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5 A 41/24 MD•VG Magdeburg 5. Kammer, 2025-03-27, 5 A 41/24 MD
5 A 41/24 MDVerwaltungsgericht / 5. Kammer27.03.2025
Es ist nicht verfassungswidrig, wenn der auch der Erhöhungsbetrag nach § 23 f BesVersEG LSA nur Beamten gewährt wird, wenn dem Beamten in dem Nachzahlungszeitraum das Kindergeld gewährt worden ist.
Entscheidungsdatum: 2025-03-27
Aktenzeichen: 5 A 41/24 MD
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 23f BesVersRErgG ST, § 38 Abs 5 BesG ST
Rechtskraft: ja
Es ist nicht verfassungswidrig, wenn der auch der Erhöhungsbetrag nach § 23 f BesVersEG LSA nur Beamten gewährt wird, wenn dem Beamten in dem Nachzahlungszeitraum das Kindergeld gewährt worden ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Familienzuschlägen. Er steht seit 1993 als Polizeivollzugsbeamter, seit 1996 im Range eines Kriminalhauptkommissars im Beamtenverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt. Nachdem er mit einem Widerspruch im Dezember 2016 geltend gemacht hatte, er werde verfassungswidrig nicht amtsangemessenen alimentiert, machte er mit e-mail vom 28.12.2021 und mit Widerspruch vom 05.01.2022 die Zahlung des erhöhten Familienzuschlages nach dem Besoldungs- und Versorgungsergänzungsgesetz geltend. Für seinen am … geborenen Sohn erhalte seine als Tarifangestellte im öffentlichen Dienst beschäftigte Ehefrau den Familienzuschlag und das Kindergeld. Da seine Ehefrau den erhöhten Zuschlag als Angestellte nicht erhalte, werde seine Familie und er als Beamter gegenüber anderen Familien schlechter gestellt. Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 24.03.2023 mit, dass ein Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlages nicht bestehe, weil im relevanten Nachzahlungszeitraum ein Berechtigtenwechsel beim Bezug des Kindergeldes nicht erfolgt sei. Der Kläger erklärte hierauf unter dem 10.08.2023, er halte an dem Widerspruch fest, weil die Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2020 zur amtsangemessenen Alimentation durch den Gesetzgeber für ihn, anders als für die meisten anderen Beamten, nur wegen der rein formellen familieninternen Zuordnung der Berechtigung hinsichtlich des Familienzuschlages/Kindergeldes nicht zu einer Abhilfe hinsichtlich seiner verfassungs-widrig zu niedrig bemessenen Besoldung führe.
2 Mit der am 24.01.2024 erhobenen Klage macht der Kläger weiter geltend, er habe einen Anspruch auf Nachzahlung der Erhöhungsbeträge hinsichtlich des Familienzuschlag für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind. Dass nach der gesetzlichen Regelung eine Nachzahlung nur erfolge, wenn dem Besoldungsempfänger auch ein Familienzuschlag gezahlt worden sei, ändere daran nichts, weil andernfalls der Zweck des Gesetzes, die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes einer nicht amtsangemessenen Alimentation, für die Familie des Klägers verfehlt würde, ohne dass es für diese Schlechterstellung eine sachliche Rechtfertigung gebe.
3 Der Kläger beantragt,
4 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger den Erhöhungsbetrag nach § 23f BesVersEG LSA für das erste und das zweite Kind rückwirkend ab dem 01.01.2015 zu zahlen.
5 Der Beklagte beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Er meint, dem Kläger stehe der Erhöhungsbetrag nicht zu, weil die Zahlung nur dem Beamten zustehe, dem für den jeweiligen Monat Kindergeld gewährt worden sei. Das Kindergeld für den Sohn Florian habe die Ehefrau des Klägers bezogen.
8 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Beklagte über den Widerspruch des Klägers wegen der Besoldung vor Erhebung der Klage nicht entschieden hatte. Zwar ist vor Erhebung der Klage ein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO durchzuführen. Das gilt in beamtenrechtlichen Streitigkeiten auch dann, wenn es sich nicht um eine Anfechtung oder Verpflichtungsklage handelt (§ 126 Abs. 3 BRRG). Entbehrlich ist das Widerspruchsverfahren indes dann, wenn sich die Behörde - wie hier - auf die ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens erhobene Klage in der Sache einlässt. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auf die Klagebegründung mit seinem Schriftsatz vom 11.06.2024 in der Sache erwidert und die Klageabweisung beantragt. In diesem Fall wäre die Durchführung des Vorverfahrens eine sinnentleerte Förmelei.
