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6 A 417/23 MD•VG Magdeburg 6. Kammer, 2025-10-07, 6 A 417/23 MD
6 A 417/23 MDVerwaltungsgericht / Chamber 607.10.2025
Eine aus Liebhaberei betriebene Hundezucht stellt keinen Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommenssteuerrechts dar, sodass hieraus erzielte Erlöse bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs außer Betracht zu bleiben haben.
Entscheidungsdatum: 2025-10-07
Aktenzeichen: 6 A 417/23 MD
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 82 Abs 1 S 2 VwGO, § 1 Abs 2 WoGG, § 3 Abs 2 WoGG, § 5 WoGG, § 13 Abs 1 WoGG ... mehr
Rechtskraft: ja
Eine aus Liebhaberei betriebene Hundezucht stellt keinen Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommenssteuerrechts dar, sodass hieraus erzielte Erlöse bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs außer Betracht zu bleiben haben.
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Wohngeldteilbescheide 1 und 2 vom 12.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2023 verpflichtet, der Klägerin ab dem 01.11.2022 bis zum 31.10.2023 Wohngeld über die bisher erfolgte Bewilligung hinaus in gesetzlicher Höhe unter Außerachtlassung der durch die betriebene Hundezucht erzielten Einnahmen zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bewilligung eines Lastenzuschusses nach dem Wohngeldgesetz ohne Berücksichtigung ihrer durch Hundezucht erzielten Einnahmen.
2 Die Klägerin und ihre Ehefrau sind je zur Hälfte Miteigentümerinnen eines Grundstücks in A-Stadt, welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist und seit dem 31.08.2017 ausschließlich von ihnen bewohnt wird. Der Erwerb des Grundstückes sowie die Errichtung des Gebäudes wurden von der Klägerin und ihrer Ehefrau aus eigenen Mitteln finanziert.
3 Infolge eines Arbeitsunfalles vom 06.04.1990 wurde der Klägerin eine dauerhafte Unfallrente nach einer Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit zuerkannt. Weitere Einkünfte erzielte sie seit dem Jahr 2016 nicht, auch ihre Ehefrau erzielte seit diesem Zeitpunkt keine Einkünfte mehr, da beide ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben, aber das reguläre Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hatten.
4 Die Klägerin und ihre Ehefrau halten seit rund 35 Jahren Dalmatiner. Nach dem Umzug in ihr Haus in A-Stadt erwarben sie 2017 erneut zwei Dalmatinerwelpen. Mit diesen begannen sie ab dem Jahr 2019 den Betrieb einer Hundezucht, in deren Rahmen sie auch einen eigenen Internetauftritt unterhalten. Zudem haben sie in ihrem Haus ein sog. Welpenzimmer eingerichtet, welches nach der Geburt neuer Welpen für deren besondere Unterbringung genutzt wird. Zusätzlich haben sie in ihrem Garten eine weitere Hütte für die Hunde errichtet. Letztmalig gelang es im Jahr 2023 eine ihrer Zuchthündinnen erfolgreich zu decken, was zu der Geburt von zehn Welpen führte (sog. F-Wurf). Zuvor wurden Anfang 2022 acht Welpen des sog. E-Wurfes geboren. Der Verkauf der Welpen erfolgte unter anderem über die Bewerbung auf dem eigenen Internetauftritt sowie weitere Internetseiten. Seit dem Jahr 2019 verfügten die Klägerin und ihre Ehefrau über insgesamt drei Zuchthündinnen, wobei sie eine im Jahr 2021 kastrierten und eine weitere im Jahr 2025 altersbedingt aus der Zucht ausschied.
5 Erstmals am 01.11.2018 stellte die Klägerin beim Beklagten einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Wohngeld in der Form des Lastenzuschusses. Im Rahmen der Antragstellung gab sie unter anderem an, eine monatliche Rente i.H.v. 375 € sowie jährlich Zinsen aus Kapitalvermögen i.H.v. 550 € einzunehmen. Im Hinblick auf ihre Ehefrau gab sie keine Einkünfte bzw. Einnahmen an. Auch verfügten sie und ihre Ehefrau nicht über Vermögen, welches den Wert von insgesamt 90.000 € übersteige. Sie selbst sei mit einem GdB von 20 schwer behindert. In einem Freitextfeld führte sie zudem aus: „Wir benötigen im Monat ca. 900-1000 Euro um unseren Lebensunterhalt zu bestreiten. Wir haben ein großes Grundstück und versorgen uns mit pflanzlichen Lebensmitteln zum Teil selbst (ansonsten siehe Erklärungen in den Anlagen). Wir finanzieren das notwendige monatliche Mindesteinkommen über unser erspartes Guthaben, welches sich derzeit auf ca. 76.000,00 Euro beläuft“. In einer Anlage zum Wohngeldantrag präzisierte die Klägerin ihre Angaben dahingehend, dass sie ihre nötigen monatlichen Mindesteinnahmen zusätzlich zu den 375 € Unfallrente und Zinsen aus Vermögen über einen Zuschuss aus ihrem Vermögen, welches derzeit ca. 75.974,57 € betrage, bestritten. Weiter führte sie aus, dass sie und ihre Ehefrau, um unter anderem Kontoführungsgebühren zu umgehen, regelmäßig Eigenbeträge zwischen ihren Konten hin und her verschöben. Andere verwertbare Gegenstände besäßen sie nicht. Als Anlagen fügte die Klägerin eine Vielzahl von Kontoauszügen von verschiedenen Banken bei.
6 Mit Bescheid vom 25.01.2019 bewilligte der Beklagte der Klägerin Wohngeld in Form des Lastenzuschusses ab dem 01.11.2018 i.H.v. 376 € monatlich. Als Einnahmen berücksichtigte der Beklagte ausweislich seiner Berechnung Renteneinkünfte sowie Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen.
7 In den folgenden Jahren stellte die Klägerin jeweils Weiterleistungsanträge aufgrund des Ablaufes des Bewilligungszeitraumes. Dabei fügte sie als Anlagen jeweils u.a. eine Vielzahl von Kontoauszügen von verschiedenen Banken bei. Teilweise forderte der Beklagte insoweit weitere Angaben oder Unterlagen ab, die die Klägerin jeweils nachlieferte.
8 Im Rahmen ihres Antrags vom 23.11.2019 gab sie als Einkünfte für sich 389,88 € aus Rentenzahlungen sowie 50 € Zinsen aus Kapitalvermögen an. Ihr erspartes Guthaben belaufe sich auf ca. 70.000 €.
9 Im Rahmen der Antragsbearbeitung wurde der Beklagte auf die von der Klägerin betriebene Hundezucht aufmerksam. Mit Schreiben vom 29.01.2020 wurde die Klägerin daher aufgefordert, unter anderem Unterlagen nachzureichen, aus denen sich ihr Einkommen aus der Hundezucht ergebe.
