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1 B 132/25 MD•VG Magdeburg 1. Kammer, 2025-03-12, 1 B 132/25 MD
1 B 132/25 MDVerwaltungsgericht / 1. Kammer12.03.2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-12
Aktenzeichen: 1 B 132/25 MD
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 2 VwGO, § 80 Abs 4 VwGO
Rechtskraft: ja
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.
1 Der wörtlich gestellte Antrag,
2 die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich noch offener Beträge festzustellen,
3 ist zunächst sachgerecht gemäß § 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt,
4 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. September 2024 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 2. September 2024 vorgenommene Beitragsfestsetzung in Höhe von 55,08 Euro sowie die Festsetzung von Säumniszuschläge in Höhe von 8,00 Euro anzuordnen.
5 Dieser Antrag ist statthaft. Denn der gegen die Beitragsfestsetzung eingelegte Widerspruch hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, weil es sich bei Rundfunkbeiträgen um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2011 – 3 M 488/10 –, juris Rn. 3). Gleiches gilt für die zugleich festgesetzten Säumniszuschläge. Zur rechtlichen Einordnung der Säumniszuschläge als „öffentliche Abgaben und Kosten“ hat das Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. November 2017 (– 4 B 109/17 –, juris) ausgeführt:
6 „Es entspricht dem Sinn der mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezweckten Angleichung an das Steuerrecht, in die Sofortvollzugsregelung alle Abgaben einzubeziehen, durch die – Steuern vergleichbar – die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1992, Az.: 4 C 30.90, juris Rn. 17). Entscheidend für die Frage, welche Leistungen unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen ist daher, ob diese eine Finanzierungsfunktion erfüllen, d.h. ob „der Hoheitsträger sich mit ihrer Hilfe eine Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Ausgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1992, Az.: 4 C 30.90, Rn. 17).
7 Nach Ansicht der Kammer erfüllen die Säumniszuschläge im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die zum Rundfunkbeitrag selbst streng akzessorisch sind, jedenfalls auch eine Finanzierungsfunktion, die sie in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen lässt (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 20.12.2016, Az.: 6 L 2496/16, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 9 S 50.10, juris Rn. 7). Säumniszuschläge sollen auch die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen, die der öffentlichen Hand aus Zahlungsverzögerungen entstehen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 01.02.2012, Az.: 5 B 77/12, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 9 S 50.10, juris Rn. 7). Insoweit sind sie mit Aussetzungs- oder Stundungszinsen vergleichbar, die den wirtschaftlichen Nachteil, der durch eine Stundung oder Aussetzung eintritt, ausgleichen sollen. Außerdem erfassen Säumniszuschläge auch den Verwaltungsaufwand, den gerade eine Säumnis infolge der durch sie ausgelösten Verwaltungstätigkeit verursacht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 01.02.2012, Az.: 5 B 77/12, juris Rn. 6).“
8 (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 2. November 2017 – 4 B 109/17 –, juris Rn. 41 - 42).
9 Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – OVG 9 S 50.10 –, juris Rn. 7; VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2023 – 6 L 118/22 –, juris Rn. 29; VG München, Beschluss vom 6. August 2021 – M 6 S 20.3249 –, juris Rn. 11; VG Göttingen, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 B 96/18 –, juris Rn. 4; VG C-Stadt, Beschluss vom 13. April 2015 – 1 L 734/14 –, juris Rn. 18; für Säumniszuschläge auf rückständige Abgaben: VGH Hessen, Beschluss vom 1. Februar 2012 – 5 B 77/12 –, juris Rn. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. September 2020 – 14 B 985/20 –, juris Rn. 12 jeweils m.w.N. auch zur Gegenauffassung).
10 Soweit das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 24. Juni 2011 (– 3 M 488/10 –, juris Rn. 9) für Säumniszuschläge die gegenteilige Auffassung vertritt, folgt die Kammer dem nicht. Denn in der dortigen Entscheidung ist u.a. tragend darauf abgestellt, dass den Säumniszuschlägen deshalb keine Finanzierungsfunktion zukomme, weil die Einnahmen durch säumige Schuldner nicht im Voraus in den Haushalt eingeplant und kalkuliert werden könnten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2011 – 3 M 488/10 –, juris Rn. 9). Dieses Argument greift indes nicht. Denn einerseits lässt sich abstrakt gesehen auch die zukünftige Höhe von Steuereinnahmen nicht immer verlässlich abschätzen und dementsprechend sicher in den Haushalt einplanen, etwa bei einem unvorhergesehenen Konjunktureinbruch. Umgekehrt ist auch die voraussichtliche Höhe verwirkter und gezahlter Säumniszuschläge aufgrund von Erfahrungswerten vergangener Jahre in etwa abschätz- und damit einplanbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. September 2020 – 14 B 985/20 –, juris Rn. 26). Andererseits belegt konkret der Umstand, dass die Einnahmen aus den Säumniszuschlägen bei Rundfunkbeiträgen durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) unter der Kategorie „Andere Erträge“ in die Berechnung des allgemeinen Finanzbedarfs einbezogen werden (vgl. 24. Bericht der der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten von Februar 2024, 3. (Sonstige Erträge) 3.3 (Sonstige betriebliche Erträge) Tz 602 „Sonstige betriebliche Erträge“), deren Finanzierungsrelevanz (vgl. auch VG C-Stadt, Beschluss vom 13. April 2015 – 1 L 734/14 –, juris Rn. 19). Zwar sind in der Kalkulation der KEF auch Mahnkosten eingestellt, bei denen ebenfalls fraglich ist, ob diese unter die „öffentlichen Abgaben und Kosten“ fallen (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 1. Februar 2012 – 5 B 77/12 –, juris Rn. 7). Im Gegensatz zu Mahnkosten sind Säumniszuschläge aber darüber hinaus streng akzessorische Nebenleistungen zu den Rundfunkbeiträgen, die nur mit dem Rundfunkbeitrag zusammen festgesetzt werden können, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV. Für eine vorrangige Finanzierungsfunktion der Säumniszuschläge im Rundfunkbeitragsrecht spricht zudem, dass mit jedem Bescheid nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden kann. Stünde die Funktion als „Druckmittel eigener Art“ im Vordergrund, wäre anzunehmen, dass Säumniszuschläge in einem Bescheid nicht lediglich einmal, sondern bezogen auf den jeweils rückständigen Zeitraum und damit ggf. auch mehrfach festgesetzt werden könnten.
