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3 A 388/21 MD•VG Magdeburg 3. Kammer, 2025-10-16, 3 A 388/21 MD
3 A 388/21 MDVerwaltungsgericht / 3. Kammer16.10.2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-16
Aktenzeichen: 3 A 388/21 MD
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2025:1016.3A388.21MD.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der Kläger betreibt einen ambulanten Pflegedienst und wendet sich gegen einen Umlagebescheid zur Finanzierung der Ausbildung in der Pflege über den Ausgleichsfonds der Beklagten.
2 Mit Bescheid vom 16.11.2021 - zugestellt am 17.11.2021 - setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger den monatlich gemäß Pflegeberufegesetz (PflBG) und Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) zu zahlenden Umlagebetrag für den Finanzierungszeitraum 2022 - erstmals fällig am 10.01.2022 - auf 5.751,43 € fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Gesamtfinanzierungsbedarf betrage 113.718.891,33 €. Davon betrage der Finanzierungsanteil von Pflegeeinrichtungen 34.362.892,27 € (30,2174 %). Es seien 10.860,130 Vollzeitäquivalente errechnet worden, d.h. gemeldete beschäftigte/eingesetzte Pflegefachkräfte im stationären Sektor + gemeldete/eingesetzte Pflegefachkräfte im ambulanten Sektor, die Pflegeleistungen erbrächten. Hiervon betrage der Anteil an Vollzeitäquivalenten im ambulanten Sektor – nur SGB XI – 4.705,060. Der Finanzierungsanteil im ambulanten Sektor belaufe sich auf 14.887.434,12 € ((30,2174 x Vollzeitäquivalente im ambulanten Sektor):Vollzeitäquivalente gesamt). Die Gesamtzahl der Punkte im ambulanten Sektor betrage 3.911.154.303,880. In der Einrichtung des Klägers seien 17.271.101,000 SGB XI-Punkte gemeldet worden. Der jährliche Umlagebetrag werde auf der Grundlage der Datenmeldung des Klägers (bzw. auf der Grundlage einer Schätzung bei nicht erfolgter Datenmeldung) ermittelt. Der Kläger habe in seiner Mitteilung von 14.06.2021 angegeben, bei ihm seien nach Vollzeitäquivalenten 5,500 Pflegefachkräfte beschäftigt bzw. eingesetzt. Davon entfalle ein Anteil i. H. v. 4,500 an Vollzeitäquivalenten auf Pflegeleistungen nach SGB XI. Der Kläger habe außerdem einen Differenzbetrag von -3.276,46 € für den vergangenen Finanzierungszeitraum mitgeteilt, um den der Umlagebetrag gem. § 17 PflAFinV angepasst werde. Es ergebe sich daraus ein Jahresbetrag incl. Einzahlerausgleich in Höhe von 69.017,25 € ((sektoraler Anteil – ambulant – von 30,2174 % x gemeldete Punkte der Einrichtung):Gesamtanzahl der Punkte). Hieraus errechne sich der festgesetzte monatliche Umlagebetrag von 5.751,43 € (Jahresbetrag: 12 Monate). Beziffert wurde sowohl die Liquiditätsreserve als auch die Höhe der Verwaltungskostenpauschale (S. 5). Bei der Ermittlung des Umlagebetrages für die Einrichtung des Klägers wurde darauf hingewiesen, dass bei ambulanten Pflegeeinrichtungen nur der Anteil an Pflegefachkräften berücksichtigt werde, der auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI entfalle.
