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3 A 141/25 MD•VG Magdeburg 3. Kammer, 2025-11-18, 3 A 141/25 MD
3 A 141/25 MDVerwaltungsgericht / 3. Kammer18.11.2025
1. Tschetschenische Volkszugehörige müssen im Falle einer Niederlassung in Tschetschenien vor allem eine zwangsweise Rekrutierung als Vertragssoldat mit einer dann realen Möglichkeit des Einsatzes zu Kampfhandlungen in der Ukraine befürchten. 2. Es kann auch nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass tschetschenischen Volkszugehörigen in einem anderen Teil Russlands interner Schutz gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG zur Seite steht. Denn auch dort müssen sie als tschetschenische Volkzugehörige damit rechnen, dass sie zum Grundwehrdienst eingezogen und im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt werden (a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 42; und dem folgend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2025 - 2 L 71/24 -, juris Rn. 18 und 20).
Entscheidungsdatum: 2025-11-18
Aktenzeichen: 3 A 141/25 MD
Dokumenttyp: Urteil
Tschetschenische Volkszugehörige müssen im Falle einer Niederlassung in Tschetschenien vor allem eine zwangsweise Rekrutierung als Vertragssoldat mit einer dann realen Möglichkeit des Einsatzes zu Kampfhandlungen in der Ukraine befürchten.
Es kann auch nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass tschetschenischen Volkszugehörigen in einem anderen Teil Russlands interner Schutz gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG zur Seite steht. Denn auch dort müssen sie als tschetschenische Volkzugehörige damit rechnen, dass sie zum Grundwehrdienst eingezogen und im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt werden (a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 42; und dem folgend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2025 - 2 L 71/24 -, juris Rn. 18 und 20).
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3-6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2025 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der am 2000 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben russischer Staatsangehöriger, tschetschenischer Volkszugehörigkeit, und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und äußerst hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.
2 Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 2. April 2023 auf dem Luft- und Landweg unter anderem über Kroatien und Slowenien in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 14. Juni 2023 die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 29. Juni 2023 führte der Kläger zur Begründung des Asylantrages im Wesentlichen aus, nachdem er am 15. März 2023 seinen Einberufungsbefehl persönlich erhalten habe und diesem aus Angst vor einer Einberufung und dem Krieg in der Ukraine nicht nachgekommen sei, habe er am 20. März 2023 eine Ladung erhalten, noch am selben Tag im Polizeirevier zu erscheinen. Da er auch dieser Aufforderung nicht habe nachkommen wollen, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Von seiner Mutter habe er dann später erfahren, dass ihn am 25. März 2023 Leute in Uniform zu Hause gesucht hätten.
3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Klägers mit der EURODAC-Datei ergab Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung eines Asylverfahrens des Klägers gemäß Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO). Daraufhin richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 24. Mai 2023 ein Übernahmeersuchen an die kroatischen Behörden, die darauf am 8. Juni 2023 antworteten und ihre Übernahmebereitschaft erklärten.
4 Mit Bescheid vom 16. August 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Kroatien wurde angeordnet. Darüber hinaus wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diesen Bescheid hob das Bundesamt mit Bescheid vom 14. Dezember 2023 auf, nachdem der Kläger innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO nicht nach Kroatien überstellt werden konnte.
5 Mit Bescheid vom 13. Mai 2025, dem Kläger nicht vor dem 16. Mai 2025 zugegangen, stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie für den subsidiären Schutzstatus nicht vorliegen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, im Fall einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Die durch die Bekanntgabe des Bescheides in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt. Daneben wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führt das Bundesamt aus, es sei weder ersichtlich, dass die Einberufung des Klägers zum Wehrdienst, noch eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung an einen der in § 3b AsylG aufgeführten Verfolgungsgründe anknüpfe, der Kläger durch die Maßnahme mithin gezielt in einem asylerheblichen Merkmal getroffen werden solle. Dem Kläger drohe schon keine Einberufung mit Blick auf die Wehrpflicht, weil seine Angaben in Bezug auf die behauptete Einberufung unglaubhaft seien. Ungeachtet dessen sei die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung in Tschetschenien und angrenzenden Inguschetien allerdings deutlich herabgesetzt. Aber selbst im Falle seiner Heranziehung zum Wehrdienst außerhalb Tschetscheniens sei es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es zur Einberufung zum Grundwehrdienst in der Ukraine und damit in einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg komme. Ebenfalls sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Rahmen der sogenannten (Teil-)Mobilmachung für den Krieg in der Ukraine einberufen werde. Der Kläger habe zu keiner Zeit Grundwehrdienst geleistet und verfüge weder über eine militärische (Grund-)Ausbildung noch über die nötigen Fachkenntnisse in der Bedienung militärischen Geräts. Er gehöre daher nicht zur Reserve und habe generell nicht zu befürchten, im Rahmen der (Teil-) Mobilmachung eingezogen zu werden. Auch eine Zwangsrekrutierung des Klägers für den Kriegsdienst als Vertragssoldat in der Ukraine sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Einer möglichen Rekrutierung durch Kadyrow in Tschetschenien könne sich der Kläger durch die Niederlassung in einem anderen Landesteil der Russische Föderation entziehen. Eine dabei zu berücksichtigende Gefährdungslage wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in der Russische Föderation bestehe nicht. Auch die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die Zugehörigkeit des Klägers zum Volk der Tschetschenen könne seinem Antrag auch nicht zum Erfolg verhelfen. Die tschetschenische Minderheit habe in der Russischen Föderation keine Gruppenverfolgung zu befürchten. Zudem sei der Kläger auch bei einer Individualverfolgung innerhalb seiner Herkunftsregion auf die Inanspruchnahme internen Schutzes innerhalb der Russischen Föderation zu verweisen. Daneben würden die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation nicht zu der Annahme führen, dass bei der Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. 3Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt.
