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4 A 101/24 MD•VG Magdeburg 4. Kammer, 2025-08-12, 4 A 101/24 MD
4 A 101/24 MDVerwaltungsgericht / 4. Kammer12.08.2025
§ 9 Abs. 5 VwKostG LSA bezweckt keine Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 9 Abs. 2 VwKostG LSA. Im Falle der Anfechtung einer Kostenentscheidung begründet die Regelung des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA keine eigenständige Verjährungshöchstfrist.
Entscheidungsdatum: 2025-08-12
Aktenzeichen: 4 A 101/24 MD
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0812.4A101.24MD.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 Abs 5 VwKostG ST, § 20 Abs 6 VwKostG, § 13 Abs 2 VwKostG ST
Rechtskraft: ja
§ 9 Abs. 5 VwKostG LSA bezweckt keine Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 9 Abs. 2 VwKostG LSA. Im Falle der Anfechtung einer Kostenentscheidung begründet die Regelung des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA keine eigenständige Verjährungshöchstfrist.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten eines Widerspruchsverfahrens.
2 Mit Bescheid vom 21.09.2016 erließ der Salzlandkreis gegenüber dem Kläger eine abfallrechtliche Verfügung und gab dem Kläger auf, 8 Altfahrzeuge von seinem Grundstück bis zum 31.12.2016 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (Ziffer 1). Die Nachweise der Entsorgung seien dem Salzlandkreis bis spätestens 30.01.2018 vorzulegen (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger dieser Verfügung nicht oder nicht rechtzeitig nachkomme, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht (Ziffer 3).
3 Auf den Widerspruch des Klägers vom 30.09.2016 hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2017 die Ziffer 3 des Bescheides des Salzlandkreises auf (Ziffer 1), wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Ziffer 2) und berichtigte die Ziffern 1 und 2 des Ausgangsbescheides dahingehend, dass die Altfahrzeuge bis spätestens 31.08.2017 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen seien, indem die Fahrzeuge einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen seien. Die Nachweise der Entsorgung seien dem Salzlandkreis bis spätestens 30.10.2017 vorzulegen (Ziffer 3). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens habe der Kläger zu 2/3 und der Salzlandkreis zu 1/3 zu tragen. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts sei notwendig gewesen (Ziffer 4).
4 Gegen den Bescheid des Salzlandkreises in Gestalt des Widerspruchsbescheides erhob der Kläger am 05.07.2017 Klage, die das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 28.05.2019, rechtskräftig seit dem 12.07.2019, abwies (1 A 333/17 MD).
5 Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.01.2018 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Verwaltungskosten in Höhe von 2.500 € fest.
6 Auf die dagegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht Magdeburg den Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.01.2018 mit Urteil vom 23.06.2020, rechtskräftig seit dem 11.08.2020 (1 A 60/18 MD) auf, nachdem es den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Klägers zunächst abgelehnt hatte (1 B 59/18 MD). Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Magdeburg im Urteil vom 23.06.2020 unter anderem aus, dass es sich bei der in Rede stehenden Amtshandlung um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handele und daher nach der Auffassung auch des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 15.01.2018 (3 L 15/17) bei der Bemessung des Gebührensatzes allein die Gesichtspunkte des für die Amtshandlung anfallenden Verwaltungsaufwandes und der Kostendeckung berücksichtigt werden dürften. Dadurch, dass bei der Gebührenbemessung ermessensfehlerhaft auch die weiteren Kriterien „Wert des Gegenstandes“ und „Bedeutung der Amtshandlung“ des § 10 Abs. 1 VwKostG LSA berücksichtigt worden seien, habe sich der Kostenfestsetzungsbescheid als rechtswidrig erwiesen.
7 Mit Schreiben vom 05.11.2020 übersandte der Salzlandkreis dem Beklagten seine Bewertung zu den ermittelten Gebühren. Danach habe der Salzlandkreis zur Berechnung der Gebühr für den Verwaltungsaufwand in Bezug auf die Entsorgungsanordnung und das Nachweisverlangen jeweils § 10 VwKostG LSA und die AllGO, laufende Nr. 2, Tarifstelle 1.23, mithin den Gebührenrahmen 150 bis 6.500 € zugrundgelegt. Wegen der durchschnittlichen Komplexität des Einzelfalles sei in beiden Verfügungspunkten der Mittelwert herabzusetzen, sodass für den Verfügungspunkt 1 eine Gebühr von 1.500 € und für den Verfügungspunkt 2 eine Gebühr von 500 €, mithin eine Gesamtgebühr von 2.000 € entstehe. Der Mittelwert erscheine unangemessen hoch, sodass dieser Mittelwert wiederum aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf 2.000 € herabzusetzen sei.
8 Mit weiterem Kostenfestsetzungsbescheid vom 02.12.2020 setzte der Beklagte sodann Verwaltungskosten in Höhe von 2.000 € gegen den Kläger fest.
9 Das Verwaltungsgericht Magdeburg hob diesen Bescheid auf die entsprechende Klage des Klägers vom 07.02.2021 mit Gerichtsbescheid vom 08.07.2021 (4 A 24/21 MD) aufgrund eines Ermessensfehlers des Beklagten auf. Es liege ein Ermessensausfall vor, da der Beklagte keine eigenen Ermessenserwägungen angestellt, sondern sich vielmehr an die durch den Salzlandkreis mitgeteilte fiktive Gebührenbemessung gebunden gesehen habe.
10 Zwar gab das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt dem dagegen gestellten Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 02.03.2023 statt (2 L 134/21.Z), da der Beklagte voraussichtlich zu Recht eingewendet habe, dass er bei der Festsetzung der Widerspruchsgebühr eigene Ermessenserwägungen zugrunde gelegt habe. Mit Urteil vom 30.01.2024, rechtskräftig seit dem 08.03.2024, wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Berufung indes zurück (2 L 134/21), da das Verwaltungsgericht den Bescheid im Ergebnis zu Recht aufhoben habe. Aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs könne nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe selbst nicht erwogen, in welcher Höhe Verwaltungsaufwand für die Ursprungsentscheidung angefallen wäre. Fehlerhaft sei aber bereits der Ansatz, dass es sich bei der Entsorgungsanordnung und der Anordnung zur Erbringung eines Entsorgungsnachweises um zwei selbständige Amtshandlungen handele, für die jeweils eine Gebühr nach der einschlägigen Tarifstelle anfalle. Zwar habe der Beklagte keine zwei Einzelbescheide, sondern einen "Gesamtbescheid" erlassen. Er habe aber im ersten Rechenschritt eine unzulässige Aufspaltung einer einheitlichen Amtshandlung in zwei Amtshandlungen vorgenommen und dies der Berechnung der Widerspruchsgebühr zugrunde gelegt. Dies habe ebenfalls zur Folge, dass es in diesem Rechenschritt an der erforderlichen einheitlichen Ermessensentscheidung hinsichtlich der Rahmengebühr fehle.
