VG Magdeburg 7. Kammer, 2026-02-05, 7 B 772/25 MD

7 B 772/25 MDVerwaltungsgericht / Chamber 705.02.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 7. Kammer — 7 B 772/25 MD — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-05

Aktenzeichen: 7 B 772/25 MD

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2026:0205.7B772.25MD.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Dem Antrag,

2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) im Studiengang Humanmedizin gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2025/2026 zuzulassen,

3 kann kein Erfolg beschieden werden.

4 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

5 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) zum Wintersemester 2025/2026. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei mit der in § 3 der Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen für den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2025/2026 und im Sommersemester 2026 vom 03.04.2025 auf 185 Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl (Auffüllgrenze) für höhere Fachsemester nicht ausgeschöpft.

6 Im Wintersemester 2025/2026 waren nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste mit Stand vom 27.10.2025 (zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn) 185 Studienplätze im 1. klinischen Studienjahr, welches das 1. und 2. klinische Semester umfasst, kapazitätswirksam besetzt.

7 Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Belegungsliste. Im Übrigen folgt die Kammer der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach es der Vorlage von Immatrikulationslisten unter Angabe von Einschreibedaten, Beurlaubungsdaten und Angaben zur studentischen Vorgeschichte, insbesondere zu bereits erbrachten und anrechenbaren Leistungen, grundsätzlich nicht bedarf. Für die Kapazitätsberechnung kommt es nicht darauf an, welches Lehrangebot von den im jeweiligen Semester Eingeschriebenen tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.05.2017 - 13 C 10/17 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 14.02.2017 - 7 CE 17.10003 u.a. -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2015 - OVG 5 NC 6.15 -, alle zitiert nach juris).

8 Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass im Studiengang Humanmedizin über die in der Satzung der Antragsgegnerin für Studierende im 1. klinischen Studienjahr des Studiengangs Humanmedizin festgesetzte - und nach der Belegungsliste ausgeschöpfte - Zulassungshöchstzahl (Auffüllgrenze) von 185 hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind.

9 Der Antragsteller hat nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Annahme gelangen ließe, dass die bei der Antragsgegnerin vorhandene Kapazität nur unzureichend ausgelastet ist.

10 Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung hat sie für das das Wintersemester 2025/2026 und das Sommersemester 2026 umfassende Studienjahr für den klinischen Studienabschnitt eine Zulassungszahl (Auffüllgrenze) von 185 ermittelt. Die Antragsgegnerin hatte zunächst unter Berücksichtigung der patientenbezogenen Kapazität eine Aufnahmekapazität von (nur) 177 Studienplätzen errechnet. Die Antragsgegnerin hat dann in einer Abwägungsentscheidung beschlossen, dass unter Berücksichtigung der Zuschüsse zur Grundausstattung aus dem Landeshaushalt für eine Ausbildung von mindestens 185 Studienanfängerinnen und Studienanfängern eine klinische Kapazität von 185 Studienplätzen als Auffüllgrenze festgesetzt wird.

11 Die Aufnahmekapazität im klinischen Studienabschnitt des Studienganges Humanmedizin wird für den Regelstudiengang bei der Antragsgegnerin dergestalt ermittelt, dass zunächst eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung unter Anwendung von Curricularnormwerten erfolgt, welche anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien gemäß den Vorschriften der §§ 14 bis 19 der Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.01.1994 (GVBl. LSA S. 68, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2024, GVBl. LSA S. 364, nachfolgend: KapVO LSA) zu überprüfen ist. Für den klinischen Teil des Studienganges Humanmedizin ist dieses Berechnungsergebnis insbesondere anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KapVO LSA). Da eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil von einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO LSA) abhängig ist und diese die mögliche Zulassungszahl in jedem Fall gemäß § 17 Abs. 3 KapVO LSA limitieren, steht es im Einklang mit den Regelungen der Kapazitätsverordnung, dass die Antragsgegnerin im Ergebnis ihrer Kapazitätsberechnung maßgeblich diese patientenbezogenen Einflussfaktoren zugrunde gelegt hat (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 24.11.2021 - 6 C 19.19 -, juris).

12 Es ist dabei grundsätzlich Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers, eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität normativ festzulegen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die Beschränkung des aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Rechts jedes hochschulreifen Bürgers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl zu stellen sind, genügt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.06.2021 – 2 B 43/21.NC –, juris).

13 Es ergibt sich im Ergebnis für den hier in Rede stehenden Berechnungszeitraum keine Erhöhung der Aufnahmekapazität für das 1. Klinische Semester über die 185 bereits vergebenen Plätze hinaus.

