VG Magdeburg 5. Kammer, 2025-10-30, 5 A 354/24 MD

5 A 354/24 MDVerwaltungsgericht / 5. Kammer30.10.2025

Regest

1. Die stufenweise Wiedereingliederung eines Beamten nach § 70 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA setzt die Zustimmung des Dienstherrn voraus. Der durch einen Privatarzt erstellte und durch den Beamten eingereichte Wiedereingliederungsplan stellt lediglich eine ärztliche Empfehlung dar, über die der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. 2. Da es sich bei der stufenweisen Widereingliederung um eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme handelt und diese nach § 70 Abs. 3 LBG LSA als Absenkung der Solldienstzeit des Beamten ausgestaltet ist, muss die Zustimmung vor Beginn der Maßnahme vorliegen. Eine rückwirkende Zustimmung kommt nicht in Betracht. 3. Solange eine Zustimmung des Dienstherrn zur Absenkung der Solldienstzeit nicht vorliegt, ist der Beamte nicht berechtigt, seine Arbeitszeit eigenmächtig zu reduzieren. Verweigert der Dienstherr seine Zustimmung, obliegt es dem Beamten hiergegen ggf. um Rechtsschutz nachzusuchen. Eine eigenmächtige Reduktion der erbrachten Arbeitszeit kommt auch bei rechtswidrig versagter Zustimmung des Dienstherrn nicht in Betracht. 4. Ein durch einen Privatarzt erstellter Wiedereingliederungsplan, dem der Dienstherr nicht zustimmt, kann rechtlich nicht in eine (Teil-) Krankschreibung des Beamten umgedeutet werden.

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 5. Kammer — 5 A 354/24 MD — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-30

Aktenzeichen: 5 A 354/24 MD

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 70 Abs 3 BG ST 2009, § 167 Abs 2 SGB 9, § 45 BeamtStG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die stufenweise Wiedereingliederung eines Beamten nach § 70 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA setzt die Zustimmung des Dienstherrn voraus. Der durch einen Privatarzt erstellte und durch den Beamten eingereichte Wiedereingliederungsplan stellt lediglich eine ärztliche Empfehlung dar, über die der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat.

  2. Da es sich bei der stufenweisen Widereingliederung um eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme handelt und diese nach § 70 Abs. 3 LBG LSA als Absenkung der Solldienstzeit des Beamten ausgestaltet ist, muss die Zustimmung vor Beginn der Maßnahme vorliegen. Eine rückwirkende Zustimmung kommt nicht in Betracht.

  3. Solange eine Zustimmung des Dienstherrn zur Absenkung der Solldienstzeit nicht vorliegt, ist der Beamte nicht berechtigt, seine Arbeitszeit eigenmächtig zu reduzieren. Verweigert der Dienstherr seine Zustimmung, obliegt es dem Beamten hiergegen ggf. um Rechtsschutz nachzusuchen. Eine eigenmächtige Reduktion der erbrachten Arbeitszeit kommt auch bei rechtswidrig versagter Zustimmung des Dienstherrn nicht in Betracht.

  4. Ein durch einen Privatarzt erstellter Wiedereingliederungsplan, dem der Dienstherr nicht zustimmt, kann rechtlich nicht in eine (Teil-) Krankschreibung des Beamten umgedeutet werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin, eine Beamtin im Statusamt einer Kriminaloberkommissarin, wendet sich gegen den Abzug von 48 Stunden Arbeitszeit auf Ihrem Arbeitszeitkonto.

2 Die Klägerin war 2022 in erheblichem Umfang krankgeschrieben. 2023 war die Klägerin zunächst phasenweise, ab dem 4. Oktober 2023 durchgängig bis zum 4. Dezember 2023 erkrankt. Am 5. Dezember 2023 nahm die Klägerin den Dienst in Vollzeit wieder auf und verrichtete bis zum 17. Dezember 2023 täglich mehr als acht bis über neun Stunden Dienst. Am zweiten Tag nach ihrer Rückkehr aus der Erkrankung teilte die Klägerin im Rahmen eines Personalgesprächs ihrem Vorgesetzten KR V mit, dass sie sich nur dazu in der Lage sehe, zunächst stufenweise wieder zu arbeiten. KR V forderte sie auf, hierzu einen Wiedereingliederungsplan ihres Arztes vorzulegen.

