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15 A 6/25 MD•VG Magdeburg 15. Kammer, 2025-06-03, 15 A 6/25 MD
15 A 6/25 MDVerwaltungsgericht / Chamber 1503.06.2025
Ein Polizeihundeführer der einen Diensthund bei sommerlichen Temperaturen über einen Zeitraum von 3 1/2 Stunden im Auto belässt, verstößt gegen seine Pflicht zum persönlichen Einsatz (§ 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) und seine Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) und handelt dienstpflichtwidrig.
Entscheidungsdatum: 2025-06-03
Aktenzeichen: 15 A 6/25 MD
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0603.15A6.25MD.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Ein Polizeihundeführer der einen Diensthund bei sommerlichen Temperaturen über einen Zeitraum von 3 1/2 Stunden im Auto belässt, verstößt gegen seine Pflicht zum persönlichen Einsatz (§ 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) und seine Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) und handelt dienstpflichtwidrig.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
1 Der 1992 geborene Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Polizeikommissars und wendet sich gegen eine durch Disziplinarverfügung der Beklagten auferlegte Geldbuße in Höhe von 500,- €. Darin wird dem Kläger vorgeworfen als Diensthundführer seinen Diensthund 3 ½ Stunden ohne ausreichende Frischluftzufuhr, ohne Wasser und ohne zusätzlichen Auslauf unbeaufsichtigt in seinem privaten Pkw auf dem Parkplatz vor dem Dienstgebäude gelassen habe, sodass der Diensthund verstarb.
2 Am 01.09.2016 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und hatte den Dienstposten Sachbearbeiter Einsatz in der Diensthundeführereinheit in Dessau-Roßlau inne. Am 01.02.2020 wurde er selbst Diensthundeführer. Den am 1.10.2015 geborenen, 32 kg schweren Deutschen Schäferhund-Rüden U. hatte er bereits am 07.12.2016 zur Haltung zunächst im häuslichen Bereich übernommen. Mit ihm absolvierte er im Jahr 2017 die Grundlehrgänge Schutzhundführer sowie Sprengstoffspürhund. Der Kläger ist seit dem streitgegenständlichen Vorfall nicht mehr als Diensthundführer tätig und übt seit 2022 eine nach A 10 besoldete Tätigkeit als Sachbearbeiter Einsatz im ZVAD aus.
3 Er ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Die letzte Beurteilung für den Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2023 lautet in der Gesamtbewertung auf Wertungsstufe 6 („Übertrifft die Anforderungen erheblich“). Als Spitzensportler bei der Polizei ist die tägliche Arbeitszeit des Klägers auf 4 Stunden reduziert.
4 Am 18.09.2020 leitete die Beklagte gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein. Das Disziplinarverfahren wurde wegen der Aufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen ausgesetzt. Mit Einstellungsverfügung vom 26.04.2021 wurde das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO beendet. Das ebenfalls eingeleitete Bußgeldverfahren wurde am 12.10.2023 gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, nachdem der Kläger 750,- € an eine Tierschutzorganisation gezahlt hatte. Das Disziplinarverfahren wurde daraufhin am 23.11.2023 fortgesetzt.
5 Mit Bescheid vom 16.05.2024 verhängte die Beklagte gegen den Kläger die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße in Höhe von 500,- €.
6 Der Kläger habe gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen, indem er am 01.07.2020 seinen Diensthund 3 ½ Stunden ohne ausreichende Frischluftzufuhr, ohne Wasser und ohne zusätzlichen Auslauf unbeaufsichtigt in seinem privaten Pkw auf dem Parkplatz vor dem Dienstgebäude gelassen habe, während er im Gebäude seinen Dienst verrichtet habe. Der Kläger habe die am 01.03.2020 in Kraft gesetzte, zuletzt am 08.04.2020 geänderte PDV 171 nicht beachtet. Diese fordere in Ziff. 1.1.3 die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzes i.V.m. §§ 2 Nr. 1, 2 a TierSchG, § 8 Abs. 2 Nr. 3 TierSchHuV. Die dort verlangten Sorgfaltsanforderungen seien bereits Gegenstand der Grundausbildung zum Diensthundführer. Transport, Haltung und Krankheitsbilder seien ebenfalls Inhalt der Ausbildung und der Vorschrift. Hingewiesen worden sei auch auf die Gefahr der Überhitzung bei einem längeren Verbleib im Fahrzeug bei Temperaturen bereits ab 20 Grad.
