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15 A 17/24 MD•VG Magdeburg 15. Kammer, 2025-01-21, 15 A 17/24 MD
15 A 17/24 MDVerwaltungsgericht / Chamber 1521.01.2025
Eine Polizeibeamtin begeht ein schweres mit der Entfernung zu ahnendes Dienstvergehen, wenn sie sich aus dem Internet einen gefälschten Corona-Impfausweis besorgt und diesen zur Digitalisierung in einer Apotheke vorlegt.
Entscheidungsdatum: 2025-01-21
Aktenzeichen: 15 A 17/24 MD
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0121.15A17.24MD.00
Dokumenttyp: Urteil
Eine Polizeibeamtin begeht ein schweres mit der Entfernung zu ahnendes Dienstvergehen, wenn sie sich aus dem Internet einen gefälschten Corona-Impfausweis besorgt und diesen zur Digitalisierung in einer Apotheke vorlegt.
Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheits-
leistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger führt gegen die Beklagte die Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
2 Die 38-jährige Beklagte ist ledig und Mutter eines 2018 geborenen Kindes. Nach einer abgeschlossenen Ausbildung als Rechtsanwalts- und Notariats-Fachangestellte absolvierte sie von 2009-2012 ihren Vorbereitungsdienst im gehobenen Polizeivollzugsdienst. 2015 erfolgte die Verbeamtung auf Lebenszeit. 2017 wurde sie Ausbilderin im Lehrbereich Polizeipraxis und 2021 im Führungsstab 2/Stabsbereich 2 der Abteilung 2 eingesetzt. Seit 2012 wurde sie durchgehend mit D (Leistungsbeurteilung) bzw. C (Befähigungsbeurteilung) beurteilt. Seit Juli 2021 befindet sich die Beklagte im Krankenstand. Die Beklagte ist disziplinarisch nicht vorbelastet.
3 Am 25.10.2021 wurde gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Zugrunde lag der Vorwurf, die Beklagte habe dienstlich empfangene Sonderbekleidung (Stiefel) am 16.05.2021 auf e-bay-Kleinanzeigen zum privaten Verkauf inseriert. Am 25.02.2022 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt auf den Vorwurf, die Beklagte habe in einer Apotheke einen Impfausweis mit gefälschten Eintragungen vorgelegt, um QR-Codes über absolvierte Corona-Impfungen (digitalisiertes Covid-Zertifikat) zu erhalten.
4 Der gegen die vorläufige Dienstenthebung vom 13.06.2022 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde von der Kammer abgelehnt (VG Magdeburg, Beschl. v. 25.7.2022 - 15 B 13/22 MD -).
5 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 25.04.2022 - Cs 141 Js 11003/22 - wurde die Beklagte mit Strafvorbehalt der Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 3.000,- € (60 Tagessätze á 50,- €) verwarnt. Am 12.05.2022 wurde das für die Dauer des Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fortgesetzt. Im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachte Schuldunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankung wurde der Facharzt für Forensik und Psychiatrie Dr. F. S. mit der Begutachtung der Beklagten beauftragt. Auf das Gutachten vom 06.02.2024, in dessen Ergebnis keine krankhaften seelischen Störungen festgestellt wurden, wird Bezug genommen.
6 Am 20.06.2024 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben und trägt vor:
7 Die Beklagte habe am 12.01.2021 die Polizei-Einsatzstiefel bei der Landesbereitschaftspolizei dienstlich empfangen. Die neuen, ungetragenen Stiefel, welche die Beklagte zuerst für 100,- € und später für 90,- € angeboten habe, seien vermutlich verkauft worden. Eines Nachweises des tatsächlichen Verkaufs der Stiefel bedürfe es nicht. Das Dienstvergehen sei vollendet. Der Verkauf der Polizei-Einsatzstiefel, welche 88,40 € kosteten, verstoße gegen die Dienstbekleidungsvorschrift (Punkt 3.9 DKlV Pol LSA), wonach Verkauf und Weitergabe von Dienstbekleidung an Dritte, die nicht der Polizei Sachsen-Anhalt angehörten, unzulässig seien. Wenn ungetragene Einsatzstiefel nicht benötigt würden, seien sie wieder der Ausgabestelle zuzuführen. Die Beklagte sei letztmalig darüber am 10.01.2020 belehrt worden. Die Beklagte habe gegen ihre Folgepflicht, Pflicht zur Uneigennützigkeit der Amtsführung und Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§§ 35 Abs. 1 S. 2, 34 Abs. 1 S. 2, S. 3 BeamtStG) und dadurch ein innerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. § 47 BeamtStG begangen.
