projekte
3 A 287/25 MD•VG Magdeburg 3. Kammer, 2025-11-18, 3 A 287/25 MD
3 A 287/25 MDVerwaltungsgericht / 3. Kammer18.11.2025
Wehrpflichtige junge Männer, die der wohlhabenden Gesellschaftsschicht angehören oder in einer Großstadt wohnen, haben in Russland gute Aussichten der Einberufung zum Grundwehrdienst zu umgehen und müssen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ihren Einsatz in einem völkerrechtswidrigen Krieg befürchten.
Entscheidungsdatum: 2025-11-18
Aktenzeichen: 3 A 287/25 MD
Dokumenttyp: Urteil
Wehrpflichtige junge Männer, die der wohlhabenden Gesellschaftsschicht angehören oder in einer Großstadt wohnen, haben in Russland gute Aussichten der Einberufung zum Grundwehrdienst zu umgehen und müssen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ihren Einsatz in einem völkerrechtswidrigen Krieg befürchten.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
1 Der 2005 geborene Kläger ist seinen Angaben zufolge russischer Staatsangehöriger russischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und die Feststellung von Abschiebungsverboten.
2 Nachdem der Kläger eigenen Angaben zufolge mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester am 30. September 2024 im Besitz eines gültigen Reisedokuments versehen mit einem Sichtvermerk der griechischen Behörden nach Deutschland eingereist ist, stellte er am 14. Oktober 2024 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
3 Zu seinen Fluchtgründen gab der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung am 13. November 2024 beim Bundesamt im Wesentlichen an, in Russland habe er sich nicht politisch betätigt und keine Probleme mit den russischen Behörden gehabt. Wehrdienst habe er bislang keinen geleistet. Im Jahr 2021, als er in der 10. Klasse war, sei er gemustert worden. Das entsprechende Heft habe er im Kolleg, wo er sich nach der Schule eingeschrieben habe, abgeben müssen. Er habe Russland wegen der Probleme seines Vaters verlassen. Sie hätten in P. gewohnt. Als er im Sommer 2024 das Haus, in dem sich die Wohnung der Familie befand, verlassen habe, hätten Leute ihn gefragt, wo sein Vater sei. Man habe gesehen, dass sie sich nicht mit legalen Sachen befassen würden. Er habe gesagt, der Vater sei zuhause und man habe von ihm verlangt, den Vater zu rufen, was er auch getan habe. Er sei insgesamt zweimal von diesen Leuten angesprochen worden. Im Februar sei sein Vater zusammengeschlagen nach Hause gekommen. Er fürchte bei einer Rückkehr nach Russland unter Anwendung von Gewalt nach seinem Vater gefragt zu werden.
4 Mit Bescheid vom 8. September 2025 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus‘ nicht vorliegen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, im Fall einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Die durch die Bekanntgabe des Bescheides in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt. Daneben wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
5 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 25. September 2025 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, er habe in Russland an einer privaten Einrichtung Psychologie studiert, obwohl er für das Fach kein Interesse gehabt habe. Wegen seiner Ausbildung habe er von der zuständigen Behörde einen Aufschub von Wehrdienst für die Dauer von zwei Jahren bekommen. Zwischenzeitlich sei er wegen Abwesenheit vom Studium abgemeldet worden und er könne sich auch nicht wieder immatrikulieren. Eine Bescheinigung über die Exmatrikulation habe er nicht. Der Aufschub vom Wehrdienst sei nicht verlängerbar und zwischenzeitlich abgelaufen. Er würde später gerne als Buchhalter arbeiten. Dazu bräuchte er aber ein abgeschlossenes Hochschulstudium als Betriebswirt. Vor ein paar Monaten hätte sein Vater einen Anruf von den Nachbarn bekommen, wonach die Militärpolizei nach ihm gesucht habe, um ihn einzuberufen. Die Militärpolizei habe zunächst an ihrer Tür geklingelt. Weil die Militärpolizei sie nicht in der Wohnung angetroffen habe, hätten sie im Anschluss daran ihre Etagennachbarn angesprochen.
