VG Magdeburg 3. Kammer, 2025-05-08, 3 A 99/24 MD

3 A 99/24 MDVerwaltungsgericht / 3. Kammer08.05.2025

Regest

Russischen Staatsangehörigen im grundwehrdienstpflichtigen Alter droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ihre zwangsweise Entsendung in den Ukraine-Krieg. Sie haben deshalb einen Anspruch auf die Zuerkennung von Subsidiären Schutz.

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 3. Kammer — 3 A 99/24 MD — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-08

Aktenzeichen: 3 A 99/24 MD

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Russischen Staatsangehörigen im grundwehrdienstpflichtigen Alter droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ihre zwangsweise Entsendung in den Ukraine-Krieg. Sie haben deshalb einen Anspruch auf die Zuerkennung von Subsidiären Schutz.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/2 und die Beklagten zu 1/2; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger, tschetschenischer Volkszugehörigkeit und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2 Seinen Angaben zufolge reiste am 03.07.2023 auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte am 25.07.2023 einen Asylantrag.

3 Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 31.08.2023 gab er im Wesentlichen an: Seinen Grundwehrdienst habe er noch nicht ableisten müssen. Er sei auch noch nicht dazu einberufen worden. Er sei bislang nur gemustert worden. Er sei voll wehrdiensttauglich. Politisch engagiert habe er sich in Russland nicht. Auch habe er keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. Er habe Russland wegen des Krieges verlassen. Er wolle niemanden töten und auch selbst nicht sterben. Sein Vater sei gebeten worden, dafür zu sorgen, dass er bei der Polizei arbeite. Wenn man im Polizeidienst stünde, werde man zum Regiment der Freiwilligen (Ahmad-Regiment) einberufen. Als Mitarbeiter einer staatlichen Stelle werde man als Erstes in den Krieg geschickt.

4 Mit Bescheid vom 22.03.2024 lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch seinen Antrag auf Asylanerkennung als unbegründet ab, erkannte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Weiter forderte die Beklagte den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung in die Russische Föderation an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate.

5 Am 18.04.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung beruf er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im behördlichen Verfahren.

6 Der Kläger beantragt sinngemäß,

7 die Beklagte unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

8 Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides,

9 die Klage abzuweisen.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang sowie die in der Erkenntnismittelliste Russische Föderation und im angefochtenen Bescheid bezeichneten Quellen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

11 Die Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entschieden werden konnte, hat im Umfang der Tenorierung Erfolg.

12 Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Dem ihm droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die zwangsweise Einberufung zum Kriegseinsatz in der Ukraine.

13 Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei nach Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, U. v. 26.10. 2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694).

14 Bei der Prüfung, ob ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen (BVerwG, U. v. 20.02 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rdnr. 32; U. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rdnr. 18). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rdnr. 37).

15 Nach diesen Maßstäben ist das Gericht nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass dem gesunden Kläger, der im Zeitpunkt der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) 20 alt ist, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Es liegen stichhaltige Gründe vor, wonach ihm bei einer Abschiebung in die Russische Föderation die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung und ein ernsthafter Schaden droht, da er als Grundwehrdienstpflichtiger anzusehen ist (ausführlich hierzu VG Berlin, U. v. 20.03. 2023 – VG 33 K 143.19 A –, juris, Rdnr. 76 ff.).

16 Der Kläger hat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Grundwehrdienst in den russischen Streitkräften und die Entsendung zu Kampfhandlungen in die Ukraine zu befürchten, woraus sich wegen der hieraus resultierenden zwangsweisen Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und Gefahr für Leib und Leben eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ergibt. Bei einer Gesamtbetrachtung ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit wegen der Schwere des befürchteten Eingriffs in die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit trotz der verbleibenden Unsicherheiten der Einberufung und Entsendung des Klägers, unabhängig davon ob er einen Musterungs- bzw. Einberufungsbefehl erhalten hat, festzustellen (vgl. VG Berlin, U. v. 20.03. 2023 – VG 33 K 143.19 A –, juris, Rdnr. 78).

