VG Magdeburg 4. Kammer, 2025-07-24, 4 B 152/25 MD

4 B 152/25 MDVerwaltungsgericht / 4. Kammer24.07.2025

Regest

Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann sich im Eilverfahren gegen eine von der Widerspruchsbehörde auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeordnete Aussetzung der Vollziehung eines von ihm erlassenen Kostenbescheides in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit einem Antrag auf Wiederherstellung der Vollziehung dieses Bescheides zur Wehr setzen.

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 4. Kammer — 4 B 152/25 MD — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-24

Aktenzeichen: 4 B 152/25 MD

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0724.4B152.25MD.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: 80 IV VwGO, 10 ÖbVermIngLSA

Leitsatz

Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann sich im Eilverfahren gegen eine von der Widerspruchsbehörde auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeordnete Aussetzung der Vollziehung eines von ihm erlassenen Kostenbescheides in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit einem Antrag auf Wiederherstellung der Vollziehung dieses Bescheides zur Wehr setzen.

Tenor

Die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragstellers vom 09.01.2025 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.850,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller ist öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und erstrebt die Wiederherstellung der durch den Antragsgegner als Widerspruchsbehörde angeordneten Aussetzung der Vollziehung eines durch den Antragsteller erlassenen Leistungsbescheides.

2 Der Antragsteller wurde im August 2023 durch das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Altmark mit Vermessungsarbeiten im Bodenordnungsverfahren beauftragt. Am 09.01.2025 erließ er unter Hinweis auf Nr. 14.3.1.2 der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (VermKostVO) gegenüber dem ALFF einen Leistungsbescheid über 71.400,00 Euro in der Form eines Teilleistungsbescheides (3. Abschlagsrechnung) für Arbeiten zur neuen Einteilung der Feldlage.

3 Hiergegen erhob das ALFF am 20.01.2025 Widerspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Rechnungslegung lägen nicht vor. Mit Schreiben vom 10.02.2025 lehnte der Antragsteller den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und legte den Widerspruch dem Antragsgegner als Widerspruchsbehörde vor. Auf entsprechenden Antrag des ALFF setzte der Antragsgegner mit Schreiben vom 19.03.2025 die Vollziehung des Leistungsbescheides vom 09.01.2025 gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit der Begründung aus, es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2025 hob der Antragsgegner den Leistungsbescheid des Antragstellers vom 09.01.2025 auf.

4 Bereits am 22.04.2025 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zudem hat er am 17.07.2025 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.06.2025 erhoben (Az.: 4 A 344/25 MD). Sein Antrag ist im Eilverfahren darauf gerichtet, „den Antragsgegner zu verpflichten, den Antrag des [ALFF] auf Aussetzung der Vollziehung zurückzuweisen.“ Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass mit der vorläufigen Besitzeinweisung zum 01.10.2023 die Voraussetzungen für die Abmarkung der Grenzpunkte vorgelegen hätten. Aufgrund des Abmarkungsgebots nach § 16 Abs. 2 VermGeoG LSA sei es erforderlich gewesen, die Grenzpunkte im öffentlichen Interesse zu markieren. Die vorläufige Besitzeinweisung stelle eine verbindliche Grundlage dar, die eine Rücksprache mit der Behörde nicht notwendig machte, sodass er mit den Abmarkungen habe beginnen dürfen; er habe deshalb bereits an 1.094 Grenzpunkten Marken gesetzt. Dass er seinen Leistungsbescheid nicht vollstrecken könne, sei für ihn existenzgefährdend.

