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15 A 16/25 MD•VG Magdeburg 15. Kammer, 2025-10-16, 15 A 16/25 MD
15 A 16/25 MDVerwaltungsgericht / Chamber 1516.10.2025
Eine Polizeibeamtin, die zweimal gegen den Kopf einer am Boden liegenden Person tritt, auf der ein Kollege der Beamtin sitzt, kann aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
Entscheidungsdatum: 2025-10-16
Aktenzeichen: 15 A 16/25 MD
Dokumenttyp: Urteil
Eine Polizeibeamtin, die zweimal gegen den Kopf einer am Boden liegenden Person tritt, auf der ein Kollege der Beamtin sitzt, kann aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen die beklagte 1994 geborene Polizeimeisterin mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
2 Nach Absolvierung ihres Vorbereitungsdienstes im mittleren Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt wurde die Beklagte zum 30.10.2021 auf Lebenszeit verbeamtet. Seit dem 01.12.2020 wird sie im Polizeirevier Altmarkkreis Salzwedel als Sachbearbeiterin Einsatz verwendet.
3 Die Beklagte befindet sich seit dem 24.05.2022 im Krankenstand.
4 In der Anlassbeurteilung im Rahmen der laufbahnrechtlichen Probezeit für den Zeitraum 30.10.2018 bis 31.08.2019 wurde die Beklagte in der Leistungsbeurteilung mit „E“ – entspricht den Leistungsanforderungen im Wesentlichen (Bewertungsrahmen von A bis G) und in der Befähigungsbeurteilung mit „D“ weniger befähigt (Bewertungsrahmen A bis D) bewertet.
5 In der dienstlichen Beurteilung während der laufbahnrechtlichen Probezeit für den Zeitraum 01.09.2019 bis 30.09.2021 wird der Beklagten sowohl in der Leistungsbeurteilung als auch in der Befähigungsbeurteilung bescheinigt, sich mit Einschränkungen bewährt zu haben (Bewertungsrahmen jeweils nicht bewährt / mit Einschränkungen bewährt / bewährt).
6 Die Beklagte ist ledig. Disziplinarrechtlich ist sie nicht vorbelastet.
7 Mit Verfügung vom 08.08.2022 wurde gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts einer Körperverletzung im Amt eingeleitet und wegen des strafrechtlichen Verfahrens gleichzeitig ausgesetzt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Stendals vom 30.11.2023 (510 NBs (319 JS 16218/22) 57/23) wurde die Beklagte wegen Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Am 21.06.2024 wurde das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst durch die Nichtvorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) ausgedehnt. Das ausgesetzte Verfahren wurde am 08.08.2024 fortgesetzt.
8 Mit Bescheid vom 19.09.2024 enthob der Kläger die Beklagte nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vorläufig des Dienstes. Den dagegen nach § 61 DG LSA gestellten Antrag lehnte das Disziplinargericht mit Beschluss vom 20.01.2025 ab (15 B 30/24 MD). Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wies das OVG LSA mit Beschluss vom 25.02.2025 (10 M 2/25) zurück.
9 Der abschließende Ermittlungsbericht vom 31.01.2025 wurde der Beklagten am 14.02.2025 bekannt gegeben. Sowohl zur Fortsetzungsverfügung als auch zum Ermittlungsbericht wurde der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zum Ermittlungsbericht machte die Beklagte davon im Rahmen einer mündlichen Anhörung Gebrauch.
10 Der Kläger ordnete mit Bescheid vom 04.02.2025 gegen die Beklagte die Einbehaltung von 10 % der Dienstbezüge an.
11 Der Kläger hat am 10.04.2025 Disziplinarklage erhoben. Der Beklagten werden folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt:
12 1. Die Beklagte habe sich am 23.05.2022 gegen 17.30 Uhr wegen einer Körperverletzung im Amt strafbar gemacht, indem sie während eines Polizeieinsatzes mit ihrem beschuhten Fuß zumindest zweimal gegen den Kopf der Geschädigten (N. P.) getreten habe und
13 2. die Beklagte habe für die Zeiträume 08.01.2024 – 25.03.2024 und 31.05.2024 – 23.09.2024 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) vorgelegt und auch sonst gegenüber ihrem Dienstherrn keine Entschuldigungsgründe für ihre Abwesenheit vom Dienst vorgetragen.
