VG Magdeburg 3. Kammer, 2026-06-30, 3 A 3/26 MD

3 A 3/26 MDVerwaltungsgericht / 3. Kammer30.06.2026

Regest

Ein in der Bundesrepublik alleinstehender, junger und gesunder afghanischer Staatsangehöriger droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verelendung nach Art. 3 EMRK, wenn er in Afghanistan als Alleinverdiener den Unterhalt für sich, seine Eltern und die 6 im Elternhaus noch lebenden Geschwister erwirtschaften muss.

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 3. Kammer — 3 A 3/26 MD — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-30

Aktenzeichen: 3 A 3/26 MD

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 60 Abs 5 AufenthG, Art 3 MRK

Leitsatz

Ein in der Bundesrepublik alleinstehender, junger und gesunder afghanischer Staatsangehöriger droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verelendung nach Art. 3 EMRK, wenn er in Afghanistan als Alleinverdiener den Unterhalt für sich, seine Eltern und die 6 im Elternhaus noch lebenden Geschwister erwirtschaften muss.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4-6 des Bescheides des Bundesamtes vom 1. August 2024 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Herkunftslandes Afghanistan vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, vom Volk der Paschtunen, und begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von nationalen Abschiebungshindernissen.

2 Nach eigenen Angaben reiste der Kläger Mitte Dezember 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 21. März 2023 die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt (Bundesamt) am 31. Juli 2024 führte der Kläger zur Begründung des Asylantrages im Wesentlichen aus, im Wesentlichen habe er Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Sicherheitslage sei seit geraumer Zeit schlecht. Als ältester Sohn der Familie habe er Angst, von den Taliban rekrutiert zu werden. Konkrete Rekrutierungsversuche habe es bisher aber nicht gegeben.

3 Mit Bescheid vom 1. August 2024 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie für den subsidiären Schutzstatus nicht vorliegen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, im Fall einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt. Daneben wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führt das Bundesamt aus, aus seinem Vorbringen würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes aufhalte oder bei Rückkehr mit solchen Gefahren rechnen müsse. Zudem liege in Afghanistan kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor. Daneben würden die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan nicht zu der Annahme führen, dass bei der Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt.

4 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 5. August 2024 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ihm drohe aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan eine Verelendung. Nachdem sein Vater ein Bein verloren habe, könne er nicht mehr arbeiten. Der Kläger schicke der Familie daher monatlich Geld, damit diese sich versorgen könne. Seine Geschwister seien noch minderjährig und könnten zum Unterhalt der Familie nichts beitragen.

5 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein (vermeintliches) Schreiben der Taliban vom 25. Juni 2021 vorgelegt, die ihn danach aufgefordert hätten, sich am Krieg gegen die ehemalige Regierung zu beteiligen. Wenn er sich dieser Anweisung widersetzen solle, würden ihm schlimme Konsequenzen drohen.

6 Der Kläger beantragt sinngemäß,

7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. August 2024 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Herkunftslandes Afghanistan vorliegen.

8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

9 die Klage abzuweisen.

10 Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. August 2024 entgegen.

11 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zum Herkunftsland Afghanistan waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden konnte, weil die Beklagte mit der Ladung über diese Folgen hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.

13 Sie ist zulässig und begründet.

14 Die Versagung von nationalen Abschiebungshindernissen mit Bescheid des Bundesamtes (Bundesamt) vom 1. August 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

15 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - im Folgenden: EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dabei sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt, muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK -, juris Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./UK -, Rn. 34 ff., und vom 06. Februar 2001 - Nr. 44599/98, Bensaid/UK -, Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.).

16 Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (vgl. EGMR, Urteil vom 9. Januar 2018 - Nr. 36417/16, X./Schweden -, juris Rn. 50).

17 Auch wenn die Einzelrichterin erhebliche Zweifel an der Authenzität des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Briefs der Taliban hat, kann die Frage offenbleiben, ob dem Kläger durch eine mögliche Rekrutierung der Taliban bei seiner Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK droht. Denn der Anspruch des Klägers aus § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich vorliegend aus einem anderen Grund.

18 Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./UK -, juris Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 -, juris Rn. 278, 282, und vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 -, juris Rn. 42 ff.). Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien -, juris Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung („serious, rapid and irreversible decline“) seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022, a. a. O., Rn. 15 m. w. N.).

19 In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim -, juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo -, juris, Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen.

20 Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022, a. a. O., Rn. 17).

21 In räumlicher Hinsicht ist für die Beurteilung, ob die Gewährleistungen der EMRK einer Abschiebung entgegenstehen, grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und insbesondere zu prüfen, ob konventionswidrige Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich -, juris Rn. 265, 301 und 309; vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26). Da Abschiebungen nach Afghanistan aus Deutschland bislang durchweg auf dem Luftweg zum Zielflughafen Kabul durchgeführt wurden, ist bei der Kontrolle solcher Abschiebungen am Maßstab des Konventionsrechts grundsätzlich auf die Lage in Kabul abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2022 - 1 Bf 282/20.A -, juris Rn. 32).

22 In zeitlicher Hinsicht gilt, dass der EGMR in seiner jüngeren Rechtsprechung für die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung voraussetzt, dass die aus ihr resultierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nur schwerwiegend und irreversibel ist, sondern auch „schnell“ eintritt (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien -, juris Rn. 183; dem zu Konstellationen prekärer humanitärer Verhältnisse folgend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/00 -, juris Rn. 24 m. w. N.; OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 LB 57/20 -, juris Rn. 57 m. w. N.; VGH Hessen, Urteil vom 27. September 2019 - 7 A 1637/14.A -, juris Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 106). Die Gefahr muss folglich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Asylbewerbers – gerechtfertigt erscheint (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2022, a. a. O., Rn. 33 m. w. N.).