6 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 2. Juni 2025 Klage erhoben und zur Begründung auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen.
7 Der Kläger beantragt sinngemäß,
8 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2025 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
9 2. hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2025 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen,
10 3. äußerst hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2025 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Herkunftslandes Russische Föderation vorliegen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Mai 2025 entgegen.
14 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zum Herkunftsland Russische Föderation waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts.
15 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
16 Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit ihm die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt wurden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Hierauf hat der Kläger keinen Anspruch (dazu unter I.). Soweit der Kläger hingegen die Zuerkennung subsidiären Schutzes beantragt hat, ist die Ablehnung des Asylantrages des Klägers mit Bescheid des Bundesamtes für Migrationsflüchtlinge vom 13. Mai 2025 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Hierauf hat der Kläger einen Anspruch (dazu unter II.).
17 I. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten gemäß Art. 16a Abs. 1 GG scheidet bereits wegen der Regelungen in Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG aus. Danach kann sich nicht auf Abs. 1 berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft einreist. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger ab der Türkei auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter Berücksichtigung der Reiseroute von der Türkei nach Deutschland jedenfalls über Kroatien und Slowenien reiste der Kläger mindestens durch zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, bevor er Deutschland erreichte. Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes nach Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG liegen daher vor.
18 Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
19 Das Bundesamt hat in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass es – unabhängig von der Frage einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zum Wehrdienst – jedenfalls an der Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG fehlt. Denn insoweit ist in Ansehung der Erkenntnislage nicht davon auszugehen, dass die russischen Behörden mit einer etwaigen Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der (Teil-)Mobilmachung oder einer etwaigen Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes – zumindest auch – an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen.
20 Insbesondere ist keine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) anzunehmen (vgl. hierzu im Einzelnen: VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023 - VG 33 K 499.16 A - juris Rn. 59 ff.).
21 Bei dem Kläger handelt es sich auch nicht um einen Militärangehörigen im Sinne der im September 2022 neu eingeführten Strafvorschriften. Eine Strafbarkeit wegen Befehlsverweigerung (Art. 332 russisches StGB), unerlaubten Entfernens von einer militärischen Einheit (Art. 337 russisches StGB) und Desertion (Art. 338 russisches StGB) sind nicht auf einfache Reservisten, die es lediglich unterlassen haben, einem Einberufungsbefehl Folge zu leisten, anwendbar. Vielmehr bedarf deren Anwendbarkeit den Status eines Militärangehörigen oder die aktive Teilnahme an einer Militärübung (vgl. hierzu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023, a.a.O., juris Rn. 69). Eine förmliche Registrierung als Militärangehöriger oder anderweitige Anhaltspunkte, die auf seine Militärangehörigkeit schließen lassen, trägt der Kläger bereits nicht vor. Auch seine aktive Teilnahme an einer Militärübung lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen.
22 II. Der Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes steht dem Kläger gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu.
23 Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Der Maßstab der „stichhaltigen Gründe" ist der Rechtsprechung des EGMR entnommen, der auf die tatsächliche Gefahr („real risk") abstellt (vgl. EGMR, Urteil vom 23. März 2016 - Nr. 43611/11, FG/Schweden -, juris Rn. 110 m. w. N.) und dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen schutzrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor dem Schadenseintritt hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ des Eintritts eines ernsthaften Schadens, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen.
24 Gemessen daran liegen die Voraussetzungen im Fall des Klägers hinsichtlich einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vor. Denn der Kläger muss sich als tschetschenischer Volkszugehöriger zum einen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien voraussichtlich einer willkürlichen Rekrutierungspraxis für den Einsatz im Ukraine-Krieg ausgesetzt sehen (dazu unter 1.) und zum anderen muss er bei einer Niederlassung außerhalb seiner Heimatregion mit einer Einberufung zum Wehrdienst und einem Einsatz als Grundwehrdienstleistender im Ukraine-Krieg rechnen (dazu unter 2.).