7 Das Belassen des Diensthundes im Fahrzeug während der Dienstausübung des Diensthundführers im Gebäude sei zur damaligen Zeit eine übliche landesweite Verfahrensweise in allen Diensthunde haltenden Dienststellen gewesen. Die Diensthunde verhielten sich dort entspannter als in der Zwingeranlage. Daher sei es den Beamten grundsätzlich freigestellt gewesen, zwischen beiden Unterbringungsmöglichkeiten zu wählen.
8 Obwohl grundsätzlich erlaubt, hätte der Kläger den Hund aber nicht über einen so langen Zeitraum ohne Aufsicht und Versorgung im Pkw lassen dürfen. Am 01.07.2020 hätten zwischen 14 Uhr und 17.30 Uhr Temperaturen von 22-26 Grad geherrscht bei einer Sonnenscheindauer von ca. 20 Minuten in der Stunde. Schatten gebe es auf der Parkfläche vor dem Dienstgebäude nicht. Das Fell des Hundes sei um 17.30 Uhr verschwitzt und sein Körper sehr heiß gewesen. Der Kläger habe ihn beim Öffnen des Kofferraums leblos vorgefunden. Eine Reanimation sei erfolglos geblieben.
9 In der Tierklinik W. sei um 18.30 Uhr der Tod festgestellt worden. Im Institut für Veterinär-Pathologie der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig sei das Tier am 31.08.2020 obduziert worden. Todesursächlich sei ein „akutes Herz/Kreislauf-Versagen unklarer Genese“ gewesen. Über die Fragestellung eines Hitzschlages als Todesursache treffe das Gutachten keine eindeutige Aussage. In der Gesamtschau der Ereignisse sei sicher belegt, dass der Hund infolge des Belassens im Fahrzeug bei sommerlichen Temperaturen ohne ausreichende Wasserzufuhr verstorben sei.
10 Der Kläger habe gegen seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz (§ 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) und die Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) verstoßen. Es sei seine wichtigste Aufgabe gewesen, dafür zu sorgen, dass das Einsatzmittel Diensthund keinen Schaden nehme. Der Kläger habe aus Nachlässigkeit, Gedankenlosigkeit und Bequemlichkeit gehandelt. Er habe fahrlässig und schuldhaft gehandelt. Es habe sich bei ihm eine gewisse Sorglosigkeit und Trägheit eingeschlichen. Ein längerer, über Stunden dauernder Aufenthalt des Diensthundes im Kofferraum sei schon immer zu vermeiden gewesen, da dies gegen § 2 Nr. 1 TierSchG verstoße. Das Fehlen einer konkreten dienstlichen Richtlinie habe nicht automatisch zur Folge, dass keine Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens gegeben wäre. Die Geldbuße im mittleren Bereich sei die angemessene Disziplinarmaßnahme.
11 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2025 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 22.6.2024 unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 07.01.2025 zugestellt.
12 Am 07.02.2025 hat der Kläger Klage erhoben und trägt vor:
13 Der Tod des Diensthundes sei bedauerlich. Er habe nicht schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt und daher kein Dienstvergehen begangen. Es habe damals keine konkrete Weisungslage gegeben, wie ein Diensthund in einem Fahrzeug unterzubringen sei. Dies sei erst nach dem Vorfall geregelt worden. In dubio pro reo sei anzunehmen, dass die Luftzufuhr im Fahrzeug ausreichend gewesen sei. In der Box habe sich auch ein Wassernapf befunden. Die Todesursache des Tieres sei laut Gutachten „unklarer Genese“. Ihm könne daher kein Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Das langdauernde Verfahren mit entsprechenden Kosten und Beeinträchtigungen habe bei ihm, dem Kläger, spürbaren Eindruck hinterlassen. Auch fordere die Beklagte von ihm gerichtlich Schadensersatz (5 A 222/24 HAL).
14 Der Kläger beantragt,
15 die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 16.05.2024
16 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.01.2025
17 aufzuheben.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen
20 und verteidigt die streitbefangene Disziplinarverfügung.
21 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
22 Die zulässige Klage ist unbegründet.
23 Der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 02.01.2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 3 DG LSA, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO); die Disziplinarmaßnahme ist darüber hinaus auch zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA).