3 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 17.12.2021 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Im Ergebnis basiere der Verwaltungsakt auf objektiv fehlerhaften Zahlen. Die zugrundeliegenden Daten in vollem Umfang lägen jedoch überwiegend außerhalb seines Informationsbereichs. Zutreffend sei, dass er - wie im Bescheid für 2022 ausgewiesen - 17.271.101 Punkte gemeldet habe. Im Vorjahr seien es lediglich 8.147.256,87 Punkte gewesen. Dieser Unterschied sei damit zu erklären, dass er im aktuellen Jahr unstreitig auch die Punkte für Leistungen gemeldet habe, die nach SGB XII erbracht und abgerechnet worden seien. Dies mache etwa die Hälfte der Gesamtpunkte aus. 2021 habe er monatlich 745,- € gezahlt, für 2022 solle er 5.751,- € und für 2023 nur noch 1.929,73 € zahlen. Die Erhöhung im Jahr 2022 sei nicht nachvollziehbar und könne nicht rechtmäßig sein. Die Zahlen seien auch nicht stimmig im Vergleich zu Sachsen, wo er für seinen Pflegedienst 2021 monatlich 1.345,29 € gezahlt habe und 2022 nun 2.072,35 € (Steigerung lediglich um das 1,54-fache) zahlen solle. Für ihn sei schwer vorstellbar, dass bei einem gleichgebliebenen sektoralen Finanzierungsanteil der Pflegeeinrichtungen (ambulant) in den Jahren 2021 und 2022 ein so großer Anteil an Pflegekräften vom stationären zum ambulanten Sektor gewechselt hätte. Er bestreite daher mit Nichtwissen, dass 71,58 % mehr Fachkräfte 2022 ambulant tätig gewesen seien. Bei dem ergangenen Bescheid seien Berechnungsfehler zu vermuten. Nicht nachvollziehbar sei, da er auch in Sachsen einen Pflegedienst betreibe, dass es ein derart abweichendes Bild zwischen den beiden Bundesländern gebe. Die festgesetzte Umlage sei für ihn unzumutbar und existenzbedrohend. Aufgrund des streitgegenständlichen Umlagebescheids errechne sich eine etwa 10 %-ige Erhöhung der Pflegeleistungspreise. Daher müsse er Wettbewerbsnachteile befürchten. Da aufgrund der Klage der ergangene Umlagebescheid nicht bestandskräftig geworden sei, könnten auch jederzeit Korrekturen vorgenommen werden. Insbesondere könne ein neuer Bescheid unter Berücksichtigung bzw. Abzug der irrtümlich gemeldeten Leistungen bzw. abgerechneten Punkte nach SGB XII erlassen werden.
4 Der Kläger beantragt,
5 den Bescheid der Beklagten vom 16.11.2021 aufzuheben.
6 Die Beklagte beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Sie tritt der Klage mit der Begründung entgegen: Der Umlagebetrag sei nach den gesetzlichen Vorgaben und anhand der gemeldeten Punktzahlen korrekt und ohne rechnerische Fehler ermittelt worden. Soweit der Kläger fälschlicherweise auch Leistungen bzw. abgerechnete Punktwerte nach SGB XII gemeldet habe, könne dies nicht der Beklagten zur Last gelegt werden. Ohne Zweifel führe diese Falschangabe zu einer Erhöhung des Umlagebetrages. Jede noch so kleine fehlerhafte Datenmeldung führe zu einem verfälschten Endergebnis. Hätte der Kläger ausschließlich die Punktwerte nach dem SGB XI gemeldet, wäre der festzusetzende Umlagebetrag entsprechend geringer ausgefallen. Die fehlerhafte Meldung verfälsche in der Konsequenz den ermittelten Umlagebetrag, der damit unweigerlich steige. 2021 habe der Kläger die Punktwerte korrekt gemeldet, nämlich die abgerechneten Punkte nach SGB XI. Die Eingabemaske im Kundenportal sei unmissverständlich. Abverlangt würden Angaben der Leistungen nach SGB XI. Die komplexe Berechnung der Umlagebeträge basiere auf den Meldedaten der Pflegeeinrichtungen. Im Zeitpunkt seines Erlasses sei der Umlagebescheid daher nicht rechtswidrig gewesen. Die Beklagte nehme freiwillig bzw. entgegen einer gesetzlich normierten Pflicht kursorische Plausibilitätsprüfungen hinsichtlich der von den Finanzierungsträgern gemeldeten Daten vor. Hierbei werde aber nicht jede Zahl geprüft und mit den Vorjahrsangaben abgeglichen. Die Prüfung beschränke sich auf offensichtliche und sehr erhebliche Unschlüssigkeiten. Vielmehr sei der Kläger verpflichtet, korrekte Daten zu melden. Es bestehe auch keine Nachweispflicht bezüglich des Anstiegs der Punktwerte. Über den Anstieg der gemeldeten Vollzeitäquivalente im ambulanten Sektor könne nur gemutmaßt werden, dass viel Pflegepersonal vom stationären in den ambulanten Sektor gewechselt sei. Auch seien Fehlmeldungen durch einige Einrichtungen denkbar. Für den Kläger bestehe die Möglichkeit, den Umlagebetrag bei der zuständigen Kasse zu refinanzieren. Sollte eine vollständige Refinanzierung nicht möglich gewesen sein, werde der negative Differenzbetrag im Abrechnungsverfahren von der Beklagten zugunsten der Umlageverpflichteten bei der Berechnung des künftigen Umlagebetrages berücksichtigt. Die derzeit noch anhaltende Steigerung des Gesamtfinanzierungsbedarfs sei bedingt durch die noch ansteigenden Auszubildendenzahlen.