25 1. Die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung des Klägers zum Grundwehrdienst in Tschetschenien ist allerdings deutlich herabgesetzt. Bei Wiedereinführung der Einberufung von Tschetschenen zum Grundwehrdienst im Jahre 2014 wurde eine Quote von 500 Mann festgelegt, die aus Tschetschenien pro Jahr gezogen wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 37). Die Erkenntnislage geht im Übrigen dahin, dass russische Staatsbürger tschetschenischer Nationalität außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation normal zum Wehrdienst einberufen werden, wenn sie dort amtlich gemeldet und militärisch registriert sind. Diese Wehrpflichtigen werden über das gesamte Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 37). Die Quote bezieht sich danach nur auf in Tschetschenien wohnhafte wehrpflichtige junge Männer; es wird berichtet, dass wegen der geringen Zahl der Einberufungen junge Tschetschenen, die sich davon Vorteile für ein berufliches Fortkommen im Staatsdienst versprechen, ihren Wohnsitz in andere Regionen verlegen, um einberufen werden zu können (vgl. ACCORD, Russische Föderation: Wehrdienst und Dedowschtschina, vom 31. Oktober 2019, S. 7). Die Erkenntnisse stammen zwar aus der Zeit vor Beginn des Ukrainekriegs. Es gibt aber keine Anzeichen für eine wesentliche Änderung der Einberufungspraxis. Aus diesen Berichten lässt sich zudem folgern, dass ein Grundwehrdienst im Rahmen der tschetschenischen Quote eher als Auszeichnung für Günstlinge des Regimes zu begreifen ist, zu denen der Kläger nicht gehören dürfte. Angesichts der allgemein in Tschetschenien herrschenden Willkür lässt sich aber weder seine Einberufung zum Wehrdienst ausschließen noch ein sich anschließender Einsatz in der Ukraine.
26 Der Kläger müsste im Falle einer Niederlassung in Tschetschenien aber vor allem eine zwangsweise Rekrutierung als Vertragssoldat mit einer dann realen Möglichkeit des Einsatzes zu Kampfhandlungen in der Ukraine befürchten.
27 Tschetschenische Einheiten werden in der Ukraine seit dem Sommer 2022 eingesetzt. Teils handelt es sich um der Nationalgarde Kadyrows unterstellte Einheiten, teils um auf der Ebene des russischen Verteidigungsministeriums in Tschetschenien für diesen Einsatz gebildete Bataillone und Regimenter (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 52). Zahlenangaben schwanken zwischen 21.000 (2022) und 9.000 (2023) tschetschenischen Kämpfern (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland/Tschetschenien: Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung, vom 31. August 2023, S. 7). Kadyrow hatte anfangs zugesagt, 200 „Freiwillige“ pro Woche zu stellen; jüngst gab er gegenüber Putin an, seit Kriegsbeginn 47.000 Mann entsandt zu haben, darunter 19.000 „Freiwillige“ (https://www.tagesspiegel.de/internationales/erster-besuch-seit-13-jahren-putin-inspiziert-tschetschenische-truppen-fur-ukraine-einsatz-12230819.html, zuletzt aufgerufen am 18. November 2025). Putins Teilmobilisierung im September 2022 in der Russischen Föderation wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt mit der Begründung, Tschetschenien habe schon überproportional Kräfte beigesteuert. Gleichwohl finden weiterhin Rekrutierungen in Tschetschenien statt, die in der Regel auf vertraglicher Grundlage erfolgen. Realistisch wird eine Zahl von 10 bis 15 sog. Freiwillige pro Monat geschätzt. Teilweise handelt es sich um aus Überzeugung handelnde Freiwillige, der größte Teil kommt aus ärmeren Schichten der Landbevölkerung und wird durch die gute Bezahlung motiviert und eine dritte Gruppe wird unter Zwang rekrutiert (vgl. Danish Immigration Service, Russia: Recruitment of Chechens to the War in Ukraine, vom 24. April 2024, S. 20). Zwangsmaßnahmen richten sich dabei vor allem gegen bereits „in den Fokus“ geratene vermutete Regimegegner (vgl. EUAA, The Russian Federation: Major Developments in the Russian Federation in relation to political opposition an military service, vom 17. Februar 2023, S. 20), gegen gesellschaftliche Randgruppen und solche Kreise, die sich dem Militärdienst entziehen wollen (vgl. Danish Immigration Service, Russia: Recruitment of Chechens of the War in Ukraine, vom 24. April 2024, S. 20 ff.). Letztere werden offiziell als Lumpen, Gesindel und Feiglinge an den Pranger gestellt, und es werden ihnen Sozialleistungen verweigert. Es sollen auch Listen von ausgereisten Männern aufgestellt worden sein (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 12. Juni 2024, S. 52). Man kann sich dabei nicht sicher sein, dass insoweit nur auf Ausreisen seit dem Ukrainekrieg abgestellt wird; genauso können auch schon früher Ausgereiste als solche Personen angesehen werden, die sich einer Einberufung entziehen wollen. Der ausgeübte Zwang reicht von Verhaftungen der Betroffenen, Folter, Entführung, Gewalt gegen und Erniedrigung von Familien- und Stammesangehörigen und allgemeiner Benachteiligung. Militärische Ausbildung spielt für die Rekrutierung keine erhebliche Rolle; die „freiwilligen“ Rekruten erhalten in Gudermes eine als nicht besonders anspruchsvoll beschriebene zehntägige Ausbildung, bevor sie in die Ukraine entsandt werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 53). Kadyrow stellte für eingesetzte Nationalgardeeinheiten zunächst sicher, dass sie nach Möglichkeit nicht an vorderster Front eingesetzt werden. Das ließ sich jedoch im Jahre 2023 nicht mehr durchhalten, nachdem sich Wagner-Söldner zurückgezogen hatten. Für die tschetschenischen Kampfeinheiten (nähere Beschreibung bei Danish Immigration Service, Russia: Recruitment of Chechens to the war in Ukraine, vom 24. April 2024, S. 14 ff.), die dem russischen Verteidigungsministerium unterstehen und sich auch nicht völlig aus tschetschenischen Volkszugehörigen zusammensetzen, wird die Beteiligung an verlustreichen Fronteinsätzen im Rahmen der ukrainischen Sommerinitiative im Südosten berichtet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 52; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland/Tschetschenien: Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung, vom 31. August 2023, S. 9); das Risiko, zu fallen, soll bei muslimisch geprägten Einheiten zehnmal höher als bei Soldaten aus Moskau sein, die tschetschenischen Einheiten werden von den russischen Machthabern als „private Wegwerfarmee“ betrachtet und mit der „Drecksarbeit“ betraut (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland/Tschetschenien: Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung, vom 31. August 2023, S. 9).
