VG Magdeburg 7. Kammer, 2026-04-16, 7 A 906/25 MD

7 A 906/25 MDVerwaltungsgericht / Chamber 716.04.2026

Regest

Auch wenn nach dem Wortlaut des § 41 Abs.1 SchulG LSA in der seit dem 15.07.2025 geltenden Fassung und den Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren die Gestattung einer Ausnahme vom Besuch einer Schule im zugewiesenen Schuleinzugsbereich tatbestandlich nur davon abhängen soll, dass der oder die betroffenen Schulträger dem entsprechenden Antrag der Personensorgeberechtigten (übereinstimmend) zustimmen, ist die Regelung verfassungskonform erweiternd auszulegen. Der abgebende Schulträger hat daher bei der Prüfung eines Antrages auf Gestattung der Beschulung außerhalb des Schuleinzugsbereiches auch in dem Fall, dass einer der betroffenen Schulträger die Zustimmung verweigert, die begehrte Ausnahme dann zu erteilen, wenn es nach der individuellen Situation des betroffenen Schülers und seiner Eltern als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die für sie nachteiligen Folgen hinnehmen müssen, die mit der aus § 41 Abs. 1 SchulG LSA sich ergebenden Pflicht, eine bestimmte Schule zu besuchen, einhergeht.

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 7. Kammer — 7 A 906/25 MD — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-16

Aktenzeichen: 7 A 906/25 MD

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2026:0416.7A906.25MD.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Auch wenn nach dem Wortlaut des § 41 Abs.1 SchulG LSA in der seit dem 15.07.2025 geltenden Fassung und den Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren die Gestattung einer Ausnahme vom Besuch einer Schule im zugewiesenen Schuleinzugsbereich tatbestandlich nur davon abhängen soll, dass der oder die betroffenen Schulträger dem entsprechenden Antrag der Personensorgeberechtigten (übereinstimmend) zustimmen, ist die Regelung verfassungskonform erweiternd auszulegen. Der abgebende Schulträger hat daher bei der Prüfung eines Antrages auf Gestattung der Beschulung außerhalb des Schuleinzugsbereiches auch in dem Fall, dass einer der betroffenen Schulträger die Zustimmung verweigert, die begehrte Ausnahme dann zu erteilen, wenn es nach der individuellen Situation des betroffenen Schülers und seiner Eltern als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die für sie nachteiligen Folgen hinnehmen müssen, die mit der aus § 41 Abs. 1 SchulG LSA sich ergebenden Pflicht, eine bestimmte Schule zu besuchen, einhergeht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Beschulung ihrer Tochter E. an der Grundschule F.

2 Die am H. geborene Tochter der Klägerin erreicht zu Beginn des Schuljahres 2026/2027 das schulpflichtige Alter und wird den 1. Schuljahrgang einer Grundschule besuchen. Die Tochter der Klägerin ist der Grundschule K in A-Stadt zugewiesen.

3 Unter dem 05.03.2025 beantragte die Klägerin bei dem zu diesem Zeitpunkt noch zuständigen Landesschulamt Sachsen-Anhalt die Beschulung außerhalb des Schulbezirkes. Zur Begründung führte sie aus, dass ihre Tochter momentan in L-Stadt in die Kindertagesstätte „M“ gehe. Dort seien alle ihre Freunde, mit denen sie auch eingeschult werde. Ihre Tochter habe Schwierigkeiten sich in neue Situationen einzufinden. Schon deshalb hätten ihre Tochter und sie es einfacher in der Grundschule in N-Stadt. Des Weiteren arbeiteten ihr Ehemann und sie in L-Stadt und wären bei einem Notfall schneller in der Schule. Auch bei der Hin- und Rückfahrt könnte ihre Tochter mit ihrem Ehemann und ihr mitfahren und wäre nicht auf den Hort angewiesen. Die Busfahrt würde dadurch auch wegfallen.

4 Auf dem Antragsformular hatte der Schulleiter der zuständigen Grundschule in A-Stadt unter dem 27.03.2025 vermerkt, dass der Antrag keinen Einfluss auf die Klassenbildung und Klassenstärke im Jahr 2026 habe.

5 Unter dem 31.07.2025 wurde der Antrag nach Inkrafttreten des 18. Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an die Beklagte als Trägerin der Grundschule G abgegeben.

6 Unter dem 25.08.2025 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass nach Abstimmung mit der Leiterin der Grundschule F einer Einschulung der Tochter der Klägerin nicht zugestimmt werden könne, da die Schule ausgelastet sei. Gleiches gelte auch für den Hort.

7 Mit Bescheid vom 30.09.2025 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beschulung der Tochter der Klägerin an der Grundschule F ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass seit dem Inkrafttreten der 18. Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum 15.07.2025 die Zuständigkeit für Entscheidungen über Anträge auf Beschulung außerhalb des Schulbezirkes gemäß § 41 SchulG LSA nicht mehr beim Landesschulamt Sachsen-Anhalt, sondern beim abgebenden Schulträger liege. Zunächst sei entscheidend, dass die Grundschule F nach Anhörung der betroffenen Schule sowie des aufnehmenden Schulträgers über keine freien Kapazitäten verfüge. Die vorhandenen Plätze seien durch Schülerinnen und Schüler aus dem eigenen Schulbezirk vollständig ausgelastet. Eine Aufnahme weiterer Kinder aus anderen Schulbezirken sei organisatorisch ausgeschlossen. Bereits aus diesem Grunde könne dem Antrag nicht entsprochen werden. Die Sicherstellung einer gleichmäßigen und planbaren Auslastung der Schulen sei ein wesentlicher Bestandteil der Schulentwicklungsplanung. Wie sich aus den landesrechtlichen Vorgaben der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2022 und die Aufnahme von Schülern und Bildung von Anfangsklassen an allgemeinbildenden Schulen vom 15.10.2020 (SEPl-VO 2022) ergebe, seien Schulbezirke so zu gestalten, dass das Bildungsangebot regional ausgeglichen sei und vollständig vorgehalten werde. Die Zumutbarkeit der Schulwegzeiten sei zu berücksichtigen. Die Entscheidung über den Antrag erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei sei das öffentliche Interesse des Schulträgers an der Planungssicherheit festgelegter Schulbezirke gegen das private Interesse (Beschulung an einer anderen als der zuständigen Schule) abzuwägen. Die genannten Gründe zur Beschulung an einer anderen als der zuständigen Schule müssten sich dabei als gewichtiger erweisen als das Interesse des Schulträgers an einer gleichmäßigen Auslastung der Schulen und das Interesse des Landes, das pädagogische Personal effizient einzusetzen. Dabei führe die in § 41 Abs. 1 S. 5 SchulG LSA vorgesehene Ausnahmemöglichkeit nicht zu einem Wahlrecht der betroffenen Eltern oder Schüler. Es sei darauf zu achten, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt bleibe und die Festlegung der Schulbezirke durch den Schulträger nicht leerlaufe.

8 Eine Entscheidung entgegen der Festlegung des Schulträgers könne daher nur erfolgen, wenn besondere Gründe in dem Sinne vorlägen, dass der Besuch der im Schulbezirk liegenden Schule aus pädagogischen oder persönlichen Gründen unzumutbar wäre, d. h. für den Betroffenen als „Härte“ zu gelten habe. Bloße Unbequemlichkeiten oder Schwierigkeiten, von denen eine Vielzahl von Eltern oder Kinder aufgrund des Umstandes, dass ein Schulbezirk festgelegt worden sei, in gleicher oder ähnlicher Weise betroffen seien, seien indessen nicht ausreichend. Die Beschulung an der Grundschule G in A-Stadt stelle weder eine pädagogische, noch eine persönliche Unzumutbarkeit für die Klägerin und ihr Kind dar. Die von ihnen vorgetragenen Argumente

