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15 A 18/25 MD•VG Magdeburg 15. Kammer, 2026-01-28, 15 A 18/25 MD
15 A 18/25 MDVerwaltungsgericht / Chamber 1528.01.2026
1. Eine Klage gegen eine Einststellungsverfügung mit der Feststellung eines Dienstvergehens ist als Anfechtungsklage zulässig. 2. Eine Einstellung des Disziplinarverfahrens mit für den Beamten belastenden Feststellungen im Widerspruchsbescheid ist isoliert anfechtbar. 3. Die Bezeichnung einer Runde von Inspektionsleitern als Nuttenerunde bzw. von Inspektionsleitern als Nutten ist eine Verletzung der beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht und stellt ein Dienstvergehen dar.
Entscheidungsdatum: 2026-01-28
Aktenzeichen: 15 A 18/25 MD
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Widerspruchsbescheid ist isoliert anfechtbar.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger wendet sich als Polizeihauptkommissar gegen die Einstellung eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens, als dort ein Dienstvergehen festgestellt und er mit den Kosten des Verfahrens belastet wird.
2 Er ist als Bundesbeamter bei der Bundepolizei am Standort M. tätig. Mit Verfügung vom 7. März 2023 leitete der Präsident der Bundespolizeidirektion B-Stadt gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren mit der Begründung ein, er habe die Runde der Behörden-Stabsbereichsleiter und Inspektionsleiter der Bundespolizeidirektion B-Stadt dreimal als „Nuttenrunde“ bezeichnet.
3 Im behördlichen Disziplinarverfahren gab der Kläger in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2023 an, die Wörter „Nutten“ bzw. „Nuttenrunde“ nicht verwendet zu haben. Er habe lediglich das „Notenkonferenz“ gebraucht. Herr A. habe geäußert, er kenne keine „Notenkonferenz“, und habe sich die Verwendung dieses Wortes verbeten, daraufhin das Gespräch beendet und den Kläger gebeten, sein Büro zu verlassen. In der abschließenden Anhörung trägt der Kläger vor, man habe ihm die Anwesenheit bei der Vernehmung des Zeugen A. nicht ermöglicht und die Aussage des Zeugen A. sei nicht glaubhaft. Als er das Büro des Zeugen A. verlassen habe, sei er dem Zeugen B. begegnet und habe ihm erzählt, Herr A. habe ihn gerade aus dem Büro geworfen und wisse nicht warum. Der Kläger legte hierzu einen Vermerk des Zeugen B. vom 20. Juni 2024 vor. Auch sei die Dauer des Disziplinarverfahrens zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen.
4 Nach Abschluss des behördlichen Ermittlungsverfahrens verhängte die Leiterin der Bundespolizeiinspektion M. mit Disziplinarverfügung vom 23. September 2023 gegen den Kläger einen Verweis.
5 In der Disziplinarverfügung ging die Beklagte vom folgenden Sachverhalt aus: Am Abend des 12. Januar 2023 gegen 21.00 Uhr habe zwischen dem Kläger und dem stellvertretenden Inspektionsleiter, Herrn Polizeirat (PR) A., ein Gespräch über die anstehende Regelbeurteilung stattgefunden. In dem Gespräch habe der Kläger auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg hingewiesen, in der seine Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2018 für ungültig erklärt worden sei und die Regelbeurteilung aus dem Jahr 2019 ebenfalls hinfällig sei. Der Kläger habe in Aussicht gestellt, auch gegen die neue Beurteilung zu klagen, sofern diese keine bessere Note als „B1“ aufweise. Herr A. habe dem Kläger mitgeteilt, dass die aktuelle Beurteilung für 2022 losgelöst von der Beurteilung für 2019 erstellt worden sei und das so auch mit den Inspektionsleitern vereinbart worden sei. Daraufhin habe der Kläger entgegnet, dass es ihm egal sei, was in der „Nuttenrunde“ besprochen werde. Auf mehrfache Nachfrage durch Herrn A., habe der Kläger den Begriff „Nuttenrunde“ mehrfach wiederholt und erklärt, dass diese Treffen „unehrlich und hinterlistig“ seien. Herr A. habe den Kläger darauf hin seines Büros verwiesen. Gegen 21.30 Uhr habe Herr A. den Kläger aufgesucht, um ihm die Gelegenheit zu geben, sich zu entschuldigen. Der Kläger habe eine Entschuldigung jedoch abgelehnt und erklärt, lediglich das Wort „Notenkonferenz“ gebraucht zu haben.
