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15 A 48/23 MD•VG Magdeburg 15. Kammer, 2025-03-18, 15 A 48/23 MD
15 A 48/23 MDVerwaltungsgericht / Chamber 1518.03.2025
1. Anders als im Bund und den übrigen Bundesländern kann nach § 35 Abs. 2 Satz 1 DG LSA ein Disziplinarverfahren nach einer Einstellung gemäß § 32 Abs. 1 DG LSA erneut nur eingeleitet werden, wenn sich aus einem rechtskräftigen Urteil wegen desselben Sachverhalts neue Feststellungen ergeben. Danach fehlt es in Sachsen-Anhalt an einer 3 monatigen generellen Abänderungsbefugnis. 2. Die obere Kommunalaufsichtsbehörde kann das gegen einen Hauptverwaltungsbeamten geführte Disziplinarverfahren nur innerhalb der Monatsfrist des § 76 Abs. 1 Satz 2 DG LSA an sich ziehen. Die allgemeinere Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 DG LSA, wonach der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde jederzeit das Disziplinarverfahren an sich ziehen können, ist insoweit für die Kommunalaufsicht nicht einschlägig.
Entscheidungsdatum: 2025-03-18
Aktenzeichen: 15 A 48/23 MD
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0318.15A48.23MD.00
Dokumenttyp: Urteil
Anders als im Bund und den übrigen Bundesländern kann nach § 35 Abs. 2 Satz 1 DG LSA ein Disziplinarverfahren nach einer Einstellung gemäß § 32 Abs. 1 DG LSA erneut nur eingeleitet werden, wenn sich aus einem rechtskräftigen Urteil wegen desselben Sachverhalts neue Feststellungen ergeben. Danach fehlt es in Sachsen-Anhalt an einer 3 monatigen generellen Abänderungsbefugnis.
Die obere Kommunalaufsichtsbehörde kann das gegen einen Hauptverwaltungsbeamten geführte Disziplinarverfahren nur innerhalb der Monatsfrist des § 76 Abs. 1 Satz 2 DG LSA an sich ziehen. Die allgemeinere Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 DG LSA, wonach der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde jederzeit das Disziplinarverfahren an sich ziehen können, ist insoweit für die Kommunalaufsicht nicht einschlägig.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Disziplinarklage wird gegen den beklagten Ruhestandsbeamten mit dem Ziel geführt, ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.
2 Der 1949 geborene Beklagte war von 1991 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2015 hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt B-Stadt. Er ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. Der Beamte ist weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet.
3 Unter dem 30.01.2018 fasste der Stadtrat der Stadt B-Stadt als Dienstvorgesetzter (§ 45 Abs. 5 KVG LSA) des (ehemaligen) Bürgermeisters den Beschluss, dass gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und als Ermittlungsführerin eine Rechtsanwältin bestimmt werde.
4 Der Bürgermeister der Stadt B-Stadt erstellte unter dem 31.01.2018 einen Vermerk, wonach der Stadtrat mit Beschluss vom Vortag der Prüfung und Durchführung des Disziplinarverfahrens durch die Rechtsanwältin als Ermittlungsführerin zugestimmt habe. Als Bürgermeister führe er den Beschluss des Stadtrates aus und leite deshalb gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein.
5 Gleichzeitig informierte der Bürgermeister den Beklagten unter Bezugnahme auf den überörtlichen Prüfbericht des Landkreises Saalekreis vom 22.08.2017, dass er gegen ihn ein Disziplinarverfahren mit den Vorwürfen einleite:
6 Nichtabführung von Aufsichtsratsvergütungen für die Tätigkeit in städtischen Eigengesellschaften, unentgeltliche private Nutzung eines Dienst-PKW, unrechtmäßiger Zahlungen an städtische Mitarbeiter und Beamte u. a. wegen fehlender Stellen- bzw. Dienstpostenbeschreibungen, rechtwidriger Zahlung von Zulagen, fehlende innere Organisation der städtischen Verwaltung, fehlende Nachweise der Führung der Dienstsiegel, fehlerhafter Dienstanweisung zur Arbeitszeitrichtlinie, Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften, Vorteilsnahme im Amt bei der Durchführung einer Straßenbaumaßnahme und Auftragsvergabe für eine Inspektion eines Dienst-PKW und Verstoß gegen § 130 KVG LSA wegen fehlender Vorlage der Beteiligungsberichte für die mittelbare Beteiligung der Stadt an zwei Gesellschaften.
