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15 A 13/25 MD•VG Magdeburg 15. Kammer, 2025-05-28, 15 A 13/25 MD
15 A 13/25 MDVerwaltungsgericht / Chamber 1528.05.2025
Wegen der Einheitlichkeit des Dienstvergehens genügt bei mehreren angeschuldigten Pflichtenverstößen verschiedener Lebenssachverhalte der gerichtlich bestätigte Pflichtenverstoß bezüglich eines Lebenssachverhaltes. Bei der Klage gegen eine Einstellungsverfügung unter Feststellung eines Dienstvergehens muss das Disziplinargericht nicht über das Disziplinarmaß entscheiden. Zum Verhältnis der Art. 5 und 8 GG gegnüber den beamtenrechtlichen Pflichten auf Mäßigung und Zurückhaltung. Bei einer Demonstrationsteilnahme von 25 bis 30 Teilnehmern einer als rechtsextremistisch eingestuften Grupierung kann bei insg. mehreren Hundert Teilnehmern nicht von einer Dominierung gesprochen werden wonach der Beamte die Veranstaltung verlassen müsste. Bei einem Mitführen von ca. 3 Fackeln bei einem Demonstrationszug von ca. 700 Teilnehmern kann nicht von einem Fackelaufmarsch gesprochen werden.
Entscheidungsdatum: 2025-05-28
Aktenzeichen: 15 A 13/25 MD
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Wegen der Einheitlichkeit des Dienstvergehens genügt bei mehreren angeschuldigten Pflichtenverstößen verschiedener Lebenssachverhalte der gerichtlich bestätigte Pflichtenverstoß bezüglich eines Lebenssachverhaltes.
Bei der Klage gegen eine Einstellungsverfügung unter Feststellung eines Dienstvergehens muss das Disziplinargericht nicht über das Disziplinarmaß entscheiden. Zum Verhältnis der Art. 5 und 8 GG gegnüber den beamtenrechtlichen Pflichten auf Mäßigung und Zurückhaltung. Bei einer Demonstrationsteilnahme von 25 bis 30 Teilnehmern einer als rechtsextremistisch eingestuften Grupierung kann bei insg. mehreren Hundert Teilnehmern nicht von einer Dominierung gesprochen werden wonach der Beamte die Veranstaltung verlassen müsste. Bei einem Mitführen von ca. 3 Fackeln bei einem Demonstrationszug von ca. 700 Teilnehmern kann nicht von einem Fackelaufmarsch gesprochen werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der Kläger ist seit dem 02.11.2021 Gewerbeoberinspektor im Beamtenverhältnis auf Probe bis zum 21.07.2025 und wendet sich gegen die disziplinarrechtliche Einstellungsverfügung des Beklagten vom 08.05.2024, mit der ein Dienstvergehen des Klägers festgestellt wurde.
2 Dem Kläger wird vorgehalten an Demonstrationen in A-Stadt am 14.02.2022, 21.03.2022 und am 04.04.2022 und in B-Stadt am 01.05.2021 teilgenommen sowie in 27 Fällen unrichtige Buchungen des Arbeitsweges als Arbeitszeit vorgenommen zu haben.
3 An der Demonstration am 14.02.2022 in A-Stadt habe unter andrem auch die rechtsextremistische Gruppierung „Harzrevolte“ teilgenommen. Diese habe ein Banner mit dem Logo „Die Regierung ist das Virus – Deutsch, stabil, ungeimpft“ mitgeführt. Die Demonstration sei in Form eines Fackelmarsches vor das Privatgrundstück des Halberstädter Oberbürgermeisters aufgezogen. Hierbei sei der Kläger als Beamter des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt erkannt worden. Die im Netz befindlichen Videos zeigten ein aggressives und feindseliges Auftreten der Demonstrationsteilnehmer. Dies habe der Kläger wahrnehmen und sich davon distanzieren müssen. Der Vortrag des Klägers, dies nicht bemerkt und versucht zu haben, den Demonstrationszug zu verlassen, sei eine Schutzbehauptung.
4 Ebenso habe der Kläger unstreitig an den weiteren genannten Demonstrationen jeweils unter Beteiligung der Gruppierung „Harzrevolte“ teilgenommen. Am 21.03.2022 und 04.04.2022 sei er in Begleitung seines Vorgesetzten gewesen, was auf der Dienststelle Irritationen ausgelöst habe. Am 21.03.2022 habe der Kläger zudem den Veranstalter durch die Bedienung der Tontechnik unterstützt.
5 Durch die Teilnahme habe der Kläger gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) verstoßen. Die Teilnahme sei nicht von der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gedeckt und verstoße gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Zurückhaltung und Mäßigung (§ 33 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG).
6 Durch seine Teilnahme habe der Kläger für Außenstehende erkennbar manifestiert, den Corona-Schutzmaßnahmen ablehnend gegenüber zu stehen. Dies stehe erkennbar in Widerspruch zu seinen dienstlichen Pflichten als Aufsichtsbeamter zur Einhaltung und Überprüfung der Corona-Maßnahmen. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Kläger tatsächlich von Dritten erkannt worden sei. Der Kläger habe als Gewerbeaufsichtsbeamter die Umsetzung von Corona-Schutzmaßnahmen in den Betrieben kontrollieren und durchsetzen müssen.
7 Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Kläger die Teilnahme der „Harzrevolte“ nicht wahrgenommen habe und zudem deren extremistische Bedeutung nicht kenne. Diese habe mit dem Banner den aus mehreren Hundert Teilnehmern bestandenen und damit überschaubaren Demonstrationszug angeführt. Bei den Abschlusskundgebungen habe sich das Banner jeweils direkt neben dem Rednerpult befunden. Die Gruppierung „Harzrevolte“ werde vom Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt als rechtsextremistisch eingestuft. Spätestens seit dem bundesweit bekannt gewordenen „Fackelaufzug“ vor dem Privathaus des Oberbürgermeisters der Stadt A-Stadt am 14.02.2022 müsse dem Kläger die Bedeutung der Gruppierung bekannt gewesen sein.
8 Aufgrund der Dokumentation im Zeiterfassungssystem sowie den Angaben in den Fahrtenbüchern stehe fest, dass der Kläger nachfolgend aufgeführte Buchungen des Arbeitsweges als Arbeitszeit im Zeitraum vom 10.03.2023 bis 11.05.2023 in 27 Fällen wissentlich unrichtig vorgenommen habe. Dadurch habe der Kläger unrechtmäßige Gutschriften von mindestens 16 Stunden und 5 Minuten, mithin mehr als 2 Arbeitstagen erhalten. Auf die Darstellung in der streitbefangenen Verfügung wird verwiesen. An den besagen Tagen sei der Kläger zunächst an seinem alternativen häuslichen Arbeitsplatz tätig gewesen. Entgegen der Dienstvereinbarung habe der Kläger von dort jeweils „Dienstgang“ gebucht, um dann an der Dienststelle K. Straße in A-Stadt ein Dienst-Kraftfahrzeug abzuholen und den Außendienst von dort anzutreten. Entsprechend habe er die Rückführung vorgenommen. Dadurch habe der Kläger in 27 Fällen seinen Arbeitsweg als Arbeitszeit gebucht und gegen seine beamtenrechtliche Gehorsamspflicht sowie Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Die Dienstanweisung Alternativarbeit regele in § 5 Abs. 8 ausdrücklich, dass Fahrten zwischen Dienststelle und alternativem Arbeitsplatz nicht als Arbeitszeit gelten. Gleiches gelte nach der Dienstanweisung Dienstreisen.
9 Das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen wiege schwer. Milderungs- und Entlastungsgründe seien nicht ersichtlich. Bei einem Lebenszeitbeamten würde dies mindestens zur Disziplinarmaßname der Zurückstufung führen. Gegen den Kläger als Probebeamten könnten nach § 5 DG LSA nur die Disziplinarmaßnahmen des Verweises und der Geldbuße ausgesprochen werden. Da beide Disziplinarmaßnahmen der Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht werden würden, müsse das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA eingestellt werden.