11 Mit streitgegenständlichem Kostenfestsetzungsbescheid vom 11.06.2024 setzte der Beklagte erneut Verwaltungskosten gegenüber dem Kläger fest und bezifferte diese nunmehr auf 3.325 €. Rechtsgrundlage der Kostenerhebung sei § 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA i. V. m. §§ 1, 3 Abs. 1, Abs. 3 VwKostG LSA, § 1 Abs. 1 und der Tarifstelle 1.23 der lfd. Nr. 2 der Anlage zur AllGO LSA in der am 08.06.2017 geltenden Fassung. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Gebührenbestimmung berücksichtige den durch den Salzlandkreis zu den Amtshandlungen „Entsorgungsanordnung“ und „Nachweispflicht“ mitgeteilten Verwaltungsaufwand und führe diesen in einer eigenen Betrachtung durch den Beklagten zu einem Verwaltungsaufwand für eine beide Verwaltungsakte umfassende Amtshandlung zusammen. Die weiteren Bemessungskriterien aus § 10 Abs. 1 VwKostG LSA seien bei der Gebührenbestimmung unberücksichtigt geblieben.
12 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 17.06.2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die erneute Inanspruchnahme auf Kosten des Widerspruchsverfahrens sei nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt willkürlich. Es bestünden bereits gegen die Höhe der Kosten Bedenken, da sich nicht erschließe, weshalb aus ein und demselben Widerspruchsverfahren mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.01.2018 ein Betrag in Höhe von 2.500 €, mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 02.12.2021 nur 2.000 € und nunmehr 3.325 € festgesetzt wurden. Die diesbezügliche Tätigkeit des Beklagten habe ausschließlich in dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017 bestanden. Eigene Überprüfungen in der Sache selbst oder eine Ortsbegehung seien nicht veranlasst worden. Insoweit habe auch das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass der angefallene Verwaltungsaufwand bislang zutreffend eingeschätzt worden sei. Weshalb daher nunmehr Kosten in Höhe von sogar 3.325 € statt bislang 2.000 € gerechtfertigt sein sollen, sei nicht zu erkennen. Allein wegen der unterschiedlichen Beurteilungen der zuvor ergangenen Kostenfestsetzungsbescheide sei von einem fehlerhaften Ermessen auszugehen. Das Oberverwaltungsgericht habe insoweit zwar festgestellt, dass die Kostenfestsetzung mit Bescheid vom 02.12.2020 rechtswidrig gewesen sei, da es sich vorliegend nicht um zwei selbständige Amtshandlungen gehandelt habe und daher nur eine Verwaltungsgebühr anzusetzen sei. Weshalb diese nunmehr höher als die Addition der zunächst in Rechnung gestellten Kosten sein solle, geht aus der Begründung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheides nicht hervor und sei unverhältnismäßig.
13 Darüber hinaus werde der Einwand der Verjährung erhoben. Nach § 20 VwKostG verjährten Ansprüche auf Zahlung von Kosten nach drei Jahren, spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach der Entstehung. Der Widerspruchsbescheid datiere auf den 08.06.2017. Somit sei Ende 2022 bereits eine Verjährung eingetreten. Die Festsetzung von Gebühren sei aber auch nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Hierbei handele es sich um die sogenannte Festsetzungsverjährung. Die Festsetzungsfrist betrage vorliegend vier Jahre.
14 Ferner sei vorliegend zu beachten, dass die streitgegenständliche Kostenentscheidung aus dem Widerspruchsbescheid vom 08.06.2017, mithin auch der hieraus resultierende Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.01.2018, bestandkräftig geworden sei, und zwar nach Ablauf von sechs Monaten. Der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbescheid könne außerhalb dieser Frist nicht mehr nachgeholt werden. § 9 VwKostG LSA sehe jedenfalls keine Unterbrechung der Verjährung vor. Bei der Verjährungsablaufhemmung sei die Einlegung von Rechtsmitteln vielmehr nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte verkenne daher, dass es nicht auf eine Neuberechnung nach ergangenem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ankomme. Entscheidungserheblich sei vielmehr das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 03.07.2020. Abgesehen davon sei auch das Anfechtungsverfahren hinsichtlich des Ursprungsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017 mit Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28.05.2019 (1 A 333/17 MD) rechtskräftig abgeschlossen worden. Hiervon sei auch die Kostengrundentscheidung betroffen gewesen, so dass es insoweit ebenfalls an einem rechtzeitigen Erlass eines Kostenfestsetzungsbescheides fehle. Soweit ein weiterer Kostenfestsetzungsbescheid vom 02.12.2020 ergangen sei, komme es hierauf nicht an, da nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA durch die Anfechtung der Kostenfestsetzung die Verjährung weder unterbrochen noch gehemmt werde (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 20.01.2015 - 4 A 111/14 - juris, Rn. 22). Demnach sei die Forderung des Beklagten verjährt, da die zu beachtende 6-Monats-Frist nach dem rechtskräftigen Urteil des VG Magdeburg aus dem Jahr 2019 abgelaufen sei. Ausschließlich hierauf sei bei der Verjährung abzustellen. Anderenfalls sei dies mit dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA auch nicht in Einklang zu bringen, wonach vorliegend sonst auch kein vorherseh- und bestimmbarer Zeitraum mehr angenommen werden kann.
15 Die streitgegenständliche Kostenfestsetzung sei zudem unbillig. Der Kläger habe jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass er finanziell nicht mehr zur Verantwortung gezogen werde, wobei selbst der Beklagte mit Vermerk über die Kostenfestsetzung vom 02.12.2020 im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (4 A 24/21 MD) davon ausgegangen sei, dass der Kostenanspruch seinerzeit durch die eingetretene Verjährung untergegangen sei. Dieses Schicksal teile nunmehr auch der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid.
16 Der Kläger beantragt sinngemäß,
17 den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 11.06.2024 aufzuheben.
18 Der Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Zur Begründung trägt er vor, das klägerseitig vorgetragene Argument, der Beklagte habe schließlich nur einen Widerspruchsbescheid erlassen, verkenne die rechtlichen Vorgaben. Die hier einschlägige Regelung aus § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA stelle nicht auf den bei der Widerspruchsbehörde angefallenen Verwaltungsaufwand ab. Vielmehr sei nach dieser Gesetzesvorschrift der bei der Ausgangsbehörde im Verfahren zum Erlass der mit dem Widerspruch angefochtenen Entscheidung angefallene Verwaltungsaufwand auch für die Bestimmung der Höhe der Gebühr zur Widerspruchentscheidung maßgeblich. Der Verwaltungsaufwand der Ausgangsbehörde knüpfe hier ohnehin nicht an eine zeitliche Erfassung der Arbeitsstunden an. In abfallrechtlichen Angelegenheiten nach § 62 KrWG erfolge keine Gebührenbestimmung nach Zeitaufwand. Vielmehr sei zu diesen Angelegenheiten die Kostenbestimmung aus einer Rahmengebühr verordnungsrechtlich normiert.
21 Der Vortrag des Klägers, nach dem für die Bestimmung der Verjährungsfrist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 03.07.2020 (1 A 60/18) abzustellen sei, verkenne die tatsächlichen und die rechtlichen Gegebenheiten. Die Kostenentscheidung aus dem Widerspruchsbescheid vom 08.06.2017 sei zu keiner Zeit angefochten worden. Es treffe auch nicht zu, dass der in diesem Gerichtsverfahren angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.01.2018 bestandskräftig geworden sei. Das erkennende Gericht habe diesen Kostenfestsetzungsbescheid vollständig aufgehoben.