7 Im behördlichen Disziplinarverfahren rügte der Beklagte die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Bürgermeister anstelle des dafür zuständigen Stadtrates sowie die Bestellung einer Rechtsanwältin zur Ermittlungsführerin und verlangte die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Unter dem 29.08.2018 zog die untere Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis das Disziplinarverfahren nach § 76 Abs. 2 DG LSA an sich. Mit Verfügung vom 26.09.2018 stellte der Landrat des Landkreises Saalekreis das Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA wegen fehlerhafter Einleitung ein.
8 Mit Vermerk vom 08.11.2018 leitete der Landrat des Landkreises Saalekreis mit Verweis auf den Prüfbericht das Disziplinarverfahren erneut ein. Das erneut eingeleitete behördliche Disziplinarverfahren wurde mehrfach ausgedehnt und beschränkt. Mit Ermittlungsbericht vom 01.02.2022 schlug die Ermittlungsführerin unter dem 08.09.2022 eine Kürzung des Ruhegehaltes durch Disziplinarverfügung vor.
9 Der Landkreis legte dem Landesverwaltungsamt den Entwurf einer Disziplinarverfügung vom 26.05.2023 zur Zustimmung nach § 76a Abs. 1, § 35 Abs. 1 DG LSA vor. Mit der Verfügung sollte das Ruhegehalt des Beklagten gekürzt werden. Der Entwurf ging am 02.06.2023 beim Landesverwaltungsamt ein. Unter dem 30.06.2023, eingegangen beim Landkreis am Dienstag, den 04.04.2023, zog das Landesverwaltungsamt das Verfahren an sich.
10 Am 24.10.2023 erhob das Landesverwaltungsamt die Disziplinarklage. Das behördliche Disziplinarverfahren leide an keinem wesentlichen Mangel und der Beklagte habe dienstliche Verfehlungen begangen, welche die Aberkennung seines Ruhegehalts rechtfertigten.
11 Die Anklage beantragt,
12 dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
13 Der Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Zur Klageerwiderung trägt er u. a. vor, das behördliche Verfahren leide an einem wesentlichen Mangel. Gegen ihn hätte nach der Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens das Verfahren nicht wieder eingeleitet werden dürfen.
16 Mit Verfügung vom 06.05.2024 ordnete das Landesverwaltungsamt nach § 38 Abs. 3 DG LSA die Einbehaltung von 30 % der Ruhestandsbezüge des Beklagten an. Gegen diese Verfügung hat der Beklagte das Disziplinargericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht (15 B 18/24 MD).
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 15 B 18/24 MD sowie die beigezogenen Disziplinar- und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
18 Das Aktiv-Rubrum war im Wege der einfachen Rubrumsberichtigung zu korrigieren. Richtiger Kläger der Disziplinarklage ist die Stadt B-Stadt als Dienstherr des beklagten Beamten (vgl. zum Freistaat Sachsen: BVerwG, Urteil v. 23.04.2020, 2 C 21.19; juris). Von der Dienstherrnfähigkeit ist die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 DG LSA als Zulässigkeitsvoraussetzung der Disziplinarklage zu unterscheiden (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 17.12.2024, 15 A 13/24; Urt. v. 08.06.2023 - 15 A 31/22 -; Urt. v. 22.03.2022 - 15 A 22/20 -; Urt. vom 22.06.2022 - 15 A 11/20 MD -, Rn. 234, alle juris).
19 1.) Die Disziplinarklage hat keinen Erfolg.
20 Das behördliche Disziplinarverfahren leidet an einem wesentlichen Mangel i. S. v. § 52 Abs. 1 DG LSA, der nicht mehr heilbar ist, weil seine erneute Einleitung mit Vermerk vom 08.11.2018 rechtswidrig war. Mangels rechtmäßiger (erneuter) Einleitung kann keine Disziplinarklage erhoben werden (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 28.02.2019, 15 A 17/18; VG Magdeburg, Urteil v. 22.06.2022, 15 A 11/20; beide juris).
21 a.) Nach der Einstellung des Disziplinarverfahrens durch den Landkreis Saalekreis mit Bescheid vom 26.09.2018 durfte wegen desselben Sachverhaltes kein erneutes Disziplinarverfahren eingeleitet und keine Disziplinarklage erhoben werden. Denn dem steht § 35 Abs. 2 DG LSA entgegen. Danach kann ungeachtet einer Einstellungsverfügung nach § 32 Abs. 1 DG LSA wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarklage erhoben werden, wenn wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die bisherige Entscheidung beruht, abweichen. In diesem Fall ist die bisherige Entscheidung aufzuheben.