17 Im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, liegt ein drohender ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (ständige Rechtsprechung des Gerichts (VG Magdeburg, U. v. 24.04.2024 – 3 A 249/22 -; U. v. 13.06.2024 – 3 A 29/24 -; B. v. 12.08.2024 – 3 B 241/24 -, alle juris). Diese Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK wird durch die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstrichen. Denn der Militärdienst im Ukrainekrieg würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und deren Ächtung und Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist. Hinter dieser Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG steht der Gedanke, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch daraus resultieren kann, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie entweder ihrerseits andere Menschen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss oder strafrechtlich sanktioniert werden wird (VG Würzburg, U. v, 04.03.2024 – W 7 K 23.30458 –, juris, Rdnr. 24).

18 Die russischen Streitkräfte verübten in der Ukraine zahlreiche Taten, die als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeordnet werden können, insbesondere zahlreiche Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung. Es ist wahrscheinlich, dass in die Ukraine entsendeten Soldaten in solche Verbrechen verwickelt werden Das Sich-Entziehen von der Einberufung vom Militärdienst und das Sich-Entziehen eines Militärdienstleistenden von der Erfüllung der Militärdienstpflichten werden in Art. 328 bzw. Art. 339 des Strafgesetzbuchs der russischen Föderation strafrechtlich sanktioniert (VG Würzburg, U. v, 04.03.2024 – W 7 K 23.30458 –, juris, Rdnr. 25 m. w. N.).

19 Dem 20-jährigen Antragsteller droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den Grundwehrdienst und anschließend die Entsendung in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Bei einem Einsatz eines russischen Soldaten in den russisch besetzten Gebieten der Ukraine einschließlich der Halbinsel Krim handelt es sich um keinen Verteidigungskrieg. Nicht die Russen sind es, die dort ihr Land verteidigen, sondern die Ukrainer. Alles andere ist rechtlich nicht vertretbar.

20 Der Begriff der drohenden Gefahr ist inhaltlich identisch mit der tatsächlichen Gefahr („real risk“) aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die wiederum dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Es geht darum, ob die für die Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen.

21 Die Grundwehrdienstpflicht in Russland betrifft ab dem 01.01.2024 alle volljährigen Männer bis zum Alter von 30 Jahren. Das Höchstalter von zuvor 27 Jahren wurde vor der nächsten Einberufungswelle im Frühjahr am 25.07.2023 angehoben, um die Zahl der grundwehrdienstpflichtigen Männer deutlich zu erhöhen. Bislang wurde nahezu die Hälfe der wehrpflichtigen Männer eines Jahrgangs zum Grundwehrdienst herangezogen. Die Anhebung des Höchstalters deutet darauf hin, dass künftig die Einberufungszahlen deutlich gesteigert werden. Angesichts der großen Verluste der russischen Armee im Ukraine-Krieg besteht in der Russischen Föderation ein enormer Mobilisierungsdruck. Es ist deshalb beachtlich wahrscheinlich, dass ein gesunder Mann im grundwehrdienstpflichtigen Alter bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation mit seiner zeitnahen Einberufung zum Grundwehrdienst rechnen muss.

22 Zwar ist nach der aktuellen Erkenntnislage der Einsatz von Grundwehrdienstleistenden, die noch keinen Vertrag mit dem russischen Militär abgeschlossen haben, zu Kampfhandlungen in der Ukraine als eher gering einzuschätzen. Ein solcher Einsatz ist aber weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen. Nach der von Moskau proklamierten Annexion der vier ukrainischen Oblaste Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson können Wehrpflichtige in diesen Gebieten auch offiziell im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt werden, ohne dass es sich insofern aus russischer Sicht um einen Auslandseinsatz handelte. Insofern gelten keine gesetzlichen Einschränkungen für den Einsatz Wehrdienstleistender. Auch sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen Grundwehrdienstleistende in die Ukraine entsandt worden sind (vgl. AA, Lagebericht Russische Föderation vom 02.08.2024, Seite 13).

