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2 K 128/25•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-06-23, 2 K 128/25
2 K 128/25Verwaltungsgericht / 2. Abteilung23.06.2026
1. Der Mindestabstand von Windenergieanlagen zur nächstgelegenen Wohnbebauung von 1.000 m kann ein Grundzug der Planung im Sinne von § 245e Abs. 3 BauGB sein, wenn sich aus der Begründung eines Regionalen Entwicklungsplans hinreichend deutlich ergibt, dass dieses Kriterium ein zentrales Anliegen des Plangebers gewesen ist und die Planung bei Zulassung des Vorhabens funktionslos zu werden droht. 2. Ein Grundzug der Planung setzt denknotwendig voraus, dass ihm eine planerische Entscheidung zugrunde liegt, wie dies bei sog. weichen Tabuzonen der Fall ist. 3. Ein vom Träger der Regionalplanung gewollter Mindestabstand von 1.000 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung verliert seine Bedeutung als Grundzug der Planung nicht dadurch, dass der Plangeber auch Flächen mit einem geringeren Abstand in den Geltungsbereich von Konzentrationszonen einbezogen hat, weil diese Flächen bereits durch eine gemeindliche Bauleitplanung für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen wurden. 4. Der Umstand, dass ein Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1.000 m bei der Neuaufstellung eines Regionalplans kein Grundzug der Planung mehr sein kann, weil die Festlegung eines solchen Mindestabstandes nach § 249 Abs. 9 BauGB künftig dem Landesgesetzgeber vorbehalten ist, hat nicht zur Folge, dass er während der Geltungsdauer des aktuellen Regionalplans keine Bedeutung mehr hat.
Entscheidungsdatum: 2026-06-23
Aktenzeichen: 2 K 128/25
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0623.2K128.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 35 Abs 3 S 3 BauGB, § 245e Abs 3 S 1 BauGB, § 249 Abs 1 BauGB, § 16b Abs 1 BImSchG, § 16b Abs 2 BImSchG
Der Mindestabstand von Windenergieanlagen zur nächstgelegenen Wohnbebauung von 1.000 m kann ein Grundzug der Planung im Sinne von § 245e Abs. 3 BauGB sein, wenn sich aus der Begründung eines Regionalen Entwicklungsplans hinreichend deutlich ergibt, dass dieses Kriterium ein zentrales Anliegen des Plangebers gewesen ist und die Planung bei Zulassung des Vorhabens funktionslos zu werden droht.
Ein Grundzug der Planung setzt denknotwendig voraus, dass ihm eine planerische Entscheidung zugrunde liegt, wie dies bei sog. weichen Tabuzonen der Fall ist.
Ein vom Träger der Regionalplanung gewollter Mindestabstand von 1.000 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung verliert seine Bedeutung als Grundzug der Planung nicht dadurch, dass der Plangeber
auch Flächen mit einem geringeren Abstand in den Geltungsbereich von Konzentrationszonen einbezogen hat, weil diese Flächen bereits durch eine gemeindliche Bauleitplanung für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen wurden.
Mindestabstandes nach § 249 Abs. 9 BauGB künftig dem Landesgesetzgeber vorbehalten ist, hat nicht zur Folge, dass er während der Geltungsdauer des aktuellen Regionalplans keine Bedeutung mehr hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe vom 110 vom Hundert abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin begehrt im Rahmen des sog. Repowering die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Nordex N163-6.X mit einer Nabenhöhe von 164 m und einem Rotordurchmesser von 163 m (Gesamthöhe von 245,5 m) auf dem Gebiet der Beigeladenen auf den Grundstücken der Gemarkung …, Flur …., Flurstück … (WEA 01) sowie Flur …, Flurstücke …, … (WEA 03) und … (WEA 02). Im Gegenzug sollen drei Altanlagen des Typs Enercon E 66-18.70 mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von 70 m (Gesamthöhe 133 m) zurückgebaut werden, die sich in ca. 200 m bis ca. 480 m Entfernung zu den Standorten der geplanten Anlagen befinden.
2 Die Standorte der Bestandsanlagen und der geplanten Anlagen befinden sich außerhalb der Vorranggebiete, die im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Altmark (nachfolgend: REP Altmark) dargestellt sind. Ausgewiesen sind diese Vorranggebiete im REP Altmark in der Fassung der am 21. November 2012 von der Regionalversammlung beschlossenen Ergänzung um den Sachlichen Teilplan „Wind“. In dieser Fassung weist der REP Altmark 27 Vorranggebiete aus. Inzwischen hat die Regionale Planungsgemeinschaft Altmark für ihre Planungsregion zwei weitere Vorranggebiete ausgewiesen, und zwar mit 1. Änderungsbeschluss vom 23. Oktober 2013 das Vorranggebiet XXVIII (Tangeln) und mit 2. Änderungsbeschluss vom 29. November 2017 das Vorranggebiet XXIX (Storbeck 2). Das planerische Ziel der Ausweisung von Vorranggebieten besteht nach dem Sachlichen Teilplan „Wind“ darin, die Errichtung von Windkraftanlagen wegen ihrer vielfältigen Auswirkungen räumlich zu konzentrieren und zu steuern (Ziel 5.4.6.1.Z, Satz 1) und den Bau von raumbedeutsamen Windenergieanlagen an anderer Stelle auszuschließen (Ziel 5.4.6.2.Z, Satz 2). Den Standorten der vorhandenen und der geplanten Anlagen am nächsten liegt das westlich davon ausgewiesene Vorranggebiet XIX (B-Stadt, B-Stadt , H-Stadt-K-Stadt). Die Standorte der alten Anlagen befinden sich ca. 130 bis 320 m, die der geplanten Anlagen ca. 325 – 385 östlich des Vorranggebiets. Nach dem 1. Entwurf des in Neuaufstellung befindlichen Regionalen Entwicklungsplans Altmark vom 11. März 2025 ist zwar geplant, den räumlichen Geltungsbereich des Vorranggebiets zu erweitern, die Standorte der geplanten Anlagen liegen dann aber immer noch außerhalb dieses Bereiches. Die Standorte der geplanten Anlagen liegen in ca. 630 bis 720 Metern Abstand zur nächsten Wohnbebauung, die der Altanlagen in ca. 660 bis 920 Metern Abstand.
