VG Magdeburg 3. Kammer, 2026-03-24, 3 A 398/25 MD

3 A 398/25 MDVerwaltungsgericht / 3. Kammer24.03.2026

Regest

Es ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der aktuellen allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan und unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der Existenzsicherung für Rückkehrer sowie der Verfügbarkeit von Rückkehrhilfen für nichtvulnerable Personen, d. h. erwachsene, gesunde und alleinstehende Männer ohne Unterhaltsverpflichtung, die mindestens eine der Landessprachen sprechen und im heimischen Kulturkreis sozialisiert wurden, die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK nicht gegeben sind.

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 3. Kammer — 3 A 398/25 MD — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-24

Aktenzeichen: 3 A 398/25 MD

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 60 Abs 5 AufenthG, Art 3 MRK

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Es ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der aktuellen allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan und unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der Existenzsicherung für Rückkehrer sowie der Verfügbarkeit von Rückkehrhilfen für nichtvulnerable Personen, d. h. erwachsene, gesunde und alleinstehende Männer ohne Unterhaltsverpflichtung, die mindestens eine der Landessprachen sprechen und im heimischen Kulturkreis sozialisiert wurden, die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK nicht gegeben sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger mit tadschikischer Volkszugehörigkeit, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig durch das Bundesamt (im Folgenden: Bundesamt).

2 Er stellte am 16. Dezember 2015 im Königreich Schweden einen Asylantrag, der unter dem 23. November 2017 von den schwedischen Behörden abgelehnt wurde. Diese Entscheidung wurde am 31. März 2020 rechtskräftig.

3 Der Kläger stellte am 18. Januar 2023 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.

4 Darauf hörte das Bundesamt ihn am 25. Januar 2023 an. Er führte aus, er habe Afghanistan verlassen, da er Drohanrufe bekommen habe. Beruflich sei für die Firma seines Onkels tätig gewesen, die Fahrzeuge für das US-Militär gewartet habe. Alle Mitarbeiter der Firma seien bedroht worden. Etwa zwei Monate vor seiner Ausreise sei er auch von einem Auto verfolgt worden. Mitte des Jahres 2022 sei das Haus seiner Mutter von den Taliban durchsucht und sein Bruder zusammengeschlagen worden. Zudem lehne er den Islam ab. Er sei Christ. Dies ergebe sich aus der Taufbescheinigung vom 16. Februar 2021. Er habe in Schweden einen afghanischen Dolmetscher kennengelernt. Der habe ihn mit in eine Kirche genommen. Dort habe er sich nach etwa einem halben Jahr taufen lassen. Vor seiner Ausreise habe er in Kabul gelebt. Jetzt lebten noch seine Mutter, zwei seiner Brüder und drei seiner Schwestern in Kabul. Diese würden von seinem älteren Bruder und dem Mann seiner Tante versorgt. Er habe außerdem eine Schwester in den USA und einen Onkel in Kanada, zu denen er Kontakt habe. Die Schule habe er bis zur 8. Klasse besucht. Mit 17 Jahren habe er angefangen zu arbeiten. Er habe zunächst als Schweißer gearbeitet. Von 2009 bis 2012 habe er in Dubai gearbeitet. Danach bis Mitte 2014 in Jordanien. Er habe Fahrzeuge instandgesetzt und gepanzert. Das Unternehmen für das er gearbeitet habe, sei von den Taliban konfisziert worden.

5 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2025, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Dezember 2025 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides). Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Widrigenfalls wurde die Abschiebung des Klägers in die in die Islamische Republik Afghanistan angedroht (Ziffer 3 des Bescheides). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4 des Bescheides). Wegen der Begründung wird auf den streitbefangenen Bescheid Bezug genommen.

6 Der Kläger hat am 29. Dezember 2025 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, die Voraussetzungen des § 71a AsylG lägen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes bestünden neue Erkenntnisse und Umstände, die eine erneute Prüfung geböten. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan habe sich seit den früheren Entscheidungen wesentlich verschärft. So habe sich die tatsächliche Durchsetzung religiöser Normen durch die Taliban ein neues Ausmaß erreicht, insbesondere gegenüber Konvertiten. Seine individuelle Gefährdung aufgrund seiner Konversion und seines westlich geprägten Lebenswandels seien nicht hinreichend geprüft worden.

7 Der Kläger beantragt sinngemäß,

8 den Bescheid des Bundesamtes vom 12. Dezember 2025 aufzuheben,

9 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Dezember 2025 zu verpflichten, für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan festzustellen.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt die Beklagte Bezug auf die Begründung des streitbefangenen Bescheides.

13 Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 25. Februar 2026 und vom 03. März 2026 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sowie die in der Erkenntnismittelliste betreffend Afghanistan ausgeführten Erkenntnisse (Stand der Erkenntnismitteliste: März 2026) sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

15 Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 03. März 2026 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG übertragen hat.

16 Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter als Einzelrichter zudem gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

17 Die Klage hat mit dem Haupt- (I.) und Hilfsantrag (II.) keinen Erfolg.

18 I. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet.

19 Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Dezember 2025 ist im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig ist rechtmäßig (1.). Auch die Entscheidung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten ist rechtlich nicht zu beanstanden (2.). Die Abschiebungsandrohung erweist sich ebenso als rechtmäßig wie die Anordnung eines abschiebungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie dessen Befristung (3.).

20 1. Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig unter Ziffer 1 des streitbefangenen Bescheides ist rechtmäßig.

21 Rechtsgrundlage der Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

22 Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

23 a) Der vom Kläger am 18. Januar 2023 gestellte Asylantrag stellt einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG dar.

24 Ein Zweitantrag ist gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ein Asylantrag im Bundesgebiet, den der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, stellt. Der erfolglose Abschluss des Asylverfahrens in dem sicheren Drittstaat – hier Schweden – setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Antrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 29).

25 Gemessen hieran handelt es sich bei dem Asylantrag des Klägers um einen Zweitantrag. Das in Schweden geführte Asylverfahren des Klägers war im maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2026 – 1 C 7/25 –, juris, Rn. 30 ff.) erfolglos abgeschlossen. Dies ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Auskünften der schwedischen Behörden sowie den übersandten Dokumenten aus dem in Schweden geführten Asylverfahren. Die unter dem 23. November 2017 verfügte Ablehnung des am 16. Dezember 2015 in Schweden gestellten Asylantrag des Klägers ist am 31. März 2020 rechtskräftig und somit vor der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland unanfechtbar geworden.