14 Sowohl die Körperverletzung im Amt als auch das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst über zwei längere Zeiträume könnten eine Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Hierfür spreche auch der Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren für eine gefährliche Körperverletzung im Amt. Zwar sei zugunsten der Beamtin zu berücksichtigen, dass sie von der Geschädigten durch den Einsatz von Tierabwehrspray und fortwährenden Beleidigungen provoziert worden sei. Verschärfend sei jedoch zu berücksichtigen, dass Verletzungen im Kopfbereich erhebliche Folgen haben können, die Beamtin mehrfach gegen den Kopf der Geschädigten getreten und erst nach mehrfacher Aufforderung ihres Kollegen die Tathandlung eingestellt habe. Auch habe zwischen den Provokationen und den Körperverletzungen ein gewisser Zeitraum gelegen. Von einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation, welche die Reaktion der Beklagten in einem milderen Licht erscheinen lasse, könne nicht ausgegangen werden. Eine nachträgliche Aufarbeitung der Tat läge nicht vor. Auch das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst für die längere Dauer von mehreren Monaten könne bereits die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigen.
15 Der Kläger beantragt,
16 die Beklagte gemäß § 10 Abs. 1 DG LSA aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
17 Die Beklagte beantragt,
18 die Disziplinarklage abzuweisen.
19 Sie tritt der Klage mit der Begründung entgegen, diese sei bereits deshalb unzulässig, weil die Sachverhalte, auf die sie sich stütze (Köperverletzung im Amt und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst) bereits Gegenstand einer Disziplinarmaßnahme, der Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 % mit Bescheid des Klägers vom 04.02.2025, gewesen sei. Zudem sei die mit der Disziplinarklage angestrebte Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig. Die Verurteilung auf Bewährung zeige, dass die Tat nicht zu schwerwiegend sei. Zu Gunsten der Beklagten müsse der achtjährige Dienst der Beklagten bei der Bereitschaftspolizei und ihre fehlende Vorbelastung berücksichtigt werden. Bei dem Einsatz am 23.05.2022 habe es sich um keinen Routineeinsatz gehandelt. Ohne Vorwarnung sei der Beklagten Pfefferspray ins Gesicht gesprüht worden. Die Nichtvorlage von AU-Bescheinigungen sei auf die schwere depressive Störung der Beklagten zurückzuführen. Auch sei sie nach der Pfändung ihres PKWs im Januar 2024 nicht in der Lage gewesen, ihren Hausarzt in Aschersleben aufzusuchen, um sich fortlaufende AU-Bescheinigungen ausstellen zu lassen.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und derjenigen des Verfahrens 15 B 30/24, die beigezogenen Verwaltungsermittlungsakten sowie die Strafakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
21 Die Disziplinarklage ist zunächst zulässig, weil mit der Einbehaltung der Dienstbezüge ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Doppelbestrafung nicht besteht.
22 Mit dem Bescheid vom 04.02.2025 hat der Kläger keine Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 8 DG LSA ausgesprochen, sondern lediglich die Einbehaltung von 10 % der Dienstbezüge auf der Grundlage des § 38 Abs. 2 DG LSA angeordnet. Bei der Einbehaltung der Dienstbezüge handelt es sich um keine Disziplinarmaßnahme, sondern um eine Verwaltungsmaßnahme sui generis, die der Sicherung des Ansehens des öffentlichen Dienstes und der Vermögensinteressen des Dienstherrn dient (vgl. zur Neufassung der einschlägigen Regelung des BDG: BT-Drs. 20/6435, Seite 37). Welche Sanktionen als Disziplinarmaßnahmen in Betracht kommen, hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 DG LSA geregelt. Die Einbehaltung der Dienstbezüge auf der Grundlage des § 38 Abs. 2 DG LSA wird darin nicht genannt. Die Einbehaltung der Dienstbezüge kommt auch keiner Kürzung der Dienstbezüge gleich. Sie ist ebenso wie die vorläufige Dienstenthebung lediglich eine vorläufige Maßnahme, die getroffen werden kann, wenn auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird (§ 38 Abs. 2 DG LSA) und die mit dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens (§ 39 Abs. 4 DG LSA) endet.
23 Die Disziplinarklage ist auch begründet.
24 Die Beklagte hat ein schwerwiegendes einheitlich zu sehendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, 2 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA) nach sich zieht.
