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2 M 46/26•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-06-23, 2 M 46/26
2 M 46/26Verwaltungsgericht / 2. Abteilung23.06.2026
1. Behörden und Gerichte können bei der Frage, ob bei einem straffällig gewordenen Ausländer, dessen Reststrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, auch aufgrund einer anderen Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu einer anderen Prognoseentscheidung gelangen als das Strafgericht. 2. Hat der Ausländer schwere Straftaten begangen, liegt eine atypische Fallgestaltung, die ein Absehen von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigt, nicht schon deshalb vor, weil der Ausländer in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 13. April 2026, 9 B 214/26 MD, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-23
Aktenzeichen: 2 M 46/26
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0623.2M46.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 8 MRK, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG
vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, auch aufgrund einer anderen Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu einer anderen Prognoseentscheidung gelangen als das Strafgericht.
weil der Ausländer in Deutschland geboren und aufgewachsen ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 13. April 2026, 9 B 214/26 MD, Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 13. April 2026 - 9 B 214/26 MD - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
I.
1 Der am … 2006 im Bundesgebiet geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger. Die Antragsgegnerin erteilte ihm am 14. Juni 2018 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die zuletzt am 13. Juni 2019 bis zum 9. Dezember 2019 verlängert wurde. Sein Vater verfügt über eine Niederlassungserlaubnis, seine Mutter über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Sein Bruder R. besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, seine Schwester S. verfügt über eine Niederlassungserlaubnis und seine weiteren Geschwister S. und E. sind im Besitz von Fiktionsbescheinigungen.
2 Am 21. Dezember 2017 wurde ein Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt. Mit Urteil vom 10. November 2021 erhielt er wegen Hehlerei eine Verwarnung und wurde zur Erbringung gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Mit Urteil vom 29. April 2022 verhängte das Amtsgericht Magdeburg wegen räuberischer Erpressung sowie gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Unterschlagung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlich begangenem Raub in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils vom 10. November 2021 eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten gegen ihn. Auf die Berufung des Antragstellers änderte das Landgericht Magdeburg das Strafmaß auf 1 Jahr. Nach den in diesem Urteil zitierten Feststellungen des Amtsgerichts beruhte der Schuldspruch im Wesentlichen auf folgenden Sachverhalten: Am 23. Juni 2021 zwang der Antragsteller spätabends in einem Bus den einzigen weiteren Fahrgast unter Androhung von Gewalt dazu, sein Fahrrad herauszugeben. Am 14. Mai 2021 erzwang er in einer Straßenbahn mit drei weiteren Tätern wiederum unter Androhung von Gewalt bzw. mit Gewalt die Herausgabe von Bargeld. Am 11. September 2021 gab er ein ihm zu einer „Probefahrt“ überlassenes Fahrrad im Wert von ca. 700 € nicht an den Besitzer zurück. Am 28. November 2020 zwangen der Antragsteller und ein weiterer Täter den Geschädigten zur Herausgabe einer Geldbörse; danach schlug der Antragsteller dem Geschädigten mit der Faust gegen den Kiefer, während der Mittäter ihn mit der Faust in den Rücken schlug, bis er zu Boden fiel und dort mit dem beschuhten Fuß noch mehrfach gegen Kopf und Bauch trat. Schließlich drohten sie dem Geschädigten an, seine Freundin zu schlagen bzw. zu vergewaltigen, wenn er weglaufe.
3 Mit Urteil vom 20. September 2022 verhängte das Amtsgericht Magdeburg wegen Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und räuberischer Erpressung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Entscheidung vom 29. April 2022 gegen ihn eine Jugendstrafe von 2 Jahren. Nach den Feststellungen im Urteil zwang der Antragsteller den Geschädigten, seine Bierflasche wegzuwerfen und versetzte ihm danach ohne rechtfertigenden Grund einen heftigen Tritt mit dem beschuhten Fuß in den Magenbereich. Nachdem der Geschädigte und zwei weitere Personen den Geschehensort verlassen hatten, verfolgte der Antragsteller mit weiteren Personen die Personengruppe, um diese entsprechend eines gemeinsamen Tatplans „abzuziehen“. Der Antragsteller forderte die Personengruppe auf, stehen zu bleiben, was sie aufgrund der Überzahl der Gruppe um den Antragsteller auch taten. Eine der zwei Personen, die nicht flüchten konnten, wurde zur Herausgabe einer E-Zigarette und einer Geldbörse gezwungen. Ein Geschädigter wurde anschließend u.a. vom Antragsteller mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der andere Geschädigte wurde so heftig geschlagen, dass er bewusstlos zu Boden fiel, und am Boden liegend wurde er noch mit Fußtritten gegen den Kopf misshandelt. Anschließend wurden ihm verschiedene Gegenstände weggenommen. Durch die Misshandlungen erlitt einer der Geschädigten Schwellungen im Kieferbereich, Abschürfungen an der Stirn, Schwellungen am Hinterkopf, eine Kieferprellung, Hämatome am Kopf, Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit. Er wurde für eine Woche krankgeschrieben. Der andere Geschädigte erlitt eine Gesichtsprellung, eine Schwellung im Kieferbereich und einen Abbruch eines Schneidezahns im Unterkiefer.
4 Mit weiterem Urteil vom 13. November 2023 erhielt der Antragsteller wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung unter Einbeziehung der vorangegangenen Urteile eine Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Dieses Urteil beruht im Wesentlichen auf folgenden Feststellungen: Am 16. Oktober 2021 zwang der Antragsteller den Geschädigten zunächst mit der Drohung, ihn bewusstlos zu schlagen, dazu, sich an eine Stelle zu begeben, wo vier weitere Personen auf ihn zukamen. Dort fragte er den Geschädigten nach Geld und Betäubungsmitteln, packte ihn hierbei am Arm und schlug ihn auf den Hinterkopf. Da der Geschädigte angab, weder Geld noch Betäubungsmittel bei sich zu haben, forderte der Antragsteller die Herausgabe eines iPhone und von Zigaretten. Nachdem das geforderte Zurücksetzen auf Werkseinstellung nicht gelang, entriss der Angeklagte dem Geschädigten das iPhone, woraufhin sowohl der Antragsteller als auch die bislang unbekannt gebliebenen Mittäter den Geschädigten zu Boden schlugen und ihm am Boden liegend mehrere Tritte auch gegen den Kopf mit den beschuhten Füßen versetzten. Auch die Zigarettenschachtel mit circa noch 30 Zigaretten wurde dem Geschädigten weggenommen. Dieser erlitt aufgrund der Tätlichkeiten Prellungen am Kopf, an den Armen und Beinen und musste sich in ärztliche Behandlung begeben.