10 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2025 unter vertiefter Begründung des Ausgansbescheides als unbegründet zurück.
11 Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Feststellung eines Dienstvergehens und die Kostentragungspflicht. Er trägt weiter vor, dass er ausschließlich passiv und außerdienstlich an den Demonstrationen teilgenommen habe.
12 Die Gruppierung „Harzrevolte“ sei ihm in keiner Weise, schon gar nicht als extremistisch, bekannt gewesen. Die vorgehaltenen Banner seien nicht als extremistische Motive zu werten, sondern ausschließlich als Kritik an der Impfpflicht.
13 Es habe sich bei dem „Spaziergang“ am 14.02.2022 nicht um einen Fackelaufzug oder ähnliches gehandelt, sondern schlicht um einen der Üblichkeit entsprochenen „Montagsspaziegang“. Der Kläger habe keine Fackeln oder Bengalos benutzt. Er habe sich stets im hinteren Teil des Demonstrationszugs befunden. Aufgrund der Polizeiabsperrung vor dem Haus des Oberbürgermeisters habe sich der Demonstrationszug aufgestaut. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt von der Route des Demonstrationszugs Kenntnis gehabt. Erst aufgrund der medialen Berichterstattung habe der Kläger von der „Bannmeile“ um das Politikergrundstück erfahren und beschlossen, nur noch an durch einen Landtagsabgeordneten angemeldeten Demonstrationen am 21.03.2022 und am 04.04.2022 teilzunehmen.
14 Bei der Demonstration am 21.03.2022 habe der Vater des Klägers, ein evangelisch-lutherischer Pfarrer, eine Andacht gehalten. Da die zur Verfügung gestellte Verstärkeranlage nicht funktioniert habe, habe der Kläger die Steckerverbindungen ohne Erfolg überprüft. Keinesfalls sei er als Tontechniker aufgetreten.
15 Der Kläger habe gegen keinerlei Dienst- oder Mäßigungspflichten verstoßen. Die Teilnahme an den Demonstrationen sei von seiner Meinungs- und Demonstrationsfreiheit gedeckt gewesen. Dem stehe die Wiedererkennung seiner Person nicht entgegen. Er trage keine Dienstkleidung und sei nicht als Beamter in Erscheinung getreten.
16 Am 01.05.2021 habe er in B-Stadt gemeinsam mit seinem Vater und seinem Kleinkind ebenso wie viele Anwohner und Besucher der Weltkulturerbestadt B-Stadt einen Spaziergang im Bereich des Schlossberges unternommen. Wegen einer Polizeiabsperrung seien sie von Polizeikräften am Weiterlaufen gehindert, zurückgedrängt und eingekesselt worden. Auf die Dienstaufsichtsbeschwerde des Vaters des Klägers sei eine ausdrückliche Entschuldigung der Polizei erfolgt.
17 Aufgrund der Größe der nahezu unüberschaubaren Demonstrationszüge habe er vereinzelte Banner nicht wahrgenommen. Wieweit die textlichen Aufschriften der Banner extremistische Parolen darstellten, entziehe sich dem Verständnis des Klägers. Die Gruppierung „Harzrevolte“ habe die Demonstrationen weder veranstaltet, organisiert noch maßgeblich geprägt. Zudem sei dem Kläger zum Zeitpunkt der Demonstrationen nicht bekannt gewesen, dass es sich um eine möglicherweise rechtsextremistische Gruppierung gehandelt habe. Es handele sich dabei allenfalls um eine Randerscheinung.
18 Der Kläger beantragt,
19 die streitbefangene Einstellungsverfügung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine Einstellung ohne Feststellung eines Dienstvergehens vorzunehmen.
20 Der Beklagte beantragt,
21 die Klage abzuweisen
22 und verteidigt die Disziplinarverfügung. Ein Beamter sei im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Auftreten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setze, mit einer extremistischen Gruppierung auch nur zu sympathisieren. Er sei im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einer solchen Gruppierung zu vermeiden. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stelle eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar.
23 Mit Verfügung vom 06.11.2024 wurde der Kläger unter Anordnung des Sofortvollzuges wegen Nichtbewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Über die dagegen bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Halle anhängige Klage (5 A 118/25 HAL) ist noch nicht entschieden. Der Eilrechtsantrag wurde mit Beschluss vom 17.02.2025 (5 B 581/24 HAL) abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Halle führt dort aus:
24 „1. Der Antragsteller hat eine Handlung begangen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.
25 Zwar vermag die Kammer hinsichtlich der Teilnahme an Demonstrationen den Ausführungen des Antragsgegners nicht vollumfänglich zu folgen. Einem Beamten kann vorgehalten werden, dass er sich an Demonstrationen beteiligt, die entweder von einer verfassungsfeindlichen Organisation veranstaltet oder jedenfalls von einer solchen dominiert werden. Er ist auch verpflichtet, sich nicht in Zusammenhang mit gezeigten verfassungswidrigen Parolen oder Symbolen bringen zu lassen, also schon den Anschein zu vermeiden, mit solchen Personen oder Organisationen gemeinsame Sache zu machen. Die Forderung, nicht an Demonstrationen teilzunehmen, bei denen auch mit dem Auftauchen von Verfassungsfeinden gerechnet werden kann, geht aber zu weit. Das würde letztlich das Demonstrationsrecht unabhängig vom Anliegen dem Zugriff von Extremisten aussetzen.
26 Der Beamte ist trotz seiner besonderen Pflichtenstellung Staatsbürger mit den ihm zustehenden Grundrechten, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 – 2 A 6.15 – juris Rn. 40ff.) und des Demonstrationsrechts aus Art. 8 GG. Eingeschränkt werden diese Grundrechte durch die Gesetze. Das Recht der freien Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern dem Schutz eines schlechthin zu schützenden Rechtsguts zu dienen bestimmt sind (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998 – 1 BvR 1861/93 – BVerfGE 97, 125 <146>; BVerwG, a.a.O Rn. 41). Allgemeine Gesetze sind hier die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamtenrechts zur Treuepflicht des Beamten, die die Erhaltung eines intakten Beamtentums gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <366 f.>). Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist bei Beamten nur insoweit gewährleistet, als es nicht unvereinbar ist mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten und für die Erhaltung eines funktionsfähigen Berufsbeamtentums unerlässlichen Pflichtenkreis (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 2062/07 - NVwZ-RR 2008, 657 Rn. 17; BVerwG, a.a.O. Rn. 41). Dasselbe gilt für die nach Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mögliche Beschränkung von Versammlungen unter freiem Himmel. Eine gesonderte Beschränkung bei der Teilnahme an Versammlungen ergibt sich weder aus den beamtenrechtlichen Regelungen noch aus dem Versammlungsrecht. Es können allerdings die selben Maßstäbe angewandt werden, die auch für die Meinungsäußerungsfreiheit gelten.
27 Die aus § 33 Abs. 1 und 2 BeamtStG folgenden Verhaltenspflichten müssen im hier zu entscheidenden Fall so bestimmt werden, dass die darin begründeten Schranken des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung ihrerseits im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen sind. Hierfür ist eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls erforderlich.