9 - der Besuch des Kindergartens in L-Stadt, Schwierigkeiten der Tochter in neuen Situationen, die Nähe des Arbeitsplatzes zur gewünschten Schule sowie die erleichterte Organisation des Schulweges - seien nachvollziehbar, stellten jedoch keine Gründe dar, die eine Unzumutbarkeit des Schulbesuches an der zuständigen Grundschule G in A-Stadt begründeten. Vielmehr handele sich hierbei um typische Begleiterscheinungen des Übergangs in die Schule, die von vielen Familien bewältigt werden müssten. Dass die Tochter der Klägerin mit ihren Kindergartenfreunden auf dieselbe Schule gehen möchte, sei verständlich, auch, dass sie in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben möchte. Dies könne jedoch nicht die Beschulung außerhalb des Schulbezirkes rechtfertigen. Ein eventueller Verlust von bisherigen Kindergartenfreunden werde nicht als persönliche Härte gesehen. Mit dem Übergang vom Kindergarten an die Grundschule würden alle Kinder einen Umbruch erfahren. Sie würden mit neuen Eindrücken und Anforderungen konfrontiert (Schule, Unterricht, Tagesablauf, Lehrkräfte und Mitschüler, geistige Anforderungen etc.), welche grundsätzlich das Beibehalten der Kindergartenfreunde bei weitem überstrahle. Der Wechsel in die Schule sei für jedes Kind ein neuer Lebensabschnitt, der unterschiedlich schwer empfunden werde. Eine individuell-persönliche Härte für die Tochter der Klägerin sei daher nicht gegeben. Neben den organisatorischen Gründen verfolge diese Umbruchsituation auch pädagogische Zwecke. Ein pädagogischer Auftrag der Schule sei es gerade, die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Schülerinnen und Schüler zu fördern. Den Schülerinnen und Schülern solle vermittelt werden, mit ihnen unbekannten und ggf. unbehaglichen Situationen zurechtzukommen. Ein Rechtsanspruch auf Beschulung an einer bestimmten Grundschule bestehe nicht. Die Ausnahmeregelung in § 41 Abs. 1 S. 5 SchulG LSA eröffne keine freie Schulwahl, sondern sei auf seltene Härtefälle beschränkt. Auch aus dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) lasse sich ein Anspruch nicht ableiten, da die Organisation des Schulsystems und die Festlegung der Schulbezirke in den Gestaltungsbereich des Staates falle. Da sowohl keine Kapazitäten an der Grundschule F in B-Stadt bestünden, als auch keine besonderen Gründe in dem Sinne vorlägen, dass der Besuch der im Schulbezirk liegenden Schule aus pädagogischen oder persönlichen Gründen unzumutbar wäre, müsse der Antrag abgelehnt werden.

10 Gegen diesen am 01.10.2025 zugestellten Bescheid hat die Klägerin unter dem 14.10.2025 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass man es als äußerst bedenklich empfinde, dass die erst siebenjährige Tochter der Klägerin nach der Schule mit dem Bus nach Hause fahren müsse, um dann vier bis fünf Stunden allein zuhause verbringen zu müssen. Eine Unterbringung im Hort sei leider keine Option, da es die elterliche Arbeitszeit nicht möglich mache, die Tochter der Klägerin rechtzeitig aus dem Hort abzuholen. Dadurch, dass sie zum Zeitpunkt der Einschulung erst sieben Jahre alt sei, entstehe eine Verletzung der Aufsichtspflicht und man könne nicht mehr gewährleisten, dass für die Tochter der Klägerin ausreichend gesorgt sei. Ferner würde man mindestens 45 Minuten zur Schule benötigen, um ihre Tochter, wenn sie einmal krank sei, abzuholen. Dies gelte nur, wenn der Verkehr es zulasse. Dazuzurechnen sei auch noch die Heimfahrt. Diese anderthalb Stunden seien für ein krankes Kind völlig unzumutbar. Durch die fünfmonatige Wartezeit habe man ohnehin schon Schwierigkeiten das nächste Jahr zu planen. Man könne keinen gemeinsamen Urlaub mehr verplanen, da die Betreuung während der Ferienzeit nicht gewährleistet sei. Auch diese Situation werde nicht spurlos an ihrer Tochter vorbeigehen, wenn sie keinen gemeinsamen Familienurlaub mehr erleben dürfe.

11 Mit Bescheid vom 28.10.2025 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Wahlrecht der Eltern oder Schüler grundsätzlich nicht bestehe. Ziel der Schulbezirksregelung sei es, eine gleichmäßige Auslastung der Schulen sicherzustellen und die Schulentwicklungsplanung zu gewährleisten. Die mit dem Besuch der zuständigen Grundschule G in A-Stadt verbundenen organisatorischen Erschwernisse - insbesondere der tägliche Schulweg und die Notwendigkeit einer Nachmittagsbetreuung - begründeten keine besondere persönliche Härte. Eltern hätten sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass ihr Kind die Schule im zuständigen Schulbezirk besuche. Wie das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bereits entschieden habe, begründeten auch ein erhöhter Betreuungsaufwand oder sonstige Erschwernisse im privaten oder beruflichen Alltag grundsätzlich keinen Ausnahmefall, derartige Nachteile seien regelmäßig hinzunehmen. Dass beide Elternteile voll berufstätig seien, stelle in der heutigen Lebensrealität keinen atypischen Einzelfall dar. Berufliche und organisatorische Belastungen beträfen eine Vielzahl von Familien gleichermaßen und begründeten keine rechtlich relevante Unzumutbarkeit. Die Möglichkeit einer Betreuung durch den Hort sei gegeben, dass eine Inanspruchnahme in Einzelfall organisatorisch erschwert sei oder nicht praktikabel erscheine, ändere nichts an der grundsätzlichen Zumutbarkeit. Eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht sei hieraus nicht ableitbar. Zur Frage des Schulweges werde auf § 71 Abs. 2 SchulG LSA erwiesen. Danach habe der Träger der Schülerbeförderung für eine zumutbare Beförderung zur nächstgelegenen Schule zu sorgen. Damit bestehe für die Tochter der Klägerin ein Anspruch auf zumutbare Beförderung zur Grundschule G in A-Stadt. Aufgrund dieses Anspruches sei die Ausgestaltung des Schulweges kein tragfähiges Argument für eine Ausnahmegenehmigung, da es an der rechtlich geforderten Unzumutbarkeit fehle. Es sei zudem nicht nachgewiesen, dass die Tochter der Klägerin den Schulweg zu der zuständigen Schule nicht selbständig mit dem Bus zurücklegen könne. Schulanfängern sei es grundsätzlich zumutbar, den Schulweg nach einer gewissen Einübungszeit ohne Begleitung der Eltern oder anderer Erwachsener zu bewältigen. Im Falle einer plötzlichen Erkrankung des Kindes obliege die Notfallbetreuung regelmäßig der Schule, sodass auch hieraus keine Nachteile zu befürchten seien. Lehrkräfte und Mitarbeiter der zuständigen Grundschule seien in der Lage, in Notfällen eine angemessene (medizinische) Erstversorgung sicherzustellen. Ein längerer Abholweg begründe daher keine Unzumutbarkeit, da mit der Beschulung an der zuständigen Grundschule keinerlei Gefahr für die Gesundheit des Kindes einhergehe. Besondere pädagogische oder persönliche Gründe, die den Schulbesuch an der zuständigen Grundschule als unzumutbar erscheinen ließen, seien weder dargelegt noch seien sie erkennbar. Der Übergang vom Kindergarten zur Schule sei für alle Kinder mit neuen Anforderungen und Umstellungen verbunden. Dies betreffe den Verlust vertrauter Bezugsperson ebenso wie das Finden neuer sozialer Kontakte. Solche typischen Anpassungsschwierigkeiten begründeten keinen Härtefall im Sinne des § 41 Abs. 1 S. 4 SchulG LSA. Darüber hinaus sei bereits festgestellt worden, dass an der Grundschule in B-Stadt keine freien Kapazitäten für Schülerinnen und Schüler außerhalb des Schulbezirkes bestehen würden. Bereits aus schulorganisatorischen Gründen könne daher dem Antrag nicht entsprochen werden. Das Berufen auf etwaige freie Plätze könne eine Ausnahmegenehmigung ebenfalls nicht rechtfertigen, da sonst die Schulbezirksregelung faktisch leerlaufen würde. Nach Abwägung aller vorgetragenen Umstände überwiege das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Schulbezirke und einer gleichmäßigen Auslastung der Schulen das private Interesse der Familie an einer Beschulung der Tochter an der Wunschschule. Eine besondere persönliche oder pädagogische Härte im Sinne der gesetzlichen Vorgaben liege nicht vor.