3 Am 25. Juni 2025 reichte die Klägerin den Genehmigungsantrag beim Beklagten ein, legte aber zunächst nur Kapitel 1 der Antragsunterlagen (Antrag/Allgemeine Angaben) vor, um in einem ersten Schritt Stellungnahmen der obersten Landesentwicklungsbehörde und der Regionalen Planungsgemeinschaft zur raumordnungs- und planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu erhalten. Am 22. August 2025 reichte sie die übrigen Antragsunterlagen (Kapitel 2 bis 16) nach. Mit Schreiben vom 28. August 2025 bestätigte der Beklagte den Eingang der Unterlagen und teilte der Klägerin mit, dass auf ihren Antrag hin eine weitere Bearbeitung des Genehmigungsantrages (weitere TÖB-Beteiligung) nach Vorliegen eines Urteils in einem beim Senat anhängigen Klageverfahren erfolge, das Anfang September 2025 verhandelt werde. Nach Erlass des Senatsurteils vom 2. September 2025 (2 K 11/25) teilte die oberste Landesentwicklungsbehörde dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 mit, dass sie an ihren das Vorhaben ablehnenden Stellungnahmen festhalte. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2025 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass er aufgrund dieser Stellungnahmen den Genehmigungsantrag werde ablehnen müssen. Am 12. November reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein, nachdem der Beklagte sie mit E-Mail vom 13. Oktober 2025 darauf hingewiesen hatte, dass nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde möglicherweise eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Die Beigeladene verweigerte mit ihrer Stellungnahme vom 18. November 2025 ihr Einvernehmen.
4 Bereits am 10. November 2025 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei nach § 75 VwGO zulässig. Sie sei auch begründet, da sie einen Rechtsanspruch auf die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung habe. Die Darstellungen des REP Altmark stünden ihrem Vorhaben im Ergebnis nicht entgegen. Dies folge aus § 245e Abs. 3 BauGB, wonach die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einem Vorhaben zur Nutzung der Windenergie auch im sogenannten Ausschlussbereich nicht entgegenstehe, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Grundzüge der Planung seien hier nicht deshalb berührt, weil sich die Vorhabenstandorte außerhalb der im REP Altmark ausgewiesenen Konzentrationszonen befänden. In seinem Urteil vom 2. September 2025 habe der Senat entschieden, der Umstand, dass sich die Anlage außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen befinde, sei für sich nicht geeignet, die Grundzüge der Planung zu berühren. Diese falle im Vergleich zur Gesamtfläche des Regionalplans nicht maßgeblich ins Gewicht. Auch vorliegend sei der Umfang des Vorhabens - insgesamt nur drei Anlagen bei Rückbau von der drei Bestandsanlagen - bezogen auf die Gesamtfläche gering. Daher sei auch für ihr Vorhaben nicht anzunehmen, dass es im Vergleich zur Gesamtfläche derart ins Gewicht falle, dass die Ausweisung der Konzentrationsflächen im Regionalplan unterlaufen werde. Das Merkmal der Berührung der Grundzüge der Planung könne nach der Rechtsprechung des Senats nur dann erfüllt sein, wenn bei einem Repowering außerhalb der Konzentrationsflächen die vollständige oder teilweise Funktionslosigkeit der Planung drohe. Dies sei hier aber nicht der Fall. Insbesondere sei im REP Altmark - Sachlicher Teilplan „Wind“ - kein Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1.000 m festgelegt. Das hier in Rede stehende planerische Kriterium eines Abstands von 500 bis 1.000 m zur Wohnbebauung stelle ein sogenanntes weiches Tabukriterium dar, das im Rahmen der planerischen Abwägung überwunden werden könne. Der Plangeber sehe in seinem Plankonzept damit ausdrücklich vor, dass der Abstand von 1.000 m - je nach Ergebnis der planerischen Abwägung - auch unterschritten werden könne. Die Festlegung eines Mindestabstands sei damit planerisch gerade nicht gewollt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es keiner expliziten Festlegung bedürfe, sondern Planungskriterien zu Abständen einen Grundzug der Planung darstellen könnten, so könne - selbst bei weitem Verständnis des Begriffs der Grundzüge der Planung - ein Grundzug der Planung nur dort vorliegen, wo ein Planungskriterium abwägungsfest sei. Könne ein Planungskriterium in der Abwägung von anderen Belangen überwunden werden, spreche dies bereits nach allgemeinem Begriffsverständnis maßgeblich gegen die Annahme eines Grundzugs der Planung. Insofern werde bei Planungen nach dem „alten“ Planungsrecht ein Grundzug der Planung - wenn überhaupt - nur bei harten Tabukriterien anzunehmen sein. Weiche Tabukriterien unterlägen dagegen der Abwägung. § 245e Abs. 3 BauGB ermögliche somit gerade auch das Repowering in weichen Tabuzonen.
5 In dem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „BauGB-Novelle“ sei im Übrigen vorgesehen, die Überleitungsregelungen zum Ausbau der Windenergie in einen neuen § 236 BauGB zu fassen, in welchem der Begriff der „Grundzüge der Planung“ nicht mehr enthalten sei. Auch wenn es sich nur um einen Gesetzentwurf handele, sodass Änderungen im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren noch möglich seien, bestätigten die Äußerungen aus dem laufenden Gesetzgebungsverfahren ihre Rechtsauffassung. Sofern der neue § 236 BauGB in Abs. 7 eine Übergangsregelung enthalten solle, so dürfte sich diese vor allem auf die Anwendung der Neuregelung des § 236 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 n.F. zur Einschränkung des „Herausrepowerns“ beziehen. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben, da sich schon die Bestandsanlagen - wie § 236 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 n.F. nach dem Gesetzentwurf voraussetze - außerhalb eines Windenergiegebietes befänden. Da es sich bei der Streichung des Begriffs der „Grundzüge der Planung“ um eine für den Vorhabenträger günstige Änderung handele, würde diese im Wege der teleologischen Reduktion des § 236 Abs. 7 BauGB n.F. auch in laufenden Genehmigungsverfahren Anwendung finden können.
6 Eine Funktionslosigkeit des REP Altmark ergebe sich auch nicht aus dem Verhältnis der hier in Rede stehenden Anzahl von drei Repowering-WEA und dem gesamten Plangebiet. Im Vergleich zur Gesamtfläche fielen die drei von ihr geplanten Anlagen z.B. in Relation zu ca. 30 Bestandsanlagen im Ausschlussbereich im gesamten Planungsraum nicht so sehr ins Gewicht, dass die Ausschlussplanung weitgehend unterlaufen würde. Aus der Entscheidung des Senats ergebe sich, dass sich die Durchbrechung der Ausschlusswirkung beim Repowering nur auf die Standorte der Bestandsanlagen außerhalb von Konzentrationsflächen beziehe. Eine Neuerrichtung an beliebigen Standorten gehe damit gerade nicht einher, sodass die Ausschlusswirkung im Übrigen nicht angetastet werde. Daraus folge, dass ein „weitgehendes“ (wohl im Sinne eines flächendeckenden) Unterlaufen der Ausschlusswirkung nur bei einer sehr hohen Anzahl an Bestandsanlagen im Außenbereich gegeben sein könne, wenn die Bestandsanlagen auch tatsächlich repowert würden. Die Anzahl der Repowering-Anlagen im Ausschlussbereich in der Planungsregion Altmark beschränke sich allerdings nach ihrem Kenntnisstand aktuell auf lediglich vier. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass diese Anzahl in der Planungsregion Altmark auch zukünftig gering sein werde. Ein Repowering-Antrag im Ausschlussbereich setze eine erhebliche Investition mit erheblichem zeitlichem Vorlauf und hohen Kosten voraus. Denn anders als in Windenergiegebieten seien beim Repowering im (auch vormaligen) Ausschlussbereich insbesondere umfangreiche Voruntersuchungen sowie Unterlagen zum Artenschutz vorzulegen. Der auch vom Beklagten insinuierte „Dammbruch“ („Vorbildwirkung“) werde so nicht eintreten.