23 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wird der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der dortigen Verhältnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein. Es ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der aktuellen allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan und unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der Existenzsicherung für Rückkehrer sowie der Verfügbarkeit von Rückkehrhilfen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben sind, weil der Kläger nicht nur seinen Lebensunterhalt, sondern den seiner insgesamt 9-köpfigen Kernfamilie erwirtschaften muss.

24 Die allgemeine Situation in Afghanistan stellt sich wie folgt dar:

25 Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Seit der Machtübernahme der Taliban im August des Jahres 2021 hat sich die ohnehin schon schlechte wirtschaftliche Lage nochmals dramatisch verschärft. Insbesondere der mit der Machtübernahme einhergehende Verlust an internationalen Hilfsleistungen, die zuvor circa 40 % des Staatshaushaltes ausmachten, führte zu einem weiteren erheblichen wirtschaftlichen Niedergang (vgl. nur World Food Programme (WFP), A lifeline at risk: food assistance at a breaking point Afghanistan country report, September 2025, S. 13). Damit einher ging ein zunächst nahezu vollständiger Kollaps des Banken- und Finanzsystems sowie ein Verfall des Wechselkurses (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 13 A 2027/19.A -, juris Rn. 51 ff; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Juni 2023 - 4 LB 443/18 OVG -, juris Rn. 69 m. w. N.), das Bruttoinlandsprodukt ist von August 2021 bis März 2024 um 27 % geschrumpft (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit, 21. Februar 2025, S. 2). Das Bruttoinlandsprodukt nimmt seit 2023 wieder leicht zu, pro Kopf schrumpft es aber aufgrund des starken Bevölkerungswachstums weiter (vgl. Auswärtiges Amt [im Folgenden: AA], Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Stand: 24. Juli 2025, S. 8; UN, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 5. September 2025, S. 9). Mangelnde öffentliche Investitionen, fiskale Engpässe und ein wachsendes Außenhandelsdefizit würden ein „trübes Licht“ auf die mittelfristige wirtschaftliche Entwicklung des Landes werfen (vgl. AA, a. a. O., S. 8). Im Zeitraum 2023/2024 war zwar ein leichtes Wirtschaftswachstum von 2,7 % zu verzeichnen, gleichzeitig haben aber unter anderem der reduzierte Umfang internationaler Hilfe und Wetterextreme wie starke Dürren und Überflutungen eine weitergehende Verbesserung verhindert (vgl. United Nations Development Programme [im Folgenden: UNDP], Afghanistan Socio-Economic review, fragile gains, deepening subsistence insecurity 2023-2024, 30. April 2025, S. 7). Wetterextreme und andere Naturkatastrophen wie zuletzt das starke Erdbeben im September 2025 insbesondere in den Regionen Nangarhar und Kunar belasten die wirtschaftliche und humanitäre Situation in Afghanistan immer wieder erheblich.

26 Im Dezember 2024 berichtet die Weltbank, dass die niedrige Nachfrage nach Arbeitskräften in Afghanistan zwischen 2020 und 2023 zu einer Verdoppelung der Arbeitslosigkeit und einem Anstieg der Unterbeschäftigung um 25 % geführt habe (vgl. ACCORD, a. a. O., S. 2). Es lässt sich auch anhand weiterer Parameter (z. B. des „subsistence insecurity index“, der die Möglichkeit, die eigene Existenz von Haushalten abzusichern, anhand von 16 verschiedenen Parametern wie z. B. Zugang zu Nahrung, Gesundheitsversorgung, Wasserversorgung, Wohnraum u. a. beschreibt) ablesen, dass die humanitäre Lage sich in Afghanistan von einem Tiefpunkt im Jahr 2022 ausgehend im Jahr 2023 verbessert hat, diese Verbesserungen im Jahr 2024 aber wieder z. T. rückläufig waren (vgl. UNDP, a. a. O., S. 22).

27 Die Herausforderungen im Bankensektor behindern weiterhin sowohl nationale als auch internationale Transaktionen. Jedoch ist es mit Stand September 2024 wieder möglich, Geld sowohl vor Ort als auch aus dem Ausland nach Afghanistan zu überweisen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [im Folgenden: BFA], Länderinformation der Staatendokumentation 2025, S. 185). Eine zwischenzeitliche weitergehende Erholung auf dem Bankensektor wurde im Jahr 2023 wieder zunichtegemacht. Die Zahl der Einlagen ging zurück, die Banken können nach wie vor keine neuen Banknoten drucken, müssen nach dem islamischen Recht funktionieren, d. h. dürfen keine Zinsen verlangen, und die Liquidität wird dadurch beeinträchtigt, dass der Zugang zu Devisen im Jahr 2021 eingefroren wurde (vgl. UNDP, a. a. O., S. 19).

28 Eine seit Jahren nicht hinreichend bewältigte Herausforderung in Afghanistan ist die Ernährungsunsicherheit. Sie hat sich im Jahr 2024 gegenüber 2022 verbessert. So gaben 2022 noch 41 % der untersuchten Haushalte an, ein unzureichendes Niveau an Nahrungsmittelverzehr („poor level of food consumption“) zu haben, im Jahr 2024 hingegen 17 %, wobei gleichzeitig ein Anstieg an grenzwertigem Nahrungsmittelverzehr („borderline level of food consumption“) im selben Zeitraum von 39 % auf 53 % zu verzeichnen war (vgl. UNDP, a. a. O., S. 36). Es werden bis zu 22,9 Millionen Personen im Jahr 2025 auf humanitäre Hilfsleistungen angewiesen sein. Dies entspricht 97 % der Bedarfe von 2024 und einem finanziellen Aufwand in Höhe von 2,4 Milliarden USD. 14,8 Millionen Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit bedroht (vgl. AA, a. a. O., S. 8). Hierbei ist, anders als in der Zeit vor der Machtübernahme der Taliban, von ganz existenzieller Bedeutung, dass internationale Hilfe zwar nach wie vor grundsätzlich geleistet wird, sie aber dramatischen Einschränkungen unterliegt. So haben die USA als einer der bisher größten Geldgeber im Jahr 2025 alle Hilfsleistungen eingestellt, der „Afghanistan Humanitarian Response Plan“, der die Bedarfe internationaler Hilfe abbildet, war im Jahr 2025 bisher nur zu 29 % finanziell gedeckt. Der Bedarf des WFP als eine der wichtigsten internationalen Hilfsorganisationen im Bereich der Nahrungsmittelsicherheit, hatte nur 11 % der benötigten Mittel im Jahr 2025 zur Verfügung (vgl. WFP, A lifeline at risk: food assistance at a breaking point Afghanistan country report, September 2025, S. 13).