12 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 25.11.2025 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die beantragte Ausnahmegenehmigung § 41 Abs. 1 S. 5 SchulG LSA sei. Danach sei eine Ausnahme von dem Besuch der Schule im Schuleinzugsbereichs des Wohnsitzes der Schüler auf Antrag zu gestatten, wenn der abgebende und der aufnehmende Schulträger einer solchen Ausnahme zustimmten. Die o. g. Anspruchsgrundlage sei als sog. „Muss“-Vorschrift vom Gesetzgeber ausgestaltet worden, so dass die von der Beklagten jeweils in ihren Bescheiden angestellten Ermessenserwägungen überflüssig seien. Demnach sei für die von der Klägerin begehrte Ausnahmegenehmigung neben einem Antrag alleinig die Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Schulträgers erforderlich. Schon im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung habe die Beklagte einer solchen zugestimmt. Zwar sei laut Akte die zudem erforderliche Zustimmung der Beigeladenen von dieser verweigert worden. Allerdings sei der Klägerin auf Nachfrage bei der Grundschule F in B-Stadt mitgeteilt worden, dass diese im Schuljahr 2026/2027 noch über Kapazitäten zur Einschulung in die dann 1. Klasse verfüge. Demzufolge sei davon auszugehen, dass der aktenkundigen Nichterteilung der Zustimmung durch die Beigeladene sachfremde Erwägungen zu Grunde gelegen hätten. Rein vorsorglich berufe sich die Klägerin ergänzend auf die in ihrem Antrag bzw. im Widerspruch angeführten Erwägungen (wie Kitabesuch in L-Stadt, Arbeitsort der Eltern sowie An- und Abfahrt durch Eltern) und mache diese auch zum Vortrag ihrer Klage. Ergänzend werde mitgeteilt, dass auch die ältere Tochter der Klägerin ebenso die schuleinzugsbereichsfremde Gemeinschaftsschule F in B-Stadt in der Klasse 9 besuche.

13 Unter dem 02.12.2025 hat die Klägerin eine Vollmacht des weiteren Personensorgeberechtigten ihrer Tochter vorgelegt, mit welcher die Klägerin auch zur Vertretung in schulischen Angelegenheiten ihrer Tochter bevollmächtigt wird.

14 Die Klägerin beantragt,

15 1. den Bescheid der Beklagten vom 30.09.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2025 aufzuheben,

16 2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Ausnahmegenehmigung zur Einschulung ihrer Tochter E in die Grundschule F in B-Stadt zum Schuljahr 2026/2027 zu erteilen,

17 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

18 Die Beklagte beantragt,

19 die Klage abzuweisen.

20 Sie tritt der Klage unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen, dass es im vorliegenden Fall an der erforderlichen Zustimmung der Beigeladenen als aufnehmender Schulträgerin der Grundschule fehle. Bereits im Anhörungsverfahren sei von der Beigeladenen mit E-Mail vom 25.08.2025 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass eine Aufnahme mangels Kapazitäten — einschließlich der Hortkapazitäten — nicht möglich sei. Nach dem klägerischen Vortrag angeblich vorhandener Kapazitäten sei mit Schreiben vom 09.02.2026 erneut bei der Beigeladenen zur aktuellen Kapazitäts- und Auslastungssituation nachgefragt worden. Mit Schreiben vom 18.02.2026 sei die fehlende Kapazität nochmals ausdrücklich bestätigt worden. Die Schulleiterin der Grundschule F habe gegenüber der Beigeladenen klargestellt, eine anderslautende Auskunft nicht erteilt zu haben. Damit stehe fest, dass die Zustimmung des aufnehmenden Schulträgers nicht vorliege. Ohne diese Zustimmung sei der Tatbestand des § 41 Abs. 1 S. 5 SchulG LSA nicht erfüllt. Eine Ausnahmegenehmigung könne daher nicht erteilt werden. Ein Anspruch der Klägerin könne bereits aus diesem Grund nicht bestehen. Die Beurteilung schulischer Kapazitäten - insbesondere Klassenbildung, Raumressourcen, personelle Ausstattung sowie Hortplätze - obliege dem jeweiligen Schulträger im Rahmen seiner Organisations- und Planungshoheit. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtzustimmung der Beigeladenen auf sachfremden Erwägungen beruhe. Die Entscheidung sei ausdrücklich mit der bestehenden Auslastung begründet worden. Der gegenteilige klägerische Vortrag stütze sich ausschließlich auf eine nicht belegte Behauptung. Eine Ersetzung oder Korrektur der Kapazitätsfeststellung der Beigeladenen sei für die Beklagte rechtlich nicht zulässig. Maßgeblich sei allein, dass eine Zustimmung tatsächlich nicht erteilt worden sei. Mit Inkrafttreten der 18. Schulgesetz-Novelle sei die sachliche Zuständigkeit für Ausnahmeentscheidungen nach § 41 SchulG LSA zum 15.07.2025 vom Landesschulamt auf die Schulträger als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis übertragen worden. Vollzugshinweise oder landesseitige Auslegungshilfen hätten den Kommunen zunächst nicht vorgelegen. Erst mit Schreiben des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt vom 17.12.2025 sei eine Prüfhilfe übermittelt worden, unter dem Hinweis, dass diese aufgrund des Entfalls der bislang ausdrücklich normierten Härtefallregelung lediglich bedingt anwendbar sei und Rechtsklarheit erst durch künftige gerichtliche Entscheidungen entstehen werde. Auch im Rahmen eines gemeinsamen Abstimmungstermins aller Kommunen des Landkreises Harz am 20.01.2026 unter Beteiligung von Vertretern des Landesschulamtes habe Einigkeit darüber bestanden, dass die Zustimmung des aufnehmenden Schulträgers weiterhin eine eigenständige kapazitätsbezogene Prüfung voraussetze und ergänzend die bisherige Härtefallprüfung berücksichtigt werden solle. Die Entscheidung sei daher auf Grundlage des klaren Wortlauts der Norm sowie unter Orientierung an der bisherigen Verwaltungspraxis getroffen worden. Ein Fehlverständnis der neuen Rechtslage oder eine ermessensfehlerhafte Entscheidung liege nicht vor.

21 Die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte - Kita-Besuch im Bereich der gewünschten Schule, bestehende Freundschaften, organisatorische Vorteile durch die Arbeitsorte der Eltern sowie Erleichterungen bei der Schulwegorganisation - seien im Verfahren berücksichtigt worden. Diese Umstände beträfen typische Begleiterscheinungen des Übergangs in die Grundschule. Sie begründeten keine atypische Belastungssituation. Unabhängig davon komme es hierauf entscheidungserheblich nicht an, da bereits die gesetzlich zwingende Zustimmung der Beigeladenen fehle.

22 Der Umstand, dass die ältere Schwester die schuleinzugsbereichsfremde Gemeinschaftsschule F in B-Stadt besuche, sei rechtlich unerheblich. Für weiterführende Schulen bestehe kein mit dem Grundschulbereich vergleichbares, strikt wohnortbezogenes Einzugsbereichssystem. Ein Anspruch auf Übertragung dieser Entscheidung auf den Grundschulbereich ergebe sich hieraus nicht.

23 Mit Beschluss vom 28.01.2026 hat das Gericht die Beigeladene zu dem Verfahren beigeladen.

24 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie führt aus, dass im Rahmen der Prüfung der Kapazitäten zur Aufnahme eines Kindes, das nicht im Schuleinzugsbereich der Beigeladenen wohne, festzustellen sei, dass dies rein praktisch nicht möglich sei. Neue Unterrichtsräume könnten bis zum Beginn des Schuljahres 2026/2027 nicht erschlossen werden, sodass die Grundschule B-Stadt auf die Nutzung der Bestandsräumlichkeiten angewiesen sei.

25 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

26 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

27 Die Versagung der Gestattung zum Besuch der Grundschule F in B-Stadt ab dem Schuljahr 2026/2027 mit Bescheid der Beklagten vom 30.09.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Gestattung des Besuchs einer Schule außerhalb des zugewiesenen Schuleinzugsbereichs.

28 Gemäß § 41 Abs. 1 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.2018 (GVBl. LSA S. 244, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2025, GVBl. LSA S. 819) – im Folgenden: SchulG LSA – legen bis spätestens zum 01.08.2029 die Schulträger für allgemeinbildende Schulen mit Zustimmung der Schulbehörde unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung Schuleinzugsbereiche fest. Für einen Schulverbund wird ein gemeinsamer Schuleinzugsbereich festgelegt. In den im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen Oberzentren kann der Schuleinzugsbereich das gesamte Stadtgebiet umfassen. Die Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schuleinzugsbereich sie wohnen. Eine Ausnahme ist nach Antragstellung der Erziehungsberechtigten bei dem abgebenden Schulträger zu gestatten, sofern der abgebende und der aufnehmende Schulträger zustimmen. Die betroffenen Schulen sind durch den zuständigen Schulträger vorher anzuhören.