28 Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachlicher Leistung und loyaler Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden. Der Beamte hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen, bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen, jeder verfassungsmäßigen Regierung, also nicht einer bestimmten Partei oder Gruppierung loyal zur Verfügung zu stehen und sich innerhalb sowie außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Sein dienstliches Verhalten muss sich allein an Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl orientieren. Diese Verpflichtungen bilden eine wesentliche Grundlage für das Vertrauen der Bürger in die Verwaltung des demokratischen Rechtsstaats. Zu allgemeinpolitischen Fragen darf der Beamte sich in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen nicht Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder dienstlichen Anordnungen unter Umständen nicht Folge leisten. In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (so ausdrücklich BVerwG, a.a.O. Rn. 43 unter Berufung auf BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - NJW 1989, 93 f. und vom 20. September 2007 - 2 BvR 1047/06 - NVwZ 2008, 416 f.). Ein Beamter darf deshalb in privaten Gesprächen – selbst auf der Dienststelle mit Kollegen - Kritik am politischen Verhalten von Verfassungsorganen üben. Dabei darf er sich auch gegen bestimmte Maßnahmen wenden, die er für nicht berechtigt oder für insgesamt schädlich hält. Den Pflichten eines Beamten aus § 33 ff. BeamtStG steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn er eine kritische Auffassung zur Politik der Regierung oder der Regierungsfraktionen hat und diese auch äußert (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 44). Gleichermaßen darf er an Demonstrationen teilnehmen, die sich gegen die Politik der Regierung oder der Regierungsfraktionen wendet. Die einem Beamten gesetzten Grenzen sind erst dann überschritten, wenn die geforderte Mäßigung und Zurückhaltung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) nicht gewahrt wird. Das ist im Fall des Antragstellers nach Überzeugung der Kammer nur hinsichtlich der Teilnahme an der Demonstration zu bejahen, die als „Fackelaufzug“ vor dem Haus des Oberbürgermeisters der Stadt A-Stadt durchgeführt wurde. Zu Recht geht der Antragsgegner von einem Pflichtverstoß aus und hält die Aussage des Antragstellers, ihm sei das Ziel der Demonstration nicht klar gewesen, für eine Schutzbehauptung. Erschwert wird das noch durch die Ausgestaltung der Demonstration. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass die Teilnehmer Wachsfackeln und Bengalos verwendet haben. Das ist für eine Demonstration schon ein ungewöhnliches Vorgehen, wobei die Verwendung von Fackeln bewusst Assoziationen wecken soll, besonders im Zusammenhang mit rechtsradikalen Symbolen. Im Übrigen kann dem Antragsteller seine Teilnahme an Demonstrationen nicht als Dienstvergehen vorgehalten werden. Er hat sich dort nicht explizit und unsachlich geäußert, ihm wird auch nicht vorgehalten, angeordnete Maßnahmen nicht durchgesetzt, sondern sich verweigert zu haben (vgl. zu unzulässigen Verhaltensweisen VG Wiesbaden, Beschluss vom 20. Januar 2023 - 28 L 42/22.WI.D - juris; OVG Berlin, Urteil vom 25. Mai 2023 – OVG 80 D 1/22 – juris; OVG Koblenz, Urteil vom 5. Juni 2024 – 3 A 10684/23.OVG – juris; OVG Münster, Beschluss vom 7. Februar 2024 – 6 B 1209/23 – juris).
29 Der Antragsteller hat gegen seine Dienstpflichten verstoßen, indem er – wie der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargestellt hat – seine Arbeitszeit falsch erfasst und nicht als Arbeitszeit zu berücksichtigende Zeiten als solche angegeben hat. Das ist zugleich ein Verstoß gegen die Folgepflicht des § 35 BeamtStG, weil er sich gegen die als Anweisung zu verstehende Dienstvereinbarung Alternativarbeit hinweggesetzt hat. Wie die Arbeitszeit richtig zu berechnen ist, ergibt sich aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 6. November 2024, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Die Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Die von ihm vertretene Lösung findet im Gesetz keine Stütze. Das gilt auch für das vom Antragsteller in erster Linie herangezogene Bundesreisekostengesetz. Die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes sind für die Frage, was Arbeitszeit im Sinne des Beamtenrechts ist, unergiebig. In diesem Gesetz ist nämlich nur geregelt, welche für Dienstreisen anfallende Kosten vom Dienstherrn übernommen werden (§ 1 Abs. 1 BRKG). Weiter ist in § 2 Abs. 2 BRKG die Dauer einer Dienstreise geregelt. Anders als der Antragsteller vorbringt, ist die Dauer der Dienstreise nicht mit der erbrachten Arbeitszeit identisch. Das ergibt sich schon aus der Systematik des Bundesreisekostengesetzes. Dieses gewährt z.B. Tagegeld (§ 6 BRKG), dessen Höhe sich nach der Dauer der Dienstreise, nicht jedoch nach der Arbeitszeit richtet. Noch deutlicher zeigen das die Regelungen des § 7 BRKG über die Erstattung von Übernachtungsgeld und die das Tagegeld bei längerem Aufenthalt kürzende Regelung des § 8 Satz 1 BRKG. Es liegt auf der Hand, dass in einem Fall mit einem dienstlich veranlassten Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort mit Übernachtung oder gar länger als 14 Tage nicht die gesamte Zeit als Arbeitszeit zu berücksichtigen sein kann, sondern in Arbeits- und Freizeit aufzuteilen ist.
30 Ob Reisezeiten Arbeitszeit sind oder nicht, ergibt sich nur aus den hierfür geschaffenen Regelungen des Beamten- und Europarechts. Nach diesen Regelungen ist die Zeit, die der Antragsteller für die Fahrt von seiner Wohnung bis zur Dienststelle in A-Stadt benötigt, keine Arbeitszeit. Das erschließt sich ohne weiteres, wenn man die Situation betrachtet. Der Antragsteller wohnt in A-Stadt, seine Stammdienststelle befindet sich in Dessau-Roßlau. Bei gewöhnlichem Lauf der Dinge wäre er gehalten, nach Beendigung seiner Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz in Form der Alternativarbeit einen Dienstwagen an seiner Dienststelle abzuholen. Die Fahrt von der Wohnung zur zugewiesenen Dienststelle ist – was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt – keine Arbeitszeit. Die ihm eingeräumte Möglichkeit, einen Dienstwagen an der seiner Wohnung wesentlich näher liegenden Dienststelle in A-Stadt abzuholen, ist eine besondere Begünstigung. Er erspart sich damit die Fahrt zu seiner Dienststelle in Dessau-Roßlau. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung beginnt damit auch die Dienstreise des Antragstellers an der Dienststelle in A-Stadt. Es liegt auch für jeden Verständigen auf der Hand, dass die Begünstigung eines besseren Zugangs zu einem Dienstwagen nicht zu einer zusätzlichen Arbeitszeit führen kann; es also bei der Zeitersparnis durch die kürzere Wegstrecke bleiben muss. Das vom Antragsteller eingeführte Beispiele aus Baden-Württemberg ergibt nichts Anderes. Die Situationen sind nicht vergleichbar, weil der eingeführte Vergleichsbeamte eben den Dienstwagen nicht primär an einer anderen Dienststelle abholt, um sich den Weg zur Stammdienststelle zu ersparen, sondern weil er auf der Dienstreise ohnehin am Abholort vorbeikommt und dort nur das Verkehrsmittel wechselt. Dass der Personalrat im Rahmen seiner Ablehnung der Entlassung des Antragstellers dessen Berechnung beigetreten ist, vermag den Antragsteller auch nicht entlasten, weil dieser – anders als der Personalrat – den durch die Bereitstellung eines Dienstwagens in A-Stadt entstehenden Vorteil deutlich verringerter Fahrzeiten und Fahrtkosten kannte. Zudem ist die Stellungnahme des Personalrats von offensichtlichen rechtlichen Fehlvorstellungen geprägt, er setzt nicht nur die Zeit einer Dienstreise mit der Arbeitszeit gleich, sondern übersieht auch, dass ein Probebeamtenverhältnis nicht durch eine Disziplinarmaßnahme, sondern nur durch eine auf das Dienstvergehen gestützte Entlassung beendet werden kann.
31 Der Verstoß gegen die Arbeitszeitvorschriften wiegt auch schwer. Die Einhaltung der vorgegebenen Arbeitszeit ist eine leicht einsehbare und deshalb auch leicht erfüllbare Dienstpflicht. Verbunden mit den Falschangaben im Arbeitszeitsystem ergibt sich ein schwerer Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Pflichten, disziplinarrechtlich wäre mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge auszusprechen.“
32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
33 Die Klage ist nach Antragsklarstellung in der mündlichen Verhandlung zulässig.
34 1.) Streitgegenständlich ist die Einstellungsverfügung des Beklagten unter Feststellung eines Dienstvergehens nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA und Kostenlastentscheidung nach § 37 Abs. 2 S. 2 DG LSA in Gestalt des Widerspruchsbescheides.