29 Zur Feststellung und zum Vergleich länderspezifischer Situationen im Hinblick auf Unterernährung und Ernährungssicherheit haben sich die Skalen der „Integrated Food Security Phase Classification“ (IPC) auch in der Rechtsprechung etabliert (vgl. hierzu grundlegend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Juni 2023, a. a. O., 1. Leitsatz und Rn. 162 ff.). Für Mai bis Oktober 2025 wird damit gerechnet, dass 9.5 Millionen Menschen in der IPC Klassifizierung von 3 und darüber eingeordnet werden müssen (7,926 Millionen Menschen „in crisis“ (Stufe 3) und 1,595 Millionen Menschen „in emergency“ (Stufe 4)). Für die Region Kabul („Kabul urban“) sind es Stand März/April 2025 5,13 Millionen Menschen insgesamt, davon gerundet 1,8 Millionen Menschen in Phase 1, 2,05 Millionen in Phase 2, knapp 1,3 Millionen in Phase 3 und niemand in Phase 4 (vgl. IPC, Acute Food Insecurity Analysis March- October 2025, 04. Juni 2025, S. 4). Für Mai bis Oktober 2025 wird dann für Kabul eine erhebliche Verbesserung auf knapp 1,54 Millionen Menschen in Phase 1, 2,82 Millionen in Phase 2, knapp 770 000 in Phase 3 und niemand in Phase 4 erwartet. Dies soll unter anderem dadurch bedingt sein, dass die Getreideproduktion von 4,8 Millionen Tonnen 2022 auf 5,36 Millionen Tonnen 2025 steigen soll (vgl. IPC, a. a. O., S. 9). Die Verfügbarkeit von Lebensmitteln ist in der Vorerntezeit 2025 deutlich besser als im Referenzzeitraum im Vorjahr (vgl. IPC, a. a. O., S. 11). Insbesondere stellt dies auch gegenüber der Zeit Juni bis November 2022, in der 18,9 Millionen Menschen unter Lebensmittelunsicherheit litten (31 % Phase 3, 14 % Phase 4), eine Verbesserung dar, wobei derzeit nicht sicher absehbar ist, ob die prognostizierten Szenarien vor dem Hintergrund der stark reduzierten internationalen Hilfsleistungen und des zunehmenden Drucks auf dem Arbeitsmarkt so eintreten werden (vgl. WFP, a. a. O., S. 7 ff.).

30 Die Wasserversorgung, insbesondere auch in Kabul, hat sich vor allem aufgrund des Klimawandels und damit einhergehenden geringeren Niederschlägen und weniger Wasserzufluss aus Gletschern sowie durch den enormen Bevölkerungsanstieg von etwa 1 Million Menschen im Jahr 2001 auf derzeit an die 6 Millionen Menschen stark verschlechtert (vgl. Mercy Corps, Crisis Analysis Afghanistan, April 2025, S. 3 ff). In Kabul haben nur 20 % der Einwohner (Stand 2021) Zugang zu Wasser aus Leitungen, die anderen nur über Bohrlöcher oder stark überteuertes abgepacktes Wasser. Im Jahr 2024 gaben 59 % der Haushalte landesweit an, keinen ausreichenden Zugang zu Wasser zu haben, insbesondere in Kabul ist laut Mercy Corps das Grundwasser umfangreich verschmutzt und es fehlt in großem Umfang an Infrastruktur wie Wasseraufbereitungs- und Abwasseranlagen (vgl. Mercy Corps, a. a. O.). Die Wasserversorgung in Kabul gestaltet sich so, dass Menschen stundenlang für Wasser anstehen und 5 von 10 Menschen in Kabul keinen ausreichenden Zugang zu Wasser für hygienische Zwecke haben (vgl. Inter Press Service, 14. Dezember 2023, S. 1). Eine unzureichende Versorgung mit Wasser gaben im Jahr 2023 79 % aller Haushalte an, im Jahr 2024 59 % (vgl. UNDP, a. a. O., S. 22).

31 Die Taliban haben seit der Machtübernahme im August 2021 ihre Herrschaft gefestigt und konsolidiert. Die Regierungsgeschäfte werden in Teilen nicht mehr von Kabul aus, sondern in Kandahar geleitet. Die Durchsetzung des im Juli 2024 erlassenen sogenannten Tugendgesetzes wird zunehmend rigoros überwacht. Ein faires, rechtsstaatliches Verfahren gibt es nicht, die Menschenrechtslage hat sich von einem sehr niedrigen Niveau ausgehend noch verschlechtert, dies gilt insbesondere für Frauen und Mädchen, aber auch für Männer (vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 15. April 2025, S. 1; EUAA, Afghanistan Country Focus, November 2024, S. 30). Die Zahl z. B. der Inhaftnahmen unter anderem aufgrund von Verstößen gegen das Tugendgesetz ist in den ersten sechs Monaten des Jahres 2025 gegenüber demselben Zeitraum im Jahr 2024 auf das Doppelte angestiegen (vgl. Rawadari, Afghanistan Mid-Year Human Rights Situation Report: January-June 30, 2025, 15. August 2025, S. 6). Es gibt zwar interne Spannungen der Taliban, diese sollen aber kein für die Taliban bedrohliches Ausmaß annehmen (vgl. ACCORD, a. a. O., S. 4). Die Regierungspolitik der Taliban hat dabei nicht nur Auswirkungen auf die ökonomische Lage von Frauen, die kaum noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, sondern gefährdet durch umfangreiche Beschränkungen das soziale und wirtschaftliche Leben in Gänze.