29 Die Kammer geht zunächst mangels entsprechender Übergangsvorschriften im 18. und 19. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.07.2025 und 02.12.2025 (GVBl. LSA S. 432 und S. 819), mit welchem § 41 SchulG LSA die derzeit geltende Fassung erhalten hat, davon aus, dass die aufgrund von § 41 SchulG LSA in der bis zum 14.07.2025 geltenden Fassung erlassenen Satzungen der Schulträger über die Einteilung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, wo sie durch die Satzungen über die Einteilung von Schuleinzugsbereichen im Sinne des § 41 Abs. 1 SchulG LSA in der seit dem 15.07.2025 geltenden Fassung ersetzt werden, weitergelten. Nur dieses Verständnis entspricht auch allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, wonach der spätere Wegfall einer Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsvorschrift deren Wirksamkeit unberührt lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.05.1999 – 1 B 34.99 –, juris). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird dann gemacht, wenn die Verordnung mit einer neuen Gesetzeslage unvereinbar ist oder allein keine sinnvolle Regelung darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 11.86 -, juris). Für eine derartige Situation besteht kein Anhalt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber bis zum Erlass neuer Satzungen über die Bildung von Schuleinzugsbereichen nach der Neufassung des Gesetzes von der bisherigen Konkretisierung der Schulbesuchspflicht durch die Einteilung von Schulbezirken für Grundschulen absehen wollte. Insofern ist hinsichtlich der von der Klägerin für die Beschulung ihrer Tochter gewünschten Schule § 1 der Satzung der Beigeladenen über die Festlegung der Schulbezirke der Grundschulen der B-Stadt in der Fassung vom 30.12.2023 (veröffentlicht im Z 1/2024, S. 7 f.) maßgeblich, wonach eine Beschulung in der Grundschule F in B-Stadt nur für Schüler aus B-Stadt und L-Stadt vorgesehen ist.

30 Den Gesetzgebungsmaterialien zum 18. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist zu entnehmen, dass für die geltende Schulsprengelpflicht bis auf die bisherige Unterscheidung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen durch die Änderung des Wortlautes des § 41 SchulG LSA jedenfalls insoweit keine materielle Erweiterung der Rechte der Schüler und ihrer Personensorgeberechtigten vorgenommen werden sollte, als unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalles und der Zustimmung der beteiligten Schulträger bereits bei möglichen freien Kapazitäten an der gewünschten Schule eine Ausnahme vom Schulbezirk bzw. Schuleinzugsbereich zu erteilen ist. Gesetzgeberische Intention war vorrangig die Verlagerung der behördlichen Zuständigkeit für die Erteilung der Ausnahmen vom Landesschulamt Sachsen-Anhalt auf die kommunalen Schulträger und die Änderung des Verfahrens zur Gestattung einer Beschulung außerhalb des zugewiesenen Schuleinzugsbereichs. Zudem sollte die Verlässlichkeit der Schulentwicklungsplanung durch die grundsätzliche Verpflichtung zur Bestimmung von Schuleinzugsbereichen gestärkt werden. Nur für die Oberzentren wurde eine abweichende Regelungsmöglichkeit zugelassen.

31 So heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfes zum 18. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LT-Drucksache 8/4651, S. 83 f.), welcher allerdings noch die Bildung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen vorsah: „Seit Jahren häufen sich beim Landesschulamt die Anträge (ca. 2.000 pro Jahr) auf Beschulung außerhalb des Schulbezirks, bzw. außerhalb des Schuleinzugsbereichs. Bisher entscheidet die Schulbehörde gem. § 41 Abs. 1 S. 4 und gem. § 41 Abs. 2 S. 3 über Ausnahmen. In der Verwaltungspraxis hat sich dabei die besondere Härte für das zu beschulende Kind als Handlungsmaßstab herausgebildet. Hierbei bedarf jeder Antrag von Erziehungsberechtigten einer Einzelfallentscheidung und muss umfassend geprüft und begründet werden.

32 Indem mit der Neufassung des Schulgesetzes diese Aufgabe an Schulträger übertragen wird, wird die Entscheidung über eine Ausnahme zum Wechsel des Schulbezirks bzw. des Schuleinzugsbereichs bürger- und lebensnah ausgestaltet und stärker an den Bedürfnissen der Familien der Schulkinder orientiert. Eine Zustimmung der Schulträger ist notwendig, damit die planerischen Absichten der Schulträger im Bereich Schulentwicklungsplanung nicht unterlaufen werden. Entsprechende Anträge sind beim abgebenden Schulträger zu stellen, welcher sich sodann mit dem aufnehmenden Schulträger in Verbindung setzt. Aufnehmender und abgebender Schulträger hören vorher die jeweilige Schule an. Dies ist aus schulorganisatorischer Sicht zwingend erforderlich, um gegebenenfalls nachteilige Auswirkungen auf die Unterrichtsversorgung zu verhindern. Wenn der abgebende Schulträger den Antrag ablehnt, ist das Verfahren beendet und es kann kein Wechsel des Schulbezirks bzw. Schuleinzugsbereichs stattfinden. Wenn der abgebende Schulträger dem Antrag zustimmt, leitet er diesen an den aufnehmenden Schulträger weiter, dieser hat die aufnehmende Schule sodann anzuhören.

33 Wenn der aufnehmende Schulträger den Antrag ablehnt, kann ebenfalls kein Wechsel des Schulbezirks bzw. Schuleinzugsbereichs stattfinden. Sofern der aufnehmende Schulträger dem Schulwechsel zustimmt, informiert er den abgebenden Schulträger, welcher sodann die abgebende Schule und den Antragsteller informiert. Da die Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen wird, können die Schulträger für die Bearbeitung der Ausnahmeanträge eine Verwaltungsgebühr erheben (vgl. § 41 Abs. 7). In den überwiegenden Fällen richten die Schulträger Schulbezirke für ihre Grundschulen ein, sodass kein bisher kaum Gebrauch von Absatz 1a gemacht wird. Durch die gleichzeitige Änderung des Verfahrens zum Schulwechsel außerhalb einer Schule des zuständigen Schulbezirks bedarf es dieser Regelung nicht mehr. Gemäß Absatz 2 sind nun bis spätestens zum 1. August 2027 Schuleinzugsbereiche für alle allgemeinbildenden Schulen außer Grundschulen festzulegen. Der neue Satz 4 erlaubt es Oberzentren, das gesamte Stadtgebiet als Schuleinzugsbereich festzulegen. Durch die Streichung des § 41 Abs. 1a muss infolge dessen § 41 Abs. 2a dahingehend geändert werden, dass der Bezug zu § 41 Abs. 1a gestrichen wird. Zudem ist als Folge der Regelung in Absatz 2 Satz 4 eine weitere Regelung für Oberzentren erforderlich. Hier gibt es in der Regel mehrere Schulen einer Schulform. Sofern das gesamte Stadtgebiet als Schuleinzugsbereich festgelegt wird, kann es vorkommen, dass mehr Schülerinnen und Schüler eine Schule anwählen als dort aus baulichen Gründen Plätze zur Verfügung stehen. Für diesen Fall muss der Schulträger die Möglichkeit haben, eine Aufnahmekapazität für die einzelne Schule und das zur Umsetzung notwendige diskriminierungsfreie Auswahlverfahren durch Satzung festzulegen.“

34 In der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Bildung des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 06.03.2025 (8/BIL/47, S. 31 f.) heißt es zu der Neuregelung des § 41 SchulG LSA:

35 „Abg. Thomas Lippmann (Die Linke) fragt, weshalb der Absatz 1a gestrichen und damit die Regelung für die Grundschulen verschärft worden sei. Des Weiteren möchte er wissen, aus welchem Grund künftig für alle allgemeinbildenden Schulen Einzugsbereiche festgelegt werden sollten und warum in Absatz 1 der Begriff „Schulbezirke“ und in Absatz 2 der Begriff „Schuleinzugsbereiche“ verwendet werde. Nach Absatz 2 Satz 1, so der Abgeordnete weiter, habe der Schulträger Schuleinzugsbereiche festzulegen. In Satz 3 heiße es: „Sofern Schuleinzugsbereiche festgelegt sind […]“ Diese Formulierung sei nicht nachvollziehbar, da keine Ausnahmen von der Pflicht, Schuleinzugsbereiche festzulegen, vorgesehen seien.

36 Der Vertreter des MB bestätigt zunächst, dass das Wort „sofern“ in Satz 3 gestrichen werden müsse. Er führt sodann aus, dass künftig für Grundschulen Schulbezirke festzulegen seien; ein Verzicht darauf sei nicht mehr möglich. Davon verspreche man sich eine bessere Steuerungswirkung und eine höhere Planungssicherheit für die Kommunen. Auch für weiterführende Schulen sollten Einzugsbereiche festgelegt werden, vor allem im ländlichen Raum. Denn in den Landkreisen, in denen das gesamte Gebiet als Einzugsbereich definiert worden sei, gebe es aufgrund des Anwahlverhaltens zum einen Probleme bei der Schülerbeförderung. Zum anderen verlören dadurch Schulstandorte ihre Bestandsfähigkeit, die aber dringend gebraucht würden. Dieser Entwicklung wolle man mit der Regelung entgegentreten.