7 Unabhängig davon dürfte die Anzahl der im Ausschlussbereich des Plangebiets befindlichen Bestandsanlagen für die Anwendbarkeit des § 245e Abs. 3 BauGB ohnehin irrelevant sein. Denn spätestens mit Erlass des neuen Regionalplans und Erreichen der Flächenbeitragswerte entfalle die Ausschlusswirkung des bestehenden Regionalplans. Der neue Regionalplan werde gemäß § 249 Abs. 1 BauGB keine Ausschlusswirkung entfalten, und ihr Vorhaben werde wegen § 249 Abs. 3 BauGB - als Ausnahme zur „Entprivilegierung“ des § 249 Abs. 2 BauGB - weiterhin privilegiert zulässig sein. Dem Gesetzgeber sei es gerade darum gegangen, durch die Modernisierung von Anlagen bereits vor Abschluss der Regionalplanverfahren kurzfristig den dringend benötigten Zubau von Windenergieanlagen an bestehenden Standorten zu ermöglichen. Es widerspreche dem Gesetzeszweck des § 245e Abs. 3 BauGB (Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie), wenn man ihrem Vorhaben derzeit das Planungsrecht absprechen wollte, obwohl es absehbar offensichtlich gegeben sei. Gerade auch in weichen Tabuzonen habe der Gesetzgeber mit § 245e Abs. 3 BauGB Planungsrecht für Repowering-Vorhaben geschaffen. Soweit die oberste Landesentwicklungsbehörde schließlich auf den Planungsstand des neuen REP und auf den Umstand verweise, dass auch nach dem neuen Entwurf die Vorhabenstandorte außerhalb der Vorranggebiete liegen, könne sie das Fehlen des Planungsrechts für das Vorhaben auch damit nicht begründen. Wie bereits dargestellt, werde der neue Plan keine Ausschlusswirkung entfalten und die Privilegierung des Vorhabens nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nach § 249 Abs. 3 BauGB erhalten bleiben.
8 Die Klägerin beantragt,
9 den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von drei Windenergieanlagen gemäß ihres Antrages vom 25. Juni 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Er trägt vor: Die Prüfung der immissionsschutzfachlichen Gutachten sei bisher nicht abgeschlossen. Nach erster überschlägiger Prüfung könne davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung emissionsmindernder Maßnahmen (schallreduzierte und schattenoptimierte Betriebsweise) - wie sie antragsgemäß vorgesehen seien - immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig sei. Eine abschließende planungsrechtliche Stellungnahme sei ihm auf Basis des bisherigen Bearbeitungsstandes aber noch nicht möglich gewesen. Dabei werde allerdings der Umstand zu berücksichtigen sein, dass die Standorte der Anlagen den Abstand von 1.000 Metern zur nächstgelegenen Wohnbebauung deutlich unterschreiten. Gegenstand des Genehmigungsantrages sei zwar ein Repowering-Vorhaben im Sinne von § 16b Abs. 1 und 2b BImSchG, dem aber nach § 245e Abs. 3 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB weiterhin entgegengehalten werden könne, da es die Grundzüge der Regionalplanung berühre. Es gehe dabei wesentlich um die planerische Konzeption, die sich anhand des planerischen Willens ergebe, soweit er Niederschlag im Planinhalt gefunden habe. Ob eine Festlegung oder Darstellung tragend sei oder nicht, bestimme sich nach dem ausdrücklichen oder potenziellen Willen des Plangebers, der aus dem Einzelplan abgeleitet werden müsse. Der Ergänzung des REP Altmark um den sachlichen Teilplan Wind folgend sei zum Schutz der dörflichen und städtischen Siedlungen und der Wohnbebauung im Außenbereich eine Pufferzone von 1.000 m planerisch festgelegt. Der Bereich bis 500 m Abstand zu Wohnbebauung sei ein harter Tabubereich, da in diesem Bereich entsprechend den Genehmigungstatbeständen bzw. der aktuellen Rechtsprechung eine Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen nicht zulässig sei. Der Bereich zwischen 500 m und 1.000 m sei ein weiches Tabukriterium. Innerhalb der weichen Tabuzonen bestehe für den Plangeber ein Abwägungsspielraum. Die Standorte der geplanten Anlagen befänden sich in einem Abstand von zwischen ca. 630 m und 720 m zur nächsten Wohnbebauung und unterschritten damit den Mindestabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden in Groß E-Stadt und B-Stadt deutlich. Dies sei auch ein wesentlicher Grund gewesen, warum die Regionale Planungsgemeinschaft Altmark als Plangeber den Standort bereits 2013 im Rahmen der Planerstellung des Teilplanes Wind bewusst nicht in das Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten Nr. XIX "B-Stadt, B-Stadt, H-Stadt-K-Stadt" einbezogen habe. Nach der zurzeit bestehenden Plankonzeption zur Neuaufstellung des REP Altmark 2027 gehöre dieser Bereich auch weiterhin nicht zu diesem Vorranggebiet. Für eine abschließende Prüfung stünden noch Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde zum Artenschutz und der unteren Immissionsschutzbehörde zu immissionsschutzrechtlichen Belangen bezüglich der Unterschreitung des planerisch festgelegten Abstandes zu Wohnbebauungen aus. Im Unterschied zu dem vom Senat entschiedenen Fall sei bei dem hier in Rede stehenden Gesamtvorhaben zu berücksichtigen, dass dieses aus insgesamt drei Repoweringanlagen mit einer Gesamthöhe von je 245,5 m bestehe, wobei jede einzelne der projektierten Windkraftanlagen zudem den im regionalplanerischen Planungsprozess differenziert ermittelten Mindestabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden deutlich unterschreite. Damit könnten Grundzüge der Planung berührt sein, die über die bloße Ausschlusswirkung eines Vorranggebietes hinausgingen.
13 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.
15 A. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu I.), aber nicht begründet (dazu II.).
16 I. Die Klage ist zulässig.
17 1. Die sachliche Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer betreffen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die beantragten Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land haben eine Gesamthöhe von 245,5 m.
18 2. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin sie vor Erlass eines Ablehnungsbescheides erhoben hat.