32 Eine weitere, ebenfalls schon seit Jahren und auch schon vor der Machtübernahme der Taliban aktuelle Herausforderung, stellt die Integration der Vielzahl der insbesondere aus dem Iran und Pakistan größtenteils unfreiwillig nach Afghanistan zurückkehrenden Personen dar (vgl. zu der Vielzahl der Rückkehrer bereits im Jahr 2020: OVG Hamburg, Urteil von 25. März 2021 – 1 Bf 388/19.A –, juris, Rn. 95). Seit September 2023 sollen es insgesamt circa 4 Millionen Menschen gewesen sein (vgl. International Organization for Migration [im Folgenden: IOM], IOM Warns of Mass Returns to Afghanistan, Urges Immediate Funding to Scale Up Response, August 2025, abrufbar unter https://www.iom.int/news/iom-warns-mass-returns-afghanistan-urges-immediate-funding-scale-response). Laut Bericht des UNHCR aus August 2025 sollen es allein im Jahr 2025 bis September 2,7 Millionen Menschen gewesen sein (vgl. UNHCR, Afghanistan Situation: Afghan Returns Emergency Update # 10, S. 1). In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und dem Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Talibanregierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Die meisten Rückkehrer stammen aus Kabul, Herat und Kunduz (vgl. UNHCR, Afghanistan Situation: Afghan Returns from Iran and Pakistan Emergency Update # 1, 18. Juli 2025, S. 3), sie erhalten durch internationale Organisationen wie das UNHCR, aber auch durch die Talibanregierung Unterstützung u. a. in Form von Überbrückungsgeld in bar oder „digital“. Die Rückkehrer erhielten zunächst einen Betrag von 375 USD pro Person, die aktuell aber nicht mehr zur Verfügung stehen. Zu diesem Betrag gaben in einer Umfrage von April 2025 befragte Empfänger an, dass dieser bei einer Haushaltsgröße von einer bis vier Personen in 18 % der Fälle länger als drei Monate zum Bestreiten des Lebensunterhalts diente (vgl. UNHCR, Post return monitoring survey report, April 2025, S. 24).

33 Zwar lassen sich aus der dargestellten Gesamtsituation in Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte dafür ableiten, dass alleinstehende und gesunde männliche Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Diese werden jedenfalls nach einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase in der Lage sein durch Erwerbstätigkeit auf dem Tagelöhnermarkt ihr Existenzminimum in Kabul zu sichern. Die Situation des Klägers rechtfertigt hier aber eine andere rechtliche Bewertung.

34 Auch wenn dieser nicht verheiratet ist und keinen Unterhalt für eine Ehefrau oder minderjährige Kinder aufzubringen hat, so hat er aber zur Überzeugung der Einzelrichterin den Unterhalt für seine Eltern und seine sechs noch im Elternhaus lebenden Geschwister zu erwirtschaften. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie (auch) als Solidar-, Betreuungs- und Unterstützungsverband. Bei Mitgliedern einer häuslichen und familiären Gemeinschaft ist anzunehmen, dass diese in besonderer Weise füreinander einstehen und bereit sind, ihren Lebensunterhalt auch jenseits zwingender rechtlicher Verpflichtungen gegenseitig zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 Rn. 63). Eine familiäre Lebensgemeinschaft ist eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, bei der ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 39). Aus diesem Grund wird in einer familiären Lebens- und Beistandsgemeinschaft typischerweise eine Pflicht empfunden, den Lebensunterhalt der Angehörigen zu sichern, und dass daraus resultierende Unterhaltslasten in die Gefahrenprognose nach § 60 Abs. 5 AufenthG einzustellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 18). Allerdings ist es Sache des Ausländers, darzulegen, dass und in welchem Umfang die Familie des Klägers auf dessen Unterhaltsleistungen angewiesen ist, in welchem Umfang der Kläger seit seiner Ausreise aus Afghanistan tatsächlich Unterhaltsleistungen erbracht hat und weshalb nicht damit zu rechnen ist, dass Dritte Unterstützungsleistungen erbringen, wenn der Kläger hieran aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Kabul gehindert sein sollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2020 - A 11 S 2277/19 -, juris Rn. 25). In der mündlichen Verhandlung vermochte der Kläger darzulegen, dass sein Vater – als bisher Alleinverdiener der Familie – aufgrund der Amputation eines Beines nicht mehr in der Lage ist, der bisherigen Tätigkeit in der Landwirtschaft nachzugehen. Die bei der Familie in Afghanistan lebenden Brüder des Klägers gehen entweder zur Schule oder sind im Kleinstkindalter. Jedenfalls können sie nicht durch Arbeit zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Die Schwestern des Klägers können unabhängig von ihrem Alter den Lebensunterhalt für Ihre Familie deshalb nicht erwirtschaften, weil Frauen der Zugang zum Arbeitsmarkt seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan massiv eingeschränkt und in vielen Bereichen faktisch verboten ist. Die wenigen Ausnahmen betreffen meist den Gesundheits- und Bildungssektor, und auch dort gelten strenge Auflagen (vgl. EUAA, Country of Origin Information Report, vom 20. Januar 2026, S. 118 ff.). Zur Überzeugung der Einzelrichterin steht zudem fest, dass der Kläger seine Familie in Afghanistan monatlich mit Geldbeträgen zwischen 100-300 € unterstützt und die Familie ohne diese Unterstützung kein Einkommen hätte. Glaubhaft schilderte der Kläger auch, die übrige in Afghanistan lebende Großfamilie unterstütze seine Familie nicht. Auch wenn zahlreiche Familienmitglieder noch in dem Jahr 2022 für zwei Ausreisen des Klägers aus Afghanistan Geld hinzugegeben haben, um die Kosten von insgesamt ca. 14.000 € aufbringen zu können, ist es für die Einzelrichterin schlüssig und plausibel, wenn diese Familienmitglieder zunächst auf die Rückzahlung des Geldbetrages drängen, bevor der Familie des Klägers weiteres Geld überlassen wird. Mit dem Geldbetrag, welchen der Kläger von Deutschland nach Afghanistan übermittelt, werden auch die Schulden des Klägers bei der Familie getilgt.

