VG Magdeburg 3. Kammer, 2026-06-08, 3 B 107/26 MD

3 B 107/26 MDVerwaltungsgericht / 3. Kammer08.06.2026

Regest

1. Die Einstellung eines Deponiebetriebes bedarf nicht der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 BBergG, sondern der Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes nach § 53 BBergG. 2. Die Zulassung des Abschlussbetriebsplanes kann die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 57c Satz 1 BBergG i. V. m. § 1 Nr. 1-9 UVP-V Bergbau auslösen, wenn das Vorhaben eine der Tatbestandsalternativen des § 1 Nr. 1-9 UVP-V Bergbau erfüllt (so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 7 ME 170/07 - , juris Rn. 30 ff.).

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 3. Kammer — 3 B 107/26 MD — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-08

Aktenzeichen: 3 B 107/26 MD

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2026:0608.3B107.26MD.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: 52 BBergG, Bergbau 1, Nr. 4a UVP-V, 53 BBergG, 57c BBergG

Leitsatz

  1. Die Einstellung eines Deponiebetriebes bedarf nicht der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 BBergG, sondern der Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes nach § 53 BBergG. 2. Die Zulassung des Abschlussbetriebsplanes kann die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 57c Satz 1 BBergG i. V. m. § 1 Nr. 1-9 UVP-V Bergbau auslösen, wenn das Vorhaben eine der Tatbestandsalternativen des § 1 Nr. 1-9 UVP-V Bergbau erfüllt (so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 7 ME 170/07 - , juris Rn. 30 ff.).

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zulassung des Abschlussbetriebsplans mit Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2025 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der bei dem beschließenden Gericht gestellte Antrag,

2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Betriebsplanzulassung gemäß Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2025 wiederherzustellen,

3 hat Erfolg.

4 I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere steht dem Antragsteller die für die Zulässigkeit eines solchen Antrags erforderliche Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog zur Seite. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung - um eine solche handelt es sich bei dem Antragsteller - ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht und sie weiter geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich zur Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein. Ohne bereits in der Zulässigkeit die Frage beantworten zu müssen, ob die Aufstellung des Abschlussbetriebsplans zum Rückbau und zur Wiedernutzbarmachung der OTD B. in der Gestalt des angegriffenen Zulassungsbescheids vom 14. August 2025 ein Vorhaben i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit b) UmwRG darstellt, welches eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau erfordert, unterfällt das streitbefangene Vorhaben jedenfalls § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Danach können sich Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge richten, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Der Gesetzgeber hat den Vorhabenbegriff des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in den Gesetzeswortlaut aufgenommen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 97/20 -, juris Rn. 12). Er hat vielmehr nur in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass sich der Vorhabenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG an der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 UVPG a. F. "orientiert" (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 36). Insoweit geht der Vorhabenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG über § 2 Abs. 4 UVPG hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 3 CN 2.23 -, juris Rn. 23) und ist offen für eine Auslegung, die die vorliegend in Rede stehende Standortsicherung der OTD B.in Gestalt der Zulassung der 2. Ergänzung mit Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2025 einschließt.

5 II. Der Antrag ist auch begründet.

6 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

7 Das Gericht hat bei seiner Entscheidung eine originäre Interessenabwägung auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage darüber zu treffen, ob die Interessen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen, soweit sie bereits überschaubar sind. Nach allgemeiner Meinung besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich aussichtslosen Klage kein überwiegendes Interesse (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 8 AS 10.40003 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 15 CS 16.2253 -, juris Rn. 13; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 1068 m. w. N.). Dies gilt auch für das Aussetzungsinteresse einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, wenn deren Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 11 B 1129/18 -, juris Rn. 10 ff.). Bei offenen Erfolgsaussichten findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt, bei der auch einer gesetzgeberischen Entscheidung, die aufschiebende Wirkung auszuschließen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, juris Rn. 11 f.).

8 Nach diesem Maßstab überwiegt das Interesse des Antragstellers, weil er voraussichtlich in der Hauptsache obsiegen wird. Es spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand (dazu unter 1.). Mangels Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung liegt ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG vor, auf den sich der Antragsteller berufen kann (dazu unter 2.).

