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2 M 67/26•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-07-15, 2 M 67/26
2 M 67/26Verwaltungsgericht / 2. Abteilung15.07.2026
1. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgelds ist im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten. Allenfalls das Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall kann oder muss der Behörde Anlass geben, von der Zwangsgeldfestsetzung abzusehen oder eine verhältnismäßig geringere Höhe festzusetzen. 2. Das Zwangsgeld ist als ungeeignetes Beugemittel unzulässig, wenn von vornherein feststeht, dass der Pflichtige zur Zahlung nicht in der Lage ist. 3. Bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgelds sind zwar auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, allerdings auch der Umstand, dass der Belastete gegebenenfalls die Möglichkeit hat, im Rahmen der Beitreibung Ratenzahlung zu beantragen.
Entscheidungsdatum: 2026-07-15
Aktenzeichen: 2 M 67/26
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0715.2M67.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgelds ist im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten. Allenfalls das Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall kann oder muss der Behörde Anlass geben, von der Zwangsgeldfestsetzung abzusehen oder eine verhältnismäßig geringere Höhe festzusetzen.
Das Zwangsgeld ist als ungeeignetes Beugemittel unzulässig, wenn von vornherein feststeht, dass der Pflichtige zur Zahlung nicht in der Lage ist.
Bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgelds sind zwar auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, allerdings auch der Umstand, dass der Belastete gegebenenfalls
die Möglichkeit hat, im Rahmen der Beitreibung Ratenzahlung zu beantragen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 29. Mai 2026, 2 B 258/26 HAL, Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. Mai 2026 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 875,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Bezirksschornsteinfeger W. zeigte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 26. Juni 2024 an, er habe bei einer am 28. Februar 2024 durchgeführten Feuerstättenschau im Keller des Wohngebäudes S-Straße in A-Stadt festgestellt, dass dort eine im Jahr 2023 neu eingebaute, nicht angemeldete Gasfeuerstätte betrieben werde. Er habe den Antragsteller als Nutzer des Gebäudes/Betreiber der Feuerstätte im Termin zur Feuerstättenschau darüber informiert, dass nach § 81 Abs. 2 Satz 4 BauO LSA die neu errichtete Feuerstätte erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und Tauglichkeit in Betrieb genommen werden dürfe und mit ihm abgesprochen, dass er unverzüglich mit ihm einen Termin zur Abnahme der Feuerstätte vereinbare. Dies sei auch nach nochmaligem Hinweis nicht erfolgt. Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner daraufhin dem Antragsteller als Mieter bzw. Bewohner des Wohnhauses mit Ordnungsverfügung vom 30. Oktober 2024 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 € die Nutzung bzw. das Betreiben der Gasfeuerstätte mit sofortiger Wirkung. Zugleich erging gegenüber der Grundstückseigentümerin eine Duldungsverfügung. Hiergegen erhob der Antragsteller keinen Widerspruch.
2 Der Bezirksschornsteinfeger teilte dem Antragsgegner auf dessen Nachfrage mit Schreiben vom 22. Januar 2025 mit, dass aufgrund fehlender Unterlagen, mangelnder Wärmedämmung sowie einer nicht einsehbaren Abgasleitung keine Abnahme habe erfolgen können und sowohl die Eigentümerin als auch der Antragsteller eine Mängelmeldung mit einer Fristsetzung zur Beseitigung der festgestellten Mängel bis zum 28. Februar 2025 erhalten hätten. Mit weiterem Schreiben vom 28. Februar 2025 teilte er dem Antragsgegner mit, dass trotz mehrfacher Kontaktaufnahmen mit dem Eigentümer/Betreiber bis dato keine positive Prüfung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit der Feuerungsanlage habe erfolgen können, die Feuerstätte dennoch betrieben werde und nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist kein neuer Abnahmetermin vereinbart worden sei.