11 Der so verstandene Antrag hat aber keinen Erfolg. Er ist zwar auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfüllt. Denn der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO wurde im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Januar 2025 abgelehnt.
12 Der Antrag ist aber unbegründet.
13 Bei öffentlichen Abgaben und Kosten ist einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur dann zu entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im Sinne der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen oder die Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
14 Eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine solche liegt regelmäßig nur dann vor, wenn durch die sofortige Zahlung ein auch durch eine spätere Erstattung nicht wiedergutzumachender Schaden, etwa infolge Insolvenz oder durch Existenzvernichtung, entstehen würde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2011 – 3 M 488/10 –, juris Rn. 4). Den möglichen Eintritt eines solchen irreversiblen Schadens hat der Antragsteller nicht dargelegt.
15 Auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht. Solche sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher als deren Misserfolg ist. Ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang kann die Aussetzung der Vollziehung nicht rechtfertigen. Denn in diesem Fall kann der Verfahrensausgang die gebotene Interessenabwägung nicht steuern, während andererseits die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung trägt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Mai 2007 – 2 S 1842/06 –, juris Rn. 3).
16 Unter Beachtung dieser Anforderungen ist der Verfahrensausgang allenfalls als offen zu bewerten. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erhebung von Beiträgen für die Monate Juni 2024 bis August 2024 mit Blick auf die innegehabte Wohnung „Am Ring 10, B-Stadt“ grundsätzlich vorliegen, stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Insoweit wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 2. September 2024 sowie im Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2025 Bezug genommen. Gleiches gilt für den festgesetzten Säumniszuschlag.
17 Allerdings vertritt der Antragsteller unter Vorlage eines 230 Seiten umfassenden Musterklagebegründungstexts, der deutschlandweit Verwendung findet (vgl. etwa VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2025 – 5 K 3594/24 –, juris; VG Freiburg (Breisgau), Gerichtsbescheid vom 11. September 2024 – 9 K 2585/24 –, juris), die Auffassung, der Festsetzungsbescheid leide unter den dort dargelegten formellen und materiellen Mängeln. Dabei trägt er zur Begründung der von ihm angenommenen formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft vor, meint, der Antragsgegner sei keine Behörde, beruft sich auf einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG, moniert eine mangelnde Rechtsgrundlage für eine vollautomatisierte Erstellung der Bescheide und sieht in der Möglichkeit der Vollstreckung eines Leistungsbescheides einen Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung. In materieller Hinsicht meint er, es liege ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen verfassungsgemäßen Auftrag nicht und die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags stelle eine verfassungswidrige Steuer sowie eine europarechtswidrige Beihilfe dar. Alle genannten Hauptargumente werden in dem Mustertext mit zahlreichen Unterargumenten weiter ausgeführt.
18 Dieser Vortrag ist indes nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides zu begründen. Denn die Argumente des Antragstellers werden in der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung mit guten Gründen für nicht durchgreifend erachtet (vgl. etwa VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2025 – 5 K 3594/24 –, juris; VG Freiburg (Breisgau), Gerichtsbescheid vom 11. September 2024 – 9 K 2585/24 –, juris). Zwar muss sich die Kammer diesen Gründen in einem Hauptsacheverfahren nicht anschließen. In einer solchen Konstellation sind die Erfolgsaussichten der Klage aber allenfalls offen.
19 Auch der Verweis des Antragstellers auf das vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revisionsverfahren zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 6 B 70/23 –, juris Rn. 1), führt nicht dazu, dass der Erfolg der Klage des Antragstellers wahrscheinlich wäre. Denn mangels höchstrichterlich geklärten Prüfungsmaßstabs ist bereits die rechtliche Relevanz der hierauf bezogenen Argumentation des Antragstellers offen, was wiederum allenfalls die Annahme offener, nicht aber überwiegender Erfolgsaussichten begründen kann.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ½ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Dieser liegt bei einem Hauptsachestreitwert in Höhe von 63,08 Euro innerhalb der festgesetzten (niedrigsten) Wertstufe bis 500,00 Euro.
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