10 Mit E-Mail vom 30.01.2020 übersandte die Klägerin sodann eine von ihr als solche bezeichnete „Kosten-Nutzen-Rechnung“. Ergänzend führte sie aus: „Wie Sie sicher sehen können, betreiben wir eine Hobbyzucht und wie es beim Hobby so ist, setzt man erst mal zu... Wir hoffen, dass in Zukunft wir wenigstens die einzelnen Würfe kostenneutral gestalten können. Die Anschaffung des Zwingers wird man so nie zurückbezahlt bekommen. Viele Außenstehende sehen die Arbeit und Kosten nicht, wenn sie Welpenabgabepreise sehen. Im Westen und im Ausland werden Dalmatinerwelpen (mit Stammbaum) mittlerweile für 2000-3000 € abgegeben… das nur interessenshalber zu unseren 1300 € für einen fehlerfreien Welpen. Wir wollen keine gewerbliche Zucht beginnen.“ Ihr Ziel sei es, Familienhunde zu züchten, um die Rasse der Dalmatiner mit ihren vielen tollen Eigenschaften „am Leben“ zu erhalten. Insoweit handele es sich um eine Hobbyzucht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Kostenaufstellung wird auf den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
11 Sodann erließ der Beklagte am 24.02.2020 einen Bescheid über die Weiterbewilligung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses ab dem 01.11.2019 i.H.v. monatlich 373 € sowie ab dem 01.01.2020 i.H.v. monatlich 399 €. Eine Einbeziehung der Einnahmen aus der Hundezucht blieb aus.
12 Am 10.11.2020 beantragte die Klägerin erneut die Weiterbewilligung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses. Dabei gab sie als Einkünfte für sich 406,25 € aus Rentenzahlungen sowie 2 € Zinsen aus Kapitalvermögen an. Ihr erspartes Guthaben belaufe sich auf ca. 65.500 €. Auf Nachfrage des Beklagten fügte die Klägerin erneut eine „Kosten-Nutzen-Rechnung“ in Bezug auf die Hundezucht an.
13 Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 25.01.2021 daraufhin erneut Wohngeld in Form des Lastenzuschusses ab dem 01.11.2020 i.H.v. monatlich 419 € sowie ab dem 01.01.2021 i.H.v. monatlich 437 €. Eine Berücksichtigung der Einnahmen aus der Hundezucht blieb erneut aus.
14 Am 18.11.2021 beantragte die Klägerin wiederum die Weiterbewilligung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses. Dabei gab sie als Einkünfte für sich 406,25 € aus Rentenzahlungen sowie 2 € Zinsen aus Kapitalvermögen an. Ihr erspartes Guthaben belaufe sich auf ca. 65.500 €. In einem erläuternden Schreiben vom selben Tag gab sie ihr Vermögen jedoch mit nur ca. 57.000 € an. Erneut reichte sie eine „Kosten-Nutzen-Rechnung“ in Bezug auf die Hundezucht ein.
15 Mit Bescheid vom 20.12.2021 bewilligte der Beklagte ihr daraufhin Wohngeld in Form des Lastenzuschusses ab dem 01.11.2021 i.H.v. monatlich 437 €, wobei er die Einnahmen aus der Hundezucht wiederum nicht berücksichtigte.
16 Am 27.10.2022 beantragte die Klägerin erneut die Weiterbewilligung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses. Dabei gab sie als Einkünfte für sich 434,22 € aus Rentenzahlungen sowie 2 € Zinsen aus Kapitalvermögen an. Ihr erspartes Guthaben belaufe sich auf ca. 65.500 €. In einem erläuternden Schreiben vom selben Tag gab sie ihr Vermögen jedoch mit nur ca. 53.000 € an. Auch reichte sie eine „Kosten-Nutzen-Rechnung“ in Bezug auf die Hundezucht ein.
17 Im Rahmen der Antragsbearbeitung stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin mehrere Dalmatiner über die Internetseite eines Dritten zum Verkauf anbot. Er forderte die Klägerin sodann mit Schreiben vom 06.04.2023 auf, am 18.04.2023 zur Klärung offener Fragen persönlich bei ihm vorzusprechen. Im Nachgang zu diesem Gespräch reichte die Klägerin erläuternde Angaben zu Ihrem Wohngeldantrag ein. In Bezug auf die von ihr betriebene Hundezucht erläuterte sie, dass sie zwei Zuchthündinnen und eine kastrierte Hündin besitze. Sie stellte klar, dass sie im Weiterbewilligungsantrag vom 27.10.2022 versehentlich einen veralteten Vermögensbetrag übernommen habe, was sie zu entschuldigen bitte. Den Betrag korrigierte sie in der Folge auf 51.358 €. Zudem reichte sie neben Kontoauszügen erneut Berechnungen und erstmals auch Prognosen für Einnahmen und Ausgaben aus der Hundezucht ein. Letztere belegte sie erstmals teilweise mit entsprechenden Rechnungen und Kaufverträgen.
18 Aus den seitens der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich für die hier relevanten Jahre 2021 und 2022 folgendes Gesamtbild:
| Konto | November 2021 | Oktober 2022 | 31.12.2022 |
|---|---|---|---|
| Konto 1 | 1.836,57 € | 2.342,94 € | 3.696 € (alle Konten) |
| Konto 2 | 8.000,83 € und 28,85 € | 2.500,94 € und 523,88 € | ./. |
| Konto 3 | 626,96 € | 480,66 € | 634,- € |
| Konto 4 | 166,38 € | 166,38 € | 164,- € |
| Konto 5 | 23.899,34 € | 1.901,74 € | 20.444,- € alle Konten |
| Konto 6 | 45,25 € | 20.045,27 € | ./. |
| Konto 7 | 1,21 € | 1,21 € | k.A. |
| Konto 8 | 28.406,40 $ | 28.409,25 $ | 28.409,- $ |
19 Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12.06.2023 Wohngeld in Form des Lastenzuschusses ab dem 01.11.2022 i.H.v. monatlich 190 € (Teilbescheid 1) sowie ab dem 01.01.2023 i.H.v. monatlich 304 € (Teilbescheid 2). Erstmals berücksichtigte er dabei auch Einkommen der Klägerin aus der Hundezucht. Zur Begründung der Berücksichtigung führte er aus, dass Hundezüchter grundsätzlich immer steuerpflichtig seien. Die Anzahl der gehaltenen Hunde sei dabei unerheblich. Die für die Beurteilung einer Gewinnerzielungsabsicht erforderliche Totalgewinnprognose sei seitens der Klägerin nicht vorgelegt worden. Ausgaben seien nur insoweit berücksichtigt worden, als sie den einzelnen Welpen haben zugeordnet werden können. Bei Würdigung der Gesamtumstände ergebe sich, dass mit dem Verkauf der Hunde eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde. Es habe bereits bei der Planung der Würfe eine Verkaufsabsicht bestanden. Dabei habe sich die Klägerin im Hinblick auf den Verkauf nicht nur auf eine Mund-zu-Mund-Propaganda verlassen, sondern sich auch bei Händlern allgemein bewährter Vertriebsmaßnahmen bedient. Insbesondere habe sie ihre Hundezucht im Internet beworben.