6 Gegen die Disziplinarverfügung legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führt er aus, er habe die ihm vorgehaltenen unangemessenen Äußerungen nicht getätigt. Insbesondere gehöre das Wort „Nuttenrunde“ nicht zu seinem Vokabular. Im Disziplinarverfahren seien seine Beteiligungsrechte verletzt worden, weil ihm die Teilnahme an der Vernehmung des Zeugen A. verwehrt worden sei. Er bezweifele die Glaubhaftigkeit der Aussage des vernommenen Zeugen A.. Denn die Aussage des Zeugen sei detailierter als sein erster Bericht und die in seiner Vernehmung geäußerten Umstände würden zeitlich nicht zum Gesamtsachverhalt passen. Der Aussage des Zeugen sei weniger Glaubhaftigkeit beizumessen, als den Angaben des Klägers. Denn der Zeuge sei schon nicht mehr bei der Bundespolizei tätig und der Kläger könne eine Dienstzeit von rund 30 Jahren aufweisen.
7 Wegen des Einwandes der Verletzung der Teilnahmerechte wiederholte die Beklagte im Widerspruchsverfahren die Vernehmung des Zeugen A.. Der Kläger stellte schriftlich auch die Glaubhaftigkeit dieser Aussage des Zeugen A. in Frage. Die Aussage des Zeugen A. widerspräche chronologisch der Anrufliste und den eigenen Wahrnehmungen des Klägers. Der Zeuge habe nervös gewirkt und ohne Nachfragen des Ermittlungsführers das dienstliche Verhalten des Klägers auch anderweitig negativ dargestellt. Er sei in seinen bislang 30 Dienstjahren noch nie einem Disziplinarverfahren ausgesetzt gewesen und seine Glaubwürdigkeit werde durch die positiven Stellungnahmen seiner Kollegen belegt. Der dienstliche Ruf des Zeugen A. sei weitestgehend unbekannt.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2025 hob der Präsident der Bundespolizeidirektion B-Stadt die Disziplinarverfügung vom 23. September.2024 auf, stellte das Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG ein und legte dem Kläger die im Disziplinarverfahren sowie im Widerspruchsverfahren entstandenen Auslagen auf. In der Begründung des Widerspruchsbescheids stellt die Beklagte fest, dass der Kläger ein Dienstvergehen begangen habe.
9 Am 9. Mai 2025 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben und wendet sich gegen die dort getroffene Feststellung eines Dienstvergehens. Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf sein Vorbringen im behördlichen Verfahren. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, er habe nach den Gesprächen mit dem Zeugen A. am 12. Januar 2023 jeweils mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin L., telefoniert. Sie könne als präsente Zeugin bekunden, dass der Kläger ihr gegenüber im ersten Telefonat nichts vom Gebrauch des Wortes „Nuttenrunde“ erzählt und im zweiten Telefongespräch den Gebrauch des Wortes „Nuttenrunde“ in Abrede gestellt habe.
10 Der Kläger beantragt,
11 1. die Einstellungsverfügung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. April 2025 aufzuheben,
12 2. hilfsweise, die Einstellungsverfügung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. April 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Disziplinarverfahren ohne die Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Sie verteidigt die im Widerspruchsbescheid ausgesprochene Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens. Insbesondere hält sie die Aussage des Zeugen A., der Kläger habe die Dienstgruppenleiter-Besprechung als „Nuttenrunde“ bezeichnet, für glaubhaft.
16 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Herrn A., Frau L. und Herrn B. als Zeugen vernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Aussagen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die darin befindlichen Unterlagen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
18 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).
19 Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach Inkrafttreten der Neuregelungen des Bundesdisziplinargesetzes vom 20. Dezember 2023 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen des BDG in der vorherigen Fassung (BDG a. F.) fortzuführen, weil es vor dem 1. April 2024 (§ 85 Abs. 1 Satz 1 BDG n. F.) förmlich eingeleitet worden ist (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil vom 6. Februar 2025 – 15 A 10/24 MD –, juris Rn. 13).
