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3 B 71/25 MD•VG Magdeburg 3. Kammer, 2025-06-30, 3 B 71/25 MD
3 B 71/25 MDVerwaltungsgericht / 3. Kammer30.06.2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-30
Aktenzeichen: 3 B 71/25 MD
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- € festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin ist als ökologisch-biologische Produzentin i.S.d. Verordnung (EU) 2018/848 (EU-Öko-Basis-VO) zertifiziert. Am 27.10.2022 fand eine Kontrolle der Kontrollstelle ABCERT AG beim landwirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerein statt. Von deren Ergebnis erhielt die Antragsgegnerin am 15.11.2022 Kenntnis. Festgestellt wurde, dass die Antragstellerin am 28.5.2022 auf einer Fläche von 37,76 ha (Schlag 15) konventionelles Saatgut (Sonnenblume, Sorte RGT Buffalo, am 29.3.2022 von Fa. R. geliefert) ohne Vorlage einer schriftlichen Ausnahmegenehmigung ausgesät hatte. Auf der Fläche wurden am 10.10.2022 ca. 85 Tonnen Sonnenblumenkerne geerntet, die bei einem anderen Unternehmen des Geschäftsführers der Antragstellerin in H. eingelagert wurden. Die Antragstellerin erläuterte gegenüber der Kontrollstelle, der fehlende Antrag bei Nicht-Öko-Verfügbarkeit sei ihr „durchgerutscht“. Die Kontrollstelle wertete den Verstoß als „geringfügig, da eine Ausnahmegenehmigung erstellt worden wäre“, und vermerkte, die Integrität der Bioerzeugnisse sei nicht gefährdet (Bl. 16 der Beiakte).
2 Unter dem 30.11.2022 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur beabsichtigten Untersagung der Vermarktung der Sonnenblumen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion an. In ihrer Stellungnahme führte die Antragstellerin aus, sie habe im Frühjahr wie auch in den Vorjahren Sonnenblumensaatgut bestellen wollen. Ihre Stammsorte sei NK Delfi. Diese werde auch von der LLG empfohlen. Von dieser sei nie ökologisches Saatgut verfügbar. Sie habe die letzten Jahre somit immer eine Ausnahmegenehmigung beantragt und auch erhalten. In diesem Jahr sei NK Delfi generell ausverkauft. Sie habe auf Empfehlung von Gut R. auf die Sorte RGT Buffalo wechseln müssen. Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung in Folge der Bestellung habe sie dieses Mal vergessen. Ihre Absicht sei nie gewesen, beim Saatgut ein paar Euro zu sparen. Sie habe einfach eine gute Sorte haben wollen. Eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen sei in den Vorjahren nie ein Problem gewesen, das sei für sie eine reine Formsache gewesen. Dabei habe sie nun einen Fehler gemacht, was sie bedauere. Sie bitte um Erlaubnis der Vermarktung als Öko-Sonnenblumen.
3 Mit Bescheid vom 21.12.2022 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin - gestützt auf Art. 42 Abs. 1 EUV 2018/848 - die Auslobung der Ernte 2022 der Sonnenblumen der Sorte RGT Buffalo vom Schlag 15 mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion, da für die Aussaat des nichtökologischen/nichtbiologischen Saatguts vorher kein Ausnahmeantrag gestellt und bewilligt worden sei. Die Sorte RGT Buffalo sei bis zum 16.3.2022 als ökologisches Saatgut gelistet gewesen. Es hätten zum Zeitpunkt der Bestellung andere Sorten in Öko-Qualität zur Verfügung gestanden. Die Einzelgenehmigung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut sei eine Einzelentscheidung und entsprechend hinreichend zu begründen, warum keine der angebotenen Alternativen für das Unternehmen geeignet sei. Dem Vorbringen der Antragstellerin sei nicht zu entnehmen, dass sie die Verfügbarkeit vor der Verwendung konventionellen Saatguts geprüft habe. In den vergangenen Jahren seien keine Anträge auf Erteilung einer Einzelgenehmigung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut für die Antragstellerin registriert. Nur das antragstellende Unternehmen dürfe das genehmigte Saatgut verwenden. Zu der verfügten Anordnung habe sie, die Antragsgegnerin, sich entschlossen, um das rechtskonforme Inverkehrbringen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu erreichen und die damit einhergehenden Gewährleistungen sicherzustellen, vor allem die des fairen Wettbewerbs und der zuverlässigen Informationen für die Verbraucher. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 18.1.2023 zugestellt.
