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15 B 25/25 MD•VG Magdeburg 15. Kammer, 2025-09-03, 15 B 25/25 MD
15 B 25/25 MDVerwaltungsgericht / Chamber 1503.09.2025
Zu den Voraussetzungen einer Fristsetzung zum Abschluss eines verzögerten behördlichen Disziplinarverfahrens
Entscheidungsdatum: 2025-09-03
Aktenzeichen: 15 B 25/25 MD
Dokumenttyp: Beschluss
Zu den Voraussetzungen einer Fristsetzung zum Abschluss eines verzögerten behördlichen Disziplinarverfahrens
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Einleitungsverfügung vom 05.12.2019 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 15.01.2026 abzuschließen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner, mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Halle entstandenen Mehrkosten, die der Antragsteller trägt.
1 Der zulässige Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist begründet.
2 § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen kann, wenn ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 DG LSA).
3 Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr vor, so dass eine gerichtliche Fristsetzung geboten ist.
4 1.) Die gerichtliche Fristsetzung dient der Beachtung des dem Disziplinarrecht innewohnenden Beschleunigungsgebotes (§ 4 DG LSA). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage des zureichenden Grundes für den fehlenden Abschuss des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies entspricht inhaltlich der unangemessenen Verzögerung, die sprachlich treffender ist (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 7. Auflage 2020, § 62 BDG Rn. 10). Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen.
5 Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch den bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch die konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Das Verfahren nach § 60 DG LSA zielt nicht darauf ab, eine fiktive Bearbeitungszeit zu errechnen und daran die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu messen. Dies würde in rechtlich bedenklicher Weise in die Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn eingreifen. Der Zweck der Fristsetzung zielt allein darauf ab, die - auf der Grundlage der zu akzeptierenden Aufklärungserwägungen - tatsächlich erfolgten Verfahrensverzögerungen zu erfassen. Bei der Feststellung des Arbeitsaufwandes ist nicht von dem Arbeitsaufwand auszugehen, den das Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtslage annehmen würde, sondern von demjenigen, der sich aus der Aufklärungsbeurteilung des Ermittlungsführers ergibt. Hierbei ist Großzügigkeit geboten. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung.
6 Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt haben. So ist der Ermittlungsführer zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Einleitungsbehörde muss dafür sorgen, dass er nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, B. v. 06.08.2018 - 15 B 21/18 -, juris, Rn. 15 m. w. N.). Ebenso muss die Einleitungsbehörde qualitativ und quantitativ personell ausgestattet sein. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. VG Magdeburg, B. v. 21.01.2025 - 15 B 32/24 MD -, juris, Rn. 6; vgl. auch: BVerwG, B. v. 11.08.2009 - 2 AV 3.09 -, juris, Rn. 2; jeweils m. w. N.).
7 Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermittelt (§§ 21 ff. DG LSA) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 30 DG LSA). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die Bearbeitungsfrist nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzten (vgl. BVerwG, B. v. 11.08.2009 - 2 AV 3.09 -, juris). Darüber hinaus sind vom Disziplinargesetz vorgesehene behördeninterne Beteiligungen und Zustimmungen (vgl. §§ 35, 76 DG LSA) zu beachten.
8 Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens in § 60 Abs. 1 DG LSA ist Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Das Gesetz soll die Behörde insbesondere daran hindern, nach der Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben (vgl. zum Ganzen ständige Rechtsprechung der Kammer: zuletzt nur: B. v. 21.01.2025 - 15 B 32/24 MD -, juris, Rn. 8 m. w. N.).
9 2.) Gemessen an diesen Voraussetzungen muss vorliegend von einer - schuldhaften - verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden.
10 a.) Das behördliche Disziplinarverfahren ist nunmehr mehr als fünf Jahre anhängig und wurde am 18.07.2023 auf einen weiteren Sachverhalt ausgedehnt. Seit Mitte August 2023 hat der Ermittlungsführer keine wesentlichen Verfahrensschritte mehr unternommen.
11 b.) Ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens liegt nicht vor. Als Grund für die Verzögerung des Abschlusses des Verfahrens hat der Antragsgegner dem Antragsteller im behördlichen Verfahren mitgeteilt, dass der Ermittlungsführer auch noch mit anderen Aufgaben in der Kreisverwaltung betraut sei, denen er nachzukommen habe.
12 Eine Überlastung oder hohe Arbeitsbelastung des Ermittlungsführers vermag eine längere Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Denn Disziplinarverfahren sind vorrangig zu bearbeiten. Dies kann bei Bedarf beispielsweise durch den Abzug des dafür erforderlichen Personals zumindest zeitweise aus anderen Bereichen und der Freistellung des Ermittlungsführers von anderen Aufgaben sichergestellt werden. Eine Betrauung des Ermittlungsführers mit zusätzlichen Aufgaben ist nur dann zulässig, wenn das nicht zu Verzögerungen des behördlichen Disziplinarverfahrens führt (vgl. VG Magdeburg, B. v. 21.01.2025 - 15 B 32/24 MD -, juris, Rn. 12). Denn der Sinn und Zweck des Beschleunigungsgedankens im Disziplinarverfahren ist es, wegen der belastenden Wirkungen für den Beamten, die allein von einem Disziplinarverfahren ausgehen, die Dauer des Verfahrens in Grenzen zu halten.
13 c.) Bei Abwägung aller Interessen sieht das Disziplinargericht in dem vorliegenden Einzelfall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem angemessen zu bestimmenden Zeitpunkt vorzugeben. Für die Bestimmung der Frist kann das Gericht, anders als bei der Feststellung der Verzögerung, nur eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsaufwandes vornehmen und prognostizieren, innerhalb welchen Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss des Verfahrens erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 22.07.1998 - 1 DB 2.98 -, juris). Dem Antragsgegner ist es zumutbar, das Verfahren bis zum 15.01.2026 abzuschließen. Denn das behördliche Disziplinarverfahren ist bereits weit fortgeschritten. Der Ermittlungsführer hat bereits seinen Ermittlungsbericht fertig gestellt. Der Antragsgegner muss nur noch den Antragsteller zur abschließenden Entscheidung anhören (§ 30 Abs. 1 DG LSA) und die
14 abschließende Entscheidung noch der obersten Dienstbehörde zur Einholung der Zustimmung zuleiten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 DG LSA). Unter Berücksichtigung der in § 30 Satz 1, 2. HS DG LSA genannten Monats-Frist zur Anhörung des Antragstellers und der in § 35 Abs. 1 Satz 2 DG LSA genannten Zwei-Monats-Frist für den Eintritt der Zustimmungsfiktion der obersten Dienstbehörde kann der Antragsgegner das behördliche Disziplinarverfahren bis Mitte Januar 2026 abschließen. Innerhalb einer kürzeren Frist kann angesichts dieser Umstände und der Feiertage um den Jahreswechsel der Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht erwartet werden.
15 d.) Auf das weitere Antragsrecht nach §§ 60 Abs. 2 Satz 3, 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 DG LSA wird hingewiesen.
16 3.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG.
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