3 Die Klägerin nahm sodann Kontakt zu ihrem Hausarzt auf. Dieser erstellte am 8. Dezember 2023 einen Wiedereingliederungsplan, nach dem eine Wiedereingliederung am 18. Dezember 2023 beginnend bis zum 14. Januar 2024 mit vier Stunden täglich anlaufen und ab dem 15. Januar 2024 bis zum 11. Februar 2024 mit sechs Stunden täglich weitergehen sollte. Hierüber informierte die Klägerin KR V am selben Tag telefonisch. Am 15. Dezember 2023 reichte die Klägerin den Wiedereingliederungsplan per Mail, nachfolgend auch im Original bei ihrer Dienststelle, dem Polizeirevier Y ein. Dort wurde in der Arbeitszeiterfassungssoftware Zeus für die Klägerin für die betroffenen Tage ab dem 18. Dezember 2023 zunächst vorläufig eine tägliche Sollarbeitszeit gemäß dem Wiedereingliederungsplan hinterlegt (Tagesmodell „TM 412“, entspricht vier Stunden Tagessoll). Die PI B-Stadt als personalführende Stelle erhielt den Wiedereingliederungsplan am 28. Dezember 2023.

4 Ab dem 18. Dezember 2023 reduzierte die Klägerin ihre tägliche Arbeitszeit sodann auf den im eingereichten Wiedereingliederungsplan vorgesehenen Umfang von vier Stunden täglich. Zwischen dem 5. und 8. Januar 2024 war die Klägerin erneut krankgeschrieben. Am 9. Januar leistete die Klägerin erneut nur vier Stunden Dienst.

5 Am 9. Januar 2024 teilte die personalführende Stelle dem damaligen Dienststellenleiter des PRev Y, PD O, per Email vorab mit, dass das Polizeiärztliche Zentrum dem Wiedereingliederungsplan der Klägerin nicht zugestimmt habe. PD O informierte hierüber noch am selben Tag die Klägerin per Email und teilte dieser auch mit, dass sie demgemäß zu einer täglichen Regelarbeitszeit von acht Stunden verpflichtet sei.

6 Mit Bescheid vom 11. Januar 2024 lehnte die personalführende Stelle den Wiedereingliederungsplan gegenüber der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine stufenweise Wiedereingliederung durch vorübergehende Verkürzung der Soll-Dienstzeit bei Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich durch einen Wiedereingliederungsplan des zuständigen Polizeiarztes erfolge. Der Wiedereingliederungsplan eines Privatarztes erfordere die Vorabvorlage im Sachgebiet Recht/Personal und stelle nur eine Empfehlung dar. Er bedürfe der Zustimmung des Polizeiarztes um Grundlage der zu erbringenden Arbeitszeit zu werden. Eine Zustimmung zu dem durch die Klägerin eingereichten Wiedereingliederungsplan könne nicht erteilt werden, weil eine stufenweise Wiedereingliederung nicht rückwirkend vereinbart werden könne, sondern zwingend vor dem ersten Dienstantritt nach der Erkrankung festzulegen sei. Der Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes der Klägerin sei dem SG Recht/Personal erst am 28. Dezember 2023 per Mail übermittelt und am 3. Januar 2024 an das Polizeiärztliche Zentrum (PÄZ) zur Prüfung weitergeleitet worden. Dieses habe am 5. Januar 2024 mitgeteilt, dass es hinsichtlich des Umstandes, dass die Klägerin zwischenzeitlich ab dem 5. Dezember 2023 zunächst zwei Wochen ohne Einschränkungen im Vollzeitdienst habe arbeiten können, keine medizinische Indikation für eine Wiedereingliederung gegeben sehe.

7 Vor Aushändigung des Bescheides an die Klägerin wurde auf diesem durch den Dienststellenleiter PD O handschriftlich am 17. Januar 2024 zusätzlich verfügt: „Verwaltung Zeus entsprechend anpassen “.

8 Das Arbeitszeitkonto der Klägerin wurde durch die Dienststelle daraufhin dergestalt korrigiert, als dass für die betreffenden Tage eine tägliche Soll-Arbeitszeit von acht Stunden hinterlegt wurde (vgl. Zeus-Ausdruck nach der Korrektur „TM 400“, entspricht acht Stunden Tagessoll). Im Ergebnis resultierten hieraus Abzüge vom Arbeitszeitsaldo der Klägerin wie folgt:

18. Dezember – 22. Dezember 2023= 5 Tageà 4 Stunden Abzug
27. Dezember – 29. Dezember 2023= 3 Tageà 4 Stunden Abzug

9 2. Januar – 4. Januar 2024 = 3 Tage à 4 Stunden Abzug

10 9. Januar 2024 = 1 Tag à 4 Stunden Abzug,

11 in Summe mithin ein Abzug von 48 Stunden.