20 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20.06.2023 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Berechnung ihres Einkommens nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei eine willkürliche Auswahl und Berechnung des angeblichen Einkommens aus Ihrer Hundezucht erfolgt. Gewerbliche Absichten verfolge sie mit ihrer Hundezucht nicht. Dies ergebe sich auch nicht aus ihrem Internetauftritt, da es sich hierbei lediglich um eine liebevolle Darstellung auf einer kostenlosen Website handele. Das Annoncieren der Hunde diene dazu, diese frühzeitig an Familien zu vermitteln, um eine artgerechte Haltung sicherstellen zu können. Auf eine Mund-zu-Mund-Propaganda könne man sich dabei kaum verlassen, da potentielle Käufer allein auf diesem Wege nicht gefunden werden könnten. Ihre Zucht sei in erster Linie Ausdruck ihrer gesteigerten Tierliebe. Eine Zucht zur Gewinnerzielung lehne sie hingegen aus ethischen Gründen ab. Zudem pflege sie auch ehemalige Zuchthunde nach ihrer Kastration, da sie ihnen lebenslang ein schönes Dasein gewähren wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Widerspruchsschreiben verwiesen.
21 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2023, der Klägerin am 16.11.2023 zugestellt, wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass sich nach den Angaben der Klägerin zu ihren Einnahmen eine Deckungslücke ergebe, die nicht anhand plausiblen Vortrags der Klägerin geschlossen werden könne. Im Einzelnen bestehe für den Zeitraum ab November 2022 eine monatliche Deckungslücke i.H.v. 607,86 € sowie für den Zeitraum ab Januar 2023 eine monatliche Deckungslücke i.H.v. 701,86 €. Auch unter Berücksichtigung eines Vermögensverzehrs könne eine Plausibilität nicht festgestellt werden. Anhand der seitens der Klägerin in ihren Anträgen und Ergänzungen gemachten Angaben zu ihrem Vermögen ergebe sich für den Zeitraum von 2021-2022 lediglich ein monatlicher Vermögensverzehr i.H.v. 474,42 €. Der Antrag auf Wohngeld in Form des Lastenzuschusses sei daher eigentlich nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast abzulehnen gewesen. Die Wohngeldteilbescheide seien insoweit rechtswidrig, was der Klägerin jedoch nicht anzulasten sei. Der Widerspruch werde deshalb zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
22 Am 13.12.2023 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen die beiden Wohngeldteilbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides wendet. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sowohl der Beklagte wie auch das Landesverwaltungsamt in Bezug auf die Einnahmen aus ihrer Hundezucht willkürliche Beträge festgelegt hätten. Die Einnahmen seien zudem bereits insgesamt nicht berücksichtigungsfähig, da es sich bei Ihrer Hundezucht um eine bloße Liebhaberei handele. Der Widerspruchsbescheid nehme darüber hinaus weiterhin Bezug auf einen offensichtlichen Kopierfehler in ihrem Antrag vom 27.10.2022, obgleich ihre tatsächlichen Vermögensverhältnisse stets durch entsprechende Unterlagen belegt worden seien. Auch die erstmals im Widerspruchsbescheid behauptete Deckungslücke bestehe nicht. Sie und ihre Ehefrau lebten sehr sparsam, seien partielle Selbstversorger und benötigten daher lediglich ihre Erwerbsminderungsrente, das Wohngeld sowie ihr Vermögen.
23 Die Klägerin beantragt,
24 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Wohngeldteilbescheide 1 und 2 vom 12.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2023 zu verpflichten, ihr ab dem 01.11.2022 bis zum 31.10.2023 Wohngeld über die bisher erfolgte Bewilligung hinaus in gesetzlicher Höhe unter Außerachtlassung der durch die betriebene Hundezucht erzielten Einnahmen zu bewilligen.
25 Der Beklagte beantragt,
26 die Klage abzuweisen.
27 Zur Begründung wiederholt er insbesondere die in den angefochtenen Bescheiden angestellten Überlegungen und führt ergänzend aus, dass die Behauptung einer sparsamen Lebensweise und der Verweis auf Kursschwankungen des US-Dollars die errechnete Deckungslücke nicht schließen könnten.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
29 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
I.
30 Die Klage ist zulässig.
31 Sie ist statthaft als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO, weil die Klägerin die Bewilligung von Wohngeld in gesetzlicher Höhe unter Außerachtlassung der von ihr im Rahmen ihrer Hundezucht vereinnahmten Beträge begehrt.
32 Dem Klageantrag fehlt es in Einklang mit der bisherigen Kammerrechtsprechung nicht an der nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Bestimmtheit. Insbesondere musste die Klägerin das begehrte Wohngeld nicht der Höhe nach beziffern. Sie darf sich vielmehr darauf verlassen, dass der spezialisierte Beklagte den Berechnungsvorgang, soweit er zur Bewilligung verpflichtet wird, korrekt vornehmen wird. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Berechnung des Wohngeldes durch das WoGG und die Wohngeldverordnung gesetzlich geregelt ist.
33 Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil ein berechtigtes Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auch ohne Bezifferung des begehrten Wohngeldes und die Begrenzung eines Bewilligungszeitraumes besteht.
34 Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob die Angaben der Klägerin zu ihren Einkünften plausibel sind und ob der Beklagte bei der Bewilligung des Wohngeldes die von der Klägerin im Rahmen ihrer Hundezucht vereinnahmten Beträge als Teil ihres wohngeldrechtlich relevanten Gesamteinkommens berücksichtigen durfte. Sobald eine Plausibilität der klägerischen Angaben zu ihrem Einkommen sowie die Berücksichtigungsfähigkeit der im Rahmen der Hundezucht vereinnahmten Beträge feststehen, kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte das Wohngeld in der sich aus dem Gesetz ergebenden Höhe festsetzen wird. Gleiches gilt im Hinblick auf den von dem Beklagten festzulegenden Bewilligungszeitraum, weil dieser hier schon nicht streitig ist und sich für den Beklagten aus dem WoGG ergibt. Gegen in diesem Rahmen fehlerhaft ausgeübtes Ermessen wäre die Klägerin zudem auf einen erneuten Rechtsbehelf in der Zukunft zu verweisen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 9. August 2023 – 6 A 56/23 MD, n.v.).
II.
35 Die Klage ist auch begründet.
36 Die Wohngeldteilbescheide des Beklagten vom 12.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2023 sind, soweit eine weitergehende Bewilligung wegen der aus der Hundezucht erzielten Einnahmen abgelehnt worden ist, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld in gesetzlicher Höhe unter Außerachtlassung der von ihr im Rahmen ihrer Hundezucht vereinnahmten Beträge ab dem 01.11.2022 bis zum 31.10.2023 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37 Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG. Hiernach ist jede natürliche Person wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss (§ 1 Abs. 2 WoGG), die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WoGG und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder (§ 5 WoGG), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person, § 3 Abs. 3 WoGG.