28 Diese Erkenntnislage birgt für den Kläger eine tatsächliche Gefahr, unter Zwang für den Einsatz in der Ukraine rekrutiert und dort unter Lebensgefahr eingesetzt zu werden, sollte er sich in Tschetschenien niederlassen. Er müsste sich dort als ungedienter junger Mann im wehrpflichtigen Alter bei den Militärbehörden melden und auch sonst würde seine Registrierung örtliche Behörden auf ihn aufmerksam werden lassen. Das dürfte in Tschetschenien durchaus realistisch dazu führen, dass der Kläger allgemein Gefahr läuft, als junger unabhängiger und kampffähiger Mann in zwangsweise Rekrutierungsbemühungen für den Einsatz in der Ukraine eingezogen zu werden. Nicht zuletzt sein Auslandsaufenthalt dürfte ihn bereits als verdächtig erscheinen lassen.
29 Im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der Russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, liegt ein drohender ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Diese Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK wird durch die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstrichen. Denn der Militärdienst im Ukrainekrieg würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und deren Ächtung und Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist. Hinter dieser Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG steht der Gedanke, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch daraus resultieren kann, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie entweder ihrerseits andere Menschen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss oder strafrechtlich sanktioniert werden wird (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. August 2025 - 12a K 393/24.A -, juris Rn. 124; VG Bayreuth, Urteil vom 5. März 2025 - B 2 K 24.33487 -, juris S. 5; VG B-Stadt, Urteil vom 28. Februar 2025 - 6 K 1265/23 -, juris Rn. 22; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Januar 2025 - W 7 S 24.32669 -, juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 13. August 2024 - 12 K 258/24 A -, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2024 - 10 K 5476/23.A -, juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 4. März 2024 - W 7 K 23.30458 -, juris Rn. 24 m. w. N.; VG B-Stadt, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 6 K 535/20 -, juris Rn. 63; siehe dazu ausführlich auch VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2025 - 33 K 620/24 A -, juris S. 35 ff. mit zahlreichen Nachweisen).
30 Die russischen Streitkräfte haben in der Ukraine viele Taten begangen, die als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeordnet werden können, insbesondere zahlreiche Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung. Es ist wahrscheinlich, dass in den Ukraine-Krieg entsendete Soldaten in solche Verbrechen verwickelt werden. Das Sich-Entziehen von der Einberufung vom Militärdienst und das Sich-Entziehen eines Militärdienstleistenden von der Erfüllung der Militärdienstpflichten wird hingegen in §§ 328, 332, 337 und 339 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation strafrechtlich sanktioniert (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 5. März 2025 - B 2 K 24.33487 -, juris S. 5 f.; VG B-Stadt, Urteil vom 28. Februar 2025 - 6 K 1265/23 -, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2025 - 33 K 620/24 A -, juris S. 35 ff. mit zahlreichen Nachweisen; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 60).
31 2. Unter Berücksichtigung dessen ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG nur noch zu versagen, wenn interner Schutz besteht, d.h. der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
32 Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil ist in diesem Sinne zumutbar, wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort des internen Schutzes muss dabei nur auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 27 ff. m. w. N.). Darüber hinaus gehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 27.20 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen, also insbesondere von familiärem und sozialem Hintergrund, Geschlecht und Alter (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 a. a. O., Rn. 31).
33 Ein solcher interner Schutz steht dem Kläger in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht zur Seite. Denn auch dort muss er als tschetschenischer Volkzugehöriger damit rechnen, dass er zum Grundwehrdienst eingezogen und im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt wird.