26 b) Das Bundesamt hat zu Recht auf den Zweitantrag des Klägers hin gemäß § 71a Abs. 1 AsylG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist.

27 Nach dieser Vorschrift ist bei Vorliegen eines Zweitantrages ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Die Regelung ist unionsrechtskonform auszulegen, weil § 71a Abs. 1 AsylG – anders als § 71 Abs. 1 AsylG – nicht durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) an Art. 40 Abs. 3 RL 2013/32/EU angepasst wurde. Deshalb verweist § 71a Abs. 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens weiterhin auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, obwohl es sich bei einem Zweitantrag unionsrechtlich gesehen ebenfalls um einen Folgeantrag im Sinne des Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU handelt, für den Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 bis 42 RL 2013/32/EU ebenso gelten wie für einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG. Als Folge der unterbliebenen Anpassung des § 71a Abs.1 AsylG an das Unionsrecht ist diese Norm unionsrechtskonform auszulegen. Es kommt mithin nicht auf die in § 71a Abs. 1 AsylG genannten Wiederaufgreifensgründe des § 51 VwVfG, sondern darauf an, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Kläger vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen (so auch VG Minden, Beschluss vom 08. Mai 2025 – 1 L 521/25.A –, juris, Rn. 30 ff. m. w. N.; VG Bayreuth, Urteil vom 09. Januar 2025 – B 3 S 24.33462 –, juris, Rn. 23). Neu sind Elemente und Erkenntnisse, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat oder wenn die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, der entscheidenden Behörde aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten (VG Bremen, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – 3 V 3438/25 –, juris, Rn. 20).

28 Dies zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor. Der Kläger hat keine Elemente oder Erkenntnisse vorgetragen oder zu Tage gefördert, die nicht bereits der ablehnenden Entscheidung der schwedischen Behörden zugrunde lagen. Er hat sich bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt auf die Bedrohungen durch die Taliban wegen seiner in Afghanistan ausgeübten beruflichen Tätigkeit sowie seine Konversion zum Christentum berufen. Den von den schwedischen Behörden übersandten Unterlagen, namentlich dem Anhörungsprotokoll vom 28. April 2017 und der Entscheidung des schwedischen Migrationsamts vom 23. November 2017, ist jedoch zu entnehmen, dass er dort ebenfalls die zuvor benannten Verfolgungsgründe geltend gemacht hat. Dass die vom Bundesamt eingeholten Übersetzungen der schwedischen Unterlagen insoweit fehlerhaft sind, ist weder vom Kläger vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Es kommt im Übrigen auch nicht darauf an, ob die Angaben beim Bundesamt detaillierter im Vergleich zu seinen Ausführungen in der Anhörung in Schweden waren. Entscheidend ist, dass es sich um Umstände handelt, die bereits im Asylverfahren in Schweden vorlagen und der schwedischen Behörde zur Kenntnis gebracht worden sind. Ungeachtet dessen hat der Kläger auf Nachfrage am 25. Januar 2023 gegenüber dem Bundesamt selbst erklärt, dass er alles, was er sagen wolle, bereits in Schweden gesagt habe. Der Kläger hat damit keine neuen entscheidungserheblichen Elemente oder Erkenntnisse geltend gemacht, sondern vielmehr die Gründe vorgebracht, die er auch schon in seinem erfolglosen Asylverfahren in Schweden angegeben hatte und die von den schwedischen Behörden auch berücksichtigt wurden. Soweit der Kläger sich im gerichtlichen Verfahren erstmals auf eine Verfolgung unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten „Verwestlichung“ beruft, hat er keinerlei neue Tatsachen oder Umstände geltend macht, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme begründen, dass er wegen des „westlichen Lebensstils“ in seiner Identität derart maßgeblich geprägt ist, dass er nicht gezwungen werden kann, darauf zu verzichten (vgl. hierzu nur VGH BW, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 –, juris, Rn. 68 m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom 24. März 2022 – 20 K 666.17 A –, juris, Rn. 48 ff.).

29 Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich die Lage in Afghanistan mit Blick auf seine geltend gemachten Verfolgungsgründe seit dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in Schweden auch nicht derart geändert, dass diese mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen wird. Soweit der Kläger sich auf eine Bedrohung wegen seiner beruflichen Tätigkeit durch die Taliban beruft, ist festzustellen, dass die Taliban in erster Linie gegen Angehörige der früheren Regierung bzw. gegen deren ehemalige Sicherheitskräfte sowie gegen Personen, die verdächtigt werden, talibanfeindlichen Gruppierungen anzuhängen, vorgehen (vgl. nur EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 4.3.4.; OVG NRW, Urteil vom 05. November 2024 – 13 A 3164/19.A –, juris, Rn. 225 ff.). Dass der Kläger als einfacher Angestellter eines Unternehmens eine solche exponierte Position eingenommen hat, ist weder von ihm vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich vor dem Hintergrund der vom Kläger geltend gemachte Konversion zum Christentum. Die Lage in Afghanistan hat sich für Konvertierte seit dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in Schweden ebenfalls nicht geändert. Im Gegenteil: Der Kläger hätte bereits vor der Machtübernahme der Taliban im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten gehabt (vgl. nur VG Würzburg, Urteil vom 31. Januar 2018 – W 1 K 16.32648 –, juris, Rn. 20 ff.; VG Berlin, Urteil vom 13. April 2018 – VG 10 K 529.17 A –, juris, Rn. 21 ff.).

30 2. Die unter Ziffer 2 des streitbefangenen Bescheides getroffene Entscheidung des Bundesamtes zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten ist rechtmäßig. Abschiebungsverbote nach Afghanistan ergeben sich weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK (a)) noch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (b)).

31 a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - im Folgenden: EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dabei sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung voraus (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris, Rn. 13 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt, muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK –, Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./UK –, Rn. 34 ff., und vom 06. Februar 2001 – Nr. 44599/98, Bensaid/UK –, Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.).

32 Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (EGMR, Urteil vom 09. Januar 2018 – Nr. 36417/16, X./Schweden –, Rn. 50).

33 Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 – Nr. 60367/10, S.H.H./UK –, Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07, 11449/07 –, Rn. 278, 282, und vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05 –, Rn. 42 ff.). Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung („serious, rapid and irreversible decline“) seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022, a. a. O., Rn. 15 m. w. N.).

34 In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim –, juris, Rn. 89 ff. und – C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo –, juris, Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen.

35 Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022, a. a. O., Rn. 17).