38 Die Frage der Bewilligung von Wohngeld und dessen Höhe hängt maßgeblich von der Zahl der Haushaltsangehörigen (§§ 5 ff. WoGG), der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung (§§ 9 ff. WoGG) sowie dem Gesamteinkommen (§§ 13 ff. WoGG) ab, § 4 WoGG.
39 Nach diesen Maßgaben besteht ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Wohngeld in gesetzlicher Höhe unter Außerachtlassung der von ihr im Rahmen ihrer Hundezucht vereinnahmten Beträge.
40 Die Klägerin bewohnt mit ihrer Ehefrau ein in ihrem gemeinsamen Eigentum stehendes Einfamilienhaus und wurde zur wohngeldberechtigten Person bestimmt. Die seitens des Beklagten als berücksichtigungsfähig eingestufte Belastung wie auch die Anzahl der Haushaltsmitglieder stehen zwischen den Beteiligten nicht in Streit.
41 Anderes gilt nur für die erstmalig im Widerspruchsbescheid geäußerte Ansicht, dass bei der Klägerin und ihrer Ehefrau eine Deckungslücke bestehe, sodass ihre Angaben zum Einkommen nicht plausibel seien sowie in Bezug auf das vom Beklagten errechnete Gesamteinkommen.
42 Dem Anspruch steht jedoch keine fehlende Plausibilität der Angaben zum Einkommen entgegen (dazu 1.). Zudem hat der Beklagte die seitens der Klägerin im Rahmen ihrer Hundezucht vereinnahmten Beträge zu Unrecht als Bestandteil des Jahreseinkommens im Sinne des § 14 WoGG gewertet (dazu 2.).
1.
43 Zunächst lässt sich die im Widerspruchsverfahren erstmals errechnete Deckungslücke nicht feststellen.
44 Soweit dem Grunde nach Wohngeld zu bewilligen ist, ist durch die zuständige Wohngeldbehörde das zu berücksichtigende Gesamteinkommen zu berechnen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WoGG die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden.
45 Damit ist grundsätzlich bestimmt, in welchem Rahmen sich die von der Wohngeldstelle vorzunehmende Prüfung zu bewegen hat. Dabei setzt die von Amts wegen bestehende Pflicht der Wohngeldbehörde zur Aufklärung des Sachverhalts einen schlüssigen, hinreichenden und substantiierten Vortrag des Wohngeldantragstellers voraus; dieser ist gehalten, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts umfassend mitzuwirken, auf Verlangen der Behörde alle Tatsachen anzugeben und sämtliche Unterlagen, die für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch erheblich sind, vorzulegen. Diese Verpflichtung richtet sich darauf, dass es der Wohngeldstelle ermöglicht wird, aus den Angaben des Wohngeldantragstellers zweifelsfrei auf das zur Verfügung stehende Einkommen zu schließen (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 9. Mai 2017 – 5 K 1896/16 –, juris Rn. 33 m. w. N.).
46 Der Berechnung des Wohngeldanspruchs vorgelagert ist, sofern sich aus den Angaben des Antragstellers und der Auswertung ergänzender Erkenntnisquellen keine gesicherte Tatsachenbasis für die Einkommensprognose ergibt, eine Plausibilitätsprüfung. Mit ihr soll festgestellt werden, ob bei einer Gegenüberstellung der vorhandenen Einnahmen und Ausgaben eine Deckungslücke besteht. Sie bezieht sich auf Seite der Einnahmen auf alle dem Haushalt faktisch für die zum Bestreiten des Lebensbedarfs zur Verfügung stehenden Mittel, ohne dass es darauf ankommt, ob diese dem Haushalt dauerhaft verbleiben oder mit einer Rückzahlungsverpflichtung belegt sind. Auch das begehrte Wohngeld ist fiktiv in die Berechnung einzustellen. Sinn und Zweck der Plausibilitätskontrolle ist eine nähere Überprüfung der Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Antragstellers. Sie bezieht sich nach dem faktischen Zuflussprinzip ausschließlich auf die faktisch und real zur Verfügung stehenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltsbedarfs (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 2023 – 3 A 206/21 –, juris Rn. 31; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2023 – 12 E 638/22 –, juris Rn. 8 ff. m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2023 – 21 K 5016/20 –, juris Rn. 40 m. w. N.; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, Wohngeldgesetz, Stand: 79. EL Oktober 2020, § 15 WoGG Rn. 11).
47 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Plausibilitätsprüfung ist aufgrund des Prognosecharakters der Einkommensermittlung derjenige der Antragstellung (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, Wohngeldgesetz, Stand: 79. EL Oktober 2020, § 15 WoGG Rn. 8). Durchzuführen ist sie zuvörderst von der Wohngeldbehörde, die Prüfung obliegt jedoch auch dem Gericht (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2011 – 12 A 2440/09 –, juris Rn. 85).
48 Im Hinblick auf die in die Plausibilitätsprüfung miteinzubeziehende Ausgabenseite ist unter Heranziehung von Teil A Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 3 WoGVwV in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Angaben des Antragstellers glaubhaft sein können, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80% des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen. Im Einzelfall höhere Ausgaben des Antragstellers seien demgegenüber regelmäßig nicht zu berücksichtigen, da es im Rahmen der Plausibilitätskontrolle allein auf den objektiven sozialhilferechtlichen Lebensbedarf ankomme. Etwas Anderes könne nur bei Vorliegen einer atypischen Bedarfslage angenommen werden (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 4 A 852/11 –, juris Rn. 5 ff.).
49 Bei Nachweis geringerer Lebenshaltungskosten soll jedoch auch bei Unterschreiten der 80%-Grenze eine Plausibilität nicht ausgeschlossen sein (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 9. Mai 2017 – 5 K 1896/16 –, juris Rn. 42; VG Dresden, Urteil vom 24. August 2016 – 1 K 2645/14 –, juris Rn. 20; VG München, Urteil vom 19. Januar 2017 – M 22 K 16.3540 –, juris Rn. 20 ff.). Ein Auskommen durch geringere Lebenshaltungskosten wäre allerdings im Zweifel im Rahmen gerichtlicher Beweiserhebung zu überprüfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. November 2017 – 12 CE 17.2012 –, juris Rn. 7).
50 Auf die Nachweislichkeit der seitens der Klägerin behaupteten geringen Lebenshaltungskosten aufgrund sparsamer Lebensweise kommt es hier indes nicht an. Denn die seitens des Landesverwaltungsamtes errechnete Deckungslücke lässt sich bereits durch weitere tatsächlich zur Verfügung stehende Einnahmen der Klägerin schließen (vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 2023 – 3 A 206/21 –, juris Rn. 35).
