projekte
15 A 9/25 MD•VG Magdeburg 15. Kammer, 2025-06-05, 15 A 9/25 MD
15 A 9/25 MDVerwaltungsgericht / Chamber 1505.06.2025
Das Versehenden eines englischsprachigen Videos (Harry Potter; Kammer des Schreckens) der Gruppe "Sideman" welches nicht selbsterklärend ist, stellt keine disziplinarrechtlich relevante Verletzung der allgemeinen beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht dar.
Entscheidungsdatum: 2025-06-05
Aktenzeichen: 15 A 9/25 MD
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0605.15A9.25MD.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Das Versehenden eines englischsprachigen Videos (Harry Potter; Kammer des Schreckens) der Gruppe "Sideman" welches nicht selbsterklärend ist, stellt keine disziplinarrechtlich relevante Verletzung der allgemeinen beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht dar.
Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 13.01.2025
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2025
wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
1 Der 1988 geborene Kläger ist Polizeivollzugsbeamter des Landes Sachsen-Anhalt im Rang eines Polizeiobermeisters (BesGr. A 8) und wendet sich gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis. Er ist disziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht vorbelastet. Die letzte Beurteilung ist gut/durchschnittlich. Aktuell wird der Beamte in einer Einsatzhundertschaft verwendet.
2 Am 02.11.2023 leitete die Beklagte gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein mit dem Vorwurf, am 16.08.2023 in einer dienstlichen WhatsApp-Gruppe einen Post antisemitischen Inhalts eingestellt zu haben, und setzte es wegen laufender strafrechtlicher Ermittlungen (Volksverhetzung, § 130 StGB) aus. Nachdem die Staatsanwaltschaft Halle das Ermittlungsverfahren - 843 Js 46954/12 - am 17.11.2023 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, wurde das Disziplinarverfahren am 22.01.2024 fortgesetzt.
3 Mit Bescheid vom 13.01.2025 verhängte die Beklagte gegen den Kläger die Disziplinarmaßnahme eines Verweises. Der Kläger habe seine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) verletzt und dadurch ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) begangen. Er habe während seines Erholungsurlaubs am 16.08.2023 um 07.57 Uhr einen Link zu einem auf Instagram veröffentlichten Video der britischen YouTube-Gruppe „sidemen“ in eine dienstliche WhatsApp-Chatgruppe eingestellt. Das englischsprachige, 13 Sekunden lange Video zeige im Oberkörperformat einen jungen Mann dunkler Hautfarbe mit blonder Rastazopf-Frisur, der in einem Raum auf einem Stuhl sitze. Eine männliche Stimme stelle ihm die Frage „What´s the difference between Harry Potter and the jews?“ und gebe sogleich die Antwort „Harry Potter escaped the chamber!“ Der Text werde grafisch parallel zum gesprochenen Wort eingeblendet. Bevor das Video ende, lächele die männliche Person kurz.
4 Das Video sei um 11.10 Uhr vom Leiter des Ausbildungsbereichs 1 angesehen worden. Nach Übersetzung und Diskussion mit Kollegen in der Mittagspause habe dieser um 11.51 Uhr den Kläger aufgefordert, das Video im Chat zu löschen. Dieser Aufforderung sei der Kläger innerhalb weniger Minuten nachgekommen.
5 Eine politisch rechtsgerichtete oder antisemitische Überzeugung sei beim Kläger im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht nachweisbar. Aus dem einmalig nachgewiesenen Versenden eines anstößig anmutenden Video-Links könne noch kein Rückschluss auf eine ablehnende Einstellung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gezogen werden. Den Inhalt des Videos habe er nicht zu verantworten. Das Video enthalte objektiv betrachtet „nur“ einen Vergleich zwischen einer Film- bzw. Literaturgestalt und einer leider historisch wahren Tatsache. Im Video selbst fehle jegliche Positionierung zum Thema der Judenvernichtung. Auch finde eine Positionierung des Klägers zu diesem Thema nicht statt. Auch ein Verharmlosen der nationalsozialistischen Verbrechen erfolge inhaltlich weder durch das Video selbst noch durch den Kläger. Im Vergleich zwischen den Gaskammern, die während der NS-Herrschaft genutzt worden seien, um die jüdischen Menschen zu töten, und der „Kammer des Schreckens“ aus den Harry-Potter-Büchern und -Filmen liege insoweit ein bedauerliches Gleichnis, da diese Kammer „mittels Basilisk genutzt werde, um die Zauberschule von muggelstämmigen Schülern zu säubern“. Es liege kein antisemitisches Verhalten vor, so dass dahingestellt bleiben könne, ob der Kläger sich den Inhalt zu eigen gemacht habe. Ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht liege nicht vor.