3 Darauf setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. März 2025 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.500 € fest und drohte für den wiederholten Fall der Zuwiderhandlung gegen das bestehende Nutzungs-bzw. Betreibungsverbot ein Zwangsgeld in Höhe von nunmehr 2.000 € an. Hiergegen und gegen einen zugleich erlassenen Gebührenbescheid erhob der Antragsteller am 27. März 2025 Widerspruch. Die zugleich beantragte Aussetzung der Vollziehung der beiden Bescheide lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 23. April 2025 ab. Am 18. August 2025 beantragte der Antragsteller nochmals die Aussetzung der Vollziehung des Zwangsmittelbescheides und des Gebührenbescheides und gab zur Begründung an, die in der Mängelmeldung vom 11. Januar 2025 unter Ziffer 5 aufgeführten Mängel würden bis zum 23. August 2025 durch einen Fachbetrieb beseitigt, und im Anschluss daran werde ein Termin zur Abnahme mit dem Bezirksschornsteinfeger vereinbart. Auf Nachfrage teilte der Bezirksschornsteinfeger am 5. November 2025 dem Antragsgegner mit, dass ein Termin für eine Vor-Ort-Prüfung der Gasfeuerstätte bislang nicht mit ihm vereinbart worden sei und der Antragsteller sich nicht mit ihm in Verbindung gesetzt habe, die Gasfeuerstätte aber betrieben werde. Mit E-Mail vom 12. Januar 2026 wies der Bezirksschornsteinfeger den Antragsgegner sodann unter Beifügung von Fotoaufnahmen darauf hin, dass die in Rede stehende Feuerstätte trotz fehlender Abnahme und Nutzungsuntersagung täglich und durchgängig im Einsatz sei. Daraufhin setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Januar 2026 das im Bescheid vom 10. März 2025 für den wiederholten Fall der Zuwiderhandlung gegen das angeordnete Nutzungs-bzw. Betreibungsverbot angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € fest und drohte für den Fall, dass der Antragsteller weiterhin gegen das Verbot verstoße, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 € an. Hiergegen erhob der Antragsteller am 23. Februar 2026 Widerspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung gab er an, die Fälligkeit sei rechtswidrig vor Zugang des Bescheides festgesetzt worden, wodurch ihm eine unangemessen kurze Zahlungsfrist verbleibe. Ferner habe er die vom Bezirksschornsteinfegermeister geforderten Nachweise erbracht und sich nachweislich um die Beseitigung der Mängel bemüht. Der Antragsgegner habe keine nachvollziehbare Ermessenserwägung angestellt und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Die Androhung des erneuten Zwangsgeldes sei wegen einer nicht enthaltenen hinreichenden Fristsetzung unwirksam. Zudem sei er vor Erlass des Bescheides nicht zu den maßgeblichen Tatsachen angehört worden. Mit Bescheid vom 20. März 2026 lehnte der Antragsgegner die Anträge des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides vom 22. Januar 2026 und der Kostenfestsetzung ab.
4 Den vom Antragsteller am 23. April 2026 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 22. Januar 2026 anzuordnen, hilfsweise die Aufhebung bzw. Einstellung bereits eingeleiteter oder angekündigter Vollstreckungsmaßnahmen anzuordnen, hat des Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2026 (2 B 232/26 HAL) abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Bescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2024, mit welchem dem Antragsteller die Nutzung der in Rede stehenden Gasfeuerstätte untersagt worden sei, sei bestandskräftig und könne deshalb mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Festsetzung des (zweiten) Zwangsgeldes lägen hier vor. Zwar sei der erste Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 10. März 2025, mit dem der Antragsgegner das zweite Zwangsgeld angedroht habe, noch nicht bestandskräftig. Die Androhung eines weiteren Zwangsgelds sei aber sofort vollstreckbar. Der Umstand, dass die dort genannte Fälligkeit vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist liege, stehe dessen Wirksamkeit nicht entgegen. Auch erweise sich eine Zahlungsfrist von ca. zwei Wochen nicht als unverhältnismäßig knapp. Die zudem erfolgte Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 € sei zulässig. Die Antragsgegnerin habe auch das ihr obliegende Vollstreckungsermessen im Hinblick auf die Festsetzung des zweiten Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Nach § 81 Abs. 2 Satz 4 BauO LSA dürften Feuerstätten erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Nutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt habe. Dies sei hier unstreitig nicht der Fall. Der Umstand, dass der Antragsteller gewisse Arbeiten durch eine Fachfirma habe durchführen lassen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Darauf, dass der Schornsteinfeger dem Antragsteller keinen Termin „angeboten“ habe, komme es mit Blick auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht des Bauherrn nicht an. Der Pflichtige habe der Behörde die Mitteilung vorzulegen. Es obliege dem Pflichtigen, einen Termin mit dem Schornsteinfeger zu vereinbaren, der nach eigenen Angaben des Antragstellers bereits mitgeteilt habe, „kurzfristig für einen Vor-Ort-Termin zur Verfügung“ zu stehen.