6 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage zurückgenommen, soweit er ursprünglich auch die Verpflichtung der Beklagten begehrte, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
7 Der Kläger beantragt nunmehr,
8 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. September 2025 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides entgegen.
12 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Gerichtsakte zum Verfahren seiner Eltern (und seiner minderjährigen Schwester) mit dem Aktenzeichen 3 A 286/25 MD sowie die zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zum Herkunftsland Russische Föderation waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts.
13 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der ursprünglich verfolgten Hauptanträge, die Beklagte zu verpflichten ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
14 Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.
15 Der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2025 ist, soweit er noch im Streit steht, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Der Maßstab der „stichhaltigen Gründe" ist der Rechtsprechung des EGMR entnommen, der auf die tatsächliche Gefahr („real risk") abstellt (vgl. EGMR, Urteil vom 23. März 2016 - Nr. 43611/11, FG/Schweden -, juris Rn. 110 m. w. N.) und dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen schutzrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor dem Schadenseintritt hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ des Eintritts eines ernsthaften Schadens, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen.
17 Gemessen daran liegen die Voraussetzungen im Fall des Klägers hinsichtlich einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht vor. Insbesondere ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Russland eine Heranziehung zum Grundwehrdienst und ein Einsatz im Krieg gegen die Ukraine drohen.
18 Zunächst ist die Wahrscheinlichkeit für eine Heranziehung zum Grundwehrdienst durchaus beschränkt. Denn die durch Erlass des russischen Präsidenten festgelegten Quoten für die jährlich im Frühjahr und Herbst stattfindenden Einberufungskampagnen sind deutlich geringer als die Zahl der ungedienten Wehrpflichtigen, so dass rechnerisch nur etwa jeder Dritte des in das wehrfähige Alter eingetretenen Jahrgangs herangezogen wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Themenbericht der Staatendokumentation, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, vom 2. April 2024, S. 6; ACCORD, Russische Föderation: Wehrdienst und Dedowschtschina, vom 31. Oktober 2019, S.10 und 12: Zahl der Achtzehnjährigen in den Jahren 2016: 664.992, 2017: 687.244, 2018: 670.205; herangezogen wurden im Jahr 2016 307.000 [Frühjahr: 155.00/Herbst: 152.000], im Jahr 2017 276.000 [Frühjahr: 142.000/Herbst: 134.000] und im Jahr 2019 260.000 Wehrpflichtige [Frühjahr 128.000/Herbst:132.500]). Berücksichtigt man die Zahl aller ungedienten Wehrpflichtigen bis zum 30. Lebensjahr, verringert sich das prognostische Risiko einer Heranziehung rechnerisch noch mehr (vgl. ACCORD, Russische Föderation: Wehrdienst und Dedowschtschina, vom 31. Oktober 2019, S. 12: Gesamtzahl der Wehrpflichtigen im Jahr 2019 – bis 27 Jahre – etwa acht bis neun Millionen Männer, aufgrund der Heraufsetzung des Wehrdienstalters auf 30 Jahre treten schätzungsweise etwa zwei bis drei Millionen hinzu). Dass die Einberufungsquoten infolge des Ukraine-Kriegs signifikant gestiegen wären, kann nicht festgestellt werden (Frühjahr 2022: 134.500 Wehrpflichtige; Herbst 2022: 120.000 Wehrpflichtige; Frühjahr 2023: 147.000 Wehrpflichtige, Herbst 2023: 130.000 Wehrpflichtige gemäß den präsidialen Einberufungserlassen laut EUAA, The Russian Federation: Major developments in the Russian Federation in relation to military service, vom 3. Oktober 2023, S. 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Themenbericht der Staatendokumentation, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, vom 2. April 2024, S. 6).