5 Den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 ab, drohte ihm die Abschiebung in die Serbische Republik oder in einen anderen zu seiner Aufnahme verpflichteten Staat an und befristete die Wirkung der Abschiebung auf 48 Monate nach erfolgter Abschiebung. Über den hiergegen am 13. Januar 2025 erhobenen Widerspruch ist – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.
6 Mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 setzte das Amtsgericht Halle die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem letzten Strafurteil nach Ablauf des 22. Dezember 2025 zur Bewährung aus und setzte die Bewährungszeit auf drei Jahre fest. Zur Begründung führte es aus, die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe habe zur Bewährung ausgesetzt werden können, da dies im Hinblick auf die Entwicklung des Verurteilten, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden könne. Der Antragsteller habe in der Haft an einem Anti-Gewalt-Training, anstaltsinterner Suchtberatung und der Deliktaufarbeitung teilgenommen. Im Ergebnis sei festzustellen, dass nach der Stellungnahme der Jugendanstalt die Empathiefähigkeit und -bereitschaft des Antragstellers habe ausgebaut werden können, er Verantwortung für sein Handeln übernommen und seine Schuld anerkannt habe; alte, delinquente Verhaltensweisen lehne er konsequent ab. Allerdings neige er danach zur Selbstüberschätzung und Unterschätzung von Problemlagen. Er habe einmalig im November 2024 wegen des Konsums synthetischer Cannabinoide disziplinarisch sanktioniert werden müssen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Leiters der Jugendanstalt könne im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mit einer entsprechenden Betreuung durch einen Bewährungshelfer und bei einem geregelten Tagesablauf in der Lage sei, eine Verhaltensänderung dauerhaft umzusetzen. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass aufgrund der gegenwärtigen aufenthaltsrechtlichen Lage eine Arbeitsaufnahme für den Antragsteller nicht unmittelbar möglich sein werde. Es werde an dem Verurteilten sein, für eine Tagesstruktur in Freiheit zu sorgen, welche den Rückfall in alte Verhaltensweisen verhindere. Die Bereitschaft des Angeklagten zu einer solchen Verhaltensänderung habe insbesondere darin Ausdruck gefunden, dass er eine Anbindung an eine Suchtberatungsstelle nach eigener Einschätzung als hilfreich angesehen habe. Als Entlassungstag wurde der 23. Dezember 2025 bestimmt.
7 Am 5. Januar 2026 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf die Entscheidung des Amtsgerichts Halle die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Über diesen Antrag ist – soweit ersichtlich – ebenfalls noch nicht entschieden.
8 Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt:
9 Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis komme auch im Lichte des erneuten Antrages vom 5. Januar 2026 nicht auf der Grundlage der Vorschriften über den Aufenthalt aus familiären Gründen in Betracht. Ungeachtet dessen, dass § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG keinen originären Anspruch vermittle, sondern eine bereits zuvor erlangte aufenthaltsrechtliche Rechtsposition voraussetze, ergebe sich eine solche für den Antragsteller auch nicht aus § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 6 AufenthG. Zwar sei seinen Eltern unter dem 4. Mai 2018 bzw. 18. Juni 2019 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bzw. eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden. Auch wenn sich für den Antragsteller seinerzeit ein auch nunmehr noch verfolgbarer Anspruch ergeben haben sollte, scheitere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. In der Person des Antragstellers bestehe aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. In Anbetracht der wiederholten Straffälligkeit innerhalb eines kurzen Zeitraumes sowie der Art der begangenen Straftaten bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller erneut straffällig werde. Dem stehe auch die Strafaussetzung auf Bewährung nicht entgegen. Der allein nach strafrechtlichen Kriterien zu beurteilenden zukünftigen Straffreiheit als Voraussetzung für eine Strafaussetzung zur Bewährung komme nur in bedingtem Umfang Bedeutung für die allein nach ausländerrechtlichen Kriterien zu beurteilende Wiederholungsgefahr zu, ohne dass dieser Entscheidung jeder Aussagewert für die Frage der Wiederholungsgefahr abgesprochen werden könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Strafaussetzung auf Bewährung u.a. auf nachvollziehbaren Sachverständigengutachten bzw. anderen fachkundigen Stellungnahmen beruhe, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei. Vielmehr beruhe der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) allein auf einer Stellungnahme der Leiterin der Jugendanstalt R-Stadt vom 7. November 2025, die sich mithin nur zu den strafrechtlichen Aspekten verhalten könne und der befürwortenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 11. Dezember 2025. Soweit der Antragsteller auf die vom Amtsgericht für den Straferlass angeführten Gründe verweise, bleibe jedoch zu ergänzen, dass auch das dortige Gericht neben der positiven Entwicklung, die nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht im vollen Umfang im Einklang mit der Stellungnahme der Leiterin stehe, ausführe, dass der Antragsteller „zur Selbstüberschätzung und Unterschätzung von Problemlagen neige“ und er wegen des Konsums synthetischer Cannabinoide disziplinarisch habe sanktioniert werden müsse. Daher ließen sich der Strafaussetzung auf Bewährung vorliegend keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte für eine fehlende Wiederholungsgefahr entnehmen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller nunmehr einen Hauptschulabschluss erworben habe, genüge nicht.