51 Das Landesverwaltungsamt geht im Rahmen des Widerspruchsbescheides, angelehnt an Teil A Nr. 15.01 Abs. 1 WoGVwV, davon aus, dass für den Zeitraum von November bis Dezember 2022 eine monatliche Deckungslücke i.H.v. 607,86 € sowie für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2023 eine monatliche Deckungslücke i.H.v. 701,86 € bestehe. Dabei prüfte das Landesverwaltungsamt auch, angelehnt an Teil A Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 4 WoGVwV, ob die Mittel für den Lebensunterhalt unter Umständen aus Ersparnissen bestritten werden, ob also im Hinblick auf das bei der Klägerin vorhandene Vermögen ein entsprechender Verzehr festzustellen sei. Im Ergebnis stellte es anhand der Angaben der Klägerin im Zeitraum von 2021 bis 2022 lediglich einen monatlichen Vermögensverzehr i.H.v. 474,42 € fest.
52 Dieses Ergebnis hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar hat das Landesverwaltungsamt vor dem Hintergrund des § 24 Abs. 2 WoGG für die Berechnung einer eventuellen Deckungslücke zutreffend den Zeitraum der Jahre 2021 bis 2022 zugrunde gelegt. Die von ihm angestellten Berechnungen der Deckungslücke sowie des Vermögensverzehrs weisen jedoch Fehler auf.
53 Auf der Einnahmenseite hat das Landesverwaltungsamt zunächst zutreffend auf die der Klägerin gewährte Rentenzahlung sowie den fiktiv errechneten Wohngeldanspruch abgestellt. Hieraus ergeben sich für den Zeitraum ab November 2022 Einnahmen i.H.v. 815,15 € monatlich sowie für den Zeitraum ab Januar 2023 Einnahmen i.H.v. 879,15 € monatlich. Von diesen Einnahmen hat das Landesverwaltungsamt sodann – vor dem Hintergrund des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ebenfalls zutreffend – die Belastungen i.H.v. monatlich 470,57 € zur Gänze abgezogen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 2023 – 3 A 206/21 –, juris Rn. 33).
54 Von den hiernach errechneten Beträgen i.H.v. 344,58 € für 2022 und i.H.v. 408,58 € für 2023 waren zudem die seitens der Klägerin nachgewiesenen Zahlungen an die Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v 200,14 € – wie seitens des Landesverwaltungsamtes auch geschehen – abzuziehen. Für die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Kosten spricht, dass im Regelbedarf des SGB XII grundsätzlich keine Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung enthalten sind. Dies verdeutlicht insbesondere § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf anzuerkennen sind, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 15. August 2017 – 8 K 5706/16, juris Rn. 56 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 17. September 2014 – B 4 K 13.826, juris Rn. 33; VG München, Urteil vom 27. Mai 2011 – M 22 K 09.3810, juris Rn. 38; wohl auch: VG Köln, Urteil vom 30. September 2019 – 16 K 2857/18, nach Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2021 – 12 A 4197/19 –, juris Rn. 13; a. A.: VG Arnsberg, Urteil vom 09. Mai 2017 – 5 K 1896/16, juris Rn. 39; VG Ansbach, Urteil vom 15. Januar 2015 – AN 6 K 14.00196, juris Rn. 25). Demnach verblieben der Klägerin und ihrer Ehefrau für das Jahr 2022 noch 144,44 € monatlich sowie für das Jahr 2023 noch 208,44 € monatlich.
55 Diese der Klägerin und ihrer Ehefrau zur Verfügung stehenden Einnahmen sind für die Feststellung der Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Einkommen zu den Regelbedarfssätzen des SGB XII in Bezug zu setzen. Eine rein schematische Anlegung des sozialhilferechtlichen Bedarfs scheidet allerdings aus, weil die Kosten zum Lebensunterhalt durch eine auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkte Lebensführung niedrig gehalten werden können. Deshalb sind bei der Plausibilitätsprüfung nur 80 % des Bedarfs nach dem SGB XII gegenüberzustellen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 15. August 2017 – 8 K 5706/16, juris Rn. 55; VG Bayreuth, Urteil vom 17. September 2014 – B 4 K 13.826 –, juris Rn. 20 f.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 2023 – 3 A 206/21, juris Rn. 32; sowie Teil A Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 3 WoGVwV). Das Landesverwaltungsamt hat insofern fehlerhaft die vollen Regelbedarfssätze von den erzielten Einnahmen abgezogen.
56 Die als Vergleichswert heranzuziehenden Regelbedarfssätze hat es zwar jeweils zutreffend mit 808,- € für das Jahr 2022 und mit 902,- € für das Jahr 2023 bestimmt (vgl. Anlage zu § 28 SGB XII). Als 80% dieser Regelbedarfssätze sind jedoch nur 646,40 € für 2022 und 721,60 € für 2023 in Ansatz zu bringen.
57 Es ergibt sich daher für das Jahr 2022 eine monatliche Deckungslücke i.H.v. 501,96 € sowie für das Jahr 2023 i.H.v. 513,16 €. Allerdings hat die Klägerin bereits im Rahmen ihres Erstantrags auf Bewilligung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses vom 01.11.2018 darauf hingewiesen, dass sie und ihre Ehefrau ihren Lebensunterhalt u.a. auch über die Entnahme eines Teils von ihrem Ersparten bestreiten. Das Landesverwaltungsamt hat daher im Ausgangspunkt zu Recht versucht, einen entsprechenden Vermögensverzehr festzustellen (vgl. auch Teil A Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 4 WoGVwV). Dabei hat es jedoch ausschließlich auf die seitens der Klägerin im Rahmen ihrer Anträge angegebene Gesamtsumme des angeblichen Vermögens Bezug genommen. Ein solches Vorgehen erweist sich deshalb als fehlerhaft, weil die Klägerin seit ihrem Erstantrag jeweils Nachweise über die Kontostände der von ihr und ihrer Ehefrau unterhaltenen Bankkonten miteingereicht hat. Angesichts der insofern vorhandenen Nachweise stellt es grundsätzlich keinen Verwaltungsaufwand dar, der über das vertretbare Maß hinausginge, die von der Klägerin tatsächlich nachgewiesenen Kontostände in den Blick zu nehmen, statt ausschließlich auf ihre Gesamtangaben zu schauen.
58 Die Klägerin erklärte die Schwankungen in ihrem Vermögensstamm regelmäßig u.a. mit den Kursschwankungen im Euro/US-Dollar-Verhältnis. Bei einem Blick auf das Guthaben der Klägerin bei der Bank of America fällt jedoch auf, dass die dort angelegte Summe im hier maßgeblichen Zeitraum 2021 und 2022 bis auf Centbeträge gleichblieb. Die Kammer hält es daher für sachgerecht, bei der Berechnung des Vermögensverzehrs auf die Berücksichtigung des Guthabens bei der Bank of America zu verzichten, da es insoweit offensichtlich zu keinem Vermögensverzehr gekommen ist. Auf diese Weise lassen sich kursbedingte Schwankungen im Vermögensstamm aus der Berechnung heraushalten.