22 a.a.) Dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 DG LSA zufolge kann das Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts nur unter den dort genannten Voraussetzungen neuer tatsächlicher Feststellungen durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil erneut eingeleitet werden. Hierfür spricht auch der Wille des Gesetzgebers. Der Begründung zum Gesetzentwurf des DG LSA vom 31.08.2005 (LT-Drs. 4/2364, Seite 105) zufolge soll die erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse (u. a. nach Erlass einer Einstellungsverfügung) nur unter den dort (in § 35 Abs. 2 DG LSA) genannten „engen“ Voraussetzungen zulässig sein.
23 Das zeigt, dass der Gesetzgeber in bewusster Abweichung von der vorher geltenden Regelung des § 28 Abs. 2 DO LSA, wonach ungeachtet der Einstellung des Verfahrens die höheren Dienstvorgesetzten wegen desselben Sachverhalts binnen sechs Monaten nach Kenntnisnahme eine Disziplinarmaßnahme verhängen oder die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einleiten können, die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Disziplinarverfahrens deutlich enger fassen wollte. Er hat damit erkennbar eine andere Neuregelung als die Bisherige treffen und die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung deutlich enger fassen wollen.
24 Mit der Regelung in § 35 Abs. 2 DG LSA weicht der hiesige Landesgesetzgeber ersichtlich auch von entsprechenden Regelungen zahlreicher anderer Bundesländer und der entsprechenden Regelung des Bundesgesetzgebers in § 35 Abs. 2 BDG ab, wonach eine erneute Einleitung wegen desselben Sachverhalts durch den höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Einstellungsverfügung ohne jede weitere Voraussetzung (1.Alt.) und nach Ablauf von drei Monaten nur bei neuen tatsächlichen Feststellungen durch ein rechtskräftiges Urteil (2.Alt.) zulässig ist. § 35 Abs. 2 DG LSA kennt eine solche generelle Abänderungsbefugnis aus Kontrollrechten und –zwecken dagegen gerade nicht; sondern nennt (wie § 35 Abs. 2 Satz 2, Alt. 2 BDG) abschließend und einzig die Abänderung aufgrund anderer tatsächlicher Feststellungen in einem Urteil zum gleichen Sachverhalt.
25 Ähnlich wie im Bund sind die Regelungen mit einer zeitlichen Koppelung oder neuer tatsächlicher Feststellungen aus einem Urteil in Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen, Thüringen, Sachsen, Brandenburg, Berlin; Bayern verweist auf neue tatsächliche Feststellungen aus einem Urteil ohne Fristbindung; Baden-Württemberg verweist insoweit auf die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (§ 40 Abs. 1 LDG) bzw. auch auf anderslautende tatsächliche Feststellungen aus einem Urteil; Mecklenburg-Vorpommern hat ersichtlich keinerlei Regelung zur erneuten sachgleichen Ausübung der Disziplinarbefugnis im behördlichen Disziplinarverfahren.
26 Der Gesetzeswortlaut, der historische Wille des Gesetzgebers, die eindeutige Abkehr von der bisherigen Regelung und bewusste anderweitige Regelung des hiesigen Landesgesetzgebers als in zahlreichen anderen Bundesländern und der bundesrechtlichen Regelung in § 35 Abs. 2 BDG zeigen, dass § 35 Abs. 2 DG LSA die erneute Einleitung eines Disziplinarverfahrens nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen zulassen will.
27 Wegen der bewussten und gewollten andersartigen Regelung durch den Landegesetzgeber verbietet sich bereits eine Auslegung über den klaren Wortlaut hinaus. Denn erkennbar besteht keine durch Auslegung zu schließende Regelungslücke (vgl. zu den Voraussetzungen einer Auslegung nur: LAG München, Urteil v. 11.04.2018, 10 Sa 820/17; juris).
28 b.b.) Das Disziplinargericht folgt nicht der Anklage, wonach die Wiederaufnahme nur im Zusammenhang mit der Vorabentscheidungskompetenz nach § 35 Abs. 1 DG LSA gesehen werden müsse. Denn die Wiederaufnahme aufgrund neuer Urteilsfeststellungen könne naturgemäß nicht im Rahmen der Entscheidung zur Zustimmung der Einstellung nach § 35 Abs. 1 DG LSA geprüft werden. Diese Interpretation widerspricht den oben genannten Feststellungen zum klaren Wortlaut. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er es in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht.