35 Der Kläger begehrte ursprünglich die Feststellung, kein Dienstvergehen begangen zu haben. Nach § 32 Abs. 4 DG LSA - anders als nach dem BDG - kann der Beame gegen eine Einstellungsverfügung, die ein Dienstvergehen festgestellt hat, ausdrücklich Klage erheben. Bezüglich der Einstellung des Verfahrens ist der Kläger nicht beschwert; er wendet sich allein gegen die Feststellung eines Dienstvergehens. Demnach genügt die Aufhebung dieser beschwerenden Feststellung; entweder allein als Anfechtung oder kombiniert mit der Verpflichtung, die Einstellungsverfügung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 DG LSA ohne Feststellung eines Dienstvergehens auszusprechen. Einer Feststellungsklage bedarf es daher nicht.
36 Dabei ist nicht entscheidend, dass der Beklagte seine Entscheidung auf die falsche Einstellungsnorm gestützt hat. Der Beklagte meint, da das Dienstvergehen des Probebeamten so schwer wiege, dass bei einem Lebenszeitbeamten mindestens die Zurückstufung auszusprechen wäre, diese Disziplinarmaßnahme bei einem Probebeamten nach § 5 Abs. 3 DG LSA aber nicht verhängt werden dürfe, sodass die Einstellung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA vorzunehmen wäre. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend. Denn § 32 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA setzt voraus, dass das Disziplinarverfahren sanktionslos zu beenden wäre. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Denn der Beklagte hätte die nach § 5 Abs. 3 DG LSA möglichen Disziplinarmaßnahmen Verweis und Geldbuße verhängen können bzw. nach beamtenrechtlicher Entlassung das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 DG LSA einstellen können.
37 Dieser „Fehlgriff“ beschwert den Kläger aber nicht. Denn streitgegenständlich ist allein die Feststellung des begangenen Dienstvergehens; über die auszusprechende Disziplinarmaßnahme hat das Disziplinargericht hingegen nicht zu entscheiden.
38 2.) Die Klage ist unbegründet. Die streitbefangene Einstellungsverfügung i.d.G. d. Widerspruchsbescheides ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1; 4 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Feststellung der Begehung eines Dienstvergehens.
39 Das Disziplinargericht ist davon überzeugt, dass der Kläger durch die unrichtige Dokumentation im Zeiterfassungssystem gegen seine Weisungsgebundenheit und Folgepflicht (§ 35 BeamtStG) sowie seine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen begangen hat (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG). Gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und Außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert und nach § 35 BeamtStG hat der Beamte dienstliche Weisungen und Richtlinien zu befolgen. Dazu zählt die Beachtung der Dienstanweisung Alternativarbeit (b.).
40 a.) Dagegen ist dem Kläger ein disziplinarrechtlicher Verstoß bezüglich der Teilnahme an den vorgehaltenen Demonstrationen nicht nachzuweisen.
41 Die - bloße -Teilnahme des Klägers an den Demonstrationen ist ihm disziplinarrechtlich nicht vorzuwerfen. Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
42 a.a.) Dem Kläger ist kein Verstoß gegen die politische Treuepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG) vorzuhalten. Gemäß der bekannten und immer wieder genannten Definition zur politischen Treuepflicht aufgrund der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 22.05.1975, 2 BvL 13/73; BVerwG, Urteil v. 17.11.2017, 2 C 25/17; BVerwG, Urteil v. 17.11.2017, 2 C 25.17; alle juris) reicht das „bloße Haben einer Überzeugung“ und die „bloße Mitteilung, dass man diese habe“, für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein vorwerfbares Verhalten liegt erst dann vor, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Zwischen dem bloßen „Haben“ und/oder „Mitteilen“ einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.11.2017, 2 C 25.17; VG Düsseldorf, Beschluss v. 29.12.2021, 35 L 2020/21; alle juris; zusammenfassend nur: VG Magdeburg, Beschl. v. 21.04. 2023 – 15 B 15/23 MD –, Rn. 73; juris). Zudem wirft der Beklagte dem Kläger einen solchen Verstoß nicht vor.
43 b.b.) Das Mäßigungsgebot des § 33 Abs. 2 BeamtStG und die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) verlangen von dem Beamten, auch außerhalb des Dienstes jeden Anschein zu vermeiden, er werde sein Amt nicht unparteiisch und ausschließlich gemeinwohlorientiert wahrnehmen. Daher darf die politische Betätigung des Beamten keinen Zweifel an seiner politisch neutralen und nur dem Allgemeinwohl verpflichteten Amtsführung begründen. Insofern unterliegt das Recht des Beamten auf freie Meinungsäußerung notwendigen Einschränkungen. Einschränkungen ergeben sich insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politischer Meinungsäußerungen (BVerwG, U. v. 16.07.2012 – 2 B 16/12 -, juris, Rdnr. 10 f. m. w. N.).
44 Die politischen Meinungsäußerungen des Beamten dürfen keine Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein. In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (BVerfG, B. v. 06.06.1988 – 2 BvR 111/88 -, juris, Rdnr. 4; B. v. 20.09.2007 – 2 BvR 1047/06 -, juris, Rdnr. 6).
45 Mit den Vorschriften des § 33 Abs. 1 und 2 BeamtStG, die als allgemeine Gesetze i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG gelten, wird in verfassungskonformer Weise das Recht des Beamten auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG eingeschränkt. Zu allgemeinpolitischen Fragen - wie hier zur „Corona-Politik“ - darf sich der Beamte nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen keine Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder dienstliche Anordnungen unter Umständen keine Folge leisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2017 - 2 A 6715 -, juris, Rn. 43).
46 Diesen Anforderungen an die Pflicht, sich zurückhaltend zu äußern, wird der Beamte etwa nicht mehr gerecht, wenn er das Verhalten der Polizei im demokratischen Rechtsstaat mit dem Verhalten der Polizei im faschistischen Staat gleichsetzt und Polizeibeamte bei sog. „Corona-Spaziergängen“ als „Schlägerpolizei“ und „Volksschläger“ bezeichnet (VG Magdeburg, Urteil v. 30.10.2024, 15 A 12/24; juris) oder bei Demonstrationen in zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus und rechtsextremen Strömungen zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren (VG Magdeburg, Urteil vom 19. Oktober 2021 – 15 A 5/21 MD, Rn. 108; juris mit Verweis auf: BVerwG, B. v. 17.05.2010 – 1 DB 15.01 -, juris, Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 01.04.2014 – OVG 81 D 2.12 -, juris, Rn. 33;).
47 a.a.a.) Einen derartigen Anschein hat der Kläger aber weder durch Äußerungen noch durch die bloße Demonstrationsteilnahme gesetzt. Er ist weder als Organisator, Veranstalter, Ordner, Redner oder sonst wie aktiv etwa durch Plakate, Transparente etc. auf den Demonstrationen in Erscheinung getreten. Vielmehr beschränkte sich seine Teilnahme an den Demonstrationen allein in dem „Mitlaufen“ der als „Spaziergänge“ bezeichneten Veranstaltungen.
48 An dieser Bewertung ändert die Teilnahme der vom Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt als rechtsextremistisch eingestuften Gruppierung „Harzrevolte“ nichts. Zwar erscheint dem Disziplinargericht die Aussage des Klägers, dass er die Gruppierung bis dato nicht gekannt und deren Teilnahme an den Demonstrationen sowie deren Banner und Transparente nicht bemerkt habe, nicht überzeugend, zumal sein Vater als Redner aufgetreten ist und nach der als „Fackelzug“ bezeichneten Demonstration zum Haus des H. Oberbürgermeisters am 14.02.2021 die Gruppierung bundesweit medial Aufmerksamkeit erlangt haben soll. Jedenfalls ist der Kläger selbst - oder auch sein Vater - nicht als Mitglied oder Sympathisant dieser Gruppierung verdächtig.