34 Zwar ist auch die Wahrscheinlichkeit für eine solche Heranziehung durchaus beschränkt. Denn die durch Erlass des russischen Präsidenten festgelegten Quoten für die jährlich im Frühjahr und Herbst stattfindenden Einberufungskampagnen sind deutlich geringer als die Zahl der ungedienten Wehrpflichtigen, so dass rechnerisch nur etwa jeder Dritte des in das wehrfähige Alter eingetretenen Jahrgangs herangezogen wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Themenbericht der Staatendokumentation, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, vom 2. April 2024, S. 6; ACCORD, Russische Föderation: Wehrdienst und Dedowschtschina, vom 31. Oktober 2019, S.10 und 12: Zahl der Achtzehnjährigen in den Jahren 2016: 664.992, 2017: 687.244, 2018: 670.205; herangezogen wurden im Jahr 2016 307.000 [Frühjahr: 155.00/Herbst: 152.000], im Jahr 2017 276.000 [Frühjahr: 142.000/Herbst: 134.000] und im Jahr 2019 260.000 Wehrpflichtige [Frühjahr 128.000/Herbst:132.500]). Berücksichtigt man die Zahl aller ungedienten Wehrpflichtigen bis zum 30. Lebensjahr, verringert sich das prognostische Risiko einer Heranziehung rechnerisch noch mehr (vgl. ACCORD, Russische Föderation: Wehrdienst und Dedowschtschina, vom 31. Oktober 2019, S. 12: Gesamtzahl der Wehrpflichtigen im Jahr 2019 – bis 27 Jahre – etwa acht bis neun Millionen Männer, aufgrund der Heraufsetzung des Wehrdienstalters auf 30 Jahre treten schätzungsweise etwa zwei bis drei Millionen hinzu). Dass die Einberufungsquoten infolge des Ukraine-Kriegs signifikant gestiegen wären, kann nicht festgestellt werden (Frühjahr 2022: 134.500 Wehrpflichtige; Herbst 2022: 120.000 Wehrpflichtige; Frühjahr 2023: 147.000 Wehrpflichtige, Herbst 2023: 130.000 Wehrpflichtige gemäß den präsidialen Einberufungserlassen laut EUAA, The Russian Federation: Major developments in the Russian Federation in relation to military service, vom 3. Oktober 2023, S. 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Themenbericht der Staatendokumentation, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, vom 2. April 2024, S. 6).
35 Der Personalbedarf der russischen Streitkräfte ist aber stetig weitergewachsen und ist aktuell extrem groß (vgl. VG A-Stadt, Beschluss vom 15. November 2024 - 3 B 184/24 MD -, juris Rn. 15). Nicht zuletzt spiegelt sich dieser erhöhte Bedarf auch in der Anordnung des russischen Präsidenten vom 16. September 2024 wider, der zufolge die Zahl der aktiven Armeeangehörigen bis Ende 2026 erneut aufgestockt werden soll, und zwar von 1,32 auf 1,5 Millionen (vgl. EUAA, The Russian Federation: Major developments regarding human rights and military service, vom 21. November 2024, S. 23). Das entsprechende präsidiale Dekret ist am 1. Dezember 2024 in Kraft getreten, weswegen von Beobachtern davon ausgegangen wird, dass sich die russischen Rekrutierungsbemühungen ab diesem Zeitpunkt intensivieren werden. Darüber hinaus soll seit dem Jahr 2025 ein Wehrdienstregister mit allen relevanten personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger bestehen und funktionsfähig sein (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 39; Danish Immigration Service, Russia - Conscription, 5. März 2025, S. 13 f.), was dafür spricht, dass die russischen Behörden unmittelbar nachvollziehen können, welche Personen potentiell wehrdienstpflichtig sind, auch wenn diese nicht neu in das wehrdienstfähige Alter kommen, sondern sich bereits im wehrpflichtigen Alter befinden. Insbesondere ist diese Datenbank für die Einberufung Wehrpflichtiger effektiver als für die Einziehung von Reservisten (vgl. Danish Immigration Service, Russia - Conscription, 5. März 2025, S. 14), was aufgrund der hierdurch bedingten höheren Verfügbarkeit Wehrpflichtiger ebenfalls dafürspricht, dass die Anzahl der einberufenen Wehrpflichtigen erhöht werden wird.
36 Für die Prognose einer möglichen Einberufung ist zudem die Situation des Klägers im Fall der Rückkehr qualitativ zu bewerten. Insoweit fällt ins Gewicht, dass er sich selbst als einschränkungslos gesund bezeichnet und damit voraussichtlich als tauglich gemustert wird. Er wird im Rückkehrfall nicht über die Geldmittel verfügen, die notwendig sind, um sich mangelnde Tauglichkeit durch Bestechung zu erkaufen, was in der Russischen Föderation einen üblichen und akzeptierten Weg darstellt, um der Heranziehung zum Wehrdienst zu entgehen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Informationen zum alternativen Zivildienst, vom 29. September 2023, S. 9). Der Kläger gerät auch unweigerlich in den Blick der zuständigen Militärkommission, weil er sich nach den gesetzlichen Vorschriften über den Wehrdienst dort binnen zwei Wochen zu melden hat (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 12. Juni 2024, S. 58), wenn dies nicht schon als Folge der Einreisekontrolle oder der notwendigen Registrierung am Ort der Niederlassung geschehen ist. Der Kläger ist alleinstehend und er gehört in seinem Alter nicht mehr zum Kreis der ganz jungen Wehrdienstpflichtigen, der noch relativ länger für eine Einberufung zur Verfügung steht. Außerdem dürfte er im Fall einer Rückkehr nach über 2 Jahren Abwesenheit nicht fest im Erwerbsleben verankert sein, weshalb er als verfügbar angesehen werden wird. Diese Umstände sprechen für seine Auswahl zur Erfüllung der Einberufungsquote.