29 Ebenso überzeugt nicht, dass der Gesetzgeber bei fehlender materiell-rechtlicher Disziplinarprüfung die Wiederaufnahme zulassen wollte und § § 35 Abs. 2 DG LSA daher auf rein formelle Einstellungen nicht anwendbar sei. § 35 Abs. 2 DG LSA trifft entgegen der Ansicht der Anklage nicht nur für die Fälle der Einstellung des Verfahrens aus materiellen Gründen, sondern auch für diejenigen der Einstellung aus formellen Gründen eine abschließende Regelung. Seinem Wortlaut zufolge erfasst die Vorschrift alle in § 32 Abs. 1 DG LSA genannten Fälle der Einstellung des Verfahrens. Hierzu gehört die durch den Landkreis Saalekreis auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 Nr. 4 DG LSA angeordnete Einstellung des Verfahrens, weil das Verfahren oder eine Maßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig sei. Hätte der Gesetzgeber die Anwendung der Regelung des § 35 Abs. 2 DG LSA für die Fälle der Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen Unzulässigkeit des Verfahrens oder der Maßnahme ausschließen wollen, so hätte eine Bezugnahme auf § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 DG LSA oder lediglich auf § 32 Abs. 1 Nr. 1 DG LSA nahegelegen. Diesen Weg ist der Gesetzgeber aber nicht gegangen. Vielmehr hat der Gesetzgeber für die erneute Einleitung des Disziplinarverfahrens für alle Fälle der vorherigen Einstellung nach § 32 Abs. 1 DG LSA mit § 35 Abs. 2 DG LSA eine abschließende Regelung getroffen, die eine erneute Einleitung des Disziplinarverfahrens nur unter den darin genannten engen Vorrausetzungen zulässt.
30 Der Vergleich zu anderen Rechtsgebieten zur Durchbrechung einer (nur) förmlichen Rechtskraft geht fehl. Die Verfahrenseinstellungen am Beispiel des Strafrechts (§ 170 Abs. 2 StPO) können gerade nicht herangezogen werden. Denn die dortigen Regelungen (§§ 379 ff. StPO) gehen gerade explizit über die Regelung zur Wiederaufnahme nach § 35 Abs. 2 DG LSA hinaus. Im Gegenteil kann gerade angenommen werden, dass der Landesgesetzgeber in Kenntnis der Problematik der materiellen Gerechtigkeit und des Verbrauchs der Disziplinarbefugnis sich bewusst für die vorliegende einschränkende Wiederaufnahmemöglichkeit entschieden hat. Auf von der Anklage angespielte Vertrauenstatbestände kommt es daher nicht an. Denn § 35 Abs. 2 DG LSA enthält eine abschließende Regelung zur Aufhebung einer Einstellungsverfügung, sodass die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, 48, 49 VwVfG über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten über § 3 DG LSA - und damit Vertrauenstatbestände - keine zusätzliche Anwendung finden (vgl. VG Berlin, U. v. 17.06.2008 – 80 Dn 30.06 -. Juris, Rn. 22 m. w. N.).
31 Der disziplinarrechtliche Landesgesetzgeber hätte vielmehr im Disziplinargesetz selbst entsprechende Regelungen setzen müssen. Dies ist aber nicht der Fall. Die Einordnung der §§ 32 und 35 DG LSA in Teil 3, Kapitel 3 des DG LSA als „Abschlussentscheidung“ spricht für den tatsächlichen Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens.
32 Aus der Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 DG LSA folgt nichts Anderes. Danach verfallen nach § 38 Abs. 2, 3 DGLSA einbehaltene Dienstbezüge, wenn ein auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 3 DG LSA eingestelltes Verfahren innerhalb von drei Monaten wieder eingeleitet wird und zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat. Denn diese Regelung setzt denknotwendig neben der darin genannten Einhaltung der Frist von drei Monaten auch die erneute Einleitung des Disziplinarverfahrens unter den in § 35 Abs. 2 DG LSA genannten engen Voraussetzungen neuer tatsächlicher Feststellungen durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil voraus. Eine eigenständige Aussage, unter welchen Voraussetzungen ein Disziplinarverfahren erneut eingeleitet werden darf, trifft die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 3 DG LSA hingegen nicht. Das wäre auch gar nicht der Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach doch lediglich geregelt werden soll, in welchen Fällen einbehaltene Dienstbezüge verfallen sollen, nämlich in den Fällen wo es (nachfolgend) zum Ausspruch der Höchstmaßnahme kommt bzw. zum gesetzlichen Verlust der Beamtenrechte. Auch danach sind nur spätere tatsächliche Urteilsfeststellungen denknotwendig Voraussetzung für die Höchstmaßnahme nach früherer Einstellung aufgrund der Bewertung des Sachverhaltes nach § 14 oder § 15 DG LSA.