35 Die monatlich aufzubringenden Kosten für Lebensmittel, sicheres Trinkwasser, Hygieneartikel sowie Elektrizität oder Brennstoff zum Kochen von mindestens etwa 9.552 Afghani (im Folgenden: AFN) sowie die Kosten für seine Unterkunft in Kabul in Höhe von 3.000 AFN zuzüglich 280 AFN Heizkosten wird der Kläger voraussichtlich durch eigene Erwerbstätigkeit mit einem zu erwartenden Einkommen in Höhe von 2.653,5 AFN nicht eigenständig decken können.

36 Eine siebenköpfige Familie wird in Kabul für die zum Überleben notwendigen Lebensmittel, sicheres Trinkwasser, Hygieneartikel sowie Elektrizität oder Brennstoff zum Kochen etwa 9.552 AFN pro Monat aufwenden müssen.

37 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Lebensmittel sowie Hygieneartikel auf Märkten in Kabul nicht ganzjährig verfügbar wären. Denn nach Recherchen der REACH-Initiative, die hierfür Händler in Afghanistan befragte, waren im Februar 2025 – einem der durchschnittlich kritischsten Monate hinsichtlich der Lebensmittelversorgung – wichtige Grundnahrungsmittel wie Mehl, Reis, Pflanzenöl sowie verschiedene Non-Food-Artikel auf den Märkten weit verbreitet verfügbar (vgl. REACH, Quarterly Markets Overview – Spotlight on Supply, April 2025, S. 2).

38 Die angenommenen Kosten für Lebensmittel ergeben sich aus den folgenden Überlegungen: Das WFP erhebt monatlich die Kosten für einen Warenkorb an Grundnahrungsmitteln, die ein afghanischer Haushalt zum Überleben benötigt (WFP Food Basket). Die Kosten hierfür waren in den vergangenen 12 Monaten weitgehend stabil und betrugen im Durchschnitt 5.900 AFN (vgl. WFP, Monthly Market Report, für Mai 2025 bis einschließlich Juni 2026). Der vergleichbare Lebensmittelwarenkorb des Food And Security Agriculture Cluster (FSAC), der 89 kg Mehl, 21 kg Reis, 7 kg Öl, 9 kg Hülsenfrüchte und 1 kg Salz enthält, deckt den monatlichen Kalorienbedarf einer siebenköpfigen afghanischen Familie (vgl. Afghanistan Cash & Voucher Working Group [CVWG] Minimum expenditure basket [MEB] and the multiple-purpose cash assistance transfer value [TV] Guidance Document, Oktober 2025, S. 5). Die Kosten für diesen Warenkorb werden den weiteren Berechnungen zugrunde gelegt. Angesichts der in Kabul teilweise bis zu 10 % über dem Landesdurchschnitt liegenden Lebensmittelpreise (vgl. jeweils Anhang 1 der WFP Monthly Market Reports von Januar 2026 bis Juni 2026) geht das Gericht davon aus, dass in Kabul für den Lebensmittelwarenkorb maximal 10 % mehr aufgewendet werden muss, woraus sich für den Lebensmittelwarenkorb des FSAC Kosten von monatlich etwa 6.590 AFN ergeben.

39 In diesem Betrag von 6.590 AFN sind noch nicht die Kosten für sicheres Trinkwasser sowie Elektrizität oder Brennstoff zum Kochen enthalten. Diese belaufen sich nach den aktuellsten verfügbaren Werten der CVWG für eine siebenköpfige Familie auf monatlich 1.320 AFN für Elektrizität oder Brennstoff zum Kochen sowie 210 AFN für Trinkwasser (Afghanistan Cash & Voucher Working Group [CVWG] Minimum expenditure basket [MEB] and the multi-purpose cash assistance transfer value [TV] Guidance Document, Oktober 2025, S. 7 f.), woraus sich für eine siebenköpfige Familie hierfür ein zusätzlicher monatlicher Finanzbedarf von etwa 1.530 AFN ergibt.

40 Für notwendige Hygieneartikel (23 Stück Seife, 690 AFN; 2 weiche 2x2 Meter Handtücher, 240 AFN; Zahnbürste, 140 AFN; Zahnpasta, 110 AFN; Damenhygieneartikel, 392 AFN (vgl. Afghanistan Cash & Voucher Working Group [CVWG] Minimum expenditure basket [MEB] and the multi-purpose cash assistance transfer value [TV] Guidance Document, a. a. O., S. 8) sind für eine siebenköpfige Familie monatlich etwa 1.432 AFN zu veranschlagen.