10 Zu Recht gehe die Antragsgegnerin auch davon aus, dass es sich bei dem Antragsteller um keinen „faktischen Inländer“ handele, was wegen Art. 8 EMRK einer Abschiebung entgegenstehen würde. Zwar sei der nunmehr 20 Jahre alte Antragsteller im Bundesgebiet geboren und halte sich seither hier auf, wobei er zunächst über 12 Jahre lediglich geduldet gewesen sei. Zu seinen Gunsten sei auch zu berücksichtigen, dass er über sichere Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge und (nunmehr) erfolgreich einen Hauptschulabschluss erlangt habe. Zudem habe er zunächst am Berufsvorbereitungsjahr mit den Fachrichtungen Agrar und Farbe und nach Ablösung dieser Tätigkeit, mangels Erbringung der von ihm geforderten Leistungen auf Dauer, an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit der Fachrichtung Hotelgastronomie/Hauswirtschaft teilgenommen. Trotz dieser Umstände sei es ihm jedoch nicht gelungen, sich nachhaltig in die hiesigen Lebens- und Gesellschaftsverhältnisse zu integrieren. Eine hinreichende wirtschaftliche Integration des Antragstellers sei in keiner Weise erkennbar. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge er nicht. Unter Berücksichtigung seines bisherigen Lebenslaufs könne deshalb auch nicht mit der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren gebotenen Gewissheit prognostiziert werden, dass er künftig einer geregelten, nachhaltigen Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Anhaltspunkte für eine soziale Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar dürfte seine Rückkehr nach Serbien mit erheblichen Anpassungsproblemen verbunden sein. In Anbetracht seines Alters und seiner gesundheitlichen Verfassung sei ihm deren Bewältigung jedoch zumutbar. Vor diesem Hintergrund könne allein aufgrund der Aufenthaltsdauer des Antragstellers im Bundesgebiet nicht von einer „festen Verwurzelung“ im Bundesgebiet ausgegangen werden. Vielmehr habe der Antragsteller mit den den Verurteilungen zugrunde liegenden Verhaltensweisen gezeigt, dass er sowohl die geltende Rechtsordnung als auch die hiesigen Lebens- und Gesellschaftsverhältnisse offensichtlich nicht nachhaltig akzeptiere. Dies werde auch nochmal durch die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 13. November 2023 deutlich, in welchem unter anderem ausgeführt werde, dass der Antragsteller bereits 2020 trotz mehrerer Einladungen nicht zu einem Gespräch der Jugendgerichtshilfe erschienen sei, ohne dafür Gründe benennen zu können. Während der Inhaftierungen habe er gegenüber der Jugendgerichtshilfe gute Vorsätze geäußert, die jedoch nie lange angehalten hätten. Bewährungsauflagen aus dem letzten Urteil habe er nicht erfüllt. Der Antragsteller habe nicht zum regelmäßigen Schulbesuch bewegt werden können.
11 Auch dem hilfsweise gestellten Antrag auf Aussetzung der Abschiebung müsse der Erfolg versagt bleiben. Zwar sei neben einem zulässigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch ausnahmsweise ein auf die Aussetzung der Abschiebung gerichteter Antrag nach § 123 VwGO statthaft. Der Antragsteller habe jedoch über die bereits bei der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO berücksichtigten Gründe hinaus keine solchen vorgetragen, die geeignet seien, die Aussetzung der Abschiebung zu begründen.
II.
12 I. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.
13 1. Der Antragsteller wendet ein, er habe spätestens seit dem 18. Juni 2019 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG gehabt, da seinem Vater am 13. Juni 2019 eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden sei und seine Mutter aufgrund der Geburt seines Bruders Rasul am 24. April 2017 seit dem 4. Mai 2018 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG besitze. Zudem habe er als minderjähriges Kind im familiären Verbund im Bundesgebiet gelebt. Mit Eintritt der Volljährigkeit am 8. August 2024 habe sich dieses Aufenthaltsrecht gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht umgewandelt. Das Verwaltungsgericht setze sich mit dieser aufenthaltsrechtlichen Entwicklung nicht hinreichend auseinander und behandle § 34 AufenthG rechtsfehlerhaft isoliert von der zuvor bestehenden Rechtsposition. Dies führe dazu, dass die Vorschriften des § 55 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr.1 und 4 AufenthG bei der Entscheidung außer Betracht geblieben seien.
14 Mit diesem Einwand vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Antragsteller als Minderjähriger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG hatte, da zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 45.20 – juris Rn. 11, m.w.N.) das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses der Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte; vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt - d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen - vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen erfolgt - sofern sie nicht durch § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen ist - erst im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt oder im Rahmen einer spezialgesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 - juris Rn. 15). Der Antragsteller kann sich indes weder auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG noch auf ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 AufenthG berufen. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht nur dann, wenn der Ausländer im „Besitz“ einer Aufenthaltserlaubnis ist.. Eine Fiktionsbescheinigung oder ein Anspruch auf Erteilung eines Titels genügt nicht (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 55 Rn. 8). Das Erfordernis des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis macht schon nach seinem Wortlaut deutlich, dass die Aufenthaltserlaubnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausweisung tatsächlich vorhanden und damit bereits erteilt sein muss (BVerwG Urteil vom 16. November 2023 – 1 C 32.22 – juris Rn. 14). Ein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer minderjährig ist. Dies ist beim Antragsteller nicht mehr der Fall. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG setzt zudem den „Besitz“ einer Aufenthaltserlaubnis voraus.