49 Auf dem in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Fotomaterial ist der Kläger nicht in der Nähe derartiger Transparente zu sehen und ein gemeinsamer Aufenthalt oder ein „Mitlaufen“ in dem Pulk um die „Harzrevolte“ wird ebenfalls nicht vorgetragen. Insoweit mag der Vortrag des Klägers auch schlüssig sein, dass er sich stets im hinteren Bereich des Demonstrationszuges aufgehalten habe; jedenfalls ist diese Behauptung nicht widerlegbar. Denn es mag sein, dass die ca. 25 bis 30 Personen der Gruppierung „Harzrevolte“ die Versammlungen angeführt haben und so versucht haben, die „Spaziergänge“ zu infiltrieren. Nach Sichtung des Fotomaterials und sonstiger im Netz auffindbarer Foto- und Videomaterialien ist nicht davon auszugehen, dass die „Harzrevolte“ das Demonstrationsgeschehen jeweils bestimmte. Vielmehr handelte es sich bei den Teilnehmern um eine Vielzahl unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen, oftmals mittleren und höheren Lebensalters, die sich im Protest gegen die staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen vereinigt fühlten.
50 Zum Entstehen der legitimen Corona-Protestbewegung und zu deren Unterwanderung durch die „Harzrevolte“ ist die Einschätzung des Verfassungsschutzes des Landes Sachsen-Anhalt in dem im Netz öffentlich zugänglichen Verfassungsschutzbericht 2021 aufschlussreich:
51 „Die „Harzrevolte“ tritt vor allem öffentlich bei einzelnen Demonstrationen in Erscheinung, die sich gegen die Corona-Beschränkungen richten. Dabei scheint es der Gruppierung weniger um pandemiebedingte Themen, sondern vor allem um Aufmerksamkeit durch Präsenz beim Protestgeschehen zu gehen, um dieses für ihre Zwecke zu nutzen. Um öffentlich wirksam aufzutreten, führte die „Harzrevolte“ auf einzelnen Demonstrationen im Harz regelmäßig ein Banner mit der Aufschrift „Die Regierung ist das Virus - Deutsch, stabil, ungeimpft“ mit. Zusätzlich verteilte die Gruppierung im Rahmen des Protests am 13. Dezember 2021 Fackeln an Mitdemonstrierende. (S. 91).
[…]
52 Im Verlauf der Pandemie wurden legitime Proteste gegen die Corona-Politik zunehmend als Plattform genutzt, um Regierungsverantwortlichen und staatlichen Stellen pauschal und diffamierend zu unterstellen, sie nutzten und missbrauchten die Corona-Pandemie dazu, die Bürgerinnen und Bürger zu entrechten und zu überwachen. Teilnehmende an den Protesten propagierten das Ignorieren behördlicher Auflagen und tolerierten bereits zu Beginn des Jahres 2021 Teilnahmen von Rechtsextremisten sowie von Personen der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene, sind aber selbst diesen Szenen nicht zuzurechnen. Insgesamt zielt ein derartiges Verhalten darauf ab, das Vertrauen in staatliche Institutionen und seine Repräsentanten nachhaltig zu erschüttern. (S. 122).
[…]
53 Die Demonstrierenden verbindet zum Großteil ein Glaube an Verschwörungsideologien. Verschwörungsideologien forcieren die Delegitimierung des Staates durch eine prononcierte Elitenfeindlichkeit, kategorisches „Freund-Feind-Denken“ sowie durch die Verächtlichmachung der staatlichen Institutionen und ihrer Repräsentanten. Die Verbreitung von Verschwörungsideologien hat somit eine erhebliche katalysatorische Wirkung. (S. 124).
54 Bundesweit korrelierte das Corona-Protestgeschehen im Berichtsjahr maßgeblich mit den Infektionswellen und damit einhergehenden pandemiebedingten staatlichen Maßnahmen. Neben klassischen Kundgebungen und Aufzügen wurden auch andere Aktionsformen gewählt. Diese umfassten sogenannte Spaziergänge, das Errichten von spontanen „Freiluftcafés“ auf öffentlichen Plätzen oder das Aufstellen von Kinderschuhen vor öffentlichen Einrichtungen. (S. 126).
[…]
55 Im Kontext von steigenden Infektionszahlen und der Diskussion einer allgemeinen Impfpflicht war im November 2021 ein Anstieg des bundesweiten Protestgeschehens festzustellen.
56 In Sachsen-Anhalt erfuhr das Protestgeschehen im Laufe des Dezembers 2021 einen starken Aufschwung, der sich in der Anzahl der Kundgebungen, den Teilnehmerzahlen und auch im Anstieg der Gruppengrößen in den sozialen Medien widerspiegelte. Ende Dezember nahmen montags an 35 bis 40 Demonstrationen insgesamt bis zu 18.000 Demonstrierende teil. Als Demonstrationszentren mit Teilnehmerzahlen im unteren bis mittleren vierstelligen Bereich bildeten sich Magdeburg, A-Stadt, Halle (Saale) und Lutherstadt Wittenberg heraus. Der größte dieser „Montagsspaziergänge“ fand am 27. Dezember 2021 in Magdeburg mit etwa 5.000 Teilnehmenden statt. Im Dezember 2021 war vor allem ein Trend hin zu unangemeldeten Aufzügen zu verzeichnen, welche die Szene verharmlosend als „Spaziergänge“ bezeichnete. Insbesondere Teilnehmende, die einer extremistischen Szene entstammen, suchten mitunter bewusst die direkte Konfrontation mit den polizeilichen Einsatzkräften. Derartige Aktionen zielten auf entsprechende Bilder für die (sozialen) Medien, damit der eigene Opferstatus zur Schau getragen, „willkürliche Polizeigewalt“ unterstellt und die Existenz einer „Corona-Diktatur“ behauptet werden konnte.
57 Über den gesamten Jahresverlauf war das Protestgeschehen sehr heterogen und vor allem regional geprägt. Ein homogener und zentralisierter Protest bildete sich nicht heraus und überregionale Anreisen fanden kaum statt. Einzelne Telegram-Akteure versuchten eine überregionale Organisation vor allem der Montagsproteste; allerdings kristallisierten sich in Sachsen-Anhalt keine klaren „Führungspersonen“ bzw. Gruppierungen heraus.
58 Das heterogene Personenpotenzial der Proteste ist als eine von Verschwörungserzählungen und esoterischen Weltbildern geprägte Mischszene zu bewerten.
59 Ein einendes Motiv in Sachsen-Anhalt war vielmehr die nostalgisch anmutende Rückbesinnung auf das Protestgeschehen der Wendezeit von 1989. Dieses Motiv kam in den sozialen Medien durch eine starke Identifikation der Szeneangehörigen als „Ostdeutsche“ und die Konstruktion von vermeintlichen Parallelen zwischen 1989 und heute zum Ausdruck. So wähnten sich die Protestierenden in einer Diktatur, unterdrückt von herrschenden Eliten, denen sie durch Präsenz auf der Straße den Widerstand des Volkes demonstrieren können. Es wurde bekundet, dass die Menschen im Osten Deutschlands, im Gegensatz zu denen im Westen, wissen würden, wie ein politisches System zu überwinden sei. Der „staatsloyale Westen“ beuge sich den Regeln letztendlich, während die Menschen im Osten wahren Widerstand leisten würden. Daraus wurde von den Akteuren in den sozialen Medien ein Wir-Gefühl und Selbstbewusstsein generiert, die ihnen vermeintlich vom „System“ abgesprochen würden. Das Motiv der „2. Wende“ wurde auch bei realweltlichen Demonstrationen deutlich, wenn von „Montagsdemonstrationen“ gesprochen wurde, Lichter und Kerzen mitgebracht werden sollten, „Wir sind das Volk“-Rufe angestimmt wurden oder für die musikalische Untermalung der Demonstrationen beispielsweise das Lied „Freiheit“ des Interpreten Marius Müller-Westernhagen ausgewählt wurde. Dieses Motiv einer „friedlichen Revolution“ trug auch dazu bei, dass in den sozialen Medien immer wieder Aufrufe erfolgten, friedlich zu bleiben, da es auf diese Weise schon einmal funktioniert habe. Im starken Widerspruch dazu standen Gewaltaufrufe und verbale Angriffe vor allem gegen Polizisten, aber auch gegen Politiker, die in den sozialen Medien vielfach geteilt wurden. Nutzer beispielsweise von Telegram thematisierten diesen Widerspruch zwar; jedoch führte dies nicht zu einer Abgrenzung von gewaltbefürwortenden Akteuren. Sie stellten vielmehr das gemeinsame Ziel der „Freiheit“ nach der Überwindung des bestehenden politischen Systems und die Bedeutsamkeit einer möglichst regen Teilnahme an den Protesten in den Vordergrund. Eine gemeinsame Zukunftsvision war nicht zu erkennen.