5 Bereits am 5. Mai 2026 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, (1.) dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläufig zu untersagen, Vollstreckungsmaßnahmen aus der Vollstreckungsankündigung vom 21. April 2026, insbesondere zur Beitreibung der Zwangsgelder aus den Bescheiden vom 10. März 2025 und 22. Januar 2026 sowie der hierauf entfallenden Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten zu vollziehen oder fortzuführen, sowie (2.) hilfsweise dem Antragsgegner zu untersagen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu seinen, des Antragstellers Lasten zu beantragen oder fortzuführen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht als Antrag nach § 123 VwGO auf Gewährung von Vollstreckungsschutz ausgelegt und mit weiterem Beschluss vom 13. Mai 2026 (2 B 246/26 HAL) abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag. Der Sache nach begehre er damit vorbeugenden vorläufigen Rechtschutz, um künftige Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren. Ihm stehe effektiver Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Zwangsgeldfestsetzungen zu, den der Antragsteller bereits im Hinblick auf die Festsetzung des zweiten Zwangsgeldes in Anspruch genommen habe. Der Antrag habe aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller berufe sich auch in diesem Verfahren (lediglich) darauf, seine Mitwirkungspflichten ausreichend erfüllt zu haben, wodurch die Festsetzung von Zwangsgeldern rechtswidrig sei. Er räume dagegen selbst ein, die Heizung – nach wie vor – zu betreiben und den geforderten Nachweis nach § 81 Abs. 2 Satz 4 BauO LSA nicht erbracht zu haben. Dass der Schornsteinfegermeister pflichtwidrig die Prüfung seiner Heizungsanlage unterlassen hätte, sei dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen.
6 Seine am 27. Mai 2026 erhobenen Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2026 (2 M 59/26 und 2 M 60/26) hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Juni 2026 zurückgenommen. Die Verfahren wurden mit Beschlüssen vom 16. Juni 2026 eingestellt.
7 Bereits am 21. Mai 2026 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung der Beschlüsse vom 13. Mai 2026 gestellt (2 B 288/26 HAL), den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2026 mit folgender Begründung abgelehnt hat: Der Antrag sei – nachdem der Antragsteller gegen den in Rede stehenden Beschluss vom 13. Mai 2026 (2 B 232/26) ein Rechtsmittel eingelegt habe – unzulässig geworden. Der Antrag habe aber auch in der Sache keinen Erfolg. Eine Änderung oder Aufhebung des Beschlusses vom 13. Mai 2026 (2 B 232/26 HAL) komme nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller nunmehr ausführe, er habe dem Schornsteinfeger am 5. Mai 2026 drei Termine angeboten, zu denen dieser nicht erschienen sei, ändere dies nichts an dem Umstand, dass die Anlage nach wie vor ohne die nach § 81 Abs. 2 Satz 4 BauO LSA erforderliche Bescheinigung betrieben werde. Ungeachtet dessen betreffe die hier in Rede stehende (zweite) Zwangsgeldfestsetzung einen früheren Zeitraum. Was im Mai 2026 geschehen sei, sei insoweit rechtlich nicht von Belang. Das Begehren, dem Antragsgegner bestimmte Handlungen gegen den Schornsteinfeger aufzugeben, stelle nach wohlverstandener Auslegung gemäß § 88 VwGO lediglich einen Teil des Vorbringens dar und nicht einen eigenen Eilantrag nach § 123 VwGO. Denn dieser Vortrag sei bisher (lediglich) im Rahmen der Begründung seines Abänderungsantrags zu dem Beschluss vom 13. Mai 2026 (2 B 232/26) erfolgt, mithin in diesem Verfahren.