8 Die Beklagte habe sich außerdem einen gefälschten Impfausweis beschafft und diesen verwendet. Die Impfstempel in den Impfausweisen seien gefälscht gewesen und nicht vom Impfzentrum ausgestellt worden. Der Arztstempel habe gefehlt. Eine unleserliche Unterschrift sei beigefügt worden. Der Impfausweis sei bis auf die Corona-Impfbescheinigungen leer gewesen. Die Beklagte habe sich dadurch strafbar gemacht. Nach Aufdeckung der Fälschung habe sie nicht von ihrer Tat abgelassen und sich nicht proaktiv darum bemüht, etwa durch Selbstanzeige ggf. eine Straferleichterung zu erhalten. Ihre Einlassung, der Impfausweis habe lediglich ihrer Beruhigung gedient und ihr ermöglichen sollen, im Notfall das Land verlassen zu können, sei als bloße Schutzbehauptung zu werten. Rechtfertigungsgründe lägen nicht vor.
9 Die Schuldfähigkeit der Beklagten sei gutachtlich bestätigt worden. Dem Gutachter hätten auch die Unterlagen der Dipl.-Psychologin K. sowie des Arztes Dr. B. vorgelegen. Die vorgenommene retrospektive Bewertung sei nichts Ungewöhnliches. Das Vertrauensverhältnis zur Beklagten sei völlig und unwiederbringlich zerstört.
10 Der Kläger beantragt,
11 die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen und
14 erwidert: Die Klage sei unzulässig, da nicht der Direktor der Polizeiinspektion, sondern die Ministerin klagebefugt wäre. Es sei auch der Beschleunigungsgrundsatz verletzt, da das Gutachten das Verfahren unangemessen verzögert habe.
15 Durch das e-bay-Inserat sei das Ansehen der Polizei nicht beschädigt worden. Für die e-bay-Nutzer sei nicht ersichtlich gewesen, dass sie, die Beklagte, Polizeibeamtin sei. Weiter wolle sie sich zum Vorwurf des e-bay-Verkaufsinserats nicht äußern.
16 Beim Gebrauch des falschen Impfpasses habe sie sich in einem rechtfertigenden Notstand befunden. Sie habe ihre Freiheit, ihr Leben und das Leben ihres Kindes durch die Maßnahmen der Regierung (Impfnachweis, Diskussion über Impfpflicht) extrem bedroht gesehen. Sie habe Angst und Panik gehabt, dass sie sich und ihr Kind nicht mehr hätte versorgen können und auch nicht mehr das Land verlassen und dem Impfzwang nicht hätte entkommen können. Angststörung und Panik hätten dann zum Spontanversagen und damit zu der Tat am 18.01.2022 geführt. Sie habe mit dieser Tat niemandem Schaden zufügen wollen. Sie habe lediglich sich selbst beruhigen wollen, damit Angst und Panik aufhörten. Ohne QR-Code habe man laut Medien nicht ausreisen und nicht am öffentlichen Leben teilnehmen dürfen.
17 Sie sei während der Tatbegehungen schuldunfähig gewesen. Sie befinde sich seit Juli 2021 in psychologischer Behandlung, da sie unter Panikstörungen leide. Sie habe durch alternative Heilmedizin ihrer Heilpraktikerin oder durch Yogatherapien (u.a. auch Kinesiologie) ihre Symptome so gut wie alleine geheilt. Am 18.01.2022 habe sie ihre Psychologin, Frau D. K., aufgesucht. Das erst 2 Jahre später vom Kläger beauftragte Gutachten sei wegen des Zeitablaufs nicht valide. Die Symptome hätten sich im Krankenstand zu Hause zurückentwickelt, da kein Druck mehr von Kollegen bestanden habe.