37 Dass der Kläger unter Umständen bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten hat, ist nach alledem für ihn als Wehrpflichtigen ohne Belang (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24.A -, juris Rn. 83; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Januar 2025 - W 7 S 24.32669 -, juris Rn. 43). Es ist daher nicht entscheidungserheblich, ob der vom Kläger vorgelegte Einberufungsbefehl und die Ladung zum Polizeikommissariat authentisch sind oder wie die Beklagte behauptet, gefälscht sind.
38 Demgegenüber dürfte es eher unrealistisch sein, dass es dem Kläger gelingt, einer Heranziehung durch Wehrdienstverweigerung und Ableistung eines zivilen Wehrersatzdiensts zu entgehen.
39 Zwar ist ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der Russischen Verfassung verbrieft und dieses auch unter der Kriegssituation und der dadurch bedingten Teilmobilisierung von Reservisten für ungediente Wehrpflichtige nicht ausgesetzt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation, vom 2. August 2024, Stand: 4. Juli 2024, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 63 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Informationen zum alternativen Zivildienst, vom 29. September 2023, S. 2 ff.). Gleichwohl stellt ein Antrag auf alternativen Zivildienst in der Russischen Föderation keinen verbreiteten und üblichen Weg dar, um einer Heranziehung zum (Grund-)Wehrdienst zu entgehen; entweder gehe man zur Armee oder werde aus gesundheitlichen Gründen, die entweder tatsächlich vorliegen oder aber aufgrund von Bestechung bescheinigt würden, befreit (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Informationen zum alternativen Zivildienst, vom 29. September 2023, S. 9). Das bestätigt die Zahl der für einen Ersatzdienst vorgesehenen etwa 3.000 Stellen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation, vom 2. August 2024, Stand 4. Juli 2024, S. 13) und der aktuell Ersatzdienstleistenden (2.022, Stand: August 2024, in Tschetschenien und Dagestan niemand, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 63) im Verhältnis zur Zahl der jährlich Einberufenen. Anträge auf Wehrersatzdienst sind nach dem Gesetz sechs Monate vor den jeweiligen Einberufungsterminen zu stellen. Die Anträge auf Kriegsdienstverweigerung sollen nur vor Ort und nicht durch Bevollmächtigte gestellt werden können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation, vom 2. August 2024, Stand 4. Juli 2024, S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 63 f.). Das würde für den Kläger bedeuten, dass er einen solchen Antrag nicht für die unmittelbar auf seine Rückkehr folgende Einberufungskampagne stellen kann, sondern erst frühestens für die darauffolgende. Über die Erfolgsaussichten solcher Anträge wird Unterschiedliches berichtet. Teilweise werden Betroffene mit der Begründung abgewiesen, es gäbe kein Recht auf Ersatzdienst, oder dadurch demotiviert, dass sie in einem zivilen Ersatzdienst an abgelegenen Orten Schwerstarbeit leisten müssten (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Informationen zum alternativen Zivildienst, vom 29. September 2023, S. 7). Es wird berichtet, etwa die Hälfte der nach Angaben des russischen Verteidigungsministeriums jährlich etwa 2.000 Anträge sei erfolgreich. Bei Ablehnung könne mit aufschiebender Wirkung ein Gericht angerufen werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Themenbericht der Staatendokumentation, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, vom 2. April 2024, S. 28); etwa ein Fünftel der Ablehnungen habe vor Gericht keinen Bestand (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Informationen zum alternativen Zivildienst, vom 29. September 2023, S. 5). Jedenfalls wird berichtet, dass nur eine beharrliche Verfolgung des Anliegens erfolgversprechend ist (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Informationen zum alternativen Zivildienst, vom 29. September 2023, S. 6 ff.).
40 Angesichts der vom Kläger sinngemäß vorgetragenen Gründe für seine ablehnende Haltung gegenüber dem Grundwehrdienst in der russischen Armee erscheint es so gut wie ausgeschlossen, dass er im Ergebnis Erfolg mit einem Antrag auf Ableistung von Zivildienst hätte, selbst wenn er diesen noch fristgemäß – also frühestens für die Einberufungskampagnen im Herbst 2026 – stellen könnte. Bisher hat er sinngemäß vorgetragen, den Wehrdienst abzulehnen, weil er befürchte, in den Krieg gegen die Ukraine entsendet zu werden und andere Menschen töten zu müssen. Nach der russischen Praxis anerkennungsfähige Verweigerungsgründe, d.h. Gewissensgründe oder religiöse Vorbehalte gegenüber dem Wehrdienst, hat er damit gerade nicht vorgetragen. Zwar bedarf in der Regel derjenige keines internationalen Schutzes, der durch ein zumutbares Eigenverhalten eine ihm drohende Gefahr abwenden kann. Es dürfte jedoch die Grenzen der Zumutbarkeit überschreiten, vom Kläger zu verlangen, unter Vorspiegelung einer nicht vorhandenen inneren (religiösen) Überzeugung den Versuch zu unternehmen, als Wehrdienstverweigerer anerkannt zu werden.