9 Die angefochtene Zulassung der 2. Ergänzung zum Abschlussbetriebsplan Nr. HER 3/22 „Rückbau und Wiedernutzbarmachung der Deponie B., hier Standortsicherung“ vom 14. August 2025 (im Folgenden: Abschlussbetriebsplan) ist daher voraussichtlich rechtswidrig.

10 Rechtliche Grundlage des Abschlussbetriebsplans ist §§ 55 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 2-13, 54, 53 Bundesberggesetz (BBergG). Bei der OTD B. handelt es sich um eine Betriebseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG, für die nach §§ 51 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 BBergG ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen ist. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 BBergG muss der Abschlussbetriebsplan unter anderem eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung und den Nachweis, dass die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, enthalten. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG muss dafür insbesondere die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche sichergestellt sein.

11 1. Der Abschlussbetriebsplan ist bereits formell rechtswidrig, weil er in einer Weise verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen ist, dass dadurch Rechte verletzt werden, die zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung führen.

12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermitteln Verfahrensvorschriften grundsätzlich keine selbständig durchsetzbaren Rechtspositionen, selbst wenn das Verfahrensrecht - wie z.B. die Umweltverträglichkeitsprüfung - auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruht. Somit bleibt ein Verfahrensfehler prozessual folgenlos, wenn er nicht zugleich kausal für eine Verletzung materieller Rechtspositionen ist, so dass die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen für sich genommen nicht zur Aufhebung eines Abschlussbetriebsplans führen kann (vgl. bei Verfahrensfehlern im Planfeststellungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 -, juris Rn. 19 m. w. N.; zum Bergrecht siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juli 1995 - 21 B 985/95 -, ZfB 1995, 315 <318 ff.>).

13 Vielmehr kann ein Verfahrensfehler nur dann rechtlich relevant werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass sich der gerügte Fehler auf Abwehrrechte des Antragstellers ausgewirkt hat.

14 Nach der Auffassung der Kammer hatte der Antragsgegner vor der Zulassung des Abschlussbetriebsplanes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

15 a) Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung lässt sich nicht bereits aus den Regelungen des BBergG zum Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a BBergG ableiten. Denn einen solchen Rahmenbetriebsplan musste die Beigeladene für die Einstellung des Betriebes der OTD B. nicht aufstellen.

16 Den obligatorischen Rahmenbetriebsplan schreibt das Bundesberggesetz in der seit dem 1. August 1990 geltenden Fassung (BGBl I S. 215) für in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 - UVP-V Bergbau - (BGBl I S. 1420) bestimmte Bergbauvorhaben vor. Damit hat die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 (85/337 EWG, ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) für den Bereich des Bergbaus umgesetzt.

17 Gemäß § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

18 Das Gericht kann die zwischen den Beteiligten strittige Frage offenlassen, ob und gegebenenfalls inwieweit die am 1. August 1990 in Kraft getretenen Vorschriften über den obligatorischen Rahmenbetriebsplan auf die Fortführung von zu diesem Zeitpunkt bereits teilweise zugelassenen und - wie hier - sogar in der Durchführung stehenden Vorhaben nach der Überleitungsvorschrift des Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 215) überhaupt anzuwenden sind.