19 a) Nach § 75 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig. Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Da der Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO eine Prozessvoraussetzung im Sinne einer Sachurteilsvoraussetzung ist, kann der Mangel der verfrühten Klageerhebung vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zur gerichtlichen
20 Sachentscheidung geheilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1966 - 1 C 24.63 - juris Rn. 16; Urteil des Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 L 47/16 - juris Rn. 84). In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die - wie hier - auf Erlass einer Entscheidung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gerichtet sind, wird allerdings die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO durch die Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG modifiziert. In derartigen Verfahren ist die Untätigkeitsklage (erst) nach Ablauf der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG zulässig (Urteil des Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 L 47/16 - juris Rn. 88; HessVGH, Beschluss vom 16. April 2024 - 9 C 1231/23.T - juris Rn. 12, m.w.N.; a.A.: Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn; Porsch, in: Schoch/Schneider VwGO, 48. EL Juli 2025, § 75 Rn. 6, die in der Frist nur einen zureichenden Grund (?) für die Nichtbescheidung sehen). Danach ist über den Genehmigungsantrag nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG beginnt zu laufen, wenn der Antrag und die Antragsunterlagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vollständig eingereicht worden sind, spätestens mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die Behörde, etwa durch die Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 8 der 9. BImSchV. Bei nicht offenkundiger Unvollständigkeit der Unterlagen kann die behördliche Bestätigung auch konkludent in dem Beginn der Behördenbeteiligung nach § 10 Abs. 5 BImSchG liegen (OVG MV, Urteil vom 7. Februar 2023 - 5 K 171/22 OVG - juris Rn. 88; Dietlein, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 108. EL August 2025, BImSchG § 10 Rn. 241). Die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG wird durch die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen auch dann ausgelöst, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass noch weitere Unterlagen benötigt werden (Urteil des Senats vom 5. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 85, m.w.N.). Es liegt dann auch kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Genehmigungsantrages vor. Vor dem Hintergrund des mit § 10 Abs. 6a BImSchG erkennbar verfolgten Zwecks einer Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens besteht für die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der siebenmonatigen Frist kein hinreichender Grund für ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung über den Antrag, wenn sie die Vollständigkeit der Unterlagen bestätigt hatte (vgl. OVG RP, Urteil vom 14. August 2023 - 1 C 10576/21 - juris Rn. 34, m.w.N.).
21 Hiernach ist die Klage - unabhängig davon, welche Frist hier gilt - jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Senats zulässig. Die maßgebliche Frist begann am 11. September 2025 zu laufen, da der Beklagte an diesem Tag die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange einleitete und damit konkludent zu erkennen gab, dass er die eingereichten Unterlagen für vollständig im Sinne von § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV hielt. Damit hat die Klägerin ihre Klage am 10. November 2025 zwar verfrüht erhoben, dieser Mangel ist aber nicht mehr von Bedeutung, da es - wie oben ausgeführt - nur darauf ankommt, ob diese Sachurteilsvoraussetzung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat. Soweit anzunehmen sein sollte, dass die längere siebenmonatige Frist des § 10 Abs. 6a BImSchG gilt, wäre die Frist am 11. April 2026 abgelaufen.
22 3. Die Erhebung einer Verpflichtungs- bzw. Untätigkeitsklage in Form einer Bescheidungsklage ist zulässig. Begehrt der Kläger - wie hier - statt der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts nur die Verpflichtung zur (Neu-)Bescheidung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts, bestehen hiergegen keine prozessualen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - juris Rn. 13). Es unterfällt der Dispositionsbefugnis des Klägers, statt der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes nur die Verpflichtung zur Neubescheidung zu begehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 11.03 - juris Rn. 43).
23 Unabhängig davon ist der Bescheidungsantrag auch sachdienlich, da hier die Situation des sog. „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahrens vorliegt, in der die Verpflichtung des Gerichts zur Herstellung der Spruchreife entfällt. Eine solche Situation ist immer dann gegeben, wenn und soweit anderenfalls im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft und bewertet werden müssten. Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn die Erteilung einer Genehmigung begehrt wird, die - wie die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - regelmäßig mit zahlreichen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen usw.) versehen wird, die zudem - als Ausfluss der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG - unterschiedliche Rechtsbereiche zum Gegenstand haben, namentlich Immissionsschutz, Baurecht, Brandschutz, Natur-, Landschafts- und Arbeitsschutz sowie Flugsicherheit. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Es ist in derartigen besonders gelagerten Fällen nicht Aufgabe der Gerichte, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es kann daher – wie hier – ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen (zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2024 - 22 D 35/24.AK - juris Rn. 72 ff, m.w.N.).
24 II. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Genehmigungsantrages.
25 Der Anspruch auf Neubescheidung setzt bei einem „steckengebliebenen" Genehmigungsverfahren voraus, dass der von der Behörde herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Zeitpunkt der Entscheidung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen ist (Urteil des Senats vom 1. Dezember 2011 - 2 L 171/09 - juris Rn. 98, m.w.N.). Ist - wie hier - noch keine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergangen, setzt ein Anspruch auf Bescheidung voraus, dass die Genehmigung nach den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen nicht offensichtlich zu versagen ist (Urteil des Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 L 47/16 - juris Rn. 95, m.w.N.).
26 Vorliegend ist zwar noch kein Ablehnungsbescheid ergangen; der Beklagte hat aber im Verwaltungsverfahren Gründe genannt, die eine Ablehnung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung tragen.
27 1. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 1 Nr. 5 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist hier der Fall. Die Standorte der drei zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen liegen außerhalb der Flächen, die im derzeit noch gültigen REP Altmark Sachlicher Teilplan „Wind“ als Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen sind.
28 Die Anwendbarkeit dieser Regelung scheidet auch nicht deshalb aus, weil die am 15. August 2025 in Kraft getretene Vorschrift des § 249 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht anzuwenden ist. Denn nach der Überleitungsvorschrift des § 245e Abs.1 Satz 1 BauGB gelten die Rechtswirkungen eines Raumordnungs- oder Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, vorbehaltlich des § 249 Abs. 5 Satz 2 BauGB fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. § 245e Abs. 1 BauGB hebt damit den in § 249 Abs. 1 BauGB angeordneten Wegfall der Ausschlusswirkung für Bestandspläne und für solche Pläne, die spätestens bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden sind, für einen Übergangszeitraum auf (Meurers/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 160. EL August 2025, BauGB § 245e Rn. 5).
29 2. Die Anlagen können auch nicht in Anwendung des § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift können die Rechtswirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG nicht entgegengehalten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung werden berührt.
30 a) Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich zwar um ein Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG. § 16b Abs. 1 BImSchG regelt erleichterte Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorhaben, mit denen eine Anlage zur Erzeugung von Strom modernisiert wird (Repowering). Nach § 16b Abs. 2 Satz 1 BImSchG umfasst die Modernisierung den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Um einen solchen vollständigen Austausch handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin. Die zur Genehmigung gestellten Anlagen erfüllen auch die zusätzliche Anforderung des § 16b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BImSchG, wonach bei einem vollständigen Austausch der Anlage der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt. Die Standorte der geplanten Anlagen sind von den Bestandsanlagen 200 bis 400 m entfernt und liegen damit innerhalb des sich aus der Gesamthöhe der Anlagen von 245,5 m ergebenden Radius von 491 m. Soweit § 16b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BImSchG darüber hinaus regelt, dass die neue Anlage innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet wird, handelt es sich um eine erst nach Erteilung der Genehmigung einzuhaltende Anforderung.