8 Am 17. Juni 2026 hat der Antragsteller hiergegen „fristwahrend“ Beschwerde eingelegt und beantragt, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 22. Januar 2026 anzuordnen. Ferner hat er beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den Verfahren 2 M 59/26 und 2 M 60/26 zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2026 hat er zudem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er angegeben, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung seinen am 28. Mai 2026 eingegangenen Vortrag nicht berücksichtigt, mit dem er urkundlich belegt habe, dass die Vollstreckung des Gesamtbetrages von ca. 4.303,07 € bei ihm zur Zahlungsunfähigkeit führen würde, was nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG den Widerruf seiner am 4. März 2026 wiedererlangten Bestellung als Steuerberater zur Folge haben könne. Der angefochtene Beschluss setze sich mit diesem Vorbringen nicht auseinander. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei identisch mit dem Streitgegenstand der Verfahren 2 M 59/26 und 2 M 60/26. Eine Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung diene der Verfahrensökonomie. Die ausführliche rechtliche Begründung bleibe dem beizuordnenden Rechtsanwalt vorbehalten. Mit Schreiben vom 17. Juni 2026 habe er dem Bezirksschornsteinfeger die Vollmacht der Grundstückseigentümerin vom 26. Mai 2026 im Original übermittelt und um Terminvorschläge bis zum 26. Juni 2026 gebeten. Eine Reaktion sei bis heute ausgeblieben. Damit liege nunmehr ein viertes dokumentiertes Angebot vor, zu dem der Bezirksschornsteinfeger entweder nicht erschienen sei oder auf das er nicht reagiert habe. Das alleinige Hindernis für die Erteilung der schornsteinfegerrechtlichen Bescheinigung liege strukturell und ausschließlich außerhalb seiner Sphäre; er habe alles ihm rechtlich und tatsächlich Zumutbare unternommen. Er habe im Übrigen am 6. Juli 2026 Aufsichtsbeschwerde gegen den Bezirksschornsteinfeger erhoben und die aufsichtsbehördliche Anweisung zur unverzüglichen Prüfungsdurchführung beantragt. Ergänzend habe er den Antragsgegner aufgefordert, im Rahmen seiner Koordinierungsmöglichkeiten auf den Bezirksschornsteinfeger einzuwirken und die Vollziehung erneut nach § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen. Er sei mangels anwaltlicher Beiordnung nicht in der Lage, die Beschwerdebegründung selbst einzureichen.
II.
9 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil sie vor Ablauf der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht durch einen in § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Das Vertretungserfordernis gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung des Rechtsmittels. Darauf ist dre Antragsteller in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
10 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
11 Die vom Antragsteller persönlich eingelegte Beschwerde ist – wie oben dargelegt – bereits unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO für eine noch zu erhebende Beschwerde durch einen zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten kommt nicht in Betracht. Eine grundsätzlich mögliche Wiedereinsetzung im Fall eines zunächst nur isoliert gestellten Prozesskostenhilfeantrags für ein Rechtsmittel ist nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller vor Einlegung des fristgebundenen Rechtsmittels noch innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat; denn nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 6 PKH 15/03 – juris Rn. 5, m.w.N.). Dazu gehört auch eine aus laienhafter Sicht wenigstens kursorische Begründung, in der sich der Antragsteller wenigstens in groben Zügen mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 19 B 1110/23 – juris Rn. 4). Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden (OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2025 – 5 B 1136.25 – juris Rn. 2).
12 Ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch hat der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die hier am 17. Juni 2026 ablief, nicht eingereicht.
13 a) Dies gilt zunächst für die Bedürftigkeit des Antragstellers. In seiner Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2026 hat er lediglich auf die in den Verfahren 2 M 59/26 und 2 M 60/26 eingereichte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und in diesen Verfahren noch nachzureichende ergänzende Belege verwiesen. Unabhängig davon, ob eine solche Bezugnahme auf in einem bereits eingestellten Verfahren eingereichte Unterlagen zulässig ist, konnte auf der Grundlage dieser Unterlagen nicht entschieden werden, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu einem Teil oder in Raten aufzubringen (§ 114 Abs. 1 ZPO). Die Senatsvorsitzende hat den Antragsteller bereits in der Eingangsverfügung im Verfahren 2 M 59/26 und nochmals in der Eingangsverfügung zum vorliegenden Verfahren vom 18. Juni 2026 darauf hingewiesen, dass die Angaben des Antragstellers in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27. Mai 2026 und die dazu eingereichten Unterlagen unvollständig bzw. erläuterungsbedürftig waren. In der Erklärung gab der Antragsteller an, dem Kind Emil Starke, geboren am 26. Mai 2003, das über 603,00 € eigene Einnahmen verfügen soll, Bar- oder Naturalunterhalt zu gewähren, ohne dass erkennbar sei, warum und in welcher Höhe hier berücksichtigungsfähiger Unterhalt gewährt wird. Neben der Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalte der Antragsteller nach seinen Angaben Arbeitslosengeld in Höhe von 857 €, ohne dass ein entsprechender Bescheid dies glaubhaft untersetzte. In der Antragsschrift gab er an, auch Einnahmen aus der seit 4. März 2026 aufgenommenen Tätigkeit als Steuerberater „in nicht nennenswerter Höhe“ zu erzielen. Diese Einkünfte seien, auch wenn sie „geringfügig“ sein mögen, ebenfalls anzugeben. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlten jedoch entsprechende Angaben. Nachweise zu den Wohnkosten, von denen im Antragsformular nur die Nebenkosten angegeben waren, fehlten ebenfalls. Die mit Schriftsatz vom 6. Juli 2026 nachgereichten Unterlagen und Erläuterungen können – unabhängig davon, ob diese nunmehr plausibel die Bedürftigkeit des Antragstellers belegen – nicht berücksichtigt werden, weil der Antragsteller sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat.