60 Die Mobilisierung zu diesen Protesten verlief hochdynamisch und unterlag einer hohen Fluktuation. Die Veranstaltungen wurden fast ausschließlich über soziale Medien und Messengerdienste beworben. Dabei kommt dem Messengerdienst Telegram eine herausragende Rolle als besonders attraktives und beliebtes Kommunikationsmittel zu, da eine Moderation der Inhalte fast nicht stattfindet, die Anonymität gewährleistet wird und diverse Vernetzungsmöglichkeiten verfügbar sind. (S. 127 -130).
[…]
61 Vor allem mit dem Anstieg des Protestgeschehens zum Ende des Jahres war neuerlich der Versuch von rechtsextremistischen Gruppierungen und Einzelpersonen zu beobachten, durch ihre Beteiligung die Proteste für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. (S. 131).
62 Rechtsextremisten traten im Kontext des Corona-Protestgeschehens bei einzelnen Veranstaltungen zunehmend bestimmend auf. Zwar wurde der Großteil der Demonstrationen nicht maßgeblich von rechtsextremistischen Personen organisiert; diese versuchten jedoch, das allgemeine Protestgeschehen durch ihre Anwesenheit zu prägen, medienwirksame Bilder zu erzeugen und das Geschehen vor Ort zu steuern. Zu Beginn des zunehmenden Protestgeschehens traten Rechtsextremisten vor allem als Unterstützer in Erscheinung. Sie verbreiteten die Termine der Protestaufrufe und teilten auf ihren virtuellen Kanälen Bilder von ihren Teilnahmen an Demonstrationen.
63 Rechtsextremistische Gruppierungen versuchten, das Protestgeschehen im weiteren Verlauf auch aktiv zu beeinflussen. Bei größeren Demonstrationen, wie beispielsweise bei einzelnen „Montagsspaziergängen“ im Dezember 2021 in Magdeburg, versuchten sie, sich an die Spitze des Zuges und diesen in Bewegung zu setzen. Die rechtsextremistische Gruppierung „Harzrevolte“, deren Teilnehmerzahl bei etwa 30 lag, zeigte bei „Montagsspaziergängen“ Ende Dezember 2021 in A-Stadt offensiv ihre Banner und verteilte Fackeln. Neben der „Harzrevolte“ nahmen Mitglieder der rechtsextremistischen Gruppierung „Neue Stärke“, der Parteien „Der III. Weg“ und NPD sowie der NPD-Jugendorganisation „Junge Nationalisten“ regelmäßig und an mehreren Orten in Sachsen-Anhalt am Corona-Protestgeschehen im Dezember teil. Personen aus der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene traten landesweit vereinzelt als Redner in Erscheinung. (S. 131-132).
[…]
64 Die Proteste waren über den Jahresverlauf zum Großteil friedlich. Mit der Zunahme des Protestgeschehens im Dezember steigerte sich allerdings bei Demonstrationen mit Corona-Bezug das Gewaltpotenzial. Beispielsweise warfen Demonstrierende bei einigen wenigen Veranstaltungen Flaschen, Farbbeutel und Steine und setzten Pyrotechnik ein. Auch konnten vereinzelt „Sieg Heil“-Rufe von Demonstrierenden festgestellt werden. Seit Beginn der Pandemie richteten sich Protest-Aktionen immer wieder gegen Amts- und Mandatsträger sowie andere Personen, wie etwa Wissenschaftler und Ärzte, und gegen öffentliche Einrichtungen. In diesem Kontext wurden auch in Sachsen-Anhalt Einschüchterungsversuche unternommen: Ärzte erhielten Briefe zu vermeintlichen Impfschäden, Demonstrationen fanden vor öffentlichen Einrichtungen wie beispielsweise dem Bildungsministerium in Magdeburg statt und auch Impfzentren, wie beispielsweise in Thale, wurden durch das Besprühen mit volksverhetzenden Aussagen beschädigt.“ (S. 133).
65 Im Verfassungsschutzbericht Sachsen-Anhalt 2022 heißt es:
66 „Entwicklung des Protestgeschehens im Jahresverlauf:
67 Im Januar gestaltete sich das Protestgeschehen gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen konstant hoch mit regelmäßigen Versammlungen mit Teilnehmerzahlen im bis zu mittleren vierstelligen Bereich und dem Montag als Protestschwerpunkt. Im Mittelpunkt stand dabei der Protest gegen die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht. Während der Großteil der Demonstrierenden als nicht-extremistisch zu beurteilen war, erwiesen sich vor allem die großen Demonstrationen als Anziehungspunkt für Akteure des klassischen Rechtsextremismus, der Neuen Rechten, der Reichsbürger und Selbstverwalter und der Delegitimiererszene. Im vorderen Teil der Protestmärsche waren oftmals gewaltbereite Personen unter anderem aus der Hooligan- und Rockerszene festzustellen, welche die direkte Konfrontation mit den Polizeikräften suchten. Bei den unangemeldeten Demonstrationen in Magdeburg waren eine aufgeheizte Stimmung und ein Katz- und Mausspiel der Demonstrierenden mit der Polizei zu beobachten. Mutmaßlich aufgrund der starken Polizeipräsenz und der negativen medialen Berichterstattung über die Demonstrationen in Magdeburg sanken die Teilnehmerzahlen dort bereits im ersten Quartal 2022 stark und pendelten sich dann in ganz Sachsen-Anhalt bis zum Sommer auf einem stabilen niedrigen Niveau ein. Da zu diesem Zeitpunkt die Mobilisierung der bürgerlichen Klientel kaum mehr gelang, kristallisierte sich ein „harter Kern“ heraus, der versuchte, die Proteste weiter fortzusetzen – unabhängig vom Wegfall der Corona-Schutzmaßnahmen. Als im Juli 2022 zunehmend die mit dem völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine einhergehenden wirtschaftlichen und energiepolitischen Auswirkungen die öffentliche Diskussion prägten, versuchten Extremisten verschiedener Phänomenbereiche diese Themen zu instrumentalisieren und eine neue Welle der Bürgerproteste zu initiieren. Eine erste größere Veranstaltung, bei der eine aus dem Frühjahr 2022 bekannte Mischszene aus 1.200 Teilnehmenden in Erscheinung trat, fand am 18. Juli 2022 in Lutherstadt Wittenberg statt. Dort wurden neben dem überwiegend nicht-extremistischen Personen Angehörige der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates, Rechtsextremisten sowie Angehörige der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene unter den Teilnehmenden festgestellt.
68 Während sich im Juli die Teilnehmerzahlen ansonsten noch größtenteils auf einem konstant niedrigen Niveau befanden, war im August ein Anstieg festzustellen, der in einem sprunghaften Aufwuchs der Zahlen zum 5. September 2022 mündete. An diesem Tag fanden etliche landesweite Versammlungen statt, die aus Sicht der Anmelder den „heißen Herbst“ eingeleitet hätten. Politik und Medien verwendeten den Begriff des „Heißen Herbst“ bzw. des „Wutwinter“ bereits im Vorfeld, in Erwartung eines intensiven Protestgeschehens anlässlich der vor allem finanziellen Belastungen im alltäglichen Leben. Eine Instrumentalisierung des bürgerlichen Protests durch Extremisten wurde prognostiziert. Unter anderem griffen Angehörige der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates ihrerseits diese Formulierung dankbar auf, um für ihre Versammlungen, insbesondere die montäglichen „Spaziergänge“ zu mobilisieren. Insgesamt zeigte sich im vierten Quartal 2022, dass aktuelle Themen wie die Energiesituation, Inflation und der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine nicht dasselbe Mobilisierungspotenzial wie die staatlichen Einschränkungsmaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie entfalten konnten. Es fiel auf, dass zunehmend Veranstaltungen des Staates abgesagt wurden oder deutlich weniger Personen an den Kundgebungen teilnahmen.“ (S. 131 – 133).