31 b) Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB anwendbar. Aus § 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB kann geschlossen werden, dass § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB nur bis zum Erreichen des maßgeblichen Flächenbeitragswerts bzw. bis zum Ablauf des Stichtags für den Flächenbeitragswert nach Spalte 1 der Anlage des WindBG (31. Dezember 2027) gilt und danach § 249 Abs. 3 BauGB anwendbar ist (vgl. Meurers/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 157. EL November 2024, § 254e Rn. 21; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 245e Rn. 21; Michler, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 5. Aufl. Edition 2 2025, Stand: 15. Juni 2025, § 245e Rn. 20). Der Stichtag 27. Dezember 2027 ist noch nicht erreicht. Von einem Fehlen des Erreichens des maßgeblichen Flächenbeitragswerts ist mangels gegenteiliger Angaben der Beteiligten auszugehen.
32 c) Das streitgegenständliche Vorhaben erfüllt aber nicht die Voraussetzung, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen.
33 Im Raumordnungsrecht des Bundes findet sich der gesetzlich nicht definierte Begriff der „Grundzüge der Planung“ in § 6 Abs. 2 ROG, der die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung betrifft. Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Wie auch im Fall des § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Frage, ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, nach dem im Plan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die dem Plan zugrunde gelegte Planungskonzeption ("Grundgerüst") in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 - juris Rn. 26, m.w.N.). Die Grundzüge der Planung werden nicht als solche im Plan festgesetzt; sie ergeben sich vielmehr aus den Festsetzungen, insbesondere aus dem den Festsetzungen zugrunde liegenden planerischen Konzept, aus seiner Begründung oder ggf. auch aus weiteren Unterlagen der Planaufstellung (vgl. Söfker/Hampel, in: (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 161. EL November 2025, § 31 Rn. 35a, m.w.N.).
34 Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. September 2025 - 2 K 11/25 - juris Rn. 44, m.w.N.) ist das negative Merkmal, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen, in § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB allerdings enger auszulegen als das entsprechende Merkmal in § 31 Abs. 2 BauGB (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans) und in § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG (Abweichung von den Zielen der Raumordnung). Das Merkmal des Berührens der Grundzüge der Planung kann in dieser Vorschrift jedenfalls nicht allein deshalb erfüllt sein, weil ein Repowering-Vorhaben auf einer Ausschlussfläche stattfindet. Ansonsten würde die Vorschrift leerlaufen. Denn ihr Regelungsinhalt besteht gerade darin, Repowering-Vorhaben auf Ausschlussflächen zuzulassen. Das Berühren der Grundzüge der Planung ist demgegenüber ein negatives Tatbestandsmerkmal, das nicht schon beim Vorliegen des positiven Merkmals „Ausschlussfläche“ erfüllt sein kann, sondern einen Ausnahmefall darstellt, der eine Beeinträchtigung weiterer Bestandteile der planerischen Grundkonzeption erfordert. Werden Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen als Ziele der Raumordnung ausgewiesen oder in einem Flächennutzungsplan dargestellt, ist allerdings sowohl das Grundkonzept der Planung als auch das Wollen des Raumordnungs- oder Plangebers mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB typischerweise und regelmäßig auch im Sinne eines Hauptanliegens gerade auch darauf gerichtet, dass mit dieser Darstellung oder Ausweisung eine Ausschlusswirkung auf den übrigen Flächen einhergeht. Handelt es sich bei § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB mithin um eine Vorschrift, die bereits in ihrer Grundregelung, nämlich als Ausnahme zu § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, regelmäßig dem Grundkonzept und dem Wollen des Plangebers zuwiderläuft, erfordert das negative Merkmal, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sein dürfen, eine darüberhinausgehende Einschränkung.
35 Berührt werden die Grundzüge der Planung nach § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB mit Rücksicht darauf dann, wenn bei einem Repowering außerhalb der Konzentrationsflächen die vollständige oder teilweise Funktionslosigkeit der Planung droht. Wann dies bei der Zulassung einzelner Vorhaben, die bestehende Anlagen ersetzen oder technisch modernisieren, der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hierbei sind nach der gemeinsamen „Arbeitshilfe Wind-an-Land“ der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz sowie der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Juli 2023 insbesondere die Größe des Plangebiets im Verhältnis zur Größe des Repowering-Vorhabens, die einzelnen Festlegungen bzw. Darstellungen sowie die Planbegründung zu berücksichtigen. Ferner weist die Arbeitshilfe zutreffend darauf hin, dass die Grundzüge der Planung nach der gesetzlichen Konzeption einem Repowering-Vorhaben nur ausnahmsweise entgegenstehen sollen. Die Zulassung eines Repowering-Vorhabens auf Ausschlussflächen kann daher jedenfalls als alleiniger Grund nicht die Grundzüge der Planung berühren. Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein Berühren weiterer Bestandteile des planerischen Grundkonzepts wie beispielsweise Höhenbegrenzungen oder Festlegungen von Mindestabständen zu Wohnbebauung. Dabei kommt es auch darauf an, ob die Abweichung von den Grundzügen der Planung auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle zutreffen kann. Für die Frage, ob weitere Bestandteile des planerischen Grundkonzepts berührt werden, ist ebenfalls das im Plan zum Ausdruck gebrachte planerische Wollen maßgeblich.
36 In Anwendung dieser Grundsätze werden durch das Vorhaben der Klägerin die Grundzüge der Planung des REP Altmark, Sachlicher Teilplan „Wind“ berührt.
37 aa) Zwar ist der Umstand, dass das Vorhaben außerhalb der dort ausgewiesenen Konzentrationsflächen verwirklicht werden soll, nach den genannten Grundsätzen für sich betrachtet nicht geeignet, die Grundzüge der Planung zu berühren. Die Grundkonzeption des REP Altmark besteht in der Ausweisung von Vorrangflächen mit Ausschlusswirkung auf den übrigen Flächen. Dies kommt in den Zielen 5.4.6.1.Z, Satz 1 und 5.4.6.2.Z, Satz 2 zum Ausdruck, wonach das planerische Ziel der Ausweisung von Vorranggebieten darin besteht, die Errichtung von Windenergieanlagen wegen ihrer vielfältigen Auswirkungen räumlich zu konzentrieren und zu steuern und den Bau von raumbedeutsamen WEA an anderer Stelle auszuschließen. Diese Grundkonzeption wird nicht schon dann funktionslos, wenn bereits bestehende Einzelanlagen außerhalb der Konzentrationsflächen in Betrieb bleiben und nach Ablauf ihrer Betriebsdauer durch moderne Anlagen ersetzt werden. § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB ermöglicht keine neue Errichtung von Anlagen auf beliebigen Standorten, sondern nur eine Modernisierung vorhandener Altanlagen. Damit beschränkt sich die Durchbrechung der Ausweisung von Konzentrationsflächen auf den vorhandenen Bestand an (Einzel-)Anlagen außerhalb dieser Flächen (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 2. September 2025, a.a.O. Rn. 46). Der Senat kann im vorliegenden Fall offen lassen, ob bei der von der Klägerin geplanten Anzahl von drei Windenergieanlagen eine Funktionslosigkeit des REP Altmark Sachlicher Teilplan „Wind“ droht.