14 Mit dem Endbericht der Arbeitsgruppe „Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin“ vom 27.03.2021 (vgl. hierzu ausführlich: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021 - 2 NB 3/21 -, juris) lagen neue Erkenntnisse zur patientenbezogenen Kapazität in den im Bundesgebiet angebotenen humanmedizinischen Modellstudiengängen vor. Basierend auf den Ergebnissen dieser umfassenden Studie hat der Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung im Jahr 2021 zunächst die Neuregelung der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen Medizin beschlossen. Unter Einbeziehung der Stellungnahme des Medizinischen Fakultätentages wurde festgestellt, dass die Ergebnisse der Studie auch auf die Regelstudiengänge Medizin übertragbar sind. Das neu gefasste Berechnungsverfahren und die damit verbundene Neudefinition der Berechnungsgrundlagen wurde daher mit Beschluss des Stiftungsrates vom 09.09.2024 auf die Regelstudiengänge Medizin übertragen und ist erstmals zum Studienjahr 2025/2026 bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im klinischen Teil der Medizin anzuwenden (zum Nachgehenden die Erläuterungen abgedruckt bei: www.uni-kassel.de/hochschulverwaltung/files/Themen/Qualitaetsmanagement/4-Kapazitätsberechnung/ErlKapVO_2025-26_mit_Anlagen.pdf , abgerufen am 05.02.2026). Mit der Verordnung vom 12.12.2024 (GVBl. LSA S. 364) hat der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt den o. g. Beschluss des Stiftungsrates umgesetzt. Die Kammer hält die Erwägungen des Stiftungsrates, welche sich an den Erhebungen im o. g. Endbericht der Arbeitsgruppe orientieren, für nachvollziehbar.

15 Nach der o. g. Änderung werden die vollstationären tagesbelegten Betten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA hiernach wie folgt ermittelt: Die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten ist die Summe der abrechnungsrelevanten nach der sog. Mitternachtszählung zu erfassenden vollstationären Pflegetage der bettenführenden Organisationseinheiten/Einrichtungen. Inbegriffen sind auch Privatpatientinnen und Privatpatienten sowie ausländische Patientinnen und Patienten. Die „1-Tagespatientinnen und -patienten“ (Aufnahme und Entlassung am selben Tag) sowie 24-Stunden-Fälle (stationäre Aufnahme ist erfolgt, jedoch unter 24 Stunden Verweildauer) werden hingegen weiterhin nicht bei der Ermittlung der vollstationären Betten berücksichtigt. Der Aufenthalt dieser Patientengruppen ist aufgrund der kurzen Verweildauer auf Station geprägt durch administrative Prozesse und abklärende ärztliche Untersuchungen. Insbesondere weil die stattfindenden ärztlichen Untersuchungen wiederum typischerweise nicht im vollstationären Bereich erfolgen, können diese Patientengruppen nach Auffassung des Stiftungsrates kaum sinnvoll in einen stationären Ausbildungsablauf integriert werden. Es ist ferner die Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Vorjahres zu verwenden, um sicherzustellen, dass die Berechnung auf aktuellen Zahlen basiert. Normativ wird für die Zahl der Kalendertage – unabhängig von den Schaltjahren – 365 festgelegt.

16 Hinsichtlich der teilstationären tagesbelegten Betten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO LSA gilt, dass die Patientinnen und Patienten im teilstationären Bereich im Unterschied zu den vollstationären Patientinnen und Patienten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA durch die Mitternachtszählung nicht erfasst werden. Eine getrennte Betrachtung dieser Gruppe ist nach Auffassung des Stiftungsrates auch aufgrund des geringeren kapazitätsrelevanten Äquivalenzwertes erforderlich, der empirisch für die Eignung von Patientinnen und Patienten an Tageskliniken für die Lehre belegt werden konnte. Dieser begründet sich durch die geringe Belastungszeit sowie durch die geringere Eignung dieser Patientengruppe. Bei dieser Gruppe sind ebenfalls ausländische Patientinnen und Patienten sowie Privatpatientinnen und Privatpatienten inbegriffen. Die Zahl der teilstationären Betten ist die Summe der abrechnungsrelevanten teilstationären Pflegetage. Für die Berechnung werden grundsätzlich die Zahl der teilstationären Betten des Vorjahres, geteilt durch den Wert 250, zugrunde gelegt. Der Grund für den abweichenden Wert von 250 im Vergleich zu dem Wert von 365 für die vollstationären Patientinnen und Patienten liegt in dem Umstand begründet, dass die Tageskliniken nicht durchgängig geöffnet sind.