69 Diese Ausführungen und verfassungsschutzbehördlichen Einschätzungen belegen, dass es sich bei den Demonstranten eher um einen ambivalenten Teilnehmerkreis handelt, der von einzelnen rechtsextremen, auch gewaltbereiten, Gruppierungen zu unterwandern versucht wurde, um so die Teilnehmer für ihre Zwecke zu infiltrieren und zu missbrauchen, was jedoch nicht gelungen sei. Demnach kann aufgrund der bloßen Teilnahme an derartigen Demonstrationen ohne aktiv in Erscheinung zu treten, kein Verstoß gegen die Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) oder auch nur die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) abgeleitet werden.
70 b.b.b.) Die von dem Beklagten vorgeworfene Unterstützung des Veranstalters durch Bedienung der Tontechnik am 21.03.2022 kann nicht angenommen werden. Zudem war die „Harzrevolte“ nicht Anmelder, sondern ein MdL. Die Angaben des Klägers zum Versagen der Verstärkeranlage und einem kurzzeitigen Überprüfen der Verkabelung sind nachvollziehbar. Schließlich zeigt das betreffende Bild den Redner mit einem Megaphon. Da es sich dabei um den Vater des Klägers handelt, ist diese Hilfestellung umso mehr nachvollziehbar. Jedenfalls trat auch der Vater des Klägers nicht als Veranstalter in Erscheinung.
71 c.c.c.) Daran ändert auch die Teilnahme des Klägers an dem Demonstrationszug zum Haus des Oberbürgermeisters am 14.02.2022 nichts. Bereits die Bezeichnung in der Verfügung als „Fackelaufmarsch“ bezeichnet das Demonstrationsgeschehen falsch. Als einen „politischen Fackelaufmarsch“ bezeichnet man eine nächtliche Versammlung vieler Personen mit brennenden Fackeln, wobei die Fackeln als Mittel der politischen Einschüchterung , wie etwa am Tag der Machtergreifung am 30.01.1933, eingesetzt werden (vgl. dazu: BVerfG, Beschl. v. 21.03.2024, 1 BvR 19d4/20; juris). Ein derartiges Szenario kann dem im behördlichen Disziplinarvorgang vorhandenen „Polizeibericht“ aber nicht entnommen werden. Dort heißt es (Beiakte A; Bl. 362):
72 „19:08 Uhr Beginn der nicht angemeldeten Versammlung als Aufzug mit in der Spitze 700 Teilnehmern.
73 19:48 Uhr Aufzugsroute führt am Grundstück des Geschädigten C) [Oberbürgermeister] vorbei. Aufzugsspitze verweilt kurzzeitig auf dieser Höhe und tritt lautstark unter Zuhilfenahme von Trillerpfeifen u.ä. sowie Taschenlampen auf. Der Beschuldigte j) betritt widerrechtlich das Wohngrundstück des Geschädigten c). Es kam zur Zwangsanwendung in Form von Anwendung einfacher körperlicher Gewalt durch Wegschieben gegen diese Einzelperson. Identität konnte nicht festgestellt werden; Einleitung Strafverfahren wegen § 123 StGB; es erfolgten Objektschutzmaßnahmen bis zum vollständigen Passieren des Aufzuges.
74 Ab 21:15 Uhr Während der Kontrolle der Beschuldigten g) und h), welchen das Zünden von Pyrotechnik zugeordnet werden konnte, kam es zu einer verbalen Bedrohung durch den Beschuldigten i) zum Nachteil des Geschädigte e). Im Zuge der Identitätsfeststellung leistete der Beschuldigte i) Widerstand, sodass dieser durch unmittelbaren Zwang in Form von körperlicher Gewalt unter Anwendung von Hilfsmitteln gefesselt wurde. Hierbei verletzte sich der Beschuldigte i): Während dieser polizeilichen Maßnahme kam es zu vorerst verbalen Solidarisierungshandlungen und der Geschädigte d) wurde durch den Beschuldigten I) mittels Faustschlag am Kinnschutz des Einsatzhelms getroffen, Identität konnte nicht festgestellt werden.
75 22.00 Uhr Beendigung der Versammlung
76 Bereits vor Aufzugsbeginn sowie während des Aufzugs wurde wiederholt Pyrotechnik gezündet, es erfolgte ein gezielter Wurf auf Einsatzkräfte durch Beschuldigten g); es werden drei entzündete Fackeln mitgeführt; Des Weiteren kam es zu einer Beleidigung zum Nachteil des Geschädigten b) durch den Beschuldigten k); der Betroffene f) und gleichzeitig der Harzrevolte zuzuordnend befand sich an der Spitze des Aufzuges und führt den Aufzug an – Prüfung Verstoß Versammlungsgesetz sowie Betretungsverbot; insgesamt konnten 25 – 30 Personen der Harzrevolte in der Aufzugsspitze festgestellt werden.“
77 In der Anlage 2 „Übersicht versammlungsrechtliche Aktionen ...“ ist vermerkt (Beiakte A, Bl 357):
78 „A-Stadt - nicht angemeldet, bekannt durch polizeiinterne Recherchen über OSINT
79 Streckenverlauf:
80 Domplatz-Unter den Zwicken-Schmidestraße; Kundgebungsmittel: Megaphon, Sig- nalhörner, Lichterketten, Trillerpfeifen, Taschenlampen,
81 Westendorf-Grudenberg-Bakenstraße-Voigtei; Sprechchöre „Frieden, Freiheit, keine Diktatur“
82 Braunschweiger Straße-Am Burchardianger Transparent: „Die Regierung ist das Virus – Deutsch, Stabil, Ungeimpft“
83 Sternstraße-Mahndorfer Straße Drei Fackeln entzündet und mitgeführt
84 Kastanienweg – Mahndorfer Str. 1x Beleidigung zum Nachteil eines PVB
85 Mahndorfer Str. 2x Verstoß Sprengstoffgesetz
86 Am Wasserwerk 1 x Widerstand Vollstreckungsbeame
87 Sternstraße–Braunschweiger Str. 1 x tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“
88 Nach diesen amtlichen polizeilichen Unterlagen beschränkte sich der gesamte „Aufmarsch“ auf drei Fackeln im Bereich Sternstraße-Mahndorfer Straße-Kastanienweg-Mahndorfer Straße sowie 2 Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz. Als Kundgebungsmittel vermerkt sind; Megaphon, Signalhörner, Lichterketten, Trillerpfeifen, Taschenlampen“.
89 Unter diesen szenischen Voraussetzungen kann der Demonstrationszug nicht als „Fackelaufmarsch“ und der damit verbundenen und beabsichtigten politischen Einschüchterung gesehen werden.
90 Der „Polizeibericht“ hält fest, dass der Aufzug am Grundstück des Oberbürgermeisters vorbeiführt. „Aufzugsspitze verweilt kurzzeitig auf dieser Höhe und tritt lautstark unter Zuhilfenahme von Trillerpfeifen u.ä. sowie Taschenlampen auf.“ Von einem Fackeleinsatz ist in Höhe des Grundstücks des Oberbürgermeisters nichts vermerkt. Dem Disziplinargericht drängt sich vielmehr die Vermutung auf, dass die Beschreibung der Geschehnisse vielmehr unter dem Eindruck der in einem kommentierten Video-Bericht des Lokalsenders „Regionalfernsehen Harz (RFH)“ geschilderten Ereignisse geschah. Dies bestätigten die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. In diesem noch heute im Netz auffindbaren Beitrag ist ein „Twitter-Handy-Video“ eingespielt, welches einen kleinen Kreis von Personen mit brennenden, rauchenden Fackeln und einem Transparent „Die Regierung ist das Virus“ zeigt. Zudem wird das RFH-Video durch Archivaufnahmen untermalt, die nicht das Geschehen am 14.02.2022 zeigen.