19 Der Personalbedarf der russischen Streitkräfte ist aber stetig weitergewachsen und ist aktuell extrem groß (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 15. November 2024 - 3 B 184/24 MD -, juris Rn. 15). Nicht zuletzt spiegelt sich dieser erhöhte Bedarf auch in der Anordnung des russischen Präsidenten vom 16. September 2024 wider, der zufolge die Zahl der aktiven Armeeangehörigen bis Ende 2026 erneut aufgestockt werden soll, und zwar von 1,32 auf 1,5 Millionen (vgl. EUAA, The Russian Federation: Major developments regarding human rights and military service, vom 21. November 2024, S. 23). Das entsprechende präsidiale Dekret ist am 1. Dezember 2024 in Kraft getreten, weswegen von Beobachtern davon ausgegangen wird, dass sich die russischen Rekrutierungsbemühungen ab diesem Zeitpunkt intensivieren werden. Darüber hinaus soll seit dem Jahr 2025 ein Wehrdienstregister mit allen relevanten personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger bestehen und funktionsfähig sein (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 39; Danish Immigration Service, Russia - Conscription, 5. März 2025, S. 13 f.), was dafür spricht, dass die russischen Behörden unmittelbar nachvollziehen können, welche Personen potentiell wehrdienstpflichtig sind, auch wenn diese nicht neu in das wehrdienstfähige Alter kommen, sondern sich bereits im wehrpflichtigen Alter befinden. Insbesondere ist diese Datenbank für die Einberufung Wehrpflichtiger effektiver als für die Einziehung von Reservisten (vgl. Danish Immigration Service, Russia - Conscription, 5. März 2025, S. 14), was aufgrund der hierdurch bedingten höheren Verfügbarkeit Wehrpflichtiger ebenfalls dafürspricht, dass die Anzahl der einberufenen Wehrpflichtigen erhöht werden wird.
20 Für die Prognose einer möglichen Einberufung ist darüber hinaus die Situation des Klägers im Fall der Rückkehr qualitativ zu bewerten. Viele junge Männer, die der wohlhabenden Gesellschaftsschicht entstammen, und Bewohner großer Städte wie zum Beispiel M. und St. P. versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen. Legale Wege dies zu tun, ist die Inanspruchnahme eines Studienaufschubs oder einer medizinischen Ausnahmegenehmigung. Weitere Möglichkeiten sind die Zahlung von Bestechungsgelder und die Fälschung eines Nachweises für den Universitätsbesuch (vgl. EUAA – European Union Agencey for Asylum: The Russian Federation – Militäry service vom 16. Dezember 2022, Seite 17; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 21. Mai 2025, Seite 38).
21 Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis, der mit guten Erfolgsaussichten eine Einberufung zum Grundwehrdienst umgehen kann. Er kommt aus P., einer Großstadt mit über 180.000 Einwohnern, die im Oblast M. liegt. Seine Eltern gehören in Russland der wohlhabenden Gesellschaftsschicht an. Sein Vater hat einen Studienabschluss der Technischen Universität und war bis 2022 Miteigentümer einer Firma, die mit Metall gehandelt hat. Danach hat er als Verkaufsmanager der Firma M. die mit Elektrokabel und Elektrobedarf handelt, gearbeitet. Seine Eltern hatten in P. eine Eigentumswohnung und haben ein Haus ein Z., M. besessen.
22 Das Studium des Klägers spricht dafür, dass es ihm bereits auf legale Weise gelungen war, eine Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes zu umgehen und ihm das auch im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation weiterhin gelingen wird. Die Behauptung des Klägers, er könne bei Fortsetzung seines bisherigen Studiums oder der Aufnahme eines anderen Studiums keinen weiteren Aufschub erhalten, sieht das Gericht nicht als glaubhaft an. Auf der Grundlage der Erkenntnislage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Aufschub vom Wehrdienst für zwei Jahre wegen eines Studiums in Russland nicht verlängert werden kann. Für einen möglichen längeren Aufschub des Wehrdienstes wegen eines Studiums, spricht auch die in Russland typische Regeldauer der Studiengänge. Denn in der Russischen Föderation, dass auch am Bologna-Prozess teilnimmt, dauert beispielsweise ein Psychologiestudium bis zum Bachelor mindestens vier Jahre und bis zum Master zwei Jahre. Bei Betriebswirtschaft hängt das vom Abschluss ab. Sofern man ein Diplom anstrebt, dauert das Studium fünf Jahre; bei den Bachelor- und Masterabschlüssen gilt das Gleiche wie beim Psychologiestudium.
