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15 B 1/25 MD•VG Magdeburg 15. Kammer, 2025-03-04, 15 B 1/25 MD
15 B 1/25 MDVerwaltungsgericht / Chamber 1504.03.2025
Ein stellvertretender Bürgermeister und stellvertretender Gemeinderatsvorsitzender ist in einem gegen den Bürgermeister geführten Disziplinarverfahren zur Zeugnisverweigerung nach § 55 StPO berechtigt, wenn er selbst in die Vorwürfe gegen den Bürgermeister verstrickt ist. Hier: Entgegennahme eines Maklerauftrages ohne Gemeinderatsbeschluss.
Entscheidungsdatum: 2025-03-04
Aktenzeichen: 15 B 1/25 MD
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Ein stellvertretender Bürgermeister und stellvertretender Gemeinderatsvorsitzender ist in einem gegen den Bürgermeister geführten Disziplinarverfahren zur Zeugnisverweigerung nach § 55 StPO berechtigt, wenn er selbst in die Vorwürfe gegen den Bürgermeister verstrickt ist.
Hier: Entgegennahme eines Maklerauftrages ohne Gemeinderatsbeschluss.
Der Antrag des Antragstellers auf Vernehmung des Zeugen C. durch das Disziplinargericht wird abgelehnt.
Einer Kostengrundentscheidung bedarf es nicht.
I.
1 Der unter dem 13.01.2025 (Eingang: 14.01.2025) bei dem Disziplinargericht gestellte Antrag, in dem gegen den ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt geführten behördlichen Disziplinarverfahren Herrn C. als Zeugen zu venehmen, ist unbegründet.
2 Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 DG LSA kann der für die disziplinarrechtlichen Ermittlungen zuständige Dienstvorgesetzte (§ 25 Abs. 3 DG LSA) beim Disziplinargericht die Vernehmung eines Zeugen beantragen, wenn dieser seine Vernehmung im behördlichen disziplinarrechtlichen Verfahren verweigert. Das Disziplinargericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage und nimmt im Falle der Rechtswidrigkeit der Verweigerung die entsprechende Beweiserhebung vor (§ 25 Abs. 2 Satz 3 DG LSA).
3 Vorliegend wird gegen den Antragsgegner wegen „Grundstücksangelegenheiten in der Gemeinde A-Stadt“ disziplinarrechtlich ermittelt. Diesbezüglich habe der Bürgermeister den Makler C. beauftragt, welcher zugleich Vertreter des Bürgermeisters sei. Unter dem 19.09.2024 wurde der Zeuge C. wie folgt zur schriftlichen Zeugenaussage aufgefordert:
4 „1. Bitte bestätigen oder korrigieren Sie die nachfolgenden Angaben:
5 Sie sind neben Herrn C. S. Geschäftsführer der … I. mbH. Die … I. betreut Hauseigentümer in den Regionen D-Stadt, Mansfeld-Südharz, Saalekreis und Saale-Unstrut-Region bis nach Leipzig. Das Hauptbüro befindet sich in D-Stadt; eine Niederlassung in A-Stadt.
6 1.1 Gibt es interne Zuständigkeitsregelungen? Für welche Bereiche/Regionen sind Sie als Geschäftsinhaber und Makler zuständig bzw. Hauptansprechpartner? In welchem Büro üben Sie hauptsächliche Tätigkeit aus (D-Stadt oder A-Stadt)?
7 2. Wann genau trat Herr A. erstmalig bezüglich der Vermarktung des Grundstücks durch Ihre Firma mit Ihnen in Kontakt und wann haben Sie den Auftrag letztlich erhalten? Gibt es dazu Nachweise, Vermerke, Schriftverkehr o. ä.? Ich bitte um Vorlage.
8 3. Ich bitte um Vorlage des Maklervertragsentwurfes, in dem von einem möglichen Verkaufspreis von 5.950 € ausgegangen wurde. Wie erklären Sie dann den Angebotspreis von 15.000 € im Inserat? Bitte erläutern Sie zudem, wie die Höhe der Maklerprovision von mindestens 5.950 € zustande gekommen ist. Die Mindestmaklerprovision steht weder im Verhältnis zum Kaufpreis (18.500 €) noch zum Bodenrichtwert (18.835 €) des veräußerten Grundstücks. Ich bitte um Stellungnahme!
9 4. Bitte legen Sie alle Unterlagen und die geführte Korrespondenz zwischen Ihnen als Geschäftsführer der … I. mbH und der Gemeinde A-Stadt sowie der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-C-Stadt zum Verkauf des Grundstücks vor, insbesondere alle Unterlagen zum durchgeführten Bieterverfahren.