41 Da der Kläger zunächst in Kabul bleiben müsste, um überhaupt eine Tätigkeit als Tagelöhner finden zu können, die zum Unterhalt der Familie beiträgt, müsste er für eine Unterkunft in Kabul als ein alleinstehender Mann noch etwa 3.000 AFN pro Monat zuzüglich Heizkosten von monatlich etwa 280 AFN aufwenden müssen. Kosten für die Unterkunft der Familie sind hier unbeachtlich, da diese nach den Angaben des Klägers in einem Eigenheim geben.

42 Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Miet- und Kaufpreise für Wohnimmobilien deutlich gefallen; seit 2022 nehmen die Mieten und Kaufpreise wieder zu, haben allerdings noch nicht das Ursprungsniveau vor der Machtübernahme erreicht (vgl. BFA, A Glance at the socio-economics of Afghan lives, three years after the regime change, 10. Dezember 2024, S. 6; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Afghanistan, Sozioökonomische Lage, Dezember 2024, S. 33). Die Erlangung einer dauerhaften Mietwohnung in Kabul wird Rückkehrern grundsätzlich dadurch erleichtert, dass die Mehrheit der Einwohner Kabuls in Mietobjekten lebt, sodass die Anmietung etwa einer Wohnung durchaus üblich ist. So wohnten nach einer Umfrage des BFA 60 % der Befragten (n=294) in gemieteten Objekten (vgl. BFA, Socio-Economic Survey 2024 Kabul, S. 16).

43 Nach Daten des IOM aus dem Jahr 2024 liegt der Mietpreis für eine 4-Bett Wohnung in Kabul (außerhalb des Stadtzentrums) bei etwa 12.000 AFN (vgl. IOM, Socio-economic Situation in Afghanistan, 17. September 2024, S: 5). In ländlichen Gebieten sind die Mietkosten deutlich geringer oder es finden sich sogar kostenlose Unterkünfte (vgl. BFA, a. a. O., S. 6). Auch wenn es vereinzelte Berichte davon gibt, dass die Mietpreise in Kabul durch die zahlreichen Rückkehrer aus den Nachbarstaaten gestiegen sind (z. B. „Kabul residents say rent prices have soared amid mass deportations“, Artikel vom 18. August 2025, abrufbar unter: amu.tv/193144), gibt es derzeit keine belastbaren Angaben zu Mietpreisen, die die im Jahr 2024 erhobenen Daten in Frage stellen. Ausgehend davon, dass Art. 3 EMRK einen Rückkehrer zwar vor Obdachlosigkeit und den mit ihr verbundenen Gesundheitsgefahren schützt, jedoch nicht einen bestimmten Wohnstandard oder eine Mindestanzahl von Zimmern gewährleistet, ist einem erwachsenen Mann zuzumuten, eine Wohnung mit mehreren Personen zu teilen, sodass sich der Preis für eine 4-Bett-Wohnung außerhalb des Stadtzentrums von Kabul durch Vier teilen lässt, woraus sich Kosten von 3.000 AFN pro Person ergeben. Das Teilen einer Wohnung mit Personen außerhalb des Familienverbands ist in Kabul auch nicht ungewöhnlich. So gaben bei einer Befragung des BFA 8 % der befragten Männer (n=175) an, mit einem – nicht der eigenen Familie angehörenden – Mitbewohner zusammenzuwohnen (vgl. BFA, a. a. O., S. 14). Es bestehen auch keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer regelmäßig höhere Preise für Wohnraum zahlen müssen.

44 Hinzu kommen noch Heizkosten, die pro Monat mit etwa 280 AFN (50 USD / 12) zu bemessen sind (vgl. Afghanistan Cash & Voucher Working Group [CVWG] Minimum expenditure basket [MEB] and the multi-purpose cash assistance transfer value [TV] Guidance Document, Oktober 2025, S. 12, wobei die dort genannten 200 USD pro Jahr durch vier Bewohner zu teilen sind).

45 Die damit zugrunde gelegten Unterkunftskosten für eine Einzelperson in Höhe von monatlich etwa 3.000 AFN zzgl. Heizkosten erscheinen der Kammer auch nicht als zu niedrig geschätzt. Denn die Afghanistan Cash & Voucher Working Group (CVWG) legt in ihrem Mindestwarenkorb für eine siebenköpfige Familie einen ähnlich hohen Bedarf von etwa 3.300 AFN zugrunde (vgl. Afghanistan Cash & Voucher Working Group [CVWG] Minimum expenditure basket [MEB] and the multi-purpose cash assistance transfer value [TV] Guidance Document, Oktober 2025, S. 7). Möglicherweise wird ein Rückkehrer auch eine deutlich günstigere Unterkunft erlangen können. Denn nur eine Minderheit der Einwohner Kabuls bewohnt eine formelle Wohnung. Mehr als zwei Drittel, darunter viele Binnenvertriebene und Rückkehrer, leben in sogenannten informellen Siedlungen. Die Mieten für diese sehr einfach gehaltenen Behausungen sind deutlich günstiger (vgl. Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, S. 13; Schwörer, Gutachten - Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 11 f.). Aktuelle Angaben zur durchschnittlichen Miethöhe in informellen Unterkünften lassen sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen indes nicht entnehmen.

46 Als mögliche Erstunterkunft für Rückkehrer unmittelbar nach ihrer Ankunft in Kabul kommen übergangsweise auch Hotels und insbesondere Teehäuser (Chai Kana) in Betracht. Hierbei handelt es sich um traditionelle afghanische „Restaurants“. Tagsüber kann hier sehr einfach auf Teppichen und Kissen sitzend gegessen und nachts gegen ein kleines Entgelt auf selbigen geschlafen werden (vgl. Schwörer, a. a. O., S. 12). Auch wenn keine aktuellen Erkenntnisse zur Verfügbarkeit und Preisen vorliegen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass derartige Unterkünfte nicht mehr zur Verfügung stehen. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass Rückkehrer in Kabul gegenwärtig regelhaft obdachlos werden. Denn belastbare, insbesondere nach Umständen und Intensität nachvollziehbare Berichte zu einer über Einzelfälle hinausgehenden Obdachlosigkeit gesunder und alleinstehender männlicher Rückkehrer nach Kabul sind nicht ersichtlich.