33 Die alleinige tatbestandliche Voraussetzung für eine erneute Einleitung des Disziplinarverfahrens, dass wegen desselben Sachverhaltes ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die bisherige (Einstellungs) Entscheidung beruht, abweichen, liegt nicht vor. Denn es gibt kein rechtskräftiges Urteil, das neue tatsächliche Feststellungen zum Sachverhalt enthält, welcher dem Beklagten im eingestellten Disziplinarverfahren zur Last gelegt worden ist. Auf die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebenden Wirkungen einer Einstellungsverfügung nach § 32 Abs. 1 DG LSA durfte der Beklagte vertrauen. Dieses Vertrauen wird auch nicht durch den Hinweis in dem an den Beklagten adressierten Begleitschreiben erschüttert, wonach in Kürze das Disziplinarverfahren gegen ihn erneut eingeleitet werde. Denn solch ein behördlicher Hinweis ist nicht geeignet, ein durch das Gesetz gewährtes Vertrauen des Beamten zu beeinträchtigen.
34 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Einstellungsverfügung vom 26.09.2018 nicht deshalb unbeachtlich, weil das ursprüngliche Verfahren nicht wirksam eingeleitet worden wäre. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die ursprüngliche Einleitung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 3 DG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 VwVfG nichtig ist und entsprechend § 43 Abs. 3 VwVfG zur Unwirksamkeit der ursprünglichen Einleitungsverfügung führt. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die unzuständige Behörde oder das unzuständige Organ mag zur Rechtswidrigkeit; nicht jedoch zur Nichtigkeit der Einleitung des Verfahrens führen. Die rechtswidrige Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen einen Kommunalbeamten kann gemäß § 76 Abs. 5, 2. Halbsatz i. V. m. § 76 Abs. 5, 1. Halbsatz Nr. 2 DG LSA aufgehoben oder zurückgenommen werden.
35 Entscheidet sich die Disziplinarbehörde statt dieser Möglichkeit der Heilung des Verfahrensfehlers für die Einstellung des Verfahrens, kann sie das Verfahren nur unter den in § 35 Abs. 2 DG LSA genannten Voraussetzungen erneut einleiten. Daher mag auch eine rechtswidrige Einstellung in Rechtskraft erwachsen und die entsprechende Rechtswirkung entfalten.
36 Dass sich der Landkreis in einem Irrtum über die anwendbaren Rechtsvorschriften und -folgen befunden haben mag und mit dem hehren Ziel eines fehlerfreien behördlichen Disziplinarverfahrens handeln wollte, vermag an der eingetretenen Rechtsfolge nichts zu ändern.
37 Im Übrigen dürfte die Einleitung nicht fehlerhaft gewesen sein. Aus dem Stadtratsbeschluss geht eindeutig und unmissverständlich die Kompetenz zur Einleitung hervor. Der Bürgermeister hat sich auf diesen Beschluss bezogen und nur sprachlich ungenau die Einleitung aufgrund der Ausführung des Beschlusses „eingeleitet“.
38 Auch die Ausdehnungen des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 DG LSA auf neue Handlungen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 2 DG LSA für die erneute Einleitung des Disziplinarverfahrens. Denn die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens setzt die rechtmäßige (neue) Einleitung des Disziplinarverfahrens voraus. Ein Verfahren, dass nicht (vgl. Baunack in: Köhler/Baunack, BDG, Kommentar, 7. Aufl. 2021, § 19, Rn. 2) oder nicht - erneut - rechtmäßig eingeleitet ist, kann nicht ausgedehnt werden.
39 b.) Darüber hinaus ist die Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 DG LSA unwirksam, weil das Landesverwaltungsamt als obere Kommunalaufsichtsbehörde das Verfahren nicht innerhalb der Monatsfrist des § 76 Abs. 1 Satz 2 DG LSA vom Landkreis als untere Kommunalaufsichtsbehörde an sich gezogen hat.
40 Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 DG LSA ist eine Disziplinarmaßnahme unwirksam, die unter Nichtbeachtung der Monatsfrist des § 76 Abs. 1 Satz 2 DG LSA getroffen wird. Zu den disziplinarischen Maßnahmen i. S. d. § 76 Abs. 1 DG LSA gehört gemäß § 76 Abs. 4 Nr. 4 DG LSA auch die Erhebung der Disziplinarklage.