22 Der Kläger übersehe zudem, dass die in § 9 Abs. 5 VwKostG LSA genannte Frist keine Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist aus § 9 Abs. 2 VwKostG LSA bestimme. Vielmehr treffe § 9 Abs. 5 VwKostG LSA eine eigenständige Verjährungsregelung für Fälle, in denen die allgemeine Verjährungsfrist im Verlauf einer erfolgreichen Anfechtung der Kostenentscheidung bereits abgelaufen sei, und solle den Behörden die Möglichkeit geben, die bei ihnen entstandenen Verwaltungskosten rechtmäßig nochmals zu erheben (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 20.01.2015 - 4 A 111/14 -, juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es auf den Ablauf der sich nach § 9 Abs. 2 VwKostG LSA bestimmenden Verjährungsfrist vorliegend nicht ankomme. Für den Eintritt der Verjährung komme es hier allein auf die Regelung aus § 9 Abs. 5 VwKostG LSA und damit auf die zu verneinende Frage an, ob vor Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbescheides vom 11.06.2024 an den Kläger bereits mehr als sechs Monate seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt am 30.01.2024 vergangen seien.
23 Inwiefern die Entscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28.05.2019 Einfluss auf die Verjährung haben könnte, erschließe sich nicht. In der Gerichtssache 1 A 333/17 MD sei um die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung im Ausgangsbescheid des Salzlandkreises in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017 gestritten worden. Streitgegenstand sei weder die Kostenlastentscheidung aus dem Widerspruchsbescheid noch eine andere Kostenentscheidung des Beklagten gewesen. Die Argumentation des Klägers, ein Anfechten der Sachentscheidung der Ausgangsbehörde sei mit dem nach § 9 Abs. 5 VwKostG LSA erforderlichen Anfechten einer Kostenentscheidung der Widerspruchsbehörde in Verbindung zu bringen, gehe damit ins Leere.
24 Der Kläger repliziert, dass die Kostenschuld nach § 6 Abs. 1 VwKostG LSA mit Beendigung der Amtshandlung, hier also mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017, entstanden sei. Damit sei die Verjährungsfrist am 31.12.2020 abgelaufen. § 9 VwKostG LSA sehe eine Unterbrechung der Verjährung nicht vor. Der Beklagte könne sich nicht auf eine Hemmung der Verjährung berufen. Insoweit werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgericht Magdeburg vom 22.08.2023 (- 4 A 129/21 MD -, juris Rn. 45) verwiesen. Auch in diesem Verfahren seien wiederholt bzw. mehrfach Kostenfestsetzungsbescheide ergangen. Vorliegend sei auch nicht entscheidungserheblich, ob die Verjährungsfrist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA durch schriftliche Zahlungsaufforderung gehemmt worden sei. Abgesehen davon, dass keine gesonderte Zahlungsaufforderung vorliege und aus dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.01.2018 lediglich hervorgehe, dass der Gesamtbetrag zahlbar sei, würde die Hemmung sechs Monate nach Zugang des Kostenfestsetzungsbescheides enden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VwKostG LSA). Hiernach wäre die Verjährungsfrist ebenfalls am 31.12.2020 abgelaufen. Entscheidungserheblich sei vorliegend ausschließlich, dass es sich immer um den gleichen „Kostenanspruch" im Sinne des § 9 Abs.1 Satz 1 VwKostG LSA bzw. um die gleiche „Gebührenschuld“ im Sinne des § 6 Abs. 1 VwKostG LSA handele, welche mit Beendigung der Amtshandlung entstanden sei. Der entsprechende Kostenanspruch möge durch Kostenfestsetzungsbescheide der Höhe nach (ggf. auch mehrfach) konkretisiert worden sein. Dem Grunde nach entstanden sei dieser Anspruch aber bereits mit der Beendigung der Amtshandlung, unabhängig davon, ob gerichtliche Entscheidungen über mehrfach geänderte Kostenfestsetzungsbescheide vorlägen.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.
26 I. Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
27 Sie ist zulässig, aber unbegründet.
28 Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 11.06.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 1. Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist dem Grunde (a) und der Höhe nach (b) rechtmäßig.
30 a) Rechtsgrundlage für die Erhebung der Widerspruchsgebühr ist § 1 Abs. 1 VwKostG LSA vom 27.06.1991 (GVBl. 1991, S. 154) i. d. F. d. Gesetzes vom 18.05.2010 (GVBl. LSA S. 340). Danach werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Mit der Erhebung des Widerspruchs hat der Kläger die Amtshandlung des Beklagten in Gestalt der Bescheidung seines Widerspruchs als Angelegenheit der Landesverwaltung (vgl. § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) veranlasst. Der Erlass des Widerspruchsbescheides ist demnach kostenpflichtig.
31 Der somit dem Grunde nach entstandene Kostenanspruch des Beklagten ist nicht durch Verjährung erloschen. Sowohl der erste als auch der zweite Kostenfestsetzungsbescheid wurden in nicht verjährter Zeit erlassen (aa) , sodass der mit dem streitgegenständlichen Bescheid erneut festgesetzte Kostenanspruch nicht bereits aus diesem Grund erloschen ist. Auch mit Erlass des dritten Kostenfestsetzungsbescheides hat der Beklagte die insoweit maßgebende Verjährungsfrist eingehalten (bb) .
32 aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA erlischt der Kostenanspruch durch Verjährung. Nach Abs. 2 Satz 1 beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Abs. 2 Satz 2 drei Jahre. Gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung.
33 Die Amtshandlung wurde vorliegend mit der Entscheidung über den Widerspruch am 08.06.2017 beendet, sodass die Kostenschuld zu diesem Zeitpunkt entstand und die Verjährungsfrist am 31.12.2017 begann. Demnach lief die dreijährige Regelverjährungsfrist am 31.12.2020 ab.
34 Entgegen der Ansicht des Klägers wurde das Ende dieser Regelverjährungsfrist im Hinblick auf den ersten Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.01.2018 und dem zweiten Kostenfestsetzungsbescheid vom 01.12.2020 nicht nach den Maßgaben des § 9 Abs. 5 VerwKostG LSA verlagert. Danach verjähren im Falle der Anfechtung der Kostenentscheidung Ansprüche aus der Kostenentscheidung nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA wird durch die Anfechtung der Kostenentscheidung die Verjährung weder unterbrochen noch gehemmt. § 9 Abs. 5 VwKostG LSA verlagert das Ende der Verjährung vielmehr auf einen vorherseh- und bestimmbaren Zeitraum nach Beendigung des Anfechtungsverfahrens der Kostenentscheidung, um einerseits der Behörde einen genügenden Zeitraum zuzubilligen, in welchem es ihr zumutbar ist, die Kostenfestsetzung zu erlassen, zum anderen dem Kostenschuldner zeitnah Rechtssicherheit zu gewähren (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 20.01.2015 - 4 A 111/14 MD -, juris Rn. 22; so auch Urteile vom 23.04.2020 - 3 A 74/19 MD -, juris Rn. 17 sowie vom 23.04.2020 - 3 A 46/20 MD -, juris Rn. 16).