59 Nach diesen Maßgaben ergibt sich ausgehend von den im Tatbestand beschriebenen Kontoständen der Klägerin, dass der Gesamtbetrag des Vermögens im November 2021 34.605,39 € und im Oktober 2022 27.963,02 € betrug. Auf monatliche Durchschnittswerte heruntergerechnet ergibt sich für diesen 11-Monats-Zeitraum damit ein monatlicher Vermögensverzehr i.H.v. 603,85 €. Aufgeteilt auf einen 12-Monats-Zeitraum läge der monatliche Vermögensverzehr bei 553,53 €.
60 Für das Jahr 2022 sind auf der Einkommensseite der Klägerin daher 748,29 € (144,44 € + 603,85 €) bzw. 697,97 € (144,44 € + 553,53 €) einzustellen. Damit übersteigt das der Klägerin und ihrer Ehefrau zur Verfügung stehende Einkommen den 80 %-igen Regelbedarfssatz von 646,40 € unabhängig davon, ob der Vermögensverzehr auf einen elf- oder einen im Rahmen des Wohngeldgesetzes grundsätzlich maßgeblichen zwölfmonatigen Zeitraum heruntergerechnet wird.
61 Für das Jahr 2023 sind auf der Einkommensseite der Klägerin 812,29 € (208,44 + 603,85 €) bzw. 761,97 € (208,44 € + 553,53 €) einzustellen. Damit übersteigt das der Klägerin und ihrer Ehefrau zur Verfügung stehende Einkommen auch in 2023 den 80 %-igen Regelbedarfssatz von 721,60 € unabhängig davon, ob der Vermögensverzehr auf einen elf- oder einen zwölfmonatigen Zeitraum heruntergerechnet wird.
62 Nach alledem lässt sich eine Plausibilität der Angaben zum Einkommen der Klägerin und ihrer Ehefrau feststellen.
2.
63 Bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs der Klägerin sind die von ihr im Rahmen der Hundezucht vereinnahmten Beträge zudem nicht dem Gesamteinkommen nach §§ 13 Abs. 1, 14 WoGG zuzurechnen.
64 Nach § 13 Abs. 1 WoGG ist das Gesamteinkommen die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen.
65 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
66 Die im Rahmen der Hundezucht durch die Klägerin vereinnahmten Beträge stellen sich jedoch weder als Jahreseinkommen nach § 14 Abs. 2 WoGG, noch als Jahreseinkommen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG dar. Eine Berücksichtigung der vereinnahmten Beträge nach § 14 Abs. 2 WoGG scheidet schon deshalb aus, weil ersichtlich keine der dort vorgesehenen Einkommensarten betroffen ist. Eine Berücksichtigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es sich bei den vereinnahmten Beträgen auch nicht um positive Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG handelt.
67 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen der Einkommenssteuer 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6.
68 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG.
69 Die Klägerin unterliegt im maßgeblichen Zeitraum zwar der unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, da sie als natürliche Person ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Die im Rahmen der Hundezucht vereinnahmten Beträge sind jedoch keiner der in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Einkunftsarten zuzuordnen. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3-6 EStG angesprochenen Einkunftsarten liegen erkennbar nicht vor. Es handelt sich bei der von der Klägerin betriebenen Hundezucht zudem weder um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (dazu a), noch um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (dazu b), noch um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (dazu c).
a)
70 Bei den im Rahmen der Hundezucht vereinnahmten Beträgen handelt es sich nicht um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
71 Zwar gehören hierzu nach § 13 Abs. 1 Satz 2 EStG unter bestimmten Umständen auch Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist in Bezug auf Hundezuchten jedoch geklärt, dass solche sich nur dann als Tierzucht im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 EStG begreifen lassen, wenn die Hunde entweder ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Wach-, Hüte- oder Jagdzwecke verkauft werden oder – im Sinne eines Nebenbetriebs der Land- und Forstwirtschaft –, wenn der Einkommenssteuerpflichtige im Übrigen Land- und Forstwirtschaft betreibt. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so stellen sich Einkünfte, die aus einer Hundezucht erzielt werden, nicht als solche aus Land- und Forstwirtschaft dar (vgl. BFH, Urteil vom 30. September 1980 – VIII R 22/79 –, BFHE 132, 29, BStBl II 1981, 210-212, juris Rn. 11; Urteil vom 31. März 2004 – I R 71/03 –, BFHE 206, 42, BStBl II 2004, 742, juris Rn. 22).
72 Die Klägerin betreibt weder im Übrigen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, noch wurden die von ihr gezüchteten Hunde ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Wach-, Hüte- oder Jagdzwecke verkauft. Anhaltspunkte für einen Verkauf der gezüchteten Hunde nur für diesen Zweck liegen nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin, dass es ihr auf eine Veräußerung zu diesem Zwecke gerade nicht ankommt.
b)
73 Die von der Klägerin erzielten Einkünfte stellen sich auch nicht als solche aus Gewerbebetrieb dar.
74 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind u.a. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
75 Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Dabei ist es nach § 15 Abs. 2 Satz 3 EStG unschädlich, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
76 Zwar sind Hundezuchten einkommenssteuerrechtlich regelmäßig als Gewerbebetrieb einzustufen (vgl. BFH, Urteil vom 30. September 1980 – VIII R 22/79 –, BFHE 132, 29, BStBl II 1981, 210-212, juris Rn. 5; Urteil vom 31. März 2004 – I R 71/03 –, BFHE 206, 42, BStBl II 2004, 742 Rn. 22; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 K 2455/05 –, juris Rn. 52). Bei der seitens der Klägerin betriebenen Hundezucht fehlt es für die Annahme eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG jedoch an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Vielmehr stellt sich die von ihr betriebene Hundezucht nur als eine Tätigkeit dar, die aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird (sog. Liebhaberei; vgl. BFH, Urteil vom 27. Januar 2000 – IV R 33/99 –, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227, juris Rn. 17 m. w. N. zur Pferdezucht; Beschluss vom 16. Juli 2008 – X B 25/08 –, juris Rn. 3; s. auch BT-Drs. 10/336, S. 26 f.).
77 Für die Unterscheidung zwischen einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten unternehmerischen Tätigkeit und der der Privatsphäre zuzurechnenden Liebhaberei sind stets die Besonderheiten der jeweils zu würdigenden Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 14. März 1985 – IV R 8/84 –, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424; Beschluss vom 27. März 2001 – X B 60/00 –, juris Rn. 6 m. w. N.; Beschluss vom 16. Juli 2008 – X B 25/08 –, juris Rn. 3).