15 2. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe die verwaltungsrechtliche Gefahrenprognose faktisch auf die historische Verurteilung reduziert und sie damit unzulässig von den inzwischen eingetretenen Entwicklungen gelöst. Er habe die verhängte Jugendstrafe in der Jugendanstalt verbüßt und sei vorzeitig zur Bewährung entlassen worden. Gerade im Jugendstrafrecht komme dem Erziehungsgedanken zentrale Bedeutung zu. Die vorzeitige Haftentlassung setze voraus, dass nach fachkundiger Bewertung eine günstige Sozialprognose bestehe, weitere erhebliche Straftaten nicht zu erwarten seien und das Vollstreckungsziel erreicht worden sei. An dieser Bewertung wirkten die Justizvollzugsanstalt, die Vollstreckungsbehörde und das Vollstreckungsgericht mit. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser spezialisierten vollstreckungsrechtlichen Einschätzung - in der Sache - nicht lediglich formelhaft mit dem Hinweis auseinandersetzen dürfen, die gefahrenrechtliche Prognose sei eigenständig. Aus der rechtlichen Eigenständigkeit der Gefahrenprognose folge nicht, dass fachgerichtliche und vollstreckungsrechtliche Bewertungen ohne substanzielle Begründung übergangen werden dürften. Gerade wenn sämtliche Fachstellen von einer positiven Entwicklung ausgingen, bedürfe eine hiervon abweichende verwaltungsgerichtliche Prognose einer besonders tragfähigen tatsächlichen Grundlage. Hieran fehle es. Von der Prüfung der Tragfähigkeit habe die Vorinstanz nicht deshalb absehen dürfen, weil weder eine „fachkundige Stellungnahme" noch ein „nachvollziehbares Sachverständigengutachten“ vorgelegen habe. Soweit das Verwaltungsgericht die fortbestehende Wiederholungsgefahr auf vergangene Straffälligkeit, disziplinarische Auffälligkeiten während der Haft sowie angebliche Selbstüberschätzung stütze, genüge dies nicht den Anforderungen an eine tragfähige Gefahrenprognose. Die strafrechtlichen Verfehlungen seien bereits Gegenstand der strafgerichtlichen Sanktionierung und der anschließenden Vollstreckung gewesen. Disziplinarische Beanstandungen innerhalb des Strafvollzuges besäßen für sich genommen nur begrenzte Aussagekraft, was Gefahren für die öffentliche Sicherheit außerhalb des Vollzugs betreffe. Eine Neigung zur Selbstüberschätzung sei weder atypisch noch ohne weiteres mit zu besorgender erheblicher Delinquenz gleichzusetzen. Das Verwaltungsgericht setze sich zudem nicht hinreichend mit den gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden erwartbaren positiven Entwicklungen auseinander.
16 Auch diese Einwände verfangen nicht. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Allein der Umstand, dass der Ausländer die Freiheitsstrafe verbüßt hat, lässt nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos schließen. Auch der Umstand, dass der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat und die Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist, genügt für sich allein nicht ohne weiteres, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar. Eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie indes nicht. Abgesehen davon, dass die zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen haben und an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind, haben sie auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Dies kann gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB deshalb in Betracht kommen, weil hier - anders als bei der auch vom Gesetzgeber im Rahmen der Ausweisungstatbestände berücksichtigten Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB (vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 2 und 2b AufenthG) - schon wegen der maßgeblichen Bedeutung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt (§ 454 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO) naturgemäß eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Zudem geht es bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), während die asyl- und ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6/00 – juris Rn. 16 f.).
17 Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose, insbesondere mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts zu einer von der Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür allerdings einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung. Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt. Dabei ist der gegenüber der strafgerichtlichen oder strafvollstreckungsrechtlichen Beurteilung regelmäßig späteren Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts Rechnung zu tragen. Dabei sind der konkrete, der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen wie das Nachtatverhalten und der Verlauf von Haft und Therapie. Ein allgemeines Erfahrungswissen darf nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet (zum Ganzen: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2021 – 2 BvR 860/21 – juris Rn. 19, m.w.N., Beschluss vom 18. April 2024 – 2 BvR 29/24 – juris Rn. 23). Erforderlich ist daher eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können - nicht nur unions-, sondern auch verfassungs- und konventionsrechtlich (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. April 2024, a.a.O., Rn. 24).
18 Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich derzeit auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts Halle über die Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung nicht feststellen, dass vom Antragsteller auch auf längere Sicht keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die vom Amtsgericht angestellte Prognose beruht im Wesentlichen auf der Stellungnahme der Leiterin der Jugendanstalt Raßnitz vom 7. November 2025. Die darin getroffenen Feststellungen genügen aber auch nach der Überzeugung des Senats nicht für die erforderliche langfristige Prognose, dass der Antragsteller nach seiner Haftentlassung nicht wieder einschlägig strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Zwar geht die Leiterin der JVA R-Stadt davon aus, dass „in der Gesamtschau nach dem gegenwärtigen Stand der Behandlung Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche auf eine dauerhafte Wesens- und Verhaltensänderung hindeuten“. Daraus schließt sie, dass nach Abwägung aller für und gegen den Antragsteller sprechenden Anhaltspunkten davon ausgegangen werden könne, dass er mit einer intensiven Betreuung durch die Bewährungshilfe und einem geregelten Tagesablauf durchaus in der Lage sei, seine Verhaltensänderung dauerhaft umzusetzen. Eine berufliche Perspektive werde diesbezüglich als enorm wichtig erachtet, um nicht wieder in alte Verhaltensmuster zu verfallen. Die Aussetzung des Strafrestes gemäß § 88 JGG werde seitens der Jugendanstalt Raßnitz bei Beibehaltung eines angemessenen vollzuglichen Verhaltens unter folgenden Bewährungsauflagen befürwortet: Der Antragsteller müsse sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer melden, jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle melden, sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle melden und den Nachweis seiner Berufstätigkeit bzw. der Bemühungen um einen Arbeitsplatz regelmäßig offenlegen.