36 In räumlicher Hinsicht ist für die Beurteilung, ob die Gewährleistungen der EMRK einer Abschiebung entgegenstehen, grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und insbesondere zu prüfen, ob konventionswidrige Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich –, Rn. 265, 301 und 309; vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 26). Da Abschiebungen nach Afghanistan aus Deutschland bislang durchweg auf dem Luftweg zum Zielflughafen Kabul durchgeführt wurden, ist bei der Kontrolle solcher Abschiebungen am Maßstab des Konventionsrechts grundsätzlich auf die Lage in Kabul abzustellen (HamOVG, Urteil vom 23. Februar 2022 – 1 Bf 282/20.A –, juris, Rn. 32).

37 In zeitlicher Hinsicht gilt, dass der EGMR in seiner jüngeren Rechtsprechung für die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung voraussetzt, dass die aus ihr resultierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nur schwerwiegend und irreversibel ist, sondern auch „schnell“ eintritt (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 183; dem zu Konstellationen prekärer humanitärer Verhältnisse folgend: VGH BW, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/00 –, juris, Rn. 24 m. w. N.; BremOVG, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 LB 57/20 –, juris, Rn. 57 m. w. N.; HessVGH, Urteil vom 27. September 2019 – 7 A 1637/14.A –, juris, Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 106). Die Gefahr muss folglich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Asylbewerbers – gerechtfertigt erscheint (HamOVG, Urteil vom 23. Februar 2022, a. a. O., Rn. 33 m. w. N.).

38 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wird der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der dortigen Verhältnisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein. Es ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der aktuellen allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan und unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der Existenzsicherung für Rückkehrer sowie der Verfügbarkeit von Rückkehrhilfen für nichtvulnerable Personen, d. h. erwachsene, gesunde und alleinstehende Männer ohne Unterhaltsverpflichtung, die mindestens eine der Landessprachen sprechen und im heimischen Kulturkreis sozialisiert wurden, zu denen der Kläger gehört, die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben sind.

39 Zwar stellt sich die allgemeine Situation in Afghanistan wie folgt dar:

40 Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Seit der Machtübernahme der Taliban im August des Jahres 2021 hat sich die ohnehin schon schlechte wirtschaftliche Lage nochmals dramatisch verschärft. Insbesondere der mit der Machtübernahme einhergehende Verlust an internationalen Hilfsleistungen, die zuvor circa 40 % des Staatshaushaltes ausmachten, führte zu einem weiteren erheblichen wirtschaftlichen Niedergang (vgl. nur World Food Programme (WFP), A lifeline at risk: food assistance at a breaking point Afghanistan country report, September 2025, S. 13). Damit einher ging ein zunächst nahezu vollständiger Kollaps des Banken- und Finanzsystems sowie ein Verfall des Wechselkurses (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 –13 A 2027/19.A –, juris, Rn. 51 ff.; OVG MV, Urteil vom 27. Juni 2023 – 4 LB 443/18 OVG –, juris, Rn. 69 m. w. N.), das Bruttoinlandsprodukt ist von August 2021 bis März 2024 um 27 % geschrumpft (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit, 21. Februar 2025, S. 2). Das Bruttoinlandsprodukt nimmt seit 2023 wieder leicht zu, pro Kopf schrumpft es aber aufgrund des starken Bevölkerungswachstums weiter (vgl. Auswärtiges Amt [im Folgenden: AA], Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Stand: 24. Juli 2025, S. 8; UN, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 05. September 2025, S. 9). Mangelnde öffentliche Investitionen, fiskale Engpässe und ein wachsendes Außenhandelsdefizit würden ein „trübes Licht“ auf die mittelfristige wirtschaftliche Entwicklung des Landes werfen (vgl. AA, a. a. O., S. 8). Im Zeitraum 2023/2024 war zwar ein leichtes Wirtschaftswachstum von 2,7 % zu verzeichnen, gleichzeitig haben aber unter anderem der reduzierte Umfang internationaler Hilfe und Wetterextreme wie starke Dürren und Überflutungen eine weitergehende Verbesserung verhindert (vgl. United Nations Development Programme [im Folgenden: UNDP], Afghanistan Socio-Economic review, fragile gains, deepening subsistence insecurity 2023-2024, 30. April 2025, S. 7). Wetterextreme und andere Naturkatastrophen wie zuletzt das starke Erdbeben im September 2025 insbesondere in den Regionen Nangarhar und Kunar belasten die wirtschaftliche und humanitäre Situation in Afghanistan immer wieder erheblich.

41 Im Dezember 2024 berichtet die Weltbank, dass die niedrige Nachfrage nach Arbeitskräften in Afghanistan zwischen 2020 und 2023 zu einer Verdoppelung der Arbeitslosigkeit und einem Anstieg der Unterbeschäftigung um 25 % geführt habe (vgl. ACCORD, a. a. O., S. 2). Es lässt sich auch anhand weiterer Parameter (z. B. des „subsistence insecurity index“, der die Möglichkeit, die eigene Existenz von Haushalten abzusichern, anhand von 16 verschiedenen Parametern wie z. B. Zugang zu Nahrung, Gesundheitsversorgung, Wasserversorgung, Wohnraum u. a. beschreibt) ablesen, dass die humanitäre Lage sich in Afghanistan von einem Tiefpunkt im Jahr 2022 ausgehend im Jahr 2023 verbessert hat, diese Verbesserungen im Jahr 2024 aber wieder z. T. rückläufig waren (vgl. UNDP, a. a. O., S. 22).

42 Die Herausforderungen im Bankensektor behindern weiterhin sowohl nationale als auch internationale Transaktionen. Jedoch ist es mit Stand September 2024 wieder möglich, Geld sowohl vor Ort als auch aus dem Ausland nach Afghanistan zu überweisen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [im Folgenden: BFA], Länderinformation der Staatendokumentation 2025, S. 185). Eine zwischenzeitliche weitergehende Erholung auf dem Bankensektor wurde im Jahr 2023 wieder zunichtegemacht. Die Zahl der Einlagen ging zurück, die Banken können nach wie vor keine neuen Banknoten drucken, müssen nach dem islamischen Recht funktionieren, d. h. dürfen keine Zinsen verlangen, und die Liquidität wird dadurch beeinträchtigt, dass der Zugang zu Devisen im Jahr 2021 eingefroren wurde (UNDP, a. a. O., S. 19).