4 Am 24.1.2023 hat die Antragstellerin Klage erhoben (3 A 15/23 MD), über die noch nicht entschieden ist.
5 Mit Bescheid vom 9.9.2024 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 21.12.2022 an. Die sofortige Vollziehbarkeit sei notwendig geworden, nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9.8.2024 im Klageverfahren mitgeteilt habe, sie werde entgegen der Untersagung ab dem 15.9.2024 die Biovermarktung vornehmen. Dem liege ein rein finanzielles - nicht existenzgefährdendes - privates Interesse der Antragstellerin zugrunde. Demgegenüber überwiege das öffentliche Interesse an einem fairen Wettbewerb und einem effektiven Verbraucherschutz. Der Verbraucher zahle in der Regel durchschnittlich den 3-fachen Preis für Öko-Produkte und könne erwarten, dass sie im Ganzen ökologisch/biologisch produziert worden seien. Die Antragstellerin sei freiwillig die Verpflichtung eingegangen, die Vorgaben der Verordnung auf allen Produktionsstufen einzuhalten. Es bestehe kein Anlass für eine Wettbewerbsbevorteilung der Antragstellerin gegenüber anderen Ökounternehmen, welche die Vorschriften einhielten. Die konventionelle Vermarktung der Erzeugnisse bleibe unbenommen.
6 Hiergegen hat die Antragstellerin am 7.4.2025 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
7 Die Antragstellerin trägt vor: Es bestehe Eilbedarf, weil die Ware zu verderben drohe. Dies habe der Geschäftsführer der Antragstellerin am 7.8.2024 eidesstattlich versichert für den Fall, dass die Sonnenblumen nicht in den nächsten 2-3 Monaten verkauft würden (Bl. 144R, weitere eidesstattliche Versicherung vom 3.4.2025, Bl. 147R). Bis in den Dezember 2024 hinein habe sie noch eine Chance, die Ware als Bio-Ware zu verkaufen (Bl. 146). Es bedürfe auch der Verpflichtung durch einstweilige Anordnung, damit die Antragsgegnerin nicht die Kontrollstelle veranlasse, das Betriebszertifikat der Antragstellerin zu sperren. Nichts stehe der Freigabe der Vermarktung als biologisches Ernteprodukt entgegen. Die Integrität des Produkts sei nicht beeinträchtigt. Es liege kein absichtlicher oder wiederholter Verstoß vor, sondern ein bloßer formaler Verstoß. Die Verbraucher erführen beim Kauf von Bio-Produkten gerade nicht, ob bei der Herstellung nicht-biologisches Saatgut eingesetzt worden sei; formelle Verstöße seien für sie ohne Bedeutung. Die Untersagungsverfügung berücksichtige nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der nach der EU-Grundrechtecharta (EU-GRCh) zu beachten sei (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.5.2025 - 1 M 34/25 -). Die Anordnung sei nicht erforderlich, um sie, die Antragstellerin, künftig zu einem regelkonformen Verhalten anzuhalten. Angemessen sei ein Bußgeld von 200 €. Am 23.3.2022 habe Gut R. mitgeteilt, die Sorte RGT (Eigenschaften: sehr frühe Abreife und mehltauresistent) sei nicht in Bio-Qualität verfügbar, es werde nun konventionell ungebeizt (nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt) geliefert. Dementsprechend habe sie dieses Saatgut bestellt, da vorhandenes biologisches Saatgut für ihren Standort und zur Ölgewinnung „nicht passe“. Sie habe nur einen festen Abnehmer, der ausdrücklich und ausschließlich Sonnenblumen für die Produktion von Öl aus einer High-Oleic-Sorte verlange und abnehme. Es sei damit nur eine solche Sorte in Frage gekommen. Die Sortenwahl werde weiter durch die kurze Vegetationsperiode in ihrer nördlichen Höhenlage eingeschränkt. Es kämen daher nur frühreife Sorten in Frage. Die Saatgutbestellung erfolge immer dann, wenn sowohl vom potentiellen Abnehmer das Signal gegeben werde, dass er zur Abnahme bereit sei, und wenn auch die Wettervorhersage für die Saison einen erfolgreichen Anbau auch am schwierigen Standort zulasse. Dementsprechend habe sie am 23.3.2022 bestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei nur eine High-Oleic-Sorte (P64HH150) verfügbar gewesen, die aber keine frühreife Sorte sei. Der ihr entstehende Schaden, müsse sie die Sonnenblumen als konventionell vermarkten, sei unverhältnismäßig. Sie finde keinen konventionellen Käufer. Es könnte auch die Verfütterung in der ökologischen Tierhaltung eines befreundeten Betriebs, der auch von ihrem Geschäftsführer vertreten werde, als Kompromiss in Frage kommen. Sonst bliebe nur der Weg in die Biogasanlage.
