VG Magdeburg 5. Kammer, 2026-04-27, 5 A 220/25 MD

5 A 220/25 MDVerwaltungsgericht / 5. Kammer27.04.2026

Regest

Nach der landesrechtlichen Verweisung auf die Beihilferegelungen des Bundes ist in Sachsen-Anhalt die Abgeltung des Unterhaltungsaufwandes für einen Blindenführhund durch Unterhaltungspauschalen nicht vorgesehen. Vielmehr sind die Aufwendungen im Einzelfall abzurechnen.

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 5. Kammer — 5 A 220/25 MD — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-27

Aktenzeichen: 5 A 220/25 MD

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Nach der landesrechtlichen Verweisung auf die Beihilferegelungen des Bundes ist in Sachsen-Anhalt die Abgeltung des Unterhaltungsaufwandes für einen Blindenführhund durch Unterhaltungspauschalen nicht vorgesehen. Vielmehr sind die Aufwendungen im Einzelfall abzurechnen.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Beihilfe für die mit dem Antrag vom 03.11.2024 unter der lfd. Nr. 18 geltend gemachten Aufwendungen i. H. v. 132,50 € für eine tierärztliche Schutzimpfung und das Medikament Bravecto zu bewilligen und den Bescheid des Beklagten vom 29.11.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Beihilfe für Aufwendungen für ihren Blindenführhund.

2 Die Klägerin steht als Beamtin im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sie ist aufgrund einer Sehbehinderung schwerbehindert und auf einen Blindenführhund angewiesen. Sie wurde mit Bescheid des Landesrechnungshofes vom 26.10.2023 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Bescheid ist noch nicht bestandkräftig (5 A 26/25 MD).

3 Auf ihren Antrag vom 14.05.2024 wurde der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 2024 in pauschalierter Form zur Abgeltung des Aufwands für die Unterhaltung ihres Blindenführhundes ein Betrag i. H. v. mtl. 201,- € gezahlt.

4 Für eine tierärztliche Schutzimpfung L4Pl und das Medikament Bravecto, ein Mittel gegen Zecken- und Flohbefall, stellte die Tierärztin K. der Klägerin unter dem 18.06.2024 einen Gesamtbetrag i. H. v. 132,50 € in Rechnung, dessenthalben die Klägerin mit ihrem Antrag vom 03.11.2024 unter der Ziffer 18 Beihilfe beanspruchte. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 03.12.2024 ab und führte zur Begründung aus, die Kosten für laufende Impfungen und weitere Unterhaltungskosten seien mit der Blindenführhundpauschale abgegolten. Die weiteren geltend gemachten Aufwendungen wurden vom Beklagten nach einem Bemessungssatz von 50 v. H. erstattet.

5 Mit dem dagegen am 08.01.2025 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Kosten einer tierärztlichen Behandlung seien nicht aus der Pauschale zu finanzieren, sondern über die Beihilfe zu erstatten. Nachdem der Beklagte das Widerspruchsverfahren wegen eines den Beihilfebemessungssatz betreffenden anhängigen Klageverfahrens mit Schreiben vom 01.09.2025 auf Anregung der Klägerin ruhend gestellt hatte, wies er den Widerspruch sodann mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2025 zurück. Die Aufwendungen für die Schutzimpfung des Hundes und das Medikament gegen Zecken- und Flohbefall seien regelmäßig wiederkehrende Kosten der laufenden Unterhaltung, für die der Klägerin mit zwei weiteren Beihilfebescheiden eine Pauschale bewilligt worden sei. Kosten einer tierärztlichen Behandlung seien nur erstattungsfähig, soweit es um tierärztliche Behandlungen wegen einer Erkrankung oder Verletzung des Tieres gehe.

6 Mit der dagegen am 06.10.2025 erhobenen Klage macht die Klägerin weiterhin geltend, die Aufwendungen für die Schutzimpfung und das Medikament seien beihilfefähig, weil die Aufzählung in dem Klammerzusatz der Ziffer 7.2 der Anlage 11 zu 25 Abs. 1 und 4 BBhV nicht abschließend sei. Dass die Klägerin auch eine Unterhaltspauschale erhalte, stehe dem nicht entgegen, weil diese Pauschale die Kosten für Futter und Pflege umfasse. Für die Argumentation, dass die Beihilfe auf die Höhe der Unterhaltungspauschale begrenzt sei, fehle es in der Beihilfeverordnung an einem normativen Anknüpfungspunkt. Zudem beruhe die Festlegung der Pauschale nicht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation.

7 Die Klägerin beantragt sinngemäß,

8 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Beihilfe für die mit dem Antrag vom 03.11.2024 unter der lfd. Nr. 18 geltend gemachten Aufwendungen i. H. v. 132,50 € für eine tierärztliche Schutzimpfung und das Medikament Bravecto zu bewilligen und den Bescheid des Beklagten vom 29.11.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen

11 und führt hierzu aus, die geltend gemachten Aufwendungen seien in Anlehnung an die Regelungen im SGB V als Kosten für die Unterhaltung eines Blindenführhundes im Rahmen regelmäßig wiederkehrender Aufwendungen, anders als die Kosten für eine anlassbezogene verletzungs- oder krankheitsbedingte tierärztliche Behandlung, über die Zahlung des monatlichen Pauschbetrages abgegolten, die der Beklagte in Anlehnung an die Anlage 1 der Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträ-ger im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Abs. 2 SGB VII zahle.