5 Demgegenüber führt der Antragsgegner aus, dass die Arbeiten zur neuen Einteilung der Landabfindung gemäß Nr. 14.3.1.2 VermKostVO nur unter Vorgabe der neuen Grenzpunkte durch die verfahrensführende Behörde zulässig seien. Der Antragsteller habe keine solche Vorgabe erhalten und sei nicht berechtigt gewesen, eigenmächtig mit der Abmarkung zu beginnen. Die vorläufige Besitzeinweisung und die endgültige Landabfindung stellten unterschiedliche Verfahrensschritte dar, sodass die Abmarkung erst nach endgültiger Festlegung der Grenzpunkte erfolgen könne. Ferner wird unter Hinweis auf die einschlägigen Regelungen des VwKostG LSA geltend gemacht, der Antragsteller sei ohnehin nicht befugt gewesen, einen Teilleistungsbescheid zu erlassen. Denn die vollständige Amtshandlung sei erst mit der Abmarkung aller Grenzpunkte abgeschlossen.

II.

6 Der Antrag des Antragstellers, der sinngemäß darauf gerichtet ist, die sofortige Vollziehung seines Leistungsbescheides vom 09.01.2025 entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, hat Erfolg.

7 Nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO können sowohl die Ausgangsbehörde als auch die Widerspruchsbehörde die Vollziehung eines Verwaltungsakts aussetzen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen oder die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

8 Setzt die Widerspruchsbehörde - wie hier - die Vollziehung aus, steht der erlassenden Ausgangsbehörde - vorliegend dem Antragsteller - in der Regel kein Rechtsmittel zu. Denn zwischen verschiedenen Behörden, also im Binnenbereich der Verwaltung, muss die Vorrangstellung der höheren Behörde hingenommen werden. Die Interessenlage der Behörde ist nämlich, was das Rechtsschutzbedürfnis anlangt, nicht mit derjenigen eines betroffenen Dritten vergleichbar, weil die durch Art. 19 Abs. 4 GG grundgesetzlich gewährte Rechtsposition ausschließlich zum Schutze des Bürgers geschaffen wurde, eine entsprechende Rechtstellung auf der Seite der öffentlichen Verwaltung jedoch nicht besteht (VGH München, Beschluss vom 23.07.1987 - 23 CS 87.0049 -, NVwZ-RR 1988, 127; im Übrigen auch Schoch/Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 325; BeckOK, VwGO/Gersdorf, 72. Ed. 1.1.2024, VwGO § 80 Rn. 133; Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 64).

9 Zwar ist auch der Antragsteller als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in seiner Funktion als beliehener Unternehmer als Behörde und damit als Teil der Verwaltung anzusehen. Dennoch stehen der Antragsteller und der Antragsgegner bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Beleihungsbereich auf der gleichen funktionalen Ebene; die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung und der daraus resultierenden Zusammenarbeit mit den katasterführenden Behörden weder nach- noch untergeordnet. Deshalb hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur anders als eine in die Landesverwaltung eingegliederte Behörde ein eigenständiges, gegen rechtswidrige Eingriffe geschütztes Recht auf Gebührenerhebung (vgl. OVG LSA, Urteil vom 14.05.2009 - 2 L 78/08 -, juris Rn. 33).

10 Aus diesem Grund muss ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur eine von der Widerspruchsbehörde angeordnete Aussetzung der Vollziehung eines von ihm erlassenen Kostenbescheides ebenso wenig hinnehmen, wie auch ein durch einen Verwaltungsakt Betroffener die Ablehnung seines Aussetzungsantrages durch die Widerspruchsbehörde nicht hinnehmen muss. Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist bei der Wahrnehmung seiner Rechte im Aussetzungsverfahren ebenso wenig rechtsschutzlos, wie er im Hauptverfahren die Aufhebung eines seiner Verwaltungsakte durch die Widerspruchsbehörde nicht hinnehmen muss (ähnlich argumentierend für die Entscheidung eines Widerspruchsausschusses in einer Selbstverwaltungsangelegenheit: OVG Koblenz, Beschluss vom 27.06.1991 - 12 B 11054/91 -, NVwZ-RR 1992, 206).

11 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung seines Leistungsbescheides zu beantragen.