17 Für die täglichen ambulanten Kontakte nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO LSA wird die Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr zugrunde gelegt. Mit der Formulierung „Kontakt“ wird verdeutlicht, dass neben den bisher in die Zählung einbezogenen Neuzugängen auch wiederholte Behandlungen und Konsile als Kontakte gezählt werden sollen. Von der Einbeziehung ausgenommen werden die persönlichen Ermächtigungen nach § 116 SGB V sowie die spezialfachärztliche Versorgung nach § 116 b SGB V. Gründe für die Ausnahmen sind, dass sich das Tätigwerden aufgrund einer persönlichen Ermächtigung aus einer persönlichen Eignung der einzelnen Medizinerin oder des einzelnen Mediziners im Verhältnis zu ihren jeweiligen Patientinnen und Patienten herleitet, die oder der die ärztliche Versorgung im ambulanten Bereich (weiter) aufgrund besonderer diagnostischer Methoden im Klinikum begleitet, oder in Form einer Nachbetreuung aus der vorherigen – in die Zählung in der Regel einzubeziehenden – stationären Behandlungen abzuleiten ist; sowie dass die spezialfachärztliche Versorgung Versorgungstätigkeiten beinhaltet, die nicht im Bereich der kassenärztlichen Versorgung erbracht werden können. Damit geht einher, dass es sich um die Versorgung in medizinischen Rand- und Spezialgebieten handelt, bei denen der besondere Versorgungsauftrag des Klinikums im Vordergrund steht. Privatpatientinnen und Privatpatienten sowie ausländische Patientinnen und Patienten werden entsprechend der gewählten Systematik zu § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO LSA ebenfalls einbezogen. Grundlage der Berechnung sind die so ermittelten abrechnungsrelevanten Kontakte des Vorjahres, soweit sie nicht § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 KapVO LSA unterfallen. Die Summe der danach ermittelten Kontakte wird geteilt durch 250 Kalendertage. Zwar haben die Notaufnahmen durchgehend geöffnet, weshalb eine Division durch 365 zunächst plausibel erscheint. Alle anderen Formen der ambulanten Krankenversorgung finden in den Universitätskliniken aber nicht durchgehend statt. Deshalb wird der gleiche Teiler wie bei den teilstationären Behandlungstagen verwendet. Bei dem pauschalisierten Wert 250 handelt es sich mithin um eine normative Festlegung, die kapazitätsfreundliche Auswirkungen hat.

18 Es bestehen weiterhin keine Bedenken dagegen, dass die Zahl der tagesbelegten Betten weiterhin im Wege der sog. Mitternachtszählung, also anhand der um 00:00 Uhr vollstationär belegten Krankenhausbetten, erfasst wird (vgl. zuletzt: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2024 – OVG 5 B 6.19 –; BayVGH, Beschl. v. 21.07.2022 – 7 CE 22.10000 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.02.2021 – 3 M 273/20 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.10.2020 – 13 C 8/20 –; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.06.2020 – 3 NB 8/19 –; a. A. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2015 – 3 Nc 121/14 – und Beschl. v. 30.07.2014 - 3 Nc 10/14 -, alle zitiert nach juris). Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Zahlen liegen nicht vor, zumal auch Privatpatienten sowie ausländische Patienten bei der Erfassung der poliklinischen Neuzugänge und der tagesbelegten Betten berücksichtigt werden (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.02.2021 – 3 M 290/20 -, juris).

19 Maßgeblich für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 KapVO LSA sind grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres (hier des Jahres 2024), sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung widerspiegeln. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 KapVO LSA, wonach die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Sind dagegen wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen diese berücksichtigt werden (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO LSA). Dies ist hier nicht der Fall, da sich bei der Untersuchung der Entwicklung insbesondere der Zahl der tagesbelegten Betten bei der Antragsgegnerin schon seit einigen Jahren ein insgesamt rückläufiger Trend feststellen lässt (zu einer solchen Situation auch: VG Schleswig, Beschl. v. 27.07.2022 – 9 C 2/22 –, juris), wobei der Wert seit 2023 allerdings wieder ansteigt.

20 Die Situation bei der Antragsgegnerin ergibt sich aus der folgenden Übersicht, welche aus den von der Antragsgegnerin in den Vorjahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen ermittelt wurde:

Jahr (Stand jeweils per 31.12.)Zahl der tagesbelegten Betten
2015901,48
2016882,20
2017888,52
2018878,09
2019826,61
2020741,46
2021727,44
2022681,18
2023699,66
2024705,85

21 Es ist zwar zutreffend, dass die Zahl der tagesbelegten Betten im Jahr 2024 trotz eines leichten Anstieges gegenüber dem Vorjahr deutlich niedriger liegt als die des Jahres 2019 vor der Corona-Pandemie. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Rückgang der Patientenzahlen bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität für den aktuellen Berechnungszeitraum außer Acht zu lassen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.02.2021 – 3 M 282/20 –, juris).