6 Der Chat-Post des Klägers sei aber geeignet, das Ansehen der Polizei zu schädigen. Entlastend sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handele und das disziplinare Eigengewicht der Verfehlung im unteren Bereich anzusiedeln sei. Die Verfehlung des Klägers habe jedoch spürbar negative Auswirkungen auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und Kollegen hinterlassen. Ein Verweis sei daher die angemessene und verhältnismäßige Reaktion.
7 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2025 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Das Video thematisiere keine Stereotype, sondern den millionenfachen Genozid an den europäischen Juden im Nationalsozialismus, der sämtlicher Staatsgewalt in Deutschland bis heute eine besondere Verantwortung auferlege. So seien Witze über den Holocaust allein aufgrund der Dimension des Verbrechens und der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands anders zu bewerten. Gerade auch in Sachsen-Anhalt hätten Witze durch Polizeibeamte, die auch nur einen antisemitischen oder den Holocaust in irgendeiner Weise lächerlich machenden Eindruck erwecken könnten, nach dem Anschlag von Halle im Oktober 2019 eine besondere Brisanz (vgl. VG C-Stadt - 15 A 5/17 MD -). Gerade bei jüdischen Mitbürgern werde die Äußerung eines solchen Witzes durch einen Polizeibeamten nicht zur Stärkung des Vertrauens gegenüber der Polizei beitragen. Darüber hinaus sprächen auch die dokumentierten Reaktionen der Kollegen dafür, dass der Post geeignet gewesen sei, das Ansehen der Polizei zu schädigen.
8 Der Kläger trägt mit der Klage vor: Nach seiner Anhörung sei beabsichtigt gewesen, das Verfahren sanktionslos einzustellen. Hierzu habe die Oberste Dienstbehörde ohne sachlichen Grund die Zustimmung verweigert. Nochmals nach dem Abschlussbericht des Ermittlungsführers sei beabsichtigt worden, das Verfahren einzustellen, worauf die Oberste Dienstbehörde abermals unter Heranziehung einer anderen Entscheidung, die hier aber nicht vergleichbar sei, die Zustimmung verweigert habe. Er habe kein Dienstvergehen begangen.
9 Er habe den Video-Link nicht bewusst, sondern versehentlich in die dienstliche Chat-Gruppe eingestellt. Ursprünglich habe er den Link einem Freund senden wollen, der Harry-Potter-Fan sei, und ihn nach dem Sinn des Videos befragen wollen. In diesem Moment sei seine schwangere Lebensgefährtin völlig aufgelöst zu ihm gekommen, da bei ihr Blutungen eingetreten seien, die einer medizinischen Abklärung beim Frauenarzt bedurft hätten. Vollkommen aus der Situation herausgerissen, habe er unaufmerksam und ungeprüft den Link versendet und dabei nicht bemerkt, dass er hierbei einen falschen Adressaten, die dienstliche Chat-Gruppe, ausgewählt habe.
10 Er habe insgesamt nur wenige - und wenn, dann nur dienstliche - Beiträge in die betreffende Gruppe eingestellt, was die eingeholten Zeugenaussagen bestätigt hätten. Es fehle hier an einem bewussten und gewollten Handeln. Ein Ansehensverlust für den öffentlichen Dienst sei nicht eingetreten. Der potentielle Adressatenkreis sei sehr klein. Die Adressaten hätten die Nachricht problemlos einordnen können und hätten ihm keine besondere Bedeutung beigemessen. Er, der Kläger, sei intern und nach außen stets beanstandungslos aufgetreten und habe nie Anlass für kritikwürdiges Verhalten gegeben. Durch den disziplinarischen Vorwurf sei ihm der angestrebte Aufstieg verwehrt worden; man habe ihn nicht zum PK ernannt (Gegenstand des anhängigen Verfahrens 5 A 382/24 MD).
11 Der Kläger beantragt,
12 die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 13.01.2025
13 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2025
14 aufzuheben.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide.
