen
rechtsgrundlos erfolgten.
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 22. April 2026, 5 A 475/24 HAL, Urteil
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2026 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungs-(zulassungs-)verfahren wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
1 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg (I.); der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg (II.).
2 Die Klägerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen M., die ab dem 1. Oktober 2022 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhielt. Mit E-Mail vom 21. November 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der andere Elternteil des Kindes seit dem 26. September 2023 im gemeinsamen Haushalt lebe. Mit Ersatzzahlungsbescheid vom 31. Juli 2024 forderte die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung von 593,- €, da die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen in der Zeit vom 26. September bis 31. Dezember 2023 nicht vorgelegen hätten und die Überzahlung entstanden sei, weil die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 4 UVG nicht unverzüglich nachgekommen sei. Auf den Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte den Bescheid über die Ersatzpflicht für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2023 auf und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Höhe des Anspruchs betrage noch 406,- €. Die Klägerin hat am 14. November 2024 bei dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und sich nach teilweiser Klagerücknahme nur noch gegen die Rückforderung gewendet, soweit mehr als 187,- € gefordert werden.
3 Das Verwaltungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2026 das Verfahren teilweise eingestellt und der Klage im Übrigen stattgegeben. Die Beklagte habe keinen Anspruch darauf, die für die noch streitigen Monate September und Oktober 2023 erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen erstattet zu bekommen. Die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG läge nicht vor, weil das Unterlassen der Anzeige für die Zahlung des Unterhaltsvorschusses für diese Monate nicht kausal gewesen sei. Auch auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG lasse sich der Rückzahlungsanspruch nicht stützen.
4 I. Die Darlegungen der Beklagten, auf deren Prüfung der Senat gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Annahme von Zulassungsgründen zu rechtfertigen.
5 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO macht die Beklagte nicht in hinreichender Weise geltend.
6 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rdnr. 19).
7 Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG in dem erstinstanzlichen Urteil sind nicht durchgreifend.
8 Nach § 5 Abs. 1 UVG hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er entweder die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht und eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat (Nr. 1) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren (Nr. 2).
9 a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aus dem Wortlaut der Norm („dadurch herbeigeführt hat“) gefolgert, dass zur Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG das Verhalten des Elternteils kausal für die Erbringung der Unterhaltsleistung sein muss (so auch VG Berlin, Urteil vom 17. September 2024 - 21 K 142/23 -, juris, Rdnr. 41 f., juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, § 5 UVG, Rdnr. 30; Grube, UVG, 2. A., § 5 Rdnr. 14; Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 5 UVG, Rdnr. 29, 30; vgl. weiter OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2024 - 12 E 758/23 -, juris, Rdnr. 16 f., juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2024 - 6 A 10654/24.OVG -, juris, Rdnr. 34; VGH Bayern, Urteil vom 16. April 2024 - 12 BV 24.238 -, juris, Rdnr. 63; VG Würzburg, Urteil vom 23. Januar 2025 - W 3 K 23.805 -, juris, Rdnr. 74; Rancke/Pepping, Mutterschutz Elterngeld Elternzeit, 6. A., § 5 UVG, Rdnr. 5). Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten, welche den Wortlaut des Gesetzes betreffende Feststellung des Verwaltungsgerichts bestreitet und lediglich das Gegenteil behauptet, ist das Tatbestandmerkmal der Kausalität im Gesetzeswortlaut angelegt.
10 Diese Auslegung entspricht weiterhin dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie dessen Systematik. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG stellt nicht allein auf die Weitergabe von falschen oder unvollständigen Angaben bzw. die Unterlassung einer Anzeige nach § 6 UVG ab, sondern erfasst nur das Verhalten, welches zu einer unrechtmäßigen Bewilligung oder Weiterzahlung der Unterhaltsleistung führt. Damit ist es nicht ausgeschlossen, dass - je nach dem zeitlichen Abstand zwischen dem (fiktiven) Zeitpunkt der eigentlich erforderlichen Meldung und dem Zeitpunkt der Auszahlung - ein bestimmter Zeitraum nicht unter diese Vorschrift fällt. Jedoch dürften die Fallgestaltungen, in denen nach Befürchtung der Beklagten zukünftig keine Ersatzansprüche mehr geltend gemacht werden könnten, regelmäßig von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG erfasst sein. Zu dessen Anwendung reicht es aus, wenn der Elternteil erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt Ansprüche nach dem UVG entfallen sind und die über den Zeitpunkt hinausgehenden Unterhaltsvorschussleistungen rechtsgrundlos erfolgten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 4 O 151/13 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2024 - 12 E 758/23 -, juris, Rdnr. 16.; Rancke/Pepping, Mutterschutz Elterngeld Elternzeit, 6. A., § 5 UVG, Rdnr. 5; Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 5 UVG, Rdnr. 29, 30). Damit sind Unterhaltsvorschussleistungen, die gezahlt wurden, obwohl für den Monat die Tatbestandvoraussetzungen nicht durchgehend vorgelegen haben, grundsätzlich über § 5 Abs. 1 UVG Nr. 2 rückforderbar.