19 Denn zutreffend verweisen der Antragsgegner und die Beigeladene darauf, dass Rahmenbetriebspläne nur für die Errichtung und die Fortführung des Betriebes aufzustellen sind. Dies zeigt sich bereits in der systematischen Einordnung des Rahmenbetriebsplanes in § 52 BBergG, der überschrieben ist mit den Worten „Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes“. Für die Einstellung des Betriebes sieht das BBergG in § 53 eigenständige Regelungen vor. Auch Sinn und Zweck des Rahmenbetriebsplanes streiten für diese Annahme. Der Rahmenbetriebsplan soll die vielfältigen bergbaulichen Tätigkeiten, die durch (nachfolgende) Haupt- und Sonderbetriebspläne zu gestatten sind, koordinieren, dem Hauptbetriebsplan kommt nur die zentrale Funktion der Gestattung der unternehmerischen Tätigkeit zu. Der Rahmenbetriebsplan hat deshalb eine umfassende Konzentrationswirkung, während der Hauptbetriebsplan nur eine - durch den Rahmenbetriebsplan begrenzte - Gestattungswirkung entfaltet. Dass der Vorhabenträger erst mit der Zulassung des Hauptbetriebsplans zur Errichtung und Führung des Betriebs und damit zur Umsetzung der in dem Rahmenbetriebsplan vorgesehenen Maßnahmen berechtigt wird, macht ihn deshalb nicht schon zu einer Zulassungsentscheidung im Sinne des § 2 Abs. 6 UVPG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. a) und b) UmwRG (vgl. zum Ganzen: VGH Hessen, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 A 1800/16 -, juris Rn. 38 m. w. N.). Daraus ergibt sich ohne Zweifel, dass die Regelung des § 52 Abs. 2a BBergG nicht auf die Einstellung des Deponiebetriebes anzuwenden ist, da damit nicht die Fortführung des Betriebs als Deponie einhergeht.

20 b) Die Umweltverträglichkeitsprüfung war vor der Zulassung des streitbefangenen Abschlussbetriebsplanes aber wegen § 57c Satz 1 BBergG i. V. m. § 1 Nr. 4a der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) durchzuführen.

21 § 57c Satz 1 BBergG ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen (Nr. 1) und welche Angaben im Einzelnen im Rahmen des UVP-Berichts zu machen sind, welchen Anforderungen die Angaben genügen müssen und welche Unterlagen dazu beizubringen sind (Nr. 2). Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium Gebrauch gemacht und die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) in der Fassung der letzten Änderung vom 18. Dezember 2023 erlassen.

22 Der Einwand des Antragsgegners unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, § 57c Satz 1 BBergG i. V. m. § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau sei auf das hier streitige Vorhaben wegen Überleitungsvorschriften nicht anwendbar, verfängt nicht.

23 Der Bundesgesetzgeber hat mit der UVP-V Bergbau in der seit dem 1. August 1990 geltenden Fassung die Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 für den Bereich des Bergbaus umgesetzt. Ob und gegebenenfalls inwieweit die am 1. August 1990 in Kraft getretenen Vorschriften auf die Fortführung von zu diesem Zeitpunkt bereits teilweise zugelassenen oder in der Durchführung stehenden Vorhaben anzuwenden sind, bestimmt die Überleitungsvorschrift des Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215). Bei Vorhaben, über deren Zulässigkeit nach geltendem Recht auch unter Einbeziehung der Öffentlichkeit entschieden wird, ist danach ein nach dem Bundesberggesetz bereits begonnenes Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist (Satz 1). Im Übrigen sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnenen Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen (Satz 2). In dem Gebiet der ehemaligen DDR traten diese Regelungen am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts am 3. Oktober 1990 in Kraft.

24 In einem seiner Urteile zur Anwendung der UVP-V Bergbau für „Altfälle“ vom 2. November 1995 führt das Bundesverwaltungsgericht folgendes aus (Az. 4 C 14.94, juris Rn. 23 ff.):

25 „Die Vorschrift geht in gleicher Weise wie § 52 Abs. 2a und § 57c BBergG von einem Vorhabenbegriff aus, der nicht bloß gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilausschnitte meint, wie sie Gegenstand des sog. fakultativen Rahmenbetriebsplans gemäß § 52 Abs. 2 BBergG sein können. Sinn und Zweck der Einführung des Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans ist es, daß ein Vorhaben, das bestimmte Kriterien erfüllt (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie ...), für die Beurteilung der Umweltauswirkungen als Ganzes in den Blick genommen wird und Gegenstand des Verfahrens ist. Demzufolge läge es fern, die Fortführung bereits teilweise genehmigter und durchgeführter Vorhaben im nachhinein der Umweltverträglichkeitsprüfung und einem Planfeststellungsverfahren zu unterwerfen. Eine so weitgehende Anwendung neuen Rechts auf teilweise abgeschlossene Tatbestände wäre ungewöhnlich und hätte einer entsprechenden Aussage des Gesetzgebers bedurft.