23 Darüber hinaus vermochte der Kläger seine Furcht vor einer Einberufung zum Grundwehrdienst nicht glaubhaft darzulegen. Mit Rücksicht auf regelmäßige Beweisschwierigkeiten des Ausländers kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11. November 1986 - 9 C 316.85 -, juris). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. An der Glaubhaftmachung eines ernsthaften Schadens fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, juris Rn. 15). Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation trotz seines wehrdienstfähigen Alters noch keine Einberufung zum Grundwehrdienst befürchtet. Eine solche Furcht hat er erst in der mündlichen Verhandlung geäußert. Auch sein Vorbringen, die Militärpolizei habe ihn wegen seiner Einberufung gesucht, ist verspätet. Davon erfahren haben will der Vater des Klägers in einem Telefonat vor Monaten mit den Nachbarn. Unabhängig davon, dass es hinsichtlich des Telefonats an konkreten Angaben zum Inhalt des Gesprächs fehlt, wäre es an dem anwaltlich vertretenen Kläger gewesen, dies mit Bekanntwerden dem Bundesamt oder dem Gericht mitzuteilen. Eine Erklärung für das verspätete Vorbringen hatte der Kläger nicht, weshalb das Gericht dies als unglaubhaft bewertet.
24 Danach sprechen die persönlichen Verhältnisse des Klägers unter Berücksichtigung der Erkenntnislage dagegen, dass die zuständigen Stellen in Russland den Kläger zur Ableistung des Grundwehrdienstes heranziehen. Denn der Kläger kommt aus einer zentralrussischen Großstadt, seine Familie gehört einer wohlhabenden Gesellschaftsschicht an, ihm war es vor seiner Ausreise gelungen, durch ein Studium die Einberufung zum Wehrdienst zu umgehen und er konnte mit seinem eigenen Reisepass legal ausreisen.
25 Das Gericht war nicht gehalten, darüber Beweis zu erheben, ob ein Aufschub vom Wehrdienst wegen eines Studiums in der Russischen Föderation nicht verlängerbar ist. Ein entsprechender Beweisantrag des Klägers wäre als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen gewesen. Als Beleg dafür konnte der Kläger keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen oder Erkenntnisquellen benennen. Auch aus dem Gericht vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen bestehen für eine fehlende Verlängerbarkeit des Aufschubs vom Wehrdienst wegen eines Studiums bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte; zumal in Russland ein Hochschulstudium in aller Regel deutlich länger als zwei Jahre dauert. Aus diesem Grund bewertet das Gericht die Angaben des Klägers, er könne den Aufschub vom Wehrdienst nicht verlängern, als bloße Schutzbehauptung und damit als nicht glaubhaft.
26 Darüber hinaus ist eine fehlende Verlängerbarkeit des Aufschubs vom Wehrdienst nicht entscheidungserheblich, weil es zur Überzeugung des Gerichts angesichts der derzeitigen Erkenntnislage nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass wehrpflichtige junge Männer aus einer zentralrussischen Großstadt und einer wohlhabenden Gesellschaftsschicht angehörend, zum Grundwehrdienst eingezogen werden. Der gelungene Aufschub vom Wehrdienst beispielsweise durch ein Studium ist lediglich ein Indiz dafür, dass bei einem Wehrpflichtigen aus diesem Personenkreis nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit seiner Einberufung zum Grundwehrdienst zur rechnen ist.
27 Darüber hinaus kann der Kläger aus der Streitigkeit seines Vaters mit ehemaligen Mitarbeitern der Abteilung zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität den Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht ableiten, weil er insoweit nicht glaubhaft darlegen konnte, dass diese ihm einen ernsthaften Schaden im oben dargelegten Sinne zufügen wollen. Von gewaltsamen Übergriffen auf seine Person oder entsprechenden Drohungen hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen.
28 Die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht erkennbar. Der Kläger ist auch unmittelbar oder alsbald nach einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat landesweit keiner unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt. Insbesondere ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger entsprechend seiner Befürchtung selbst Opfer einer etwaigen Bedrohung seines Vaters durch die organisierte Kriminalität wird. Insoweit wird auf das oben Geschriebene verwiesen.
29 Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides der Beklagten und stellt fest, dass es dieser Begründung folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).
30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.