18 Im Tatzeitpunkt sei der Druck der Gesellschaft wieder höher geworden, so dass sie sich erneut in Therapie begeben habe. Sie habe es so empfunden, dass eine Diskriminierung von Ungeimpften stattgefunden habe. Sie habe sich nicht impfen lassen wollen, weil sie unter Thrombophilie (Blutgerinnseln) leide und befürchtet habe, dass im Fall einer Impfung schwere oder sogar tödliche Gesundheitsschäden einträten. Sie habe Studien gelesen über eine bestehende Übersterblichkeitsrate aufgrund dieser Impfung. Im Verwandtenkreis habe sie sogar eine Totgeburt nach Corona-Impfung erlebt. Sie habe sich bewusst gegen eine Impfung entschieden, weil der Impfstoff ihrer Meinung nach nicht ausreichend geprüft worden sei. Sie wolle als freier Mensch selbständig über ihren Körper entscheiden.
19 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 15 B 13/22 MD, der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte sowie der vom Kläger beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
20 Die zulässige Klage ist begründet.
21 Die Disziplinarklage leidet an keinem wesentlichen Mangel i.S.v. § 52 Abs. 1 DG LSA. Sie ist insbesondere hinsichtlich der vorgeworfenen dienstlichen Pflichtverletzungen hinreichend bestimmt. Die Erhebung der Disziplinarklage war nicht gem. § 34 Abs. 2 S. 1 DG LSA dem Ministerium des Innern als oberster Dienstbehörde vorbehalten, denn es erfolgte gem. § 34 Abs. 2 S. 2 DG LSA mit RdErl. d. MI v. 28.9.2021 (veröffentlicht im MBl. LSA S. 624) eine Delegierung auf den Direktor der PI Zentrale Dienste, welcher die Disziplinarklage zulässigerweise unterzeichnet und erhoben hat (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 22.06.2022, 15 A 11/20; juris Rz. 209).
22 Auch der weitere von der Beklagten gerügte Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens liegt nicht vor. Der Beschleunigungsgrundsatz nach § 4 DG LSA ist durch die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage verletzt (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 4 Rn. 3). Zur Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes steht dem Beamten grundsätzlich der gerichtliche Fristenantrag nach § 60 DG LSA zur Verfügung. Ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen sind vielmehr bei der Maßnahmenbemessung zu berücksichtigen.
23 Die Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, welches ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA) nach sich zieht.
24 Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass die Beklagte gegen ihre allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) verstoßen und dadurch ein einheitlich zu bewertendes inner- wie außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Gem. § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG muss das Verhalten einer Beamtin innerhalb und außerhalb ihres Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
25 Darüberhinaus hat die Beklagte gegen die ihr als Polizeibeamtin obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstoßen, indem sie zur Dienstausübung erhaltene Polizeistiefel zur Erzielung privater Einnahmen über ebay-Kleinanzeigen zum Verkauf angeboten hat (Bl. 25, 40a Beiakte B); hierdurch hat die Beklagte zugleich gegen ihre Pflicht zur Beachtung von Dienstvorschriften und Weisungen (sog. Folgepflicht) verstoßen. Die Dienstkleidungsvorschrift für die Polizei des Landes Sachsen-Anhalt (RdErl. d. MI v. 21.12.2017, DKlV Pol. LSA, Beiakte B, letztes Blatt) erklärt in Ziff. 3.9 Verkauf und Weitergabe von Dienstkleidung oder Dienstkleidungsstücken an Dritte, die nicht der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt angehören, für unzulässig. Hierüber ist die Beklagte zuletzt am 10.01.2020 belehrt worden (Bl. 449, 454 der Beiakte B). Gleichwohl hat sie gegen die von ihr unterzeichnete Verpflichtung verstoßen.