20 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. April 2026 enthaltene Einstellungsverfügung statthaft.
21 Die im Widerspruchsbescheid enthaltene Einstellungsverfügung ist isoliert anfechtbar. Sie ist nicht mit der Aufhebung der mit dem Widerspruch angefochtenen Disziplinarverfügung untrennbar verbunden. Bei der Verfahrenseinstellung handelt es sich um eine eigenständige Entscheidung der Disziplinarbehörde.
22 Sein Ziel, die Einstellung des Disziplinarverfahrens ohne die Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens kann der Kläger in ausreichender Weise mit einer Anfechtungsklage erreichen (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 3. Aufl. 2025, § 32, Rn. 17). Bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage ergäbe sich aus den Gründen des rechtskräftigen Urteils, dass kein Dienstvergehen des Klägers vorliegt. Weil die Beklagte mit der Einstellungsverfügung im Widerspruchsbescheid vom 24. April 2025 bereits zu erkennen gegeben hat, dass sie die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht mehr als erforderlich ansieht und deshalb das Disziplinarverfahren einstellen will. Demzufolge ist zu erwarten, dass die Beklagte nach einer erfolgreichen Anfechtungsklage das Disziplinarverfahren ohne die Feststellung eines Dienstvergehens einstellen wird.
23 Der Kläger hat an der Verfolgung seiner Klage gegen die Einstellungsverfügung im Widerspruchsbescheid der Beklagten auch ein Rechtsschutzinteresse. Für eine Klage gegen eine Einstellungsverfügung nach § 32 Abs. 1 BDG besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, sofern ihre Begründung den für den Beamten belastenden Vorwurf eines Pflichtenverstoßes enthält oder das Vorliegen eines solchen offenlässt. Eine auf § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG beruhende Einstellungsverfügung mit einer solchen Begründung kann insbesondere negative Auswirkungen auf künftige Beurteilungen und Beförderungsentscheidungen für den Beamten zur Folge haben (vgl. Urban/Wittowski, BDR, Kommentar, 3. Aufl. 2025, § 32, Rn. 17).
24 Die Begründung der Einstellung des Verfahrens im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. April 2025 enthält belastende Ausführungen, weil sie von einem Dienstvergehen durch den Kläger ausgeht. Eine isolierte Aufhebung der belastenden Begründung ist nicht möglich, weil die Begründung der Einstellungsverfügung mit ihr untrennbar verbunden ist. Denn die Einstellungsverfügung ist gemäß § 32 Abs. 3 BDG zu begründen. Nach einer isolierten Aufhebung der belastenden Begründung, das Vorliegen eines Dienstvergehens, würde von der Einstellung weiterhin eine für den Beamten belastende Wirkung ausgehen, weil die Begründung dann das Vorliegen eines Dienstvergehens offenließe. Darüber hinaus nennt die Tenorierung der Einstellung des Verfahrens vorliegend den § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG als Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift wird das Disziplinarverfahren eingestellt, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. Demzufolge bliebe bei einer isolierten Anfechtung der Begründung die Einstellungsverfügung für den Beamten weiterhin mit belastenden Auswirkungen verbunden.
25 2. Die streitbefangene Einstellungsverfügung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 24. April 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 BDG; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 Der Beklagte hat zu Recht im Widerspruchsbescheid das Disziplinarverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens und der Auferlegung der Auslagen des Verfahrens eingestellt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Einstellung des Disziplinarverfahrens mit der makel- und kostenbelastenden Feststellung eines Dienstvergehens (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 Die Beklagte durfte das gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG a. F. einstellen. Danach wird ein Disziplinarverfahren eingestellt, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn ein Dienstvergehen durch den Kläger ist erwiesen. Der Kläger hat ein Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen, indem er am Abend des 12. Januar 2023 gegen 21.00 Uhr die Runde der Inspektionsleiter der Bundespolizeidirektion B-Stadt als „Nuttenrunde“ bzw. die Inspektionsleiter als „Nutten“ bezeichnet hat.