41 Bei einer Einberufung des Klägers zum Wehrdienst besteht zudem die beachtliche Wahrscheinlichkeit, im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Insoweit folgt die Kammer der gegenteilig vertretenen Rechtsauffassung des OVG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 26. Juni 2025 (Az. 2 L 71/24, juris Rn. 18 und 20) nicht.
42 Zwar können Wehrpflichtige nach dem Recht der Russischen Föderation nur innerhalb Russlands eingesetzt werden. Ferner können Wehrpflichtige nicht in regulären Kampfeinheiten eingesetzt werden (vgl. Danish Immigration Service, Russia - Conscription, 5. März 2025, S. 50). Allerdings besteht nach aktueller Erkenntnislage keine Gewissheit darüber, dass Wehrpflichtige nicht in den Oblasten Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja eingesetzt werden, da Russland diese Gebiete als Teile der Russischen Föderation ansieht. Ferner gibt es Hinweise, dass Wehrpflichtige jedenfalls zu Beginn des Krieges in der Ukraine und in jüngster Vergangenheit in der Region Kursk im Kampfgebiet eingesetzt worden sind. Außerdem werden Wehrpflichtige unterstützend im Ukraine-Krieg tätig, indem sie etwa logistische Aufgaben wahrnehmen oder in FPV-Drohnen-Teams oder im Bereich der rückwärtigen Artillerie tätig werden (vgl. Danish Immigration Service, Russia - Conscription, März 2025, S. 50; Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation, vom 2. August 2024, Stand 4. Juli 2024, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 49; vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 9. Januar 2025 - W 7 S 24.32669 -, juris Rn. 46 ff.; VG Berlin, Urteil vom 13. August 2024 - 12 K 258/24 A -, juris Rn. 40).
43 Auf der Grundlage einer präsidialen Anordnung vom 16. September 1999, zuletzt geändert am 4. Oktober 2022, ist es auch möglich, Wehrdienstleistende nicht erst nach Abschluss ihres Wehrdienstes nach den vorgesehenen 12 Monaten, sondern bereits nach einer viermonatigen Militärgrundausbildung auch zu Kampfeinsätzen im Ausland zu entsenden; im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts sogar noch eher. Über die von Russland besetzten ukrainischen Gebiete hat der russische Präsident bereits im Oktober 2022 das Kriegsrecht verhängt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. August 2024 - 12 K 258/24.A -, juris Rn. 40). Selbst wenn Wehrpflichtige nicht nahe der Frontlinien tätig werden sollten, können sie jedenfalls auch im rückwärtigen Raum zum Ziel ukrainischer Drohnen sowie Artillerie werden (vgl. Danish Immigration Service, Russia - Conscription, 5. März 2025, S. 50 f.). Darüber hinaus werden Wehrpflichtige zur Sicherung der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt. Insbesondere in der Region Kursk, in der die ukrainische Armee eine Gegenoffensive auf russischem Territorium durchführte, kam es hierbei zur Verwicklung einer Vielzahl von Wehrpflichtigen in aktive Kampfhandlungen sowie zu erheblichen Verlusten unter diesen. Nicht abschließend geklärt, aber auch nicht entscheidungserheblich ist hierbei, ob Wehrpflichtige "nur" zur defensiven Sicherung eines weiteren Vorrückens auf russisches Territorium oder auch aktiv zur Gegen(gegen)offensive in dieser Region eingesetzt werden (vgl. Danish Immigration Service, Russia - Conscription, 5. März 2025, S. 50 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 49; siehe dazu auch VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2025 - 33 K 620/24 A -, juris S. 33 ff.; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 115 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Januar 2025 - W 7 S 24.32669 -, juris Rn. 46 ff.; mit abweichender Schlussfolgerung OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Juni 2024 - 4 LB 215/20 OVG -, juris Rn. 65).
44 Angesichts des fortdauernden Krieges besteht eine erhebliche Gefahr, dass in dieser oder weiteren Regionen des ukrainisch-russischen Grenzgebiets erneut Wehrpflichtige in aktive Kampfhandlungen verwickelt werden. Dies wird dadurch belegt, dass Präsident Selenskyj erst jüngst bestätigte, dass ukrainische Streitkräfte in den russischen Regionen Belgorod und Kursk im Einsatz seien und dort aktive Operationen ausführten (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/europa/ukraine-einsatz-belgorod-100.html; zuletzt abgerufen am 18. November 2025).