23 Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ist es aber beachtlich wahrscheinlich, dass Grundwehrdienstleistende zur Unterzeichnung eines Vertrags gezwungen und anschließend als Vertragssoldaten im Ukraine-Krieg eingesetzt werden. Auf Grundwehrdienstleistende wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen. Immer wieder wird versucht, Grundwehrdienstleistende von der Unterzeichnung eines Vertrages mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Ukraine-Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienstleistenden, die eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung und mit Gerichtsverfahren. Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdienstleistende oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (BFA, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Stand: 16.12.2024, Seite 49; AA Lagebericht Russische Föderation vom 02.08.2024, Seite 13 f.).

24 Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.08.2024 (12 B 17/23) hält das Gericht an seiner Einschätzung fest, dass Grundwehrdienstleistenden in der Russischen Föderation derzeit droht, sich mittels erzwungener Vertragsabschlüsse als Vertragssoldaten zu verpflichten. Sie gelten dann offiziell nicht mehr als Wehrpflichtige, sondern als Freiwillige und werden im Ukraine-Krieg eingesetzt.

25 Die Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg in der o. g. Entscheidung diese Einschätzung beruhe auf keiner ausreichenden Erkenntnislage teilt das Gericht nicht. Das OVG Berlin-Brandenburg stellt die Sicherheit und Verallgemeinerungsfähigkeit einzelner Primärquellen, auf die sich die Einschätzung einer drohenden Zwangsrekrutierung von Grundwehrdienstpflichtigen stützt, in Frage. Das ist aber nicht ausreichend, um davon auszugehen zu können, die aktuelle Erkenntnislage gebe zu wenig her, um mit voller richterlicher Überzeugung eine zwangsweise Rekrutierung von Grundwehrdienstpflichtigen als beachtlich wahrscheinlich anzusehen. Vielmehr müssen diese Quellen im Gesamtzusammenhang mit der politischen und militärischen Lage der Russischen Föderation gesehen werden.

26 Die russischen Streitkräfte haben derzeit einen enormen Personalbedarf. Seit dem Beginn der Vollinvasion in der Ukraine haben die reguläre russische Armee sowie die anderen beteiligten Kräfte hohe Verluste erlitten. So konnten „Mediazona“ und „BBC Russian Service“ die Namen von 54.185 Toten ermitteln, sie gehen davon aus, dass die reale Opferzahl doppelt so hoch ist. Schätzungen westlicher Geheimdienste zufolge liegen die Verluste bei ca. 500.000 Personen, sie beziehen dabei auch Verwundete und Gefangene mit ein. Damit wären die personellen Verluste bereits mehr als zweieinhalb Mal so hoch wie die Gesamtzahl der im Februar 2022 an der Vollinvasion beteiligten Soldaten von ca. 190.000 (Margarete Klein, Wie Russland für einen langen Krieg rekrutiert – SWP-Aktuell Nr. 26 Juni 2024, Seite 1). Die russische Regierung versucht, diese Verluste vor allem durch die Rekrutierung von Vertragssoldaten und von Kämpfern in Freiwilligenformationen auszugleichen. Denn die Teilmobilisierung vom September 2022 war unpopulär und mit innenpolitischen Risiken für den Kreml verbunden (Margarete Klein, Wie Russland für einen langen Krieg rekrutiert – SWP-Aktuell Nr. 26 Juni 2024, Seite 2). Gezielt werden Wehrpflichtige, Gefängnisinsassen und Ausländer angeworben. Neben Anreizen finanzieller oder anderer Art (Straferlass, erleichterter Einbürgerung) spielen bei der Rekrutierung von Vertragssoldaten auch Täuschung und Zwang eine Rolle. So kann auf einen Wehrpflichtigen leicht Druck ausgeübt werden, einen Vertrag zu unterzeichnen, schließlich sind sie heimatfern stationiert und im Rahmen der „Großväter-Herrschaft“ (dedowschtschina) der systematischen Gängelung durch ihre Vorgesetzen ausgesetzt Margarete Klein, Wie Russland für einen langen Krieg rekrutiert – SWP-Aktuell Nr. 26 Juni 2024, Seite 3).