37 Die Begriffe „Schulbezirk“ für die Grundschulen und „Schuleinzugsbereich“ für die weiterführenden Schulen seien aus den bisherigen Regelungen übernommen worden. Man könne diese Begriffe auch vereinheitlichen.

38 Abg. Dr. Katja Pähle (SPD) bemerkt, laut Absatz 2 könne in Oberzentren der Schuleinzugsbereich das gesamte Stadtgebiet umfassen. Dies sei nicht konsequent, weil dann keine Steuerung möglich sei und keine Planungssicherheit bestehe. Es gebe durchaus Kommunen, in denen es auch für die Grundschulen kein Einzugsgebiet gebe, ohne dass damit Probleme für den Schulträger verbunden seien. Insofern stelle sich die Frage, ob es mit Blick auf das Ziel, mit dem Schulgesetz Freiräume für die Schulträger zu schaffen, sinnvoll sei, die Schulträger zu verpflichten, für alle Schulen Schuleinzugsgebiete festzulegen. Diese Verpflichtung, die bisher nicht bestanden habe, sei eine neue Aufgabe, die die Kommunen zu erfüllen hätten. Entsprechend dem Konnexitätsprinzip seien die Kosten dafür dann vom Land zu tragen.

39 Der Vertreter des MB erläutert, bereits nach dem geltenden Schulgesetz sei der Träger gehalten, Schuleinzugsbereiche festzulegen oder, wenn er dies nicht tue, Kapazitätsgrenzen zu definieren. Der Träger habe also schon immer eine Handlung vornehmen müssen; künftig falle lediglich die Wahlmöglichkeit weg. Eine neue Aufgabe sei dies jedoch nicht.

40 Abg. Dr. Katja Pähle (SPD) weist darauf hin, dass der Schulträger bisher Schuleinzugsgebiete festlegen könne, künftig müsse er es tun; das sei eine neue Aufgabe.

41 Der Vertreter des MB führt aus, in größeren Städten, in denen keine Schuleinzugsgebiete festgelegt seien, kämen einige Schulen, die verstärkt angewählt würden, an Kapazitätsgrenzen. Dann finde zumeist ein Losverfahren statt. Dazu bedürfe es einer entsprechenden Satzung und der Festlegung von Kapazitätsgrenzen. Insofern sei der Aufwand für die Kommune der gleiche.

42 Abg. Dr. Katja Pähle (SPD) macht geltend, dass es ein Unterschied sei, ob die Kommune etwas freiwillig tue oder ob sie per Gesetz dazu verpflichtet werde.“

43 In der Niederschrift des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt (8/FIN/79, S. 12) vom 22.05.2025 heißt es zum Gesetzentwurf: „Abg. Olaf Meister (GRÜNE) bringt vor, nach § 41 Abs. 1 (neu) des Schulgesetzes werde die Festlegung von Schuleinzugsbereichen durch den Schulträger verpflichtend. Er bitte den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) um Auskunft, ob die Regelung das Konnexitätsprinzip berühre. Die Frage habe im Ausschuss für Bildung nicht beantwortet werden können. In Absatz 2 (neu) sei die Möglichkeit für den Schulträger, Kapazitätsgrenzen festzulegen, sehr konkret beschrieben worden bis hin zu den Grenzen des Denkmalschutzes. Die Regelung gehe seines Erachtens an den Erfordernissen der Praxis vorbei. Die Kapazitätsgrenze sei ein Mittel in der Diskussion über Schuleinzugsbereiche gewesen, um zu verhindern, dass eine Schule sehr stark nachgefragt werde. Darüber sei insbesondere in Magdeburg diskutiert worden.

44 Nach § 70 (neu) des Schulgesetzes solle die Regelung für die Erhebung von Gastschulbeiträgen geändert werden. Nach der ursprünglichen Regelung hätten die Gastschulbeiträge wegfallen sollen. Das habe zu großer Aufregung bei den Kommunen geführt. Er wolle gern wissen, wie die Neuregelung zu verstehen sei.

45 Ein Mitglied des GBD zeigt auf, bei § 41 Abs. 1 (neu) des Schulgesetzes könnte es sich um einen konnexitätsrelevanten Sachverhalt handeln. Vergleiche man die Rechtslage mit der Neuregelung, sei eine Aufgabendifferenz festzustellen, weil eine dem Grunde nach übertragene Aufgabe durch das Gesetz neu und vor allem verbindlich ausgeformt würde. Entscheidend sei, ob den Kommunen durch die Pflicht zur Bildung von Schuleinzugsbereichen Mehrkosten entstünden. Das könne der GBD nicht einschätzen.

46 Ein Vertreter des MB führt aus, er könne keine Mehrkosten erkennen. Die Planung sei schon immer Aufgabe der Schulträger. Die Ausnahme für die Oberzentren sei weiterhin gegeben; das gesamte Gebiet eines Oberzentrums könne als Schuleinzugsbereich ausgewiesen werden. Es sei der ausdrückliche Wunsch der Schulträger, Kapazitätsgrenzen wegen des Denkmalschutzes festlegen zu können. Das Ministerium für Bildung wolle im Prinzip die Grenzen für Klassengrößen anheben. Es komme den Schulträgern mit der Ausnahmemöglichkeit entgegen und trage dem Rechnung, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes nicht mehr Schülerinnen und Schüler in einem Schulgebäude beschult werden könnten. Über das Maß könne man sich streiten. Das sei Sache der Schulentwicklungsplanung und der Aufsicht der Schulbehörden. Gastschulbeiträge solle es nur noch für berufsbildende Schulen geben. Ansonsten sei es Sache der Schulträger, Vereinbarungen abzuschließen. In der Vereinbarung könnten auch finanzielle Dinge für den Wechsel einer Schülerin bzw. eines Schülers geregelt werden. Wenn es nicht zu einer Einigung der Schulträger komme, dann könne der Wechsel eben nicht stattfinden.“

47 In der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport des Landtages von Sachsen-Anhalt (8/INN/43, S. 7 f.) vom 23.05.2025 heißt es dann weiter zur geplanten Neuregelung: „Ein Vertreter des MB führt zum Gesetzentwurf aus, der Ausschuss für Bildung habe eine vorläufige Beschlussempfehlung an den Ausschuss für Inneres und Sport übermittelt, aus der hervorgehe, dass das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt an mehreren für den Innenausschuss relevanten Stellen geändert werden solle. Das betreffe insbesondere die Bereiche der Schulentwicklungsplanung und der Schulträgerschaft. Die Schulentwicklungsplanung falle in den Hoheitsbereich der Landkreise und kreisfreien Städte und die Schulträgerschaft finde als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis der jeweiligen Kommunen statt. Die wesentlichen Regelungen dazu seien bisher in der „Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2022 und die Aufnahme von Schülern und Bildung von Anfangsklassen an allgemeinbildenden Schulen“ getroffen worden. Diese Regelungen sollten in das Schulgesetz überführt werden, um für eine transparentere Gestaltung zu sorgen und um für die Kommunen eine größere Planungssicherheit herzustellen, wie die Anfangsklassen in Schulen zu bilden seien. Aus der Zahl der Schüler in einer Anfangsklasse multipliziert mit der Zahl der verbleibenden Jahre in der entsprechenden Schule ergebe sich automatisch die Gesamtgröße, die eine Schule planerisch haben solle.

48 Des Weiteren solle die „Verordnung über pauschalierte Gastschulbeiträge (Gastschulbeitragsverordnung)“ aufgehoben werden und im Schulgesetz solle dieser Bereich weder geregelt werden noch solle eine entsprechende Verordnungsermächtigung im Schulgesetz enthalten sein. Stattdessen sollten die Schulträger die Möglichkeit erhalten, untereinander zu vereinbaren, ob und zu welchen Konditionen sie Gastschüler aus einem anderen Landkreis bzw. einer anderen kreisfreien Stadt aufnehmen wollten. Das begründe sich damit, dass die bisherige Gastschulbeitragsverordnung von Preisen aus dem Jahr 1995 ausgehe. Diese seien nicht mehr zeitgemäß. Wenn man allerdings per Verordnung eine Anpassung an die heutigen Preise vornehmen würde, die sofort umzusetzen wäre, dann würden die Haushalte der Kommunen massiv überfordert. Die anzunehmenden Preissteigerungen in Höhe von 40 % bis 50 % in einem ersten Schritt wären für keinen Kämmerer darstellbar.