35 Für den unterstellten Fall, dass eine Anwendung von § 9 Abs. 5 VwKostG LSA - wie von dem Kläger gefordert, anknüpfend an die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28.05.2019 - geboten wäre, würde sich das Ende der sechsmonatigen (Verjährungs-)Frist nach § 9 Abs. 5 VwKostG LSA auf den 12.01.2020 verlagern. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger mit seiner Klage gegen den Bescheid des Salzlandkreises vom 21.09.2016 nicht nur gegen die dort verfügte Sachentscheidung, sondern auch gegen die Kostengrundentscheidung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 08.06.2017 erfahren hat, gewandt hat. Denn ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28.05.2019 (1 A 333/17 MD) hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides beantragt. Infolgedessen hat das Verwaltungsgericht Magdeburg nicht nur die Rechtmäßigkeit der Entsorgungsanordnung festgestellt, sondern auch, dass der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen lässt. Demnach ist auch die Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides mit der Rechtskraft des Urteils am 12.07.2019 bestandskräftig geworden, sodass die Frist des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA - für den unterstellten Fall der so gebotenen Anwendung - am 12.01.2020 abgelaufen wäre.
36 Mit Erlass des ersten Kostenfestsetzungsbescheides vom 29.01.2018 hat der Beklagte sowohl diese Frist als auch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gewahrt.
37 Soweit er den zweiten Kostenfestsetzungsbescheid vom 01.12.2020 erst nach Ablauf der von § 9 Abs. 5 VwKostG LSA modifizierten Verjährungsfrist (12.01.2020) erlassen hat, rechtfertigt dies indes nicht die Annahme einer Verjährung. Denn § 9 Abs. 5 VwKostG LSA bezweckt keine Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist (hier 31.12.2020), sondern stellt vielmehr sicher, dass die Verjährungsfrist auch im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung durch einen Rechtsbehelf mindestens einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft umfasst. Beträgt die noch laufende Verjährungsfrist nach § 9 Abs. 2 VwKostG LSA nach Erledigung des Rechtsbehelfsverfahrens sechs Monate oder mehr, bleibt es dabei. Ist sie hingegen kürzer, wird sie auf sechs Monate verlängert. Gleiches gilt, wenn sie nach Maßgabe der Regelungen in § 9 Abs. 2 VwKostG LSA bereits abgelaufen wäre (vgl. zu der im Wortlaut identischen Vorschrift in § 20 Abs. 6 VwKostG des Bundes: Preisner, in: BeckOK, OWiG, § 20 VwKostG Bund, Rn. 7, Stand: 01.04.2025).
38 Für diese Annahme spricht bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA. Soweit § 9 Abs. 5 VwKostG LSA seinem Wortlaut nach vorsieht, dass Falle der Anfechtung der Kostenentscheidung Ansprüche aus der Kostenentscheidung nicht vor Ablauf von sechs Monaten verjähren, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat, ergibt sich daraus ohne weiteres, dass der Gesetzgeber einen Mindestzeitraum der Verjährungsfrist schaffen wollte. Einem Mindestzeitraum ist es indes nach dem allgemeinen Wortverständnis immanent, dass das Ende der Frist auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Hätte der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 5 VwKostG LSA eine Verkürzung der in § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA enthaltenen Regelverjährung beabsichtigt, hätte er dies durch eine unmissverständliche Formulierung (etwa „verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach …“) zum Ausdruck bringen können. Stattdessen hat er sich für die Wendung „verjähren […] nicht vor Ablauf von …“ entschieden, was nach allgemeinem Sprachverständnis klar auf die Festlegung einer Mindestfrist und gerade nicht auf die Setzung einer festen Höchstfrist hindeutet.
39 Dass dieser Zeitpunkt erst nach dem Ablauf der Regelverjährungsfrist erreicht werden kann, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA und der Systematik zu § 9 Abs. 3 VwKostG LSA sowie aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift.
40 Im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs (sowie bei Zahlungsaufforderung und Stundung) sah § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA in der bis zum 31.05.2010 geltenden Fassung eine Unterbrechung der Verjährung vor, sodass in der Rechtsfolge eine neue Verjährungsfrist begann, wenn die Unterbrechung endete (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 VwKostG LSA a. F.). Das durch Gesetz vom 18.05.2010 geänderte Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA n. F.), welches am 01.06.2010 in Kraft getreten ist, sieht in § 9 eine Unterbrechung der Verjährung nicht mehr vor. Die stattdessen in § 9 Abs. 3 VwKostG LSA n. F. geregelten Voraussetzungen für eine Verjährungsablaufhemmung erfassen den Fall des Einlegens eines Rechtsbehelfs nicht. Eine Hemmung der Verjährung wird nunmehr (nur noch) durch Zahlungsaufforderung, Zahlungsaufschub, Stundung und Vollstreckungsaufschub gehemmt (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA). Diese Hemmung endet sechs Monate nach den dort geregelten Tatbeständen (1. Zugang der Zahlungsaufforderung, 2. Ablauf des Zahlungsaufschubes, 3. Ablauf der Stundung oder 4. Ablauf des Vollstreckungsaufschubes). Für den Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs wurde § 9 Abs. 5 VwKostG LSA erstmalig eingeführt. Im Gegensatz zur Rechtsfolge einer Hemmung gemäß § 9 Abs. 3 VwKostG, wonach die Hemmung nach Ablauf von sechs Monaten endet (und sich der Rest der Regelverjährungsfrist nach dem Ende der Hemmung fortsetzt), verjähren gemäß § 9 Abs. 5 VwKostG LSA im Falle der Anfechtung der Kostenentscheidung die Ansprüche aus der Kostenentscheidung nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist (vgl. dazu auch OVG LSA, Beschluss vom 19.01.2017 - 2 L 2/16 -, juris Rn. 9 f.). Soweit demnach im Falle der Anfechtung eines Kostenanspruchs eine gesonderte Verjährungsregelung geschaffen wurde, die anders als die in § 9 Abs. 3 VwKostG geregelten Fälle keinen konstanten Verjährungszeitpunkt, sondern - wie dargestellt - einen Mindestzeitraum, vor dessen Ablauf die Verjährung nicht eintritt, vorsieht, ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 5 VwKostG jedenfalls keine Verkürzung im Vergleich zu den Hemmungstatbeständen des § 9 Abs. 3 VwKostG LSA n.F. bezwecken wollte. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Regelverjährungsfrist. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Unterbrechung der Verjährung (§ 9 Abs. 3 VwKostG LSA a.F.) gänzlich ausgeschlossen, sodass die Regelverjährungsfrist jedenfalls nicht mit dem Ende der Unterbrechung neu beginnt. Zwar mag dies dafür sprechen, dass der Gesetzgeber die Verjährungszeiten insgesamt verkürzen wollte. Gleichwohl ergibt sich daraus nicht gleichsam, dass die Regelverjährungsfrist verkürzt werden sollte. Vielmehr bezweckt (auch) die Hemmung einer Frist, dass die Frist erst zu einem späteren Zeitpunkt abläuft. Diese zeitliche Verlagerung wurde im Zuge der Änderung des Verwaltungskostengesetzes für die in § 9 Abs. 3 VwKostG LSA geregelten Tatbestände auf sechs Monate (zuzüglich der verbleibenden Restverjährungsfrist) begrenzt und für den Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs auf mindestens sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens festgesetzt.