28 Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger bei einer Besprechung mit dem Stellvertretenden Dienstgruppenleiter, dem Zeugen A., die Runde der Inspektionsleiter als „Nuttenrunde“ bzw. die Inspektionsleiter als „Nutten“ bezeichnet. Das ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen A.. Die Schilderungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung sind realitätsgerecht und nachvollziehbar. Die von ihm geschilderten Geschehnisse konnte er auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei erläutern. Er wurde bereits im behördlichen Verfahren zweimal vernommen. Sein Aussageverhalten ist konstant geblieben und stimmt inhaltlich mit seinem Vermerk vom 13. Januar 2023 und seiner Email vom 12. Januar 2023 gegen 21.18 Uhr überein, mit denen er den Sachverhalt dem Inspektionsleiter geschildert bzw. angezeigt hatte. Es ist unwahrscheinlich, dass der Zeuge A. den Kläger falsch verstanden und statt des Wortes „Notenkonferenz“ das Wort „Nuttenrunde“ gehört hatte. Die beiden Worte sind in ihrer Aussprache zu unterschiedlich, um ohne Weiteres verwechselt werden zu können. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Kläger spricht nicht undeutlich und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge A. Einschränkungen in der akustischen Wahrnehmung hat. Eine Verwechselung ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil der Kläger nach den Angaben des Zeugen das Wort „Nuttenrunde“ einmal wiederholt und einmal die Inspektionsleiter als „Nutten“ bezeichnet hat.
29 Die gegen die Glaubhaftigkeit des Zeugen A. erhobenen Einwände des Klägers vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Dass die Aussage des Zeugen A. in seiner ersten Vernehmung ausführlicher als in seinem Bericht ist, stellt die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht in Frage. Die größere Ausführlichkeit der mündlichen Aussage lässt sich damit erklären, dass in ihr auch Fragen des Ermittlungsführers beantwortet werden, die gerade auch auf Umstände gerichtet sind, die nicht im Bericht erwähnt sind. Dass der Zeuge A. auch ohne konkrete Nachfrage des Ermittlungsführers das verbale Verhalten des Klägers zu dessen Kollegen und dienstlich untergebenen Personen darstellt, belegt noch keine besondere Belastungstendenz, sondern belegt lediglich, dass dem Kläger eine Neigung zu Fehlgriffen in seinem Tonfall nicht abzusprechen ist und dient als Beleg für die Aussage des Zeugen. Auch war in der mündlichen Verhandlung keine besondere Belastungstendenz des Zeugen zu erkennen. Zum Verhalten des Klägers gegenüber Kollegen und untergebenen Mitarbeitern hat sich der Zeuge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geäußert. Etwaige Zeitunterschiede in den Aussagen des Zeugen und im Vergleich zu seinem Bericht vom 13. Januar 2023 stellen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht in Frage. Es ist nachvollziehbar, wenn der Zeuge A. sich mehrere Jahre nach dem von ihm zu schildernden Ereignis nicht mehr minutiös an den genauen zeitlichen Ablauf der Ereignisse erinnern kann. Die Dauer seiner Dienstzeit im Vergleich zu derjenigen des Klägers bei der Bundespolizei ist ein gänzlich ungeeignetes Kriterium zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen.
30 Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen A., der Kläger habe die Runde der Inspektionsleiter als „Nuttenrunde“ bezeichnet, spricht zudem, dass vom Kläger nicht in Abrede gestellte Verhalten des Zeugen, den Kläger unmittelbar nach dieser Äußerung seines Büros verwiesen zu haben. Denn es wäre nicht erklärbar, weshalb der Zeuge A. den Kläger dann seines Büros verwiesen hätte, wenn der Kläger das Wort „Notenkonferenz“ gebraucht hätte. Dieses Wort ist in seiner Bedeutung nicht im Ansatz negativ belastet. Wenn der Kläger, wie vom Zeugen A. bezeugt, stattdessen das Wort „Nuttenrunde“ gebraucht hat, ist die Verweisung des Klägers aus dem Büro des Zeugen A. hingegen erklärbar.