38 bb) Die Grundzüge der Planung werden hier jedenfalls deshalb berührt, weil der Abstand der zur Genehmigung gestellten Anlagen zur nächsten Wohnbebauung weniger als 1.000 m beträgt, der nach der Grundkonzeption des im REP Altmark - Sachlicher Teilplan „Wind“ - im Regelfall mindestens einzuhalten ist.
39 Zur Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben der Klägerin die Grundzüge des REP Altmark Sachlicher Teilplan „Wind“, ist maßgeblich auf die Begründung der Ergänzung des REP Altmark um den Sachlichen Teilplan „Wind“ vom Januar 2013 sowie auf das in der Anlage 1 dargestellte flächendeckende Plankonzept zurückzugreifen, die in Bezug auf die Nutzung der Windenergie ein hinreichend deutliches Bild über das seinerzeit bestehende planerische Wollen der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark vermitteln.
40 In der Planbegründung (S. 21 ff) wird ausgeführt, die Regionalversammlung habe am 24. November 2010 ein flächendeckendes Plankonzept für die Planungsregion Altmark zur Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten beschlossen. Dieses Plankonzept sei so aufgebaut, dass zu erkennen sei, welche Erwägungen zur Ausweisung eines Positivstandortes geführt hätten und die auch verdeutlichten, welche Gründe es rechtfertigen, den restlichen Planungsraum auszuschließen. Mit dieser sogenannten Ausschlussmethode würden im Rahmen der Abwägung von widerstreitenden privaten und öffentlichen Belangen, sofern höher zu gewichtende raumordnerische Belange der Windenergienutzung hinsichtlich der jeweiligen Flächen entgegenstehen, Tabu- und Konfliktflächen (Restriktionen) schrittweise ausgeschieden. Die Festlegung eines regional einheitlichen Kriterienrahmens sei erfolgt, um Beeinträchtigungen und Belästigungen anderer Schutzgüter im Rahmen des raumordnerischen Auftrages gemäß §§ 1, 2 ROG zum Interessenausgleich vorsorgend zu vermeiden und zu minimieren. Nutzungskoordination und hohe Gewichtung von Belangen, die die Gesundheit der Bevölkerung, die Wohnumfeldqualitäten, den Natur- und Landschaftsschutz sowie den Hochwasserschutz beträfen, sollten bei gleichzeitiger Konfliktminimierung zur entsprechenden Vorsorge bei den einzelnen Raumfunktionen führen. Dieser raumordnerische Auftrag ziele auf eine großräumige Betrachtung ab und könne insoweit über Fachrecht hinausgehen, sodass auch Übergangsbereiche mit in die Betrachtung einbezogen werden. Bei der Gebietsauswahl und dem Gebietszuschnitt der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten würden nicht sämtliche Flächen, die sich für Windenergie entsprechend der Privilegierung in § 35 Abs. 1 BauGB eignen, ausgewiesen. Im Rahmen des Abwägungsgebotes würden die Interessen der Windenergie zurückgestellt, wenn hinreichend gewichtige öffentliche und private Belange dies rechtfertigten. Anhand von geeigneten Abstandskriterien (Anlage 1) sei der gesamte Planungsraum Altmark im Hinblick auf Flächen untersucht worden, in denen zukünftig raumbedeutsame Windenergieanlagen konzentriert werden sollen. Darüber hinaus seien solche Flächen untersucht worden, die zukünftig von Windkraftanlagen freizuhalten seien oder wo geplante bzw. vorhandene Nutzungen vor Beeinträchtigungen, die von Windenergieanlagen ausgehen, zu schützen seien. Besonderes Augenmerk habe hierbei der Wirkung von Windenergieanlagen auf folgende Schutzgüter gegolten:
41 1. Ortsbild, Stadtsilhouette, großräumige Sichtachsen und Landschaftsbild;
42 2. Siedlungen und kommunale Planungsabsichten;
43 3. Kultur- und Sachgüter;
44 4. Räumliche Wirtschafts-, Tourismus- und Erholungsfunktionen;
45 5. Naturhaushalt und naturräumliche Gegebenheiten.
46 Folgende methodische Arbeitsschritte hätten der Ermittlung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten gedient: Im ersten Schritt werde die Windhöffigkeit in der Altmark geprüft und bewertet. Ausgehend von den Betrachtungen zur Windhöffigkeit würden in den weiteren methodischen Planungsschritten die ermittelten Gebiete hinsichtlich einer Ausweisung als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten untersucht. Diese Untersuchung erfolge entsprechend folgender Kriterien, die sich in drei Gruppen einteilen ließen:
47 I. Normative Ausschlussgebiete (Negativflächen): Flächen, die aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen oder aus der Natur der Sache für die Windenergienutzung von vornherein nicht in Betracht kämen und daher dem Plangeber keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum ermöglichten. Hierfür kämen u.a. Siedlungsflächen in Betracht. Dies seien Gebiete, die aufgrund ihrer funktionalen Bestimmung „Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Bildung, Versorgung, Erholung, Freizeit“ festgelegt und vorhanden seien (Status quo). Siedlungsflächen, Splittersiedlungen, Einzelgehöfte im Außenbereich, gewerbliche Bauflächen, landes- und regionalbedeutsame Standorte für Industrie- und Gewerbeansiedlung, Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen. 500-m-Puffer um Wohnbebauung, da entsprechend den derzeitigen technischen Gegebenheiten raumbedeutsame Windenergieanlagen mit einem kleineren Abstand nicht genehmigungsfähig seien (derzeitige Genehmigungspraxis im Hinblick auf die akustische und optisch bedrängende Wirkung von Windkraftanlagen).