41 Soweit die Vorschrift des § 20 Abs. 6 VwKostG des Bundes, welche nach wie vor in verschiedenen Rechtsbereichen kraft ausdrücklicher Anordnung Anwendung findet, eine entsprechende Regelung mit identischem Wortlaut für die Kosten einer Verwaltungsbehörde des Bundes trifft, spricht auch die historische Auslegung dieser Norm für eine Verlängerung der Regelverjährungsfrist. Die Vorschrift des § 20 Abs. 6 VerwKostG des Bundes basiert auf dem Gesetzesentwurf des Verwaltungskostengesetzes vom 02.02.1970 (BT-Drs. VI/330, S. 17). Dort heißt es, dass es sich um eine Vorschrift über die Auswirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Kostenentscheidung auf die Verjährung handele. Ihr Vorbild sei § 146 a Abs. 1 der Reichsabgabenordnung. In dem Gesetzesentwurf zu § 146a Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (BT-Drs. Vom 29.06.1964, S. 11 und 12) wird in der allgemeinen Begründung ausgeführt, dass bei der Neuregelung der Verjährung die berechtigte Forderung der Steuerpflichtigen nach baldiger Gewissheit über die endgültige Höhe ihrer Steuerschuld und das Interesse der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen und gerechten Besteuerung aufeinander abgestimmt werden. Im Interesse der Steuerpflichtigen würden die Unterbrechungstatbestände erheblich eingeschränkt werden. Durch die Einführung einer Ablaufhemmung verhindere der Entwurf, dass Steueransprüche während eines Rechtsmittelverfahrens (Hervorhebung durch das Gericht) oder während einer Betriebsprüfung verjähren können. Zu § 146a wird ausgeführt:
42 „Absätze 1 und 2 sehen eine Ablaufhemmung bei anhängigen Rechtsmittelverfahren vor. Nach geltendem Recht unterbricht der Erlass des Steuerbescheides die Verjährung des Anspruchs in vollem Umfang. Die Unterbrechung dauert nach allgemeiner Meinung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Steuerfestsetzung fort; sie umfasst daher auch ein etwaiges Rechtsmittelverfahren. Da der Erlass eines Steuerbescheides in Zukunft die Verjährung nur noch insoweit unterbricht, als er eine Zahlungsaufforderung enthält (§ 147 Abs. 1 AO E), muss auf andere Weise gesichert werden, dass während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, das vor Ablauf der Verjährungsfrist anhängig geworden ist, keine Verjährung eintritt (Hervorhebung durch das Gericht) , zumal die Verwaltung den Fortgang und den Abschluss eines bei Gericht anhängigen Rechtsmittelverfahrens nicht beeinflussen kann. Auch muss gewährleistet sein, dass der Verwaltung nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit bleibt, um etwaige durch den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gebotene Abgabenfestsetzungen vorzunehmen. Hat z. B. das Finanzamt einen Vorgang als umsatzsteuerpflichtig angesehen, der Bundesfinanzhof dagegen eine Umsatzsteuerpflicht verneint, weil der Vorgang beförderungsteuerpflichtig sei, so muss das Finanzamt noch die Möglichkeit haben, die Beförderungsteuer festzusetzen. In Absatz 1 wird deshalb bestimmt, dass Ansprüche aus dem dem Rechtsmittelverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt frühestens (Hervorhebung durch das Gericht) sechs Monate, nachdem die Abgabenfestsetzung unanfechtbar geworden ist, verjähren.“
43 Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien zu § 20 Abs. 6 VwKostG des Bundes war mit der Einführung dieser Vorschrift demnach der Ausschluss einer während eines Rechtsbehelfsverfahrens ablaufenden Verjährungsfrist bezweckt. Anhaltspunkte für eine vom Gesetzgeber hingenommene Verkürzung der Regelverjährungsfrist bestehen nicht. Diese sollte im Lichte der Begründung des Gesetzesentwurfs vielmehr verlängert werden.
44 Schließlich sprechen auch der Sinn und Zweck des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA für diese Auslegung. Soweit die Norm das Ende der Verjährung - wie dargestellt - auf einen vorherseh- und bestimmbaren Zeitraum nach Beendigung des Anfechtungsverfahrens der Kostenentscheidung verlagert, um einerseits der Behörde einen genügenden Zeitraum zuzubilligen, in welchem es ihr zumutbar ist, die Kostenfestsetzung zu erlassen, zum anderen dem Kostenschuldner zeitnah Rechtssicherheit zu gewähren, wäre eine Verkürzung der Regelverjährungsfrist mit dieser Zwecksetzung nicht vereinbar. Insbesondere unter Berücksichtigung der mit der Regelung beabsichtigten Möglichkeit, der Behörde auch nach rechtskräftigem Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens noch (zusätzlich) Zeit für den Erlass eines neuen Kostenfestsetzungsbescheides einzuräumen, wäre eine Verkürzung der Regelverjährungsfrist vielmehr mit einer nicht beabsichtigten Schlechterstellung der Behörde sowie einer Umgehung der Regelverjährungsfrist verbunden. Die gegenteilige Auslegung, wonach § 9 Abs. 5 VwKostG LSA eine eigenständige Höchstfrist begründet, hätte andernfalls zur Folge, dass der Behörde in Fällen einer frühzeitigen Rechtskraft nur ein stark verkürzter Zeitraum zur Kostenfestsetzung bliebe, selbst dann, wenn die reguläre dreijährige Verjährungsfrist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA noch gar nicht abgelaufen ist. Dies würde die Behörde im Vergleich zur regulären Fristenlage sachlich schlechter stellen - ein Ergebnis, dass sich den zitierten Gesetzesmaterialien nicht entnehmen lässt.
45 Zusammenfassend ist somit zu konstatieren, dass sowohl der erste als auch der zweite Kostenfestsetzungsbescheid in nicht verjährter Zeit erlassen wurden.
46 bb) Entsprechendes gilt für den dritten Kostenfestsetzungsbescheid vom 11.06.2024.
47 Der dritte Kostenfestsetzungsbescheid hätte nicht innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist (31.12.2020) erlassen werden müssen. Angesichts der von dem Kläger gegen den zweiten Kostenfestsetzungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage war der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA (erneut) eröffnet. Eine Anwendung des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA war insoweit auch geboten und nicht angesichts des Erlasses der ersten zwei (bereits aufgehobenen) Kostenfestsetzungsbescheide ausgeschlossen. Denn bei dem streitbefangenen Kostenanspruch des Beklagten handelt es sich stets um den gleichen „Kostenanspruch“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA bzw. um die gleiche „Gebührenschuld“ im Sinne des § 6 Abs. 1 VwKostG LSA, die mit Beendigung der Amtshandlung entstanden ist (vgl. dazu VG Magdeburg, Urteil vom 22.08.2023 - 4 A 129/21 MD -, juris Rn. 45). Gegenstand der Verjährung im Sinne des § 9 Abs. 1 VwKostG LSA ist nicht der Kostenfestsetzungsbescheid und auch nicht der mit diesem Bescheid festgesetzte Kostenanspruch, sondern der Kostenanspruch als solcher (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA). Der Kostenanspruch ist das Gegenstück zu der nach § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entstandenen Gebührenschuld beziehungsweise der nach § 6 Abs. 2 VwKostG LSA entstandenen Verpflichtung zur Auslagenerstattung. Die Entstehung setzt nach diesen Vorschriften keine Kostenentscheidung (Festsetzung), sondern nur die kostenauslösende Amtshandlung voraus. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist dementsprechend nach § 9 Abs. 2 VwKostG LSA der Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. Auf diese Kostenschuld bezieht sich folglich auch eine die Verjährungshemmung auslösende Zahlungsaufforderung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VwKostG LSA. Deutlich wird dies auch in § 9 Abs. 4 VwKostG, wonach die Verjährung nur in Höhe des Betrages gehemmt wird, auf den sich die jeweilige Handlung nach Absatz 3 Satz 1 bezieht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 24.10.2024 - 2 L 119/23 -, juris Rn. 36).