25 Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Diese Voraussetzungen eines innerdienstlichen Dienstvergehens liegen vor.
26 In tatsächlicher Hinsicht legt die Kammer ihrer disziplinarrechtlichen Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts C-Stadt vom 30.11.2023 (510 NBs (319 JS 16218/22) 57/23) zugrunde.
27 Hinsichtlich dieser Feststellungen besteht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA Bindungswirkung. Der Bindung unterliegen dabei diejenigen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20 und 21 StGB betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2019 - 2 B 45.18 -, juris Rn. 8 f.; OVG NRW, Urteil vom 07.02.2018 - 3d A 2284/14.BDG -, juris Rn. 44 m. w. N.). Erfasst werden auch stillschweigende Feststellungen, insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit des Beamten. Schweigt das Strafurteil zum Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB, ist aufgrund des die Frage der Schuldfähigkeit einschließenden Prüfungsprogramms des Strafgerichts davon auszugehen, dass dieses weder Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB noch für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB erkannt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.2023 - 2 A 18.21 -, juris Rn. 36 ff. m.w.N.). Die Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nach § 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA nur, wenn Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen (stRspr. zur offenkundigen Unrichtigkeit nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2019 - 2 B 45.18 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Solche Zweifel sind weder für die Disziplinarkammer ersichtlich noch von der Beklagten dargetan. Vielmehr bestreitet die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu der ihr zur Last gelegten Körperverletzung im Amt nicht.
28 Das ihr in der vorläufigen Dienstenthebung zur Last gelegte schuldhafte Fernbleiben vom Dienst für die Zeiträume vom 08.01.2024 bis zum 25.03.2024 und vom 31.05.2024 bis zum 23.09.2024, weil sie für diese Zeiträume keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) vorgelegt hat, hat die Beklagte ebenfalls nicht bestritten. Sie hat lediglich Gründe für die fehlende Vorlage der AU-Bescheinigungen vorgetragen. Die von ihr hierfür vorgetragenen Gründe vermögen ihr Verhalten aber weder gänzlich oder teilweise zu entschuldigen. Ihre Angst, durch die Vorlage der AU-Bescheinigungen ihre Diagnosen gegenüber dem Dienstherrn offenzulegen und damit zum Gespött ihrer Kollegen zu werden, ist unbegründet. Denn die dem Dienstherrn vorzulegende AU-Bescheinigung enthält keine ärztliche Diagnose. Auch dass die Beklagte über kein Kfz mehr verfügt, kann die fehlende Vorlage von AU-Bescheinigungen nicht entschuldigen. Ihr ist es grundsätzlich zuzumuten, auch ohne eigenes Kfz ihre Hausärztin aufzusuchen und sich eine AU-Bescheinigung ausstellen zu lassen. Die von ihr erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen vermögen die fehlenden AU-Bescheinigungen nicht zu ersetzen. Denn die AU-Bescheinigungen sind dem Dienstherrn unverzüglich vorzulegen und können in der Regel nur bis zu drei Tagen rückwirkend (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA) ausgestellt werden. Ein Rezeptformular, das erst am 02.09.2024 ausgestellt wurde und eine Erkrankung der Beklagten seit dem 30.06.2022 mitteilt, kann diesen Anforderungen nicht genügen. Entsprechendes gilt für die erst mit dem Eilantrag am 07.10.2024 dem Gericht vorgelegte AU-Bescheinigung vom 02.09.2024. Abgesehen davon, dass diese Bescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit der Beklagten erst ab dem 02.09.2024 bestätigt, hat die Beklagte sie zu spät vorgelegt.
29 Ausgehend davon ist die Disziplinarkammer überzeugt, dass die Beklagte gegen ihre Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) bzw. ihre Anwesenheitsplicht (§ 70 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA, § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) und Folgepflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen hat, indem sie - wie in der Disziplinarklage vorgehalten - sich durch mindestens zwei Fußtritte gegen den Kopf der Geschädigten P. am 23.05.2022 gegen 17.30 Uhr wegen einer Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB strafbar gemacht hat und für zwei längere Zeiträume vom 08.01.2024 bis zum 25.03.2024 und vom 31.05.2024 bis zum 23.09.2024 schuldhaft vom Dienst ferngeblieben ist.