43 Eine seit Jahren nicht hinreichend bewältigte Herausforderung in Afghanistan ist die Ernährungsunsicherheit. Sie hat sich im Jahr 2024 gegenüber 2022 verbessert. So gaben 2022 noch 41 % der untersuchten Haushalte an, ein unzureichendes Niveau an Nahrungsmittelverzehr („poor level of food consumption“) zu haben, im Jahr 2024 hingegen 17 %, wobei gleichzeitig ein Anstieg an grenzwertigem Nahrungsmittelverzehr („borderline level of food consumption“) im selben Zeitraum von 39 % auf 53 % zu verzeichnen war (UNDP, a. a. O., S. 36). Es werden bis zu 22,9 Millionen Personen im Jahr 2025 auf humanitäre Hilfsleistungen angewiesen sein. Dies entspricht 97 % der Bedarfe von 2024 und einem finanziellen Aufwand in Höhe von 2,4 Milliarden USD. 14,8 Millionen Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit bedroht (vgl. AA, a. a. O., S. 8). Hierbei ist, anders als in der Zeit vor der Machtübernahme der Taliban, von ganz existenzieller Bedeutung, dass internationale Hilfe zwar nach wie vor grundsätzlich geleistet wird, sie aber dramatischen Einschränkungen unterliegt. So haben die USA als einer der bisher größten Geldgeber im Jahr 2025 alle Hilfsleistungen eingestellt, der „Afghanistan Humanitarian Response Plan“, der die Bedarfe internationaler Hilfe abbildet, war im Jahr 2025 bisher nur zu 29 % finanziell gedeckt. Der Bedarf des WFP als eine der wichtigsten internationalen Hilfsorganisationen im Bereich der Nahrungsmittelsicherheit, hatte nur 11 % der benötigten Mittel im Jahr 2025 zur Verfügung (vgl. WFP, a. a. O., S. 13).

44 Zur Feststellung und zum Vergleich länderspezifischer Situationen im Hinblick auf Unterernährung und Ernährungssicherheit haben sich die Skalen der „Integrated Food Security Phase Classification“ (IPC) auch in der Rechtsprechung etabliert (vgl. hierzu grundlegend OVG MV, Urteil vom 27. Juni 2023, a. a. O., 1. Leitsatz und Rn. 162 ff.). Für Mai bis Oktober 2025 wird damit gerechnet, dass 9.5 Millionen Menschen in der IPC Klassifizierung von 3 und darüber eingeordnet werden müssen (7,926 Millionen Menschen „in crisis“ (Stufe 3) und 1,595 Millionen Menschen „in emergency“ (Stufe 4)). Für die Region Kabul („Kabul urban“) sind es Stand März/April 2025 5,13 Millionen Menschen insgesamt, davon gerundet 1,8 Millionen Menschen in Phase 1, 2,05 Millionen in Phase 2, knapp 1,3 Millionen in Phase 3 und niemand in Phase 4 (vgl. IPC, Acute Food Insecurity Analysis March- October 2025, 04. Juni 2025, S. 4). Für Mai bis Oktober 2025 wird dann für Kabul eine erhebliche Verbesserung auf knapp 1,54 Millionen Menschen in Phase 1, 2,82 Millionen in Phase 2, knapp 770 000 in Phase 3 und niemand in Phase 4 erwartet. Dies soll unter anderem dadurch bedingt sein, dass die Getreideproduktion von 4,8 Millionen Tonnen 2022 auf 5,36 Millionen Tonnen 2025 steigen soll (vgl. IPC, a. a. O., S. 9). Die Verfügbarkeit von Lebensmitteln ist in der Vorerntezeit 2025 deutlich besser als im Referenzzeitraum im Vorjahr (vgl. IPC, a. a. O., S. 11). Insbesondere stellt dies auch gegenüber der Zeit Juni bis November 2022, in der 18,9 Millionen Menschen unter Lebensmittelunsicherheit litten (31 % Phase 3, 14 % Phase 4), eine Verbesserung dar, wobei derzeit nicht sicher absehbar ist, ob die prognostizierten Szenarien vor dem Hintergrund der stark reduzierten internationalen Hilfsleistungen und des zunehmenden Drucks auf dem Arbeitsmarkt so eintreten werden (vgl. WFP, a. a. O., S. 7 ff.).

45 Die Wasserversorgung, insbesondere auch in Kabul, hat sich vor allem aufgrund des Klimawandels und damit einhergehenden geringeren Niederschlägen und weniger Wasserzufluss aus Gletschern sowie durch den enormen Bevölkerungsanstieg von etwa 1 Million Menschen im Jahr 2001 auf derzeit an die 6 Millionen Menschen stark verschlechtert (vgl. Mercy Corps, Crisis Analysis Afghanistan, April 2025, S. 3 ff.). In Kabul haben nur 20 % der Einwohner (Stand 2021) Zugang zu Wasser aus Leitungen, die anderen nur über Bohrlöcher oder stark überteuertes abgepacktes Wasser. Im Jahr 2024 gaben 59 % der Haushalte landesweit an, keinen ausreichenden Zugang zu Wasser zu haben, insbesondere in Kabul ist laut Mercy Corps das Grundwasser umfangreich verschmutzt und es fehlt in großem Umfang an Infrastruktur wie Wasseraufbereitungs- und Abwasseranlagen (vgl. Mercy Corps, a. a. O.). Die Wasserversorgung in Kabul gestaltet sich so, dass Menschen stundenlang für Wasser anstehen und 5 von 10 Menschen in Kabul keinen ausreichenden Zugang zu Wasser für hygienische Zwecke haben (vgl. Inter Press Service, 14. Dezember 2023, abrufbar unter https://www.ipsnews.net/2023/12/kabul-residents-endure-hours-long-queues-severe-water-crisis/?utm_source=rss&utm_

46 medium=rss&utm_campaign=kabul-residents-endure-hours-long-queues-severe-water-crisis). Eine unzureichende Versorgung mit Wasser gaben im Jahr 2023 79 % aller Haushalte an, im Jahr 2024 59 % (vgl. UNDP, a. a. O., S. 22).