49 Der dritte wesentliche Punkt sei die Einführung von Schuleinzugsbereichen. Bisher sei es in den Kommunen möglich, Schuleinzugsbereiche festzulegen. Die entsprechenden Gremien müssten sich bisher mit der Frage befassen, ob sie Schuleinzugsbereiche festlegen wollten. Wenn sie keine Schuleinzugsbereiche festlegten, dann müssten sie die Frage beantworten, welches Steuerungsinstrument sie stattdessen nutzen wollten. Diesbezüglich seien im Schulgesetz Kapazitätsgrenzen an Schulen festgesetzt worden. Dabei sei darauf geachtet worden, wie viele Schülerinnen und Schüler maximal in einem Schulgebäude untergebracht werden könnten. Wenn es mehr Anmeldungen als Plätze gebe, dann benötige man ein Verfahren zur Verteilung der Mehranmeldungen auf andere Schulen. Gemäß der entsprechenden Rechtsprechung müsse ein solches Verfahren diskriminierungsfrei sein. Als einziges Verfahren im Land habe sich ein Losverfahren durch die Schulträger etabliert. Dazu kämen alle Anmeldungen in einen Lostopf, aus dem Schülerinnen und Schüler entsprechend der Kapazität der Schule ausgelost würden. Alle dabei nicht ausgewählten Schülerinnen und Schüler würden auf eine andere Schule gleicher Schulform verteilt. Das führe insbesondere in den größeren Städten zu der unschönen Situation, dass Kinder, die in der Nähe eines Schulgebäudes wohnten, in einem deutlich weiter entfernten Schulgebäude beschult würden.

50 Dem beschriebenen Problem solle mit der Bildung von eindeutigen Schulbezirken entgegengewirkt werde. So wisse man genau, in welche Schule man gehen dürfe und dass man das Recht habe, eine bestimmte Schule zu besuchen. Auch die Kommunen erhielten so eine größere Planungssicherheit, weil sie mit dem vorhandenen Wissen, wer in welchem Schulbezirk wohne, langfristig Schulen z. B. aufbauen oder zurückbauen könnten.

51 Abg. Rüdiger Erben (SPD) äußert, bezüglich der Gastschulbeiträge gebe es im Land schon in vielen Fällen Vereinbarungen, die sehr unterschiedlich seien. Der Abgeordnete fragt, was mit den bestehenden Vereinbarungen passieren werde, wenn die entsprechende Verordnung abgeschafft werden sollte.

52 Der Vertreter des MB antwortet, diese könnten weiter bestehen bleiben. Gegebenenfalls werde eine der beteiligten Parteien die Vereinbarung kündigen, um andere Preise durchzusetzen.

53 Abg. Rüdiger Erben (SPD) äußert, es gebe in dem Bereich auch unbefristete Vereinbarungen, die keine Kündigungsregelung enthielten. Der Abgeordnete fragt, wie mit diesen Vereinbarungen umzugehen wäre, wenn gewissermaßen die Grundlage dafür wegfalle.

54 Der Vertreter des MB antwortet, dann müssten die beiden Parteien vereinbaren, wie sie damit umgehen wollten. Ein wesentliches Merkmal eines Vertrages sei, dass dieser auch eine Kündigungsklausel enthalte. Sonst würde es sich um einen einseitigen Rechtsakt handeln. Insofern werde man wohl innerhalb der kommunalen Familie zu Lösungen kommen. Die Landesregierung wolle die kommunale Selbstverwaltung und die Möglichkeiten der Kommunen zum Treffen von Vereinbarungen bewusst stärken.“

55 Dieser Gesetzgebungshistorie ist entnehmen, dass das bisherige System der Konkretisierung der Schulpflicht durch die Zuordnung von Schülern zu einem bestimmten Schuleinzugsbereich erhalten bleiben sollte. Bis auf die im vorliegenden Fall nicht einschlägige Regelung des § 41 Abs. 2 SchulG LSA für die Oberzentren, welche das gesamte Stadtgebiet als Schuleinzugsbereich für eine Schulform bestimmen können, ist ein Wahlrecht der Eltern und Schüler bezüglich bestimmter Schulen (weiterhin) nicht vorgesehen. Auch ist durch die gesetzliche Neuregelung klargestellt, dass der Gesichtspunkt der erschöpfenden Kapazitätsauslastung einzelner Schulen hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts in Bezug auf eine bestimmte Schule nur noch für die Oberzentren von Bedeutung ist, wenn diese aufgrund des Anwahlverhaltens der Personensorgeberechtigten in ihrem Stadtgebiet Kapazitätsgrenzen festzusetzen und ein Auswahlverfahren zu bestimmen haben. Es ist weder aus dem Wortlaut des § 41 SchulG LSA noch aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich, dass durch die Gesetzesänderung den Eltern und Schüler weitergehende materielle Ansprüche bei der Wahl des Schulortes als nach der bis zum 14.07.2025 geltenden Regelung eingeräumt werden sollten.

56 Ferner hat der Gesetzgeber insbesondere auch durch die Streichung der Regelung über die Erhebung von Gastschulbeiträgen für allgemeinbildende Schulen in § 66 Abs. 4 SchulG LSA verdeutlicht, dass dem öffentlichen Interesse an einer verlässlichen und verbindlichen Schulnetzplanung ein höheres Gewicht als bisher beizumessen ist.

57 Auch wenn nach dem Wortlaut des § 41 Abs.1 SchulG LSA und den Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren die Gestattung einer Ausnahme vom Besuch einer Schule im zugewiesenen Schuleinzugsbereich tatbestandlich nur davon abhängen soll, dass der oder die betroffenen Schulträger dem entsprechenden Antrag der Personensorgeberechtigten (übereinstimmend) zustimmen, ist die Regelung verfassungskonform erweiternd auszulegen. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich dabei grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Eine Norm ist nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung vereinbare Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte. Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11 -, juris). Eine Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Gesetzestext unzureichend Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.01.1998 - 1 BvL 22/93 -, juris).

58 So liegt es hier. Zwar hat der Gesetzgeber in den vorliegenden Materialien an mehreren Stellen die grundsätzliche Zielsetzung einer künftig verbindlicheren und verlässlicheren Schulnetzplanung betont. Andererseits wird auch hervorgehoben, dass mit der Änderung des § 41 SchulG LSA die Regelungen über die Ausnahme von der Beschulung in einem Schuleinzugsbereich bürger- und lebensnah ausgestaltet und stärker an den Bedürfnissen der Familien der Schulkinder orientiert sein sollen. Insoweit kann den Gesetzgebungsmaterialien ausreichend entnommen werden, dass neben den verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Schulträger auch die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interessen von Schülern und Eltern bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausnahme vom Schuleinzugsbereich zu erteilen ist, zu berücksichtigen sein sollen.

59 Der abgebende Schulträger hat daher bei der Prüfung eines Antrages auf Gestattung der Beschulung außerhalb des Schuleinzugsbereiches auch in dem Fall, dass einer der betroffenen Schulträger die Zustimmung verweigert, die begehrte Ausnahme dann zu erteilen, wenn es nach der individuellen Situation des betroffenen Schülers und seiner Eltern als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die für sie nachteiligen Folgen hinnehmen müssen, die mit der aus § 41 Abs. 1 SchulG LSA sich ergebenden Pflicht, eine bestimmte Schule zu besuchen, einhergeht.

60 Die gesetzliche Schulsprengelpflicht als solche ist - in Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrages (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG) – für die Schüler dabei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie rückt nach dem Grundsatz „kurze Beine, kurze Wege“ insbesondere für die jungen Schüler die Nähe der Wohnung der Sorgeberechtigten zur jeweiligen Schule in den Vordergrund. Auch die möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Schulen und die Ermöglichung eines einheitlichen Bildungsgangs für alle schulpflichtigen Kinder unabhängig von ihrer sozialen Herkunft sind legitime gesetzgeberische Ziele. Die damit verbundenen Einschränkungen für die Schüler und ihre Sorgeberechtigten sind in aller Regel nicht unangemessen und nicht unzumutbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.06.2013 – 1 BvR 2253/09 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.08.2007 - 3 M 224/07 -, beide zitiert nach juris).

61 Angesichts des damit im Einzelfall allerdings möglicherweise einhergehenden Eingriffs in das Recht auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 GG und das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ist die danach ihrerseits verfassungsrechtlich gebotene Ausnahmevorschrift des § 41 Abs. 1 S. 5 SchulG LSA auch und nicht zuletzt im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Garantien auszulegen und sind die widerstreitenden Verfassungsgüter bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift im Einzelfall zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.06.2013, a. a. O.).