12 Der so verstandene Antrag hat Erfolg.

13 Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung eines Kostenbescheides nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

14 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nicht schon, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Bereits aus dem Wortlaut des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgt, dass einfache Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsaktes nicht genügen, mögen sie auch den Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch als offen erscheinen lassen. Vielmehr sollen nur Einwände, die von solchem Gewicht sind, dass sie mehr als nur einfache Zweifel rechtfertigen, zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung - bzw. hier zur Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung - führen können. Denn nach der Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen Abgabenbescheid im Regelfall ausgeschlossen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides bestehen demnach (erst) dann, wenn der Bescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23.02.2021 - 4 M 154/20 -, juris Rn. 2). Das ist hier nicht der Fall.

15 1. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den Leistungsbescheid des Antragstellers vom 09.01.2025 ist § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermIngG LSA). Danach erhebt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur für seine Amtstätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) auf der Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA).

16 Der Erhebung der Kosten durch Leistungsbescheid steht nicht entgegen, dass der Antragsteller mit dem ALFF eine vertragliche Reglung über die Durchführung der Vermessungsleistungen getroffen hat in Form der Vermessungsbeauftragung, die vom Antragsteller auf der einen und vom ALFF und der Teilnehmergemeinschaft P. auf der anderen Seite im aus August 2023 unterschrieben wurde. Vertragsgegenstand ist danach die „Vorbereitung/Durchführung einschließlich Auswertung von hoheitlichen Vermessungen innerhalb des Bodenordnungsverfahren P.“. In der Vermessungsbeauftragung heißt es weiter: „Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei der Umsetzung des Vertragsgegenstandes bestimmen sich nach den Anlage 1 (Besondere Bedingungen), Anlage 2 (Leistungs- und Lieferumfang) und ggf. Anlage 3 (Festlegung Grundrissaufnahme)“. Ein solcher Vertrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über eine Liegenschaftsvermessung ist regelmäßig ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Durch Vertrag begründete Pflichten dürfen zwar nur dann durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden, wenn eine besondere gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Aufgrund der besonderen Befugnisse, die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure innehaben, sind sie jedoch grundsätzlich befugt, die vertraglich erbrachten Leistungen gegenüber dem Land oder dessen Behörden durch den Erlass von Leistungsbescheiden geltend zu machen (OVG LSA, Urteil vom 14.05.2009 - 2 L 78/08 -, juris Rn. 33).

17 2. Der Einwand des Antragsgegners, dass der Antragsteller vorliegend einen Teilleistungsbescheid für eine nur teilweise erbrachte Amtshandlung erlassen habe, was nach dem VwKostG LSA nicht zulässig sei, überzeugt nicht.

18 Der Antragsgegner führt hierzu aus, dass die Gebührenschuld nach § 6 Abs. 1 VwKostG LSA erst mit der Beendigung der Amtshandlung entstehe. Die Amtshandlung sei im Antragsverfahren als die beantragte Leistung zu verstehen, was hier die Abmarkung aller Grenzpunkte im Bodenordnungsverfahren sei. Diese Amtshandlung sei jedoch noch nicht beendet, weil der Antragsteller noch nicht alle Grenzpunkte abgemarkt habe. Bloße Teilleistungen führten aber grundsätzlich nicht zur Entstehung der Gebührenschuld.

19 Mit dieser Argumentation lässt der Antragsgegner allerdings die Besonderheiten der vertraglichen Regelung unberücksichtigt. Diese enthält im letzten Absatz eine ausdrückliche Vereinbarung, wonach „Zahlungen für bereits erbrachte und abgestimmte Teilleistungen […] mindestens 5.000 € betragen [sollen]. Die Endabrechnung erfolgt nach Abgabe der Ergebnisse an das beauftragende ALFF und dessen Feststellung, dass die erbrachte Leistung der Beauftragung entspricht.“ Diese Regelung stellt klar, dass Teilleistungen als eigenständige abrechenbare Leistungseinheiten möglich sein sollen und somit eine Abrechnung in Form von Teilleistungsbescheiden rechtfertigen. Der in der Vereinbarung genannte Schwellenwert dient erkennbar dem Zweck, die Abrechnung von Kleinstbeträgen zu vermeiden und die verwaltungsökonomische Handhabung sicherzustellen, nicht jedoch dem grundsätzlichen Ausschluss einer abrechnungsfähigen Teilleistung.