47 Die Taliban haben seit der Machtübernahme im August 2021 ihre Herrschaft gefestigt und konsolidiert. Die Regierungsgeschäfte werden in Teilen nicht mehr von Kabul aus, sondern in Kandahar geleitet. Die Durchsetzung des im Juli 2024 erlassenen sogenannten Tugendgesetzes wird zunehmend rigoros überwacht. Ein faires, rechtsstaatliches Verfahren gibt es nicht, die Menschenrechtslage hat sich von einem sehr niedrigen Niveau ausgehend noch verschlechtert, dies gilt insbesondere für Frauen und Mädchen, aber auch für Männer (vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 15. April 2025, S. 1; EUAA, Afghanistan Country Focus, November 2024, S. 30). Die Zahl z. B. der Inhaftnahmen unter anderem aufgrund von Verstößen gegen das Tugendgesetz ist in den ersten sechs Monaten des Jahres 2025 gegenüber demselben Zeitraum im Jahr 2024 auf das Doppelte angestiegen (vgl. Rawadari, Afghanistan Mid-Year Human Rights Situation Report: January-June 30, 2025, 15. August 2025, S. 6). Es gibt zwar interne Spannungen der Taliban, diese sollen aber kein für die Taliban bedrohliches Ausmaß annehmen (vgl. ACCORD, a. a. O., S. 4). Die Regierungspolitik der Taliban hat dabei nicht nur Auswirkungen auf die ökonomische Lage von Frauen, die kaum noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, sondern gefährdet durch umfangreiche Beschränkungen das soziale und wirtschaftliche Leben in Gänze.

48 Eine weitere, ebenfalls schon seit Jahren und auch schon vor der Machtübernahme der Taliban aktuelle Herausforderung, stellt die Integration der Vielzahl der insbesondere aus dem Iran und Pakistan größtenteils unfreiwillig nach Afghanistan zurückkehrenden Personen dar (vgl. zu der Vielzahl der Rückkehrer bereits im Jahr 2020: HamOVG, Urteil von 25. März 2021 – 1 Bf 388/19.A –, juris, Rn. 95). Seit September 2023 sollen es insgesamt circa 4 Millionen Menschen gewesen sein (vgl. International Organization for Migration [im Folgenden: IOM], IOM Warns of Mass Returns to Afghanistan, Urges Immediate Funding to Scale Up Response, August 2025, abrufbar unter https://www.iom.int/news/iom-warns-mass-returns-afghanistan-urges-immediate-funding-scale-response). Laut Bericht des UNHCR aus August 2025 sollen es allein im Jahr 2025 bis September 2,7 Millionen Menschen gewesen sein (vgl. UNHCR, Afghanistan Situation: Afghan Returns Emergency Update # 10, 19. September 2025, S. 1). In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und dem Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Talibanregierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Die meisten Rückkehrer stammen aus Kabul, Herat und Kunduz (vgl. UNHCR, Afghanistan Situation: Afghan Returns from Iran and Pakistan Emergency Update # 1, 18. Juli 2025, S. 3), sie erhalten durch internationale Organisationen wie das UNHCR, aber auch durch die Talibanregierung Unterstützung u. a. in Form von Überbrückungsgeld in bar oder „digital“. Die Rückkehrer erhielten zunächst einen Betrag von 375 USD pro Person, die aktuell aber nicht mehr zur Verfügung stehen. Zu diesem Betrag gaben in einer Umfrage von April 2025 befragte Empfänger an, dass dieser bei einer Haushaltsgröße von einer bis vier Personen in 18 % der Fälle länger als drei Monate zum Bestreiten des Lebensunterhalts diente (UNHCR, Post return monitoring survey report, April 2025, S. 24).

49 Gleichwohl lassen sich aus der dargestellten Gesamtsituation in Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Er wird jedenfalls nach einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase in der Lage sein durch Erwerbstätigkeit auf dem Tagelöhnermarkt sein Existenzminimum in Kabul zu sichern. Die in Kabul monatlich aufzubringenden Kosten für Lebensmittel, sicheres Trinkwasser, Hygieneartikel sowie Elektrizität oder Brennstoff zum Kochen von etwa 1.721 Afghani (im Folgenden: AFN) sowie die Kosten für eine Unterkunft in Höhe von 3.000 AFN zuzüglich 280 AFN Heizkosten wird ein Rückkehrer jedenfalls nach einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase voraussichtlich durch eigene Erwerbstätigkeit mit einem zu erwartenden Einkommen in Höhe von 5.246 AFN eigenständig decken können.

50 Ein erwachsener Mann wird in Kabul für die zum Überleben notwendigen Lebensmittel, sicheres Trinkwasser, Hygieneartikel sowie Elektrizität oder Brennstoff zum Kochen etwa 1.721 AFN pro Monat aufwenden müssen.

51 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Lebensmittel sowie Hygieneartikel auf Märkten in Kabul nicht ganzjährig verfügbar wären. Denn nach Recherchen der REACH-Initiative, die hierfür Händler in Afghanistan befragte, waren im Februar 2025 – einem der durchschnittlich kritischsten Monate hinsichtlich der Lebensmittelversorgung – wichtige Grundnahrungsmittel wie Mehl, Reis, Pflanzenöl sowie verschiedene Non-Food-Artikel auf den Märkten weit verbreitet verfügbar (vgl. REACH, Quarterly Markets Overview – Spotlight on Supply, April 2025, S. 2).

52 Die angenommenen Kosten für Lebensmittel ergeben sich aus den folgenden Überlegungen: Das WFP erhebt monatlich die Kosten für einen Warenkorb an Grundnahrungsmitteln, die ein afghanischer Haushalt zum Überleben benötigt (WFP Food Basket). Die Kosten hierfür waren in den vergangenen 12 Monaten weitgehend stabil und betrugen im Durchschnitt 5.277 AFN (vgl. WFP, Monthly Market Report, für Oktober 2024 [Ausgabe 53] bis einschließlich September 2025 [Ausgabe 64]). Der vergleichbare Lebensmittelwarenkorb des Food And Security Agriculture Cluster (FSAC), der 89 kg Mehl, 21 kg Reis, 7 kg Öl, 9 kg Hülsenfrüchte und 1 kg Salz enthält, deckt den monatlichen Kalorienbedarf einer siebenköpfigen afghanischen Familie (vgl. Afghanistan Cash & Voucher Working Group [CVWG] Minimum expenditure basket [MEB] and setting the transfer value [TV] Guidance Document, April 2024, S. 12). Die Kosten für diesen Warenkorb lagen innerhalb der letzten 12 Monate landesweit durchschnittlich – leicht höher als der des WFP-Warenkorbs – bei 5.568 AFN (vgl. WFP, a. a. O.) und werden den weiteren Berechnungen zugrunde gelegt. Angesichts der in Kabul teilweise bis zu 10 % über dem Landesdurchschnitt liegenden Lebensmittelpreise (vgl. jeweils Anhang 1 der WFP Monthly Market Reports von Mai 2025 [Ausgabe 60] bis September 2025 [Ausgabe 64]) geht das Gericht davon aus, dass in Kabul für den Lebensmittelwarenkorb maximal 10 % mehr aufgewendet werden muss, woraus sich für den Lebensmittelwarenkorb des FSAC Kosten von monatlich etwa 6.000 AFN ergeben. Davon ausgehend, dass ein erwachsener Mann etwa ein Fünftel des für eine siebenköpfige Familie konzipierten Nahrungsmittelpakets konsumiert (so HamOVG, Urteil vom 23. Februar 2022, a. a. O., Rn. 51), ergeben sich für einen alleinstehenden Mann in Kabul Kosten in Höhe von monatlich etwa 1.200 AFN für die zum Überleben notwendigen Lebensmittel.

