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15 A 13/24 MD•VG Magdeburg 15. Kammer, 2024-12-17, 15 A 13/24 MD
15 A 13/24 MDVerwaltungsgericht / Chamber 1517.12.2024
Ein Obergerichtvollzieher verletzt seine dienstlichen Pflichten, wenn er eine Büroangestellte beschäftigt und statt nach E 3 nach Tarifgruppe E 5 bezahlt, obwohl für die von ihr durchgeführten Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Zahlung der höheren Eingruppierung nicht vorlagen.
Entscheidungsdatum: 2024-12-17
Aktenzeichen: 15 A 13/24 MD
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Ein Obergerichtvollzieher verletzt seine dienstlichen Pflichten, wenn er eine Büroangestellte beschäftigt und statt nach E 3 nach Tarifgruppe E 5 bezahlt, obwohl für die von ihr durchgeführten Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Zahlung der höheren Eingruppierung nicht vorlagen.
Der Beklagte wird in das Amt eines Gerichtsvollziehers
(Besoldungsstufe A 8) versetzt.
Die Beförderungssperre nach § 9 Abs. 3 S. 1 DG LSA
wird gem. § 9 Abs. 3 S. 2 DG LSA auf 2 Jahre verkürzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
| T a t b e s t a n d :
Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den Beklagten wegen Verletzung von Dienstpflichten aus § 34 BeamtStG.
Der Beklagte wurde am …1966 in A-Stadt geboren. Er wurde von 1991-93 im mittleren Justizdienst ausgebildet. 1994 wurde er zur Gerichtsvollzieherausbildung zugelassen und 1995 an das Amtsgericht A-Stadt versetzt, wo er seither als Gerichtsvollzieher eingesetzt ist. 2002 wurde er zum Obergerichtsvollzieher und 2008 zum Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage ernannt. Mit - bestandskräftiger - Disziplinarverfügung vom 30.03.2022 wurde ihm ein Verweis ausgesprochen, weil er 5 Briefe, deren Voraussetzungen zur Frankierung und Weiterleitung durch das Amtsgericht nicht vorlagen, dort frankieren und absenden lassen hatte.
Am 20.04.2022 leitete die Präsidentin des Amtsgerichts gegen den Beklagten das vorliegende Disziplinarverfahren ein wegen des Vorwurfs einer erneuten unberechtigten Briefsendung unter Nutzung des Kurierdienstes des Amtsgerichts sowie einer von der Gerichtsvollzieherprüfungsbeamtin gerügten Überzahlung der vom Beklagten eingestellten Bürokraft.
Mit der Disziplinarklage vom 04.06.2024 wird dem Beklagten vorgeworfen, trotz Belehrung vom 21.02.2022 erneut den Dienstbetrieb zur Einsparung privater Portokosten genutzt zu haben. Am 04.04.2022 habe die Gerichtsvollzieherprüfungsbeamtin Justizamtsfrau (JAF) B. im Postausgangsfach der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle einen zugeklebten, an das per Kurier angefahrene Finanzamt A-Stadt adressierten Umschlag ohne Absender vorgefunden, welcher die Steuererklärung der Schwiegermutter des Beklagten enthalten habe. Der Beklagte habe den Absender gezielt verschleiert und ein Adressblatt vorgeheftet. Der Beklagte habe sich die vorangegangene Disziplinarverfügung nicht zur Warnung dienen lassen.
Vor dem Hintergrund dieses Vertrauensbruchs habe JAF B. ihre Beobachtungen hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses der Bürokraft des Beklagten einer erneuten Bewertung unterzogen. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Beklagte von Januar 2020 bis Juli 2022 eine Bürokraft jedenfalls in deutlich geringerem Umfang beschäftigt habe, als von ihm angegeben. Dementsprechend habe er sie zumindest zu hoch entlohnt. Bei der Bürokraft, Frau J. A., handele es sich um die Lebensgefährtin des mit dem Beklagten in Bürogemeinschaft tätigen Gerichtsvollziehers S. S. Der Beklagte habe Frau A. für den Zeitraum Januar 2020 bis Juli 2022 ein Gehalt der Entgeltstufe 5 i.H.v. insgesamt 57.840,11 € gezahlt und diesen Betrag gegenüber der Landeshauptkasse geltend gemacht. Vorliegend deute einiges darauf hin, dass Frau A. dieses Gehalt gezahlt worden sei, obwohl sie überhaupt nicht bzw. in einem derartig geringen Umfang tätig geworden sei, dass ihre Beschäftigung nicht notwendig gewesen sei. Ein Schaden i.H.v. 1.408,74 € sei dadurch entstanden, dass der Beklagte Frau A. statt nach E 3 nach E 5 entlohnt habe.