30 Das von der Beklagten begangene schwerwiegende Dienstvergehen rechtfertigt gemäß § 10 i. V. m. § 13 DG LSA ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
31 Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 22.06.2022 - 15 A 11/20 MD -, juris Rn. 310 - 321).
32 Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 24.09.2019 - 15 A 5/17 -; Urteil vom 27.10.2011 - 8 A 2/11 -; alle juris).
33 Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. zum inhaltsgleichen § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2025 - DB 16 S 1023/24 -, juris Rn. 94).
34 Gemessen daran ist in der notwendigen disziplinarrechtlichen Gesamtbetrachtung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt. Die von der Beklagten begangene Körperverletzung im Amt und das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst sind ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen. Das Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme in Betracht kommt.
35 Bereits die von der Beklagten bei ihrer Dienstausübung begangene Körperverletzung im Amt ist so schwerwiegend, dass allein deshalb ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt ist.
36 Liegt das Dienstvergehen in einer Straftat des Beamten begründet, dient in einer ersten Stufe als Orientierung für die Schwere des Dienstvergehens der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen. Mit der gesetzlichen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert des Verhaltens eines Beamten verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese gesetzliche Wertung ist Maßstab für die Beurteilung, in welchem Maß der Beamte durch sein strafbares Verhalten eine disziplinarrechtlich bedeutsame Schädigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes herbeigeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 08.01.2025 - 2 B 32.24 -, juris Rn. 25 f.). Der konkret vom Strafgericht ausgesprochenen strafrechtlichen Sanktion kommt dagegen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme keine Bedeutung zu (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2021 - 2 B 43.21 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Begeht ein Beamter inner- oder außerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder höher vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 20; Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 12.19 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 30.03.2022 - 2 B 46.21 -, juris Rn. 11).
37 Dies zugrunde gelegt, reicht der Orientierungsrahmen vorliegend bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen für die von der Beklagten innerdienstlich und vorsätzlich verwirklichten Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
38 Die Umstände des Einzelfalls erfordern es hier, den Orientierungsrahmen nach oben voll auszuschöpfen.
39 Bei der Gewichtung der Dienstpflichtverletzung kommt dem im vorangegangenen Strafverfahren ausgeurteilten Strafmaß nach neuerer Rechtsprechung auch bei innerdienstlichen Dienstvergehen keine indizielle und erst recht keine präjudizielle Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Beschluss vom 12.02.2019 - 2 B 6.19 -, juris Rn. 4 m. w. N.; Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 34). Denn der Beamte ist insoweit nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteiischen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen (BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 18 ff.).
40 Eine Polizeibeamtin, die selbst Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung ihres Berufes erforderliche Vertrauen ihres Dienstherrn und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Sie stellt ihre Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage, wenn sie selbst einen Straftatbestand verwirklicht. Eine Polizeibeamtin, die in Ausübung ihres Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen ihren gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich ihrer Dienstpflichten. Sie missbraucht damit die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in sie vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in ihre dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust der Beamtin auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2008 - DL 16 S 616/08 -, juris Rn. 31 m. w. N.).
41 Körperverletzungsdelikte hat der Gesetzgeber im Strafgesetzbuch unter eine erhebliche Strafandrohung gestellt (vgl. §§ 223 ff. StGB) und die Bedeutung des Schutzgutes der körperlichen Unversehrtheit vor staatlichen Übergriffen in der besonderen Strafbestimmung des § 340 StGB über die Körperverletzung im Amt zum Ausdruck gebracht. In schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindende Personen ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen. Bei derartigen Dienstvergehen ist die Höchstmaßnahme regelmäßig in Betracht zu ziehen. Sie ist jedenfalls dann typischerweise eine angemessene Maßnahme, wenn der Übergriff nicht durch eine über das Alltägliche hinausreichende Provokation bedingt war. Dies bedeutet umgekehrt, dass jedenfalls schwere Provokationen oder gar Angriffe mildernd zu berücksichtigen sind. Zu würdigen sind weiter Art, Intensität und Häufigkeit des Übergriffs, dessen Folgen und je nach Sachlage auch das Nachtatverhalten; nicht außer Acht bleiben kann ferner, wenn es tatsächlich zu einer erheblichen Gefährdung oder gar Schädigung des unabdingbaren Vertrauens in den Polizei- oder Justizvollzug gekommen ist. Schließlich ist auch in die Erwägungen einzubeziehen, ob es sich möglicherweise um eine persönlichkeitsfremde Tat gehandelt hat (VG Magdeburg, Urteil vom 18.06.2024 - 15 A 5/24 MD -, juris Rn. 32 f; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2008 - DL 16 S 616/08 -, juris Rn. 32 m. w. N.).