22 Es ist aus dem Kapazitätsbericht nicht ersichtlich, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch fehlerhaft ist.

23 Den von einigen Antragstellern in anderen Verfahren vorgetragenen weiteren Einwendungen gegen die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist nicht zu folgen.

24 Soweit dort die Auffassung vertreten wird, dass die außeruniversitären Krankenanstalten, mit denen die Antragsgegnerin ausschließlich hinsichtlich der Ausbildung im Praktischen Jahr des Studienganges Humanmedizin zusammenarbeitet, in die klinische Ausbildung mit einbezogen werden müssten, greift dieser Einwand nicht durch. Außeruniversitäre (Lehr-)Krankenhäuser sind nur dann in die Ausbildung und damit nach § 17 Abs. 2 KapVO LSA in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, wenn die Hochschule mit entsprechend geeigneten Einrichtungen verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen geschlossen hat, welche die Erbringung von Lehrleistungen im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres vorsehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.01.2019 - OVG 5 NC 2.18 -, juris m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.10.2013 - 13 C 89.13 -, juris). Denn nur über derartige Vereinbarungen könnte, da der Staat über keine anderen Mittel verfügt, bei Krankenhäusern in unterschiedlicher Trägerschaft Ausbildungsaufgaben einzufordern, die notwendige Lehre gewährleistet werden. Eine Verpflichtung, zur Schaffung weiterer Studienplätze entsprechende Vereinbarungen mit anderen Kliniken abzuschließen bzw. bestehende Kooperationen entsprechend auszugestalten, lässt sich aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht ableiten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.07.2022 – 7 CE 22.10000 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.06.2015 - 3 M 49/15 u. a. -, beide zitiert nach juris). Die Antragsgegnerin hat glaubhaft versichert, dass die von ihr mit akademischen Lehrkrankenhäusern geschlossenen Vereinbarungen im Hinblick auf den hier streitigen Berechnungszeitraum ausnahmslos den Lehraufwand im Praktischen Jahr betreffen. Auch aus den Internetauftritten der Lehrkrankenhäuser der Antragsgegnerin (AMEOS Klinikum Aschersleben, HELIOS Klinik Jerichower Land (Burg), Krankenhaus Gardelegen, HELIOS Klinikum Gifhorn, AMEOS Klinikum St. Salvator Halberstadt, AMEOS Klinikum Haldensleben, Lungenklinik Lostau der Universitätsmedizin C-Stadt, HELIOS St. Marienberg Klinik Helmstedt, Klinikum C-Stadt gGmbH, Klinikum Cracau bei Pfeiffers der Universitätsmedizin C-Stadt, Harzklinikum Standort Quedlinburg, Krankenhaus Salzwedel, AMEOS Klinikum Schönebeck, Sana Kliniken Sommerfeld, Johanniter-Krankenhaus Genthin-Stendal und Harzklinikum, Standort Wernigerode; Übersicht veröffentlicht unter https://www.med.ovgu.de/Studierende+_+Lehrende/Humanmedizin/Praktisches+Jahr+%28PJ%29/Lehrkrankenh%C3%A4user+der+OVGU+C-Stadt.html), abgerufen am 05.02.2026) ist nichts Gegenteiliges ersichtlich.