18 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
19 Die zulässige Klage ist begründet.
20 Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 13.01.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Erteilung eines Verweises ist darüber hinaus auch nicht zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA).
21 Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger durch die Einstellung des streitbefangenen Links in eine aus 19 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten bestehende dienstliche WhatsApp-Chat-Gruppe seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht in Form der Schädigung des Ansehens der Beamtenschaft (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) nicht verletzt und daher kein disziplinarwürdiges Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen. Die Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor (vgl. nur: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., S. 305).
22 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger den ihm vorgehaltenen Link, welcher auf ein Instagram-Reel verwies, in der dienstlichen WhatsApp-Chat-Gruppe, die auch zum Versenden einzelner bzw. gelegentlicher privater Inhalte diente, gepostet hat. Auch in einer derartigen Konstellation ist es grundsätzlich möglich, durch die Versendung von Chat-Anhängen über social media eine Ansehensschädigung des Berufsstandes der Polizeibeamten hervorzurufen.
23 Das erkennende Disziplinargericht war schon mehrfach mit der disziplinarrechtlichen Bewertung und Ahndung eines ansehensschädigenden Verhaltens und besonders hinsichtlich der Wahl der Stilmittel beschäftigt:
24 So hat das VG Magdeburg bezüglich eines beamtenrechtlichen Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Äußerung eines Justizvollzugsbeamten: „Die kann man nicht mehr behandeln, die kann man nur noch vergasen“, eine Ansehensschädigung des Justizvollzugsdienstes und des gesamten Berufsbeamtentums angenommen (Beschl. v. 16.11.2009 - 5 B 279/09 MD -, bestätigt durch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.12.2009 - 1 M 87/09 -, zit. nach juris).
25 Das Disziplinargericht hat die kommentarlose Weiterleitung einer dem Konzentrationslager Auschwitz nachgebildeten Zeichnung mit der Tor-Aufschrift „Impfen macht frei“ während der Corona-Zeit durch einen Polizeibeamten als eine Verletzung der beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht angesehen (Urt. v. 30.11.2022 -15 A 9/22 MD -, zit. nach juris, Rn. 24, 38).
26 In dem Urteil vom 08.06.2011 - 8 A 16/10 MD -, a.a.O., setzt sich das VG Magdeburg disziplinarrechtlich mit einer als Ansehensschädigung anzunehmenden Wortwahl aus dem Fäkalbereich durch eine Gerichtsvollzieherin auseinander.
27 Auch ein Nichteinschreiten eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gegen eine in seinem Beisein vorgenommene Handlung des Straftatbestandes der Volksverhetzung (Sommersonnenwendfeier, Bücherverbrennung) stellt eine beamtenrechtliche Pflichtenverletzung hinsichtlich des Wohlverhaltens dar (VG Magdeburg, Urteil v. 01.12.2011 - 8 A 18/10 MD -, juris).
28 Das OVG Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 15.4.2010 - 10 L 4/09 - hinsichtlich eines Polizeivollzugsbeamten, welcher zu einem Angelausflug unter der Überschrift „Operation Weserübung“ eingeladen hatte, die vom erkennenden Disziplinargericht (Urt. v. 10.11.2009 - 8 A 11/09 MD -) festgestellte Ansehensschädigung bestätigt und ausgeführt, dass dieser Begriff die Invasion der Wehrmacht in Norwegen und Dänemark, mithin den Angriff deutschen Militärs auf Staaten, die dem deutschen Reich neutral gegenüberstanden, bezeichnet. Hiernach sei die Verwendung dieses Begriffs verfehlt wie geschmacklos. Auch die dort weiter verwendeten Begriffe wie „Kampfgruppe“, „Marschfahrzeuge“, „oberste Seekriegsleitung“, „Heeresgruppe“, „schwere Zerstörer“ usw. seien eindeutig dem militärischen Sprachgebrauch entnommen, und zwar einem Sprachgebrauch, welcher jedenfalls für die militärischen Operationen der Wehrmacht im dritten Reich prägend gewesen seien. Auch die Wortwahl „erfolgreicher Feldzug“ erwecke den Eindruck, als solchen einen völkerrechtswidrigen Angriff auf neutrale Staaten zu verherrlichen.