26 Gravierender ist, dass die Beklagte sich auch gem. § 279 StGB strafbar gemacht hat, indem sie zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277, 278 StGB bezeichneten Art Gebrauch gemacht hat, als sie am 18.01.2022 in einer Apotheke einen gefälschten Impfausweis (Bl. 48 der Beiakte C) vorlegte, um ein CoViD-Impfzertifikat zu erhalten. Das Disziplinargericht legt insofern gem. § 54 Abs. 2 DG LSA die zu der begangenen Straftat getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg - Cs 141 Js 11003/22 -, rechtskräftig seit 12.5.2022 (Bl. 51 Beiakte C) zugrunde (vgl. zur Bindungswirkung eines Strafbefehls VG Magdeburg, Urt. v. 05.12.2023 - 15 A 34/23 MD -, zit. nach juris, Rn. 83). Umstände, die geeignet wären, die im Strafbefehl als erwiesen angesehenen Vorwürfe zu entkräften, sind nicht ersichtlich.
27 Beim Gebrauchmachen von einem gefälschten Impfpass handelt es sich um eine außerdienstliche Verfehlung. Dieser kommt aber die nach § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG notwendige Disziplinarwürdigkeit zu (vgl. zur Abgrenzung und Entwicklung nach std. Rspr. des Gerichts nur: VG Magdeburg, Urt. v. 7.12.2021 - 15 A 17/20 -; Urt. v. 5.11.2019 - 15 A 29/17 -; Urt. v. 24.9.2019 - 15 A 5/17 -; Urt. v. 1.2.2021 - 15 A 17/19 -; alle zit. nach juris). Denn der bei einem außerdienstlichen Verhalten zu fordernde Dienstbezug (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Statusamt, also auf den Beamtenberuf unter indizieller Bedeutung des konkreten Aufgabenbereichs zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität, vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 28.01.2020 - 15 A 4/19 -, - 15 A 6/19 -; Urt. v. 05.11.2019 - 15 A 29/17 -; Urt. v. 01.02.2021 - 15 A 17/19 -, alle zit. nach juris). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.05.2001 - 1 D 20.00 -; VG Magdeburg, Urt. v. 04.08.2022 - 15 A 12/21 -, Rn. 46 ff.; Urt. v. 05.12.2023 - 15 A 34/23 -, Rn. 87, alle zit. nach juris).
28 Ein Dienstbezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens der Beklagten liegt auch deshalb vor, weil es zu ihren Aufgaben als Polizeikommissarin gehörte, Verstöße gegen die Rechtsordnung, insbesondere die Begehung von Straftaten zu verhindern und nicht selbst welche zu begehen. Polizeivollzugsbeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn eine Polizeivollzugsbeamtin selbst - zumal leicht einsehbare - Straftaten verübt (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 04.08.2022 - 15 A 12/21 -, zit. nach juris).
29 Weiter folgt die Disziplinarwürdigkeit - sogar ohne Dienstbezug - aus dem Strafrahmen der von der Beklagten begangenen Straftaten. Denn die disziplinarrechtliche Rechtsprechung nimmt ab einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren die Disziplinarwürdigkeit an (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris).
30 Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urt. v. 04.11.2009 - 8 A 19/08 - m.w.N., zit. nach juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 1 D 1.04 -; VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013 - 8 A 18/12 -, zit. nach juris).
31 Dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens liegt der Gedanke zugrunde, dass für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens eines Beamten und für die Entscheidung über das Erfordernis einer erzieherischen Disziplinarmaßnahme oder gar der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht die einzelnen Pflichtverletzungen als Teilaspekte seines Verhaltens, sondern das gesamte innerdienstliche und außerdienstliche Verhalten als Spiegelbild seiner Persönlichkeit maßgebend ist. Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus dienstlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. zum Ganzen nur: VG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2019 - 15 A 5/17 -; Urt. v. 05.12.2023 - 15 A 34/23 -, alle zit. nach juris).
32 Vorliegend wiegt die begangene und abgeurteilte Straftat schwerer als der Verstoß gegen die Folgepflicht durch Verkauf der Stiefel.