9 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
10 Die zulässige Klage ist unbegründet.
11 Der Bescheid der Beklagten vom 16.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
12 Rechtsgrundlage für die in dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Festsetzung der Umlagebeträge zur Finanzierung der Pflegeausbildung ist § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl I, S. 2581), maßgeblich geändert durch Art. 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl I, Nr. 44) i. V. m. §§ 12, 13 der Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl I, S. 1622).
13 Nach § 33 Abs. 1 PflBG wird der von der Beklagten als zuständiger Stelle nach §§ 26, 32 PflBG (vgl. Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 26 PflBG – ZuStVO-Stelle – vom 12.03.2019 (GVBl. LSA S. 38)) für die Ausbildung ermittelte Finanzierungsbedarf durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zahlungen nach § 26 Abs. 3 PflBG aufgebracht, deren Anteile in § 33 Abs. 1 PflBG für die verschiedenen Einzahlergruppen jeweils gesondert festgelegt sind. Maßgeblich für die hier vorliegende ambulante Pflegeeinrichtung des Klägers ist § 33 Abs. 1 Nr. 2 PflBG, wonach sein Anteil als Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG insgesamt 30,2174 % beträgt, der über Ausbildungszuschläge aufgebracht wird (§ 33 Abs. 4 Satz 1 PflBG). Die zuständige Stelle setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Umlagebetrag fest (§ 33 Abs. 4 Satz 2 PflBG). Hierfür wird der Anteil nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 PflBG auf die Sektoren „voll- und teilstationär“ und „ambulant“ im Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Pflegefachkräfte aufgeschlüsselt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 PflBG). Zum Finanzierungsbedarf gehört auch ein 3 %iger Aufschlag zur Bildung einer Liquiditätsreserve und eine 0,6 %ige Verwaltungskostenpauschale (§ 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PflBG).
14 Die Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die einzelnen Pflegeeinrichtungen legt § 12 PflAFinV fest. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PflAFinV bemisst sich der auf die einzelne ambulante Einrichtung entfallene Anteil an dem nach § 12 Abs. 1 PflAFinV für den ambulanten Sektor ermittelten Betrag nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem SGB XI entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte zur Gesamtzahl der Punkte oder Zeitwerte im ambulanten Sektor im selben Zeitraum. Festsetzungsjahr im Sinne der PflAFinV ist dabei nach § 1 Abs. 3 PflAFinV das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums nach dem Pflegeberufegesetz.
15 Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PflAFinV haben die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres die Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte mitzuteilen, die am 15. Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der Einrichtung beschäftigt oder eingesetzt sind. § 11 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV erweitert dies für ambulante Pflegeeinrichtungen dahingehend, dass diese zusätzlich mitzuteilen haben, welcher Anteil an Vollzeitäquivalenten auf Pflegeleistungen nach SGB XI entfällt. Weitergehend bestimmt § 11 Abs. 4 PflAFinV, dass die ambulanten Pflegeeinrichtungen der zuständigen Stelle ebenfalls bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres zusätzlich die Anzahl der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem SGB XI entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte mitteilen. Auf der Grundlage dieser Mitteilungen setzt die zuständige Stelle nach § 12 Abs. 4 Satz 1 PflAFinV bis zum 31. Oktober des Festsetzungsjahres den monatlichen Umlagebetrag gegenüber den Pflegeeinrichtungen fest.