41 Unter dem 26.05.2023 übersandte der Landkreis als untere Kommunalaufsichtsbehörde und Dienstvorgesetzter dem Landesverwaltungsamt als oberer Kommunalaufsichtsbehörde und höherem Dienstvorgesetzten und obersten Dienstbehörde den Entwurf der Disziplinarverfügung zur Zustimmung nach § 76a Abs. 1; § 35 Abs. 1 DG LSA, welche am 02.06.2023 einging. Dabei sind aber nicht § 76a Abs. 1; § 35 Abs. 1 DG einschlägig, sondern allein § 76 Abs. 1 DG LSA. Denn Teil 6 DG LSA Kapitel 1 beschreibt besondere Bestimmungen für alle Kommunalbeamte. Nach § 76 Abs. 1 DG LSA ist vor disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen einen Kommunalbeamten die Kommunalaufsichtsbehörde zu benachrichtigen (Satz 1). Diese kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Benachrichtigung das Verfahren an sich ziehen (Satz 2). Diese spezielle Norm für Kommunalbeamte verdrängt die allgemeine Benachrichtigungs- und Zustimmungspflicht und den dortigen 2-Monats-Zeitraum nach § 35 Abs. 1 DG LSA (für allgemeine Beamte).
42 Der Argumentation des Landesverwaltungsamtes in der Verfügung nach § 38 DG LSA v. 06.05.2024 (Bl. 22) und im Schriftsatz v. 10.03.2025, wonach § 76 DG LSA in Verfahren nach § 76a DG LSA nicht anwendbar sei, kann nicht gefolgt werden. § 76a DG LSA ist keine erschöpfende Regelung zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen gegen Hauptverwaltungsbeamte. So trifft die Vorschrift keine eigene Regelung, unter welchen Voraussetzungen die höhere Kommunalaufsicht das gegen den Hauptverwaltungsbeamten geführte Disziplinarverfahren An-sich-Ziehen kann. Das hat offenbar auch die Anklage erkannt. Denn sie meint, für das an sich ziehen des Verfahrens gegen den Hauptverwaltungsbeamten sei § 17 Abs. 1 Satz 2 DG LSA einschlägig, wonach der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde jederzeit das Disziplinarverfahren an sich ziehen können. Bei der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 DG LSA handelt es sich aber um eine allgemeine Regelung, die grundsätzlich für alle vom DG LSA betroffenen Beamte (z. B. des Landes, der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Landkreise und der unter der Aufsicht des Landes stehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) zutreffen (vgl. §§ 1 Abs. 1 DG LSA, 1 BG LSA).
43 Für das An-sich-Ziehen von Disziplinarverfahren gegen Kommunalbeamte durch die Kommunalaufsicht enthält § 76 DG LSA in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 jedoch jeweils eigenständige und speziellere Regelungen, die der allgemein geltenden Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 DG LSA vorgehen. Zu den von der Regelung des § 76 DG LSA betroffenen Kommunalbeamten gehören auch die Hauptverwaltungsbeamten der Kommunen. Hierfür spricht auch die Überschrift des Kapitels des DG LSA, in dem die § 76 und § 76a DG LSA jeweils zu finden sind. Das einschlägige Kapitel 1 des Teils 6 des DG LSA trägt die Überschrift „Beamte kommunaler Körperschaften (Kommunalbeamte). Demzufolge ist auch der Hauptverwaltungsbeamte einer Kommune ein Kommunalbeamter i. S. v. § 76 DG LSA, auf den dessen Regelungen über das An-sich-Ziehen des Disziplinarverfahrens durch die Kommunalaufsicht ergänzend heranzuziehen sind.
44 Das Landesverwaltungsamt hat nach Ablauf der gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 DG LSA einen Monat betragenden Frist das Verfahren an sich gezogen und die Erhebung der Disziplinarklage (eine disziplinarrechtliche Maßnahme i. S. d. § 76 Abs. 5 Nr. 6, Abs. 1 und Abs. 2 DG LSA) durch das Landesverwaltungsamt ist unwirksam. Denn die Monatsfrist nach § 76 Abs. 1 DG LSA lief am Montag dem 03.07.2023 ab. Die Nichtzustimmung und „Ansichziehung“ vom 30.06.2023 ging verspätet am 04.07.2023 bei der unteren Kommunalaufsichtsbehörde, dem Landkreis Saalekreis, ein.
45 2.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA; § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 3 DG LSA, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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