26 Deshalb handelt die Überleitungsvorschrift auch nur von Fällen, in denen ein Verfahren vor dem 1. August 1990 e i n g e l e i t e t worden ist. In diesen Fällen kann - trotz des nach altem Recht bereits eingeleiteten Verfahrens - unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend neues Recht anwendbar werden und damit das Verfahren nochmals, und zwar nach neuem Recht, einzuleiten sein. Die Überleitungsvorschrift erfaßt nicht die Fälle, in denen ein Zulassungsverfahren bereits a b g e s c h l o s s e n und das Vorhaben - ganz oder teilweise - schon zugelassen, ja sogar weitgehend ausgeführt worden ist. Um einen solchen Fall geht es hier. Die Rahmenbetriebsplanzulassung aus dem Jahre 1983 erfaßte das Erkundungsbergwerk als ganzes einschließlich der dazu gehörenden Salzhalde, wenn auch nur mit allgemeinen Angaben und sozusagen rahmenmäßig, so aber doch rechtsverbindlich und mit Rechtswirksamkeit über den 1. August 1990 hinaus. Seitdem wurden noch vor dem 1. August 1990 mehrere hundert Sonderbetriebspläne über einen Großteil der Betriebsanlagen und - einrichtungen zugelassen und ausgeführt.

27 Hiergegen wendet die Revision unter Berufung auf Schulte (Kernfragen des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens, Baden-Baden 1993, S. 82 ff.) ein, aus Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes, der nicht von begonnenen Vorhaben, sondern von begonnenen Verfahren spreche, die "im übrigen" nach altem Recht zu Ende zu führen seien, sei zu schließen, daß für das Verfahren der Verlängerung des Rahmenbetriebsplans neues Recht anzuwenden sei. Das trifft nicht zu. Satz 2 des Art. 2 ist im Zusammenhang mit dessen Satz 1 zu lesen. Dieser ist eindeutig vorhabenbezogen. Er unterwirft - rückwirkend - neuem Recht bereits begonnene bergrechtliche Zulassungsverfahren, wenn über die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des V o r h a b e n s nach geltendem Recht auch unter Einbeziehung der Öffentlichkeit entschieden wird und wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten des Bergrechtsänderungsgesetzes noch nicht öffentlich bekanntgemacht worden ist. Damit nimmt Satz 1 auf öffentlich-rechtliche Genehmigungsvorbehalte außerhalb des Bergrechts Bezug, die nach neuem Recht in das Planfeststellungsverfahren für den obligatorischen Rahmenbetriebsplan einzubeziehen sind. Die Vorschrift bezieht sich also auf das Gesamtvorhaben mit seinen auch außerbergrechtlichen Bezügen und fordert - im nachhinein - die Einleitung eines neuen Verfahrens, nämlich eines Planfeststellungsverfahrens für einen (obligatorischen) Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn lediglich ein bergrechtliches Verfahren begonnen worden ist, nicht auch, wenn ein solches mit einer Zulassungsentscheidung schon abgeschlossen und die Ausführung des Vorhabens schon in Angriff genommen worden ist. (…)“

28 Bei der Zulassung des Abschlussbetriebsplanes für die Standortsicherung der OTD B. handelt es sich aber nicht um ein Vorhaben, in dem ein Zulassungsverfahren vor dem 3. Oktober 1990 bereits abgeschlossen war. Zutreffend ist, dass die Fortführung des Betriebes der OTD B. nach dem 3. Oktober 1990 und die anschließende Zulassung von Sonderbetriebsplänen den Regelungen der UVP-V Bergbau aufgrund der dargestellten Maßgaben nicht unterlag, weil der Betrieb bereits vor dem 3. Oktober 1990 zugelassen war und mit der Ausführung des Vorhabens bereits begonnen wurde. Davon zu unterscheiden ist allerdings das Zulassungsverfahren über den Abschlussbetriebsplan wegen der Einstellung des Betriebs. Dass es sich bei Rahmenbetriebsplänen und Abschlussbetriebsplänen um voneinander getrennt zu betrachtende betriebsplanpflichtige Vorhaben handelt, zeigt sich in der Gesetzessystematik. Mit eigenständigen Regelungen zu Rahmenbetriebsplänen in § 52 BBergG und zu Abschlussbetriebsplänen in § 53 BBergG wird deutlich, dass auch der Gesetzgeber von verschiedenen Vorhaben ausgegangen ist. Aus diesem Grund konnte das hier streitbefangene Verfahren über die Zulassung des Abschlussbetriebsplanes nicht schon von dem seinerzeitigen Verfahren über die Zulassung der Errichtung der OTD B. mitumfasst sein.