Frau B. habe ausweislich ihrer Verfügung vom 07.04.2022 die Büroangestellte, obgleich diese feste Büroarbeitszeiten gehabt habe, bei Geschäftsprüfungen nicht angetroffen, in keinen Geschäftsunterlagen eine andere Handschrift als die des Beklagten festgestellt, nie eine von der Büroangestellten unterschriebene Quittung zu Gesicht bekommen und die Bürokraft nie beim Amtsgericht gesehen. Die PC des Beklagten und der Frau A. seien nicht miteinander vernetzt gewesen. Dadurch sei eine sinnvolle Zuarbeit unter Nutzung der verwendeten Gerichtsvollzieher-Software überhaupt nicht möglich gewesen. Das vom Programm erstellte Logbuch habe keinerlei Hinweise auf von Frau A. entfaltete Tätigkeiten enthalten. Der Beklagte habe sich dazu widersprüchlich eingelassen.
Frau A. habe erklärt, ihr sei eine depressive Episode bescheinigt worden. Sie sei nur Hilfskraft gewesen.
Das Verhalten des Beklagten stelle einen Betrug zu Lasten des Landes in einem besonders schweren Fall dar. Der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme reiche daher bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Strafanzeige sei bisher nicht gestellt worden.
Verfahrensmängel lägen nicht vor. Nach eingehender Prüfung der am 06.09.2023 eingegangenen Verfügung der Präsidentin des Amtsgerichts sei das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 15.02.2024 übernommen und dem Ministerium ein Disziplinarklageentwurf zur Genehmigung vorgelegt worden. Mit Erlass vom 19.04.2024 habe das Ministerium die Disziplinarklage genehmigt.
Der Einwand des Beklagten, der Fall der - zugestandenen - Briefversendung liege anders als im vorangegangenen, mit einem Verweis beendeten Disziplinarverfahren, gehe fehl. In beiden Fällen gehe es um unberechtigte Einsparung von Portokosten.
Die Widersprüchlichkeit der Einlassungen des Beklagten auf die vorgeworfene Überzahlung der Bürokraft lasse sich nicht beschönigen. Dass Frau A. bei ihm sämtliche Bürotätigkeiten erbracht habe, sei durch das Ergebnis der disziplinarischen Ermittlungen widerlegt. In der Verfügung vom 04.12.2019, die nicht missverständlich gewesen sei, sei der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass ein Entgelt nach E 5 nur in Betracht komme, wenn der Bürokraft sämtliche Bürotätigkeiten übertragen worden wären.
Soweit der Beklagte auf die Übernahme der Bürokraft von seinem Kollegen verweise, entlaste ihn dies nicht, zumal auch gegen den Kollegen ein Disziplinarverfahren geführt werde.
Der Kläger beantragt,
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme
zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
ebenso auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme
zu erkennen.
Der Beklagte erwidert: Es lägen bereits wesentliche Verfahrensmängel vor. Das behördliche Verfahren sei verzögert geführt worden. Die Präsidentin des Amtsgerichts habe mit Verfügung vom 04.09.2023 das Disziplinarverfahren gem. § 31 DG LSA an den Kläger abgegeben. Im Zeitraum von fast 9 Monaten bis zur Klageerhebung am 28.05.2024 habe es keine Handlungen zur Förderung des Verfahrens gegeben.
Die Dienstpflichtverletzung bezüglich der zum Kurierdienst des Amtsgerichts gegebenen privaten Post gestehe er zu und bedaure es. Zu ihrer Sanktionierung sei aber die Disziplinarklage nicht geboten. Der Fall liege auch anders als in der Disziplinarverfügung vom 30.03.2022. Vorliegend habe er lediglich den Kurierdienst des Amtsgerichts nutzen wollen, der ständig vorgehalten werde, so dass die Versendung privater Post nicht erheblich ins Gewicht falle.