12 Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 legte die Klägerin Widerspruch gegen den „Bescheid vom 17. Januar 2024“ ein und begehrte die (Wieder-) Gutschrift der abgezogenen Stunden. Die handschriftlich hinzugefügte Verfügung von PD O vom 17. Januar 2024, mit der dieser die Anpassung in Zeus angeordnet habe, sei als belastender Verwaltungsakt ihr gegenüber auszulegen. Der Stundenabzug sei rechtswidrig, weil sie infolge Wiedereingliederung nicht zur Erbringung der Regelarbeitszeit verpflichtet gewesen sei. Sinngemäß brachte sie vor, auf eine fehlende Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan könne der Beklagte sich nicht berufen. Schon im Januar 2023 nach ihrer Rückkehr aus der damaligen Erkrankungszeit habe ihr damaliger Vorgesetzter KR V ihr gegenüber erklärt, dass eine Wiedereingliederung auch durch den Hausarzt „gemacht“ werden könne. Auch nachdem die Klägerin im September 2023 einen Antrag auf Bewilligung einer stationären Rehabilitation gestellt habe, sei ihr durch die Polizeiärztin Frau R mitgeteilt worden, dass eine Wiedereingliederung auch durch den Hausarzt erfolgen könne. Unabhängig davon, ob die Wiedereingliederung genehmigungsfähig gewesen sei, habe sich die Klägerin jedenfalls auf die Aussagen der Polizeiärztin und ihres Vorgesetzten verlassen dürfen. Hätte es eines anderen Vorgehens bedurft, so hätte dies ihr gegenüber schon aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kommuniziert werden müssen. Grund für die Arbeitsaufnahme am 5. Dezember 2023 sei allein der psychische Druck gewesen, das hohe Arbeitsaufkommen zu bewältigen, Abwesenheitsvertretung zu gewähren und sich bei Einführung des neuen Arbeitsprogramms @rtus einzuarbeiten. Die Klägerin habe aber bereits in den ersten Tagen bemerkt, dass die Beschwerden erneut anzogen und deshalb Kontakt zu ihrem Hausarzt aufgenommen. Den sodann erhaltenen Wiedereingliederungsplan habe sie direkt nach Erhalt bei ihrem Vorgesetzten KR V in der Führungsunterstützung abgegeben und zudem die entsprechenden Durchschläge postalisch an den Polizeiärztlichen Dienst nach B-Stadt sowie, wie angewiesen, auch per Mail an Frau E (Sekretariat ihrer Dienststelle) übersandt. Letzteres sei am 15. Dezember erfolgt. Der Dienstherr habe daher von der „Verordnung“ der Wiedereingliederung des Hausarztes noch vor dem reduzierten Dienstantritt erfahren. Dass dies erst knapp vier Wochen später bearbeitet würde, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Ohnehin müsse der Dienstherr bei einer Erkrankung des Beschäftigten von mehr als sechs Wochen innerhalb von zwölf Monaten ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Dieser Verpflichtung sei der Dienstherr nicht nachgekommen, sodass eine rückwirkende Eintragung von Minusstunden auch vor diesem Hintergrund rechtswidrig sei. Selbst wenn man die Klägerin an den fraglichen Tagen nicht als in Wiedereingliederung befindlich erachten wollte, sei die Verordnung des Hausarztes jedenfalls hilfsweise wie eine Krankschreibung zu werten, weil sie bescheinige, dass die Klägerin an den betreffenden Tagen ärztlich als höchstens teilweise arbeitsfähig eingeschätzt wurde.

13 Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2024 unter im Wesentlichen dem Bescheid vom 11. Januar 2024 gleichlautenden Gründen zurück. Soweit die Klägerin geltend mache, dass die ärztliche Verordnung wie eine (Teil-) Krankschreibung zu behandeln sei, gehe dies fehl, weil die Wiedereingliederung eine spezielle Maßnahme darstelle, die vor der tatsächlichen Rückkehr an den Arbeitsplatz formell beantragt und genehmigt werden müsse. Ferner spreche gegen eine Umdeutung, dass die rechtlichen und strukturellen Voraussetzungen für eine stufenweise Wiedereingliederung spezifisch geregelt seien und eine besondere Form bedingten.

14 Hiergegen hat die Klägerin am 11. Juli 2024 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihrem Widerspruch entsprechend vorgetragen. Diesen Ausführungen sei im Rahmen des Widerspruchsbescheids nicht begegnet worden. Die ärztliche „Verordnung“ des Wiedereingliederungsplans durch ihren behandelnden Arzt könne der Beklagte nicht ignorieren. Soweit diese in eine Krankschreibung umzudeuten sei, sei sogar davon auszugehen, dass die Klägerin im betreffenden Zeitraum zu viel gearbeitet habe. Ein Abzug von Stunden sei jedenfalls rechtswidrig.