25 Eine weitere Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 KapVO LSA aufgrund einer besonderen Ausstattung mit Personal oder sächlichen Mitteln kommt ebenfalls nicht in Betracht. Soweit einige Antragsteller in anderen Verfahren insofern die Möglichkeiten des Einsatzes didaktischer Ausbildungsmittel wie das e-Learning oder den Einsatz eines Skills Lab auch in der klinischen Ausbildung anführen, vermögen die genannten Unterrichtsformen nichts an dem bei der Antragsgegnerin bestehenden maßgeblichen „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Kapazität zu ändern. Ein (dauerhafter) Ersatz der in der Ärztlichen Approbationsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsstunden am Patienten durch e-Learning oder den Einsatz eines Skills Lab kommt unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht in Betracht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2021 – 2 NB 3/21 – und v. 30.01.2020 – 2 NB 485/19 –, jeweils zitiert nach juris). Eine Ausbildung im C-Stadter Ausbildungszentrum für Medizinische Basisfertigkeiten - MAMBA Skills Lab -, welche z. B. auch die Ausbildung in der SimArena C-Stadt für die Simulation von notfallmedizinischen Situationen und das VR-Lab umfasst, wo mit Hilfe von Virtual Reality Technologie Kenntnisse zur Anatomie und Pathologien des Herzens vermittelt werden können (https://www.med.ovgu.de/MAMBAskillslab.html, abgerufen am 05.02.2026), findet im Studiengang der Antragsgegnerin zwar statt, stellt aber keinen Unterricht am Krankenbett i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO dar. Es war ein wesentliches Anliegen der zum 01.10.2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte, die Ausbildung der Studierenden in praktischen Fertigkeiten zu reformieren und die Ausbildung verstärkt praxis- und patientenbezogen durchzuführen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO). Auch die Regelungen in der Ärztlichen Approbationsordnung über die Gruppengröße beim Unterricht am Krankenbett (§ 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO) sind nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers notwendig, um einen hinreichenden Demonstrationseffekt zu erzielen. Voraussetzung hierfür sei die Möglichkeit der eigenen Wahrnehmung durch die Studierenden. Nur durch die eigene Wahrnehmung könne die Lerneffektivität der Studierenden verbessert werden. Die Studierenden müssten dabei sowohl den Arzt als auch den Patienten bei Gespräch und Untersuchung beobachten können. Der Unterricht am Krankenbett sei nicht sinnvoll, wenn die Ausführungen des behandelnden Arztes zwar gehört, seine Tätigkeit aber nicht mehr (aus der Nähe) beobachtet werden könne (vgl. BR-Drucksache 1040/97, S. 90).

26 Im Weiteren war auch keine Schwundquote anzusetzen. § 16 KapVO LSA regelt ausdrücklich, dass die Studienanfängerzahl zu erhöhen ist, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Damit gilt die so definierte Schwundquote nur für die Studienanfängerzahl.

27 Ungeachtet dessen wäre die Berücksichtigung eines derartigen Schwundausgleichs für den klinischen Teil der Ausbildung auch mit der Struktur des Schwundausgleichs nicht vereinbar. Für eine (zusätzliche) schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl ist deshalb kein Raum, weil eine (zusätzliche) schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl nicht stattfindet, wenn sich die Kapazitätsgrenze der Hochschule aus einem ausstattungsbezogenen Engpass ergibt. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO LSA macht die Berücksichtigung des Schwundverhaltens von einer Entlastung des Lehrpersonals abhängig und knüpft damit an die personelle Kapazität der Lehreinheit an. Dies entspricht auch der Grundkonzeption der Schwundkorrektur, die auf der Annahme beruht, dass die wegen Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel eingesparten Lehrkapazitäten in höheren Fachsemestern zur Möglichkeit der Zulassung einer erhöhten Zahl von Studienanfängern führt. Grundlage der Schwundkorrektur ist damit die durch tatsächliche Abgänge in höheren Fachsemestern eingetretene Entlastung des Lehrpersonals, die mit der Erhöhung der Zulassungszahlen im 1. Fachsemester genutzt werden soll. Die Idee des Schwundausgleichs beruht also auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre. Erst diese Fiktion ermöglicht es, in einen Rechenvorgang einzutreten, der angibt, wie viele Studierende mehr zugelassen sind, weil andere Studierende ihr Studium nicht beenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1987 – 7 C 103.86 u.a. –, juris). Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem „Flaschenhalsprinzip“ bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss. Eine derartige Austauschbarkeit der Lehre scheidet aus strukturellen Gründen auch für die patientenbezogene Kapazität aus, da eine beliebige Umverteilung von Patienten in andere Fachsemester erkennbar nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 7 C 3.83 u. a. -; SächsOVG, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 71/21.NC -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.06.2020 - 3 NB 8/19 -; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, alle zitiert nach juris).

28 Für eine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin in einem niedrigeren als dem 5. Fachsemester (1. Klinischen Semester) außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Wintersemester 2025/2026 und Sommersemester 2026 fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität in einem niedrigeren (vorklinischen) Fachsemester kommt nicht in Betracht. Diejenigen, die den vorklinischen Studienabschnitt des Studiums der Humanmedizin erfolgreich mit Ablegen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgeschlossen haben, haben im außerkapazitären Verfahren keinen Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester, die lediglich dem Ziel dient, in der Folgezeit ins 5. Fachsemester aufzurücken und damit das für externe Bewerber zum 5. Fachsemester vorgesehene Bewerbungsverfahren zu umgehen (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 03.07.2020 - 9 C 22/20 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, juris).

29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Ziff. 1 GKG. Nach Ziff. 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.02.2025 ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,00 € für das Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.

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