27 Die Dedowschtschina bedeutet im Russischen so viel wie „Die Herrschaft der Großväter“ („Deduschka“: Großvater). Dabei handelt es sich um eine durch Hierarchie geprägte Praktik, die das systematische Schikanieren jüngerer wehrpflichtiger Soldaten durch Dienstältere (Offiziere oder Vorgesetzte) beschreibt (vgl. Miriam Rathje, Tagesspiegel – Online-Ausgabe vom 21.08.2024). Einem solchem System sind auch gerade junge, gesunde und arbeitsfähige Männer wehrlos ausgeliefert. In diesem Zusammenhang ist jeder Wehrpflichtige als „Vulnerabel“ anzusehen. Entgegen der Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg (U. v. 22.08.2024 – 12 B 17/23 -, juris, Rdnr. 47) können sich auch „robustere Persönlichkeiten, die in körperlichen Auseinandersetzungen, ihren Mann zu stehen wissen“ nicht so ohne weiteres ihren Vorgesetzten, die sie zur Unterzeichnung eines Vertrages zwingen wollen, widersetzen. Für derartige „robustere Persönlichkeiten“ hat die russische Armee Strafbataillone eingerichtet.

28 Entgegen der Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg scheint die russische Regierung die zwangsweise Rekrutierung von Vertragssoldaten auch als sinnvoll anzusehen. Es trifft zwar zu, dass zwangsweise rekrutiere Soldaten nur sehr eingeschränkt für einen Kampfeinsatz motiviert sind. Das gleiche gilt aber auch für die von der unpopulären Teilmobilisierung betroffenen Soldaten, ohne dass dies die russische Regierung von der Teilmobilisierung und deren gewaltsamen Durchsetzung abgehalten hätte. Generell ist die „Kampfbereitschaft“ bei den im Ukraine-Krieg eingesetzten russischen Einheiten recht niedrig. Das versucht die russische Armee aber mit entsprechenden disziplinarischen Maßnahmen auszugleichen. Sehr wirkungsvoll ist da die Einrichtung von Strafbataillonen, welche die russische Armee bevorzugt gegen ukrainische Stellungen einsetzt. Nach der Einschätzung des Britischen Verteidigungsministeriums sind spätestens seit dem Frühjahr 2023 aus dem sog. „Sturm-Z“ de facto Strafbataillone geworden, die mit Sträflingen sowie regulären Soldaten, die Disziplinarverstöße begangen haben, besetzt sind (vgl. zdf – online vom 24.10.2023). Aus diesem Grunde erfüllt aus der Sicht der russischen Regierung auch die zwangsweise Rekrutierung von Soldaten ihren militärischen Zweck.

29 Prognostisch ist davon auszugehen, dass die russischen Behörden versuchen werden, ihren enormen Personalbedarf bei den Streitkräften zu einem beachtlichen Teil im Wege der Erhöhung der Zahl der jährlich einzuberufen Grundwehrdienstpflichtigen zu decken. Denn einerseits hat sich die im Herbst 2022 durchgeführte (Teil-) Mobilisierung als derart unpopulär herausgestellt, dass der Kreml sämtlichen Beobachtern zufolge so gut wie alles versucht, um die Anordnung einer erneuten Teil- oder gar Generalmobilmachung zu vermeiden. Andererseits verfangen die den Erkenntnismitteln zufolge zunächst erfolgreich eingesetzten finanziellen Anreize zur Gewinnung neuer Vertragssoldaten immer weniger. So ist in letzter Zeit ein regelrechter Wettkampf zwischen den Militärbehörden verschiedener Regionen entbrannt; man überbietet sich mit finanziellen und anderen Anreizen (Steuererlass, Straffreiheit, Arbeitsplatzerhalt usw.), um immer neue Personen als Vertragssoldaten zu gewinnen und damit die von höheren Stellen vorgegebenen Quoten erfüllen zu können. Dabei wird es immer schwieriger Personen zu finden, die sich freiwillig zu einem Vertragsschluss mit dem russischen Verteidigungsministerium bereiterklären (VG Berlin, U. v. 20.01.2025 – 33 K 504/24 A -, juris, Rdnr. 72 m. w. N.).