8 Die Antragstellerin beantragt,
9 1. die aufschiebende Wirkung der Klage 3 A 15/23 MD gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.12.2022 unter Aufhebung der Vollziehungsanordnung vom 9.9.2024 wiederherzustellen und
10 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, sich nicht gegen die Kennzeichnung und Nutzung der Sonnenblumen der Sorte RGT Buffalo aus der Ernte 2022 vom Schlag 15 der Antragstellerin mit einer Größe von 37,7668 ha als Produkte ökologischer Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zu stellen.
11 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
12 den Antrag abzulehnen.
13 Die Antragsgegnerin erwidert: Dadurch, dass nichtökologisches Pflanzenvermehrungsmaterial ohne vorherige Beantragung einer Einzelgenehmigung verwendet worden sei, sei die Integrität der Erzeugnisse beeinträchtigt. Die Verordnung beruhe auf dem Prinzip der strikten Prozesskontrolle, welches durch das Vorgehen der Antragstellerin verletzt sei. Die Integrität der Erzeugnisse werde nicht durch ihre biologischen oder physikalischen Eigenschaften definiert, sondern durch die Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften. Die Einholung der Genehmigung stehe nicht zur Disposition der Unternehmer. Anzunehmen, es handele sich lediglich um einen Formalverstoß, würde die Bedeutung der Produktionsvorschriften und des darin enthaltenen Verhältnisses von Regel und strikt zu handhabender Ausnahme verkennen. Hier sei ein biologisches/ökologisches Produkt mangels vorheriger Verwendungsgenehmigung gar nicht entstanden. Daher könne die Genehmigung auch nicht nachträglich eingeholt werden. Ein nachträgliches Genehmigungsverfahren sei der Verordnung gerade nicht zu entnehmen. Ökologisch/biologisch wirtschaftende Unternehmen, welche die Vorschriften einhielten, würden sonst im Wettbewerb benachteiligt. Die ordnungsgemäße ökologische/biologische Bewirtschaftung erfordere einen erhöhten Arbeitsaufwand. Das gelte auch für das Antrags- und Antragsbegründungserfordernis nach den Regeln des Art. 26 der VO sowie dafür, die Verfahrensanforderungen sorgsam zu erfüllen. Dieser Aufwand sei es, der vom Markt mit höheren Preisen anerkannt werde. Das Gesamtsystem biete einen hohen Qualitäts- und Authentizitätsschutz, dessen Beachtung sich für den Landwirt auszahle. Gerade weil den Verbrauchern nicht alle Umstände der konkreten Produktion vertraut seien, müssten sie darauf vertrauen können, dass alle Vorschriften und Verfahren eingehalten würden, um den höheren Preis der Öko-Ware zu rechtfertigen. Die Prüfungskompetenz der Behörde dürfe nicht unterlaufen werden. Eine Kategorisierung nach nur formalen und nicht formalen Verstößen sei dem Unionsrecht insgesamt fremd. Die verfügte Untersagung sei auch verhältnismäßig. Ein weiteres milderes Mittel sei nicht anzunehmen. Das effektive Durchsetzen des EU-Rechts sei ohne die verfügte Untersagung gefährdet. Für den Antrag zu 2. sei keine Grundlage ersichtlich.
14 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 3 A 15/23 MD und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
15 Der Antrag hat keinen Erfolg.
16 1. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.
17 Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen - wie hier - gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag der Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Untersagung und dem privaten Interesse der Antragstellerin daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich die angefochtene Verfügung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung nicht bestehen kann.