24 Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger am 01.07.2020 seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Dienst (§ 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) sowie seine Pflicht, dienstliche Weisungen zu befolgen (sog. Folgepflicht, § 35 Abs. 1 S. 1 BeamtStG), verletzt und damit ein innerdienstliches Vergehen gem. § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen hat, indem er während des von ihm im Gebäude geleisteten Innendienstes als Diensthundführer seinen Diensthund bei sommerlichen Außentemperaturen von 22-26 Grad und sonnigem Wetter von 14-17.30 Uhr in der Transportbox im Kofferraum seines privaten Pkw auf dem Parkplatz am D. Dienstgebäude beließ, ohne auf das Tierwohl ausreichend bedacht zu sein, worauf der Diensthund verstarb. Durch das entsprechende, auf Nachlässigkeit beruhende Unterlassen hat der Kläger zwar keine Straftat (Vorsatz erfordernder Verstoß gegen das Tierschutzgesetz) begangen. Gleichwohl ist die Unterlassung der vom Beamten zu verlangenden Fürsorge für seinen Diensthund pflichtwidrig im Sinne des Disziplinarrechts. Denn die disziplinarrechtliche Bewertung eines Lebenssachverhaltes erfolgt unabhängig von der strafrechtlichen Ahndung (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 5.3.2024 - 15 A 38/23 -, zit. nach juris).
25 Der Kläger hat bei seiner Dienstverrichtung am 01.07.2020 seine Folgepflicht zur Beachtung der Polizeidienstvorschrift für das Diensthundwesen der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt – PDV 171 (ST) – (Ausgabe 2020), welche seit dem 01.03.2020 in Kraft war, vernachlässigt. Nach deren Ziff. 1.1.3 (Bl. 56 der Beiakte) hat der Diensthundführer als Vertreter der Dienststelle die Bestimmungen des Tierschutzes einzuhalten und zur Vermeidung von Schadensfällen die ihm obliegende Sorgfalt zu beachten.
26 Zu den einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzes gehört § 2 TierSchG. Nach dieser Norm muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2). Diese Bestimmungen werden in Bezug auf Hunde konkretisiert in § 8 TierSchHuV: Nach dessen Abs. 1 S. 1 hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Nach Abs. 2 Nr. 3 hat die Betreuungsperson für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt.
27 Nach einhelliger Rechtsprechung ist die Unterbringung eines Hundes in einem Kraftfahrzeug nicht tierschutzgerecht (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 19.8.2008 - 8 ZU 2673/07 -; BayVGH, Urt. v. 31.5.2005 - 25 ZB 04.3457 -; VG Würzburg, Beschl. v. 3.9.2012 - W 5 S 12.718 -; VG Stuttgart, Urt. v. 18.9.2013 - 4 K 2822/13 -, zit. nach juris, jew. m.w.N.). Insbesondere dient eine Transportbox nicht zum längeren Aufenthalt des Hundes, wenn der Transport abgeschlossen ist (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.3.2015 - 4 K 2755/14 -, zit. nach juris).
28 Was ein längerer Aufenthalt bedeutet, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall war die Dauer von 3 ½ Stunden in der Transportbox im Kofferraum des privaten Pkw mit nur auf derselben Fahrzeugseite - mithin ohne Querlüftung - zwei leicht geöffneten Fenstern bei sommerlichen Temperaturen von über 20 Grad und stündlich zeitweisen Sonnenscheinphasen zu lang, um auf das Tierwohl ausreichend bedacht zu sein. Der Kläger hätte als sorgfältiger Diensthundführer diese Art der Aufbewahrung nicht wählen dürfen, auch wenn es im Allgemeinen üblich und erlaubt war, dass Diensthundführer während ihrer Schreibtischarbeit den Diensthund statt im Zwinger auch in der Transportbox im Auto lassen konnten. Der Kläger hätte berücksichtigen müssen, dass sein Auto in dieser Zeit nicht im Schatten stand und ein Aufheizen des Wageninneren so schnell zu befürchten war, dass weder Frischluft noch ausreichend Wasser zur Verfügung standen. Er hätte zumindest Kontrollgänge zum Diensthund machen, Wasser nachfüllen und dem Hund zwischendurch Auslauf gewähren müssen.
29 Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger als Diensthundführer in der entsprechenden Ausbildung auch mit diesen Bedürfnissen des Hundes vertraut gemacht wurde und Kenntnisse darüber besaß, mit welchen Pflichten für ihn die Beachtung des Tierwohls verbunden war.