14 b) Unabhängig davon genügt der Vortrag des Antragstellers auch nicht, um hinreichende Erfolgsaussichten einer Beschwerde annehmen zu können. Ihm lassen sich keine Gründe entnehmen, die eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses rechtfertigen könnten. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkten um veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs 7 VwGO handelt. Sie vermögen jedenfalls an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des hier angegriffenen Bescheides vom 22. Januar 2026 nichts zu ändern.
15 a) Dies gilt insbesondere für den Einwand des Antragstellers, die Vollstreckung des Gesamtbetrages von ca. 4.300 € führe zur Zahlungsunfähigkeit. Weder die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 € noch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 € begegnet im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedenken.
16 Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe des angedrohten Betrages ist in der Regel verhältnismäßig, sofern kein konkreter Anlass für eine Reduzierung besteht; nur neue oder außergewöhnliche Umstände, wie z.B. ein teilweise rechtstreues Verhalten des Pflichtigen, können deshalb im Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung zu berücksichtigen sein (SächsOVG, Urteil vom 26. Februar 2026 – 1 A 178/24 – juris Rn. 43). Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgelds ist im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten. Allenfalls das Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall kann oder muss der Behörde Anlass geben, von der Zwangsgeldfestsetzung abzusehen oder eine verhältnismäßig geringere Höhe festzusetzen (OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2023 – 5 B 1087/22 – juris Rn. 9). So ist das Zwangsgeld als ungeeignetes Beugemittel unzulässig, wenn von vornherein feststeht, dass der Pflichtige zur Zahlung nicht in der Lage ist, da das Zwangsgeld seine Beugefunktion nur erfüllen kann, wenn der Pflichtige bei realistischer Betrachtung auch zu dessen Zahlung in der Lage ist (OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 – 19 A 971/09 – juris Rn. 3, m.w.N.). Mit dem bloßen Hinweis des Pflichtigen auf seine Einkommensverhältnisse werden aber noch keine besonderen Umstände aufgezeigt. Die Höhe des Zwangsgelds hat sich daran zu orientieren, welches wirtschaftliche Interesse die Nichtbefolgung der Aufforderung zu einem bestimmten Tun gerade für den dergestalt Belasteten hat. Hierbei sind zwar auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, allerdings auch der Umstand, dass der Belastete gegebenenfalls die Möglichkeit hat, im Rahmen der Beitreibung Ratenzahlung zu beantragen (OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2023, a.a.O., Rn. 13; Beschluss des Senats vom 7. März 2024 – 2 M 5/24 – juris Rn. 2), Erst durch die Beitreibung kann bei dem Vollstreckungsschuldner ein Schaden in Gestalt einer Vermögenseinbuße oder Existenzgefährdung entstehen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 28. Dezember 2012 – 4 B 171/12 – juris Rn. 10).
17 Bei der Androhung eines (ersten oder wiederholten) Zwangsgelds ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsmittelbescheides („ex ante“) abzustellen. Die Behörde hat insoweit bei der Festsetzung nicht nochmals Ermessen auszuüben. Stellt sich allerdings nach der Androhung heraus, dass der Pflichtige in wirtschaftlicher Hinsicht erheblich weniger leistungsfähig ist, als es die Behörde bei der Bemessung des Zwangsgeldes zugrunde gelegt hat – und aus ihrer ex-ante-Sicht auch zugrunde legen durfte – so kann die Behörde diesem Umstand in besonderen Ausnahmefällen dadurch Rechnung tragen, dass sie das angedrohte Zwangsgeld nicht in voller Höhe festsetzt (zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 19 B 5/19 – juris Rn. 19).
18 Gemessen daran erweisen sich die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Bescheid vom 22. Januar 2026 auch in Ansehung der vom Antragsteller geltend gemachten drohenden Zahlungsunfähigkeit als verhältnismäßig.