19 Die Gefahr, dass der Antragsteller nicht erneut Straftaten begeht, mit denen er sich durch Androhung oder Ausüben von zum Teil schwerer Gewalt fremder Sachen bemächtigt, hängt damit nach der Einschätzung der Anstaltsleiterin maßgeblich davon ab, ob sich der Antragsteller an ihre Vorgaben hält. Daran bestehen indes erhebliche Zweifel. Die Anstaltsleiterin gibt an, dass der Antragsteller während seiner Inhaftierung zwar im November 2024 einmalig wegen des Konsums von synthetischen Cannabinoiden disziplinarisch habe sanktioniert werden müssen, aggressive, gewaltbereite oder anderweitig negativ behaftete Verhaltensweisen aber nicht zu verzeichnen gewesen seien. Im Rahmen der Vollzugsplanung seien dem Antragsteller die Teilnahme an der anstaltsinternen Suchtberatung, an einem Anti-Gewalt-Training und ergänzend dazu Gespräche im Rahmen der Deliktaufarbeitung beim psychologischen Dienst empfohlen worden. Die Integration in die Suchtberatung sei im März 2025 erfolgt. Der Antragsteller habe zunächst an einer Gruppenmaßnahme und im Anschluss an Einzelgesprächen teilgenommen. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der Antragsteller sich durchaus interessiert und motiviert gezeigt habe und seinen Konsum zunehmend besser habe reflektieren können. Bei schriftlichen Ausarbeitungen sei jedoch festzustellen, dass eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Thema gefehlt und der Antragsteller diese nur mit geringer Intensität erledigt habe. Dennoch sei der Antragsteller in der Lage zu reflektieren und alternative Handlungsweisen aufzuzeigen. Hierbei habe er durchaus nachgereift und erwachsen gewirkt. Vom 17. November 2024 bis 26. Juni 2025 habe er am Anti-Gewalt-Training teilgenommen. Dabei sei es ihm in einem guten Maß gelungen, seine Kenntnisse über Gewalt und deren Folgen zu intensivieren. Er habe sich erreichbar für Anregungen gezeigt, das eigene Handeln kritisch zu prüfen. Im Verlauf des Trainings habe die Problemeinsicht gesteigert werden können. Im Bereich der Einstellung zum eigenen Delikt habe sich eine deutlich selbstkritischere Einschätzung entwickelt. Der Antragsteller habe Verantwortung für sein Handeln übernommen und seine Schuld anerkannt. Es habe eine Steigerung der Empathiefähigkeit und Empathiebereitschaft innerhalb des Trainings erreicht werden können. Ausbaufähig sei hingegen die Entwicklung seiner Fähigkeiten zur Selbstreflexion. Auch sei festzustellen, dass der Antragsteller gewisse Risikofaktoren nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit betrachtet habe, sondern hier ein gewisses Maß an Unbedarftheit bis hin zur Selbstüberschätzung erkennen lasse. Ergänzend und im Nachgang zum Anti-Gewalt-Training hätten von Juni bis September 2025 sieben Einzelgespräche stattgefunden, um gezielt an der Fähigkeit, sich kritisch zu reflektieren, zu arbeiten, da die Kombination aus unrealistischer Selbsteinschätzung bzw. Selbstüberschätzung und unkritischer Einschätzung von Risikofaktoren die Entwicklung adäquater Handlungsalternativen beeinträchtige und darüber einen Rückfall in alte Verhaltensmuster begünstigen könnte. Der Antragsteller habe authentisch vermitteln können, dass er sich für die begangenen Straftaten und für sein Verhalten vor der Inhaftierung schäme und zukünftig keine erneuten Straftaten begehen wolle. Allerdings habe sich nur eine geringe Offenheit gegenüber noch erforderlichen Veränderungen gezeigt, die Anlass der Einzelgespräche gewesen seien. Vielmehr habe der Antragsteller die bereits erreichten positiven Veränderungen durch das Anti-Gewalt-Training betont. Insbesondere sei er damit beschäftigt gewesen, einen guten Eindruck zu hinterlassen und die aus seiner Sicht „richtige" Antwort zu geben und Vorgaben zu machen, was aufgrund seiner Äußerungen über ihn gedacht werden solle. Dies sei regelmäßig kritisch mit ihm thematisiert worden. Zusammenfassend könne eingeschätzt werden, dass der Antragsteller motiviert wirke, zukünftig ein straffreies Leben zu führen. Er verfüge jedoch über eine, zumindest teilweise unrealistische Selbsteinschätzung. Diese und eine unrealistische und teilweise naive Einschätzung von möglichen Problemen bedinge, dass der Antragsteller bisher nicht über ausreichend angemessene Handlungsalternativen verfüge. Würden mit ihm potentiell kritische Situationen erarbeitet, so lehne er konsequent alte Verhaltensweisen ab. Die durch ihn entwickelten nicht delinquenten Verhaltensweisen wirkten jedoch oft völlig unrealistisch und überzogen. In anderen Situationen, in denen ihm Handlungsalternativen fehlten, bestünden Lösungsstrategien darin, zu äußern, dass das schon nicht passiere oder schon gut gehen würde. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der frühen delinquenten Entwicklung und der Inhaftierung in jungem Alter wichtige reale Erfahrungen fehlten, die den Aufbau von adäquaten Handlungs- und Bewältigungsstrategien erschwerten. Vom 26. Februar 2024 bis 16. Februar 2025 habe der Antragsteller am Berufsvorbereitungsjahr mit den Fachrichtungen Agrar und Farbe teilgenommen. Im Rahmen dieser Maßnahme habe er seinen Hauptschulabschluss erzielen können. In der Folge sei er bis zum 30. September 2025 als Hausarbeiter in der ihm zugewiesen Vollzugsabteilung tätig gewesen. Da er die von ihm geforderten Leistungen auf Dauer jedoch nicht vollumfänglich habe erbringen können, sei er Ende September von dieser Tätigkeit abgelöst worden. Seit dem 15. Oktober 2025 nehme er an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit der Fachrichtung Hotelgastronomie/Hauswirtschaft teil. Ein intakter und geeigneter sozialer Empfangsraum für die Zeit nach der Entlassung sei bedingt erkennbar. Der Antragsteller wolle nach der Entlassung Wohnraum bei seinen Eltern in A-Stadt beziehen. Bezüglich einer möglichen Beschäftigung könne er derzeit keine konkrete Arbeitsstelle benennen.