15 Die Klägerin beantragt sinngemäß,

16 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 11. Januar 2024 und vom 13. Juni 2024 zu verurteilen, auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin insgesamt 48 Stunden Arbeitszeit gutzuschreiben.

17 Der Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen

19 und nimmt auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen elektronischen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen gewesen.

Entscheidungsgründe

21 Über die Klage kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 17. und 18. Februar 2025 ihr diesbezügliches Einverständnis erklärt haben.

22 Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

23 I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. In der Sache begehrt die Klägerin nach ihrem nach § 88 VwGO auszulegenden Gesamtvorbringen die Korrektur ihres Arbeitszeitkontos im Sinne einer (Wieder-) Gutschrift der fraglichen Stunden. In diesem Sinne ist der mit Schriftsatz vom 17. September 2024 gestellte Antrag sachdienlich auszulegen. Bei der Korrektur des Arbeitszeitkontos durch Hinterlegung des Tagesmodells „TM 400“ mit hieraus resultierendem Abzug von Stunden handelt es sich um ein bloßes Realhandeln. Der Verfügung PD Os vom 17. Januar 2024 kommt entgegen der Ansicht der Klägerin Verwaltungsaktqualität nicht zu, weil es sich um eine die Klägerin nicht adressierende, bloße innerdienstliche Weisung ohne Außenwirkung an die für die Arbeitszeitkontenverwaltung zuständige Mitarbeiterin Frau E handelt.

24 Soweit die Klägerin sich daneben auch gegen die Ablehnung ihres Antrages auf stufenweise Wiedereingliederung wendet, wohnt diesem Vorbringen kein selbstständiges Begehren inne, sondern es soll das erstgenannte Leistungsbegehren rechtlich stützen, indem die Klägerin vorbringt, zur Regeldienstzeit an den fraglichen Tagen nicht verpflichtet gewesen zu sein.

25 II. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf (Wieder-) Gutschrift von 48 Stunden Arbeitszeit nicht auf die allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs stützen.

26 Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist rechtlich nicht normiert, aber in ständiger Rechtsprechung und gewohnheitsrechtlich geprägt. Tatbestandlich muss – nach insoweit unumstrittener Rechtsprechung – ein hoheitlicher Eingriff vorliegen, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger, nicht zu duldender Zustand entstanden sein, der andauert (BVerwG, Urteil vom 19. September 2019 – 9 C 5/19 –, juris, Rn. 13). Jedenfalls an letzterem mangelt es vorliegend. Für die Klägerin war in ihrem Arbeitszeitkonto für die betreffenden Tage zunächst eine tägliche Soll-Stundenzahl von vier Stunden hinterlegt worden („TM 412“), die durch die für die Urlaubsverwaltung zuständige Mitarbeiterin, Frau E, auf Anweisung des Dienststellenleiters nach Ablehnung des Widereingliederungsplans durch die personalführende Stelle auf acht Sollstunden täglich („TM 400“) korrigiert wurde. Der Zustand des hieraus resultierenden Mindersaldos von 48 Stunden Arbeitszeit stellt sich nicht als rechtswidrig dar.

27 Die zu erbringende Arbeitszeit eines Polizeivollzugsbeamten (Soll-Dienstzeit) richtet sich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA i.V.m. 3 Abs. 1 ArbZVO POL und beträgt wöchentlich 40 Stunden. Dem entspricht es, eine regelmäßige wochentägliche Soll-Arbeitszeit von acht Stunden zum Zwecke der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Anders als die Klägerin meint, war ihre Pflicht zur Diensterbringung weder infolge Wiedereingliederung (1.) noch infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit (2.) vermindert oder ausgeschlossen. Die nachträgliche Änderung des in Zeus hinterlegten Tagesmodells durch die Dienststelle stellt sich auch nicht vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als rechtswidrig dar (3.).

28 1. Die Klägerin war nicht als in stufenweiser Wiedereingliederung gemäß dem eingereichten Wiedereingliederungsplan vom 8. Dezember 2023 befindlich zu erachten.

29 a. Rechtsgrundlage der stufenweisen Wiedereingliederung im Beamtenverhältnis ist § 70 Abs. 3 LBG LSA, mit dem der Gesetzgeber des Landes C das Konstrukt der stufenweisen Wiedereingliederung für Landesbeamte seit dem Jahr 2018 ausdrücklich kodifiziert hat (vgl. zur herangezogenen Rechtsgrundlage in anderen Ländern: OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 5 Bs 80/18 –, juris, Rn. 24 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 10 K 3029/12 –, juris, Rn. 28 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2023 – 26 L 8/23 –, juris, Rn. 10 m. w. N.).