30 Nach seinen eigenen Angaben verrichtete der Kläger am 01.07.2020 zwischen 14 Uhr und 17.30 Uhr im Dienstgebäude Schreibarbeiten, während er seinen Diensthund in der Transportbox im Kofferraum seines privaten Kombis auf dem unbeschatteten Parkplatz ließ. Damit war der Hund bei Außentemperaturen von 22-26 Grad über einen Zeitraum von 3 ½ Stunden im durch die Sonne aufgeheizten Auto, ohne dass sich der Kläger in dieser Zeit ausreichend um das Tierwohl gekümmert hat. Darin liegt die Dienstpflichtverletzung. Zwar war es bis zu dem Vorfall am 01.07.2020 allgemein üblich und zulässig, dass Diensthunde im privaten Pkw auf dem Parkplatz verbleiben konnten, anstatt in den Zwinger verbracht zu werden, während die Diensthundführer im Gebäude zu tun hatten. Diese Verfahrensweise enthebt den Kläger aber nicht der Pflicht, die jeweiligen äußeren Umstände zur Beachtung des Tierwohls selbst einzuschätzen und zur Vermeidung von Schadensfällen die ihm obliegende Sorgfalt zu beachten (Ziff. 1.1.3 der PDV 171). Hierzu gehörte ohne weiteres die jedem - zumindest jedem Hundehalter - geläufige Erkenntnis, dass bei sommerlichen Temperaturen von über 20 Grad das Auto innen bereits nach kurzer Zeit auf einem schattenlosen Stellplatz Temperaturen erreicht, die die Gesundheit und das Leben des Hundes gefährden.
31 Die vom Kläger vorgebrachte Einlassung (Schriftsatz v. 26.11.2020, Schriftsatz v. 8.3.2024, S. 4 Abs. 1, Bl. 169 der Beiakte), er habe den Dienstparkplatz zwischen 14 Uhr und 17.30 Uhr noch ein Mal aufgesucht, wobei ihm keine Umstände aufgefallen seien, die gegen ein weiteres Verweilen seines Diensthundes gesprochen hätten, sieht das Gericht als bloße unbestätigte Schutzbehauptung an. Die Angabe ist völlig unsubstantiiert und wurde von keinem der im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen bestätigt. Die entsprechende Angabe des Klägers bleibt auch insoweit vage, als er nicht einmal konkret angegeben hat, dass er auf dem Dienstparkplatz bei seinem Hund gewesen sei. Selbst wenn man die Angabe als wahr unterstellt, würde eine einmalige kurze Nachschau im Zeitraum von 3 ½ Stunden nicht ausreichen, um zu belegen, dass der Kläger das Tierwohl und seine Sorgfaltspflicht im Umgang mit dem zurückgelassenen Diensthund beachtet hätte. Der Kläger hat insbesondere keine genauen Angaben dazu gemacht, ob der Hund (noch) mit - ausreichend - Wasser versorgt war. Er hat auch selbst nicht erklärt, dass er ihm einen Auslauf gewährt hätte. Die anfängliche Einlassung, die Heckklappe des Wagens sei geöffnet gewesen, hat der Kläger selbst nicht aufrechterhalten.
32 Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger die geschuldete ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe i.S.v. § 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG nicht geleistet und dadurch ein Dienstvergehen begangen hat. In Abgrenzung zur bloßen Schlechtleistung, welche als einmaliges Unvermögen bei einem durchschnittlichen Beamten gerade noch tolerierbar wäre, hat der Kläger die Schwelle zum Dienstvergehen überschritten, weil die gebotene Sorgfalt im Umgang mit dem Diensthund Kernpflicht des Diensthundführers ist. Dies hat der Kläger fahrlässig und damit schuldhaft außer Acht gelassen.
33 Zugleich hat der Kläger damit gegen seine Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG verstoßen, denn Ziff. 1.1.3 der PDV 171 erlegte ihm als Diensthundführer die Pflicht auf, die Bestimmungen des Tierschutzes einzuhalten und zur Vermeidung von Schadensfällen die ihm obliegende Sorgfalt zu beachten. Gem. § 2 a TierSchG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 3 TierSchHuV hat die Betreuungsperson für ausreichend Frischluft und angemessene Temperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt. Hiergegen hat der Kläger verstoßen, denn es waren lediglich die beiden rechten Seitenscheiben des Fahrzeugs etwas (ca. 5 cm) geöffnet. Aufgrund der warmen Außenluft in der Sonne, welche zur fraglichen Zeit etwa 20 Minuten in jeder Stunde schien (vgl. Kachelmannwetter, Bl. 32 ff. der Beiakte), fehlte es damit bereits an der Möglichkeit der Querlüftung. Der Kläger hat auch keine Vorkehrungen getroffen, dass sich eine ggf. geöffnete Hecktür nicht schließt. Sein Fahrzeug ist auch nicht mit einer Stand-Klimaanlage ausgestattet oder sonst für den Transport mit Diensthund optimiert worden. Der Kläger hat mithin seinen Hund nicht ausreichend vor Überhitzung geschützt. Hierfür spricht bereits die Auffindesituation des Hundes. Der Hund habe sich heiß und verschwitzt angefühlt, als er um 17.30 Uhr vom Kläger leblos vorgefunden wurde. Die Gefahr, der er den Hund ausgesetzt hat, hat sich im Versterben des Tieres verwirklicht. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass das Veterinärmedizinische Institut nach Einfrieren und Wiederauftauen des Kadavers bei der Obduktion als Todesursache ein akutes Herz-Kreislaufversagen „unklarer Genese“ bescheinigt hat.