42 Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des konkreten Dienstvergehens entspricht. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16.10 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 18.03.2019 - RN 10 A DK 18.936 -, juris; ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 24.09.2019 - 15 A 5/17 -; juris).
43 In den Fällen, in denen die disziplinarrechtliche Rechtsprechung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Maßnahme ansieht, sind die Folgen der Körperverletzung schwerwiegend gewesen oder es wurde mehrfach zugeschlagen (vgl. insg.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2008 - DL 16 S 616/08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2023 - OVG 80 D 1/22 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 01.07.2020 - 3d A 1789/19. BDG - juris; VG Regensburg, Urteil vom 18.03.2019 - RN 10 A DK 18.936 -, juris; VG München, Urteil vom 23.08.2019 - M 19 L DK 18.5696 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 18.07.2016 - AN 13b D 15.02473 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 18.06.2024 - 15 A 5/24 MD -, juris Rn. 32-38).
44 Zwar ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie von der Geschädigten in erheblichem Umfang provoziert wurde, indem die Geschädigte gegen die Beklagte Tierabwehrspray einsetzte, sie beim Anlegen der Handfesseln an der Stirn kratzte und sie fortwährend beleidigte. Es ist jedoch in besonderem Maße zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie mehrfach gegen den Kopf der Geschädigten getreten hat und erst nach Aufforderung ihres Kollegen ihr Fehlverhalten einstellte. Zu Lasten der Beamtin ist auch zu berücksichtigen, dass der Kollege der Beamtin auf dem Bereich des Gesäßes und der Oberschenkel der mit dem Bauch am Boden liegenden Geschädigten saß, als sie die Fußtritte der Beklagten trafen, und die Beklagte zunächst versuchte, das Tierabwehrspray mithilfe von Wasser und einem Lappen aus den Augen zu entfernen, bevor diese zur Geschädigten zurückkehrte und erstmalig zutrat. Vor dem zweiten Tritt entfernte sich die Beamtin erneut von der Geschädigten und wiederholte das Prozedere des Augenauswaschens. Das mehrfache Zutreten kann nicht mehr als ein kurzfristiges Augenblicksversagen in einem milderen Licht gesehen werden.
45 Bei dem Fehlverhalten der Beklagten handelt es sich offensichtlich nicht um eine persönlichkeitsfremde Tat. Denn nach den vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen reagiert die Beklagte in Stresssituationen und auf Provokationen vom polizeilichen Gegenüber mit unüberlegtem verbal aggressiven Verhalten. Auch ist zu berücksichtigen, dass Verletzungen im Kopfbereich für den Geschädigten erhebliche Verletzungen zur Folge haben können, auch wenn sich vorliegend das Ausmaß der Verletzungen der Geschädigten in Grenzen hielt. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelte es sich bei dem Einsatz am 23.05.2022 um einen Einsatz, der im polizeilichen Alltag als Routine anzusehen ist. Als eine für solche Situationen geschulte Beamtin die bewusste Entscheidung zu treffen, die bereits überwältigte und am Boden liegende Geschädigte mit zwei Tritten gegen den Kopf wegen ihres Verhaltens gegenüber Polizeibeamten zu maßregeln, ist dabei in besonderem Maße verwerflich. Zwar verfügte die Beamtin im Zeitpunkt des Dienstvergehens über noch keine allzu lange Berufserfahrung. Die Bewältigung einer Gefahrenlage, die von einer unter Drogen stehenden aggressiven Person ausgeht, gehört aber zu den Aufgaben, die auch eine noch recht junge Polizeibeamtin zumindest nach ihrer Probezeit beherrschen muss. Aus diesem Grunde und wegen der Schwere der Dienstpflichtverletzung kann die geringere Berufserfahrung der Beamtin nicht mildernd berücksichtigt werden. Dass die Beklagte im Strafverfahren durch das Landgericht Stendal „lediglich“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist, ist nach den dargestellten Maßstäben für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht erheblich.