30 Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA kann die regelmäßig zu leistende Arbeitszeit nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung mit Einverständnis der Beamtin oder des Beamten abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 widerruflich und befristet abgesenkt werden (Wiedereingliederungsplan), wenn die Beamtin nach lang andauernder Krankheit durch eine gestufte Wiederaufnahme ihres Dienstes (Wiedereingliederung) voraussichtlich wieder in den Dienstbetrieb eingegliedert werden kann.

31 Aus dem Wortlaut der Regelung folgt, dass mit der Anknüpfung an eine Lage „nach lang andauernder Erkrankung“ eine Situation beschrieben wird, in der der in der Wiedereingliederung befindliche Beamte nicht (mehr) als (voll) dienstunfähig zu erachtet wird. Insofern bestehen Unterschiede zum privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, das im Gegensatz hierzu in § 74 SGB V an den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit anknüpft und in dessen Rahmen sich im Hinblick auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld insoweit auch Folgefragen stellen, die dem vom Alimentationsprinzip gekennzeichneten Beamtenverhältnis grundsätzlich fremd sind.

32 Ferner ist die stufenweise Wiedereingliederung im Sinne des § 70 Abs. 3 LBG LSA für Beamte in Sachsen-Anhalt normiert als Absenkung der Soll-Arbeitszeit durch den Dienstherrn. Die Bestimmung ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, die Absenkung der der Soll-Arbeitszeit setzt damit die Zustimmung des Dienstherrn voraus, über die dieser nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat. Ein Anspruch des Beamten auf eine stufenweise Wiedereingliederung besteht regelmäßig nicht.

33 Schließlich folgt aus dem Zweck und Wesen der Wiedereingliederung, dass die Zustimmung des Dienstherrn zeitlich vor Beginn der Maßnahme vorliegen muss. Mit der stufenweisen Wiedereingliederung gemäß § 70 Abs. 3 LBG LSA verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, – dem § 167 Abs. 2 SGB IX insoweit identisch – die Überwindung von Dienstunfähigkeit zu erleichtern. Letztlich dient dies damit dem Grundsatz „Rehabilitation vor Ruhestandsversetzung“. Hieraus folgt, dass es sich um eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme handelt, getragen von dem Ziel, durch schonende Heranführung in Zukunft wieder die volle Dienstfähigkeit zu erreichen. Dem entspricht, dass § 70 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA nach seinem Wortlaut eine prognostische Betrachtung der Umstände voraussetzt („voraussichtlich“, „widerruflich“). Es handelt sich hiernach um eine ausschließlich in die Zukunft gerichtete Maßnahme. Dieser Charakter steht einer rückwirkenden Zustimmung schon nach der gesetzlichen Ausgestaltung entgegen. Gestützt wird dieses Ergebnis auch dadurch, dass die stufenweise Wiedereingliederung als Absenkung der gesetzlichen Soll-Arbeitszeit des Beamten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA) ausgestaltet ist. Außer in Fällen von Dienstunfähigkeit bleibt der Beamte – solange keine abweichende Entscheidung des Dienstherrn getroffen wird – aber schon kraft Gesetzes zur Erbringung der Regelarbeitszeit verpflichtet. Eine rückwirkende Freistellung ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 1 WB 5/18 –, juris, Rn. 23).

34 b. Von diesen Grundsätzen ausgehend kann die Klägerin aus dem durch ihren behandelnden Arzt erstellten Wiedereingliederungsplan vom 8. Dezember 2023 eine reduzierte Soll-Dienstzeit für die betreffenden Tage nicht herleiten. Eine vorherige Zustimmung ihres Dienstherrn zu diesem Wiedereingliederungsplan lag nicht vor. Er ist deshalb nicht wirksam zur Grundlage der durch sie geschuldeten Arbeitszeit an den in Rede stehenden Tagen geworden.

35 Dabei kann dahinstehen, ob der vorgelegte stufenweise Wiedereingliederungsplan durch den Beklagten zu Recht abgelehnt worden ist. Nicht entscheidungserheblich ist insbesondere, ob der Beklagte tatbestandlich zutreffend davon ausging, eine medizinische Indikation für eine stufenweise Wiedereingliederung sei nicht gegeben. Insoweit kann die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Ablehnung nämlich nicht inzident rügen und ex post zur Begründung eines Anspruchs auf Stundengutschrift anführen, weil – wie ausgeführt – eine rückwirkende Zustimmung jedenfalls heute nicht mehr in Betracht kommt und es der Klägerin dessen ungeachtet nach den obenstehenden Grundsätzen jedenfalls verwehrt war, ihre Dienstzeit eigenmächtig im Wege der „Selbsthilfe“ ab dem 18. Dezember 2023 zu reduzieren.