53 In diesem Betrag von 1.200 AFN sind noch nicht die Kosten für sicheres Trinkwasser sowie Elektrizität oder Brennstoff zum Kochen enthalten. Diese belaufen sich nach den aktuellsten verfügbaren Werten der CVWG für eine siebenköpfige Familie auf monatlich 594,22 AFN für Elektrizität oder Brennstoff zum Kochen sowie 210 AFN für Trinkwasser (Afghanistan Cash & Voucher Working Group [CVWG] Minimum expenditure basket [MEB] and setting the transfer value [TV] Guidance Document, a. a. O., S. 17 f.), woraus sich für einen erwachsenen Mann hierfür ein zusätzlicher monatlicher Finanzbedarf von etwa 161 AFN ergibt [(594,22 AFN + 210 AFN) / 5].

54 Für notwendige Hygieneartikel (5 Stück Seife, 150 AFN; 1 weiches 2x2 Meter Tuch, 120 AFN; Zahnbürste, 20 AFN; Zahnpasta, 70 AFN; vgl. Afghanistan Cash & Voucher Working Group [CVWG] Minimum expenditure basket [MEB] and setting the transfer value [TV] Guidance Document, a. a. O., S. 18; vgl. zu den aktuellen Preisen im September 2025: REACH Afghanistan Joint Market Monitoring Initiative, Dataset September 2025) sind für einen Mann monatlich etwa 360 AFN zu veranschlagen.

55 Für eine Unterkunft in Kabul wird ein alleinstehender Mann etwa 3.000 AFN pro Monat zuzüglich Heizkosten von monatlich etwa 280 AFN aufwenden müssen.

56 Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Miet- und Kaufpreise für Wohnimmobilien deutlich gefallen; seit 2022 nehmen die Mieten und Kaufpreise wieder zu, haben allerdings noch nicht das Ursprungsniveau vor der Machtübernahme erreicht (vgl. BFA, A Glance at the socio-economics of Afghan lives, three years after the regime change, 10. Dezember 2024, S. 6; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration [SEM], Focus Afghanistan, Sozioökonomische Lage, 11. Dezember 2024, S. 33). Die Erlangung einer dauerhaften Mietwohnung in Kabul wird Rückkehrern grundsätzlich dadurch erleichtert, dass die Mehrheit der Einwohner Kabuls in Mietobjekten lebt, sodass die Anmietung etwa einer Wohnung durchaus üblich ist. So wohnten nach einer Umfrage des BFA 60 % der Befragten (n=294) in gemieteten Objekten (vgl. BFA, Socio-Economic Survey 2024 Kabul, S. 16).

57 Nach Daten des IOM aus dem Jahr 2024 liegt der Mietpreis für eine 4-Bett Wohnung in Kabul (außerhalb des Stadtzentrums) bei etwa 12.000 AFN (vgl. IOM, Socio-economic Situation in Afghanistan, 17. September 2024, S: 5). In ländlichen Gebieten sind die Mietkosten deutlich geringer oder es finden sich sogar kostenlose Unterkünfte (vgl. BFA, a. a. O., S. 6). Auch wenn es vereinzelte Berichte davon gibt, dass die Mietpreise in Kabul durch die zahlreichen Rückkehrer aus den Nachbarstaaten gestiegen sind (z. B. „Kabul residents say rent prices have soared amid mass deportations“, Artikel vom 18. August 2025, abrufbar unter: amu.tv/193144), gibt es derzeit keine belastbaren Angaben zu Mietpreisen, die die im Jahr 2024 erhobenen Daten in Frage stellen. Ausgehend davon, dass Art. 3 EMRK einen Rückkehrer zwar vor Obdachlosigkeit und den mit ihr verbundenen Gesundheitsgefahren schützt, jedoch nicht einen bestimmten Wohnstandard oder eine Mindestanzahl von Zimmern gewährleistet, ist einem erwachsenen Mann zuzumuten, eine Wohnung mit mehreren Personen zu teilen, sodass sich der Preis für eine 4-Bett-Wohnung außerhalb des Stadtzentrums von Kabul durch Vier teilen lässt, woraus sich Kosten von 3.000 AFN pro Person ergeben. Das Teilen einer Wohnung mit Personen außerhalb des Familienverbands ist in Kabul auch nicht ungewöhnlich. So gaben bei einer Befragung des BFA 8 % der befragten Männer (n=175) an, mit einem – nicht der eigenen Familie angehörenden – Mitbewohner zusammenzuwohnen (vgl. BFA, a. a. O., S. 14). Es bestehen auch keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer regelmäßig höhere Preise für Wohnraum zahlen müssen.

58 Hinzu kommen noch Heizkosten, die pro Monat mit etwa 280 AFN (50 USD / 12) zu bemessen sind (vgl. Afghanistan Cash & Voucher Working Group [CVWG] Minimum expenditure basket [MEB] and setting the transfer value [TV] Guidance Document, a. a, O., S. 24, wobei die dort genannten 200 USD pro Jahr durch vier Bewohner zu teilen sind).

59 Die damit zugrunde gelegten Unterkunftskosten für eine Einzelperson in Höhe von monatlich etwa 3.000 AFN zzgl. Heizkosten erscheinen der Kammer auch nicht als zu niedrig geschätzt. Denn die Afghanistan Cash & Voucher Working Group (CVWG) legt in ihrem Mindestwarenkorb für eine siebenköpfige Familie einen genauso hohen Bedarf von etwa 3.000 AFN zugrunde (vgl. Afghanistan Cash & Voucher Working Group [CVWG] Minimum expenditure basket [MEB] and setting the transfer value [TV] Guidance Document, a. a. O., S. 17). Möglicherweise wird ein Rückkehrer auch eine deutlich günstigere Unterkunft erlangen können. Denn nur eine Minderheit der Einwohner Kabuls bewohnt eine formelle Wohnung. Mehr als zwei Drittel, darunter viele Binnenvertriebene und Rückkehrer, leben in sogenannten informellen Siedlungen. Die Mieten für diese sehr einfach gehaltenen Behausungen sind deutlich günstiger (vgl. Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 13; Schwörer, Gutachten - Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 11 f.). Aktuelle Angaben zur durchschnittlichen Miethöhe in informellen Unterkünften lassen sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen indes nicht entnehmen.