47 Ein erwachsener und gesunder Mann wird in Kabul jedenfalls nach einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase pro Monat etwa 2.653,5 AFN erwirtschaften können.

48 Nach der Machtübernahme der Taliban hat sich der Arbeitsmarkt zunächst drastisch verschlechtert; mehr als eine halbe Million Personen verloren ihre Arbeitsstellen. Die Arbeitslosigkeit stieg, die Reallöhne sanken deutlich (vgl. IOM, a. a. O., S. 6; EUAA, a. a. O., S. 70 f.). Durch die Stabilisierung der Wirtschaft sind ab der ersten Jahreshälfte 2023 allerdings wieder Arbeitsstellen entstanden; insbesondere in Städten finden Tagelöhner (wenn auch nur in begrenztem Umfang) wieder Arbeit (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, a. a. O., S. 15). Der Zugang zu einem festen Arbeitsverhältnis hingegen gelingt in der Regel nur über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, a. a. O., S. 16). Nach einer Befragung des BFA (n=175) sind etwa 23 % der befragten Männer arbeitslos (vgl. BFA, a. a. O., S. 10). Nach Angaben des UNDP lag die Beschäftigungsrate von Männern im Jahr 2024 bei 84 % (vgl. UNDP, a. a. O., S. 35). Für erwachsene, gesunde und alleinstehende Männer ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie die erforderliche Resilienz für einen Neubeginn in Kabul auch alleine und unabhängig davon aufweisen, ob sie bereits Erfahrungen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt und mit schwerer körperlicher Tätigkeit, wie sie insbesondere auf dem Tagelöhnermarkt gefordert wird, gemacht haben. Dies gilt jedenfalls, wenn sie zumindest eine der Landessprachen beherrschen und im „heimischen“ Kulturkreis sozialisiert wurden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer ohne vorherige Arbeitserfahrung und ohne ein Unterstützungsnetzwerk – jedenfalls nach einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase – nur einen unterdurchschnittlichen Lohn als ungelernter Arbeiter erwirtschaften könnten.

49 Die Einkommen haben sich stabilisiert und sind gemäß einigen Quellen höher als vor der Machtübernahme (EUAA, a. a. O., S. 70; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, a. a. O., S. 18; BAMF, Länderreport 72 Afghanistan, S. 15 f.). Das aktuell durchschnittlich in Afghanistan erzielbare Einkommen differiert im landesweiten Vergleich und hängt von den Fertigkeiten des Arbeitssuchenden ab: In Kabul erreichen Arbeiter ausweislich einer Befragung des BFA für qualifizierte Arbeit im Oktober 2024 einen Lohn von 800 AFN pro Arbeitstag; ungelernte Arbeiter können etwa 400 AFN pro Arbeitstag erwirtschaften (vgl. BFA, a. a. O., S. 3 f.).

50 Nach den deutlich aktuelleren Angaben des WFP, welche das Gericht seinen weiteren Berechnungen zugrunde legt, war in Kabul innerhalb der letzten zwölf Monate von Juni 2025 bis Mai 2026 für einen ungelernten Arbeiter ein durchschnittlicher Tageslohn von 305 AFN erzielbar. Zu diesem Lohn konnten ungelernte Arbeiter im Umfang von durchschnittlich 2,03 Arbeitstagen je Woche in Kabul tätig sein (vgl. WFP, a. a. O.). Dies ergibt ein erreichbares Monatseinkommen (Erwartbare Arbeitstage geteilt durch sieben Kalendertage, dies multipliziert mit 30 Kalendertagen pro Monat und wiederum multipliziert mit dem Tagesarbeitslohn) von 2.653,5 AFN. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Durchschnitt der letzten zwölf Monate relevant unter dem in Kabul zu erwartenden Jahresdurchschnitt liegt.

51 Die (freiwillige und unfreiwillige) Rückkehr von etwa 2,4 Millionen afghanischen Geflüchteten aus den Nachbarländern Afghanistans seit Beginn des Jahres 2025 (vgl. UNHCR, Afghanistan Situation: Afghan Returns Emergency Update #7, 28.08.2025, S. 1) erhöht gegenwärtig zwar die Konkurrenz auf dem Tagelöhnermarkt (vgl. WFP, Afghanistan Monthly Market, Issue 62: July 2025, S. 2; Famine Early Warning Systems Network, Afghanistan Key Message Update July 2025, S. 2), doch kann den aktuellen Erkenntnisquellen nicht entnommen werden, dass hiermit aktuell eine Verringerung des Einkommens eines ungelernten Arbeiters in Kabul einhergeht. Vielmehr ist, wie vorstehend dargestellt, insbesondere die Zahl der Wochentage, an denen ein ungelernter Arbeiter im Durchschnitt Arbeit finden kann, sowie der durchschnittliche Tageslohn trotz des erheblichen Zustroms an Arbeitskräften auch nach Kabul weitestgehend konstant geblieben.