48 II. Raumordnerisch-fachbezogene Ausschlussgebiete: Die verbleibenden Flächen würden hinsichtlich eines raumordnerisch fachbezogenen Ausschlusses geprüft, welcher auch Mindestabstände berücksichtigte. Dabei seien die Gebiete von Windenergieanlagen freizuhalten, die aufgrund fachplanerischer bzw. raumordnerischer Zielstellungen als wertvoll angesehen würden. Diese Kriterien seien planerische Festlegungen, die den Schutzbedarf der einzelnen räumlichen Ansprüche entsprechend vorhandener Erfahrungswerte und Studien definierten, aber sich nicht auf einen zukünftigen konkreten Einzelfall bezögen, da die Regionalplanung Vorhaben nicht konkret planen könne bzw. dürfe. Im Rahmen der Abwägung könnten bei diesen Kriterien z. B. entsprechende Maßnahmen konkreter Planungen der kommunalen Ebene besonders berücksichtigt oder gewichtet werden. Hierfür würden u.a. folgende Kriterien berücksichtigt:
49 1. Siedlungen
50 1.000-m-Puffer um Wohn- bzw. Mischbebauungen bei Siedlungen und
51 Splittersiedlungen und Wohnbebauungen im Außenbereich,
52 1.500-m-Puffer um reine Wohngebiete gemäß Baunutzungsverordnung,
53 5.000-m-Puffer um Kurgebiete/Luftkurorte,
54 Nach der Anlage 1 gehört zum flächendeckenden Plankonzept in Bezug auf dörfliche und städtische Siedlungen, Wohnbebauung im Außenbereich u.a., dass zum Schutz der dörflichen und städtischen Siedlungen und der Wohnbebauung im Außenbereich eine Pufferzone von 1.000 m festgelegt wird, bei reinen Wohngebieten beträgt sie sogar 1.500 m. Weiter heißt es dort, für die räumliche Begrenzung der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten sei ein konkreter Abstand zu Siedlungen anzunehmen. Hierbei gelte es, dass Schutzgut „Mensch“ angemessen vor den negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen zu schützen. Mit der Pufferzone werde eine angemessene Berücksichtigung des Allgemeinwohlgebots, des Verhältnismäßigkeitsgebots und des Gebots zur nachbarschaftlichen Rücksichtnahme begründet. Damit solle sichergestellt werden, dass problematische Immissionssituationen generell ausgeschlossen seien, sodass im Hinblick auf den vorbeugenden Immissionsschutz sichere Entscheidungen getroffen würden. Mit den festgelegten Abständen sollten insbesondere Gesundheitsschäden durch die kontinuierlich über Jahre auftretenden optischen (Rotorbewegung, Lichtreflexe, Schattenwurf, Befeuerung) und akustischen (hörbare Schallwellen, Infraschall, Hochfrequenz) Beeinträchtigungen minimiert werden. Weiterhin solle mit dem Kriterium auch die Akzeptanz bei der Bevölkerung hinsichtlich der Nutzung der Windenergie erhöht werden. Der Bereich bis 500 m Abstand zu Wohnbebauung sei ein harter Tabubereich, da in diesem Bereich entsprechend den Genehmigungstatbeständen bzw. der aktuellen Rechtsprechung eine Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen nicht zulässig sei. Der Bereich zwischen 500 m und 1.000 m sei ein weiches Tabukriterium.
55 Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1.000 m zur nächsten Wohnbebauung ein zentrales Anliegen der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark bei der Aufstellung des sachlichen Teilplans „Wind“ gewesen ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Mindestabstand zur Wohnbebauung im Regionalplan nicht als Ziel oder Grundsatz der Raumordnung aufgeführt, sondern Bestandteil der Abwägung mit anderen Belangen gewesen ist und somit die Grenzen des Vorranggebiets und damit letztlich die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mitbestimmt hat. Wie oben bereits angesprochen, ergeben sich die Grundzüge der Planung insbesondere aus dem den Festsetzungen zugrunde liegenden planerischen Konzept und aus seiner Begründung.
56 Entgegen der Auffassung der Klägerin scheidet der Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1.000 m nicht deshalb als Grundzug der Planung aus, weil es sich auch nach der Planungskonzeption der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark - im Gegensatz zum Mindestabstand zur Wohnbebauung von 500 m - um kein sog. hartes, sondern ein weiches Tabukriterium handelt, das bei der Abwägung hinter andere Belange zurückgestellt werden kann. Gerade der Umstand, dass es sich um ein weiches Tabukriterium handelt, führt dazu, dass der Plangeber überhaupt Planungsermessen ausüben und insoweit eine planerische Entscheidung treffen kann. Ein Grundzug der Planung setzt denknotwendig voraus, dass ihm eine planerische Entscheidung zugrunde liegt. Während es sich bei den harten Tabuzonen um Flächen handelt, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, so dass sie einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen sind, sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - juris, Rn. 6, juris).
57 Der Umstand, dass die Regionale Planungsgemeinschaft Altmark in einigen Fällen auch Standorte von Anlagen in die Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie einbezogen hat, die sich in einer Entfernung von weniger als 1.000 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung befinden, führt nicht dazu, dass die Einhaltung dieses Abstandes kein Grundzug der Regionalplanung sein kann. Der Begründung des REP Altmark (S. 26) lässt sich entnehmen, dass eine solche Unterschreitung des Mindestabstandes von 1.000 m in den Fällen erfolgte, in denen eine gemeindliche Bauleitplanung Flächen für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen hatte. Darin heißt es, die Flächen der Sondergebiete für Windnutzung, die laut verbindlicher Bauleitplanung der Gemeinden ausgewiesen seien bzw. sich im Rahmen einer parallellaufenden gemeindlichen Planung in Aufstellung befänden und außerhalb der festgestellten Weißflächen lägen, würden in den Abwägungsprozess zur Ausweisung der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten einbezogen und könnten auch ausgewiesen werden. Dies setze voraus, dass in der Abwägung die Begründung der kommunalen Planung höher als ein ggf. vorliegendes regionalplanerisches Ausschlusskriterium gewichtet werde. Dies bedeute, dass im Zuge des Gegenstromprinzips der kommunalen Bauleitplanung ein hohes Gewicht eingeräumt werde, welches mit den Festlegungen des Plankonzeptes abzuwägen sei. Daraus folge aber auch, dass im Einzelfall bei der Ausweisung von Vorranggebieten von der Flächenfestsetzung der Bauleitplanung abgewichen werden könne. Fehlt es - wie bei den drei hier in Rede stehenden Standorten - an einer solchen positiven gemeindlichen Bauleitplanung, behält der Abstand zur Wohnbebauung seine ihm von der Regionalplanung beigemessene Bedeutung.
58 Der Plan droht bei Zulassung des Vorhabens der Klägerin in Bezug auf den Planinhalt „1.000 m Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung“ funktionslos zu werden. Die Funktionslosigkeit kann sich auch auf einzelne Festsetzungen eines Plans beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 NB 6.97 - juris Rn. 10). Die Frage der Einhaltung des Mindestabstandes von 1.000 m betrifft auch eine nicht unerhebliche Anzahl gleichgelagerter Fälle. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die Zahl der Bestandsanlagen an, die tatsächlich durch neue Anlagen ersetzt werden sollen. Vielmehr sind sämtliche Bestandsanlagen im Plangebiet in die Betrachtung einzubeziehen, da eine Zulassung ihrer Ersetzung innerhalb des vom Plangeber vorgesehen Mindestabstands von 1.000 m für andere Anlagenbetreiber eine Vorbildwirkung entfalten kann. Denn § 245a Abs. 3 Satz 1 BauGB betrifft sämtliche Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG, denen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegengehalten werden soll. Für das Berührtsein eines Grundzugs der Planung „gleichgelagert“ sind hingegen nur die Standorte derjenigen Bestandsanlagen, die den Abstand von 1.000 m nicht einhalten, da - wie oben dargelegt - allein die Lage eines Standortes außerhalb der Konzentrationszonen noch nicht genügt, um ein solches Berührtsein annehmen zu können. Die Annahme der Klägerin, es sei davon auszugehen, dass sich die Anzahl der Repowering-Anlagen außerhalb der Konzentrationsflächen wegen des im Vergleich zu Standorten innerhalb dieser Gebiete höheren Aufwandes kaum erhöhen werde, bleibt spekulativ. Nach den Karten und Beschreibungen der einzelnen Konzentrationszonen und ihrer Umgebung in der ergänzenden Unterlage 2 zum ersten Entwurf des REP Altmark 2027 vom 2. April 2025 befinden sich im gesamten Plangebiet insgesamt ca. 80 Bestandsanlagen außerhalb der im Plan ausgewiesenen Konzentrationsflächen. Von diesen Anlagen liegt eine Vielzahl auch in einem Abstand von 500 m bis 1.000 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung.