62 Selbst wenn man aus verfassungsrechtlichen Gründen – insofern entgegen des Wortlautes des § 41 Abs. 1 S. 5 SchulG LSA – davon ausgeht, dass bei einer verweigerten Zustimmung der beteiligten Schulträger oder einem der beteiligten Schulträger eine Verpflichtung zur Gestattung einer Beschulung außerhalb des zugewiesenen Schuleinzugsbereichs zur Vermeidung verfassungsrechtlich unzumutbarer Folgewirkungen für Eltern und Schüler auch nach der nunmehr geltender Rechtslage möglich sein muss, kommt die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung im Anschluss an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, die für die Betroffenen ein Festhalten an dem vorgegebenen Schuleinzugsbereichssystem als unzumutbare Härte erscheinen lassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.10.2022 – 4 M 157/22 –; Beschl. v. 30.07.2010 – 3 M 361/10 –; Beschl. v. 15.10.2008 – 3 M 536/08 –; Beschl. v. 31.08.2007 – 3 M 224/07 - und Beschl. v. 31.07.2007 – 3 M 223/07 -, alle zitiert nach juris). Hierbei ist auch zu würdigen, dass die Zuordnung von Kindern, die nicht Einwohner der aufnehmenden Schulträgergemeinde sind, einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 3 VerfLSA dieser Kommune darstellt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.02.2015 - 3 M 473/14 -; zur Garantie der kommunalen Selbstverwaltung im Bereich der Schulnetzplanung: BVerfG, Beschl. v. 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -; beide zitiert nach juris). Es bedarf somit des Vorliegens besonderer Umstände, die die Annahme eines Härtefalles im vorgenannten Sinne rechtfertigen können.

63 Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in seiner o. g. Entscheidung vom 31.08.2007 zur vormaligen Rechtslage hierzu festgestellt, dass die Annahme eines Härtefalles grundsätzlich in Abhängigkeit zu den gegebenen Umständen des Einzelfalles steht und eine generelle Aussage diesbezüglich nicht getroffen werden kann. Mit der Bildung von Schuleinzugsbereichen und der sich daraus für die Schülerinnen und Schüler ergebenden Pflicht zum Besuch der für ihren oder seinen Wohnsitz zuständigen Schule wird nicht nur in das Grundrecht dieser auf Erziehung und Bildung in der Schule nach Art. 25 VerfLSA, sondern auch in das Grundrecht der Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder eingegriffen. Die Eingriffe sind jedoch zulässig, weil aus der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG die ausschließliche Befugnis des Staates folgt, zu bestimmen, an welcher Schule in räumlicher Hinsicht die Schulpflicht erfüllt werden soll. Die genannten Grundrechte geben den Schülern und Eltern keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer ihren Wünschen entsprechenden Schule (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.10.2008 – 3 M 536/08 –, juris). Als Gründe, die eine „Härte“ im vorgenannten Sinne begründen können, können daher nur solche Umstände gelten, die einen sachlichen Bezug zur Schuleinzugsbereichseinteilung, mithin zum Wohnort des Schülers bzw. seiner Personensorgeberechtigten, dem täglichen Schulweg bzw. dem Standort der Schule aufweisen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.10.2008, a. a. O.). Bloße Unbequemlichkeiten oder Schwierigkeiten, von denen eine Vielzahl von Kindern und Eltern aufgrund des Umstandes, dass ein Schuleinzugsbereich festgelegt worden ist, in gleicher oder ähnlicher Weise betroffen ist, können jedoch das Vorliegen eines Härtefalles nicht begründen, da andernfalls entgegen der Intention des Gesetzgebers kein Ausnahmefall mehr vorläge (zum insofern vergleichbaren Landesrecht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.11.2025 – 2 B 11472/25.OVG –; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.09.2024 – 9 S 1154/24 –, beide zitiert nach juris). Ebenso wenig sind ein etwaiger erhöhter Betreuungsaufwand und sonstige Erschwernisse im privaten und beruflichen Alltag, die durch ein Festhalten am Schuleinzugsbereichssystem bedingt sind, ausreichend, sondern als regelmäßige Nachteile hinzunehmen.

64 Ein einen Härtefall rechtfertigender Grund kann mithin nur dann angenommen werden, wenn der Besuch der vorgesehenen Schule aus pädagogischen oder persönlichen Gründen unzumutbar erscheint. Diesbezüglich ist das öffentliche Interesse an der Planungssicherheit durch die festgelegten Schuleinzugsbereiche gegen das private Interesse der Eltern und Schüler abzuwägen, wobei der Gesetzgeber durch die Verpflichtung zur Festlegung von Schuleinzugsbereichen dem öffentlichen Interesse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat.

65 Wie sich aus den weiterhin geltenden landesrechtlichen Vorgaben der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2022 und die Aufnahme von Schülern und Bildung von Anfangsklassen an allgemeinbildenden Schulen vom 15.10.2020 (SEPl-VO 2022, GVBl. LSA S. 607) ergibt, sind Schuleinzugsbereiche so zu gestalten, dass das Bildungsangebot regional ausgeglichen ist und vollständig vorgehalten wird. Die Zumutbarkeit der Schulwegzeiten ist zu berücksichtigen.

66 In Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich im Fall der Klägerin ein Härtefall, der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigt, nicht feststellen.

67 Es ist zunächst festzuhalten, dass der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann in Vollzeit berufstätig sind, kein atypischer Einzelfall ist, der eine besondere Härte begründen könnte.

68 Nach den Ergebnissen des Mikrozensus (Stand: Oktober 2025) waren mit 76,1 % etwas mehr als 3/4 der Mütter in Sachsen-Anhalt (197.000 Personen) erwerbstätig, wobei 96,0 % von ihnen ihrer Erwerbstätigkeit zum Befragungszeitpunkt auch nachgehen konnten und diese nicht aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit pausierten. Etwas mehr als die Hälfte der arbeitenden Mütter (56,1 %) ging einer Vollzeitbeschäftigung nach. Mütter, die in Lebensgemeinschaften lebten, waren mit 86,3 % am häufigsten erwerbstätig. Von den Alleinerziehenden gingen hingegen 66,2 % einer Erwerbstätigkeit nach. Die Erwerbstätigenquote der Frauen von 15 bis 65 Jahren lag 2024 bei 74,2 % (457.000 Personen). Unter den abhängig beschäftigten Frauen insgesamt betrug die Quote der in Vollzeit Arbeitenden 60,0 % und war somit etwas höher als der entsprechende Anteil bei den erwerbstätigen Müttern. Dies erklärt sich auch daraus, dass 15,5 % der in Teilzeit arbeitenden, abhängig beschäftigten Frauen explizit die Betreuung von Kindern als Grund für die Teilzeit nannten. Ein ähnlich hoher Anteil (16,0 %) gab jedoch an, dass sie keine Vollzeittätigkeit finden konnten (vgl. https://statistik.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesaemter/StaLa/startseite/Daten_und_Veroeffentlichungen/Pressemitteilungen/2026/c_M%C3%A4rz/055-Frauentag_2026.pdf).

69 Ferner ist nach den Ergebnissen des Mikrozensus festzustellen, dass während Eltern mit einem Kind zu 80,8 % erwerbstätig waren, nur 78,8 % der Eltern mit zwei Kindern erwerbstätig waren. Bei Eltern mit drei oder mehr Kindern, wovon mindestens eines im Vorschulalter war, betrug der Anteil 64,7 %.

70 Hinsichtlich ihrer Teilhabe am Erwerbsleben unterscheiden sich Mütter und Väter. Knapp 2/3 (64,7 %) der Mütter mit mindestens einem Kind unter sechs Jahren waren erwerbstätig, bei den höheren Altersgruppen des jüngsten Kindes in der Familie nahm auch die Erwerbsbeteiligung der Mütter weiter zu. Bei den 6- bis 9-jährigen Kindern waren 84,5 % der Mütter erwerbstätig, bei den 10 bis 14-jährigen Kindern war es mit 84,3 % ähnlich. Bei Jugendlichen zwischen 15 und 17 Jahren lag die Erwerbstätigenquote ihrer Mütter dann bei 90,1 %. Väter hingegen zeigten keine wesentlichen Unterschiede bei den Erwerbsquoten bezüglich des Alters des jüngsten Kindes. Bei allen betrachteten Altersgruppen der Kinder lag die Erwerbstätigenquote der Väter zwischen 90,0 % (unter 6-Jährige) und 92,7 % (6 bis 9-Jährige, vgl. https://statistik.sachsen-anhalt.de/news/news-details/3-4-der-eltern-mit-vorschulkindern-waren-2024-erwerbstaetig, abgerufen am 15.04.2026).