29 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag). Gemäß Anlage I Kap. V D III Anlage I Kapitel V Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft Abschnitt III Nr. 1 h) bb) treten die Rechtsvorschriften des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990, mit der Maßgabe in Kraft, dass § 52 Abs. 2a nicht für Vorhaben gilt, bei denen das Verfahren zur Zulassung des Betriebs, insbesondere zur Genehmigung eines technischen Betriebsplanes, am Tag des Wirksamwerdens des Betriebs bereits begonnen war. Diese Regelung beansprucht hier bereits deshalb keine Geltung, weil die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Abs. 2a BBergG hier nicht streitbefangen ist. Insoweit wird auf das oben Ausgeführte verwiesen.

30 Voraussetzung des § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau ist zunächst, dass es sich bei dem angegriffenen Abschlussbetriebsplan um ein betriebsplanpflichtiges Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift handelt.

31 Dazu führt das OVG Niedersachsen in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2008 (Az. 7 ME 170/07, juris Rn. 30 ff.) zur UVP-Pflicht bei Abschlussbetriebsplänen nach § 1 UVP-V Bergbau folgendes aus:

32 „Welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ist in der auf § 57c S. 1 BBergG gründenden Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau - v. 13. Juli 1990 (BGBl. I, S. 1420) bestimmt. § 1 Nummern 1 bis 8 in der hier anzuwendenden Fassung vom 10. August 2008 (BGBl. I, S. 2452) knüpft an im einzelnen bezeichnete Gewinnungs- und sonstige Vorhaben an, während Nr. 9 "sonstige" betriebsplanpflichtige Vorhaben aufführt, soweit diese nach der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP bedürfen und "ihrer Art oder Gruppe nach nicht unter die Nummern 1 bis 8 fallen".

33 Die Argumentation des Antragsgegners, nach welcher § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau deshalb nicht anwendbar sei, weil es sich bei dem hier stillgelegten Bergwerk um einen Gewinnungsbetrieb nach Nr. 1. a) handele, gleichwohl aber keine UVP-Pflicht bestehe, weil es um die Einstellung des Betriebes in Form eines nicht in der Verordnung genannten Abschlussbetriebsplans (§§ 51 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 1 BBergG) gehe, scheint systematisch widersprüchlich. Die Beschwerde wendet insoweit mit einiger Plausibilität ein, dass nach § 1 UVP-V Bergbau die Zulassungsform kein Kriterium sei und etwa auch Haupt- oder Sonderbetriebspläne nicht erwähnt würden. § 1 UVP-V Bergbau knüpft vielmehr an das jeweils konkrete Vorhaben unabhängig davon ab, in welcher Form von Betriebsplan es zugelassen wird. (…)“

34 In seinem Beschluss vom 24. September 2013 hielt das OVG Niedersachsen an dieser Rechtsauffassung fest (Az. 7 LA 21/10, juris Rn. 3). Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an und macht sich diese zu eigen. Danach können auch Abschlussbetriebspläne unter die Regelungen des § 1 Nr. 1-9 UVP-V Bergbau fallen, sofern die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

35 Dass der Begriff des betriebsplanpflichtigen Vorhabens in § 1 UVP-V Bergbau eng auszulegen ist und sich nur auf Rahmenbetriebspläne erstrecken soll, ergibt sich weder aus den zur Verfügung stehenden Gesetzesmaterialien noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung.