60 Als mögliche Erstunterkunft für Rückkehrer unmittelbar nach ihrer Ankunft in Kabul kommen übergangsweise auch Hotels und insbesondere Teehäuser (Chai Kana) in Betracht. Hierbei handelt es sich um traditionelle afghanische „Restaurants“. Tagsüber kann hier sehr einfach auf Teppichen und Kissen sitzend gegessen und nachts gegen ein kleines Entgelt auf selbigen geschlafen werden (vgl. Schwörer, a. a. O., S. 12). Auch wenn keine aktuellen Erkenntnisse zur Verfügbarkeit und Preisen vorliegen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass derartige Unterkünfte nicht mehr zur Verfügung stehen. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass Rückkehrer in Kabul gegenwärtig regelhaft obdachlos werden. Denn belastbare, insbesondere nach Umständen und Intensität nachvollziehbare Berichte zu einer über Einzelfälle hinausgehenden Obdachlosigkeit gesunder und alleinstehender männlicher Rückkehrer nach Kabul sind nicht ersichtlich.

61 Ein erwachsener und gesunder Mann wird in Kabul jedenfalls nach einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase pro Monat etwa 5.246 AFN erwirtschaften können.

62 Nach der Machtübernahme der Taliban hat sich der Arbeitsmarkt zunächst drastisch verschlechtert; mehr als eine halbe Million Personen verloren ihre Arbeitsstellen. Die Arbeitslosigkeit stieg, die Reallöhne sanken deutlich (vgl. IOM, a. a. O., S. 6; EUAA, a. a. O., S. 70 f.). Durch die Stabilisierung der Wirtschaft sind ab der ersten Jahreshälfte 2023 allerdings wieder Arbeitsstellen entstanden; insbesondere in Städten finden Tagelöhner (wenn auch nur in begrenztem Umfang) wieder Arbeit (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, a. a. O., S. 15). Der Zugang zu einem festen Arbeitsverhältnis hingegen gelingt in der Regel nur über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, a. a. O., S. 16). Nach einer Befragung des BFA (n=175) sind etwa 23 % der befragten Männer arbeitslos (vgl. BFA, a. a. O., S. 10). Nach Angaben des UNDP lag die Beschäftigungsrate von Männern im Jahr 2024 bei 84 % (vgl. UNDP, a. a. O., S. 35). Für erwachsene, gesunde und alleinstehende Männer ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie die erforderliche Resilienz für einen Neubeginn in Kabul auch alleine und unabhängig davon aufweisen, ob sie bereits Erfahrungen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt und mit schwerer körperlicher Tätigkeit, wie sie insbesondere auf dem Tagelöhnermarkt gefordert wird, gemacht haben. Dies gilt jedenfalls, wenn sie zumindest eine der Landessprachen beherrschen und im „heimischen“ Kulturkreis sozialisiert wurden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer ohne vorherige Arbeitserfahrung und ohne ein Unterstützungsnetzwerk – jedenfalls nach einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase – nur einen unterdurchschnittlichen Lohn als ungelernter Arbeiter erwirtschaften könnten.

63 Die Einkommen haben sich stabilisiert und sind gemäß einigen Quellen höher als vor der Machtübernahme (vgl. EUAA, a. a. O., S. 70; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, a. a. O., S. 18; BAMF, Länderreport 72 Afghanistan, S. 15 f.). Das aktuell durchschnittlich in Afghanistan erzielbare Einkommen differiert im landesweiten Vergleich und hängt von den Fertigkeiten des Arbeitssuchenden ab: In Kabul erreichen Arbeiter ausweislich einer Befragung des BFA für qualifizierte Arbeit im Oktober 2024 einen Lohn von 800 AFN pro Arbeitstag; ungelernte Arbeiter können etwa 400 AFN pro Arbeitstag erwirtschaften (vgl. BFA, a. a. O., S. 3 f.).

64 Nach den deutlich aktuelleren Angaben des WFP, welche das Gericht seinen weiteren Berechnungen zugrunde legt, war in Kabul innerhalb der letzten fünf Monate von Mai bis September 2025 (weiter zurückliegende Daten liegen speziell für Kabul nicht vor) für einen ungelernten Arbeiter ein durchschnittlicher Tageslohn von 400 AFN erzielbar. Zu diesem Lohn konnten ungelernte Arbeiter im Umfang von durchschnittlich 3,06 Arbeitstagen je Woche in Kabul tätig sein (vgl. WFP, a. a. O.). Dies ergibt ein erreichbares Monatseinkommen (Erwartbare Arbeitstage geteilt durch sieben Kalendertage, dies multipliziert mit 30 Kalendertagen pro Monat und wiederum multipliziert mit dem Tagesarbeitslohn) von 5.246 AFN. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Durchschnitt der letzten fünf Monate relevant unter dem in Kabul zu erwartendem Jahresdurchschnitt liegt. Denn im afghanistanweiten Landesdurchschnitt – für den Zahlenmaterial der vergangenen 12 Monate vorliegen – lag der Lohn der letzten 5 Monate (3.178 AFN) nur ganz geringfügig unter dem Durchschnitt der letzten 12 Monate (3.185 AFN).

65 Die (freiwillige und unfreiwillige) Rückkehr von etwa 2,4 Millionen afghanischen Geflüchteten aus den Nachbarländern Afghanistans seit Beginn des Jahres 2025 (vgl. UNHCR, Afghanistan Situation: Afghan Returns Emergency Update #7, 28. August 2025, S. 1) erhöht gegenwärtig zwar die Konkurrenz auf dem Tagelöhnermarkt (vgl. WFP, Afghanistan Monthly Market, Issue 62: July 2025, S. 2; Famine Early Warning Systems Network [FEWS], Afghanistan Key Message Update July 2025, S. 2), doch kann den aktuellen Erkenntnisquellen nicht entnommen werden, dass hiermit aktuell eine Verringerung des Einkommens eines ungelernten Arbeiters in Kabul einhergeht. Vielmehr ist, wie vorstehend dargestellt, insbesondere die Zahl der Wochentage, an denen ein ungelernter Arbeiter im Durchschnitt Arbeit finden kann, sowie der durchschnittliche Tageslohn trotz des erheblichen Zustroms an Arbeitskräften auch nach Kabul weitestgehend konstant geblieben.