16 Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist die im streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Festsetzung rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen insbesondere keine rechtlichen Bedenken gegen die von der Beklagten für die Festsetzung des Umlagebetrags zugrunde gelegten Zahlenwerte.
17 Der Kläger betreibt in Sachsen-Anhalt eine ambulante Pflegeeinrichtung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG, d.h., in seiner Einrichtung wird die allgemeine ambulante Akut- und Langzeitpflege durchgeführt zur Versorgung nach §§ 71 Abs. 1, 72 Abs. 1 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung), 37 SGB V (häusliche Krankenpflege). Damit nimmt der Kläger an der Finanzierung des Ausgleichsfonds teil (§ 26 Abs. 3 Nr. 2 PflBG) und unterliegt den Mitteilungspflichten des § 11 Abs. 2 bis 4 PflAFinV.
18 Dieser Mitteilungsverpflichtung ist der Kläger nachgekommen und hat hierzu die entsprechenden verpflichtenden Angaben gemacht. Die Beklagte hat die übermittelten Zahlen korrekt übernommen, auf dieser Grundlage (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz im Land Sachsen-Anhalt - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung Sachsen-Anhalt, PflAFinVO LSA - vom 22.06.2020, GVBl. LSA S. 288) den Umlagebetrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PflFinV für die Pflegeeinrichtung des Klägers berechnet und in der Anlage zum Umlagebescheid die Berechnung vollständig ausgewiesen. Dabei ist auch der gesetzlich festgelegte Anteil von 30,2174 % (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 PflBG) einwandfrei in die Berechnung eingeflossen. Frei von Rechtsfehlern hat die Beklagte sodann den Finanzierungsbedarf gem. § 12 PflAFinV auf die Sektoren aufgeteilt und bei ambulanten Pflegeeinrichtungen – wie derjenigen des Klägers – nach den gemeldeten Angaben (augenscheinlich) nur den Anteil der Pflegefachkräfte berücksichtigt, der auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI entfällt (§ 12 Abs. 1 S. 3 PflAFinV).
19 Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich kein schlüssiger Hinweis auf eine Rechtswidrigkeit des ergangenen Bescheides. Der Kläger stützt sich im Wesentlichen auf bloße Vermutungen und Spekulationen, indem er meint, aufgrund einer überproportionalen Steigerung des Umlagebetrages von 2021 bis 2022 sei der Bescheid aufzuheben. Zweifel und Mutmaßungen reichen aber für die begehrte Aufhebung des Umlagebescheides nicht aus. Es ist vielmehr normal, dass bei der Finanzierung der Pflegeausbildung in den ersten Jahren nach Inkrafttreten im Jahr 2020 die Kosten stark variieren können (vgl. zu allem auch VG Halle, Urteil vom 08.12.2023 - 3 A 307/21 HAL - Bl. 128 ff. der Akte). Sie können sich auch von Bundesland zu Bundesland erheblich unterscheiden.
20 Soweit der Kläger unstreitig vorgetragen hat, er habe bei seiner gem. § 11 PflBG erfolgten Mitteilung auch Vollzeitäquivalente, Punkte und Zeitwerte nach SGB XII (Sozialhilfe) angegeben, ohne dies gesondert kenntlich zu machen, weil er irrtümlich davon ausgegangen sei, auch dies sei relevant, ist auf diese Weise zwar ein zu hoher Umlagebetrag errechnet worden. Die Beklagte war auf der Grundlage der übermittelten Daten, welche in der Verantwortung der Pflegeeinrichtungen als Mitteilungsverpflichtete lagen, jedoch wegen § 4 Abs. 1 Satz 1 PflAFinVO LSA gesetzlich verpflichtet, von den erhaltenen Angaben auszugehen. Die Beklagte hat die Befugnis, bei verspäteten, (erkennbar) fehlerhaften oder unvollständigen Angaben und erfolgloser Aufforderung zur Nachmeldung Schätzungen vorzunehmen (§§ 11 Abs. 5 S. 2 PflAFinV, 31 Abs. 5 PflBG, 3 Abs. 3 PflAFinVO LSA), jedoch keine Möglichkeit, jegliche Angaben der Mitteilungsverpflichteten sogleich auf Fehlerfreiheit zu kontrollieren. Die Beklagte ist vielmehr an die mitgeteilten Zahlen gebunden; sie ist weder befugt, eigene Daten zu erheben, noch steht ihr ein Ermessen bei der Umlage zu (vgl. VG Gießen, Urteil vom 21.07.2025 - 8 K 345/24.GI -, juris Rn. 42). Aufgrund dieser gesetzlich vorgegebenen Bindung an die gemeldeten Daten und der gesetzlichen Mitteilungspflichten der ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 11 Abs. 2-4 PflAFinV war die Beklagte auch nicht verpflichtet, nochmals darauf hinzuweisen, welche Daten konkret zu melden sind. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage hier maßgeblichen Zeitpunkt seines Ergehens folgt aus den irrtümlich - zu seinen Lasten erfolgten - Falschangaben des Klägers nicht.