18 In Anwendung dieser Grundsätze ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.12.2022 aller Voraussicht nach offensichtlich rechtmäßig.
19 Das formelle Begründungerfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist in dem die Vollziehungsanordnung enthaltenden Bescheid vom 9.9.2024 hinreichend beachtet. Denn der Vorrang des öffentlichen Interesses i.S.v. § 80 Abs 2 Nr. 4 VwGO ist mit den eigenständigen Ausführungen im nachträglich ergangenen Vollzugsbescheid schlüssig dargelegt. Die dort ausgeführten Aspekte des Verbraucherschutzes, des fairen Wettbewerbs einschließlich der Vermeidung ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteile und der Gefahr, dass die effektive Durchsetzung des EU-Rechts ohne die Sofortvollzugsanordnung unterlaufen werde, gehen auch über die Begründung des Ausgangsbescheides hinaus, nachdem die Antragstellerin angekündigt hatte, sie werde entgegen der Untersagungsverfügung nunmehr die Ware als ökologisch/biologisch vermarkten.
20 Der Ausgangsbescheid erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
21 Die im Bescheid vom 21.12.2022 verfügte Untersagung beruht auf Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 - EU-Öko-Basis-Verordnung - vom 30.5.2018 (ABl. L 150 v. 14.6.2018, S. 1) – im Folgenden: VO. Diese Norm enthält „Zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verstößen“: Bei Verstößen auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs, die die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen, weil beispielsweise nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe verwendet oder nicht zugelassene Verfahren angewandt wurden, oder eine Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen stattfand, stellen die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder die Kontrollstellen sicher, dass zusätzlich zu den gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifenden Maßnahmen bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung nicht auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen wird.“
22 Eine derartige Untersagung in Form der Partieaberkennung ist vorliegend streitgegenständlich.
23 Ein „Verstoß“ ist die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte (Art. 3 Nr. 57 der VO).
24 Die Bestimmungen dieser Verordnung sehen spezifische Grundsätze für landwirtschaftliche Tätigkeiten vor (Art. 6 der VO). Zu diesen gehört, dass die ökologische/biologische Produktion in der Landwirtschaft insbesondere auf der Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial wie etwa Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material und aus für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten beruht (Art. 6 Buchst. g der VO).
25 „Ökologische/biologische Produktion“ bedeutet hierbei die Anwendung von Produktionsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs (Art. 3 Nr. 1 der VO).
26 Gemäß Art. 26 Abs. 1 der VO tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass zur Erfassung des ökologischen/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials bzw. des Umstellungspflanzenvermehrungsmaterials - mit Ausnahme von Sämlingen, aber einschließlich Saatkartoffeln -, das in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung steht, eine regelmäßig eingerichtete Datenbank eingerichtet wird. Gemäß Art. 26 Abs. 2 der VO müssen die Mitgliedstaaten über Systeme verfügen, die es den Unternehmern, die ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungs-pflanzenvermehrungsmaterial oder ökologische/biologische Tiere oder ökologische/biologische juvenile Aquakulturtiere vermarkten und in ausreichenden Mengen innerhalb eines angemessenen Zeitraums liefern können, ermöglichen, folgende Informationen freiwillig und kostenlos zusammen mit ihren Namen und Kontaktangaben zu veröffentlichen: a) das zur Verfügung stehende ökologische/biologische Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungs-pflanzenvermehrungsmaterial, wie etwa Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material oder aus für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten, mit Ausnahme von Sämlingen, aber einschließlich Saatkartoffeln; die Menge dieses Materials in Gewichtsangaben und der Jahreszeitraum der Verfügbarkeit; bei der Auflistung dieses Materials werden mindestens die lateinischen wissenschaftlichen Bezeichnungen verwendet. (…)
27 Bei dieser Datenbank handelt es sich um die von den Beteiligten genannte Internetseite organicXseeds (https://www.organicxseeds.de).
28 Unternehmer, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse produzieren, müssen insbesondere die detaillierten Vorschriften gemäß Anhang II Teil I der VO einhalten.
29 Das grundlegende Erfordernis der ökologischen/biologischen Produktion aus ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial des Art. 6 Buchst. g der VO nimmt Anhang II Teil 1 der VO in Nr. 1.8.1. nochmals auf und statuiert: Für die Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen außer Pflanzenvermehrungsmaterial darf nur ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden.