20 Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die Begehung neuer Straftaten insbesondere auf dem Gebiet der Eigentums- und Gewaltdelikte maßgeblich davon abhängt, dass der Antragsteller weiter „an sich arbeitet“, er dieses Erfordernis einsieht und die von der Anstaltsleiterin für erforderlich gehaltene intensive Betreuung durch die Bewährungshilfe wahrnimmt. An dieser Einsicht fehlte es aber offenbar schon während der Inhaftierung. Da der Antragsteller viele der Straftaten gemeinschaftlich mit anderen Tätern begangen hat, besteht die nicht fernliegende Gefahr, dass er bei Kontaktaufnahme zu diesen Personen wieder in alte Verhaltensmuster zurückfällt. Diese Gefahr, die sich dadurch erhöht, dass ungeachtet des nachgeholten Hauptschulabschlusses derzeit offen ist, ob er sich durch Ausübung einer Berufstätigkeit die für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel verschaffen kann, unterschätzt der Antragsteller offenbar. Sinnhafte Problemlösungsstrategien hat er offenbar nur unzureichend gelernt, er unterschätzt Problemlagen und überschätzt seine eigenen Fähigkeiten. Die Einschätzung der Anstaltsleiterin lässt erkennen, dass der Antragsteller zwar bemüht wirkte, an den erforderlichen Aufarbeitungsmaßnahmen und Therapieangeboten mitzuwirken, aber im Rahmen der Gespräche einen Fokus darauf legte, „die richtigen Antworten“ zu geben, einen guten Eindruck zu machen und vorzugeben, was über ihn zu denken sei. Damit wird gerade nicht erkennbar, dass eine in der Zukunft tragfähige Persönlichkeitsentwicklung abgeschlossen wurde und der Antragsteller gelernt hätte, auftretende Problemlage angemessen einzuschätzen und mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln gewaltfrei zu lösen. Problematisch scheint auch, dass er zwar einen Hauptschulabschluss erreichen konnte, er jedoch schon unter den Bedingungen des Vollzugs dauerhafte Arbeitsleistungen nicht hat erbringen können und für die Zeit nach der Entlassung schon keine Arbeitsstelle in Aussicht hatte. Dass der Antragsteller (unzutreffend) meint, sein Hauptschulabschluss in Verbindung mit der berufsvorbereitenden Maßnahme sei einer Berufsausbildung vergleichbar, zeigt auf, dass er sich seiner Situation nur unzureichend bewusst ist und seine beruflichen Aussichten unzutreffend einschätzt. Unter diesen Umständen den dringend empfohlenen geregelten Tagesablauf herzustellen und den Bewährungsvorgaben nachzukommen, könnte sich als problematisch erweisen. Ob der Antragsteller, der zudem in sein vorheriges Umfeld zurückgekehrt ist, dann seinen Vorsatz eines künftig straffreien Lebens wird aufrechterhalten können, erscheint zweifelhaft. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern er sich seit der Haftentlassung um eine Arbeitsstelle oder eine Ausbildung bemüht hat.
21 3. Der Antragsteller beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die aus Artikel 8 EMRK folgenden Schutzwirkungen fehlerhaft behandelt. Er sei im Bundesgebiet geboren und habe Deutschland zu keinem Zeitpunkt verlassen. Er spreche ausschließlich deutsch, verfüge über eine Sozialisation im Bundesgebiet, besitze sämtliche familiären und sozialen Bindungen ausschließlich in Deutschland, sei niemals im Herkunftsstaat integriert gewesen und kenne dessen gesellschaftliche Lebensverhältnisse nicht. Damit liege eine besonders ausgeprägte tatsächliche Inlandsverwurzelung vor. Gerade bei faktischen Inländern seien an die Verhältnismäßigkeit der hier zu besorgenden Aufenthaltsbeendigung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Das Verwaltungsgericht berücksichtige demgegenüber nicht ausreichend die vollständige soziale Entwurzelung im Zielstaat, sowie den Verlust sämtlicher familiärer Bezugspersonen, die Aufenthaltserlaubnisse bzw. die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen. Die Erwägung, er sei jung und gesundheitlich in der Lage, sich in Serbien anzupassen, genüge den Anforderungen des Artikel 8 EMRK ersichtlich nicht. Das Verwaltungsgericht bewerte die fehlende abgeschlossene Berufsausbildung zu seinen Lasten, ohne hinreichend zu berücksichtigen, dass die Kombination aus der Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme „Hotel/Gastronomie“ in Verbindung mit dem erworbenen Hauptschulabschluss einer Berufsausbildung vergleichbar sei und innerhalb der Haft nur eingeschränkte Integrationsmöglichkeiten bestünden. Die während der Haft erworbenen schulischen und berufsvorbereitenden Qualifikationen belegten gerade, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Resozialisierungsmöglichkeiten genutzt habe. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesamtumstände überwiege das private Bleibeinteresse das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung deutlich.
22 Auch mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Der Sache nach macht er damit geltend, das Verwaltungsgericht habe dem Umstand, dass er die Eigenschaft eines durch Art. 8 EMRK geschützten faktischen Inländers habe, bei der auch im Rahmens des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG letztlich vorzunehmenden Abwägung mit dem Ausweisungsinteresse nicht das ihm zukommende Gewicht beigemessen. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen.
23 Zunächst ist zunächst festzuhalten, dass für sogenannte faktische Inländer kein generelles Ausweisungsverbot besteht. Bei der Ausweisung hier geborener oder als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer ist allerdings im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. April 2024, a.a.O., Rn. 21). Ist der Ausländer im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen, hat dort einen Schulabschluss erreicht und vor der Anlasstat eine Berufstätigkeit ausgeübt und sein Leben ausschließlich (sich in diesem legal aufhaltend) im Bundesgebiet geführt, wo auch wesentliche Teile seiner Familie und sein sonstiges soziales Umfeld leben, dürfte der Vollzug einer Ausweisung, selbst wenn der Ausländer nicht als sogenannter faktischer Inländer betrachtet werden müsste, einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht darstellen, was im Rahmen der Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen angemessen und in einem auf die Erfassung seiner individuellen Lebensverhältnisse angelegten Prüfprogramm zu würdigen ist. Insbesondere das Bemühen des Ausländers um die erfolgreiche Durchführung und den Abschluss seiner Ausbildung sind in diesem Zusammenhang eingehend zu würdigen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. April 2024, a.a.O., Rn. 30). Bei der im Rahmen des § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG durchzuführenden Untersuchung, zu welchem Grad der Ausländer in Bezug auf sein Herkunftsland als entwurzelt anzusehen ist, ist unter anderem maßgeblich, ob er Kenntnisse der Sprache dieses Landes besitzt; dieser Umstand ist bei der Abwägung, ob das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Ausländers überwiegt und bei der Prüfung, ob sich die Ausweisung für den Ausländer als unverhältnismäßig darstellt, wesentlich zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2024 – 2 BvR 678/24 – juris Rn. 8).