36 In Bezug auf die hier streitbefangene OTD B. liegen die Voraussetzungen des § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau vor. Danach bedürfen der Umweltverträglichkeitsprüfung betriebsplanpflichtige Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15). Nach Anhang III dieser Richtlinie werden Abfallentsorgungseinrichtungen in Kategorie A eingestuft, wenn die Anlage Abfälle enthält, die gemäß der Richtlinie 91/689/EWG ab einem bestimmten Schwellenwert als gefährlich eingestuft werden. Gemäß Art. 1 Abs. 4 1. Spiegelstrich Sätze 1 und 2 Richtlinie 91/689/EWG sind „gefährliche Abfälle“ im Sinne dieser Richtlinie Abfälle, die in einem auf den Anhängen I und II der vorliegenden Richtlinie beruhenden Verzeichnis aufgeführt sind und diese Abfälle eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Eigenschaften aufweisen. Ausweislich Ziffer 27 des Anhangs I.B des Verzeichnisses i. V. m. C16 des Anhangs II des Verzeichnisses sind die hier streitigen Schlämme, die Quecksilber und Quecksilberverbindungen enthalten, als potentiell gefährliche Abfälle eingestuft. Diese Abfälle weisen auch die erforderlichen Eigenschaften nach Anhang III der Richtlinie auf. In der Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (94/904/EG) wurde in Art. 1 ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle festgelegt. Nach dessen Abs. 2 wird von diesen Abfällen angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften aufweisen. Ausweislich des Anhanges zu Art. 1 sind nach dem EWC-Code 060404 quecksilberhaltige Abfälle als gefährlicher Abfall festgelegt worden.

37 Der Einwand der Beigeladenen, § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau bestimme als UVP-pflichtige Vorhaben bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen, weshalb die Stilllegung einer solchen Abfallentsorgungseinrichtung von dieser Regelung nicht umfasst sei, stellt die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgreifend in Frage. Da die Regelung in § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau - anders als § 1 Nr. 1, 2, 2a, 2b und 2c UVP-V Bergbau, der ausdrücklich die Gewinnung, Aufsuchung, Entsorgung oder Beseitigung voraussetzt - gerade nicht bestimmte Nutzungsarten wie den Betrieb, die Fortführung des Betriebs oder die Stilllegung benennt, sondern lediglich auf die Abfallentsorgungseinrichtung als solche abstellt, lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass es dem Verordnungsgeber auf diese Nutzungsarten auch nicht ankam. Weil es sich bei der OTD B. auch mit ihrer Stilllegung weiterhin um eine Abfallentsorgungseinrichtung handelt, nachdem dort quecksilberhaltige Schlämme entsorgt wurden und auch nach dem Abschlussbetriebsplan weiterhin gelagert werden sollen, gelangte hier die Regelung des § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau auch zur Anwendung.

38 Anders als die Beigeladene meint, sprechen auch keine systematischen Erwägungen gegen die UVP-Pflichtigkeit. Soweit § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG auf die Anwendung der UVP-V Bergbau nur unter Berücksichtigung der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4-14d UVP-G) verweist, ist dies vorliegend bereits deshalb ohne Belang, weil hier ein Anwendungsfall des § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG nicht vorliegt. Insoweit wird auf das oben Geschriebene verwiesen. Aber auch die Anwendung des UVP-G steht der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Soweit die Beigeladene darauf hinweist, dass in den Ziffern 11.1 und 15.2 der Anlage 1 zum UVP-G die Stilllegung von Atomkraftwerken und Kohlendioxidspeichern ausdrücklich als UVP-pflichtig ausgewiesen werden, lässt sich daraus keine Schlussfolgerung für das hier streitbefangene Vorhaben ableiten. Vielmehr regelt Ziffer 15.1 der Anlage 1 zum UVP-G, dass bergbauliche Vorhaben, einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage, nur nach Maßgabe der aufgrund des § 57c Nr. 1 BBergG erlassenen Rechtsverordnung UVP-pflichtig sind. Da der Gesetzgeber sich hier weder für eine Einschränkung der Regelung auf den Betrieb oder die Stilllegung noch auf die Zulassung von Rahmenbetriebsplänen nach § 52 Abs. 2a BBergG entschieden hat, sondern ausschließlich von „bergbaulichen Vorhaben“ und „betriebsplanpflichtigen Maßnahmen“ spricht, ist die UVP-Pflichtigkeit der Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes für die Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung von dem Anwendungsbereich des UVP-G gedeckt.