30 Da europaweit offenbar nicht genügend ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial für die Nachfrage am Markt zur Verfügung steht, trägt die Verordnung diesem Umstand in einer Ausnahmevorschrift Rechnung:
31 Abweichend von Nr. 1.8.1 können die zuständigen Behörden dann, wenn die in der Datenbank gem. Art. 26 Abs. 1 oder dem System gemäß Art. 26 Abs. 2 Buchst. a erfassten Daten zeigen, dass der qualitative oder quantitative Bedarf des Unternehmers in Bezug auf relevantes ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, ausgenommen Sämlinge, nicht gedeckt wird, die Verwendung von Umstellungs- oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß den unter Nummern 1.8.5.3, 1.8.5.4 und 1.8.5.5 festgelegten Bedingungen genehmigen. Bevor der Unternehmer um eine solche abweichende Regelung ersucht, konsultiert er die Datenbank gemäß Art. 26 Abs. 1 oder das System gemäß Art. 26 Abs. 2 Buchst. a, um zu prüfen, ob sein Antrag gerechtfertigt ist (Ziff. 1.8.5). Die Genehmigung zur Verwendung von Umstellungs- oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial muss vor der Aussaat erteilt werden (Ziff. 1.8.5.4). Die Genehmigung zur Verwendung von Umstellungs- oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial darf nur einzelnen Verwendern für jeweils eine Saison erteilt werden, und die für die Genehmigung verantwortliche zuständige Behörde muss die Mengen von genehmigtem Pflanzenvermehrungsmaterial auflisten (Ziff. 1.8.5.5).
32 Nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut darf nur verwendet werden, wenn es auf anderer Grundlage dafür zugelassen worden ist. Hierfür kommt ausnahmsweise eine Genehmigung nach Art. 12 i.V.m. Anh. II Teil I Nr. 1.8.5.1 in Betracht. Diese Genehmigung ist vorab zu beantragen. Bevor Unternehmer eine solche Genehmigung beantragen, müssen sie die Datenbank nach Art. 26 Abs. 1, 2 konsultieren, um zu überprüfen, ob relevantes Pflanzenvermehrungsmaterial verfügbar ist und ob ihr Antrag gerechtfertigt ist.
33 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin unstreitig nicht gemäß ihrer Verpflichtung aus Ziff. 1.8.5.4 des Anh. II Teil I der VO vor der Aussaat eine Genehmigung beantragt, nichtökologisches/nichtbiologisches Sonnenblumensaatgut der Sorte RGT Buffalo zu verwenden. Sie hat darüber hinaus nach ihrem eigenen Vorbringen nicht zum fraglichen Zeitpunkt die Datenbank konsultiert, um sich zu informieren, ob geeignetes ökologisches/biologisches Saatgut zur Verfügung stand. Sie hat sich vielmehr allein auf die Empfehlung ihres Lieferanten verlassen.
34 Die von der Antragstellerin gleichwohl kundgegebene Absicht, ihre hieraus erzielte Ernte als ökologisch/biologisch zu vermarkten, steht daher nicht im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 der VO, wonach ein Erzeugnis nur dann mit dem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet werden darf, wenn es nach den Vorschriften der VO produziert wurde.
35 Die Aussaat von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial ohne vorherige Antragstellung und Genehmigung einer Ausnahme beeinträchtigt auch die Integrität der Erzeugnisse i.S.v. Art. 42 Abs. 1 der VO (so jetzt auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.5.2025 - 1 M 34/25 -, S. 4 unter ausdrücklicher Differenzierung zur vorher anderslautenden Entscheidung vom 7.11.2024 - 1 M 72/24 -, die sich mit einer anders liegenden Fallgestaltung befasst habe), denn Wortlaut, Systematik und Erwägungsgründe der VO messen der Einhaltung der Produktions- und Verfahrensvorschriften (Prinzip der Prozesskontrolle) maßgebliche Bedeutung bei.
36 Die Partieaberkennung entspricht im vorliegenden konkreten Einzelfall auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EU-GRCh - (ABl. C 326 v. 26.10.2012, S. 391) steht der Untersagungsverfügung nicht entgegen. Die Charta enthält in Titel VII Allgemeine Bestimmungen über die Auslegung und Anwendung der Charta. Hierzu gehört Art. 52 mit Bestimmungen zu Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze. Nach dessen Abs. 1 muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Abs. 2 erfolgt die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.