24 Kommt es - wie oben dargelegt - für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte, sondern reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegt, mit der Folge, dass eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen erst im Rahmen der Frage erfolgt, ob eine Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt, ergeben sich insoweit keine für den Ausländer günstigeren Gewichtungsmaßstäbe.
25 Von einem der in § 5 Abs. 1 AufenthG normierten Regelerfordernisse ist dann abzusehen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn höherrangiges Recht wie der Schutz von Ehe und Familie oder die unionsrechtlichen Vorgaben es gebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20.09 – juris Rn. 28). Für die Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall kommt es nicht auf das quantitative Verhältnis der Fallgruppen an, sondern auf eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 – juris Rn. 26). Folglich muss es sich um eine Abweichung von der Regel handeln, die die Anwendung des Regelfalles nach Sinn und Zweck und unter Beachtung höherrangigen Rechts als derart unverhältnismäßig erscheinen lässt, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten. Um eine Ausnahme vom Regelfall annehmen zu können, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den gegenläufigen privaten Belangen. Die Entscheidung muss insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzustellen (SaarlOVG Beschluss vom 14. August 2025 – 2 B 87/25 – juris Rn, 24, m.w.N). Ein Ausnahmefall ist nur dann zu bejahen, wenn die bestehende Wiederholungsgefahr aufgrund besonderer Umstände als Restrisiko in Kauf zu nehmen ist (BayVGH, Beschluss vom 31. August 2016 – 10 CS 16.649 – juris Rn. 7). Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist daher nicht gleichsam automatisch vom Bestehen einer atypischen Fallkonstellation auszugehen, wenn schwerwiegenden Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 Abs. 1 oder 2 AufenthG besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gegenüberstehen (OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 18 A 157/23 – juris Rn. 7 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 14. August 2025, a.a.O. Rn. 25). Soweit das Niedersächsische OVG in seinem Beschluss vom 17. Mai 2022 (13 ME 113/22 – juris Rn. 5) unter Hinweis auf das Ziel des AufenthG, Kettenduldungen zu vermeiden, die Auffassung vertreten hat, vom Bestehen einer atypischen Fallkonstellation sei grundsätzlich auszugehen, wenn schwerwiegenden Ausweisungsinteressen vom Gesetzgeber erkennbar als besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen gegenüberstehen, hat das OVG NRW dem im oben zitierten Beschluss zu Recht entgegengehalten, dass das gesetzgeberische Ziel, sogenannte Kettenduldungen zu vermeiden, keine selbständige, von den besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unabhängige Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels bildet (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 1 B 19.14 - juris Rn. 6). Unabhängig davon besteht hier in der Person des Antragstellers nicht nur ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 AufenthG, sondern auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da der Antragsteller zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt wurde.
26 Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles vermag auch der Senat eine atypische Fallgestaltung, die ein Absehen von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen würde, nicht zu erkennen.
27 a) Eine solche Fallgestaltung ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass der Antragsteller in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Die aufgrund der Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis bestehende Ausreisepflicht verstößt nicht gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK.
28 Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in dem Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2004 (2 BvR 1570/03 – juris Rn. 14 ff., m.w.N.) zusammenfassend ausgeführt hat, lässt sich der Rechtsprechung des EGMR nicht entnehmen, dass eine Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation, die bereits als Kinder in den Vertragsstaat eingereist oder dort geboren und aufgewachsen sind, regelmäßig gegen Art. 8 EMRK verstößt. Der EGMR habe zwar in einigen Fällen dieser Art eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt, aber in einem beachtlichen Teil dieser Fälle eine solche Verletzung verneint. Die Rechtsprechung des EGMR zur Frage, ob die Ausweisung von Ausländern der zweiten Generation nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, insbesondere "notwendig in einer demokratischen Gesellschaft", d.h. verhältnismäßig ist, hänge vielmehr von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sei nach Auffassung des EGMR die Schwere der von dem Ausgewiesenen begangenen Straftaten. Dabei werde deren Schwere in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet, daneben aber auch bestimmt durch die Art der Straftat, wobei beispielsweise Drogendelikten eine besondere Schwere zugemessen werde. Von Bedeutung könne auch das Alter des Betroffenen bei Begehung der Straftaten sein: Minderjährigkeit bei Begehung der Straftaten allein führe jedoch nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung. Neben der Schwere der Straftaten untersuche der EGMR die familiäre Situation des Ausgewiesenen. Dabei werde insbesondere berücksichtigt, ob der im Inland aufgewachsene Ausländer inzwischen mit einer Person verheiratet sei, die die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltslandes besitze, und ob er Kinder habe. Unverheiratete und kinderlose Ausländer genössen einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Schutz. Daneben würden zwar auch die Bindungen zu den im Inland lebenden Eltern und Geschwistern berücksichtigt, diese seien aber von geringerem Gewicht, wenn der erwachsene Ausländer nicht auf Grund besonderer Umstände auf deren Unterstützung und Hilfe angewiesen sei. Die Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation, der verheiratet oder Vater eines im Inland lebenden Kindes sei, sei nicht generell und unabhängig von den weiteren Umständen des Falles - insbesondere der Schwere der von ihm begangenen Straftaten - unverhältnismäßig. Weiter berücksichtige der EGMR, inwieweit noch ein Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit bestehe. Dabei werde oftmals die Kenntnis der Sprache des Herkunftsstaates als ein bedeutsamer Umstand - im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse - betont, wenngleich der EGMR in einem Fall die Ausweisung nicht als unverhältnismäßig angesehen habe, obwohl der Beschwerdeführer fehlende Sprachkenntnisse geltend gemacht habe. Daneben habe der EGMR mehrfach auch berücksichtigt, dass der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht den Wunsch kundgetan habe, die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltslandes zu erwerben. Darüber hinaus lasse sich bei der Rechtsprechung des EGMR feststellen, dass der Gerichtshof mehrheitlich zu größerer Strenge zu neigen scheine und häufiger die Ausweisung straffälliger Ausländer der zweiten Generation als verhältnismäßig ansehe. Dies zeige sich nicht nur bei Ausländern, die Drogendelikte begangen haben, sondern auch generell bei unverheirateten und kinderlosen Ausländern, die zu mehrjährigen Freiheits- oder Jugendstrafen verurteilt wurden und die Sprache ihres Herkunftsstaates verstehen.