20 Hinzu kommt, dass bei Projekten wie dem vorliegenden, die sich über mehrere Jahre erstrecken und einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Umfang aufweisen, ein legitimes wirtschaftliches Bedürfnis für die gestaffelte Abrechnung einzelner Leistungsabschnitte besteht. Insbesondere bei umfangreichen Bodenordnungsverfahren ist es dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht zumutbar, über Jahre hinweg erhebliche Vorleistungen zu erbringen, ohne eine entsprechende Teilvergütung für abgeschlossene Arbeitseinheiten verlangen zu können.

21 Das Vorbringen des Antragsgegners, ein Teilleistungsbescheid sei zudem deshalb unzulässig, weil ein solcher in der Vermessungskostenverordnung (VermKostVO) nicht ausdrücklich geregelt sei und die einschlägige Tarifstelle 19.3 lediglich in drei klar abgegrenzte Unterpunkte gegliedert ist, vermag die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Teilleistungsbescheids bei summarischen Prüfung ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Zwar enthält die Tarifstelle 19.3 detaillierte Regelungen zu den Arbeiten im Rahmen der Vermessung der künftigen Grenzpunkte zur Ausweisung der Landabfindung, die in die Bereiche der Besitzregelung und Besitzeinweisung (Tarifstelle 19.3.1.1.), in die neue Einteilung der Landabfindung (19.3.1.2) sowie die neue Einteilung der Ortslage (19.3.2) differenziert sind. Diese Untergliederung dient der klaren Zuordnung und Abgrenzung der verschiedenen Leistungsinhalte, schließt aber die Abrechnung von Teilleistungen, wie etwa der Abmarkung einer bestimmten Anzahl von Grenzpunkten, vorliegend nicht aus. Vielmehr lässt die vertragliche Vereinbarung, wonach Zahlungen für bereits erbrachte und abgestimmte Teilleistungen zu erfolgen haben, darauf schließen, dass auch einzelne, in sich abgeschlossene und individualisierbare Arbeitsschritte - wie die Abmarkung bestimmter Grenzpunkte - abrechenbar sein sollen.

22 3. Der Antragsgegner wendet weiter ein, der Antragsteller sei auch deshalb nicht berechtigt gewesen, einen Leistungsbescheid zu erlassen, weil ihm neue Grenzpunkte der Landabfindung im Sinne von Nr. 19.3.1.2 b) der VermKostVO nicht vorgegeben worden seien. Die Vermessungsbeauftragung enthalte ausdrücklich die Vorgabe, dass die Einteilungen in den Ortslagen und das Anzeigen der neuen Einteilung der Landabfindung erst zum 31.12.2026 - abhängig von der Besitzeinweisung und der Planbekanntgabe - durchzuführen seien. Gemäß Anlage 1 Ziffer 1 der Beauftragung seien die Weisungen der Flurbereinigungsbehörde maßgeblich. Zudem sei in der Anlage 2 zur Beauftragung unter Ziffer 5.2 bestimmt, dass das Setzen der Marken der neuen Grenzpunkte der Landabfindung nur entsprechend einer von der Flurbereinigungsbehörde übermittelten Übersicht zu erfolgen habe. Eine solche Übersicht sei dem Antragsteller jedoch bislang nicht zur Verfügung gestellt worden. Vielmehr sei dem Antragsteller mehrfach - zuletzt am 08.05.2023 - mitgeteilt worden, dass die Voraussetzungen für Arbeiten nach Nr. 19.3.1.2 der VermKostVO derzeit nicht vorlägen. Die endgültige Landabfindung, einschließlich der neuen Flurstücksnummern, sei noch nicht abgeschlossen, und der weitere zeitliche Ablauf der Neuzuteilung könne gegenwärtig nicht konkret benannt werden. Vor diesem Hintergrund sei der Antragsteller nicht befugt gewesen, eigenmächtig mit Abmarkungen zu beginnen.