34 Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. ausführlich nur VG Magdeburg, Urt. v. 5.3.2024 - 15 A 38/23 -, zit. nach juris).
35 Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. ausführlich nur: VG Magdeburg, Urt. v. 5.3.2024 - 15 A 38/23 -, zit. nach juris).
36 Bei der Bemessung der disziplinarischen Folge gem. § 13 DG LSA ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ausdrücklich mehrfach erklärt hat, dass er den Tod des Diensthundes bedauert. Zu berücksichtigen ist auch die lange Dauer des Verfahrens von inzwischen fast 5 Jahren sowie die Versetzung des Klägers, der nicht mehr als Diensthundführer tätig ist, sowie die von der Beklagten im Verfahren vor dem VG C-Stadt geltend gemachte Schadensersatzforderung (vgl. Bl. 171 der Beiakte, laut Schriftsatz v. 08.03.2024 ein Betrag von 11.314,26 €).
37 Durchschlagende stets zu prüfende Milderungs- und Entlastungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Kläger kann nichts Günstiges daraus herleiten, dass erst nach dem fraglichen Vorfall, nämlich am 10.07.2020, spezielle Anweisungen für die Aufbewahrung von Diensthunden in privaten Pkw der Diensthundführer erteilt wurden (Erl. d. MI v. 10.07.2020, Bl. 137 f. der Beiakte), welche lauten:
38 „Beim Umgang mit DH sind permanent der Tierschutz und das Tierwohl zu beachten. Beide haben oberste Priorität. Die Boxen in den Kfz dienen dem Transport der DH. Die DH sind nicht länger als notwendig in Kfz zu belassen. Auf dem Gelände der PI sind ggf. die Zwinger zu nutzen. Sollte ein Aufenthalt in den Boxen der Kfz außer zu Transportzwecken unumgänglich sein, ist zu gewährleisten, dass der DH nach max. 30 Min. einen Auslauf erhält.“
39 Denn dass ein Hund nicht tierschutzgerecht und ohne Lebensgefahr stundenlang in der Sonne im Kofferraum verbleiben kann, gehört einerseits zum Allgemeinwissen zumindest eines jeden Hundehalters, im Besonderen aber zum Lehrstoff der Ausbildung zum Diensthundführer, dem die Bedürfnisse des ihm anvertrauten Lebewesens (nicht nur: Einsatzmittels) im Rahmen der vom Kläger absolvierten Lehrgänge hinreichend deutlich gemacht wurden.
40 Die Beklagte ist zutreffend unter Einstellung aller berücksichtigungsfähigen Umstände von einem leichten bis mittelschweren Dienstvergehen ausgegangen und hat dafür zur Pflichtenmahnung die verhältnismäßige Reaktion einer Geldbuße in Höhe von 500,- € festgesetzt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Dementsprechend hält das Disziplinargericht unter Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände und unter Zweckmäßigkeitserwägungen in dem vorliegenden Einzelfall zur Ahndung des Dienstvergehens den Ausspruch der Disziplinarmaßnahme der Geldbuße in Höhe von 500,- € für angemessen, erforderlich und verhältnismäßig.
41 Die Disziplinarmaßnahme ist auch im gegenwärtigen Zeitpunkt zweckmäßig i.S.v. § 59 Abs. 3 DG LSA, um den Kläger zur Sorgfalt im Dienst anzuhalten, da der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung noch daran festhielt, er habe eigentlich alles richtig gemacht.
42 Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt die Kammer fest, dass sie den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Disziplinarverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides folgt, und darf daher gem. § 3 DG LSA i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO darauf verweisen.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
44 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 3 DG LSA i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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