48 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die maßgebende Verjährungsfrist in Bezug auf den dritten Kostenfestsetzungsbescheid vom 11.06.2024 ist - anders als der Kläger sinngemäß einwendet - ebenfalls nicht der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens 1 A 333/17 MD am 12.07.2019, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist gemäß § 9 Abs. 5 VwKostG LSA am 12.01.2020 ablaufen würde. Denn § 9 Abs. 5 VwKostG LSA bewirkt - wie dargestellt - keine Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 9 Abs. 2 VwKostG LSA, sodass es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht auf die am 12.07.2019 eingetretene Bestandskraft der Kostengrundentscheidung ankommt.
49 Für den dritten Kostenfestsetzungsbescheid vom 11.06.2024 kommt angesichts der von dem Kläger gegen den zweiten Kostenfestsetzungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage vielmehr die modifizierte Verjährungsfrist gemäß § 9 Abs. 5 VwKostG LSA unter Berücksichtigung der Rechtskraft der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des zweiten Kostenfestsetzungsbescheides vom 02.12.2020 zur Geltung. Ausgehend von der Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.01.2024 am 08.03.2024 endete die Verjährungsfrist gemäß § 9 Abs. 5 VwKostG LSA am 08.09.2024, sodass der dritte Kostenfestsetzungsbescheid vom 11.06.2024 ebenfalls in nicht verjährter Zeit erlassen wurde.
50 Entgegen der Ansicht des Klägers wird dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA, das Ende der Verjährung auf einen vorherseh- und bestimmbaren Zeitraum nach Beendigung des Anfechtungsverfahrens der Kostenentscheidung zu verlagern, auch im Lichte der so vorgenommenen rechtlichen Bewertung hinreichend Rechnung getragen. Denn auch ein Anknüpfen an die Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.01.2024 gewährleistet einen vorherseh- und bestimmbaren Ablauf der Verjährungsfrist.
51 cc) Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegt der Kostenanspruch des Klägers auch keiner Festsetzungsverjährung. Eine von der Verjährung des Kostenanspruchs gesonderte Verjährung der Festsetzung ist - im Gegensatz zu den landesrechtlichen Regelungen des Abgabenrechts - für den Bereich der Verwaltungskosten nicht bestimmt. Vielmehr bleibt es allein bei der Verjährung des Kostenanspruchs in Gestalt des Untergangs des Anspruchs gemäß § 9 VwKostG LSA (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19.01.2017 - 2 L 2/16 -, juris Rn. 7 ff.). Dies stellt den Zeitraum dar, in welchem die Behörde zur Kostenfestsetzung berechtigt ist (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 28.03.2024 - 4 A 106/22 MD -, juris, Rn. 209; Urteil vom 09.09.2021 - 3 A 46/20 MD -, juris Rn. 17; Urteil vom 20.01.2015 - 4 A 111/14 MD -, juris Rn. 21 f.).
52 b) Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 11.06.2024 ist auch der Höhe nach rechtmäßig.
53 Gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG beträgt, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10 Euro. War für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10 bis 500 Euro.
54 Nach § 3 Abs. 1 VwKostG LSA sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren in Gebührenordnungen zu bestimmen. Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren sind nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen, die das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt, wobei nach Abs. 2 der Vorschrift die Gebühren in den Gebührenordnungen so festzusetzen sind, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch Erstattung der Auslagen gedeckt ist, nicht übersteigt. Sie sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes, dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Ist für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt, so hat die Behörde, soweit die Gebührenordnung nichts Anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen, vgl. § 10 Abs. 1 VwKostG LSA.
55 Vorliegend ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Höhe der Gebühr nach § 1 Abs. 1 i.V.m. der Tarifstelle 1.23 der lfd. Nr. 2 der Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung für das Land Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) in der mit Erlass des Widerspruchsbescheides am 08.06.2017 geltenden Fassung der Neunten Änderungsverordnung vom 16.12.2016 richtet.
56 Die Tarifstelle 1.23 sieht einen Gebührenrahmen von 150 bis 6.500 € vor.
57 Ist - wie hier - für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt, so hat die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Gebühr gemäß § 10 Abs. 1 VwKostG LSA das Maß des Verwaltungsaufwands, den Wert des Gegenstands der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Die Bestimmung der festzusetzenden Gebühr aus dem Gebührenrahmen ist eine durch diese begrenzte Ermessens- bzw. Beurteilungsentscheidung. Die Behörde muss ihren Verwaltungsaufwand für die konkrete Amtshandlung nicht durch eine bis ins Einzelne gehende betriebswirtschaftliche Kostenberechnung ermitteln. Sie ist vielmehr grundsätzlich berechtigt, von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand auszugehen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 16.06.2020 - 11 LC 138/19 -, juris Rn. 44; VG Magdeburg, Urteil vom 27.06.2024 - 4 A 25/23 MD -, juris Rn. 113). Allerdings muss gewährleistet sein, dass Abweichungen, die in Einzelfällen sowohl in Bezug auf den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand als auch im Hinblick auf den typischen Nutzen einer Amtshandlung auftreten können, berücksichtigt werden. Denn da die Gebühr ihrem Wesen nach eine Gegenleistung für eine besondere Leistung der öffentlichen Hand ist, muss die Höhe der Gebühr den im Einzelfall angefallenen Verwaltungsaufwand sowie den im Einzelfall generierten Wert widerspiegeln. Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Gebührenerhebung erfordern, dass in besonders gelagerten Fällen mit niedrigerem oder höherem Aufwand bzw. Wert als im Durchschnittsfall ein Abweichen von der Durchschnittsveranlagung erfolgt. Die Gebührenbemessung hat somit dem Gebot Rechnung zu tragen, eine verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern anzustreben, indem der Bandbreite der Amtshandlungen auf der Tatbestandsseite die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala auf der Rechtsfolgenseite proportional zugeordnet wird. Nach diesen Anforderungen ist es etwa zulässig, als Richtschnur für den Gebührensatz in Fällen „mittlerer Art“ von der Mittelgebühr des jeweiligen Gebührenrahmens auszugehen und dann für besonders gelagerte Fälle Zu- oder Abschläge vorzunehmen (OVG Nds., Beschluss vom 16. Juni 2020 - 11 LC 138/19 -, juris, Rn. 44 f.) Sofern es sich bei der in Rede stehenden Amtshandlung - wie hier - um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handelt, ist es zulässig, bei der Bemessung des Gebührensatzes allein die Gesichtspunkte des für die Amtshandlung anfallenden Verwaltungsaufwandes und der Kostendeckung zu berücksichtigen, sodass auf die Bemessungskriterien Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, Nutzen und Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner nicht abzustellen ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.01.2018 - 3 L 15/17 -, juris Rn. 9).