10 5. Lag Ihnen als Makler für die Vermarktung des Grundstücks das von der Verwaltung beauftragte Verkehrswertgutachten vom 06.09.2021 vor? Von wem haben Sie das Gutachten erhalten?
11 6. Sie sind Fraktionsvorsitzender des Gemeinderates A-Stadt. Wann genau wurde erstmals und weiterführend mit den Fraktionsvorsitzenden über die Beauftragung eines Maklers gesprochen? Wer nahm an der Beratung/den Beratungen teil? Ich bitte um Nennung der vollständigen Namen aller Fraktionsvorsitzenden und um Mitteilung, welche Fraktionsvorsitzenden bei der Beratung/den Beratungen anwesend waren. Außerdem sind sämtliche Unterlagen, insbesondere Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, Niederschriften, Anwesenheitslisten etc. vorzulegen.
12 7. Warum wurde für die Vermarktung dieses Grundstückes überhaupt ein Maklerbüro beauftragt, obwohl die Gemeinde K. in der Vergangenheit stets eigenständig tätig war und damit erstmalig von ihrer bisherigen Verfahrensweise bei Grundstücksverkäufen abweicht? Gab es seitens der Gemeinde A-Stadt, dem Gemeinderat A-Stadt oder der Fraktionsvorsitzenden eine Prüfung oder Auseinandersetzung, ob die Beauftragung eines Maklerbüros überhaupt erforderlich ist?
13 8. Welche anderen Verkaufsbemühungen wurden unternommen?“
14 Der Zeuge ließ durch seinen bevollmächtigten Vertreter wissen, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch macht. Ein gleichzeitig gestelltes Akteneinsichtsgesuch wurde von der Antragstellerin abgelehnt.
15 Mit dem Antrag nach § 25 Abs. 2 DG LSA begehrt der Antragsteller die disziplinargerichtliche Vernehmung des Zeugen, ergänzend um die Fragen:
16 „9. Wann genau, auf welche Weise und mit welchem Inhalt wurde die Verbandsgemeinde durch Herrn A., anderen Vertretern der Gemeinde A-Stadt oder dem Gemeinderat in den Sachverhalt eingebunden? Erfolgte in diesem Sachverhalt überhaupt eine Zusammenarbeit zwischen Verbandsgemeinde und Mitgliedsgemeinde?
17 10. Warum wurde die Verbandsgemeinde nicht von der Mitgliedsgemeinde, vertreten durch Herrn A., mit den Vorbereitungen für die Vertragsunterzeichnung beauftragt, obwohl dies zu den Aufgaben der Verbandsgemeinde gehört?
18 11. Wie bewerten Sie allgemein die Zusammenarbeit zwischen Herrn A. und der Verbandsgemeinde?“
II.
19 Der Antrag unterliegt der Ablehnung. Denn der Zeuge darf sich zu Recht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht wegen Selbstbelastung nach § 55 StPO berufen. Danach kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Dieses aus dem rechtsstaatlichen Schutz gegen Selbstbezichtigungen resultierende Recht gilt auch im Disziplinarrecht und bietet dem Zeugen Schutz vor möglichen, gegen ihn zu führende disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Dabei ist die sichere Erwartung der Verfolgung nicht erforderlich. Es genügt, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens droht. Ob diese Gefahr besteht hat der Richter und nicht der Zeuge zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: Schmitt in Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 55 Rz. 7 m.w.Nachw.).
20 Diese Voraussetzungen sieht das Disziplinargericht bei dem Zeugen C. als gegeben an.
21 Der Zeuge ist stellvertretender Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt und stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates der Gemeinde A-Stadt und wie der Bürgermeister in das gegen den Bürgermeister geführte Disziplinarverfahren involviert. Sämtliche Fragen, die der Antragsteller durch den Zeugen beatwortet wissen möchte, umfassen die dem Bürgermeister vorgeworfene Grundstücksangelegenheit. Jedoch ist diese „Grundstücksangelegenheit“ nicht allein auf den Bürgermeister beschränkt. Insoweit erscheint der Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens der beiden kommunalrechtlich Verantwortlichen nicht abwegig zu sein und der Zeuge könnte sich zwangsläufig durch seine Aussagen in dieser – auch ihn betreffenden – „Grundstücksangelegenheit“ der Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen aussetzen.
22 Soweit der Antragsteller meint, dass die Fragen nicht den Zeugen selbst betreffen, sondern lediglich das Verhalten des Antragsgegners im laufenden behördlichen Disziplinarverfahren beträfen, ist dem nicht zu folgen. Es geht um kommunalrechtliche Vorwürfe der Nichtbeachtung von Vergabevorschriften, Verletzung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und insgesamt um den beamtenrechtlichen Verstoß gegen rechtmäßiges Handeln (§ 36 Abs. 1 BeamtStG). Der Antragsteller führt aus, dass bewusst Vergabevorschriften umgegangen worden seien, um ein Gemeinderatsmitglied - den Zeugen - zu bevorteilen. Es lasse sich keine Verhältnismäßigkeit des Maklerhonorars zum erzielten Verkaufspreis, dem ermittelten Bodenrichtwert sowie dem Angebotspreis herstellen.