52 Unter Zugrundelegung dieser Möglichkeiten der Existenzsicherung ist anzunehmen, dass zwar ein erwachsener und gesunder Mann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan seinen täglichen Bedarf jedenfalls nach einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase durch Erwerbstätigkeit sichern können wird (so bereits VG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2026 – 3 A 398/25 MD –, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). Jedoch ist das zu erwartende Erwerbseinkommen nicht auskömmlich, um das Existenzminimum einer siebenköpfigen Familie zu sichern. Die Einzelrichterin kann hier die Frage offenlassen, inwieweit sich der oben dargelegte Bedarf einer siebenköpfigen Familie zu dem hier maßgeblichen Bedarf einer neunköpfigen Familie verhält, denn der Bedarf einer siebenköpfigen Familie lässt bereits auf die Annahme schließen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in zeitlichem Zusammenhang mit einer Abschiebung beachtlich wahrscheinlich verelenden wird.

53 Dem zu erwartenden Monatseinkommen des Klägers in Höhe von 2.553,5 AFN stehen monatliche Kosten einer siebenköpfigen Familie (Nahrungsmittel und Hygiene) und Kosten des Klägers für eine Unterkunft in Kabul in Höhe von 12.932 AFN gegenüber. Diese müsste der Kläger mithilfe der seit Anfang 2025 gewährten Starthilfe schließen. Ein freiwilliger Rückkehrer aus Deutschland nach Afghanistan kann auf staatliche Rückkehrhilfen zurückgreifen, mit deren Hilfe er zunächst sein Existenzminimum bestreiten oder sich auch eine (selbstständige) berufliche Existenz aufbauen könnte. Rückkehrern nach Afghanistan stehen seit Beginn des Jahres 2025 über das Rückkehrprogramm REAG/GARP wieder finanzielle Leistungen zur Verfügung. Die Reise- und Transportkosten werden bis zum Zielflughafen übernommen. Für während der Rückkehr bis zum Zielort entstehende Kosten kann eine Reisebeihilfe in Höhe von bis zu 200 Euro je volljähriger Person gewährt werden. Darüber hinaus wird regelmäßig eine finanzielle Starthilfe zur persönlichen Unterstützung während der Stabilisierungsphase nach der Rückkehr in Höhe von 1.000 Euro je erwachsener Person gewährt (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 26. Juni 2025 - 1 A 1203/25 HGW -, juris Rn. 207; VG Berlin, Urteil vom 04. April 2025 - 9 K 629/24 A -, juris Rn. 38; vgl. auch die Angaben des Bundesamtes unter https://www.returningfromgermany.de/countries/afghanistan/). Ob dem Rückkehrer die Rückkehrhilfen – die regelmäßig bei freiwilliger Ausreise gewährt werden – im Falle einer Abschiebung gegebenenfalls nicht bewilligt würden, kann hier offenbleiben. Denn die Berufung auf die Gefahr der Verelendung, die ohne Erhalt der Starthilfe einträte, wäre vorliegend rechtsmissbräuchlich, weil es sich insoweit um einen von ihm selbst geschaffenen Umstand handeln würde (so auch VG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2025 - 4 A 2520/25 -, juris Rn. 63; VG Berlin, Urteil vom 4. April 2025, a. a. O., Rn. 38).

54 Da aber innerhalb einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase zu erwarten ist, dass ein Rückkehrer seinen Lebensunterhalt noch nicht vollständig eigenständig sichern kann, weil regelmäßig anfängliche einmalige Kosten entstehen dürften, welche jedenfalls unmittelbar nach der Rückkehr voraussichtlich nicht durch Erwerbstätigkeit gedeckt werden können innerhalb einer wieder Einführungsphase von 6 Monaten nach der Rückkehr beachtlich wahrscheinlich noch kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt werden kann, wird mit der Starthilfe auf diese Lücke geschlossen werden. Unter die einmaligen Kosten fallen zum einen Kosten für eine Erstausstattung im Haushalt (Ofen, Kocher, Wasserkanister, Geschirr, Decken), die einen Betrag von jedenfalls etwa 20.000 AFN kaum erreichen werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021, a. a. O., Rn. 145). Zum anderen setzt das Anmieten einer Wohnung in vielen Fällen die Hinterlegung einer Kaution von bis zu sechs Monatsmieten (sechs Monatsmieten in Höhe von jeweils 12.000 AFN ergibt einen Betrag von 72.000 AFN; auf vier Bewohner aufgeteilt ergibt sich ein Kautionsbetrag für eine Einzelperson von 18.000 AFN) voraus, sofern nicht ein Mietbürge gestellt werden kann (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021, a. a. O., Rn. 122 m. w. N.). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass ein Rückkehrer nicht unmittelbar im Anschluss an die Rückkehr eine Wohnung anmieten können wird, sodass für den Anfangszeitraum höhere Mietkosten anzusetzen sind, beispielsweise für eine Unterkunft in Teehäusern oder Hotels.

55 Zieht man von der Starthilfe die einmaligen Kosten in Höhe von 32.000 AFN ab, verbleibt ein Betrag von umgerechnet 54.850 AFN (bei einem Wechselkurs von 1 € : 72,38 AFN). Damit kann der Kläger die Lücke von 10.278,5 AFN (monatlicher Bedarf von 12.932 AFN – monatlichem Einkommen in Höhe von 2.653,5 AFN) lediglich für 5,3 Monate schließen. Angesichts dessen ist eine Verelendung des Klägers im zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung beachtlich wahrscheinlich.

56 Weil es sich bei den nationalen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG um denselben Streitgegenstand handelt, war nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht mehr einzugehen.

57 Nachdem die Versagung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG im angegriffenen Bescheid keinen Bestand hat, ist zwangsläufig auch die verfügte Abschiebungsandrohung rechtswidrig und aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 maßgeblichen Fassung nicht vorliegen. Gleichermaßen konnte die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG keinen Bestand haben, weil mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung auch die Voraussetzung für die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG) entfallen ist. Nach alledem war der angegriffene Bescheid in dem tenorierten Umfang aufzuheben, da er den Kläger in seinen Rechten verletzt.

58 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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