71 Zudem pendeln von den 81.487 sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im Landkreis Harz 22.042 bzw. 27,0% zur Arbeit in einen anderen Landkreis (sog. Auspendler, Stand Juni 2025). Hiervon pendelte wiederum mehr als ein Drittel (9.320 Personen) nach Niedersachsen, insbesondere in die Landkreise Goslar und Wolfenbüttel sowie in die Städte Braunschweig und Salzgitter (vgl. Pendleratlas der Bundesagentur für Arbeit, veröffentlicht unter https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Interaktive-Statistiken/Pendler/Pendler-Nav.html;jsessionid=6B9C9D309DDA6A30D9C0E980D82CD826, abgerufen am 15.04.2026). Hinzu kommt noch eine statistisch nicht erfasste Zahl von Erwerbstätigen, welche innerhalb des Landkreises Harz zu ihrem Arbeitsort pendeln. Wie der Kammer aus einer Reihe von Verfahren bekannt ist, ist bei den nach Niedersachsen pendelnden Eltern eine Beschulung an einer staatlichen Schule in Niedersachsen (am Arbeitsort) regelmäßig nicht möglich, da zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Niedersachsen für die allgemeinbildenden Schulen kein Gastschulabkommen besteht und die Wohnortlandkreise in Sachsen-Anhalt nicht bereit sind, freiwillig Gastschulbeiträge an die niedersächsischen Schulträger zu entrichten. Insoweit haben diese Eltern die Betreuung ihrer Kinder unabhängig von ihrem Arbeitsort jeweils in Sachsen-Anhalt zu organisieren.

72 Eine Privilegierung von Berufen, an deren Ausübung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, ist dabei für die Frage, ob ein Härtefall im vorgenannten Sinne vorliegt, nicht sachgerecht; eine solche Differenzierung liefe auf eine Privilegierung bestimmter Berufsgruppen hinaus, womit das der Schuleinzugsbereichseinteilung zugrunde liegende Ordnungsprinzip in nicht unerheblicher Weise entwertet würde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.08.2007 – 3 M 224/07 –, juris). Gleiches gilt auch für andere Personengruppen, welche besondere zeitliche und organisatorische Schwierigkeiten bei der Betreuung ihrer Kinder haben und welche in gerichtlichen Verfahren vor der Kammer einen Anspruch auf Ausnahme vom Schuleinzugsbereich geltend gemacht haben. Dies gilt etwa für die Gruppe der berufstätigen „faktischen“ Alleinerziehenden, wo einer der Ehepartner z. B. aufgrund einer auswärtigen Montagetätigkeit allenfalls an Wochenenden am Wohnort ist oder als Angehöriger der Bundeswehr durchgängig über mehrere Monate aufgrund besonderer Auslandsverwendungen nicht am Wohnort ist, oder für Berufstätige, welche nicht nur die Betreuung der schulpflichtigen Kinder, sondern auch die Betreuung von pflegebedürftigen Verwandten zur organisieren haben.

73 Die von der Klägerin im Einzelnen geltend gemachten zusätzlichen Belastungen und Schwierigkeiten im privaten und beruflichen Alltag durch eine erhöhte Belastung bei dem Besuch der Grundschule G in A-Stadt im Gegensatz zur Grundschule F in B-Stadt rechtfertigen nicht die Annahme eines Härtefalls. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass für die Klägerin und ihren Ehemann besondere Belastungen durch ggf. erhöhten Fahrbedarf oder zusätzlichen Betreuungsaufwand eintreten können. Indessen sind von derartigen Schwierigkeiten in vielen Fällen auch andere (alleinerziehende) berufstätige Eltern in gleicher Weise betroffen, so dass derartige Umstände keinen Härtefall im vorgenannten Sinne begründen.

74 Die Frage der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges bzw. einer unzumutbaren Dauer der Schülerbeförderung bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist dabei in erster Linie gegenüber dem zuständigen Träger der Schülerbeförderung (hier: Landkreis Harz) geltend zu machen Der Träger der Schülerbeförderung hat zu prüfen, ob ggf. ein Anspruch auf eine abweichend vom Regelfall ausgestaltete Schülerbeförderung besteht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.08.2025 – 3 M 85/25 –, juris).

75 Der sinngemäße Einwand der Klägerin, ihre Tochter solle die Grundschule in B-Stadt besuchen, weil ihre Freunde aus der Kindertageseinrichtung in L-Stadt künftig diese Schule besuchen und sie so in ihrem sozialen Umfeld bleiben könne, begründet keinen eine Ausnahme rechtfertigenden Härtefall. Dass Schüler von der Kindertageseinrichtung in eine Grundschule wechseln und sich in einem neuen Klassenverband zurechtfinden müssen, ist eine jeden Schulanfänger in dieser Lage treffende Herausforderung, die zu bestehen grundsätzlich jedem Schüler zugemutet wird. Das gilt auch dann, wenn der Schulbesuch an der neuen Schule zu einer Trennung von einem Großteil der bisherigen Freunde und Kitakameraden führt. Denn in den künftig ersten Klassen aller Grundschulen werden Schulanfänger aus verschiedenen Kindertageseinrichtungen und sozialen Umfeldern beschult. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass die bisherigen Gruppenstrukturen der Kindertageseinrichtungen in keinem Fall mehr weiterbestehen werden, so dass stets eine Umbruchsituation eintritt.

76 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Argument der Klägerin, dass ihre Tochter Schwierigkeiten habe, sich in neue Situationen einzufinden. Selbst wenn diese Anpassungsprobleme ein Ausmaß hätten, dass eine sonderpädagogische Förderung erforderlich wäre, vermittelt dies grundsätzlich keinen Anspruch auf Gestattung der Beschulung außerhalb des Schuleinzugsbereichs. Die Verpflichtungen der Grundschulen im Rahmen einer ggf. notwendigen sonderpädagogischen Förderung nach Maßgabe der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 08.08.2013 (GVBl. LSA 2013, S. 414, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.04.2025, GVBl. S. 392) hängen nicht vom Schulstandort ab. Vielmehr wird den Grundschulen generell durch das Landesschulamt Sachsen-Anhalt ein verlässlicher Förderpool zugewiesen, der den Grundbedarf der Grundschule für die Umsetzung schulischer Pflichtaufgaben ergänzt. Der Förderpool steht der Grundschule zur Erfüllung des allgemeinen Förderauftrages und zur Entwicklung eines differenzierten Förderangebotes entsprechend der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Die Lehrerwochenstunden des Förderpools dienen der Förderung von Kindern mit ungünstigen Lernausgangslagen im Lesen, Schreiben, Rechnen sowie in der Sozialkompetenz; Entwicklungsverzögerungen, Beeinträchtigungen oder Benachteiligungen; Unterstützungsbedarf in der Aneignung und Nutzung der deutschen Sprache, sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf und besonderen Leistungspotentialen in allen oder ausgewählten Unterrichtsfächern (vgl. „Unterrichtsorganisation an den Grundschulen“, Runderlass des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt v. 20.03.2017, Ziffer 1.2., SVBl. LSA S. 72, zuletzt geändert durch Runderlass v. 02.05.2023, SVBl. LSA S. 74).

77 Soweit die Klägerin weiter ausführt, dass bei einer Beschulung in B-Stadt es ihr leichter möglich sei, bei einem Notfall bezüglich ihrer Tochter die Schule zu erreichen, vermag dies ebenfalls nicht die Annahme eines Härtefalles im vorgenannten Sinne zu begründen. Nach § 21 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII v. 07.08.1996, BGBl. I S. 1254, zuletzt geändert durch Gesetz v. 16.04.2026, BGBl. I Nr. 107) sind die Beklagte als Träger der staatlichen Grundschule und das Land Sachsen-Anhalt als für das pädagogische Personal Verantwortlicher verpflichtet, im Benehmen mit den Schülerunfall-Versicherungsträgern (hier: Unfallkasse Sachsen-Anhalt) Regelungen zur Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen und umzusetzen. Für die Träger und das Personal von Kindertageseinrichtungen gelten diese Maßgaben entsprechend (vgl. Kanzenbach/Zakrzewski in Becker/Franke/Molkentin/Hedermann, SGB VII, 6. Aufl. 2024, § 21 Rn. 8).

78 Da bereits tatbestandlich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalles nicht gegeben sind, ist auch die Ermessensausübung des Beklagten nicht rechtsfehlerhaft und aus diesem Grund auch der Hilfsantrag unbegründet.

79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

80 Die Berufung ist nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die streitgegenständliche Frage der Voraussetzungen für die Gestattung einer Ausnahme vom zuständigen Schuleinzugsbereich nach der seit dem 15.07.2025 geltenden Rechtslage grundsätzliche Bedeutung hat. Zu dieser Frage liegt bisher weder obergerichtliche noch höchstrichterliche Rechtsprechung vor.

Beschluss:

81 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

82 Gründe:

83 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG sowie Ziffer 38.4. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.02.2025.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.