45 Darüber hinaus werden Wehrpflichtige auf der von Russland besetzten Halbinsel Krim eingesetzt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 49). Auch der Kampfeinsatz auf russischem Territorium in Grenzregionen sowie der Krim ist dabei dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zuzuordnen. Soweit das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 22. August 2024 (Az. 12 B 17/23, juris Rn. 42) und dem folgend das OVG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 26. Juni 2025 (Az. 2 L 71/24, juris Rn. 18 und 20) gegenteilig davon ausgehen, hierbei gehe es um Kampfhandlungen auf russischem Territorium, die nicht direkt gegen die Ukraine im Sinne einer Eroberung, Besetzung oder Annexion gerichtet seien, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Hinsichtlich der Krim handelt es sich hierbei um Handlungen des russischen Militärs in einem völkerrechtswidrig besetzten Teil des ukrainischen Territoriums, die nicht unter das Recht auf Selbstverteidigung der Russischen Föderation, wie es Art. 51 UN-Charta voraussetzt, subsumiert werden kann. Allein die Dauer der Besetzung der Krim ändert nichts an deren rechtlicher Bewertung; insoweit müssen auch Kampfhandlungen der russischen Streitkräfte im völkerrechtswidrig besetzten Teil des ukrainischen Staatsgebiets dem Bereich der Aggression zugerechnet werden. Soweit es um die Geschehnisse auf russischem Gebiet in Kursk geht, ist ein Militäreinsatz in diesen Gebieten ebenfalls dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine zuzurechnen. Denn bei der dortigen ukrainischen Offensive handelt es sich um völkerrechtlich legitime Selbstverteidigungsmaßnahmen, zu denen auch Gewalthandlungen auf russischem Staatsgebiet zählen, jedenfalls aber um Maßnahmen, die militärtaktisch in Reaktion auf die russische Aggression erfolgen (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 9. Januar 2025 - W 7 S 24.32669 -, juris Rn. 53 m. w. N.).
46 Es besteht – wie bereits oben dargelegt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle seiner Einberufung sowie des Einsatzes im Ukraine-Krieg hierbei an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen muss bzw. selbst schwersten Schaden an Leib und Leben erleiden wird.
47 Von der erzwungenen Mitwirkung an solchen Handlungen ist selbst dann auszugehen, wenn Wehrpflichtige nicht in der Ukraine selbst, sondern - wie dargelegt jedenfalls - im Bereich der rückwärtigen Streitkräfte (wie z. B. weitreichende Artillerie, Raketentruppe oder in Drohneneinheiten) eingesetzt werden, da diese jüngst verstärkt genutzt wurden, um die ukrainische Zivilbevölkerung anzugreifen (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/europa/ukraine-angriffe-russland-108.html, zuletzt abgerufen am 18. November 2025).
48 Auch wenn der Kläger nach seiner Einberufung als Grundwehrdienstleistender in die russisch-ukrainischen Grenzregionen, hier insbesondere in die Region Kursk, entsandt und dort stationiert wird, droht ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 3 EMRK. Ebenso wie an der Front in der (Kern-)Ukraine besteht für ihn in diesem Fall die reale Gefahr, im Rahmen des völkerrechtswidrigen Kriegs selbst schwer verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden. So gibt es insbesondere in der Region Kursk nach wie vor Kämpfe zwischen den russischen und den ukrainischen Streitkräften, die nach der erneuten Offensive der ukrainischen Streitkräfte weiter andauern. Darüber hinaus besteht für den Kläger auch in diesem Einsatzgebiet die reale Gefahr, sich unmittelbar oder mittelbar an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen oder Verbrechen beteiligen zu müssen, was ebenfalls einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gleichkäme. Zwar erscheint es bei einem Einsatz im russisch-ukrainischen Grenzgebiet unwahrscheinlich, dass der Kläger sich an Verbrechen gegenüber der ukrainischen Zivilbevölkerung wird beteiligen müssen. Anderes gilt jedoch für eine mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an menschenrechtswidrigen Handlungen gegenüber ukrainischen Soldaten (vgl. dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2025 - 33 K 620/24 A -, juris S. 39 f. m. w. N.).
49 Schließlich sind auch ein zeitnaher Einsatz und eine zeitnahe Verwicklung in derartige Handlungen beachtlich wahrscheinlich. Wird das Kriegsrecht ausgerufen, so dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten zu Kampfeinsätzen herangezogen werden. Nach dem föderalen Gesetz "Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst" dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welcher spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 21. Mai 2025, S. 48).
50 Nach dem Vorstehenden kann das Gericht daher die Frage einer zwangsweisen Rekrutierung des Klägers als Vertragssoldat außerhalb Tschetscheniens und daraus folgend die Heranziehung zu Kampfhandlungen im Krieg gegen die Ukraine offenlassen (dies bejahend: VG A-Stadt, Beschluss vom 15. November 2024 - 3 B 184/24 MD -, juris Rn. 11 ff; dies verneinend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2025 - 2 L 71/24 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 45 ff.).
51 Da dem Kläger nach den obigen Ausführungen der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuzuerkennen ist, erweisen sich auch die Ziffern 4-6 des streitbefangenen Bescheides des Bundesamtes als rechtswidrig und sind daher aufzuheben.
52 III. Die Entscheidung über die Kosten folgt auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und § 83b AsylG. Die Kostenquotelung entspricht dabei dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.
53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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