33 Die Beklagte handelte insgesamt vorsätzlich. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, denn Schuldausschließungsgründe sind zur Überzeugung des Disziplinargerichts nicht ersichtlich.
34 Das Fehlen von Schuldausschlussgründen war zunächst bereits Voraussetzung für die strafrechtliche Verurteilung. Zu diesem Zeitpunkt (Rechtskraft des Strafbefehls am 12.5.2022) lag bereits der Psychopathologische Befund der Dipl.-Psychologin K. vom 13.04.2022 vor (Bl. 185-193 Beiakte B). Eine diagnostisch und methodisch nachvollziehbare Befunderhebung ist dem 9-seitigen Papier nicht zu entnehmen, zumal wesentliche Angaben zur Anamnese nicht übermittelt wurden und zahlreiche der durchgeführten Tests, die lediglich mit Stichworten und Bewertungen aufgeführt sind, aufgrund der isolierten Eigenangaben der Beklagten zur Grundlage der Diagnosestellung geworden sind. Ein Trauma kann aber nicht dadurch bewiesen werden, dass die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung Ärzten gegenüber dargestellt wird. Bezüglich einer PTBS wird für die Beklagte kein A-Kriterium zur erlittenen Traumatisierung nachvollziehbar geschildert. Soweit in der „Diagnose und Empfehlung“ (Seite 9) abschließend die Ursachen für die „zu diagnostizierende F43.10 posttraumatische Belastungsstörung bei depressiven, somatischen sowie angstspezifischen Kompensationssymptomen im mittelgradigen bis schweren Ausprägungsgrad“ auf Hilf- und Machtlosigkeit vor allem als Kind (Seite 8) zurückgeführt werden, ist nicht schlüssig dargetan, warum die Beeinträchtigung „aufgrund einer komplexen psychischen wie physischen Symptomatik“ (Seite 1) erst im Januar 2022 aufgetreten sei.
35 Einen Zusammenhang zur Corona-Zeit stellt die Psychologin in keiner Weise her. Auch fehlt es an Hinweisen zur möglichen Ursächlichkeit oder jeglichem anderen Bezug zur begangenen Straftat. So beschränkt sich auch die abschließende Prognose der Psychologin auf kurze Ausführungen zu gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen im polizeilichen Außen- und ggf. Innendienst (Seite 9). Letztlich bietet auch die zur vorgetragenen Thrombophilie eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 15.06.2017 (Bl. 194 Beiakte B) dem Disziplinargericht keinen Beleg, einen Ausschluss oder eine Verminderung der Schuldfähigkeit analog §§ 20, 21 StGB anzunehmen.
36 Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 und 3 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. § 13 Abs. 2 DG LSA bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Satz 1). Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich voll inhaltlich nachprüfbar (Satz 2).
37 Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -; Beschl. v. 10.09.2010 - 2 B 97/09 -; VGH BaWü, Urt. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; alle juris).
38 Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berück-sichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem ge-rechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Be-amten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -; BVerwG, Urt. v. 14.02.2007 - 1 D 12.05 - mit Verweis auf Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; NdsOVG, Urt. v. 20.11.2009 - 6 LD 1/09 -; VGH BaWü, Urt. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -; VG Saarland, Urt. v. 17.09.2010 - 7 K 238/09 -; alle juris).
39 Die Beklagte hat durch die Begehung der Straftat gegen ihre beamtenrechtliche Pflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, wonach ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert (sog. beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht).
40 Dabei folgt das Disziplinargericht nicht ausschließlich der rechtlichen Bewertung der Geschehnisse, wie sie in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg - Cs 141 Js 11003/22 - v. 25.04.2022 vorgenommen wurde. Die disziplinarrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ist nicht an die strafrechtlich ausgesprochene Sanktion gebunden (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschl. v. 29.07.2020 - 15 B 7/20 -; juris). Das Disziplinargericht subsumiert den Sachverhalt nicht nur unter den Tatbestand des § 279 Alt. 1 StGB, sondern ist der Überzeugung, dass die Tat auch die Qualifizierung einer Urkundenfälschung durch den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde nach § 267 Abs. 1 StGB erfüllt (§ 279 Alt. 2 StGB). Denn jedenfalls nach der Gesetzesänderung vom November 2021 wird der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB bei der Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke zwecks Erlangung eines COVID-19-Impfzertifikates nicht durch die Vorschriften der §§ 277 bis 279 StGB verdrängt (so schon zur früheren Rechtslage: OLG Celle, Urt. v. 31.05.2022 -1 Ss 6/22 - m.w.N.; juris).