Der Vorwurf der Dienstpflichtverletzung bezüglich des Anstellungsverhältnisses seiner Bürokraft sei unbegründet. Er, der Beklagte, habe unter dem 22.10.2019 die beabsichtigte Begründung des neuen Anstellungsverhältnisses mit einer Bürokraft gem. § 34 Abs. 5 GVO unter Mitteilung der übertragenen Arbeiten angezeigt und damit faktisch einen Antrag gestellt, dass der Kläger die anfallenden Personalkosten für zulässig erachtet und übernimmt. Der Kläger habe dies mit Verfügung vom 04.12.2019 bestätigt und nicht etwa die beabsichtigte Entlohnung als nicht zulässig moniert. Die GVBKEntschVO LSA verhalte sich nicht zum Merkmal der Sämtlichkeit der einer Bürokraft zu übertragenden Arbeiten. Insbesondere existiere kein konkreter Aufgabenkatalog. Eine rechtssichere Einstufung einer Bürokraft in E 3 oder E 5 sei objektiv nicht möglich. Die von ihm im Schreiben vom 22.10.2019 aufgelisteten Tätigkeiten habe er übernommen von seinem Kollegen, der Frau A. zuvor diese Tätigkeiten übertragen und sie in E 5 eingestuft habe.
Dass von Frau A. keine Bearbeitungstätigkeiten hätten festgestellt werden können, liege daran, dass ausschließlich er selbst Aktenvermerke aufgebracht habe. Die Bürokommunikation mit Frau A. sei über Haftnotizen und angeklammerte Zettel geführt worden, die nach Erledigung wieder entfernt worden seien. Eine Vernetzung der Computer sei mittels USB-Stick praktiziert worden. Zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Herausgabe der Daten am 12.07.2022 seien die Daten computertechnisch schlicht nicht mehr verfügbar gewesen. Er, der Beklagte, habe nicht widersprüchlich vorgetragen, sondern seine ursprünglich allgemeine Darstellung zur Tätigkeit seiner Bürokraft später konkretisiert. Er habe der Angestellten ab 01.01.2021 kein höheres Gehalt bezahlt, sondern lediglich aufgrund der tariflichen Erhöhung eine Gehaltsanpassung vorgenommen. Sein Verhalten sei zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich relevant gewesen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeuginnen B. und S. (vorm. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten elektronischen Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
| E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : |
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Das Aktiv-Rubrum war im Wege der einfachen Rubrumsberichtigung zu korrigieren. Richtiger Kläger der Disziplinarklage ist das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr des beklagten Beamten (vgl. zum Freistaat Sachsen: BVerwG, Urteil v. 23.04.2020, 2 C 21.19; juris). Von der Dienstherrnfähigkeit ist die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 DG LSA als Zulässigkeitsvoraussetzung der Disziplinarklage zu unterscheiden (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 08.06.2023 - 15 A 31/22 -; Urt. v. 22.03.2022 - 15 A 22/20 -; Urt. vom 22.06.2022 - 15 A 11/20 MD -, Rn. 234, alle juris).
1.) Die Disziplinarklage ist zulässig.
Das Disziplinarverfahren leidet an keinem wesentlichen Mangel i.S.d. § 52 DG LSA (vgl. zu den Voraussetzungen nur: VG Magdeburg, Urt. v. 28.01.2020 - 15 A 5/19 -, zit. nach juris).
Der vom Beklagten gerügte Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens liegt nicht vor. Der Beschleunigungsgrundsatz nach § 4 DG LSA ist durch die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage verletzt (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 4 Rn. 3). Zur Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes steht dem Beamten grundsätzlich der gerichtliche Fristenantrag nach § 60 DG LSA zur Verfügung. Ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen sind vielmehr bei der Maßnahmenbemessung zu berücksichtigen.
Auch die Disziplinarklage leidet an keinem wesentlichen Mangel. Sie ist insbesondere hinsichtlich der dem Beklagten vorgeworfenen dienstlichen Pflichtverletzungen hinreichend bestimmt (vgl. § 49 DG LSA). Aus der Bezugnahme der Klageschrift auf die ihr beigefügten Anlagen ergibt sich in hinreichendem Umfang, aus welchen Sachverhalten das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen hergeleitet wird (vgl. zur Bezugnahme nur: VG Magdeburg, Urt. v. 29.1.2013 - 8 A 5/11 -; Urt. v. 8.3.2021 - 15 A 14/19 -, zit. nach juris, Rn. 51). Hierbei wird insbesondere auf die Geschäftsprüfungsberichte zur Amtsführung des Beklagten verwiesen.