36 Soweit der Dienstherr seine Zustimmung zur Freistellung des Beamten verweigert oder schlicht nicht erteilt, kann der Beamte vorab um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen und im Erfolgsfall zumindest eine neue Entscheidung über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen. Droht Zeitablauf hinsichtlich eines durch den behandelnden Arzt für sinnvoll erachteten Zeitpunkt zum Beginn der stufenweisen Rückkehr in den Dienst, steht dem Beamten vor Beginn der Maßnahme unter Umständen auch verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutzes zur Seite (vgl. etwa spezifisch hierzu: Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. November 2023 – 2 B 194/23 –, juris, Rn. 10 f.).

37 Indes ist es dem Beamten verwehrt, bei noch nicht vorliegender Zustimmung des Dienstherrn eigenmächtig seine Arbeitszeit gemäß dem durch den Privatarzt vorgeschlagenen Wiedereingliederungsplan zu reduzieren und hiermit die eigene Einschätzung an die Stelle der Ermessensentscheidung des Dienstherrn zu setzen. Insoweit unterscheidet sich die Situation nicht von der Ablehnung oder nicht rechtzeitigen Bescheidung eines Urlaubsantrages durch den Dienstherrn.

38 c. An Vorstehendem ändern auch die hierzu vorgebrachten Einwendungen der Klägerin nichts.

39 Soweit die Klägerin vorbringt, ihr sei durch ihren Dienstvorgesetzten KR V schon im Januar 2023 gesagt worden, dass eine Wiedereingliederung auch durch den Hausarzt „gemacht werden könne“ und dass ihr durch die Polizeiärztin, Frau Dr. R, Entsprechendes sowie die Information mitgeteilt worden sei, dass es besser sei, eine Wiedereingliederung nicht durch einen Urlaub zu unterbrechen, ändert dies an dem Vorstehenden nichts. Die Aussage von KR V ist insoweit bereits inhaltlich keineswegs falsch, weil es zutrifft, dass der Hausarzt einen Wiedereingliederungsplan erstellen kann, der sodann zur Grundlage der Wiedereingliederung wird. Für die Absenkung des Arbeitssolls indes bedarf es allerdings der vorherigen Zustimmung des Dienstherrn zum Wiedereingliederungsplan. Auch die Aussage Dr. Rs ist vor diesem Hintergrund weder als falsch noch als irreführend zu bewerten.

40 Soweit die Klägerin im Sonstigen rügt, dass ihr Dienstherr kein Wiedereingliederungsmanagement angeboten habe, wozu er indes verpflichtet gewesen sei, mag dies zwar zutreffen. Ist ein Beamter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt dienstunfähig erkrankt, so hat der Dienstherr in entsprechender Anwendung des § 167 Abs. 2 SGB IX von sich aus die Initiative zu ergreifen und ein entsprechendes BEM-Verfahren einzuleiten (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 167 Abs. 2 SGB IX auf nicht-behinderte Beschäftigte trotz dessen systematischen Stellung im zweiten Teil des SGB IX: BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 – 2 AZR 716/06 –, juris, Rn. 35, m. w. N.; zur Anwendbarkeit der Norm auch auf Beamte (noch zur Vorgängernorm des § 84 Abs. 2 SGB IX a. F.): BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22/13 –, juris, Rn. 38 m. w. N.). Letztlich konkretisiert sich hierin die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5, § 45 BeamtStG). Diese Pflicht zum initiativen Tätigwerden hat der Beklagte hier verabsäumt. Der Klägerin ist auch zuzugeben, dass mit der objektivrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn aus § 167 Abs. 2 SGB IX unter anderem der Zweck verfolgt ist, den Beamten frühzeitig über die rechtlichen Möglichkeiten und Rahmenbedingungen von BEM-Maßnahmen, zu der auch die stufenweise Wiedereingliederung zählen kann, in Kenntnis zu setzen.

41 Ein solches Pflichtversäumnis des Dienstherrn zeitigt indes ebenfalls nicht die Rechtsfolge, dass die Zustimmung des Dienstherrn zur einer stufenweisen Wiedereingliederung entbehrlich würde und der Beamte auf diese Weise zu einer eigenmächtigen Reduzierung seiner Dienstzeit berechtigt wäre.