46 Auch das unentschuldigte Fernbleiben der Beklagten vom Dienst in den Zeiten vom 08.01.2024 bis zum 25.03.2024 und vom 31.05.2024 bis zum 23.09.2024 rechtfertigt die Annahme eines schwerwiegenden Dienstvergehens. Allein das Fernbleiben vom Dienst ohne Vorlage von AU-Bescheinigungen über Zeiträume von mehreren Monaten kann zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst i. S. v. § 70 Abs. 1 Satz 1 BG LSA, der dem § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG entspricht, über einen Zeitraum von mehreren Monaten ist regelmäßig geeignet, das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten zu zerstören. Bereits eine siebenwöchige schuldhaft ungenehmigte Abwesenheit vom Dienst kann zum endgültigen Verlust des Vertrauens in die künftige dienstliche Zuverlässigkeit des Beamten führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1991 - 1 D 62.90 -, juris Rn. 105). Verweigert eine Beamtin oder ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder auch nur wiederholt tageweise, so ergibt sich die Notwendigkeit für eine einseitige Loslösung vom Beamtenverhältnis regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Erfüllung im Interesse ordnungsgemäßen Funktionierens des öffentlichen Dienstes geboten und für jedermann leicht erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.1990 - 1 D 33.90 -, juris Rn. 31 m. w. N). Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen derart langen Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit (BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 - 2 C 6.19 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Vorliegend wird der Beklagten ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst von nahezu 6 Monaten zur Last gelegt, so dass Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung grundsätzlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist. Es treten hier auch keine Umstände des Einzelfalles in Gestalt objektiver und subjektiver Handlungsmerkmale hinzu, die es rechtfertigen, das Dienstvergehen der Beklagten als mittelschwer herabzustufen mit der Folge, dass die Herabstufung zum weiteren Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zu nehmen ist. Mit einer psychischen Erkrankung und einer finanziellen Notlage kann die Beklagte die fehlende Vorlage der AU-Bescheinigungen nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Die Depression mag eine teils verspätete Krankmeldung, nicht aber eine monatelange absolute „Funkstille“ erklären. In einem Zeitraum von mehreren Monaten muss es (z. B. in Begleitung eines Familienangehörigen oder anderer Hilfe) möglich sein, einen Arzttermin wahrzunehmen und im Anschluss dem Dienstherrn eine AU-Bescheinigung zu übersenden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25.02.2025 - 10 M 2/25 -, Seite 5. d. BA.).
47 Aber selbst wenn im vorliegenden Einzelfall das unentschuldigte Fernbleiben der Beklagten unter Berücksichtigung einer etwaigen seelischen Erkrankung nur als ein mittelschweres Dienstvergehen zu werten wäre, das für sich allein noch nicht zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme führt, wäre im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden Vergehen der Körperverletzung im Amt die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt.
48 Anhaltspunkte für die im Disziplinarrecht stets zu prüfenden Milderungs- und Entlastungsgründe sieht das Disziplinargericht nicht. Die Disziplinargerichte müssen bei der Gesamtwürdigung auch nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahme- bemessung zukommt, wenn sie zur Erfüllung eines – nach früherer Rechtsprechung – so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen (VG Magdeburg, Urteil vom 24.09.2019 - 15 A 5/17 -,juris Rn. 160 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris).
49 Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte an einer Erkrankung leidet, die angesichts ihrer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen erheblich mildernd ins Gewicht fällt. Die Behauptung der Beklagten, sie leide an einer schweren depressiven Episode mit Angstzuständen, ist nicht ausreichend substantiiert. Das von ihr bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte Schreiben von Frau Dr. Y. K. vom 12.08.2022 diagnostiziert eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Zu deren Ursachen verhält sich das Schreiben nicht. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht oder ein Mitverschulden des Dienstherrn mildernd berücksichtigt werden können (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 25.02.2025 - 10 M 2/25 -, Seite 4. d. BA.).
50 Das Disziplinargericht folgt der Bewertung durch den die Disziplinarklage betreibenden Dienstherrn und ist der Überzeugung, dass vorliegend das Vertrauensverhältnis zwischen der Beamtin und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit als derart unwiederbringbar zerstört anzusehen ist, dass nur die Entfernung ansteht.
51 Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, die durch den Dienstherrn sonst nicht lösbaren Dienstverhältnisse einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihnen zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil vom 21.06.2000 - 1 D 49.99 -, juris).
52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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