11 Die von der Beklagten genannten Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11. Mai 2012 - OVG 6 M 100.12 -, juris) und des OVG Sachsen (Beschluss vom 8. Januar 2016 - 5 D 54/15 -, juris), bei denen überhaupt keine Mitteilung des Elternteils erfolgt war, verhalten sich zur Frage der Kausalität nicht. Sie können deshalb der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Aus dem von der Beklagten übersandten Gerichtsbescheid des VG A-Stadt vom 6 Februar 2025 (- 5 A 541/23 -) ergibt sich nicht, auf welchen Tatbestand des § 5 Abs. 1 UVG das Gericht den Anspruch gestützt hat; die Beklagte selbst hatte § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG herangezogen. Im Übrigen wäre es unschädlich, sollte das Verwaltungsgericht früher eine abweichende Rechtsauffassung vertreten haben.
12 b) Soweit das Verwaltungsgericht eine Kausalität i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG für den Monat September 2023 verneint hat, erhebt die Beklagte keine Einwendungen. Aber auch soweit sie sich gegen die entsprechende Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Zahlung für Oktober 2023 wendet, hat sie keinen Erfolg. Die Beklagte zeigt angesichts des Einzugstermins 25. September 2023 und des Auszahlungstermins 28. September 2023 nicht auf, dass eine bis zum Auszahlungstermin erfolgte Anzeige der Klägerin tatsächlich einen Auszahlungsstopp zur Folge gehabt hätte. Dass erhebliche Zweifel daran bestehen, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den fehlenden Stopp der Zahlung für den Monat Dezember 2023 trotz der am 21. November 2023 erfolgten Meldung dargelegt. Soweit die Beklagte geltend macht, ihr müsse eine Frist zur Kenntnisnahme und Prüfung des Sachverhalts zugestanden werden und die Situation im November 2023 lasse sich nicht mehr aufklären, führt sie gerade keine die Ausführungen des Verwaltungsgerichts schlüssig in Zweifel ziehenden Gegenargumente an.
13 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Beklagte nicht auf.
14 Von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (so BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, juris, m.w.N.). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, juris, m.w.N.).
15 Die Beklagte formuliert folgende Rechtsfrage(n):
16 „Ist ein Ersatzzahlungsanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG nur dann rechtmäßig, wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, die Anzeige nach § 6 Abs. 4 UVG soweit rechtzeitig vor dem verändernden Ereignis bei der Unterhaltsvorschussstelle bekanntmacht, dass diese die Unterhaltsvorschusszahlung noch stoppen kann?
17 Im Umkehrschluss: Führt eine verspätete Anzeige nach § 6 Abs. 4 UVG durch den entsprechenden Elternteil dazu, dass die Kausalität für eine Ersatzzahlungsverpflichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG für zurückliegende Monate, in denen die Anspruchsvoraussetzung auf Unterhaltsvorschuss nicht mehr vorlag[en], hinfällig wird?“.
18 Es fehlt schon an Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit dieser Frage(n) in dem vorliegenden Rechtsstreit. Die Beklagte legt nicht konkret dar, in welcher Weise sich die Beantwortung der Frage(n) auf die streitige Anfechtungsklage auswirken würde.
19 Offenbleiben kann danach, ob das Vorbringen der Beklagten zu der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung ausreichend ist. Dies erscheint zweifelhaft, weil sie ohne weitere Konkretisierung zur Zahl der möglichen Anwendungsfälle lediglich auf Rechtsfolgen der Entscheidung hinweist sowie auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Rechtsanwendung und den Gesichtspunkt der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Sozialleistungen.
20 II. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungs-(zulassungs-)verfahren war abzulehnen, da ihm mit der Ablehnung des Zulassungsantrages der Beklagten das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein Berufungsverfahren wird nicht durchgeführt. Weiterhin trägt die Beklagte aufgrund der getroffenen Kostenentscheidung die ihr im Zulassungsverfahren entstandenen Kosten selbst und muss die (notwendigen) Kosten der Klägerin erstatten. Ob die außergerichtlichen Kosten für den klägerischen Prozessbevollmächtigten im Zulassungsverfahren notwendig waren, ist eine Frage der Kostenfestsetzung und hat für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe keine Bedeutung.
21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO).
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