91 Neben diesem Video ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht der Tagesschaubericht vom 15.05.2022 (www.ardmediathek.de) in Augenschein genommen worden. Erscheint dort in einem weiteren Video der sich unmittelbar vor dem Haus des Oberbürgermeisters aufhaltende Kreis der Demonstrationsteilnehmer auch größer, kann nicht von einem den Demonstrationszug insgesamt beherrschenden extremistischen oder gewaltbereiten Umfeld gesprochen werden. Vielmehr scheint es so, dass es sich dabei um einen vom Demonstrationszug in der Spitze abgelösten und isolierten und vielleicht als Mob zu bezeichnenden Kreis vereinzelter Versammlungsteilnehmer handelt.
92 Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Bewertung der von diesen - vereinzelten - Demonstrationsteilnehmern ausgehenden Aktivitäten an. Denn entscheidend ist, was der Beklagte beharrlich und vehement verkennt, dass der Kläger nach seiner unwiderlegbaren Aussage und fehlendem Video- und Bildmaterial nicht diesem Kreis zugehörig war. Dies scheint der Beklagte auch nicht zu behaupten. Vielmehr meint er allein aufgrund der Tatsache dieser Vorkommnisse vor dem Haus des Oberbürgermeisters eine Verletzung der klägerischen beamtenrechtlichen Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht konstruieren zu können. Dabei scheint der Beklagte geblendet von der medialen Berichterstattung allein um diesen kleinen lautstark und mit Lichtern und vielleicht auch einzelnen Fackeln und Pyrotechnik medienwirksam auftretenden Teilnehmerkreis, dessen Zugehörigkeit dem Kläger jedoch nicht nachweisbar ist. Dem Kläger ist nicht zu widerlegen, dass er im hinteren Teil des um die 700 Personen umfassenden Demonstrationszuges die näheren Geschehnisse an der Spitze nicht einordnen konnte. Dabei mag es sein, dass trotz der Entfernung lautstarke Szenen und aufgrund der Dunkelheit auch Lichterschein im hinteren Teil des Demonstrationszuges bemerkt worden sein müssen.
93 Mag auch die Demonstrationsroute aus der Stadt heraus in ein Wohngebiet ungewöhnlich erscheinen - und vielleicht sickerte im Demonstrationszug auch das Grundstück des Oberbürgermeisters als „Ziel“ durch. Jedoch ist dies unter den gegebenen und zu unterstellenden tatsächlichen Gegebenheiten disziplinarrechtlich ohne Belang. Es ist per se ohne Bannmeile nicht verboten vor öffentlich zugänglichen Grundstücken von Politikern oder Prominenten oder symbolträchtigen Gebäuden oder Einrichtungen zu demonstrieren; denn deren Symbolgehalt ist für den Demonstrationszweck gerade gewünscht. Vielmehr wird - soweit erforderlich - deren Schutz durch versammlungs- und polizeirechtliche Auflagen hinsichtlich der Demonstrationsoute und/oder mitzuführender Gegenstände gewährleistet. Da keine versammlungsrechtliche Anmeldung vorlag, gab es auch keine diesbezüglichen Auflagen. Unter diesen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen gab es für den Kläger keinen Anlass, sich vom Demonstrationszug zu entfernen.
94 Vielmehr ist entscheidend, dass sich die vom Disziplinargericht vorgenommene Einordnung der Geschehnisse mit dem amtlichen im behördlichen Disziplinarvorgang befindlichen Polizeilagebericht deckt. Danach „verweilt“ die „Aufzugsspitze kurzzeitig“ auf der „Höhe“ des Grundstücks des Oberbürgermeisters und „tritt lautstark unter Zuhilfenahme von Trillerpfeifen u.a. sowie Taschenlampen auf.“ Diese polizeilichen versammlungsrechtlichen Feststellungen belegen nicht das vom Beklagten dargestellte disziplinarrechtlich relevante Verhalten des Klägers. Vielmehr war die gesamte nicht angemeldete Versammlung unter Begleitung und Beobachtung der Polizei, ohne dass diese versammlungsrechtlich hätte einschreiten müssen, was ihr aufgrund der fehlenden Anmeldung jederzeit möglich gewesen wäre. Auch das Wohngebiet oder auch nur die Straße zum Haus des Oberbürgermeisters wurde nicht abgesperrt, vielmehr genügte polizeitaktisch allein die Sicherung des Grundstücks durch eine Polizeikette. Sogar die beschriebenen Vorkommnisse vor dem Grundstück des Oberbürgermeisters führten nicht etwa zur Auflösung der Versammlung durch die Polizei.
95 Unter diesen tatsächlichen Gegebenheiten ist das Demonstrationsgeschehen am 14.02.2022 in einem anderen Licht zu sehen als von dem Beklagten unterstellt; es ist nicht davon auszugehen, dass der Demonstrationszug als von der Gruppierung „Harzrevolte“ initiierter „Fackelaufzug“ stattgefunden hat, zumindest ist dem Kläger nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachzuweisen, dass er die Geschehnisse an der Spitze des Demonstrationszuges und damit beim „Verweilen“ vor dem Grundstück des Oberbürgermeisters mitbekommen hat oder gar beteiligt war. Denn mangels anderer Hinweise muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich im hinteren Teil des 700 Personen starken und mithin längeren Demonstrationszuges bewegt hat.
96 b.) Zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat der Kläger durch die Dokumentation des Arbeitsweges als Arbeitszeit vorsätzlich gegen sein Folge- und Wohlverhaltenspflicht verstoßen.
97 Rechtlich zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass die Wegezeiten zwischen Alternativarbeitsplatz und Dienststelle nicht als Arbeitszeit zu verbuchen sind. Dies regelt eindeutig und nachvollziehbar § 5 Abs. 8 DA Alternativarbeit. Das Disziplinargericht schließt sich diesbezüglich den Ausführungen des Beklagten in den streitbefangenen Bescheiden an und darf darauf zur weiteren Begründung verweisen (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO). Soweit der Kläger meint, Regelungen des Bundesreisekostenrechts herzanziehen zu können, hat sich das VG Halle in dem im Tatbestand wiedergegebenen Beschluss zum Eilverfahren gegen die Entlassung des Klägers ausführlich damit beschäftigt. Diesen beamtenrechtlich zutreffenden Ausführungen schließt sich das Disziplinargericht an und darf darauf verweisen (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO).
98 3.) Somit steht zur Überzeugung des Disziplinargerichts fest, dass der Kläger durch den Arbeitszeitverstoß ein Dienstvergehen begangen hat. Die dafür auszusprechende Maßnahmebemessung (vgl. § 13 DG LSA) muss das Disziplinargericht wegen der allein streitentscheidenden Feststellung des Dienstvergehens in dem Einstellungsbescheid nicht vornehmen. Die fiktive Maßnahmebemessung obliegt der Klärung im vor dem VG Halle anhängigen Hauptsacheverfahren bezüglich der Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG.
99 Demnach ist auch die Entscheidung über die Auferlegung der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens rechtlich nachvollziehbar (§ 37 Abs. 2 S. 2 DG LSA).
100 Aufgrund des disziplinarrechtlichen Grundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstvergehens ist die Klage insgesamt abzuweisen. Entscheidend ist, dass sich das aus mehreren Geschehnissen und Lebenssachverhalten (Demonstrationsteilnahme, Arbeitszeit) vorgehaltene Dienstvergehen durch den verbleibenden Teil (Arbeitszeit) bestätigt hat (vgl. zur Einheitlichkeit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 05.03.2024, 15 A 38/23; VG Magdeburg, Urteil vom 27. November 2024 – 15 A 14/24 MD –, Rn. 42, juris).
101 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 3 DG LSA, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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