23 Diese Einwände sind nicht von solchem Gewicht, dass sie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Aufhebung der Vollziehung des angegriffenen Bescheides rechtfertigen könnten. Der Vortrag des Antragsgegners begründet unter Berücksichtigung der Einlassungen des Antragstellers im einstweiligen Rechtschutzverfahren allenfalls offene Erfolgsaussichten, nicht jedoch ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

24 Der Antragsteller hält den Einwänden des Antragsgegners entgegen, dass die Voraussetzungen für das Setzen von Grenzmarken nach § 65 FlurbG im Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung zum 01.10.2023 erfüllt gewesen seien. Die Grenzen der neuen Grundstücke seien in die Örtlichkeit übertragen worden; die erforderlichen Nachweise hätten vorgelegen. Die vorläufige Besitzeinweisung stelle somit keine bloß vorbereitende Maßnahme dar, sondern wirke als rechtlich verbindliche Vorwegnahme des Flurbereinigungsplans. Eine Rücksprache mit der Flurbereinigungsbehörde sei vor diesem Hintergrund nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus habe er sich zur Durchführung der Abmarkung auf eine von der S. GmbH - einer mit hoheitlichen Befugnissen beliehenen Stelle - übermittelte Karte mit den abzusteckenden Grenzpunkten stützen können. Diese Unterlagen seien fachlich fundiert und hätten keinen Anlass zu Zweifeln gegeben. Die betroffenen Punkte hätten im öffentlichen Interesse gelegen und unterlägen damit dem gesetzlichen Abmarkungsgebot des § 16 Abs. 2 VermGeoG LSA.

25 Jedenfalls der Hinweis des Antragstellers auf die Rolle der Sweco GmbH könnte stichhaltig sein.

26 Die Erhebung von Gebühren durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mittels Leistungsbescheids setzt eine Amtstätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 ÖbVermIngG LSA voraus. „Amtstätigkeit“ in diesem Sinne bedeutet, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auf Antrag Vermessungen nach § 2 Abs. 1 ÖbVermIngG wahrnimmt. Ein solcher „Antrag“ des ALFF kann hier grundsätzlich in der Vermessungsbeauftragung aus August 2023 gesehen werden, die ausdrücklich auch die neue Einteilung der Landabfindung umfasste und damit auch die Leistungen nach Nr. 19.3.1.2 Buchst. b) der VermKostVO. Andererseits wird in Ziffer 1 der Anlage 1 zur Vermessungsbeauftragung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass außer den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften die Weisungen der Flurbereinigungsbehörde maßgebend seien.

27 Sollte die Flurbereinigungsbehörde dem Antragsteller daher tatsächlich mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für Arbeiten nach Nr. 19.3.1.2 der VermKostVO (noch) nicht vorlägen und weitere Vorgaben zunächst abzuwarten seien, spricht vieles dafür, dass es hinsichtlich der daraufhin vorgenommenen Abmarkungen an einer Veranlassung im kostenrechtlichen Sinne gefehlt hat. Denn in einem solchen Fall könnte der Wille der auftraggebenden Behörde, die konkrete - antragsbedürftige - Leistung in Anspruch nehmen zu wollen, gefehlt haben (vgl. auch OVG LSA, Urteil vom 14.05.2009 - 2 L 78/08 -, juris Rn. 48).

28 Auch die in der Beauftragung enthaltene Bestimmung, wonach das Setzen der Marken nur auf Grundlage einer „von der Flurbereinigungsbehörde erhaltenen Übersicht“ zu erfolgen habe, sowie die Weisungsgebundenheit gemäß Anlage 1 zur Beauftragung, sprechen dafür, dass konkrete Abmarkungen erst nach behördlicher Freigabe erfolgen durften. Eine einseitige Vorwegnahme der Amtshandlung durch den Antragsteller gegen den erklärten Willen des Auftraggebers dürfte daher die Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Amtstätigkeit nicht erfüllen, selbst wenn die Maßnahme an sich rechtlich zulässig oder erforderlich gewesen sein sollte. In diesem Fall käme allenfalls eine Vergütung nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag oder ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht (vgl. OVG LSA, a. a. O., Rn. 49).