19 Es ist kein besonderer Grund ersichtlich, der die Festsetzung des im Bescheid vom 10. März 2025 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 € als ermessensfehlerhaft erscheinen ließe. Insbesondere steht nicht schon von vorneherein fest, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, das festgesetzte Zwangsgeld zu zahlen. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Vollstreckung der bislang erhobenen Zwangsgelder und Verwaltungsgebühren von insgesamt ca. 4.300 € habe seine Zahlungsunfähigkeit zur Folge. Er hat die Möglichkeit, im Rahmen der Beitreibung Ratenzahlung zu beantragen (vgl. Beschluss des Senats vom 7. März 2024 – 2 M 5/24 – juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2023 – 5 B 1087/22 – juris Rn. 13). Im Übrigen ist er durch die nach § 55 VwVG LSA entsprechend geltenden Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 bis 852 und 899 bis 909 ZPO geschützt. Dass der Antragsteller nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Steuerberater auch mit den ihm dann zur Verfügung stehenden Einkünften auf Dauer nicht in der Lage sein wird, die Zwangsgelder ggf. in Raten zu zahlen, ist nicht ersichtlich. Es bestehen derzeit auch keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass wegen der festgesetzten Zwangsgelder die Bestellung des Antragstellers zum Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfall widerrufen werden könnte. Ein solcher Vermögensverfall wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Beides ist hier nicht der Fall. Es besteht jedenfalls derzeit auch nicht die Gefahr, dass wegen der ausstehenden Zwangsgeldforderungen des Antragsgegners über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist nach § 17 Abs. 1 InsO die Zahlungsunfähigkeit, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO dann vorliegt, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Schuldners ist somit ausschließlich auf fällige Zahlungspflichten abzustellen; gestundete Forderungen und Ratenzahlungsvereinbarungen bleiben unberücksichtigt (Waltenberger, in: Henning/Lackmann/Rein, Privatinsolvenz, 2. Aufl. 2022, §17 InsO, Rn. 4). Solange der Antragsgegner den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht abgelehnt hat, ist daher auch nicht zu befürchten, dass wegen der Zwangsgelder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
20 Auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,00 € weist keinen Ermessensfehler auf. Die vom Antragsteller geltend gemachte drohende Zahlungsunfähigkeit kann der Antragsgegner bei seiner Entscheidung berücksichtigen, ob und in welcher Höhe er bei weiteren Zuwiderhandlungen des Antragstellers gegen das Nutzugsverbot das angedrohte Zwangsgeld festsetzt.
21 b) Nicht stichhaltig ist auch der Einwand des Antragstellers, der Bezirksschornsteinfeger habe auf die von ihm unterbreiteten Terminvorschläge zur (erneuten) Besichtigung der Heizungsanlage nicht reagiert bzw. sei zu vorgeschlagenen Terminen nicht erschienen. Der Antragsteller übersieht, dass nicht seine Mitwirkung bei der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 81 Abs. 2 Satz 4 BauO LSA mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, sondern die Einhaltung der unanfechtbaren Nutzungsuntersagung vom 30. Oktober 2024, gegen die der Antragsteller nach wie vor verstößt. Selbst wenn ein Termin mit dem Bezirksschornsteinfegermeister zustande kommt, bedeutet dies noch nicht, dass das Nutzungsverbot aufgehoben wird. Dies wird erst dann der Fall sein, wenn der Bezirksschornsteinfeger festgestellt hat, dass der Betrieb der Gasfeuerungsanlage keine Mängel mehr aufweist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Januar 2026 festgesetzte Zwangsgeld an ein Verhalten des Antragstellers anknüpft, das vor diesem Bescheiddatum liegt.
22 3. Abschließend merkt der Senat an, dass die vom Antragsteller angeregte Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren 2 M 59/26 und 2 M 60/26 gemäß § 93 VwGO schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Antragsteller die in diesen Verfahren erhobenen Beschwerden zurückgenommen hat und die beiden Verfahren deshalb bereits eingestellt wurden. Eine Verbindung mehrere Verfahren setzt schon nach dem Wortlaut dem § 93 VwGO voraus, dass diese (noch) bei dem Gericht anhängig sind.
23 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
24 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat nach Nr. 1.7.1 und 1.5 der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Danach entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds. Bei der Androhung von Zwangsmitteln ist die Hälfte dieses Betrags festzusetzen. Von dem sich danach für eine Hauptsacheverfahren ergebenden Streitwert von 3.500,00 € ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Viertel anzusetzen.
25 6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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