66 Unter Zugrundelegung dieser Möglichkeiten der Existenzsicherung ist anzunehmen, dass ein erwachsener und gesunder Mann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan seinen täglichen Bedarf jedenfalls nach einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase durch Erwerbstätigkeit sichern können wird, sodass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass Rückkehrer in zeitlichem Zusammenhang mit einer Abschiebung verelenden.

67 Innerhalb einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase ist zu erwarten, dass ein Rückkehrer seinen Lebensunterhalt noch nicht vollständig eigenständig sichern kann. Denn regelmäßig dürften anfängliche einmalige Kosten entstehen, welche jedenfalls unmittelbar nach der Rückkehr voraussichtlich nicht durch Erwerbstätigkeit gedeckt werden können. Darunter fallen zum einen Kosten für eine Erstausstattung im Haushalt (Ofen, Kocher, Wasserkanister, Geschirr, Decken), die einen Betrag von jedenfalls etwa 20.000 AFN kaum erreichen werden (vgl. HamOVG, Urteil vom 25. März 2021, a. a. O., Rn. 145). Zum anderen setzt das Anmieten einer Wohnung in vielen Fällen die Hinterlegung einer Kaution von bis zu sechs Monatsmieten (sechs Monatsmieten in Höhe von jeweils 12.000 AFN ergibt einen Betrag von 72.000 AFN; auf vier Bewohner aufgeteilt ergibt sich ein Kautionsbetrag für eine Einzelperson von 18.000 AFN) voraus, sofern nicht ein Mietbürge gestellt werden kann (vgl. HamOVG, Urteil vom 25. März 2021, a. a. O., Rn. 122 m. w. N.). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass ein Rückkehrer nicht unmittelbar im Anschluss an die Rückkehr eine Wohnung anmieten können wird, sodass für den Anfangszeitraum höhere Mietkosten anzusetzen sind, beispielsweise für eine Unterkunft in Teehäusern oder Hotels. Diese Kosten können Rückkehrer jedoch zur Überzeugung des Gerichts durch staatliche Rückkehrhilfen decken. Ebenso durch Rückkehrhilfen aufgefangen wird ein – insbesondere für Rückkehrer ohne vorherige Arbeitserfahrung und ohne ein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan – noch unterdurchschnittlicher Lohn innerhalb einer mehrmonatigen anfänglichen Wiedereinfindungsphase in Afghanistan.

68 Ein freiwilliger Rückkehrer aus Deutschland nach Afghanistan kann auf staatliche Rückkehrhilfen zurückgreifen, mit deren Hilfe er zunächst sein Existenzminimum bestreiten oder sich auch eine (selbstständige) berufliche Existenz aufbauen könnte. Rückkehrern nach Afghanistan stehen seit Beginn des Jahres 2025 über das Rückkehrprogramm REAG/GARP wieder finanzielle Leistungen zur Verfügung. Die Reise- und Transportkosten werden bis zum Zielflughafen übernommen. Für während der Rückkehr bis zum Zielort entstehende Kosten kann eine Reisebeihilfe in Höhe von bis zu 200 Euro je volljähriger Person gewährt werden. Darüber hinaus wird regelmäßig eine finanzielle Starthilfe zur persönlichen Unterstützung während der Stabilisierungsphase nach der Rückkehr in Höhe von 1.000 Euro je erwachsener Person gewährt (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 26. Juni 2025 – 1 A 1203/25 HGW –, juris, Rn. 207; VG Berlin, Urteil vom 04. April 2025 – 9 K 629/24 A –, juris, Rn. 38; vgl. auch die Angaben des Bundesamtes unter https://www.returningfromgermany.de/countries/afghanistan/). Ob dem Rückkehrer die Rückkehrhilfen – die regelmäßig bei freiwilliger Ausreise gewährt werden – im Falle einer Abschiebung gegebenenfalls nicht bewilligt würden, kann hier offenbleiben. Denn die Berufung auf die Gefahr der Verelendung, die ohne Erhalt der Starthilfe einträte, wäre vorliegend rechtsmissbräuchlich, weil es sich insoweit um einen von ihm selbst geschaffenen Umstand handeln würde (so auch VG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2025 – 4 A 2520/25 –, juris, Rn. 63; VG Berlin, Urteil vom 04. April 2025, a. a. O., Rn. 38).

69 Individuelle Umstände in der Person des Klägers, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Kabul begründen würden, sind im gegebenen Fall nicht ersichtlich. Der Kläger hat weder Erkrankungen geltend gemacht noch ist aus anderen Gründen vorgetragen oder ersichtlich, dass er weniger robust und durchsetzungsfähig als Personen, die typischerweise zu der Gruppe der nichtvulnerablen Männer gehören, wäre. Vielmehr hat er vor dem Bundesamt angegeben, in Afghanistan 8 Jahre lang die Schule besucht zu haben. Zudem hat er nach eigenen Angaben als Schweißer gearbeitet und so bereits erste Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan gesammelt. Ferner war er auch in Dubai und Jordanien für mehrere Jahre erwerbstätig. Auf die Frage, ob der Kläger darüber hinaus noch über ein leistungsstarkes und -williges soziales und familiäres Netz verfügt, kommt es nach dem oben Ausgeführten nicht mehr entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen, verfügt er über ein derartiges Netzwerk in Afghanistan. Dass die in Afghanistan lebenden Familienmitglieder des Klägers, insbesondere sein älterer Bruder, nicht leistungsstark und -willig sind, ist weder vom Kläger vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

70 b) Ebenfalls liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine solche Erkrankung ist weder vom Kläger vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

71 3. Die Kläger kann daher zumutbar nach Afghanistan zurückkehren und auch dorthin abgeschoben werden, sodass sich die auf § 71a Abs. 4 AsylG in Verbindung mit §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung des Bundesamtes (Ziffer 3 des streitbefangenen Bescheides) als rechtmäßig erweist. Ferner ist auch die unter Ziffer 4 im streitbefangenen Bescheid verfügte, auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Satz 3, Abs. 3 AufenthG gestützte Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG sind gegeben und die Ermessensentscheidung über die Länge der Frist ist, soweit der erkennende Einzelrichter gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat sich bei der Festsetzung der Frist auf 36 Monate auch im Bereich des durch § 11 Abs. 3 AufenthG aufgezeigten zeitlichen Rahmens von bis zu fünf Jahren gehalten.

72 II. Die zulässige Klage ist mit dem Hilfsantrag unbegründet.

73 Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Dezember 2025 ist im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat – wie oben dargelegt – keinen Rechtsanspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Hinblick auf Afghanistan nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.