29 Hinzu kommt, dass die Vermessungskostenverordnung eine klare Strukturierung der Abrechnungsabschnitte vorsieht, ohne ausdrücklich eine gesonderte Abrechnung einzelner Teilakte innerhalb der jeweiligen Tarifstelle (hier: 19.3.1.2 b)) zuzulassen. Dies spricht im Lichte des Verwaltungskostenrechts ebenfalls dafür, dass eine isolierte Abmarkung einzelner Grenzpunkte - jedenfalls ohne Abstimmung mit der Behörde - nicht automatisch eine abrechenbare Amtshandlung darstellt, sondern vielmehr ein abgestimmtes Gesamtvorgehen voraussetzt. Dies deckt sich mit der vertraglichen Regelung in der Vermessungsbeauftragung, wonach Zahlungen lediglich für bereits erbrachte und „abgestimmte“ Teilleistungen erfolgen sollen. Die Verwendung des Begriffs „abgestimmt“ bringt zum Ausdruck, dass die bloße Ausführung durch den Auftragnehmer nicht ausreicht, sondern ein Einvernehmen mit der auftraggebenden Behörde vorausgesetzt wird. Fehlt es an einer solchen Abstimmung - etwa infolge eines ausdrücklichen behördlichen Hinweises, noch nicht mit bestimmten Leistungen zu beginnen - kann eine daraufhin eigeninitiativ vorgenommene Tätigkeit nicht als abrechenbare Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne gewertet werden.

30 Der im Erörterungstermin am 16.07.2025 vorgebrachte Einwand des Antragstellers, er könne seine Tätigkeit nicht ruhen lassen, da er jederzeit mit Anforderungen des ALFF rechnen müsse und deshalb keine anderen Aufträge annehmen könne, dürfte voraussichtlich nicht durchgreifen. Es ist nicht ersichtlich, warum das ALFF eine vorübergehende Unterbrechung des längerfristig angelegten Vermessungsauftrags nicht hinnehmen können sollte. Sollte das ALFF die Beauftragung zwischenzeitlich unterbrechen, kann vom Antragsteller nicht verlangt werden, die Arbeiten sofort wieder aufzunehmen. Vielmehr wird das ALFF abwarten müssen, bis der Antragsteller zwischenzeitlich übernommene Aufträge abgeschlossen hat.

31 Stichhaltig ist demgegenüber der Vortrag des Antragstellers, die S. GmbH habe ihm die relevanten Unterlagen auf Veranlassung des ALFF übermittelt. Sollte dies zutreffen, könnte der Behörde das Verhalten der GmbH ggf. zugerechnet werden. In diesem Fall könnte die Amtshandlung des Antragstellers doch im kostenrechtlichen Sinne veranlasst gewesen sein. Die tatsächliche Rolle der S. GmbH lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht sicher entnehmen. Insbesondere enthält die Vermessungsbeauftragung keinen Hinweis darauf, dass die betreffende Übersicht von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden sollte. Auch eine dokumentierte behördliche Bestätigung über die fachliche Zuarbeit der S. GmbH oder über deren Bevollmächtigung fehlt. Ebenso wenig finden sich im vorgelegten Verwaltungsvorgang Schreiben der Flurbereinigungsbehörde, die den Antragsteller auffordern, mit weiteren Arbeiten abzuwarten. Der Sachverhalt ist daher im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären. Bis dahin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Leistungsbescheids.

32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33 Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der vorliegend noch zur Anwendung kommt, da der Streitwertkatalog vom 21.02.2025 erst mit der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht Nr. 52/2025 vom 01.07.2025 bekanntgegeben wurde und der vorläufige Rechtsschutzantrag bereits vor der Bekanntgabe des Streitwertkatalogs gestellt wurde. Danach beträgt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel die Hälfte, in den Fällen des (auch hier einschlägigen) § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts.

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