9 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung des Erhöhungsbetrages für den Familienzuschlag nicht zu. Nach § 23f Abs. 1 BesVersEG LSA erhalten Beamte, die eine Klage oder einen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die gewährte Besoldung nicht amtsangemessenen ist, ab Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Widerspruch bei dem Dienstherrn eingegangen ist, eine Nachzahlung, frühestens jedoch ab dem Monat in dem das Kind jeweils im Familienzuschlag zu berücksichtigen war. Steht indessen neben dem Beamten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages nach § 38 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 LBesG LSA dem Beamten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird. Diesen Familienzuschlag stehen vergleichbare Leistungen gleich (§ 38 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 LBesG LSA). Die Ehefrau des Klägers erhielt für den am 21.04.2001 geborenen Sohn als Tarifangestellte im öffentlichen Dienst den Familienzuschlag und das Kindergeld. Der Zweck dieser Konkurrenzregelung liegt darin, kinderbezogene Familienzuschläge oder entsprechende Leistungen immer nur einem der möglichen Anspruchsberechtigten zu zuerkennen, um sicherzustellen, dass der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlages oder die entsprechende Leistung aus öffentlichen Kassen für ein Kind nur einmal gezahlt wird (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 – 2 C 41/09 –, Juris Rn. 15).
10 Entgegen der Auffassung des Klägers, wird er mit dieser Konkurrenzregelung im Hinblick auf die rückwirkende Nachzahlung von Erhöhungsbeträgen nach Maßgabe des §§ 23f Besoldung und Versorgungsergänzungsgesetz nicht schlechter gestellt als andere Beamte. Denn dem Kläger steht der geltend gemachte Erhöhungsbetrag unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Beamten mit einem oder mehreren Kindern wegen der Konkurrenzregelung in § 38 Abs. 5 LBesG LSA, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet, nicht zu. Das kinderbezogene Entgeltbestandteile aus öffentlichen Kassen für ein Kind nur einmal gezahlt werden sollen, bleibt eine sachgerechte und vernünftige Regelung auch dann, wenn sich für eines der Elternteile durch eine rückwirkende Änderung besoldungsrechtlicher Regelungen der Kinder bezogener Zuschlag im Nachhinein erhöht. Es gibt keinen sachlichen Grund für die Annahme, der Kläger müsse nach Inkrafttreten des § 23 f BesVersEG LSA so gestellt werden, als hätte seine Familie die kinderbezogenen Zuschläge oder entsprechende Leistungen aus öffentlichen Kassen in der Vergangenheit nicht erhalten. Richtig ist zwar, dass der Kläger an der gemeinsam mit der Ehefrau getroffenen Disposition bezüglich hinsichtlich des Bezuges der kinderbezogenen Zuschläge festgehalten werden, obwohl in diesem Zeitraum ab 2015 noch nicht absehbar gewesen sein kann, dass für Beamte der Familienzuschlag rückwirkend erhöht wird, so dass der Kläger mit seiner Familie sich nun schlechter gestellt sieht, als eine in gleichen Rechtsverhältnissen wirtschaftende Familie gestellt ist, in der der Beamte und nicht die im öffentlichen Dienst angestellte Partnerin den kinderbezogenen Zuschlag erhalten hat. Indes ist der Gesetzgeber bei der rückwirkenden Bereinigung verfassungswidriger Zustände nicht gehalten, jedweder denkbaren Fallkonstellation Rechnung zu tragen und jede mögliche Differenzierung vorzunehmen, um sämtliche Fallkonstellationen einer jeweils eigenen Lösung zuzuführen. Er darf auf Sonderregelungen verzichten, solange dies nicht zu schwerwiegenden Nachteilen führt. Davon darf hier ausgegangen werden, weil der Kläger und seine Familie über die Vergütung seiner Ehefrau in dem hier streitigen Zeitraum ab 2015 in den Genuss kinderbezogener Zuschläge gekommen sind.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
12 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,- € festgesetzt.
13 Gründe
14 Die Bemessung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Höhe nach den Angaben des Klägers.
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