78 Die Absicht einer Gewinnerzielung zeigt sich dabei in dem Bestreben, während des Bestehens des Betriebs, d.h. von seiner Gründung bis zu seiner Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation aufs Ganze gesehen einen Gewinn zu erzielen. Ob der Steuerpflichtige eine derartige Absicht hatte, lässt sich als innere Tatsache nicht anhand seiner Erklärungen, sondern nur aufgrund äußerer Umstände feststellen. Hierfür ist insbesondere von Bedeutung, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten einen "Totalgewinn" in dem beschriebenen Umfang erwarten lässt. Ist danach bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis nicht zu erwarten, so folgt daraus, dass die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich privater Lebensführung liegender persönlicher Gründe oder Neigungen ausgeübt wurde (vgl. BFH, Urteil vom 27. Januar 2000 – IV R 33/99 –, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227, juris Rn. 17 m. w. N. zur Pferdezucht; Beschluss vom 10. Januar 2012 – IV B 137/10 –, juris Rn. 6 zur Pferdezucht; FG München, Urteil vom 9. November 2009 – 7 K 2846/08 –, juris Rn. 13 zur Vogelzucht; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 1 K 46/09 –, juris Rn. 16 zur Pferdezucht; FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2015 – 10 K 420/13 E –, juris Rn. 15 zur Pferdezucht).
79 Liebhaberei liegt nach diesen Maßstäben daher vor, wenn die betroffene Tätigkeit nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen betrieben wurde und nach ihrem Wesen und der Art der Betriebsführung nicht geeignet war, einen Totalgewinn zu erzielen (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Juli 2008 – X B 25/08 –, juris Rn. 3 m. w. N.; FG München, Urteil vom 9. November 2009 – 7 K 2846/08 –, juris Rn. 15).
80 Für die Abgrenzungs- und Einordnungsfrage ist ausgehend von den Verhältnissen bereits abgelaufener Zeiträume, wobei die Anlaufzeit eines Betriebes außer Acht zu bleiben hat, die Eignung des Betriebes, einen Totalgewinn zu erzielen, zu untersuchen. Anhaltspunkte können sich aus dem Vorhandensein bzw. Fehlen eines brauchbaren betriebswirtschaftlichen Konzeptes ergeben. Auch die vorhandenen Fachkenntnisse und die Sachkunde des Betroffenen sind in den Blick zu nehmen, wobei zu hinterfragen ist, ob bestimmte Kenntnisse, über die Laien verfügen, sich nicht ohnehin von Jedermann angeeignet würden, wenn eine entsprechende Neigung zu den jeweiligen Tieren besteht. Daneben können der Anschaffungszeitpunkt und die Anzahl der erworbenen Tiere eine Rolle spielen. Auch die Höhe der bezahlten Tierarztkosten ist zu beachten. Denn je größer die Fachkenntnisse eines Tierzüchters sind, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass dieser mögliche Krankheitsherde im Vorfeld erkennt, um die sonst anfallenden Tierarztkosten gering zu halten. Wirtschaftliche Überlegungen spielen bei den aus persönlichen Neigungen heraus gehaltenen Tieren demgegenüber erfahrungsgemäß keine entscheidende Rolle. Zudem kann die systematische Arbeit an der Veredelung der Zuchttiere ein Indiz für die Feststellung einer Gewinnerzielungsabsicht sein. Nicht zuletzt ist auch zu betrachten, ob und in welcher Höhe die Tierzucht zu Verlusten geführt hat (vgl. zu diesen Aspekten BFH, Urteil vom 27. Januar 2000 – IV R 33/99 –, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227, juris Rn. 21 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2012 – IV B 137/10 –, juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 1 K 46/09 –, juris Rn. 18 ff.; FG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2011 – 5 V 2/11 –, juris Rn. 32; FG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2014 – 7 K 2815/13 E –, juris Rn. 31 ff.).
81 Im Falle einer Hundezucht ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass diese regelmäßig jedenfalls als Liebhaberei begonnen wird (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 K 2455/05 –, juris Rn. 52; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Mai 2020 – 18 K 5422/17 –, juris Rn. 28, 43).
82 Ausgehend von diesen Maßgaben stellt sich die seitens der Klägerin betriebene Hundezucht nicht als Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern vielmehr als Liebhaberei dar.
83 Denn die Hundezucht ist bei objektiver Betrachtung nach ihrer Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten nicht geeignet, einen „Totalgewinn“ erwarten zu lassen.
84 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im für die Wohngeldbewilligung relevanten Zeitraum des Vorjahres vor dem eigentlichen Bewilligungszeitraum zwar drei Zuchthündinnen vorhanden, jedoch in Folge einer Kastration nur zwei der Tiere noch zuchtfähig waren. Damit fehlte es der Hundezucht bereits an einer ausreichend großen Basis, um ausgehend hiervon ein positives betriebswirtschaftliches Ergebnis erzielen zu können. Insoweit sind auch die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten in Abgrenzung zu einer bloßen Hobbyzucht mit Blick auf das Erfordernis einer entsprechenden tierschutzrechtlichen Erlaubnis (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a TierSchG), welche in der Regel erst bei Vorliegen von drei oder mehr fortpflanzungsfähigen Hündinnen oder drei oder mehr Würfen pro Jahr erforderlich ist (vgl. Nr. 12.2.1.5.1 AVV TierschG), nicht erfüllt. Denn bei der Klägerin fehlte es – neben der die Regelvermutung auslösenden Anzahl zuchtfähiger Hündinnen – auch an einer entsprechenden Anzahl von Würfen pro Jahr. Aufgrund des Eindrucks, welchen sich die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung verschaffen konnte, ist sie auch davon überzeugt, dass die Klägerin und ihre Ehefrau zwar über besondere Fachkenntnisse im Hinblick auf die Hundezucht verfügen. Diese werden nach Auskunft der Klägerin bereits seitens des Dachverbandes für die Dalmatinerzucht verlangt. Die Klägerin und ihre Ehefrau verfügen jedoch nicht über solche Spezialkenntnisse, die über das hinausgingen, was im Rahmen besonderer Hinwendung für Tiere nach allgemeiner Lebenserwartung an Fachkenntnissen zu erwarten ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin nachvollziehbar schildern konnte, sich bereits seit gut 35 Jahren aufgrund persönlicher Zuneigung der Haltung von Dalmatinern zugewandt zu haben. Dass im Laufe einer derart langen Zeitspanne Spezialkenntnisse über eine Hunderasse angesammelt werden, liegt auf der Hand. Soweit die Klägerin bereits in ihrem Widerspruchsschreiben vom 20.06.2023 ausgeführt hat, eine Zucht aus Gewinnerzielung aus ethischen Gründen abzulehnen, konnte sie hiermit übereinstimmend schildern, eine besonders am Tierwohl interessierte Person zu sein. So planten sie und ihre Ehefrau nicht nur zunächst, ein kleines Tierheim zu errichten, was sie später verwarfen. Sie haben auch im Jahr 2016 ihre Anstellungen an einem wissenschaftlichen Institut in Schweden aufgegeben, weil sie mit den dort in Aussicht genommenen beziehungsweise durchgeführten Tierversuchen nicht einverstanden waren.