23 Danach ist auch der Zeuge C. als Auftragnehmer des Maklerauftrages, stellvertretender Bürgermeister und stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates der Gemeinde A-Stadt derart in die disziplinarrechtliche Angelegenheit verwickelt, dass auch gegen ihn ermittelt werden und er sich durch die Zeugenausage belasten könnte. Dies gilt es zu vermeiden.
24 Abschließend teilt das Disziplinargericht mit, dass vorliegend allein der Antrag auf Zeugenvernehmung nach § 25 Abs. 2 DG LSA zu entscheiden ist. Auf die vom Antragsgegner geäußerten Rechtsansichten zur Fehlerhaftigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens kommt es vorliegend nicht an. Dies müsste bei Fortgang und einer Abschlussentscheidung des behördlichen Disziplinarverfahrens gegen den Antragsgegner geprüft werden.
25 Einer Kostengrundentscheidung bedarf es nicht. Denn bei der Entscheidung über ein "Ersuchen" der Disziplinarbehörde nach § 25 Abs. 2 DG LSA an das Verwaltungsgericht um Vernehmung von Zeugen handelt es sich nicht um ein „gerichtliches Disziplinarverfahren“, wofür Kosten abzurechnen wären (VG Magdeburg, Beschluss v. 14.02.2019, 15 E 1/19 MD; juris).
26 Nach der Systematik des Disziplinarrechts und den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder - hier des DG LSA - wird zwischen "behördlichem" und "gerichtlichem" Disziplinarverfahren unterschieden. So wird das "behördliche Disziplinarverfahren" in Teil 3 und das "gerichtliche Disziplinarverfahren" in Teil 4 des DG LSA geregelt (ähnlich BDG). "Gerichtliche Disziplinarverfahren" sind demnach die in Kapitel 2 und hier Abschnitt 1 bis 3 des Teils 4 und die in Kapitel 3 und 4 genannten besonderen Handlungs- und Entscheidungsformen, in welchen das gerichtliche Disziplinarverfahren abläuft. Demnach spricht auch Kapitel 5 des Teils 4 DG LSA von "Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren".
27 Das "Ersuchen" (§ 25 Abs. 2 DG LSA) des zuständigen Dienstvorgesetzten auf Vernehmung des sich weigernden Zeugen fällt nicht darunter. Es handelt sich vielmehr um einen primären Teil der Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens, in dem "lediglich" die gerichtliche Hilfe aufgrund der Gewaltenteilung in Anspruch genommen werden muss. Denn allein dem Disziplinargericht stehen die Zwangsmittel zur Verfügung, die dem behördlichen Dienstherrn nicht eingeräumt werden können und sollen (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 2012, § 25 Rz. 12). Die Regelung ist § 65 VwVfG zur gerichtlichen Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren nachgebildet (vgl. hierzu Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand: November 2006, § 25 Rdnr. 27). Das Verwaltungsgericht wird insoweit nicht als Rechtsprechungsorgan, sondern im Wege der - gesetzlich besonders geregelten - Amtshilfe tätig (vgl.: VG Lüneburg, Beschluss v. 04.01.2007, 10 E 1/06; mit Verweis auf die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts; vgl. LT-Drs. 15/2260 S. 9; juris).
28 Dies wird auch dadurch deutlich, dass hier Anlass einer solchen "Amtshilfe" ein außerhalb des systematisch zwischen Dienstherrn und Beamten begründeten Disziplinarverfahrens stehender Dritter, nämlich der Zeuge, ist. Es wäre daher unbillig, die Beteiligten mit einer Kostengrundentscheidung zu belasten.
29 Eine Regelungslücke besteht nicht. Die Amtshilfe ist grundsätzlich gerichtskostenfrei. Lediglich Auslagen sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG in bestimmten Fällen von der ersuchenden Behörde zu erstatten.
30 Die Kosten des Beamten, gegen den ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, stellen Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens dar. Die Verteilung dieser Kosten richtet sich daher nach § 37 DG LSA. Die Erstattung der Kosten eines Zeugen, der in dem behördlichen Disziplinarverfahren im Wege der Amtshilfe durch das Verwaltungsgericht vernommen wird oder werden soll, bestimmt sich nach § 7 JVEG, das im behördlichen Disziplinarverfahren gemäß §§ 3 DG LSA, 4 VwVfG, 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG entsprechend anwendbar ist.
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