31 Zwar hat die in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeugin L., in ihrer Aussage gegenüber dem Gericht angegeben, der Kläger habe im ersten Telefonat nach dem ersten Gespräch mit dem Zeugen A. nichts davon erzählt, die Worte „Nuttenrunde“ oder „Nutten“ gebraucht zu haben und habe sich nicht erklären können, weshalb er aus dem Büro geworfen worden sei, und im zweiten Gespräch in Abrede gestellt, solche Worte gebraucht zu haben, nachdem er ihr vom entsprechenden Vorwurf erzählt habe. Das Gericht ist trotz der Angaben der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin L. von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen A., der Kläger habe die Runde der Inspektionsleiter als „Nuttenrunde“ bzw. die Inspektionsleiter als „Nutten“ bezeichnet, überzeugt. Die Zeugin L. war bei dem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen A. nicht anwesend und kennt den Inhalt des Gesprächs nur aus den Schilderungen des Klägers, mit dem sie zusammen eine Lebensgemeinschaft führt. Das Gericht hält es für wahrscheinlich, dass die Zeugin L. den tatsächlichen Inhalt des Gesprächs mit dem Zeugen A. von ihrem Lebenspartner bisher nicht erfahren hat. Hierfür spricht, dass nach sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung gar nicht wollte, dass ihr Lebenspartner mit dem Zeugen A. das Gespräch führt. Hätte der Kläger ihr geschildert, dass er die Runde der Inspektionsleiter als „Nuttenrunde“ bzw. die Inspektionsleiter als „Nutten“ bezeichnet hat, hätte ein solches Verhalten seiner Lebensgefährtin unter Umständen missfallen.
32 Die Angaben des Zeugen B. in der mündlichen Verhandlung und in seinem Vermerk vom 20. Juni 2024 vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen A. nicht in Frage zu stellen. Bei dem Gespräch zwischen dem Zeugen A. und dem Kläger war der Zeuge B. nicht zugegen. Der Inhalt des Gesprächs ist dem Zeugen B. gänzlich unbekannt. Der Kläger hat kurz nach dem Verlassen des Büros des Zeugen A. gegenüber dem Zeugen B. lediglich geäußert, er wisse gar nicht, warum Herr A. ihn gerade aus dem Büro geworfen habe und Herr A. habe ihm das Wort im Munde herumgedreht. Dazu, ob und inwiefern der Zeuge A. dem Kläger das Wort im Munde herumgedreht hat, konnte der Zeuge B. auch in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen.
33 Mit den herabwürdigenden Äußerungen „Nuttenrunde“ und „Nutten“ gegenüber seinen Dienstvorgesetzten hat der Kläger seine beamtenrechtliche (innerdienstliche) Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verletzt. Danach muss das Verhalten des Bundesbeamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern. Solche Äußerungen sind ohne Weiteres geeignet, die im öffentlichen Interesse notwendige kollegiale bzw. vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Bundespolizei zu beeinträchtigen.
34 Bei der Einstellungsverfügung nach § 32 BDG ist allein die Prüfung und Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Dienstvergehens erforderlich und notwendig und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise hier vorgenommen worden. Allein an dem objektiven und rechtswidrigen, schuldhaften Pflichtenverstoß hat die Rechtmäßigkeitsprüfung zu erfolgen; auf Entlastungs- oder Milderungsgründe kommt es nicht an (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 15. September 2015 – 8 A 12/14 -, juris Rn. 27).
35 Nicht entscheidend im Sinne eines Verfahrensfehlers ist es, dass die Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens „nur“ in der Begründung und nicht im Tenor des Einstellungsbescheides vorgenommen wurde. Denn neben dem Tenor erwächst auch die disziplinarrechtliche Würdigung, dass der Sachverhalt den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt oder nicht erfüllt, in Bestandskraft und entfaltet die Beschwer (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 15. September 2015 – 8 A 12/14 -, juris Rn. 25 m. w. N.),
36 Die Auferlegung der Auslagen ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BDG in rechtmäßiger Weise erfolgt. Danach können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden, wenn die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens vorgenommen wird. Die Beklagte hat ihr diesbezügliches Ermessen bei der Einstellung des Verfahrens erkannt und auch fehlerfrei ausgeübt. Sie durfte annehmen, es entspräche der Billigkeit, die Auslagen des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil das Verfahren trotz Vorliegen eines Dienstvergehens aus Zweckmäßigkeitsgründen eingestellt worden ist.
37 Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe im Widerspruchsbescheid vom 24. April 2025 sowie die Klageerwiderung und stellt fest, dass es sich diesen Begründungen vollumfänglich anschließt (§ 3 BDG; § 117 Abs. 5 VwGO).
38 Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG a. F. i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 3 BDG a. F., 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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