30 Schon seit Beginn des Kriegs ist die Rekrutierung von Grundwehrpflichtigen als Vertragssoldaten zu einer der wichtigsten Anwerbemethoden geworden. Die Anwerbung erfolgte schon bald nicht mehr nur durch Überzeugung oder Überredung, sondern durch Täuschung und Zwang. Insbesondere seitdem aufgrund der hohen Verluste der russischen Armee der Mobilisierungsdruck immer weiter steigt, der Pool der potentiell einzuberufenen Männer immer kleiner wird und das Interesse Freiwilliger trotz immer höherer finanzieller Anreize aufgrund der hohen Verluste und den Verzögerungen bei der Auszahlung finanzieller Leistungen inzwischen zurückgeht, haben die Berichte über Fälle der Zwangsrekrutierung von Grundwehrpflichtigen als Vertragssoldaten noch einmal deutlich zugenommen (VG Berlin, U. v. 20.01.2025 – 33 K 504/24 A -, juris, Rdnr. 105 m. w. N.).

31 Darüber hinaus wird der Grundwehrdienstleistende nach Ableistung seines einjährigen Wehrdienstes automatisch Teil der Reserve, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit einer Entsendung in die Ukraine nochmals erhöht. Denn Soldaten, die ihren Grundwehrdienst gerade abgeschlossen haben, werden bevorzugt mobilisiert (VG Würzburg, U. v. 04.03.2024 – W 7 K 23.30458 -, juris, Rdnr. 45 m. w. N.).

32 Auch ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass dem Kläger unmittelbar bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die Einbestellung zur Musterung und daran anschließend die Einberufung zum Wehrdienst droht. Er wird bei der Einreise an der Landesgrenze bzw. am Flughafen von den russischen Behörden erfasst und registriert werden und sich spätestens innerhalb von zwei Wochen bei der Militärverwaltung zu melden haben (VG Berlin, U. v. 20.01.2025 – 33 K 504/24 A -, juris, Rdnr. 82 m. w. N).

33 Dem Kläger droht damit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Der Kläger läuft bei seinem Einsatz im Ukraine-Krieg Gefahr, selbst verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden. Die russischen Streitkräfte und die mit ihnen kämpfenden Truppen begehen in dem von Russland geführten Angriffskrieg in der Ukraine und an der dortigen Bevölkerung zudem immer wieder völker- und menschenrechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 3 EMRK wie wahllose Bombardierungen und Granatenangriffe auf zivile Ziele, Folterungen, willkürliche Verhaftungen, Entführungen, Tötungen, Vergewaltigungen, Kindesentziehungen, Zwangsrekrutierungen von ukrainischen Zivilisten und Plünderungen. Der Internationale Strafgerichtshof erließ einen Haftbefehl gegen den russischen Präsidenten Putin mit dem Vorwurf, für in der Ukraine begangene Kriegsverbrechen verantwortlich zu sein (VG Berlin, U. v. 11.08.2023 – 12 K 48/23 A -, juris, Rdnr. 31 m. w. N.).

34 Soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist seine Klage unbegründet.

35 Denn der streitbefangene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht in seinen Rechten (113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit er dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkennt.

36 Eine Einziehung des Klägers zum Wehrdienst und die daran anknüpfenden Folgen ist keine politische Verfolgung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass wegen der Heranziehung zum Wehrdienst eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es fehlt insoweit an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit der Einziehung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine Verfolgung durch Einziehung zum Wehrdienst wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) nicht ersichtlich. Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28. März 1998 und der Verordnung über die Wehrerfassung vom 27. November 2006 grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter von derzeit 18 bis 30 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind. Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt nicht. Auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Wehrpflicht oder die Dauer des Grundwehrdienstes lässt sich den Erkenntnismitteln nichts Anderes entnehmen (vgl. VG Bremen, U. v. 05.12.2023 – 6 K 535/20 –, juris, Rdnr. 27 m. w. N.)

37 Zur weiteren Begründung der Klageabweisung im Übrigen verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides der Beklagten und stellt fest, dass es dieser Begründung gemäß § 77 Abs. 3 AsylG folgt.

38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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