Entscheidungsgründe

12 Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet, weil die Ablehnung der Gewährung von Beihilfe für die tierärztliche Schutzimpfung des Blindenführhundes und Medikament gegen Floh- und Zeckenbefall rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Erstattung des Aufwands für die tierärztliche Schutzimpfung und das Medikament für die Zecken- und Flohbefallprophylaxe ist § 25 Abs. 1 Satz 2 BBhV. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder – wie hier – eine Behinderung auszugleichen. Nach der Ziffer 7.2 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV sind die Aufwendungen für die Anschaffung eines Blindenführhundes (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb, Gespannprüfung) beihilfefähig. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BBhV sind beihilfefähig vorbehaltlich des Absatzes 4 ferner die Aufwendungen (u. a.) für die Unterhaltung der in Anlage 11 unter der jeweiligen Hilfsmittelgruppe genannten Hilfsmittel unter den dort genannten Voraussetzungen. Da die Notwendigkeit der Anschaffung des Blindenführhundes und dessen Unterhaltung als Hilfsmittel zum Ausgleich der bei der Klägerin vorhandenen Behinderung feststeht, sind die Aufwendungen für die tierärztlich verordneten Mittel als notwendige Unterhaltungskosten erstattungsfähig i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 BBhV. Die Angemessenheit der Höhe der entstandenen Aufwendungen für die tierärztliche Schutzimpfung und das Medikament Bravecto ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht umstritten.

13 Zu Unrecht geht der Beklagte davon aus, dass der geltend gemachte Aufwand mit der gewährten Pauschale abgegolten sei. Die beihilferechtlichen Regelungen sehen eine pauschalierte Abgeltung von Unterhaltsaufwand nicht vor. Soweit sich der Beklagte zur Begründung seiner Auffassung auf die entsprechende Anwendung krankenversorgungsrechtlicher Vorschriften im SGV V und SBG XIV beruft, sind diese Regelungen nach den maßgeblichen beihilferechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar. § 7 Satz 1 BBhV bestimmt, wie Beihilfe zu gewähren ist, wenn sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistungen an Vorschrift des SGB V anlehnen. Die Regelung setzt also voraus, dass die einschlägige Anspruchsgrundlage in der Bundesbeihilfeverordnung eine Bewilligung nach Maßgabe der Regelungen im SGB V vorsieht, wie dies etwa für die Behandlung in Krankenhäusern nach § 26 Abs. 3 BBhV der Fall ist. Für die Anschaffung und Unterhaltung eines Blindenführhundes indes sieht § 25 Abs. 1 BBhV eine entsprechende Anwendung von Regelungen des SGB V nicht vor.

14 Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Beihilfevorschriften des Bundes seien nach § 3 Abs. 7 und 8 BesVersEG LSA in Anlehnung an die Bestimmung des SGB V anzuwenden. § 3 Abs. 7 BesVersEG LSA bestimmt, dass das zuständige Ministerium durch Verordnung die Beihilfegewährung in Anlehnung an das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches regelt. Eine solche landesrechtliche Regelung durch Rechtsverordnung ist bisher – auch 15 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes – noch nicht erlassen worden. Dafür bestimmt § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA, dass bis zum Inkrafttreten der landesrechtlichen Verordnung die für die Beamten des Bundes jeweils geltende Bundesbeihilfeverordnung weiter gilt. Allerdings enthält § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA, anders als der Abs. 7 nicht den Vorbehalt, dass Beihilfe nach Maßgabe der Bundesbeihilfeverordnung nur in Anlehnung an die Regelungen im SGB V gewährt wird.

15 Das Gericht verkennt nicht, dass für die vom Beklagten geübte Bewilligungspraxis ein praktisches Bedürfnis insbesondere deshalb besteht, weil andernfalls bei jeder Dose Hundefutter für den Blindenführhund über Notwendigkeit und Angemessenheit der Unterhaltungskosten gestritten werden könnte. Bei der vom Beklagten getroffenen Unterscheidung zwischen laufenden Unterhaltungskosten und einem ad hoc entstehenden Unterhaltungsaufwand infolge einer Verletzung oder Erkrankung des Tieres wären die Kosten für die Schutzimpfung und die prophylaktische Behandlung mit dem Zeckenschutzmittel wohl auch der laufenden Unterhaltung zuzuordnen, die mit einer Pauschale abgegolten werden könnten. Nach dem oben Gesagten indes sehen die beihilferechtlichen Bestimmungen des Bundes eine solche Differenzierung nicht vor. Vielmehr ist der Aufwand für die Unterhaltung der Hilfsmittel nach den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung im Einzelfall abzurechnen.

16 Der Betrag i. H. v. 132,50 € ist auch insgesamt beihilfefähig. Zwar bestimmt § 25 Abs. 5 Satz 1 BBhV, dass Aufwendungen für (u.a.) die Unterhaltung der Hilfsmittel nur in Höhe des 100,- € je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig sind. Da der Klägerin indes für die Unterhaltung ihres Blindenführhundes schon für das erste Halbjahr 2024 mit Bescheid vom 04.06.2024 in pauschalierter Form insgesamt 603,- € als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt worden sind, waren der Klägerin vor der tierärztlichen Behandlung ihres Blindenführhundes im Juni 2024 in dem Zeitraum von Januar bis Mai 2024 bereits Aufwendungen i. H. v. mehr als 100,- € entstanden.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

18 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf einen Betrag bis zur Wertstufe von 500,- € festgesetzt.

19 Gründe

20 Die Bemessung der Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der wirtschaftliche Wert bestimmt sich nach der Summe der Beihilfe, die die Klägerin für die ihr entstandenen Aufwendungen in Höhe von 132,50 € beansprucht und die unterhalb des für die erste Wertstufe maßgeblichen Betrages von 500,- € liegt.

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