58 Im Lichte dessen hat der Beklagte das ihm bei der Festsetzung der Höhe der Verwaltungskosten zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt, soweit dies gemäß § 114 Satz 1 VwGO zur Überprüfung durch das Gericht steht.
59 Soweit der Beklagte unter Berücksichtigung des Gebührenrahmens der Tarifstelle 1.23 der lfd. Nr. 2 der Anlage der AllGO LSA im Fall des Klägers die Kosten des Widerspruchsverfahrens ausgehend von einer Mittelgebühr in Höhe von 3.325 € festgesetzt hat, ist dies insbesondere angesichts der Mitteilung des Salzlandkreises vom 05.11.2020 über die Bewertung des Verwaltungsaufwandes im Ausgangsverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Danach lasse sich das Maß des Verwaltungsaufwandes im konkreten Fall mit üblicherweise durchgeführten Verfahren nach § 62 KrWG auf ein durchschnittliches Niveau heben. Es handele sich um ein durchschnittliches Routineverfahren. Der Einzelfall weise eine durchschnittliche Komplexität auf.
60 Insoweit begegnet insbesondere der Umstand, dass der Beklagte der Kostenfestsetzung den vom Salzlandkreis angenommenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zugrundegelegt hat, keinen rechtlichen Bedenken, da die Ausgangsbehörde den angefallenen Verwaltungsaufwand regelmäßig wesentlich besser beurteilen kann als die Widerspruchsbehörde (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16.07.2024 - 3 L 89/23 -, juris Rn. 31).
61 Es kann insoweit dahinstehen, ob die fiktive Gebührenfestsetzung des Salzlandkreises rechtswidrig war, weil der Salzlandkreis ausweislich des Schreibens vom 05.11.2020 noch von zwei Amtshandlungen ausgegangen ist, während nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zum Kostenbescheid des Beklagten vom 02.12.2020 (Urteil vom 30.01.2024 - 2 L 134/21) lediglich eine Amtshandlung anzunehmen war (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen). Zwar darf die Widerspruchsbehörde die Gebühr (nur dann) anhand der Verwaltungsgebühr bestimmen, wenn die Ausgangsbehörde die Verwaltungsgebühr ihrerseits rechtmäßig festgesetzt hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16.07.2024 - 3 L 89/23 -, juris Rn. 31). Indes führt vorliegend selbst eine - unterstellte - Rechtswidrigkeit der fiktiven Gebührenfestsetzung des Salzlandkreises nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung des Beklagten. Anders als in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.07.2024 (3 L 89/23) hat der Beklagte seine Kostenfestsetzung weder formal noch inhaltlich anhand einer „Festsetzung“ des Salzlandkreises bestimmt. Der Salzlandkreis hat lediglich eine Bewertung des Verwaltungsaufwandes vorgenommen, ohne eine eigene Festsetzung im Wege eines Kostenbescheides vorzunehmen. Darüber hinaus hat der Beklagte seiner Gebührenerhebung nicht die vom Salzlandkreis mitgeteilten Beträge (1.500 € für den Verfügungspunkt 1 sowie 500 € für den Verfügungspunkt 2) zugrundegelegt, sondern lediglich die Einschätzung, dass es sich um einen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand handelt. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand selbst auf die rechnerische Mittelgebühr des Gebührenrahmens von 150 bis 6.500 € in Höhe von 3.325 € bestimmt. Demgegenüber hatte der Salzlandkreis die Ansicht vertreten, dass wegen der durchschnittlichen Komplexität des Einzelfalles in beiden Verfügungspunkten der Mittelwert herabzusetzen sei (1.500 € für den Verfügungspunkt 1 und 500 € für den Verfügungspunkt 2, abweichend von einem Mittelwert von 3.250 €), da der Mittelwert unangemessen hoch erscheine. Von dieser Einschätzung ist der Beklagte im Lichte des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.01.2024 (2 L 134/21) zu Recht abgewichen.
62 Soweit das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Kostenbescheid des Beklagten vom 02.12.2020 dahingehend beanstandet hat, dass der Beklagte ermessensfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Entsorgungsanordnung und der Anordnung zur Erbringung eines Entsorgungsnachweises um zwei selbständige Amtshandlungen handele, für die jeweils eine Gebühr nach der einschlägigen Tarifstelle anfalle (Urteil vom 30.01.2024 - 2 L 134/21 -, juris Rn. 33 ff.), hat der Beklagte nunmehr eine einheitliche Bewertung des Verwaltungsaufwandes vorgenommen. Zur Begründung des streitgegenständlichen Kostenbescheides vom 11.06.2024 hat er ausgeführt (S. 7, Bl. 73 Beiakte A):
63 „Meine Würdigung der Einschätzung des Salzlandkreises hat ergeben, dass dessen Einschätzung des Verwaltungsaufwandes als durchschnittlich angesichts der mitgeteilten Begründung sowie anhand des im Widerspruchsverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgangs nachvollziehbar, plausibel und rechtlich belastbar ist. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Bewertung des Salzlandkreises noch auf zwei Amtshandlungen bezogen hat (…). Zu beiden durch den Salzlandkreis bewerteten Amtshandlungen ist ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand mitgeteilt worden. Damit folgt für die nunmehr notwendige Zusammenfassung beider Einschätzungen zu einer gemeinsamen, dass bei arithmetischer Betrachtung sich der Verwaltungsaufwand der einheitlichen Amtshandlung ebenfalls als durchschnittlich darstellet. An diesem Befund würde auch eine gewichtete Betrachtung keine Änderung bewirken. Die Anordnung der ordnungsgemäßen Entsorgung der Altfahrzeuge ist der bestimmende Teil der Amtshandlung und hat als solcher auch den weit überwiegenden Verwaltungsaufwand verursacht, wogegen der angeordneten Nachweisführung nach der Darstellung des Oberverwaltungsgerichts eher die Position eines Rechtsreflexes zuwächst und deshalb auch nur einen geringen Verwaltungsaufwand verursacht haben kann. Bei einer gewichteten Zusammenfassung der Betrachtung des Verwaltungsaufwandes des Salzlandkreises kommt folglich der Wertung des auf den Teil „Entsorgungsanordnung“ entfallenden Verwaltungsaufwandes eine weit überwiegende Bedeutung zu. Dagegen ist der auf die Nachweisanordnung entfallene Teil des Verwaltungsaufwandes als nahezu vernachlässigbar gering einzuschätzen. In der Folge führt dies dazu, dass auch bei einer gewichteten Zusammenfassung beider Einschätzungen, die zur Entsorgungsanordnung mitgeteilte Einschätzung des Verwaltungsaufwandes, dessen Wert in der zusammenfassenden Einschätzung bestimmt. Der Salzlandkreis hat den Verwaltungsaufwand für die Teilhandlung „Entsorgungsanordnung“ als durchschnittlich bewertet. Selbst bei gewichteter Betrachtung beider Teilhandlungen ist der Verwaltungsaufwand der vorgenommenen Amtshandlung deshalb als durchschnittlich anzusehen.