41 Der Strafrahmen des § 267 StGB erfasst eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und ist damit im oberen und nicht mehr nur im mittleren Bereich angesiedelt (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 15.11.2016 - 15 A 12/16 -, juris, Rn. 48 f. m.w.N.). Bei einer Strafdrohung im oberen Bereich – wie vorliegend bis zu fünf Jahren – reicht der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen auch und sogar bei Fehlen eines dienstlichen Bezuges bis zur Höchstmaßnahme (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 15.11.2016 - 15 A 12/16 -, juris, Rn. 52 m.w.N.).
42 Wie der Kläger zu Recht ausführt, ist die Beklagte als Polizeibeamtin mit der Verfolgung von Straftaten beauftragt. Die von der Beklagten begangene Straftat des Gebrauchs eines gefälschten Impfpasses wiegt in mehrfacher Hinsicht besonders schwer. Denn es bedarf dazu mehrerer Verwirklichungsakte. Zum einen setzt es zunächst den Entschluss und die Handlung voraus, sich ein entsprechendes Dokument mit den falschen Impfnachweisen im Internet oder sonstwie zu besorgen, und zum anderen den zusätzlichen Entschluss und die Handlung, sich diese Angaben elektronisch in einer Zertifizierungsstelle bescheinigen zu lassen, um nur so von der digitalen Nachweispflicht zu profitieren. Dies setzt nicht nur eine gewisse kriminelle Energie voraus, sondern ist mit dem Amt einer Polizeivollzugsbeamtin schwer in Einklang zu bringen. Denn gerade sie ist dazu berufen, die gesetzlichen Vorgaben zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie zu kontrollieren und auch selbst einzuhalten. Ein solches Verhalten stellt eine schwere Ansehensschädigung der Polizei und ihrer Vollzugsorgane in der Öffentlichkeit dar und untergräbt den staatlichen polizeilichen Vollstreckungsauftrag.
43 Die von der Beklagten angegebenen familiären, privaten und gesundheitlichen Gründe genügen nicht, um vom Vorliegen von gewichtigen Entlastungs- und Milderungsgründen auszugehen. Dies gilt auch für die bei der Beklagten diagnostizierte Thrombophilie und die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des dazu eingereichten „Psychopathologischen Befundes“ der Dipl.-Psychologin K. vom 13.04.2022 (Bl. 185 Beiakte B). Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung reichen diese Anhaltspunkte jedenfalls nicht dafür aus, um von einer - von der Beklagten behaupteten - „Unzurechnungsfähigkeit“ auszugehen. Eine krankhafte oder gar schuldausschließende Störung als Begründung für das Fehlverhalten der Beklagten wurde ihr nicht schlüssig ärztlich attestiert.
44 Die von der Beklagten gerügte Dauer des Disziplinarverfahrens kann bei endgültiger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht entlastend berücksichtigt werden (bislang std. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2013 - 2 C 62.11 -, zit. nach juris, Rn. 59 ff.; VG Magdeburg, Urt. v. 19.10.2021 - 15 A 5/21 -, zit. nach juris, Rn. 124). Denn das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden.
45 Insgesamt ist das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit und Loyalität der Beamtin derart erschüttert, dass eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr möglich ist. Die demnach dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem der Beklagten zurechenbaren Verhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2000 - 1 D 49.99 -, zit. nach juris).
46 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 1 DG LSA. Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist gem. § 73 Abs. 1 S. 1 DG LSA gebührenfrei.
47 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 3 DG LSA, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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