37 In Anwendung vorstehender Normen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit unmittelbarer Wirkung gem. Art. 52 Abs. 1 EU-GRCh auch für die später, 2018, erlassene EU-Öko-Basis-VO mit Vorschriften, die zugleich i.S.v. Art. 52 Abs. 2 EU-GRCh Bedingungen und Grenzen für den anerkannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festlegen. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut, der die äußerste Grenze der Auslegung bildet, kennt die EU-Öko-Basis-VO nur eine vorherige Genehmigung der Verwendung nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterials, die VOR der Aussaat von demjenigen Betrieb eingeholt werden muss, der sich darauf berufen möchte, dass nicht genügend geeignetes ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial zur Verfügung steht. Derartige Ausnahmen sind überdies immer eng auszulegen.
38 Auch unter Beachtung der unternehmerischen Freiheiten (vgl. EuGH, Urt. v. 30.6.2016 - C-283/11 -, zit. nach juris) erlegen diese Verpflichtungen der EU-Öko-Basis-VO dem ökologisch wirtschaftenden zertifizierten Landwirt keine unzumutbaren Anforderungen auf, um später mit dem Produkt nach Einhaltung aller Verpflichtungen der VO einen 3-fach höheren Preis zu erzielen als bei konventioneller Ware. Denn es ist ständige Rechtsprechung, dass das Unionsrecht unbeschadet bestimmter vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehener Fälle keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz kennt, nach dem eine geltende Vorschrift des Unionsrechts von einer innerstaatlichen Behörde nicht angewandt werden kann, wenn diese Vorschrift für den Betroffenen eine Härte darstellt, die der Unionsgesetzgeber erkennbar zu vermeiden gesucht hätte, wenn er bei der Normsetzung an diesen Fall gedacht hätte. Daher kann keine Ausnahme von der Anwendung des Unionsrechts aus Billigkeitsgründen gemacht werden, wenn dies nicht in der jeweiligen Unionsrechtsvorschrift vorgesehen ist oder diese selbst für nichtig erklärt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 26.5.2016 - C 273/15 -, zit. nach juris, Rn. 56 m.w.N.). Der EuGH urteilte hierzu, Art. 52 Abs. 1 der Charta stehe im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht einer Regelung entgegen, wonach der Empfänger einer Beihilfe, die ihm im Gegenzug zu seinen mehrjährigen Agrarumweltverpflichtungen gewährt werde, verpflichtet sei, die gesamte bereits ausgezahlte Beihilfe zurückzuzahlen, weil er für das letzte Jahr des 5-jährigen Zeitraums seiner Verpflichtungen keinen jährlichen Antrag auf Zahlung der Beihilfe gestellt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 26.5.2016 - C-273/15 -, zit. nach juris, Rn. 57).
39 Zur Überzeugung der Kammer ist es nicht unangemessen, an der Verpflichtung der VO zur Stellung eines vorherigen Ausnahmeantrags gemäß Anh. II Teil I Ziff. 1.8.5 festzuhalten. Die Zulassung eines nachträglichen Genehmigungsverfahrens widerspricht dem Wortlaut der VO und würde dazu führen, sehenden Auges die geltenden Öko-Anforderungen zu umgehen. Die Auffassung der Antragstellerin, zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genüge es, bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung, die Verwendung nichtökologischen/nichtbiologischen Saatguts vor der Aussaat zu beantragen und zu begründen, lediglich mit einem Bußgeld von 200 € zu belegen, sieht das Gericht in keiner Weise als angemessen an. Da es in der Landwirtschaft immer um die konkreten Wetter- und Klimabedingungen, die Böden, die Menge und Qualität des Pflanzenvermehrungsmaterials und deren Geeignetheit für den vorgesehenen Standort geht, ist es Sinn und Zweck der VO, hierzu entsprechende Begründungen VOR der Aussaat bei Stellung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zur Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial abzugeben und nicht wie im vorliegenden Fall Jahre später, wenn bereits seit längerer Zeit fraglich ist, ob noch unverdorbene Ware vorliegt. Auch stellt Art. 26 der VO i.V.m. Anh. II Teil I Ziff. 1.8.5 darauf ab, dass vor der Stellung eines Ausnahmeantrags zwingend die Datenbank eingesehen werden muss, ob geeignetes ökologisches/biologisches Saatgut verfügbar ist, denn sonst würde die Ausnahme zur Regel. Die entsprechenden Vorschriften der VO dienen gerade dazu, einen lange Zeit später entstehenden Streit darüber, welche Sorten – wie hier im März 2022 – zur Verfügung standen, zu vermeiden. Bei einem Ausnahmeantrag sind nach Art. 26 der VO sowohl der qualitative als auch der quantitative Bedarf relevant für die Begründung. Allein die pauschale Behauptung, für die im Aussaatjahr abgegebene Wetterprognose und den vorgesehenen Standort sei nur eine ganz bestimmte Sorte geeignet, lässt nicht darauf schließen, dass die Ausnahme genehmigt werden würde und dies eine reine Formsache sei.