29 Das Disziplinargericht hat die Suspendierung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters wegen einer Ansehensschädigung bestätigt, weil dieser wegen nachhaltiger und dauerhafter Äußerungen und Handlungen den Anschein erweckte, sich mit dem Nationalsozialismus selbst oder mit solchen Kräften zu identifizieren, die dem Vorschub leisten (VG Magdeburg, Beschl. v. 26.08.2013 - 8 B 13/13 MD -, juris).
30 Durch die von einem Bundespolizeibeamten in einem WhatsApp-Chat abgegebenen Äußerungen, gegen eine gefühlte Bedrohung durch den Islam würde er auch mit Waffengewalt vorgehen, linke Straftäter seien anders zu beurteilen als rechte Straftäter, Wasserwerfer seien als „Zeckenkärcher“, „Zeckendusche“ oder „islamische Dusche“ interessant, und „linke Arschlöcher“ würden von der SPD gesponsert werden, hat der Beamte gegen seine beamtenrechtliche Neutralitäts- und Mäßigungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 2 BBG sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen und hierdurch ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen begangen (VG Magdeburg, Urteile vom 28.1.2020 - 15 A 4/19 -, Rn. 31, und - 15 A 5/19 -: beide juris).
31 Mit Urt. v. 27.9.2016 - 15 A 41/16 -, juris, Rn. 53 ff., erkannte das Disziplinargericht auf eine Gehaltskürzung wegen Ansehensschädigung durch das Absingen von Wehrmachtsliedern durch einen Polizisten als Fußball-Hooligan.
32 Gegen einen Polizeibeamten, der in zahlreichen Posts auf WhatsApp fake news verbreitete und dadurch das Ansehen der Polizei schädigte, wurde die disziplinarische Ahndung mit einem Verweis für rechtmäßig befunden (Urt. v. 17.12.2024 - 15 A 53/23 MD -, juris).
33 Ein außerdienstlicher WhatsApp-Chat eines Polizeibeamten mit Inhalten der NS-Verherrlichung führte zur Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge wegen Ansehensschädigung (VG Magdeburg, Urt. v. 05.12.2023 - 15 A 33/22 MD -, juris).
34 Das Disziplinargericht erkannte im Urt. v. 24.09.2019 - 15 A 5/17 -, juris, Rn. 122 ff., auf Entfernung aus dem öffentlichen Dienst für eine besonders schwerwiegende Ansehensschädigung. Der betreffende Beamte hatte eine Körperverletzung mittels Faustschlag begangen, Nebentätigkeiten nicht gemeldet, zum Attentat auf die Synagoge in Halle auf Facebook gepostet „Fresse halten“, „Du Fotze“, ein YouTube-Video „Polizist – eine Wutrede auf das System“ hochgeladen, seine Dezernatsleiterin als „Versagerin“ und den Ministerpräsidenten als „inkompetent“ bezeichnet und mit der Waffe auf Facebook posiert.
35 Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt der Fall im vorliegenden Verfahren anders.
36 Das inkriminierte Video war zunächst für die anderen 18 Gruppen-Mitglieder nur über den vom Kläger in den Chat eingestellten Link zu Instagram abzurufen, wozu jeder Einzelne selbst aktiv werden musste. Das Reel wurde produziert von einer englischen Musik-/Satire-Gruppe („Sidemen“) und zeigte im Bild ein Mitglied der Gruppe, die augenscheinlich in keiner Weise im Zusammenhang mit rechtsradikalen oder antisemitischen Aktivitäten hervorgetreten ist. Merkwürdig erscheint, dass der Text des Videos die Assoziation der „Kammer des Schreckens“ mit den Gaskammern in Konzentrationslagern nur auf Deutsch drastisch hervorruft. Im englischen Original heißt das 1998 im Bloomsbury-Verlag erschienene und 2002 verfilmte Fantasy-Buch der britischen Autorin Joanne K. Rawling „Harry Potter and the chamber of secrets“ - https://en.wikipedia.org/wiki/Harry_Potter_and_the_Chamber_of_Secrets - (Harry Potter und die Kammer der Geheimnisse). Jüdischen Stimmen zufolge wird „Harry Potter“ sogar als allegorische Figur im Sinne des Judentums verstanden (vgl. https://www.jewthink.org/2022/01/03/jewish-harry-potter/), und Daniel Jacob Radcliffe als Hauptdarsteller der Harry-Potter-Filme ist Sohn einer jüdischen Mutter (https://de.wikipedia.org/wiki/Daniel_Radcliffe). Letztlich bedeutet der Sinn der Frage „Was ist der Unterschied zwischen Harry Potter und den Juden? – Harry Potter entkam der Kammer“, man hätte – wie der Romanheld Harry Potter – zaubern müssen, um zu entkommen. Das Perfide und Abwegige der Gegenüberstellung der Fantasy-Literatur mit dem Holocaust ist aber, dass es nicht Schicksal und Zauberei war, sondern dass Juden im zweiten Weltkrieg dem systematischen staatlichen Völkermord durch Hitlers NS-Herrschaft ausgesetzt waren.