85 Hinzu kommt, dass die Klägerin die Begleichung von Tierarztkosten in teils erheblicher Höhe, sowohl für trächtige als auch nicht trächtige Tiere und insbesondere auch für ihre nicht mehr zuchtfähige Hündin belegen konnte. Wenigstens die Kosten für nicht mehr zuchtfähige Tiere würden im Rahmen einer als Gewerbebetrieb geführten Tierzucht entsprechenden Minimierungsbestrebungen unterliegen. Hierauf deutende Umstände sind jedoch nicht erkennbar. Vielmehr versorgen die Klägerin und ihre Ehefrau ihre Hündinnen auch nach dem Ende der Zuchtfähigkeit weiter, mit dem ihrerseits erklärten Ziel, diesen auch weiterhin ein schönes Leben bieten zu wollen.
86 Die Bewerbung zu verkaufender Welpen sowohl über den eigenen Internetauftritt als auch über Drittanbieterseiten spricht nicht für eine bestehende Gewinnerzielungsabsicht. Die Klägerin hat hierzu – für die Kammer nachvollziehbar – ausgeführt, dass ansonsten kaum jemand auf die Hunde aufmerksam würde und sie diesen nur durch eine zügige Vermittlung ein angemessenes Umfeld ermöglichen könne.
87 Soweit die Klägerin im Frühjahr 2022 drei gesunde Welpen durch die Anpassung ihrer Preise günstiger verkaufte, da weniger Interessenten vorhanden waren, ergriff sie zwar eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Maßnahme, um drohende weitere Ausgaben für die ansonsten länger bei ihr verweilenden Hunde abzuwenden (vgl. zu diesem Kriterium FG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2011 – 5 V 2/11 –, juris Rn. 32 m. w. N.). Dies genügt in der Gesamtschau jedoch nicht, um die Überzeugung der Kammer von der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin zu erschüttern.
88 Nichts anderes folgt daraus, dass die Zuchthündinnen stets nur mit anderen Zuchthunden gepaart wurden. Dass die Klägerin hierdurch eine besonders systematische Veredelung der zu zeugenden Hundewelpen verfolgte, um hieraus bei dem späteren Verkauf einen höheren Gewinn zu erzielen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr erfolgte die Auswahl der Rüden zur Erhaltung der Reinrassigkeit der Hundewelpen.
89 Soweit sich der Beklagte ausweislich des Verwaltungsvorgangs für die steuerrechtliche Einordnung der seitens der Klägerin betriebenen Hundezucht an einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster aus dem Jahre 2021 orientiert hat, geht er mit diesem Vorgehen fehl. Denn das Finanzgericht Münster hatte in dem betreffenden Verfahren über die umsatzsteuerrechtliche Einordnung einer Hundezucht zu entscheiden (vgl. FG Münster, Urteil vom 25. März 2021 – 5 K 3037/19 U –, juris). Die Umsatzsteuer ist jedoch eine Verbrauchssteuer und unterscheidet sich daher bereits dem Wesen nach von der als Ertragssteuer ausgestalteten Einkommenssteuer (vgl. zur Einordnung Hey , in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Auflage 2015, § 7 Rn. 22 sowie Englisch , in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Auflage 2015, § 17 Rn. 10 jeweils m. w. N.). Während für die einkommenssteuerrechtliche Bewertung der Hundezucht das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht zentral ist, verzichtet das Umsatzsteuerrecht für die Feststellung der Unternehmereigenschaft auf das Erfordernis einer Gewinnerzielungsabsicht gerade ausdrücklich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ist gewerblich oder beruflich nämlich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 25. März 2021 – 5 K 3037/19 U –, juris Rn. 30; sowie im Anschluss BFH, Beschluss vom 31. August 2021 – XI B 33/21 –, juris Rn. 13).
90 Das Finanzgericht Münster hält daher folgerichtig fest, dass eine Unternehmereigenschaft im Sinne des UStG gerade auch dann gegeben sein kann, wenn ertragsteuerlich Liebhaberei vorliegt (vgl. FG Münster, Urteil vom 25. März 2021 – 5 K 3037/19 U –, juris Rn. 32). Zur Feststellung der Unternehmereigenschaft grenzte das Finanzgericht Münster sodann gerade nicht von der Liebhaberei, sondern der bloßen privaten Vermögensverwaltung ab. Im Rahmen dieser Abgrenzung stellte es auf Aspekte wie die Beteiligung am allgemeinen Markt, das Ergreifen von auch bei Händlern allgemein bewährten Vertriebsmaßnahmen statt des Verlassens auf Mund-zu-Mund-Propaganda, die Bewerbung der Hundezucht im Internet sowie das planmäßige Tätigwerden inklusive des Vornehmens aktiver Schritte bis hin zum Verkauf ab (vgl. FG Münster, Urteil vom 25. März 2021 – 5 K 3037/19 U –, juris Rn. 34 ff.).
91 Diese vom Finanzgericht Münster berücksichtigten Maßstäbe hat der Beklagte im Rahmen der Antragsprüfung ausweislich der Begründungen der Wohngeldteilbescheide übernommen und auf die Hundezucht der Klägerin angewendet. Hierbei hat er jedoch verkannt, dass für die – im Rahmen des § 14 Abs. 1 WoGG einzig maßgebliche – einkommenssteuerrechtliche Betrachtung gerade andere, nämlich die bereits oben aufgezeigten Maßstäbe gelten.
92 Nichts Anderes folgt auch aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig aus dem Jahr 2014 (vgl. SG Leipzig, Urteil vom 6. November 2014 – S 9 AS 2793/10). In dem dort entschiedenen Sachverhalt hat das Sozialgericht den Erlös aus dem Verkauf von Hundewelpen als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II a.F. eingestuft. Diese Einordnung erfolgte jedoch, worauf das Sozialgericht selbst hinweist, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach welcher im Rahmen des § 11 Abs. 1 SGB II a.F. grundsätzlich vom tatsächlichen Zuflussprinzip auszugehen war. Eine einkommenssteuerrechtliche Einordnung der durch die Hundezucht erzielten Einnahmen hat das Sozialgericht daher gerade nicht vorgenommen.
c)
93 Die von der Klägerin erzielten Einkünfte sind auch keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.
94 Nach dem einzig in Betracht kommenden § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte auch Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG.
95 Eine sonstige Leistung in diesem Sinne ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Als sonstige Leistung kommt danach jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten des Steuerpflichtigen in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 24. April 2012 – IX R 6/10 –, BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581, juris Rn. 26; FG München, Urteil vom 6. Oktober 2015 – 2 K 466/15 –, juris Rn. 31).
96 Im Rahmen einer Tierzucht zählen etwa vereinnahmte Deckgelder als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG (vgl. FG München, Urteil vom 6. Oktober 2015 – 2 K 466/15 –, juris Rn. 30). Demgegenüber fallen Einkünfte, die sich aus der Veräußerung von Tieren ergeben – wie hier aus der Veräußerung der Hunde –, gerade nicht unter den Tatbestand.
3.
97 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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