40 Im Rahmen der - gegebenen - Verhältnismäßigkeit der Partieaberkennung ist auch von Bedeutung, dass der Verbraucherschutz durch die effektive Kontrolle der Einhaltung aller Öko-Anforderungen von der Behörde – hier der Antragsgegnerin – ausgeübt wird und einen hohen Stellenwert bei der Anwendung der Vorschriften der VO im gesamten Prozess von der Auswahl des Pflanzenvermehrungsmaterials bis zur Vermarktung des Produkts hat (vgl. Erwägungsgrund 15 der VO). Die Kammer hält es für unrealistisch, ohne weiteres einen informierten Verbraucher zu unterstellen, der weiß, dass ökologische/biologische Erzeugnisse (im Fall einer Genehmigung) auch aus nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial produziert sein können. Es ist darüber hinaus vom durchschnittlichen Verbraucher auszugehen, der sich auf das Funktionieren einer effektiven Einhaltung der Öko-Bestimmungen verlässt.
41 Schließlich steht auch das Interesse eines ökologisch zertifizierten Betriebs an der Erzielung eines hohen, der vorgeblichen Öko-Qualität geschuldeten (3-fach höheren) Preises der zum Teil nichtökologisch/nichtbiologisch produzierten Ware nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen der ausgesprochenen Partieaberkennung entgegen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Unternehmer das nichtökologische/nichtbiologische Saatgut auch zu einem 3-fach günstigeren Preis eingekauft hat. Die Kammer folgt hierbei nicht dem Vortrag der Antragstellerin, ihr sei es nicht darum gegangen, beim Einkauf „ein paar Euro“ einzusparen; dies bereits deshalb nicht, weil mit e-mail vom 18.1.2023 (Bl. 59 der Beiakte) für die Antragstellerin vorgetragen wurde: „Wir sind kein großes Unternehmen und benötigen jeden Cent.“ Die Antragstellerin hat zudem im Jahr 2022 den Aufwand nicht gehabt, der für ökologisch/biologisch vollständig regelkonforme Betriebe anfällt, die vor der Aussaat die Datenbank konsultieren, den qualitativen und quantitativen Bedarf nach anderem Saatgut begründen und mit ihrem Ausnahmeantrag der Behörde zur Genehmigung darlegen. Dies honoriert – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist – ebenfalls der Verbraucher mit am Ende höheren Preisen für verlässlich hergestellte Öko-Produkte. Ein fairer Wettbewerb der Öko-Unternehmen untereinander und im Vergleich zu konventionell arbeitenden Betrieben liegt nur dann vor, wenn die Landwirte gerechte Preise für ihre Produkte erzielen; dies ist auch und insbesondere an der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu messen.
42 Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der Bescheide der Antragsgegnerin vom 21.12.2022 und 9.9.2024 für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Beschlussgründe entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO ab.
43 2. Der gem. § 123 VwGO gestellte Antrag zu 2. ist unzulässig. Er ist bereits zu unbestimmt. Für den darin enthaltenen vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz fehlt es der Antragstellerin überdies am Rechtsschutzbedürfnis, da § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO Vorrang hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.5.2025 - 1 M 34/25 -, S. 9 f.).
44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung des geltend gemachten Interesses. Von einer Halbierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sieht die Kammer nach ihrem Ermessen aufgrund der hauptsachegleichen Wirkung des Beschlusses ab.
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