39 Auch der Sinn und Zweck einer Umweltverträglichkeitsprüfung sprechen hier nicht gegen die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens. Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Berücksichtigung der zusammenfassenden Darstellung und der Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens bei der Entscheidung über dessen Zulässigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 7 A 20.11 -, juris Rn. 14). Dass Umweltauswirkungen regelmäßig lediglich bei der Errichtung oder dem Betrieb bestimmter Vorhaben entstehen, so wie die Beigeladene meint, vermag das Gericht in dieser Pauschalität nicht zu erkennen. Bei der hier in Rede stehenden Standortsicherung der OTD B. und dem Streit der Beteiligten über die verhältnismäßige Schließungsvariante zeigt sich vielmehr, dass abhängig von der gewählten Variante – die vollständige Auskofferung des Deponats mit externer Entsorgung des quecksilberhaltigen Abfalls oder die Konditionierung des Quecksilbers durch Betoneinbindung mit Verkapselung am bisherigen Standort einschließlich der Verbesserung und Vervollständigung der vorhandenen geologischen Barriere und dem Aufbau einer Basisabdichtung – unterschiedliche Umwelteinwirkungen in den Blick zu nehmen sind. Ob mit der Standortsicherung tatsächlich etwaige Umweltauswirkungen dauerhaft wirksam verhindert werden – so die Beigeladene – ist der Umweltverträglichkeitsprüfung vorbehalten.

40 Mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 57c Satz 1 BBergG i. V. m. § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau war danach eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, an der es hier bisher fehlt.

41 c) Der zwischen den Beteiligten ebenfalls strittigen Frage, ob aus § 9 Abs. 3 UVP-G ebenfalls eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung folgt, muss das Gericht aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der Bejahung der UVP-Pflicht aus einem anderen Grund nicht weiter nachgehen.

42 2. Es liegt danach ein Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b) i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vor, weil die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Ein solcher hat zur Folge, dass die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG – eine solche liegt vor, weil eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) dd) UVP-V Bergbau bestehen kann – verlangt werden kann. Der Antragsteller kann daher grundsätzlich die Aufhebung der streitgegenständlichen Zulassung des Abschlussbetriebsplans verlangen.

43 Im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann dahinstehen, dass die Verletzung der Verfahrensvorschriften möglicherweise gemäß § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung der Entscheidung führt. Auf die Heilungsmöglichkeit, die im summarischen Verfahren nicht abschließend geprüft werden kann, kommt es nicht an. Es mag zutreffen, dass die Behebung festgestellter Verfahrensfehler nicht nur im Hauptsacheverfahren geprüft werden kann. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ist jedenfalls auch dann wiederherzustellen, wenn im Hauptsacheverfahren lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Außervollzugsetzung einer behördlichen Gestattung zum Zwecke der Durchführung eines ergänzenden Genehmigungsverfahrens in Betracht kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 8 B 1621/17 -, juris Rn. 7 m. w. N.; vgl. zur Heilungsmöglichkeit auch VGH Bayern, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 8 B 18.413 -, juris). Jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt liegt keine Heilung vor.

44 3. Weil sich die Zulassung des Abschlussbetriebsplans mit Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2025 bereits als formell rechtswidrig erweist und schon aus diesem Grund das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen hinter dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zurückzustehen hat, war auf die Einwände der Beteiligten zur materiellen Rechtmäßigkeit des Abschlussbetriebsplans nicht mehr einzugehen.

45 4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.

46 5. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffern 11.2 und 2.2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Der danach anzunehmende Streitwert von 20.000 € war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren.

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