42 Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin hier offenbar rechtsirrig davon ausging, dass es sich bei dem durch ihren behandelnden Arzt vorgeschlagenen Wiedereingliederungsplan nicht lediglich um eine noch zustimmungsbedürftige Empfehlung, sondern um eine den Dienstherrn rechtlich bindende Verschreibung handele. Dieser Irrtum ist aber auch in Ansehung des o.g. Versäumnisses ihres Dienstherrn der Klägerin vorrangig selbst anzulasten, da sie auch jenseits einer Aufklärung im Rahmen eines durch den Dienstherrn angestoßenen BEM-Gesprächs ohne Weiteres hätte erkennen können, dass die Zustimmung ihres Dienstherrn Voraussetzung für eine Herabsetzung ihrer Arbeitszeit ist. Dies folgt bereits daraus, dass dies schon aus dem durch sie vorgelegten Wiedereingliederungsplan selbst ersichtlich ist. So heißt es auf dem durch ihren Arzt ausgefüllten Vordruck:

43Nach meiner ärztlichen Beurteilung empfehle ich mit Einverständnis des Versicherten und nach dessen Rücksprache mit dem Arbeitgeber folgenden Ablauf […] “.

44 Darunter ist ein Abschnitt für die Zustimmung des Arbeitgebers vorgesehen. Nach alledem war auch bei Fehlen entsprechender Rechtskenntnisse für die Klägerin ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich nicht um eine einseitig ärztlich verordnete Maßnahme mit Bindungswirkung für ihren Dienstherrn handelt, sondern die Herabsetzung der Arbeitszeit nur im Einvernehmen mit ihrem Dienstherrn herbeizuführen sein würde.

45 Hinzu tritt im Übrigen, dass auch ein durch den Dienstherrn pflichtwidrig unterlassenes BEM die Klägerin, wenn sie sich zum Ende einer Krankschreibung nicht in der Lage sieht, unmittelbar in Vollzeit zurückzukehren, nicht aus der Verantwortung entlässt, ihrerseits einen Antrag auf eine stufenweise Wiedereingliederung so rechtzeitig zu stellen, dass mit einer Entscheidung des Dienstherrn faktisch vor Beginn der Maßnahme gerechnet werden kann. Insofern steht dem Dienstherrn auch eine angemessene Prüffrist zu. Gemessen daran hat die Klägerin nicht erwarten können, dass ihr am 15. Dezember 2023 (Freitag) übermittelter Wiedereingliederungsplan noch vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme am 18. Dezember 2023 (Montag) geprüft und hätte beschieden werden können.

46 2. Soweit die Klägerin hilfsweise vorbringt, der Wiedereingliederungsplan ihres Arztes sei in eine (Teil-) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i. S. d. § 70 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA umzudeuten, dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch.

47 Richtig ist zwar, dass bei wirksam vereinbarter Wiedereingliederung der betreffende Beamte als (nur beschränkt) dienstfähig anzusehen ist. Eine wirksame Vereinbarung steht hier aber gerade nicht in Rede (s.o.).

48 Die bloße Empfehlung der Wiedereingliederung durch den behandelnden Arzt kann hierzu nach Sinn und Zweck des § 70 Abs. 3 LBG LSA demgegenüber nicht ausreichen. Entgegen den dortigen Vorgaben legte die durch die Klägerin präferierte rechtliche Betrachtungsweise es allein in die Hand des behandelnden Privatarztes, über eine stufenweise Widereingliederung eines Beamten zu entscheiden, was den grundsätzlichen Charakter dieses Instruments als kooperative und auf Freiwilligkeit aller Beteiligten beruhende Maßnahme zuwiderliefe. Insoweit darf der Dienstherr seiner Ermessensentscheidung über die Zustimmung – wie ausgeführt – ggf. auch binnenorganisatorische Erwägungen zugrunde legen. Die Einschätzung, unter welchen Bedingungen eine stufenweise Wiedereingliederung mit den organisatorischen Anforderungen des Dienstes vereinbar ist, steht dem Privatarzt indes nicht zu und entzieht sich auch seiner Kenntnis.

49 Darüber hinaus genügt der vorgelegte Wiedereingliederungsplan auch in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, was einer Umdeutung ebenfalls entgegensteht. Nach § 70 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA haben Beamte, wenn ihre Dienstunfähigkeit infolge Krankheit länger als drei Kalendertage andauert, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Hierfür haben die niedergelassenen Ärzte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) in der Fassung vom 14. November 2013, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT vom 27. Januar 2014 (B4), zuletzt geändert am 7. Dezember 2023, Bundesanzeiger AT vom 20. Februar 2024 (B1) das hierfür verbindlich eingeführte Muster Nr. 1b zu verwenden. Der eingereichte Wiedereingliederungsplan verstieße im Falle seiner Umdeutung darüber hinaus auch gegen aus gutem Grund festgesetzte materielle Vorgaben des § 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, insbesondere Abs. 4, wonach die Arbeitsunfähigkeit regelmäßig nicht für mehr als zwei Wochen im Voraus (Satz 1) ausgestellt werden soll und keinesfalls für mehr als einen Monat im Voraus ausgestellt werden kann (Satz 2). Auch dies steht der durch die Klägerin begehrten Umdeutung entgegen (vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 A 11723/17.OVG, beck-online, Rn. 68, 69).