37 Das kommentarlose Versenden eines solchen Links durch den Kläger lässt nicht darauf schließen, dass der Kläger den Holocaust verharmlost, billigt oder sich auch nur mit dem Ansinnen der Gruppe „Sidemen“ und ihrer Akteure identifiziert. Der Inhalt des Videos erschließt sich auch für die anderen Mitglieder der Chat-Gruppe nicht sogleich. Er ist nicht selbsterklärend. Die Zeugen im behördlichen Disziplinarverfahren haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Text erst übersetzt werden musste. Auch der Dienstvorgesetzte habe sich das Video erst einmal übersetzen lassen müssen. Danach habe man darüber diskutiert und es einhellig abgelehnt.
38 Unter diesen Umständen ist die Einlassung des Klägers, er habe den Link eigentlich nur an einen Freund, der Harry-Potter-Fan sei, weitersenden wollen, um ihn zu fragen, was damit gemeint sei, nicht per se unglaubhaft. Das Gericht folgt auch nicht der Einschätzung der Beklagten, es handele sich um eine nicht stimmige Schutzbehauptung des Klägers, er habe den Link versehentlich in die dienstliche WhatsApp-Gruppe eingestellt. Zwar erscheint es auf den ersten Blick konstruiert, dass der Kläger auf Instagram Videos gescrollt und einen Link dazu versendet haben will, als seine schwangere Lebensgefährtin mit Blutungen dringend zum Frauenarzt habe gebracht werden müssen. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger jedoch erläutert, er sei nach wie vor kinderlos, da die Schwangerschaft an jenem Tag mit einem Abort geendet habe. Die Einlassung des Klägers zu den Umständen der Versendung des Links ist daher nach Auffassung des Gerichts nicht widerlegbar. Er hat auch unstreitig seinen WhatsApp-Post wenige Minuten nach Beanstandung durch seinen Dienstvorgesetzen gelöscht.
39 Unter diesen konkreten Umständen des Einzelfalls verneint das Gericht das Vorliegen einer Verletzung der beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht. Diese Auffassung wurde ursprünglich auch – zu Recht – von der Beklagten geteilt, die vorschlug, das Disziplinarverfahren einzustellen, und allein aufgrund ministerieller Weisung zur Aussprache eines Verweises gem. § 6 DG LSA gelangte. Auch unter Würdigung aller gebotenen politischen Sensibilität, um in der Beamtenschaft und insbesondere der Polizei des Landes auch nicht im Ansatz rechtsradikales und/oder antisemitisches Gedankengut zu dulden, sieht das Disziplinargericht aufgrund der vorstehend ausgeführten Besonderheiten vorliegend keine Veranlassung, gegen den Kläger mit den Mitteln des Disziplinarrechts einzuschreiten.
40 Die Verhängung eines disziplinarischen Verweises ist darüber hinaus auch nicht zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA). Zur Überzeugung des Gerichts bedarf es der disziplinarischen Pflichtenmahnung des Klägers nicht. Der Kläger verhielt sich in der mündlichen Verhandlung einsichtig und in Bezug auf Sorgfalt im Internet, insbesondere in Chat-Gruppen, aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls geläutert. Vom Inhalt des streitgegenständlichen Links hat er sich glaubhaft distanziert. Er hat - wie aus den protokollierten Zeugenaussagen in der Beiakte ersichtlich - auch nicht etwa gegenüber den anderen Mitgliedern der dienstlichen WhatsApp-Gruppe auf einem abweichenden Standpunkt beharrt.
41 Der Klage war nach alldem stattzugeben.
42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
43 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.