21 Die Mitteilungsverpflichtung, mit welcher das Gesetz alle Pflegeeinrichtungen in die Verantwortung nimmt, führt überdies dazu, dass jede Falschangabe eines Unternehmens bei Vollzeitäquivalenten, Punkten und Zeitwerten zugleich auch den Gesamtfinanzierungsbedarf und damit den jeweiligen Umlagebetrag für alle an der Finanzierung des Ausgleichsfonds teilnehmenden Einrichtungen verfälscht. Nach dem Wesen eines Umlageverfahrens, das zur Massenverwaltung gehört, ist aber nicht vorgesehen, nach Aufdeckung eines etwaigen Berechnungsgrundlagenfehlers alle ergangenen Bescheide zu ändern oder gar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einer einzelnen Einrichtung alle anderen Träger von Pflegeeinrichtungen beizuladen. Die Korrektur kann mithin nur über das Abrechnungsverfahren nach § 17 PflAFinV im auf den Finanzierungszeitraum folgenden Jahr erfolgen (s.o.). Dann sind Differenzbeträge in Abzug zu bringen. Soweit der Kläger selbst mitgeteilt hat, im Jahr 2023 sei nur eine Umlage von monatlich 1.929,73 € erhoben worden, ergibt sich die entsprechende Berücksichtigung einer Differenz aus dem Bescheid vom 28.11.2022 (Bl. 86, 89R der Akte).
22 Soweit der Kläger im Vergleich zum Vorjahr einen signifikanten und nicht nachvollziehbaren Anstieg von Vollzeitäquivalenten im ambulanten Pflegedienst im Jahr 2021 rügt, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Bei der Berechnung des Umlagebetrages handelt es sich um ein Massenverfahren, welches die Beklagte – wie bereits dargelegt – grundsätzlich mit den Angaben der Umlageverpflichteten zu bewältigen hat. Auf die Richtigkeit der Angaben darf die Beklagte zunächst vertrauen. Ausschließlich dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für unrichtige bzw. unplausible Daten vorliegen, ist eine Plausibilitätsprüfung angezeigt. Allein der Anstieg von 2.742,12 vollzeitäquivalenten Fachkräften im Jahr 2020 auf 4.705,06 vollzeitäquivalente Fachkräfte im Jahr 2021 in ambulanten Pflegeeinrichtungen gebietet noch keinen Anhalt für eine derartige Plausibilitätsprüfung. So lässt sich dieser Anstieg unter anderem mit dem Wechsel der Pflegefachkräfte von stationären/teilstationären Einrichtungen in ambulante Einrichtungen sowie mit dem erhöhten Bedarf an pflegebedürftigen Personen im häuslichen Umfeld erklären (vgl. Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes zu Pflegebedürftigen zum Jahresende 2021, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/12/PD22_554_224.html; abgerufen am 16.10.2025). Auch der Kläger hat die Anzahl seiner vollzeitäquivalenten Pflegefachkräfte von 2,76 im Jahr 2020 auf 4,5 im Jahr 2021 erhöht. Die Behauptung des Klägers einer Falschberechnung bleibt auch insoweit unsubstantiiert und vermochte die Berechnung der Beklagten nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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