64 Es wurde nunmehr die Entscheidung getroffen, der Gebührenerhebung zur Entscheidung über den gegen die Entsorgungsanordnung erhobenen Widerspruch den mitgeteilten durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zugrundezulegen. Aus diesem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand folgt, dass es sich bei den abfallrechtlichen Anordnungen um eine Amtshandlung mittlerer Art handelt. Dem Fall einer Amtshandlung mittlerer Art ist die sich aus dem Gebührenrahmen in etwa ergebende Mittelgebühr zuzuordnen, die nach den für Ausübung von Rahmen Ermessen geltenden Angaben regelmäßig ohne nähere Ermessensprüfung – allein aufgrund der Feststellung dass es sich um einen Fall mittlerer Art handele – festgesetzt werden darf (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9A2655/13 – juris, Rn. 96-98 mit Verweis auf OVG Berlin, Urteil vom 25.08.1992 – 8B 59.91 – juris Rn. 20).
65 Die Tarifstelle 1.23 der laufenden Nr. 2 der Anlage zur AllGO LSA bestimmt in der anzuwendenden Fassung vom 16.12.2016 für „Anordnung zur Durchführung des KR EWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 62 „eine Rahmengebühr von 150-6500 €. Hieraus folgt eine rechnerische Mittelgebühr i.H.v. 3325 €.
66 Für die Amtshandlung der abfallrechtlichen Anordnungen ist damit eine Gebühr i.H.v. 3325 € ermessensgerecht. Zur Ermittlung der Gebühr für die Entscheidung über den gegen diese abfallrechtliche Anordnung eingelegten Widersprüche ist die so bestimmte Gebühr nach der Regelung aus § 13 Abs. 2 S. 1 VwKostG mit dem Faktor 1,5 zu vervielfältigen. Als Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die abfallrechtlichen Anordnungen der Verfügung des Salzlandkreises vom 21.09.2016 wären damit auf 4987,50 € festzusetzen. Allerdings hat der Kläger diese Gebühr nur zu 2/3 zu tragen, siehe auch Z. 4 des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017. Damit sind für meine zurückweisenden Widerspruchsentscheidungen Gebühren i.H.v. 3325 € gegen den Kläger festzusetzen.“
67 Dies entspricht nunmehr den Maßgaben des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.01.2024 (2 L 134/21). Die vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt monierte Aufspaltung der Tätigkeiten im ersten Rechenschritt (vgl. Rn. 37 des Urteils) ist im Rahmen der neuen Berechnung des Beklagten entfallen, da der Beklagte einen Gesamtverwaltungsaufwand der Ausgangsbehörde in Höhe von 3.325 € angenommen hat. Soweit der Beklagte für diesen Gesamtverwaltungsaufwand die Mittelgebühr für beide Verfügungspunkte in Gestalt einer Amtshandlung zugrunde gelegt hat, ist dies vor dem Hintergrund des vom Salzlandkreis als durchschnittlich bewerteten Verwaltungsaufwandes ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Mittelgebühr weiter herabzusetzen gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da es sich um eine eigene Ermessensentscheidung des Beklagten handelt, war er zudem berechtigt, von der Einschätzung des Salzlandkreises, die Mittelgebühr erscheine unangemessen hoch, abzuweichen, zumal auch der Einschätzung des Salzlandkreises vom 05.11.2020 nicht zu entnehmen ist, warum trotz des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes eine Herabsetzung geboten gewesen wäre.
68 Die Ermessensausübung des Beklagten begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts des Umstandes, dass es sich um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handelt, war der Beklagte insbesondere nicht gehalten, weitere Bemessungskriterien des § 10 VwKostG LSA in seine Bewertung einzubeziehen. Soweit das Bemessungselement des Verwaltungsaufwandes dem Kostendeckungsprinzip Rechnung trägt (vgl. dazu VG Magdeburg, Urteil vom 22.08.2023 - 4 A 129/21 -, juris Rn. 54 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 - 6 C 5/02 -, juris Rn. 13), da der Verwaltungsaufwand seinem Wortlaut nach allgemein für die (zu deckenden) Kosten der Verwaltung steht, bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte über die vom Salzlandkreis in die Bewertung eingestellten Kriterien hinaus weitere Aspekte hätte berücksichtigen müssen. So hatte bereits der Salzlandkreis hinsichtlich seiner Einschätzung, dass ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand angefallen sei, ausgeführt, dass vorab zu klären gewesen sei, ob es sich um eine abfallrechtliche Angelegenheit oder um einen illegalen Anlagenbetrieb nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz handelt, der mit einer größeren Komplexität verbunden gewesen wäre. Da der Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Anhörung nicht genutzt habe, seien weitere Beratungen und Vor-Ort-Termine entbehrlich gewesen. Nach Erlass des Bescheides habe eine Nachkontrolle durchgeführt werden müssen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesichtspunkt der Kostendeckung demnach hinreichend Berücksichtigung im Rahmen der Bewertung des Verwaltungsaufwandes gefunden.
69 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Tätigkeit des Beklagten ausschließlich in dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017 bestanden habe und eigene Überprüfungen in der Sache selbst oder eine Ortsbegehung nicht veranlasst worden seien, geht dieser Einwand fehl. Denn gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG LSA ist auf die Gebühr der angefochtenen (Ausgangs-) Entscheidung abzustellen, sodass es insoweit auf den Verwaltungsaufwand der Ausgangsbehörde ankommt.
70 c) Auch die weiteren Einwendungen des Klägers bleiben ohne Erfolg.
71 Die von dem Kläger in Bezug genommene Norm des § 20 VwKostG ist vorliegend nicht einschlägig, da das bundesrechtliche Verwaltungskostengesetz auf die hier gegenständliche Amtshandlung aus dem landesrechtlichen Vollzug des KrWG keine Anwendung findet.
72 Der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbescheid ist auch nicht unbillig. Denn angesichts der infolge der jeweiligen Anfechtung durch den Kläger fortlaufend neu erlassenen Kostenfestsetzungsbescheide war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass der Beklagte an seinem Kostenanspruch festhält. Anders als der Kläger meint, konnte er im Lichte dessen gerade nicht darauf vertrauen, für die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
73 Schließlich ist der Erlass bzw. die Höhe des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheides auch nicht willkürlich. Dies folgt insbesondere nicht aus einem Vergleich zu den vorangegangenen Kostenfestsetzungsbescheiden, mit denen die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 2.500 € und 2.000 € beziffert worden. Die Kostenfestsetzungsbescheide vom 29.01.2018 und 02.12.2020 waren vielmehr infolge von Ermessensfehlern rechtswidrig, während der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbescheid - wie dargestellt - ermessensfehlerfrei erlassen wurde. Insoweit muss sich der Beklagte nicht an den zuvor rechtswidrig erlassenen Kostenfestsetzungsbescheiden festhalten lassen.
74 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 ZPO.
BESCHLUSS
76 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.325,00 € festgesetzt.
77 Gründe:
78 Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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