2.) Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, welches hinsichtlich seiner Schwere die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung um ein Amt (§ 9 DG LSA) nach sich zieht.
Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG). Diese Voraussetzungen eines innerdienstlichen Dienstvergehens liegen vor. Nach der gebotenen materiellen Betrachtung richtet sich die Bewertung eines Verhaltens als inner- oder außerdienstlich danach, ob es dem dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten oder dem Bereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist. Außerdienstlich ist ein Verhalten, das sich als dasjenige einer Privatperson darstellt (vgl. zur Abgrenzung nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 a 22/12; BVerwG, Beschluss v. 20.11.2012, 2 B 56.12; alle juris). Indem der Beklagte den gerichtlichen Kurierdienst für seine private Post in Anspruch genommen hat, hat er ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, denn die Postbeförderung über den gerichtlichen Kurier ist ausschließlich dienstlichen Vorgängen vorbehalten.
Nach den Ermittlungsergebnissen und der geständigen Einlassung des Beklagten ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beklagte die in der Disziplinarklage vorgehaltenen Pflichtenverstöße insoweit begangen hat, als er zum wiederholten Male private Post (hier: Steuererklärung seiner Schwiegermutter) unfrankiert in den behördlichen Botendienst gegeben hat, um eine Beförderung des Briefes per Kurier zwischen Amtsgericht und Finanzamt zu bewirken.
Des Weiteren hat der Beklagte zur Überzeugung des Disziplinargerichts im Zeitraum 2020 bis 2022 eine Bürokraft beschäftigt und statt nach E 3 nach Tarifgruppe E 5 bezahlt, obwohl für die allenfalls von ihr durchgeführten Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Zahlung einer höheren Vergütung nicht vorlagen. Das Disziplinargericht sieht dies als erwiesen an aufgrund der Einlassung des Beklagten und der Bekundungen der Zeuginnen B. und S. (vorm. A.). Die Zeugin B. sagte aus, sie habe als Gerichtsvollzieherprüfungsbeamtin des Amtsgerichts die Bürokraft des Beklagten weder im Gericht bei Postgängen noch im Büro des Beklagten bei Geschäftsprüfungen angetroffen. Sie habe festgestellt, dass Frau A. ein Zimmer im Obergeschoss des Hauses des Gerichtsvollziehers, in welchem er im Erdgeschoss sein Büro geführt habe, zugewiesen worden sei, wo es kein Telefon gegeben habe. Das Telefon habe vielmehr im Büro des Beklagten gestanden, so dass Schuldner bei dem Gerichtsvollzieher selbst hätten anrufen können. Der PC des Beklagten sei nicht mit einem PC seiner Bürokraft vernetzt gewesen. Hinweise auf Tätigkeiten einer Bürokraft habe sie bei den zweimal jährlich stattgefundenen Geschäftsprüfungen nicht festzustellen vermocht.
Die Zeugin S. gab an, der Beklagte habe sie bezahlt für die Tätigkeiten, die er ihr aufgetragen habe. Einzelheiten vermochte sie auch krankheitsbedingt in keiner Weise zu nennen. Sie war insbesondere nicht mit der Anlegung und Bearbeitung der Dienstregister I und II nach § 47 GVO i.V.m. den Ergänzungsvorschriften zur Gerichtsvollzieherordnung (AV des MJ v. 6.12.1996, JMBl. LSA 1997, 5) befasst. Dies deckt sich mit ihrer früheren Angabe im behördlichen Disziplinarverfahren, dass sie lediglich Hilfstätigkeiten ausgeübt habe.
Aus alldem ergibt sich für das Disziplinargericht das Bild, dass der Beklagte im Wesentlichen die Arbeiten in seinem Büro selbst erledigt hat, um seinen Kontrollansprüchen zu genügen. Aufgrund der ihm eigenen Art, seine Arbeiten zügig und effektiv selbst zu erledigen, war nur wenig Anlass zur Delegation für Aufgaben einer Bürokraft. Tätigkeitsmerkmale, die eine Eingruppierung der Bürokraft in die Entgeltgruppe E 5 TV-L rechtfertigten, sind daher nicht gegeben. Durch die Überzahlung der Bürokraft (Differenz der Vergütung zwischen E 5 und E 3) ist dem Land unstreitig ein Schaden in Höhe von 1.408,74 € entstanden.