29 In seinem Urteil vom 28. Juni 2007 (31753/02) hat der EGMR nochmals darauf hingewiesen, dass die EMRK Ausländern nicht das Recht zusichere, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten, und dass ein Staat berechtigt sei, die Einreise von Ausländern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen zu regeln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, hätten die Vertragsstaaten die Befugnis, einen strafrechtlich verurteilten Ausländer auszuweisen. Ihre Entscheidungen auf diesem Gebiet müssten jedoch, sofern sie in ein nach § 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Diese Prinzipien gälten unabhängig davon, ob ein Ausländer als Erwachsener oder in früher Kindheit in das Gastland eingereist oder sogar dort geboren sei. Insbesondere verleihe Artikel 8 der Konvention Personen, die in einem Mitgliedsstaat geboren wurden, kein absolutes Recht, nicht aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates ausgewiesen zu werden. Die Große Kammer habe ferner festgestellt, dass die Ausweisung eines Ausländers nach einer strafrechtlichen Verurteilung keine Doppelbestrafung darstelle, weder im Sinne von Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 noch in allgemeinerer Hinsicht. Dennoch könne die Ausweisung eines Ausländers unter bestimmten Umständen zu einer Verletzung von Artikel 8 der Konvention führen, und natürlich werde der Gerichtshof die besondere Situation von Ausländern berücksichtigen, die den Großteil oder sogar ihre gesamte Kindheit im Gastland verbracht hätten, wo sie aufgewachsen und zur Schule gegangen seien. Folgende einschlägige Kriterien seien zur Bewertung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehe, anzuwenden:
30 - die Art und Schwere der von dem Ausländer begangenen Straftat;
31 - die Dauer des Aufenthalts des Ausländers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
32 - die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit;
33 - die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Betroffenen;
34 - die familiäre Situation des Ausländers, wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen;
35 - der Umstand, ob der Gatte bzw. die Gattin über die Straftat informiert war, als die familiäre Beziehung aufgenommen wurde;
36 - der Umstand, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, und wenn ja, deren Alter,
37 - das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Gatte bzw. die Gattin in dem Land, in das der Ausländer ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen wird,
38 - die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen die Kinder des Betroffenen in dem Land, in das der Ausländer ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden; und
39 - die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland.
40 Bei der hiernach gebotenen Gesamtbetrachtung stellt eine Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet keinen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen in Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung seines Privatlebens dar. Zu Lasten des Antragstellers fällt dabei insbesondere die Schwere der von ihm wiederholt begangenen Straftaten ins Gewicht, die von einem hohen Gewaltpotenzial gekennzeichnet sind. Als besonders gravierend erachtet der Senat dabei den Umstand, dass sich die Gewalt auch gegen bereits wehrlos am Boden liegende Opfer richtete. Die seit der letzten Tat am 16. Oktober 2021 verstrichene Zeitspanne ist nicht so groß, dass die Straftaten wesentlich an Gewicht verloren haben. Insoweit bieten die Vorschriften über die Dauer der Verfolgungsverjährung des § 78 Abs. 3 StGB, die auf das Höchstmaß der Strafe für die begangenen Taten abstellen, einen Anhaltspunkt. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe fünf Jahre; handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Beide Fristen sind hier noch nicht abgelaufen. Der Antragsteller ist ledig und kinderlos. Bis auf einen Bruder haben alle seine Angehörigen die serbische Staatsangehörigkeit. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Antragsteller neben seiner Familie über gefestigte soziale Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Er ist arbeitslos, und derzeit ist noch offen, ob er in der Lage ist, dauerhaft eine Berufstätigkeit auszuüben, sich vom Kreis der früheren Mittäter fernzuhalten und ein straffreies Leben zu führen. Zugunsten des Antragstellers spricht zwar, dass er in Deutschland geboren ist und deshalb in seinem Heimatland vermutlich über keine oder nur geringe familiäre und soziale Bindungen verfügt, so dass es ihn viel Mühe kosten dürfte, sich in die Lebensverhältnisse seines Heimatlandes zu integrieren. Der Senat geht allerdings im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass er aufgrund des Zusammenlebens mit seinen serbisch sprechenden Eltern in häuslicher Gemeinschaft zumindest über Grundkenntnisse der Muttersprache seiner Eltern verfügt. Zu seinen Gunsten ist auch zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten erst 15 Jahre alt war und während der Haft einen Hauptschulabschluss erreichte, der nach seinem Vorstellung in Verbindung mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einer Berufsausbildung gleichkommen soll. Insgesamt, insbesondere aufgrund der Schwere der wiederholten Straftaten, überwiegt aber das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das Bleibeinteresse des Antragstellers.
41 b) Auch die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG stehen einer Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers nicht entgegen.
42 Art 6 Abs. 1 GG schützt das Zusammenleben von Eltern und Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft. Diese Verfassungsnorm verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und angemessen zur Geltung zu bringen. Auch die Bindungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern unterfallen dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist (zum Ganzen: Beschluss vom 27. November 2014 – 2 B 98/14 – juris Rn. 20, m.w.N.).
43 Da hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des Antragstellers angewiesen ist, haben die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG kein solches Gewicht, dass sie das oben dargestellte öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet überwiegen.
44 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.
46 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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