50 3. Es war der Dienststelle der Klägerin schließlich auch nicht unter dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, das zunächst hinterlegte Tagesmodell „TM 412“ nach Ablehnung des Wiedereingliederungsplans durch die personalführende Stelle wieder durch das Tagesmodell „TM 400“ zu ersetzen. Dieser Korrektur in den Folgetagen des 17. Januar 2024 stand insbesondere nicht ein zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenes schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entgegen.

51 Soweit die Dienststelle der Klägerin, das PRev Y, in den Folgetagen des 15. Dezember 2023 in der Arbeitszeiterfassungssoftware Zeus für die Klägerin zunächst das Tagesmodell „TM 412“ hinterlegte, wurde durch die Dienststelle zwar im Ausgangspunkt ein dem Beklagten zuzurechnender Rechtsschein dahingehend gesetzt, man halte die Klägerin nicht an ihrer Pflicht zur vollen Diensterbringung fest. Nach Mitteilung des Beklagten bedeutet „TM 412“ innerhalb der Zeiterfassungssoftware, dass der betreffende Beamte infolge Wiedereingliederung nur in einem Umfang von täglich vier Stunden zum Dienst verpflichtet ist.

52 Die Klägerin hat gleichwohl nicht ohne Weiteres darauf vertrauen dürfen, dass es bei dieser Eintragung bleibt. Sofern die durch die Dienststelle vorläufig vorgenommene Hinterlegung des Tagesmodells „TM 412“ bei der Klägerin den Eindruck hätte entstehen lassen können, ihr Antrag auf Wiedereingliederung sei wohl genehmigt worden, hätte es – in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin hierüber einen Bescheid noch nicht erhalten hatte – objektiv nahegelegen und war ihr aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Treuepflicht auch zuzumuten, sich hierüber bei ihrer Dienststellenleitung Gewissheit zu verschaffen, bevor sie ihre Dienstzeit reduziert bzw. ihre Diensterbringung nachfolgend im nur verminderten Umfang fortsetzt. Dies indes hat die Klägerin nicht getan. Dies gilt erst Recht in Ansehung des Umstandes, dass es sich – wie ausgeführt – bei der Zustimmung des Dienstherrn zur stufenweisen Wiedereingliederung grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn handelt, in die er insbesondere auch organisatorische Erwägungen einbeziehen darf. Der Beamte kann daher nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass die sonstigen Umstände des Dienstes seine stufenweise Wiedereingliederung zulassen.

53 Dessen ungeachtet ist im Übrigen auch nicht dargetan, dass die Klägerin diese vorläufige Eintragung in ihrem Zeus-Konto schon in den Tagen zwischen dem 18. Dezember 2023 und dem 9. Januar 2024 zu irgendeiner Zeit überhaupt tatsächlich wahrgenommen und ihre Entscheidung, die verminderte Diensterbringung sodann in den Folgetagen fortzusetzen, deshalb (ausschließlich) davon abhängig gemacht hätte, dass sich ein Minus in ihrem Arbeitszeitsaldo hier seinerzeit infolge der vorläufigen Hinterlegung des „TM 412“ noch nicht unmittelbar abzeichnete. Im Gegenteil lässt das Gesamtvorbringen der Klägerin darauf schließen, dass sie in tatsächlicher Hinsicht ihre Arbeitszeit zum 18. Dezember 2023 bereits und ausschließlich aus dem Grund erstmalig reduzierte (und in den Folgetagen auch nur vermindert erbrachte), weil sie davon ausging, es bedürfe einer Zustimmung ihres Dienstherrn nach der Einreichung des durch ihren Arzt erstellten Wiedereingliederungsplans überhaupt nicht mehr. Insoweit wäre für die Annahme eines entgegenstehenden schutzwürdigen Vertrauens aber erforderlich, dass gerade die vorläufige Hinterlegung des Tagesmodells „TM 412“ durch ihre Dienststelle in Zeus dafür kausal geworden wäre, dass die Klägerin auch in den weiteren Tagen Dienst im nur verminderten Umfang erbrachte. Dies ist aber nach dem Vorstehenden nicht ersichtlich.

54 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.

BESCHLUSS

55 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

56 Gründe:

57 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG, da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, welche wirtschaftliche Bedeutung der Abzug der Arbeitszeit für die Klägerin hat.

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