59 cc) Der im Sachlichen Teilplan „Wind“ des REP Altmark festgelegte Mindestabstand zur Wohnbebauung ist auch nicht mit Blick auf die Regelungen des § 249 BauGB bedeutungslos geworden, die der Bundesgesetzgeber durch das am 1. Februar 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) vom 20. Juli 2022 (BGBl I 1353) in das BauGB aufgenommen hat.
60 (1) Mit diesem Gesetz wurde die seit dem BauGB-Änderungsgesetz vom 30. Juli 1996 mit der Einführung der privilegierten Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 7 aF; heute § 35 Abs. 1 Nr. 5) und der Steuerungsmöglichkeit durch die sog. Konzentrationsflächenplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 geltende, hergebrachte Systematik des Planungsrechts für die Windenergie grundlegend geändert. So bestimmt § 249 Abs. 1 BauGB insbesondere, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht anzuwenden ist. Damit ist die Ausweisung von Konzentrationsflächen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukünftig nicht mehr möglich. Die bisherige Konzentrationszonenplanung für Windenergieanlagen wird also aufgegeben. Stattdessen hat der Gesetzgeber im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) gesetzliche Ausbauziele für die Windenergie definiert und die Länder dazu verpflichtet, ihrer jeweiligen Quote entsprechende Anteile der Landesfläche planerisch auszuweisen. Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen der Privilegierung von Windenergieanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durch den Gesetzgeber modifiziert. Sobald für ein Gebiet das Erreichen eines einschlägigen Flächenziels nach den Bestimmungen des WindBG förmlich festgestellt wird, hat dies gemäß § 249 Abs. 2 BauGB gleichsam automatisch die Entprivilegierung von Windenergieanlagen außerhalb der für die Windenergie ausgewiesenen Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG zur Folge. Da die Privilegierung von Windenergieanlagen künftig nur noch „nach Maßgabe des § 249“ gewährleistet und damit eingeschränkt ist, kann im Gegenzug auf die bisher der Planung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommende Negativfunktion verzichtet werden, eine Ausschlusswirkung außerhalb ausgewiesener Flächen zu begründen (vgl. zum Ganzen: Meurers, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 249, Rn. 30 f.).
61 Dies bedeutet, dass die Ausweisung von Windenergiegebieten im Sinne von § 2 Nr. 1 WindBG durch den Träger der Regionalplanung nicht wie bisher bewirkt, dass Windenergieanlagen, die außerhalb solcher Gebiete errichtet werden sollen, (automatisch) unzulässig sind oder den vom Plangeber für das Windenergiegebiet gewählten Mindestabstand zur Wohnbebauung einhalten müssen. Die Einhaltung von Mindestabständen kann künftig nur nach Maßgabe des § 249 Abs. 9 BauGB gefordert werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können die Länder durch Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Mindestabstand nach Satz 1 darf höchstens 1.000 Meter von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln.
62 Da die Landesgesetze im Sinne des § 249 Abs. 9 BauGB als materiell-rechtliche Regelung (Bestimmung) der Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB einzuordnen sind, und § 249 Abs. 9 BauGB ausdrücklich zum Erlass von „Landesgesetzen“ ermächtigt, ist davon auszugehen, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, d.h. die Bestimmungen nach § 249 Abs. 9 BauGB mindestens in den grundlegenden Regelungsbereichen durch Gesetz und nicht etwa durch Rechtsverordnung zu treffen sind (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 160. EL August 2025, § 249 Rn. 163). Obliegt aber die Entscheidung darüber, ob Windenergieanlagen, die nicht innerhalb eines Windenergiegebiets liegen, auch künftig Mindestabstände zur Wohnbebauung von bis zu 1.000 m einhalten müssen, ausschließlich dem Landesgesetzgeber, kann dieser Gesichtspunkt nicht mehr Gegenstand des Planungskonzeptes und der Abwägung des Trägers der Regionalplanung sein. Nach Inkrafttreten eines neuen Regionalen Entwicklungsplans kann dann der Umstand, dass die außerhalb von Windenergiegebieten geplanten Windkraftanlagen den Mindestabstand, dessen Einhaltung der Träger der Regionalplanung für die räumliche Anordnung der von ihm auszuweisenden Windenergiegebiete für erforderlich gehalten hat, nicht mehr die Grundzüge der Planung berühren.
63 (2) Dies bedeutet aber nicht, dass die Grundzüge der Planung des aktuell geltenden Regionalplans ihre Bedeutung bereits allein mit dem Inkrafttreten der genannten gesetzlichen Neuregelungen verloren haben. Geht es um eine Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG, kommt es bei der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, grundsätzlich nicht darauf an, ob die planerische Konzeption weiterhin aktuell ist bzw. auch heute noch einen angemessenen Ausgleich zwischen den involvierten Belangen darstellt; dieser Umstand mag zu einer Planänderung anhalten, vermag die Wertigkeit der Grundzüge der Planung jedoch nicht zu mindern (vgl. Kment, ROG, 2. Aufl. 2026, § 6 Rn. 85). Gleiches gilt für das Berührtsein der Grundzüge der Planung bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB; denn Grundzüge der Planung stützen sich maßgeblich auf die Festsetzungen des Bebauungsplans als Ergebnis der Abwägung (§ 1 Abs. 7) in dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB 160. EL August 2025, BauGB § 31 Rn. 37). Erst recht kann bei diesen Plänen nicht darauf abgestellt werden, ob Grundzüge der Planung bei einer künftigen Planung noch von Bedeutung sein werden. Nichts anderes gilt im Anwendungsbereich des § 245e Abs. 1 Satz 3 BauGB. Auch dort kommt es entscheidungserheblich nur darauf an, welchen Inhalt der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültige Regionalplan hat und welches planerische Konzept in ihm zum Ausdruck kommt.
64 3. Da für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, kommt auch dem Umstand, dass nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts vom 29. Mai 2026 (BR-Drs. 334/26) bei der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Austauschs von Windenergieanlagen das „Berührtsein von Grundzügen der Planung“ als Versagungsgrund künftig entfallen soll, für den vorliegenden Fall keine Bedeutung zu.
65 B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
66 C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
67 D. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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