Der Beklagte vermag sich hierzu auch nicht auf eine vermeintliche Genehmigung der erhöhten Vergütung durch den Präsidenten des OLG zu berufen. Das vom Beklagten insoweit in Bezug genommene Schreiben vom 04.12.2019 enthält keine „Genehmigung“ der Zahlung der erhöhten Vergütung nach E 5 TV-L. Gemäß § 34 Abs. 5 GVO hat der Gerichtsvollzieher die Einstellung einer Büroangestellten der Dienstbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige über die Einstellung sind die in Satz 2 Ziff. 1.-7. aufgezählten Angaben über die Büroangestellte zu machen, u.a. über die Vergütung (Ziff. 5.).
Nach Abs. 6 hat die Dienstbehörde die Anzeige nach den Richtlinien in Abs. 1 zu prüfen und darauf zu achten, dass die Vereinbarungen des Gerichtsvollziehers mit der Büroangestellten unbedenklich sind. Richtlinien nach § 34 Abs. 1 GVO zu Vergütungsfragen sind aber nicht ersichtlich. Dies folgt bereits aus § 33 Abs. 1 GVO, wonach der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, Büroangestellte auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert; für ihre Tätigkeit ist er verantwortlich.
Folglich kommt der Anzeige nach § 34 Abs. 5 GVO nicht der Charakter eines Antrags auf Genehmigung der Eingruppierung zu. Auch hat der Beklagte in seiner Anzeige vom 22.10.2019 lediglich einzelne der Bürokraft übertragene Aufgaben genannt, wohingegen die Verfügung vom 04.12.2019 unmissverständlich ausführt, die Vergütung nach E 5 sei dann unbedenklich, wenn der Bürokraft „sämtliche“ Bürotätigkeiten übertragen würden. Durch seinen geheimen Vorbehalt, nahezu alle wesentlichen Bürotätigkeiten für seine Gerichtsvollzieheraufgaben selbst auszuführen, und nicht gegenüber dem Kläger richtigzustellen, dass allenfalls ein geringer Teil der anfallenden Bürotätigkeiten von der eingestellten Bürokraft ausgeübt werde, hat der Beklagte gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zum Wohlverhalten (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG), zur Weisungsgebundenheit (§ 35 BeamtStG) und zu uneigennützigem Verhalten (§ 34 S. 2 BeamtStG) verstoßen.
Der Beklagte handelte vorsätzlich. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
3.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, jew. zit. nach juris).
Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 22. 6.2022 - 15 A 11/20 MD -, zit. nach juris, Rn. 310-321).
Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d.h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2019 - 15 A 5/17 -; Urt. v. 27.10.2011 - 8 A 2/11 -; Urt. v. 5.12.2023 - 15 A 34/23 MD -, zit. nach juris, Rn. 91 f.).
Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urt. v. 04.11.2009 - 8 A 19/08 - m.w.N., juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 1 D 1.04 -; VG Magdeburg, Urt. v. 5.12.2023 - 15 A 34/23 MD -, zit. nach juris, Rn. 89). Vorliegend liegt der Schwerpunkt der dienstlichen Verfehlung in der Überzahlung der angestellten Bürokraft. Demgegenüber fällt die unrechtmäßige Inanspruchnahme des gerichtlichen Kurierdienstes für die private Übersendung der Steuererklärung der Schwiegermutter des Beklagten an das Finanzamt nur gering ins Gewicht.
In der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung wird für ein Dienstvergehen eines Gerichtsvollziehers, das seine Kernpflicht auf ordnungsgemäße Vereinnahmung und Auskehrung der den Gläubigern und der Justizkasse zustehenden Gelder betrifft, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als erforderliche und angemessene Disziplinarmaßnahme angesehen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 29.1.2013 - 8 A 5/11 -, zit. nach juris; VG Trier, Urt. v. 6.2.2014 - 3 K 1129/13.TR, zit. nach juris). Die Entfernung aus dem Dienst ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn durch das pflichtwidrige Verhalten des Gerichtsvollziehers das seitens des Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen endgültig zerstört ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 1.7.2020 - 16a D 19.681 -, zit. nach juris).
Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat davon abgesehen, das von ihm als Betrug angesehene Fehlverhalten strafrechtlich zur Anzeige zu bringen. Anders als im Fall des BayVGH (a.a.O.) liegt im hier zu entscheidenden Fall mithin kein Strafurteil vor. Auch hat der Beklagte die vom Land erstattete Vergütung seiner Bürokraft an diese tatsächlich ausgezahlt und dafür deren Arbeitsleistung – wenn auch im geringeren Maße, als der Eingruppierung nach E 5 geschuldet – teilweise in Anspruch genommen. Eine persönliche Bereicherung des Beklagten liegt mithin nicht vor. Der Kläger hält auch ausdrücklich wegen der überdurchschnittlichen Leistung des Beklagten als Gerichtsvollzieher daran fest, dass noch ein Restvertrauen in ihn bestehe. Anders als im Fall des BayVGH (a.a.O., Rn. 17) war vorliegend weder festzustellen, dass die Bürokraft überhaupt keinerlei Arbeitsleistung erbracht hatte, noch, dass auch kein Entgelt an sie gezahlt worden war. Das Eigengewicht der Tat des Beklagten ist auch mit Blick auf den eingetretenen Schaden, den der Kläger auf 1.408,74 € beziffert, nicht besonders hoch, wenngleich die Summe von der Bagatellschwelle, die bei ca. 50,- € liegt, erheblich entfernt ist.
Mit der Anklage geht das Disziplinargericht davon aus, dass von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vorliegend nicht auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und der Besonderheiten des Einzelfalls erscheint der Ausspruch einer unter der Höchstmaßnahme liegenden Disziplinarmaßnahme noch gerechtfertigt. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch die lange Dauer des Disziplinarverfahrens, die mit entsprechenden Belastungen beim Beklagten verbunden war, ebenso die im Wesentlichen geständige Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung.
Die Disziplinargerichte müssen bei der Gesamtwürdigung auch nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommt, wenn sie zur Erfüllung eines - nach früherer Rechtsprechung - so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2019 - 15 A 5/17 -, zit. nach juris, Rn. 160 ff.; BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013 - 2 B 35.13 -; VG Magdeburg, Urt. vom 5.12.2023 - 15 A 34/23 MD -, Rn. 94; alle zit. nach juris). Dies rechtfertigt zur Überzeugung des Disziplinargerichts in der Gesamtschau unter Abwägung aller be- und entlastenden Momente eine Zurückstufung um ein Amt vom Obergerichtsvollzieher (A 9 mit Zulage) zum Gerichtsvollzieher (A 8).
4.) Eine Verkürzung der Beförderungssperrzeit nach § 9 Abs. 3 S. 1 DG LSA auf zwei Jahre hält das Disziplinargericht für angebracht. Denn das Disziplinarverfahren war von einer besonderen Dauer gekennzeichnet, welche vorliegend eine Verkürzung rechtfertigt (§ 9 Abs. 3 S. 2 DG LSA).
Während eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens - jeweils ins Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt - das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis vermindern kann, weil anzunehmen ist, dass das Verfahren selbst den Betroffenen belastet hat und einer disziplinarrechtlichen Sanktion gleichkommen kann (vgl. insgesamt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.6.2020 - 15 A 16/19 MD -, zit. nach juris, Rn. 57; Urt. v. 24.9.2019 - 15 A 5/17 MD -, zit. nach juris), mag die Verfahrensdauer unabhängig von der Schwere des Dienstvergehens bei der Bestimmung der Dauer der Beförderungssperre (§ 9 Abs. 3 Satz 2 DG LSA; gleichlautend BDG) oder des Zeitraums der Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 Abs. 4 Satz 2 DG LSA; gleichlautend BDG) Berücksichtigung finden können. Denn insoweit handelt es sich bei der im Ermessen des Disziplinargerichts stehenden Bestimmung der Dauer der Beförderungssperre oder der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge lediglich um eine Nebenentscheidung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 DG LSA; § 8 Abs. 4 Satz 2 DG LSA) und nicht um eine vom Disziplinargericht zwingend auszusprechende disziplinarrechtliche Maßnahme nach § 57 Abs. 2 Satz 2; § 5 DG LSA (VG Magdeburg, Urteil vom 2.3.2021 - 15 A 6/20 -, Rn. 50, juris).
5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 S. 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass es von der Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung absieht, nachdem das Urteil durch am Ende der mündlichen Verhandlung wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht der Beteiligten bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., § 126 Rn. 6, § 74 Rn. 25 m.w.N.).
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